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Bundesblatt

82. Jahrgang,

Bern, den 4. Juni 1930,

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken tat Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr.' 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inaerate franko an Stampft & de. In Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 30. September 1927 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier.

(Vom 27. Mai 1930.)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen eine Vorlage betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Zollzuschläge auf Gerste, Malz und Bier vorzulegen.

I.

Mit Botschaft vom 12. Mai 1926 beantragte der Bundesrat der Bundesversammlung die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier.

Wir nehmen davon Umgang, auf die in jener Botschaft enthaltenen Begründungen hier zurückzukommen. Wir beschränken uns darauf, in Erinnerung zu rufen, dass es ein Gebot der Dringlichkeit war, zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichts der Staatsrechnung neue Einnahmequellen zu erschliessen, nachdem die Bereitstellung der Erträgnisse aus der fiskalischen Belastung des Tabaks für die Zwecke der Sozialversicherung einen sehr fühlbaren Ausfall in den Zollerträgnissen gebracht hatte.

Gerste, Malz und Bier waren durch den Bundesbeschluss vom 26. April 1923 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs nur unbedeutend berührt worden. Die Lage der Brauereiindustrie war zu jener Zeit nicht sehr glänzend. Es ist bekannt, dass der Verbrauch von Bier im Verlaufe der Kriegsjahre eine erhebliche Verminderung erfahren hatte. Seit Kriegsende hat sich die Lage indessen andauernd gebessert.

Diese Besserung erlaubte, den Bierbrauern im Jahre 1926 eine Erhöhung der Zollansätze auf Braugerste und Braumalz aufzuerlegen, ohne dass sie auf den Konsumenten abgewälzt werden müsste. Die eidgenössischen Rate Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

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verfügten daher die Erhebung von Zuschlagszôllen auf Braugerste und Braumalz, unter gleichzeitiger entsprechender Belastung des Importbieres.

Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesbeschluss betreffend die Erhebung von Zollzuschlagen auf Gerste, Malz und Bier vom 12. Mai 1926 stiess zunächst auf erheblichen Widerstand bei den Bierbrauern. Art. l dieses Entwurfes sah die folgenden Zollzuschläge vor: Fr. 14. 50 für 100 kg brutto Braumalz und ,, 10.70 für 100 kg brutto Gerste, sowie anderes ... . · Getreide und Hülsenfrüchte zur Herstellung von Braumalz oder Bier.

Um die Bezahlung des Zollzuschlages möglichst nahe an den Konsumenten heranzuführen, bestimmte Art, 2, dass der Zoljauschlag .von den Brauereien erst im Zeitpunkt des Verkaufs des Bieres an die Vertriebsstellea zu erheben sei. Als Grundlage für die Berechnung des .Zollzuschlages war ein mittlerer Verbrauch von 18 kg Malz für je einen Hektoliter Bier gedacht. Für die kleineren Brauereien waren im nämlichen Artikel inbezug auf die Höhe der Abgabe erleichternde Bestimmungen vorgesehen.

Art. 3 sah die Anwendung der neuen Ansätze auch auf die im Zeitpunkt der Einführung der neuen Ordnung noch nicht zu Bier verarbeiteten Rohstoffe vor. Im Sinne einer erleichternden Übergangsmassnahme war vorgesehen, dass im ersten Jahr nur zwei Drittel des Zollzuschlages entrichtet werden sollten. Dadurch hätte sich der Ertrag aus dem Zollzuschlag im ersten Jahr-um ein Drittel verringert. Endlich sollte das: aus dem Ausland eingeführte Bier mit einer Ausgleichungsgebühr belastet werden.

Die parlamentarischen Beratungen, in deren Verlauf der hiervor erwähnte Entwurf gewisse Änderungen erfuhr, führten zum ^Bundesbeschluss betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bièiy vom 30. September 1927" (Gesetzsammlung, Jahrgang 1927, Nr. 19, S. 436/437J. Dieser Bundesbeschluss wurde als dringlich erklärt, und seine Geltungsdauer wurde auf 3 Jahre befristet. Er läuft mithin am 30. S e p t e m b e r 1930 ab.

II.

Wir lassen den Wortlaut dieses Bundesbeschlusses hiernach folgen.

Art. 1. Malz zur Herstellung von Bier (Braumalz) unterliegt einem Zollzuschlag von Fr. 12. -- für 100 kg brutto zum Zollansatz der Nr. 15 des Gebrauchstarifs.

Gerste, sowie anderes Getreide und Hülsenfrüchte zur Herstellung von Braumalz oder Bier unterliegen einem
Zollzuschlag von Fr. 8.85 für 100 kg brutto zu den Zollansätzen der Hummern l bis 14 des Gebrauchstarifs.

Das aus dem Ausland eingeführte Bier unterliegt einem Zollzuschlag von Fr. 2.18 per Hektoliter.

623 Art. S. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesbeschlusses fallen unter die Strafbestimmungen der Zollgesetzgebung. Dabei werden Zollzuschläge den Zollgebühren gleichgestellt.

Art. 3. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vollziehungsvorschriften auf dem Verordnungswege.

Art. 4. Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort a u f d i e D a u e r v o n d r e i J a h r e n i n K r a f t .

Gegenüber der ursprünglichen unter Abschnitt I hiervor erwähnten Vorlage des Bundesrates brachte der Bundesbeschluss namentlich die folgenden Änderungen: 1. Ermässigung des vorgesehenen Zollzuschlages auf Braugerste, der von Fr. 10.70 auf Fr. 8.85 angesetzt wurde. Der für Braumalz vorgesehene Ansatz wurde ebenfalls ermässigt von Fr. 14.50 auf Fr. 12.-- für je 100 kg Bruttogewicht.

2. Die Ausgleichungsgebühr für das aus dem Ausland eingeführte Bier wurde auf Fr. 2.18 per Hektoliter festgesetzt.

Erleichternde Bestimmungen zugunsten der Kleinbrauer waren nicht mehr vorgesehen.

Mit der Ermässigung der Zollzuschläge wollte man jeden Vorwand zur Abwälzung der den Brauereien auferlegten Lasten auf den Konsumenten ausschalten. Anderseits wurde die Erhebung der Abgabe auf den Zeitpunkt der Verzollung verlegt, während der Bundesrat ursprünglich vorgesehen hatte, die Abgabe auf Grund des Bierausstosses, d. h, im Moment der Abgabe des Bieres an die Vertriebsstellen, zu erheben. Durch diese neue Fassung wurde denn auch der Charakter der Abgabe als Zollmassnahme treffender hervorgehoben.

Schließlich wurde an die Befristung des Bundebeschlusses die Erwartung geknüpft, dass bis zum. Ablauf der dreijährigen Gültigkeitsdauer auch die Alkoholgesetzgebung ihre Lösung gefunden haben werde.

HI.

Die neue Ordnung besteht jetzt seit beinahe drei Jahren. Die Erfahrungen gestatten uns, ihre Auswirkung in wirtschaftlicher, finanzieller und venvaltungetechnischer Hinsicht beurteilen zu können.

Die Bierproduktion ist in weiterer Entwicklung begriffen, was ohne Zweifel dem zunehmenden Bierverbrauch, dann aber auch den technischen Errungenschaften der schweizerischen Brauereiindustrie, die ein Produkt von erstklassiger Qualität erzeugt, zugeschrieben werden darf.

Der Bierausstoss stellt sich für die Periode ab 1926 wie folgt : Braujahr 1926/27 . . . . . 2,058,067 hl

1927/28 2,338,123 ,, 1928./29 . . . . . 2,541,126 ,,

624

Am BierausstosB waren beteiligt : 1926/27

Braujahr 1927/28

1928/29

die Kleinbetriebe (1--10,000 hl) ...

mit 6,6 % 6,1 % 4,i % die Mittelbetriebe (über 10,000--40,000 hl) mit 13,7 °/o 14,4 % 15 % die Grossbetriebe (über 40,000 hl) , . mit 79,7 % 79,6 % 80,» % Obwohl die Konzentrationsbewegung im Braugewerbe weitere Fortschritte verzeichnet (1927 = 64 Betriebe, 1929 = 59 Betriebe), sind die Verschiebungen der prozentualen Anteile der verschiedenen Betriebe am gesamten Bierausstoss in der Hauptsache darauf zurückzuführen, dass zufolge vermehrter Produktion Betriebe, die bisher zu den Kleinbrauereien gehörten, nunmehr Mittelbetriebe geworden sind.

Die oft geäusserten Bedenken, der Ertrag aus dem Zollzuschlag könnte durch vermehrte Verwendung von Inlandgerste zu Brauzwecken eine wesentliche Schmälerung erfahren, haben sich, wie dies von der Verwaltung nicht anders erwartet wnrde, als grundlos erwiesen.

Die in der Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1926 vertretene Ansicht, wonach die vorgeschlagenen Zollzuschläge für das Brauereigewerbe ohne Gefährdung seiner Interessen tragbar seien, ist durch die Praxis vollauf bestätigt worden. Die Schweiz besitzt in ihrer Brauereiindustrie einen ausserordentlich leistungsfähigen, mit allen Errungenschaften der modernen Technik ausgerüsteten und finanzkräftigen Produktionszweig. Diese Industrie vermochte die ihr auferlegte Abgabe ohne Abwälzung auf den Konsumenten und ohne Verminderung der Qualität des Produktes zu tragen und zugleich auch befriedigende Gewinne zu erzielen.

Auch in finanzieller Hinsicht haben eich die Erwartungen, die an den Ertrag der Zollzuschläge geknüpft wurden, in vollem Umfange erfüllt.

In der bundesrätlichen Botschaft vom 12. Mai 1926 wurde der Gesamtertrag aus den ursprünglich vorgesehenen erhöhten Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier auf 6 Millionen Franken angeschlagen. Trotz der durch die Räte erfolgten Reduktion der Ansätze stellt sich der Fiskalertrag aus diesen Zollzuschlägen wie folgt dar: Jahr 1927 5. X.--31. XII.

Fr.

1928

1929

Fr.

Fr.

866,667 -- 866,667

4,865,807 78,989 4,786,818

6,262,495 84,961 6,177,534

Totalertrag aus den Zollzuschlägen

auf Gerste, Malz und Bier . .

Rückvergütung an Kleinbrauereien Nettoertrag

Für die Beurteilung der Auswirkung des Zollzuschlages ist in Betracht zu ziehen, dass von einzelnen Brauereien vor Inkrafttreten des Bundes-

625 besehlusses vom 30. September 1927 noch erhebliche Lager an Braugerste angelegt wurden, wodurch der Fiskalertrag für die Jahre 1927 und 1928 entsprechend geringer war.

Braugerste und Braumalz wurden seit Inkrafttreten des Zollzuschlages, d. h. ab 5. Oktober 1927, in folgenden Mengen in die Schweiz eingeführt: Braujahr 1928/29

1927/28 5. X.--30. IX.

E i n f u h r von

1. X.--30. IX.

1929/30 · 1. X.--31. IH.

Anzahl Wagen zu 10 Tonnen

Braugerste . . . .

401 873 426 Braumalz . . . .

3490 4527 2580 Bei der Durchführung des Bundesbeschlusses ist die Zollverwaltung, die mit seiner Vollziehung betraut wurde, keinen nennenswerten Schwierigkeiten begegnet. Entsprechend den auf dem Verordnungswege erlassenen Dienstvorschriften werden die Zollzuschlage auf Braugerste, Braumalz und Bier gleichzeitig mit dem tarifmässigen Einfuhrzoll erhoben.

Erleichternde Bestimmungen wurden zugunsten der Braumälzereien erlassen inbezug auf die Anwendung des Zollzuschlages für die mit der Braugerste eingeführten Fremdkörper (Ausputz, Raden, Staub, etc.). Den Handelsmälzereien wurden überdies auch gewisse Erleichterungen in der Zahlung der Zollzuschläge gewährt. Man hat dem Umstände Rechnung getragen, dass von diesen Unternehmungen die Gerste zum grossen Teil bereits im Herbst nach erfolgter Ernte eingeführt wird, wogegen das Braumalz erst im Verlauf des Braujahres partienweise an die Brauereien abgegeben werden kann.

Den Kleinbrauern wurde auf gestelltes Begehren hin und im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Bierbrauerverein mit Bundesratsbeschluss vom 7. Februar 1928 eine Erleichterung nach einer dem Umfange ihres Bierausstosses entsprechenden Bemessung zugebilligt. Mit diesem Bnndesratsbeschluss wurde die Oberzolldirektion ermächtigt, den Kleinbrauereien, je auf Ende des vom 1. Oktober bis 30. September laufenden Geschäftsjahres, an Stelle der in Art. 61, Ziffer 3, des Zöllgesetzes vorgesehenen Zahlungserleichterungen eine teilweise Rückvergütung des nachweislich bezahlten Zollzuschlages für das aus dem Ausland eingeführte Malz auf Grund der folgenden Staffelung auszurichten : 30 °/° ues bezahlten Zollzuechlages an Betriebe mit einem jährlichen Bierausstoss bis auf höchstens 5000 hl ; 20 °/o an Betriebe mit einem jährlichen Bierausstoss von mehr als 5000 bis 10,000 hl ; 10 °/o an Betriebe mit einem jährlichen Bierausstoss von mehr als 10,000 bis 14,000 hl.

Das. in diesem Zusammenhang bei den Kleinbrauereien eingeführte · einheitliche Melde- und Kontrollsystem hat sich bestens bewährt, und die

626

durch Organe der Oberzolldirektion vorgenommenen Buchkontrollen haben ein befriedigendes Resultat ergeben, Saat- und Futtergerste, sowie Gerste und Malz zu andern industriellen Zwecken sind gegen Hinterlegung entsprechender Verwendungsverpflichtungen durch die betreffenden Importeure oder Verbraucher von der Entrichtung des Zollzuschlages befreit. Eine missbräuchliche Verwendung der nater Reversbegünstigung eingeführten Waren der genannten Arten ist, denk eines engmaschigen Meldesystems über Eingang und Verwendung udr Ware, kaum möglich. Unregelmässigkeiten nach dieser Richtung wurden bisher nicht festgestellt. Das angewandte Verzollungs- und Kontrollsystem hat sich ganz allgemein als praktisch erwiesen.; es darf als den Verhältnissen entsprechend bezeichnet werden und erfüllt seinen Zweck.

Seine Durchführung erfordert bei der Oberzolldirektion einen Aufwand von nur drei Arbeitskräfte u.

IV.

Auf den Ablauf der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses stellt sich nun die Frage, welche Ordnung mit dem 1. Oktober 1930 Platz zu greifen habe. Hat ein eigentliches Steuersystem das bisher angewendete Zollsystem zu ersetzen, oder sollen, sofern das heutige System beibehalten wird, die bisherigen Zollzuschläge bestehen bleiben oder geändert werden?

Die Frage über die auf dem Bier zu erhebende Abgabe wird ihre endgültige Lösung erst mit dem Inkrafttreten eines neuen Alkoholgesetzes finden. Für den Augenblick erscheint es als gegeben, zunächst die weitere Entwicklung des gegenwärtigen Systems aufmerksam zu verfolgen und vermehrte Erfahrungen zu sammeln, Wenn einmal der Zeitpunkt der endgültigen Lösung dieser Frage gekommen sein wird, so können die Erfahrungen zu Rate gezogen werden, und man wird alsdann demjenigen System den Vorzug geben, das den benötigten Ertrag einbringen und dessen Vollziehung sich möglichst einfach gestalten wird.

Im gegenwärtigen Zeitpunkte kann von einer Ermässigung der heute geltenden Zollzuschläge keine Rede sein. Wenn auch anerkannt werden muss, dass die Finanzlage des Bundes eine wesentliche Besserung erfahren hat, so darf dabei doch nicht übersehen werden, dass die Wiederherstellung des Gleichgewichtes in eine Zeit ausgesprochener wirtschaftlicher Hochkonjunktur gefallen ist. Wie wir in der Botschaft zum Voranschlag der Eidgenossenschaft für das Jahr 1930 dargelegt haben, bat die
seit 1925 andauernde Periode des wirtschaftlichen Aufstieges sozusagen automatisch vermehrte Einnahmen aus den Zöllen, Stempelabgaben und den Verkehrsbetrieben geschaffen. Das finanzielle Gleichgewicht wäre aber gefährdet, sobald eine Stockung oder ein Niedergang in der Konjunktur eintreten, würde. Es ist leider nicht ausgeschlossen, dass ein derartiger Fall eintreten könnte.

Um .so mehr muss für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichtes durch

627

möglichste Beibehaltung der gegenwärtigen Einkünfte gesorgt werden. In diesem Zusammenhange sei wiederholt daran erinnert, dass die Erträgnisse aus der Besteuerung des Tabaks und aus der vermehrten Besteuerung des Alkohols dem Fonds zur Durchführung der Alters- und HinterlassenenVersicherung zugewiesen ·werden, Die Frage musate erwogen werden, ob sich eine allfällige Erhöhung der Zollzuschläge aus wirtschaftlichen Gründen als opportun erweisen würde. Aus Kreisen des einheimischen Obst- und Weinbaues wurde eine Erhöhung der Zollzuschläge auf Braugerste und Braumalz gewünscht.

Namentlich wurde von jener Seite darauf hingewiesen, dass eine allfällige Verbilligung des Bieres für die Produzenten von vergorenem und süssem Obstwein, sowie von Traubenwein katastrophale Folgen auslösen müsste.

Es wurde daher das Begehren um Erhöhung der gegenwärtigen Zoll^uschläge gestellt.

Nach unsern Feststellungen hat der im Jahr 1921 zwischen dem Schweizerischen Bierbrauerverein und dem Schweizerischen Wirteverein abgeschlossene und in der Folge jeweils auf die Dauer von drei Jahren erneuerte Bierpreisvertrag bis zum 31. Dezember 1931 Geltung. Eine Herabsetzung des Bierpreises steht daher in naher Zukunft nicht in Aussicht. Die aus den Kreisen des Obst- und Weinbaues vorausgesehene Gefährdung ihrer Interessen Steht nicht unmittelbar bevor.

Die heutige Belastung durch den Zollzuschlag wirkt sich auf den Hektoliter Bier mit Fr. 2.18 aus, d. h. auf das Glas Bier entfallen rund 7 /io Rappen CVerhältniszahlen siehe Tabelle 53- Diese Abgabe kann von der Brauereiindustrie ohne Überwälzung auf den Konsumenten getragen werden. Man durfte sich aber auch fragen, ob vom Brauer nicht eine etwas höhere Belastung ohne Abwälzung auf den Konsumenten übernommen werden könnte. Wir wollen diese Frage heute nicht naher prüfen. Immerhin nehmen wir von der Erklärung der Bierbrauer Vormerk, wonach sie nicht in der Lage seien, unter den gegenwärtigen Verhältnissen weitere Lasten übernehmen zu können. Dem Bierbrauer könnte die Abwälzung einer erhöhten fiskalischen Belastung auf den Konsumenten wohl nicht verwehrt werden, sofern eine solche vom Brauer nicht mehr getragen werden könnte. Aber der Staat könnte nicht dulden, dass unter dem Vorwand der Steuer vom Konsumenten ein höherer Betrag als der effektiv bezahlte Steuerbetrag eingehoben würde.
Nun ist es eine Erfahrungstatsache, dass der schweizerische Bierkonsument sich mit einer Fünf-Rappen-Teilung nicht befreunden kann, d. h.

der Detailpreis pro 3-dU oder 4-dl-Glas muss durch 5 teilbar sein. Eine Steuer, die auf das 3-dl-Glas einen Betrag von weniger als 5 Rappen ausmachen würde, dürfte daher den Konsumenten sicher mit 5 Rappen treffen. Wenn in diesem Falle die Fiskallast auf den Konsumenten abgewälzt werden müsste und der Detailpreis für das 3-dl-Glas Bier um

628

5 Rappen erhöht würde, müsste auch mit der Anwendung eines entsprechend erhöhten Zollzuschlages zu rechnen sein.

Nach eingehender Prüfung der Sachlage kommen wir zu dorn Schlüsse, es sei zweckmässiger, wenn an der bisherigen Ordnung keine Änderung getroffen werde.

V.

Art. 2 des Entwurfs sieht die Dringlichkeitsklausel vor. Hierzu bemerken wir folgendes : Durch Artikel 4 ist der Bundesbeechluss vom 30. September 1927 als dringlich erklärt worden. Er trat sofort auf die Dauer von 3 Jahren in Kraft. Zur Aufnahme der Dringlichkeitsklausel haben die nachfolgenden Vorgänge und Tatsachen geführt: In seinem Entwurf vom 12. Mai 1926 halte der Bundesrat die Dringlichkeitsklausel nicht aufgenommen. Dies hing zusammen mit Inhalt und Fassung des damaligen Entwurfes. Dieser sah zwar einen Zollzuschlag auf Gerste, Malz und Bier vor, wollte jedoch den Zollzuschlag auf den Rohstoffen nicht schon im Zeitpunkt der Einfuhr erheben lassen, sondern erst bei Abgabe des Bieres an die Vertriebsetellen, wofür die erforderlichen Kontrollmassnahmen vorgesehen waren, Art. 3 des bundesrätlichen Entwurfes sah weiter folgende Bestimmung vor: ,,Der vorliegende ßundesbeschluss hat rückwirkende Kraft auf alle unter der Herrschaft der früheren Tarifbestimmungen eingeführten Produkte der Tarif-Nrn. l--15, die im Zeitpunkte seiner Inkraftsetzung noch unverarbeitet sind. Die in Art. l und 2 hiervor vorgesehenen Gebühren sind für die im ersten Jahre seit der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Bundesbeschlusses zu Bier verarbeiteten Produkte mit !/3 ihres Betrages, nach Ablauf dieser Frist voll zu entrichten. "· Durch die Vorschrift dieses Artikels 3 sollte verhindert werden, dass die fiskalische Wirkung der Masanahme im Wege einer Eindeckung der Interessenten mit Gerste und Malz vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses, für eine Reihe von Jahren illusorisch gemacht werde.

Der Nationalrat, dem die Priorität der Beratung zustand, stimmte in der Hauptsache -- mit einer Ermässigung der Zuschläge T-- dem .bundesrätlichen Entwurf bei.

Im Ständerat wurde dagegen beschlossen, die fiskalische Belastung von Malz und Gerste in der Form von Zollzuschlägen an der Grenze, im Zeitpunkt der Einfuhr, zu erheben. Dadurch wurden die im bundesrätlichen Entwurf vorgesehenen Kontrollmassnahmen und ebenso die Rückwirkungsklausel des Art. 3 gegenstandslos. Um jedoch gleichwohl die Möglichkeit einer Umgehung der fiskalischen Wirkungen durch voraus gehende Eindeckung der Interessenten zu verhindern, wurde der Bundes-

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beschluss selbst als dringlich erklärt. Überdies wurde die Geltung des Beschlusses auf drei Jahre befristet. Dieser Fassung stimmte der Nationalrat zu.

In dieser Fassung hätte die Massnahme rechtlich auch durch Bundesratsbeschluss gestützt auf die Bundesbeschlüsse vom 18. Februar 1921 und vom 26. April 1923 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs angeordnet werden können, was in den parlamentarischen Beratungen mehrmals hervorgehoben wurde*). Nachdem jedoch einmal das Geschäft der Bundesversammlung unterbreitet worden war, erschien es nicht als opportun, nachträglich einen andern Weg einzuschlagen.

So wie der Beschluss vom 30. September 1927 gefasst ist, stellt er nichts anderes dar als eine Ergänzung der Buudesbeschlüsse vom 18. Februar 1921 und 26. April 1923 mit Bezugnahme auf einen speziellen Einfuhrartikel. Der Berichterstatter des Ständerates machte deshalb in der Beratung vom 27. September 1927 zutreffenderweise darauf aufmerksam, dass es nicht verständlich wäre, wenn man einen derartigen Zusatzbeschluss auf eine andere rechtliche Grundlage stellen würde als die beiden Hauptbeschlüsse. Infolgedessen schlug er --· gemäss Kommissionsbeschluss -- auch für den Bundesbeschluss betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier die Aufnahme der Dringlichkeitsklausel vor (vgl.

Sten. Bulletin 1927, 8. 181). Gestützt auf die nämliche Überlegung stellte er ferner, in Abweichung von dem Kommissionsbeschluss, den Antrag, dem Bundesbeschluss die nämliche Art der Befristung beizufügen, wie sie in dem genannten Bundesbeschluss vom 26. April 1923 vorgesehen war, nämlich bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif (vgl. Sten. Bulletin, Ständerat 1927, 8. 20S).

Es ist zu bemerken, dass auch die Bundesbeschlüsse über die Tabakund Benzinzölle, die sich ebenfalls als eine Ergänzung der Bundesbeschlüsse von 1921 und 1923 darstellen, mit der Dringlichkeitsklausel versehen sind.

Art. 89 der Bundesverfassung setzt die Voraussetzungen nieht fest, unter denen ein Bundesbeschluss als dringlich erklärt werden kann. Er hat demnach diese Massnahme in das Ermessen der eidgenössischen Räte gestellt und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volks-, abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbesehlüsse hat dies ausdrücklich
bestätigt. In der Natur der Sache liegt es, dass ein Bundesbeschluss dann und nur dann als dringlich erklärt werden soll, wenn bestimmte äussere Umstände die Einschlagung des gewöhnlichen Weges für das Zustandekommen von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen nicht gestatten. Dies ist immer dann der Fall, wenn durch Einschlagung jenes Verfahrens die bestimmungsgemässe Wirkung des Bundesbeschlusses vereitelt werden könnte. Aus diesem Grunde hat denn auch die Bundesverfassung den Entscheid über die Dringlicherklärung der Bundesversammlung überlassen.

*) Vgl. insbesondere die Ausführungen des Berichterstatters Dr. Kfiber im."

Ständerat, Sten, Bulletin 1927, S. 181.

630 Die Wirkung des Bundesbeschlusses vom 30. September 1927 geht am 30. September 1930 zu Ende. Es liegt keiu Grund vor, heute auf die. damals beschlossenen Zollzuschläge zu verzichten. Die seinerzeit dafür geltend gemachten Gründe bestehen noch heute. Der Bundesrat konnte vor der Volksabstimmung über die Alkoholfrage den Entwurf zu einem Verlängerungsbeschluss nicht einbringen, da ein solcher vom Schicksal der Verfassungavorlage abhängig war.

Was die Dringlicbkeitsklausel anbelangt, so liegen heute die Verhältnisse gleich wie im Jahre 1927. Wenn die eidgenössischen Räte in der Junisession dieses Jahres die Verlängerung der Wirkungsdauer ihres früheren Beschlusses durch Bundesbeschluss ohne Dringlichkeitsklausel festsetzen würden, so wdrde die Referendumsfrist nach dem 30. September 1930, d. h. nach Ausserkrafttreten des Beschlusses vom 30. September 1927, auslaufen. Die Interessenten würden also wiederum in die Möglichkeit versetzt, die Wirkungen der Massnahme illusorisch zu machen, nämlich durch die Vornahme von Eindeckungskäufen in der Zeit vom 30. September 1930 bis zum Inkrafttreten einer eventuellen neuen Ordnung. Während dieses Zeitraumes könnten Zollzuschläge auf Gerste, Malz und Bier mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht erhoben werden.

Die Aufnahme der Dringlichkeitsklausel im Verlängerungsbeschluss .stellt sich damit in erster Linie als logische Konsequenz des früheren Vorgehens der eidgenössischen Räte dar. Sie rechtfertigt sich aber auch sachlich nach den obenstehenden Überlegungen. Die Ansetzung einer Referendumsfrist würde die Zweckbestimmung der durch den Verlängerungsbeschluss geplanten Massnahme notwendigerweise vereiteln.

Auch dieser Verlängerungsbeschluss soll als rein provisorischer gelten.

Die endgültige Regelung der Frage wird später auf normalem gesetzlichem Wege erfolgen. Dies ist jedoch nicht möglich vor Erlass des Ausführungsgesetzes zu den neuen Artikeln 32bl9 und 32^atel der Bundesverfassung.

Aus diesem Grunde wird auch der Verlängerungsbeschluss zeitlich befristet, d. h. er soll bis zum 30. September 1934 gelten.

VI.

Die bisherige Ordnung in der Bemessung der Zollzuschläge und in ihrer Erhebung hat sich nach jeder Richtung hin vorzüglich bewährt.

Die Höhe der damit erwarteten finanziellen Mittel ist voll erreicht worden.

Anderseits wäre es wohl schwierig,
den Zollzuschlag auf Braumalz zu ·erhöhen und den Konsumenten einer Verteuerung des Bieres auszusetzen, solange die Gesetzgebung über den Alkohol nicht in Kraft besteht. Ein namhafter Grund zur Änderung dieses Systems liegt nach Ansicht des Bundesratee heute nicht vor. Der Schweizerische Bierbrauer v er ein hat mit Schreiben an die.Oberzolldirektion vom 12. März; 1930 eine.Erklärung -abgegeben, wonach die Art der Durchführung des Bundesbeschlusses vom

631 30. September 1927 betreffend die Erhebung von Zollzugchlägen auf Gerste, Malz und Bier zu Bemängelungen durch die Brauereien keinen Anlass gegeben hat. Des weitern erklärt der Schweizerische Bierbraueryerein, dass er einer Neuordnung, womit die geltende Regelung ohne Änderung der bisherigen Ansätze durch einen neuen Bundesbeschluss um vier Jahre verlängert würde, keine Opposition machen werde ; er müsste aber seine Stellungnahme vorbehalten für den Fall, dass eine Erhöhung der bisherigen Ansätze ins Auge gefasst werden sollte.

Gestützt auf die dargelegten Erwägungen beantragen wir eine Verlängerung der geltenden Ordnung um weitere vier Jahre, unter. Beibehaltung der mit Bundesbeschluss vom 30. September 1927 festgesetzten Ansätze. Wir beehren uns daher, den mitfolgenden Entwurf zum Bundesbeschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 30. September 1927 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier Ihrer Genehmigung zu empfehlen und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. Mai 1930.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen: l Beschlussentwurf.

Statistische Tabellen.

632

(Entwurf.)

B u nd es I beschl us s über

die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 30. September 1927 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1930, beschliesst:

Art. 1.

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 30. September 1927 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier wird auf vier weitere Jahre bis zum 30. September 1934 verlängert.

Art, 2.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt.

633 Tabelle 1.

Einfuhr von Gerste.

(Braugerste, Gerste zu andern industriellen Zwecken, Saat- und Futtergerste.)

Nach Kampagnen 1924--1930 (Oktober--September) in Wagenladungen zu 10 Tonnen.

1924/25 1926/26 1926/27 1927/28 1928/29 1929/30

Monat

Wg.

Oktober .

November Dezember Januar .

Februar .

März April Mai Juni .

Juli August .

September

. . .

. .

. .

789 465 522 499 228 236 574 539 320 398 820

Total

6451

. . .

. . .

. . .

. . .

.

.

1061

Wg.

wg;

Wg.

Wg.

Wg.

666 903

874 772

1152 1999 1392 1053

1207 1146

965 310 272 298 373 253 322 257 337

606 679 690 655 501 383 366 314 409 242 379 987

6132

6211

1176

1073

506 333 303 159 305 251 261 508 986 6331

569 ,468

436 233 219 318 527 763 9129

883 762 559 622

-- --

-- ·

5179 (6 Monate)

634 Tabelle 2.

Einfuhr von

Malz.

(Braumalz, Malz zu andern industriellen Zwecken.)

Nach Kampagnen 1924--1930 (Oktober--September) in Wagenladungen zu 10 Tonnen.

1924/25 1925/26 1926/27

Monat

Wg.

Wg.

. . .

. . .

83 173 276 302 327 442 265 284 214 158 61 35

94 261 1357 784 252 244 303 403 203 117 89 84

Total

2620

Oktober .

November

.

.

. . ..

Dezember Januar .

Februar .

März April Mai Juni Juli August .

September

. . .

. . .

. . .

4191

1927/28

1928/29 1929/30

Wg.

Wg.

Wg.

Wg.

127 186 385 311 288" 330 360 441 201 200 118 263

129 173 402, 589 451 392 171 286 333 319, 232 209

126

156 261 427 595 558 661

3210

3686

260 410 631 483 401 503 414 477 356 348 197 4606

--

· --

2658 (6 Monate)

·

635 Tabelle 3.

Einfuhr von

Bier.

Nach Kampagnen 1927--1930 (Oktober--September).

1927/28

Monat

Tarifnr. Tarifnr. Tarifer! Tarifnr. Tarifnr. Tarifnr.

114a/b 115 114a/b 115 114a/b 115 hl

Oktober*) November Dezember Januar Februar März . .

April Mai Juni , Juli . .

August September

1929/30

1928/29

il

hl

q

5

2072

18

9

2180 2351 2958 2553 2735 31 90 --·

--

--

15967

99

2051 1792 2768 2247 2518 2499 2657 2332 3424 3780 3472 2496

31

2491 2851

22 10 14 15 68 20

2046 2488 2638 2769 3429 3360

60 14 59

3691 3215

27 20 19 17 9 14 7 21 57 26 53 32

Total 32036

327

34092

302

. . . ..

. . . .

. . . .

.

. . . .

,

hl


.

. . . .

3042

4 27 20 10 20 --

6 Monate) (6Monate)

*) Vom 5. Oktober 1927 an.

636 Tabelle 4.

Einnahmen aus Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier nach Kalenderjahr.

Jahr

1927* ,

1928 .

1929 .

1930**.

Gerste

Malz

Bier

Total

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

708,393. 88 4,325,416. 72 5,393,695, 35 2,108,432. 83

13,200. 05 71,812.99 74,764. 17 18,546.46

866,667. 51 4,786,818. 47 6,177,533. 84 2,229,360. 16

145,073. 58 389,588. 76 709,074. 32 102.380. 87

Total 1,346,117.53 12,535,938. 78 178,323. 67 14,060,379. 98 i

* Vom 5. Oktober 1927 an.

** Bis und mit 31. März 1930.

637 Tabelle 5.

Die V e r h ä l t n i s w a h l e n , mit denen allgemein gerechnet wird und die auch unsern Berechnungen zugrunde gelegt werden, sind die folgenden: 100 kg Gerste = 75 kg Malz 133 kg Gerste = 100 kg Malz 18 kg Malz 100 Liter Bier 100 kg Malz '= 5,5 hl Bier.

Fiskalische Belastung von Gerste und Malz : Gerste .

.

Zoll . . . . = Fr. --.60 per 100kg brutto Zollzuschlag -- ,, 8.85 per 100 kg brutto Total = Fr. 9.45 per 100kg brutto

Malz .

.

. Zoll . . . = Fr. 1.50 per 100kg brutto Zollzuschlag = ,, 12.-- per 100 kg brutto Total = .Fr. 13.50 per 100 kg brutto

Auswirkung von Zoll und Zollzuschlag auf Malz und Bier: auf 100 kg Walz

auf 18 kg Malz oder 1 hl Bier

Fr.

Fr.

Ep,

Rp.

Zoll . . . . .

Zollzuschlag . . .

1,50 12.--

--.27 2.18

0,27 2,i8

0,oe 0,»6

Total

13.50

2.45

2,46

Bundesblatt

82. Jahrg. Bd. I.

auf 1 Liter Bier

auf 3 dl Bier

.

49

0,7s

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 30. September 1927 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier. (Vom 27. Mai 1930.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

2573

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1930

Date Data Seite

621-637

Page Pagina Ref. No

10 031 043

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