36 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 1. Juli 1930.)

Wegen Abwesenheit des Herrn Vöelkers, des deutschen Generalkonsuls in Genf, ist Herr Haas, Gesandtschaftssekretär, provisorisch mit der Führung des deutschen Konsulates in Genf betraut worden.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Bern an die zu Fr. 30,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung auf der Liegenschaft Langenegg, Gemeinde Langnau, 20 °/o, im Maximum Fr. 6000.

2. Dem Kanton Glarus an die zu Fr. 20,000 veranschlagten Kosten der Verbauung und Aufforstung Erbs H, der Gemeinde Elm, im Maximum Fr. 11,650.

3. Dem Kanton ßasellandschaft an die zu Fr. 50,000 veranschlagten Kosten der Erstellung einer Siedlungsbaute auf ,,Dilleten" in der Gemeinde Niederdorf, 15 %, im Maximum Fr. 7500.

4. Dem Kanton 8t. Gallen an die zu Fr. 32,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Alpweges Hinterengi-Bodmen, in der Gemeinde Kappel, 25 %, im Maximum Fr. 8000.

5. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 90,000 veranschlagten Kosten der Bewuhrung des Landwassers bei Frauenkirch, Gemeinde Davos (Ergänzungeprojekt), 40 %, im Maximum Fr. 36,000.

6. Dem Kanton Aargau an die zu Fr. 101,000 veranschlagten Kosten von Meliorationen in der Gemeinde Brunegg, im Maximum Fr. 29,160.

Gemäss seinem Gesuch wird Herr Dr. Weyl, ordentlicher Professor für höhere Mathematik an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, auf den 30. September 1930 aus seiner Stellung entlassen und ihm der Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen.

Herr Dr. jur. Hermann Maetzler, von St. Gallen, wissenschaftlicher Experte II. Klasse im Bundesamt für Sozialversicherung, wird zum wissenschaftlichen Experten I. Klasse ernannt.

Als Meister I. Klasse der Pulverfabrik Wimmis wird Herr Beringer, Friedrich, von Beringen (Schaffhausen}, bisher Meister II. Klasse, gewählt.

(Vom 3. Juli 1930.)

Internationale Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen.

Artikel 17 der am 8. November 1927 in Genf abgeschlossenen und von der Schweiz am 27. Juni 1929 ratifizierten internationalen Überein-

37

kuDft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen bestimmte, dass eich die Signatarstaaten zwischen dem 15. Juni und 15. Juli 1928 vereinigen sollten, um über die Bedingungen, die zum Inkrafttreten der Übereinkunft erforderlich, sind, zu beschliessen. In Artikel C des Ergänzungsabkommens vom 11. Juli 1928 wurde demgemäss bestimmt, dass zur Inkraftsetzung der Übereinkunft mindestens 18 Staaten entweder die vorgesehene Ratifikation oder den Beitritt vollzogen haben müssen, dass die Ratifikationsurkunden vor dem 30. September 1929 zu hinterlegen seien und dass bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden von den einzelnen Staaten erklärt werden könne, dass die Inkraftsetzung von der Ratifikation oder dem Beitritt gewisser anderer nominell aufgeführter Staaten abhängig gemacht werde.

Da diese Bedingungen am 30. September 1929 nicht erfüllt waren, traten die beteiligten Staaten itn Dezember 1929 in Paris neuerdings zusammen, um über das weitere Schicksal der Übereinkunft Beschluss zu fassen. Es wurde dabei eine nachtraglich eingelangte Ratifikationsurkunde als gültig anerkannt, womil die vorgesehene Zahl von 18 ratifizierenden Staaten erreicht war. Dagegen waren die übrigen Voraussetzungen insofern nicht erfüllt, als zwei Staaten, Polen und die Tschechoslowakei, von deren Beitritt andere Staaten ihre Zustimmung abhängig gemacht hatten, der Übereinkunft noch ferngeblieben waren. Um diesen beiden Ländern den Beitritt doch noch zu ermöglichen, wurde vereinbart, dass die Übereinkunft zwischen den ratifizierenden Staaten inhaltsgemäss tun 1. Januar 1930 in Kraft treten solle, und die Ratifikation durch Polen und dio Tschechoslowakei als rechtsgültig anerkannt würde, falls sie vor dem 31. Mai 1930 erfolge.

Da nach dem Inhalt der Übereinkunft selber ihre effektive "Wirksamkeit erst sechs Monate nach der Inkraftsetzung, d. h. auf den 1. Juli 1930, vorgesehen ist, so bestund derart noch die Möglichkeit, sie zu retten.

Polen sowohl als die Tschechoslowakei wünschten eine weitere Verlängerung der Frist bis zum 20. bzw. 26. Juni. Innert dieser Frist ist die Übereinkunft von der Tschechoslowakei ratifiziert worden, wobei als Bedingung u. a. auch der Beitritt Polens stipuliert wurde. Dieses Land bat nun aber erklärt, der Übereinkunft fernbleiben zu wollen.

Durch das Wegbleiben Polens wird
der Beitritt der Tschechoslowakei und einiger anderer Staaten gegenstandslos, wodurch auch die von der Schweiz hinsichtlich des tschechoslowakischen Beitritts gestellte Bedingung unerfüllt bleibt.

Der Bundesrat stellt somit fest, dass, gemäss Ziffer 6 des Pariser Protokolls, die Schweiz infolge Fehlens der von ihr anlässlich der Ratifikation aufgestellten Voraussetzungen ihre Freiheit zurückgewinnt, und die Übereinkunft vom 8. November 1927 für sie nicht rechtswirksam geworden ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1930

Date Data Seite

36-37

Page Pagina Ref. No

10 031 098

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.