235 Ablauf der Referendumsfrist:

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17. Juni 1930.

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Protokolls vom 14, September 1929 Über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, (Vom 15. März 1930.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 20, Dezember 1929, beschliesst : Art, 1.

Das Protokoll vom 14. September 1929 betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss unterhegt gemäss dem Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz; 2, der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Bundesbeschluss beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 15. März 1930.

Der Präsident: E.-Paul Graber.

Der Protokollführer : G. Bovet.

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Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 15. März 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrat b e s c h l i e s s t : Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 15. März 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 19. März 1930.

Ablauf der Referendumsfrist: 17. Juni 1930.

237 Übersetzung.

Protokoll betreffend den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

Die Signatarstaaten des Unterzeichnungsprotokolls des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 16. Dezember 1920 und die Vereinigten Staaten von Amerika, durch die in gehöriger Form ermächtigten Unterzeichneten vertreten, sind hinsichtlich des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum genannten Protokoll unter den fünf Vorbehalten, die von den Vereinigten Staaten in der am 27. Januar 1926 vom Senat angenommenen EntEchliessung aufgestellt worden sind, über folgende Bestimmungen übereingekommen: Artikel 1.

Die Signatarstaaten des genannten Protokolls nehmen unter den in den folgenden Artikeln näher bezeichneten Voraussetzungen die Sonderbedingungen an, von denen die Vereinigten Staaten ihren Beitritt zum genannten Protokolle abhängig machen und die in den fünf oben erwähnten Vorbehalten aufgeführt werden.

Artikel 2.

Den Vereinigten Staaten wird das Becht eingeräumt, durch Delegierte, die sie zu diesem Zwecke bezeichnen werden, gleichberechtigt mit den Signatarstaaten, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes im Bat oder in der Versammlung vertreten sind, an allen Verhandlungen des Eates oder der Versammlung teilzunehmen, welche die im Statut vorgesehenen Wahlen von Bichtern oder Ersatzrichtern des Ständigen Internationalen Gerichtshofes betreffen. Ihre Stimme wird bei der Ermittlung der im Statute verlangten absoluten Mehrheit mitgerechnet, Artikel 8.

Ohne Einwilligung sämtlicher Vertragsstaaten kann keine Abänderung des Statuts des Gerichtshofes vorgenommen werden.

Artikel 4.

Der Gerichtshof wird seine Gutachten in öffentlicher Sitzung abgeben, nachdem er gemäss den wesentlichen Bestimmungen der gegenwärtigen Artikel 73 und 74 des Beglements des Gerichtshofes die erforderlichen Mitteilungen gemacht und den Beteiligten Gelegenheit geboten hat, augehört zu werden.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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Artikel 5.

Als Gewähr dafür, dass der Gerichtshof keinem Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens über eine Frage oder eine Streitigkeit, an der die Vereinigten Staaten ein Interesse haben oder zu haben erklären, ohne Einwilligung der Vereinigten Staaten stattgebe, wird der Generalsekretär die Vereinigten Staaten auf dem von ihnen zu diesem Zwecke bezeichneten Wege von jedem an den Eat oder die Versammlung des Völkerbundes gerichteten Antrag auf Einholung eines Gutachtens beim Gerichtshofe benachrichtigen; alsdann soll, falls es für .wünschenswert erachtet -wird, so schnell als möglich zwischen dem Eat oder der Versammlung des Völkerbundes und den Vereinigten Staaten ein Meinungsaustausch über die Frage erfolgen, ob die Interessen der Vereinigten Staaten berührt sind.

Wenn ein Ansuchen um Abgabe eines Gutachtens beim Gerichtshofe einläuft, so benachrichtigt der Gerichtsschreiber die Vereinigten Staaten gleichzeitig mit den übrigen im gegenwärtigen Artikel 73 des Eeglements des Gerichtshofes erwähnten Staaten und gibt eine angemessene, vom Präsidenten festzusetzende Frist an für die Einreichung eines schriftlichen Exposés zum Ansuchen durch die Vereinigten Staaten. Konnte aus irgendwelchen Gründen der Meinungsaustausch über dieses Ansuchen nicht unter zufriedenstellenden Umständen stattfinden und benachrichtigen die Vereinigten Staaten den Gerichtshof, dass die Frage, über die sein Gutachten verlangt wird, eine solche ist, die die Interessen der Vereinigten Staaten berührt, so wird das Verfahren genügend lange unterbrochen, um diesen Meinungsaustausch zwischen dem Eat oder der Versammlung und den Vereinigten Staaten zu ermöglichen.

Handelt es sich darum, vom Gerichtshof ein Gutachten in einem Fall einzuverlangen, der unter die Bestimmungen der vorangehenden Absätze fällt, so wird dem Einspruch der Vereinigten Staaten der gleiche Wert beigemessen wie der Stimme, die ein Mitglied des Völkerbundes im Eat oder in der Versammlung abgibt, um sich der Einholung eines Gutachtens zu widersetzen..

Erweist es sich nach dem in den Absätzen l und 2 dieses Artikels vorgesehenen Meinungsaustausch, dass keine Einigung zu erzielen ist und dass die Vereinigten Staaten auf ihren Einspruch nicht verzichten wollen, so kann das im Artikel 8 vorgesehene Bücktrittsrecht in normaler Weise ausgeübt werden, ohne dass der
Rücktritt als eine unfreundliche Handlung aufgefasst werden darf oder als eine Weigerung zur Mitarbeit für den allgemeinen Frieden und das allgemeine gute Einvernehmen.

Artikel 6.

Unter Vorbehalt des Artikels 8 werden die Bestimmungen dieses Protokolls dieselbe Kraft und denselben Wert haben wie die Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofes, und jede spätere Unterzeichnung des Protokolls vom 16. Dezember 1920 wird gleichzeitig als Annahme der Bestimmungen des vorliegenden Protokolls gelten.

239 Artikel 7.

Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Jeder Staat wird seine Ratifi-kationsurkunden dem Generalsekretär des Völkerbundes zustellen, der die übrigen Signatarstaaten davon unterrichten wird. DieRatifikationsurkundenn werden im Archiv des Völkerbundssekretariats hinterlegt werden.

Dieses Protokoll wird in Kraft treten, sobald alle Staaten, die das Protokoll vom 16. Dezember 1920 ratifiziert haben, sowie die Vereinigten Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Artikel 8.

Die Vereinigten Staaten können dem Generalsekretär des Völkerbundes jederzeit anzeigen, dass sie ihren Beitritt zum Protokolle vom 16. Dezember 1920 rückgängig machen; der Generalsekretär wird unverzüglich allen andern Signatarstaaten des Protokolles von dieser Anzeige Kenntnis geben.

In diesem Falle wird das vorliegende Protokoll als nicht mehr in Kraft befindlich angesehen werden, sobald die Anzeige der Vereinigten Staaten beim Generalsekretär eingelaufen ist.

Jeder der andern vertragschliessenden Staaten kann seinerseits dem Generalsekretär des Völkerbundes jederzeit anzeigen, daas er seine Zustimmung zu den Sonderbedingungen, von denen die Vereinigten Staaten ihren Beitritt zum Protokolle vom 16. Dezember 1920 abhängig machen, zurückzuziehen wünsche. Der Generalsekretär wird von dieser Anzeige unverzüglich allen Signatarstaaten des vorliegenden Protokolls Kenntnis geben. Das vorliegende Protokoll wird als nicht mehr in Kraft befindlich angesehen werden, sobald innerhalb einer Frist von nicht mehr als einem Jahr vom Empfange der obenerwähnten Anzeige an mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten ausser den Vereinigten Staaten dem Generalsekretär des Völkerbundes anzeigen, dass sie ihre obenerwähnte Annahme ruckgängig machen.

Geschehen in Genf, am vierzehnten Tage des Monats September eintausendneunhundertneunundzwanzig, in einfacher Urschrift, deren französischer und englischer "Wortlaut in gleicher Weise massgebend sein soll.

Südafrikanische Union: Eric H. Louw

D

Bolivien: A. Cortadellas

eutschlaBrasilienaus

Australien: W. Harriso Moore Österreich : Dr. Markus Leitmaie Belgien: Henri Rolin

Brasuien:

M. de Pimente Brandao

Grossbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reiches die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind: Arthur Henderso

240 Bulgarien: Vladimir Molloff

Ungarn; Ladislas Gajzag

Kanada: E. Danduran

Indien: Md. Habibulla

Chile: Luis V. de Porto-Segur

Frei taat Irland: John A. Costell

China: Chao-Chu W Kolumbien: Francisco José Urruti Kuba: G. de Blan Dänemark: Georg Cohn Dominikanische Republik; M. L. Vasque G.

Spanien: C. Botella Estland: A. Schmidt Finnland: A. S. Yrjö-Koskinen Frankreich: Henri Fromageot

Italien: Vittorio Scialoj Japan: Isabur Yoshid Lettland: Charles Duzman Liberia: A. Sottile Luxemburg: Bech Nikaragua: Francisco Torres F.

Norwegen: Arnold Raestad Neuseeland: C. J. Parr Panama: J. D. Arosemen Paraguay; E. V. Caballero de Bedoy

Griechenland: Politis

Niederlande: van Eysing

Guatemala: F. Mora

Peru: Mär. H. Cornejo

Haiti: Luc Dominique

Persien: P. P. Kitabg

241 Polen: M. Rostworowski S. R

undstein

Portugal: Prof. Douter J. Lobo D'Avila Lima

Siam: Varnvaidya

Schweden: E. Marks von Wurtemberg Schw .

Rumänien :

Motta

Antoniad

Tschechoslowakei:

Salvador: J. Gustavo Guerrero Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: I. Choumenkovitsch

Zd.

Fierlinger Uruguay:

' uani Venezuela: C.Zumeta.

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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls vom 14. September 1929 Über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Unterzeichnungsprotokoll des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes. (Vom 15. März 1930.)

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19.03.1930

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