N o

7

6

# S T #

9

Bundesblatt

82. Jahrgang.

Bern, den 12. Februar 1930.

Band I.

Erscheint wöchentlich Prêts go Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr tahr.

Einrückungsgebühr ; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Ingerate franko an Stampft * de. In Bern,

# S T #

2542

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens für die Dauer der Bank.

(Vom 7. Februar 1980.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich vorzulegen.

1.

Dawesplan, Youngplan, Internationale Zahlungsbank.

Eines der schwierigsten Probleme der Nachkriegszeit, dessen Lösung wegen seiner politischen und wirtschaftlichen Tragweite auch mittelbar für unser Land Bedeutung hat, ist die Frage der Erfüllung der in den Friedensverträgen vorgesehenen Wiedergutmachungsverpflichtungen. Die ersten Nachkriegsjahre mit den von den Gläubigerstaaten ergriffenen Massnahmen konnten die Lösung dieses Problems nicht bringen. Nach einer Zeitperiode, in der sich in Deutschland die politische und wirtschaftliche Lage eher ungünstiger gestaltete, wodurch auch die Entwicklung der Verhältnisse in Europa ganz allgemein ungünstig beeinflusst wurde, trat endlich im Jahre 1924 eine Wendung ein, die einen Ausweg eröffnete.

Es war das Verdienst der damaligen Eegierungen, dass sie auf die bisherigen Methoden verzichteten und sich entschlossen, eine Lösung des Eeparationsproblems nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter möglichster Zurückstellung politischer Erwägungen zu suchen. Die Sachverständigen, denen der amerikanische Experte Dawes vorstand, begannen ihre Arbeit damit, dass sie die Zahlungsfähigkeit des Reparationsschuldners prüften, um alsdann dessen finanzielle Leistungen von dem Ergebnisse dieser Untersuchung abhängig zu machen. Sie sahen ferner gewisse Kanteten vor, um 211 verhindern, dass die Reparationsleistungen die deutsche Wirtschaft ernstlich schwächen und die Überweisung der Eeparationsbeträge die neu stabilisierte Währung Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

8

70

gefährden könnten (Aufbringungs- und Transferschntz). Zwar brachte der Dawesplan nicht eine endgültige Regelung der Reparationsfrage, denn die Gesamtzahl der zu leistenden Annuitäten wurde nicht festgesetzt und auch die Höhe der Jahresleistungen war insofern unbestimmt, als selbst Erhöhungen bei verbesserter Zahlungsfähigkeit Deutschlands in Aussicht genommen wurden (Wohlstandsindex). Der Dawesplan gestattete jedoch, die Wieder gutmachungsverpflichtimgen während einer gewissen Zeitperiode in beidseitigem Einverständnisse zu erfüllen. Dadurch ermöglichte er eine politische Annäherung der ehemals kriegführenden Mächte, die mit der Konferenz von Locamo begann und zum Eintritt Deutschlands in den Völkerbund führte.

Hatte der Dawesplan eine erste Brücke der Verständigung zwischen Reparationsgläubigern und Reparationsschuldnern gespannt, so ermöglichten nunmehr die gebesserten politischen Beziehungen eine erfolgversprechende Inangriffnahme der übrigen noch unerledigten mit den Priedcnsverträgen zusammenhangenden Fragen. Das Deutsche Reich war vor allein bestrebt, die Räumung der Rheinlande zu erreichen, ein Zugeständnis, das die Gläubigermächte von einer endgültigen Regelung der Reparationsfrage abhängig machten. Demgegenüber musste auch der deutschen Regierung eine Neuordnung des Da\vesplanes nicht unwillkommen sein, sofern es gelang, die endgültig festzusetzenden Leistungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der deutschen "Wirtschaft und den mutinasslichen äahlungsmöglichkeiten anzupassen; ferner hatte Deutschland ein Interesse daran, durch die Aufhebung der halbpolitischen Kontrollstellen, die durch den Dawesplan geschaffen worden waren, seine volle Selbständigkeit wieder zurückzugewinnen. Im September 1928, anlässhch einer Tagung des Völkerbundsrates in Genf, beschlossen die Vertreter der beteiligten Mächte, ein Sachverständigenkomitee mit der Ausarbeitung eines neuen und endgültigen Reparationspianos zu beauftragen.

Die Saehverständigenkonferenz, die in Paris im Februar des letzten Jahres begann und deren Vorsitz der amerikanische Experte Oven D. Young innehatte, führte nach langwierigen Verhandlungen am 7. Juni 1929 zur Unterzeichnung eines Berichtes für die vollständige und endgültige Regelung des Beparationsproblems (Youngplan). Auch der Youngplan geht bei der Festsetzung der
Wiedergutmachungsverpflichtungen von der gegenwärtigen und spätem Zahlungsfähigkeit des Reparationsschuldners aus und hat gemäss seinen eigenen Ausführungen politische Erwägungen nur insoweit berücksichtigt, als dies für die Annahme des Planes seitens der beteiligten Länder unumgänglich nötig erschien. Die Sachverständigen konnten bei Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf die Erfahrungen abstellen, die während der Herrschaft des Dawesplanes gemacht worden waren. Sie einigten sich vor allem auf die Gesamthöhe der von Deutschland zu zahlenden Wiedergutmachungen. Hatte Deutschland nach den Bestimmungen des Londoner Zahlungsplanes vom 5. Mai 1921 sich verpflichten müssen, eine G-esamtsumme von 182 Milliarden Goldmark zu leisten, wovon bereits vorher 10,i5 Milliarden Goldmark bezahlt waren, -- zirka 8 Milliarden Mark sind dann unter der Herr-

71

schaft des Dawesplanes entrichtet -worden, -- so wurde nunmehr die Bestschuld auf 88 Milliarden Goldmark festgesetzt, deren Zahlung auf die Jahre von 1929 bis 1989 verteilt wird. In 87 Annuitäten von durchschnittlich jährlich 2050,e Millionen Goldmark, worin der Betrag für den Dienst der Dawesanleihe inbegriffen ist, und in weitem 19 Jahresleistungen, deren Höhe zwischen 1600 und 1700 Millionen Goldmark schwankt, und in drei letzten Jahresleistungen von zirka 900 Millionen Goldmark soll die Gesamtschuld abgetragen werden. Der Youngplan bringt somit eine bedeutende Herabsetzung der im Londoner Zahlungsplan vorgesehenen Wiedergutmachungsverpflichtungen.

Er verspricht auch eine Herabsetzung der Jahresleistungen gegenüber dem Dawesplan, die normalerweise 2,s Milliarden, ohne Berücksichtigung des Zinsendienstes der Dawesanleihe, betrugen und erhöht werden konnten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland entsprechend gebessert hätten.

Diesen Vorteilen dea Eeparationsschuldners stehen aber auch solche der Gläubiger gegenüber. Der Transfer- und Aufbringungsschutz des Dawesplanes soll abgebaut werden, indem ein jährlicher Betrag von-660 Millionen Eeichsmark keinen solchen Schutz mehr haben wird. Ferner sollen die Sachlieferungen, die eine Entlastung der Überweisungsverpflichtungen bedeuten, m den nächsten zehn Jahren von 750 Millionen Goldmark jährlich auf 800 Millionen Goldmark pro Jahr zurückgehen. Die Beseitigung dt;s Transferschutzes für einen bestimmten Teil der Annuität ermöglicht die sofortige Mobilisierung eines entsprechenden Betrages; der Plan sieht vor, dass die Beichsbahn zu diesem Zwecke Schuldverschreibungen, garantiert durch das Eeich, ausgeben soll, die andern Lasten der Beichsbahn vorgehen und steuerfrei sein werden. Auch der Transferschutz, soweit er noch bestehen bleibt, ist eingeschränkt. Es wird nur noch ein Aufschub bis auf zwei Jahre gewährt, wozu nach einem Jahr Transferaufschub auch noch ein Zahlungsaufschub hinzukommen kann.

Die Sachverständigen waren vor allem bestrebt, die finanzielle Souveränität Deutschlands wieder herzustellen und die bisherigen politischen Verpflichtungen in kommerzielle zu verwandeln. So wird das bisherige System der Verpfändung bestimmter Einnahmequellen verlassen und, abgesehen von der bereits erwähnten Verpflichtung der Beichsbahn,
durch das allgemeine Zahlungsversprechen des Deutschen Beiches ersetzt. Die durch den Dawesplan geschaffene Transportsteuer (jährlich 290 Millionen Beichsmark) und die Industriebelastung (jährlich 800 Millionen Beichsmark) scheiden als Reparationsquellen aus. Ferner aber werden die halbpclitischen Kontrollstellen, die zur Durchführung des Dawesplanes geschaffen worden waren, aufgehoben und, soweit eine entsprechende Tätigkeit unter der Herrschaft des Youngplanes noch weitergeführt werden muss, durch eine besondere Organisation ersetzt: die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich. 'Dieses unpolitische Organ, das durch die Zentralnotenbanken der beteiligten Länder gegründet wird und in welchem diese entscheidenden Einflues haben sollen,

72 hat bei der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dem Youngplan ergeben, nach geschäftsmässigen Methoden mitzuwirken. Ihre besondere Bedeutung erhält die Bank dadurch, dass sie über ihre Reparationsaufgaben hinaus ganz allgemein zur Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs beitragen soll. Ihre Organisation soll ihr gestatten, nötigenfalls die Aufgaben einer Weltbank erfüllen zu können. In Anbetracht dieser allgemeinen Aufgaben, die ihr fakultativ zugewiesen werden, soll die Bank für Eiternationalen Zahlungsausgleich ein dauerndes Institut sein.

Die Konferenz im Haag, die erstmals im vorigen August tagte und an der die in der Reparationsfrage interessierten Länder vertreten waren, sah gewisse Änderungen des Sachverständigenplanes vor, die zwar weniger die Höhe der von Deutschland zu entrichtenden Leistungen als deren Verteilung unter die Gläubigermächte betrafen. Immerhin ist zu erwähnen, dass der ungeschützte Teil der Annuität, der im Youngplan auf 660 Millionen Goldmark unter Einschluss der Zahlungen für die Dawesanleihe festgesetzt war, auf zirka 700 Millionen Goldmark erhöht wurde. Am 81. August genehmigte die Plenarsitzung der Haager Konferenz ein Protokoll nebst Anlagen, in welchem festgestellt wird, dass eine Übereinstimmung auf der Grundlage der Vorschläge der Sachverständigen erzielt wurde. Insbesondere erteilte die Haager Konferenz auch ihre Zustimmung zur Schaffung einer Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und äusserte sich dahin, dass das von den Sachverständigen in Aussicht genommene Organisationskomitee sobald als möglich seine Vorschläge ausarbeiten solle. Eine Vertagung der Konferenz wurde auch deshalb beschlossen, um besondern Sachverständigenkomitees zu ermöglichen, gewisse Fragen, die mit der Durchführung des Youngplanes zusammenhangen, vornehmlich auch die Regelung der Reparationen der Oststaaten, näher zu prüfen.

Das bereits erwähnte Organisationskomitee für die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich setzte sich aus Sachverständigen zusammen, die von den Notenbanken der in der Reparationsfrage hauptsächlich beteiligten Mächte und der Vereinigten Staaten von Nordamerika ernannt worden waren ; es tagte im Oktober und November 1929 in Baden-Baden. Hatte bereits der Youngplan eingehende Vorschläge bezüglich der Aufgaben, der Organisation und der
Funktionen der Bank enthalten, so stellte das Organisationskomitee in Anlehnung an diese Vorschläge die Statuten der Bank fest und arbeitete einen Entwurf aus für die besondern Aufgaben der Bank, die sich aus den vorgesehenen Funktionen im Zusammenhange mit dem Reparationsproblem ergeben (Projet de contrat, Contrat de mandat [Trust]). Es entwarf ferner die völkerrechtlichen und privatrechtlichen Bestimmungen, die auf die Schaffung der Bank Bezug haben (Grundgesetz). Insbesondere einigten sich die Delegierten dahin, dass die Bank ihren Sitz in Basel haben solle (Art. 2 der Statuten).

Die Vertreter der beteiligten Länder traten am 3. Januar dieses Jahres erneut im Haag zusammen und einigten sich an dieser zweiten Haager Konferenz über alle noch offenen Fragen. Am 20. Januar 1930 wurden 14 Vereinbarungen unterzeichnet, worunter als Ziffer 6 das Abkommen mit der Schweiz

73

betreffend die Internationale Zahlungsbank, Das für die Wiedergutmachungsfrage wichtigste Dokument ist das Abkommen mit Deutschland, genannt Haager Abkommen, vom 20. Januar 1980, in welchem die Annahme des Youngplanes ausgesprochen ist und dem seinerseits 12 Anlagen beigefügt sind. Die übrigen Abkommen beziehen sich hauptsächlich auf die sogenannten Ostreparationen, für die Deutschland im Versailler Friedensvertrag eine subsidiäre Haftung übernommen hatte, von der es nunmehr auf Grund dieser Abmachungen befreit sein wird.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Haager Konferenz ist entsprechend dem Beschlüsse des Völkerbundsrates vom 16. September 1928 eine vollständige und endgültige Eegelvmg der Wiedergutmachungsfrage im allseitigen Einverständnisse gefunden worden. Mag auch erst die Zukunft zeigen, ob sich in allen Punkten der auf lange Zeit festgelegte Zahlungsplan in der vorgesehenen Weise wird abwickeln können, so bedeutet doch das Ergebnis einen wichtigen und entscheidenden Schritt auf dem Wege zur Konsolidierung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Europa. Deshalb kann die Schweiz, die zwar in keiner Weise rechtlich an den Vereinbarungen über die Wiedergutmachungen beteiligt ist, auch nicht dadurch, dass sie Sitzland der Internationalen Zahlungsbank wird, das Haager Verständigungswerk begrüssen ; denn wenn die Erwartungen, zu denen es berechtigt, in Erfüllung gehen, so müssen sich die günstigen Folgen auch mittelbar in unserm Lande auswirkenIn Erkennung ihrer internationalen Aufgabe wird die Schweiz einer Institu tion, die neben ihren übrigen allgemeinen Aufgaben das Haager Verständigungswerk durchführen wird und damit der Befriedung der Welt dienen soll, den Zutritt nicht versagen.

II.

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Im Mittelpunkt der durch den Youngplan geschaffenen Ordnung der.

Wiedergutmachungsverpflichtungen steht die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die Sachverständigen des Youngplanes hatten längst die Aufgaben und die Organisation der Bank bis in die Einzelheiten entworfen, als über die wichtigsten Fragen der Wiedergutmachung noch keine Verständigung erreicht war.

Dies zeigt, dass der Gedanke der Schaffung eines solchen Institutes sich den Sachverständigen geradezu aufdrängte. Die Experten hatten die Aufgabe, die politischen Kontrollstellen
des Dawesplanes durch eine Organisation wirtschaftlichen Charakters zu ersetzen; die Obliegenheiten, die dieser Organisation zu übertragen waren, hatten zum grossen Teile bankmässigen Charakter.

Dazu kam, dass eine solche Bank auch bei andern allgemeinen internationalen Wirtschaftsaufgaben nützliche Dienste zu leisten versprach, insbesondere als Bindeglied der Notenbanken der beteiligten Länder, die in der Nachkriegszeit in steigendem Masse durch eine vermehrte Zusammenarbeit die Aufrechterhaltung der Währung ihres Landes sicherzustellen suchten. Es ist nicht un-

74

interessant, festzustellen und zeigt den Werdegang der Internationalen Zahlungsbank, dass im Youngplan, im Gegensatz zu den Statuten, wie sie im Haag auf Grund der Vorschläge des Organisationskomitees sanktioniert wurden, die Eeparationsaufgaben noch im Vordergrunde standen. Aus dieser Umstellung in den Statuten wird man allerdings für die nächste Zeit keine unrichtigen Schlüsse ziehen. Die bewusste Betonung der allgemeinen Aufgaben der Bank in den Statuten bedeutet aber jedenfalls ein Programm, für dessen Durchführung zunächst die geeignete Organisation geschaffen ist. Ob diese allgemeinen Aufgaben die Hauptbedeutung erlangen werden, wird in erster Linie von den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Zukunft abhangen.

Der Zweck der Bank wird in Artikel 8 und 4 der Statuten umschrieben.

Solange der Youngplan in Kraft ist, hat die Bank bei dessen Durchführung mitzuwirken. Die Einzelheiten darüber, wie sich die Bank dieser Aufgabe zu entledigen haben wird, sollen in einem besondern zwischen den beteiligten Begierungen und der Bank abzuschliessenden Treuhänderabkommen vereinbart werden; dieses wird auch die Vergütungen festsetzen, die von den beteiligten Ländern der Bank für die geleisteten Dienste zu zahlen sind. Als Treuhänder der beteiligten Begierungen wird die Bank die von Deutschland zu zahlenden Annuitäten entgegennehmen und nach dem vorgesehenen Verteilungsschlüssel den Gläubigerländern zur Verfügung halten. Hervorzuheben ist, dass Deutschland die an die Gläubigerländer weiterzuleitenden Beparationszahlungen nicht in Mark der Bank zu zahlen hat, sondern in vollwertigen Devisen. Es wird daher unter der Herrschaft des Youngplanes Sache der Beiehsbank sein, die für die Erfüllung der Wiedergutmachungen nötigen ausländischen Zahlungsmittel bereitzustellen. Falls Deutschland für den ungeschützten Teil der Annuität einen Transferaufschub nachsuchen und eintreten lassen sollte, so wird die Internationale Zahlungsbank die von Deutschland entrichteten Markbeträge nutzbringend in Deutschland anzulegen suchen. Eine solche Anlage kommt selbstverständlich nur solange und insoweit in Frage, ak nicht neben dem Transfermoratorium auch das Aufbringungsmoratorium von Deutschland in Anspruch genommen wird. Die Vorteile, die bei Durchführung einer solchen Aufgabe eine Bank zu bieten vermag, zeigen sich darin, dass
vorübergehende Transferschwierigkeiten durch das Institut selbst überbrückt werden können; die Bank stundet gegebenenfalls Deutschland, auch ohne dass es zu einem Transfermoratorium kommt, seine Zahlungen und setzt auf der andern Seite ihren Kredit dafür ein, dass die Gläubiger dennoch weiter in den Genuas der Devisenleistungen kommen. Sie soll auf diese Weise ausgleichend wirken und Spannungen Bechnung tragen, bis diese durch valutarische und andere Massnahmen behoben sind. Zu den Treuhänderpflichten der Bank gehört ferner die Überwachung der mit den Sachlieferungen zusammenhangenden Transaktionen, die zunächst für eine Zeitperiode von zehn Jahren vorgesehen sind und bereits während dieser Zeit eine wesentliche Verminderung erfahren sollen. Von Bsdeutung ist ferner die der Bank obliegende Überwachung aller mit der Mobilisierung und Kommerzialisierung der Wiedergutmachungs-

75 annuitateli zusammenhangenden Operationen, Eine weitere Funktion der Bank besteht in der Bildung der Bevisionsinstanz von konsultativer Kompetenz. Bei ihr wird ein Sonderausschuss gebildet, der die Lage Deutschlands untersuchen soll, die einen Aufschub notwendig gemacht hat oder die durch einen Aufschub selbst herbeigeführt worden ist. Schliessh'ch kann bei dieser Eevisionsinstanz auch von Seiten der deutschen Eegierung eine Untersuchung der Lage beantragt werden, wenn die Wahrung und das Wirtschaftsleben Deutschlands durch den Plan gefährdet sein sollten.

Was nun die allgemeinen Zwecke der Bank anbetrifft, welche die Statuten in den Vordergrund stellen, so werden sie in Artikel 3 wie folgt umschrieben : «Zweck der Bank ist: Die Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern, neue Möglichkeiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen und als Treuhänder (Trustée) oder Agent bei den ihr auf Grund von Verträgen mit den beteiligten Parteien übertragenen internationalen Zahlungsgeschäfton zu wirken.» Die Art und Weise, wie die Bank ihre Geschäftszwecke zu erreichen haben wird, ist in den Artikeln 20 bis 26 der Statuten, Befugnisse der Bank, näher umschrieben. Die Statuten bestimmen in dieser Hinsicht zunächst, dass die Geschäfte mit der Politik der Zentralbanken der betreffenden Länder übereinstimmen müssen und dass die Notenbank des Landes, auf dessen Markt oder in dessen Währung ein Finanzgeschäft getätigt werden soll, Gelegenheit zum Einspruch haben soll. Dieses Vetorecht bietet eine weitgehende Gewähr dafür, dass die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ihre eigene Politik nicht den Notenbanken aufdrängen wird. Die Genehmigung der Notenbank ist allerdings nicht erforderlich für die Zurückziehung von Beträgen aus einem Gebiet, wenn gegen die Anlage seinerzeit nicht Einspruch erhoben worden ist. Da nun auch diese Massnahmen von gewissem Einfluss auf die Währung sein können, namentlich in Zeiten grosser Nachfrage nach Devisen, so ist es für die Schweiz als Sitzland von besonderer Wichtigkeit, dass sie die in Artikel 20, Absatz l, der Statuten zugesicherte Übereinstimmung der Politik der Internationalen Zahlungsbank mit der Notenbank durch verständnisvolle Zusammenarbeit wird sicherstellen können.

Die Innehaltung des Gesellschaftszweckes wird auch dadurch zu erreichen gesucht, dass gewisse
Geschäfte der Bank ausdrücklich verboten werden.

Gemäss Artikel 25 der Statuten ist die Bank nicht zur Ausgabe von Noten befugt ; die Befürchtung, dass die Bank durch eigene Notenausgabe der Politik der Schweizerischen Nationalbank hindernd in den Weg treten wird, ist daher nicht gerechtfertigt. Ferner darf die Bank keine Wechsel akzeptieren. Es ist ihr auch verboten, Eegiorungen Darlehen zu gewähren oder denselben laufende "Konti zu eröffnen. Ebenso darf sie keinen beherrschenden Einfluss auf wirtschaftliche Unternehmen erlangen und, Grundstücke dauernd für andere als eigene Zwecke erwerben. Diese Einschränkungen zeigen, dass die Bank keines-

76

wegs beabsichtigt, gestützt aut ihre Finanzmacht die Kontrolle der Wirtschaft zu erlangen oder Einfluss auf die politische Leitung eines Landes zu erreichen.

Besondere Bestimmungen (Artikel 26), die zwar allgemeiner gehalten sind als die entsprechenden des Youngplaneö, machen der Bank die Berücksichtigung einer genügenden Liquidität zur Pflicht. Als Sicherheit gegen Währungsverluste wird vorgeschrieben (Artikel 21), dass die Geschäfte der Bank für eigene Eechnung nur in solchen Währungen gemacht werden dürfen, die nach Ansicht des Verwaltungsrates den praktischen Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwährung genügen.

Der Verwaltungsrat kann im Eahmen des allgemeinen Gesellschaftszweckes und der erwähnten Grenzen die Art der Geschäfte, welche von der Bank gemacht werden können, bestimmen. Ausdrücklich werden in Artikel 22 der Statuten die wichtigsten dieser Geschäfte aufgezählt. Die Aufzählung lässt deutlich erkennen, in welcher Weise die Bank das Zusammenarbeiten der Notenbanken fördern soll. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich kann in dieser Hinsicht als Abrechnungsstelle für den internationalen Zahlungsverkehr dienen und zu diesem Zwecke Golddepots und Konti der Zentralbanken unterhalten. Durch dieses Clearing werden die nicht unerheblichen Kosten und Eisiken, die mit der Versendung von Gold verbunden sind, erspart werden können. Ausserdem wird aber eine Zentralisierung des Abrechnungsverkehrs sich als stabilisierender Faktor für die Wechselkurse erweisen.

Das Stammkapital der Bank beträgt gemäsa Artikel 5 der Statuten 500 Millionen Schweizer öoldfranken = 145,161,290,32 g Feingold oder, wie sich der Ingress des Grundgesetzes ausdrückt, 500 Millionen Schweizerfranken = 145,161,290,32 g Feingold. Es ist eingeteilt in 200,000 Namenaktien mit einem Nonnwert von je 2500 Schweizerfranken. Die Zeichnung dieses Kapitals ist von den Zentralbanken der sechs einladenden Mächte und Finanzinstituten der Vereinigten Staaten, nämlich der J. P. Morgan & Co., New York, und der First National Bank of New York und der First National Bank of Chicago garantiert. Sobald 112,000 Aktien im Nennwerte von 280 Millionen Schweizerfranken oder 56 % des Aktienkapitals im vorgesehenen Umfang einbezahlt sind, kann die Bank ihre Tätigkeit beginnen. Die Gründerbanken werden zunächst die Zeichnung dieses Teils des
Aktienkapitals veranlassen. Während der beiden ersten der Verleihung der Bechtsfähigkeit folgenden Jahre hat der Verwaltungsrat der Bank den nicht ausgegebenen Teil des Aktienkapitals zur Zeichnung aufzulegen. Diese zur Verfügung stehenden Aktien im Gesamtbetrage von 220 Millionen Schweizerfranken können Notenbanken solcher Länder angeboten werden, deren Währung den Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwährung entspricht oder die an den Eeparationszahlungen interessiert sind. Der Verwaltungsrat soll bestrebt sein, dabei eine möglichst grosse Zahl von Zentralbanken zu berücksichtigen (Artikel 10). Der Maximalbetrag, der von einer Notenbank gezeichnet werden kann, beträgt.

20 Millionen Schweizerfranken oder 8QOO Aktien. Für die Zeichnung kommen Notenbanken von zirka 80 Ländern in Frage, so dass bei gleicher Verteilung

77

Aktien im Nennbetrage von 7,s Millionen Schweizerfranken auf die Schweiz entfallen würden. Da gemäsa Artikel 8 der Statuten die Aktien nur mit 25 % des Nennwertes einbezahlt werden, so hätte die Schweizerische Nationalbank eine Einzahlung von zirka l,g Millionen Franken zu machen. Die Schweiz hat wegen der Kückwirkungen, welche die Tätigkeit der Bank auf unserem Gebiete haben kann, ein Interesse daran, dass unser Noteninstitut in der Lage ißt, seinen Einfluss bei der Internationalen Zahlungsbank geltend zu machen.

Es wird sich daher empfehlen, dass die Schweizerische Nationalbank von ihrem Zeichnungsrecht Gebrauch macht. Da für diese Aktienübernahme eine Ergänzung des Nationalbankgesetzes nötig ist, wird der Bundesrat im gegebenen Zeitpunkte mit einer diesbezüglichen Botschaft an die Bäte gelangen. -- Für die Erhöhung des Aktienkapitals gelten ähnliche Grundsätze (Artikel 9). -- Die von den Zentralbanken übernommenen Aktien können an das Publikum weiterbegeben werden (Artikel 16). Eine Übertragung der Aktien auch nach der Zuteilung ist gestattet, kann aber von der Internationalen Zahlungsbank ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ferner hat die Zentralbank, die seinerzeit die Aktien zur Zeichnung übernommen hat, ihre Zustimmung zur Übertragung zu erteilen. -- Die Bedeutung, welche der Mitwirkung der Zentralbanken beigelegt wiid, tritt auch in Erscheinung in der Regelung des Stimmrechtes in der Generalversammlung. Die Aktien berechtigen weder zur Teilnahme an der Generalversammlung noch zur Ausübung des Stimmrechts. Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben nur die Zentralbanken im Verhältnisse der Zahl der von ihnen gezeichneten oder an das Publikum weitergegebenen Aktien.

Der Verwaltungsrat wird sich aus 25 Mitgliedern zusammensetzen Dazu gehören als ex officio Mitglieder die Präsidenten der sieben Gründerbanken; sieben weitere Verwaltungsräte sind Vertreter von Finanz, Handel und Industrie, werden von den ex officio Mitgliedern bezeichnet und müssen deren Staatsangehörigkeit haben. Solange die Wiedergutmachungsaufgaben dauern, werden die Keichsbank und die Banque de France je ein weiteres Mitglied, das Handel und Industrie vertritt, als Verwaltungsrat bezeichnen.

Die neun übrigen Verwaltungsratssitze stehen den übrigen Ländern, deren Notenbanken Aktien übernehmen, zur Verfügung. Die
Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Mitglieder sind jedoch wieder wählbar. Infolgedessen bestehen keine statutarischen Schwierigkeiten, dass die Schweiz, die als Sitzland an einer Zusammenarbeit mit der Internationalen Zahlungsbank besonders, interessiert ist, dauernd im Verwaltungsrate vertreten sein kann. Die Wahl der neun Verwaltungsräte geschieht mit Zweidrittelmehrheit durch den Verwaltungsrat. -- Die Vorschläge für die Wahl werden vom Präsidenten der Notenbank jedes Landes gemacht. Mitglieder einer Eegierung, Staatsbeamte oder Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft können nicht das Amt eines Verwaltungsratea bekleiden, es sei denn, dass sie Präsidenten einer Zentralbank sind. -- Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden mindestens zehnmal im Jahre statt, davon wenigstens viermal in Basel ; die Mitglieder müssen ihren gewöhn-

78

liehen Wohnsitz in Buropa haben und in der Lage sein, regelmässig den Sitzungen beizuwohnen. -- Der Verwaltungsrat vertritt die Bank nach aussen. Er kann diese Befugnis jedoch auch einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern oder Beamten des ständigen Personals delegieren.

Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden, der zugleich Präsiderit der Bank ist. Der Präsident führt die Politik der Bank durch und überwacht die Verwaltung. -- Auf seinen Vorschlag wählt der Verwaltungsrat auch den Generaldirektor. Dieser ist dem Präsidenten für die Geschäftsführung der Bank verantwortlich und ist Vorgesetzter des Personals. Die Abteilungsvorsteher sowie alle übrigen obera Beamten gleichen Banges werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten nach Anhörung des Generaldirektors ernannt ; die übrigen Angestellten werden vom Generaldirektor unter Zustimmung des Präsidenten ernannt (Artikel 41).

Die Generalversammlung tritt regelmässig nach Ablauf des Geschäftsjahres das vom 1. April bis zum 31. März läuft, am Sitze der Bank zusammen, um den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zu genehmigen, Beschluss über die Verteilung des Jahresergebnisses zu fassen und dem Verwaltungsrate Décharge zu erteilen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, um Beschluss zu fassen über die Änderung der Statuten über die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals oder die Liquidation der Bank. Die Liquidation kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, jedoch nicht vor Erledigung der Aufgaben, die sich aus dem Youngplan, für die Bank ergeben, d, h. nicht vor Ablauf von 59 Jahren (Artikel 55).

Bezüglich der Verteilung des Beingewinnes schreiben die Statuten (Artikel 58) folgendes vor: 5 % des Beingewinnes werden dem gesetzlichen Reservefonds zugewiesen, bis dieser 10 % des einbezahlten Grundkapitals der Bank erreicht hat. Aus dem verbleibenden Reingewinne wird eine sechsprozentige kumulative Dividende auf dem einbezalilten Aktienkapital ausgerichtet. Von dem verbleibenden Best des Beingewinnes werden 20 % an die Aktionäre ausgeschüttet, bis eine Zusatzdividende von weitern 6 % erreicht ist. Die Hälfte des noch zur Verfügung stehenden Beingewinnes wird dem allgemeinen Reservefonds der Bank zugewiesen, bis dieser die Höhe des einbezahlten Kapitals erreicht hat. Auch nachher soll ein kleiner werdender
Teil des Beingewinnes zur Verstärkung des allgemeinen Beservefonds Verwendung finden. Soweit durch diese Bestimmungen über den Beingewinn noch nicht verfügt ist, steht derselbe während der Dauer des Youngplanes denjenigen Regierungen oder Zentralbanken Deutschlands oder der Gläubigerländer zur Verfügung, die langfristige Depots bei der Bank halten. Es ist in Aussicht genommen, dass Deutschland und Prankreich, eventuell auch andere Staaten, Einlagen bei der Bank machen werden, die mindestens fünf Jahre fest sind.

Durch diese Einlagen werden sich die Betriebsmittel der Bank erheblich vermehren. Insbesondere wird damit gerechnet, und dica kommt auch in den Statuten zum Ausdruck, dass Deutschland eine Einlage von mindestens 400 Millionen Reichsmark machen wird. Der nach den erwähnten Auaschttt-

79 tungen noch zur Verfügung stehende Gewinn wird in der Höhe von 75 % für die Verzinsung dieser langfristigen Einlagen verwendet. 25 % werden, falls Deutschland die vorgesehene Mindesteinlage von 400 Millionen Beichsmark macht, in einen Sonderfonds gelegt, der, geäufnet durch Zinseszinsen, 'dazu dienen wird, die im Youngplan vorgesehenen letzten 22 Annuitäten ganz oder teilweise zu bezahlen. Auf diese Weise sollen die Gewinne der Bank auch fui die Abtragung der Reparationsverpflichtungen Verwendung finden.

Vom Standpunkte der in der Eeparationsfrage nicht beteiligten Staaten dürfte diese Verwendung des Eeingewinnes nicht zu beanstanden sein, da die Bank durch diese Einlagen erhebliche Betriebsmittel erhält, die sogar das einbezahlte Aktienkapital übersteigen.

Die Bank ist grundsätzlich dem Landesrecht und der Landesgerichtsbarkeit unterstellt (Artikel 57). Für gewisse Streitigkeiten ist ein Schiedsgericht vorgesehen (Artikel 56), nämlich für Streitfälle zwischen der Bank und einer Zentralbank oder zwischen der Bank und ihren Aktionären betreffend die Auslegung oder Anwendung der Statuten. Als Schiodsinstanz ist das Schiedsgericht des Haager Abkommens vom 20. Januar 1980 vorgesehen.

Über das vom Schiedsgericht anzuwendende Becht sprechen sich die Statuten nicht uns; es ist anzunehmen, dass subsidiär dasjenige Landesrecht zur Anwendung gelangt, dem nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts der betreff ende'Tatbestand unterstellt ist.

Eine Statutenänderung wird mit Zweidrittelmehrheit vom Verwaltungsrate vorgeschlagen und von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen (Artikel 59). Die wichtigsten statutarischen Bestimmungen können jedoch nur durch Änderung des von der Schweiz zu erlassenden Grundgesetzes in Kraft treten. Wie bei den Ausführungen bezüglich des Grundgesetzes zu zeigen sein wird, bedeutet dies, dass die wichtigsten statutarischen Bestimmungen nur mit Zustimmung des Sitzlandes geändert -werden können. Damit erhält die Schweiz die Gewähr, dass ohne ihre Mitwirkung der Charakter der Bank und damit die Grundlagen nicht geändert werden können, unter denen der Bank die Niederlassung auf unserem Gebiete gestattet worden ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich nicht nur die Durchführung der
besondern, ini Youngplan enthaltenen Aufgaben obliegt, sondern dass sie berufen ist, im Interesse der Gesamtwirtschaft die Zusammenarbeit der einzelnen Notenbanken m fördern und ihre Mitwirkung für weitere internationale finanzielle Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Bank wird durch die Notenbanken gegründet.

Diese haben auch den entscheidenden Einfluss in der Leitung der Geschäfte und sind und bleiben die eigentlichen Träger der Gesellschaftsrechte. Die Absicht der Sachverständigen, für die Durchführung des Youngplanes ein unpolitisches Organ zu schaffen, ist damit erreicht worden. Weil aber diese Institution ein Organ der Zentralbanken ist, müssen auch die Bedenken entfallen, die sonst etwa gegen die Schaffung einer von jeder politischen Kontrolle

80

befreiten Bank, der so wichtige internationale Aufgaben übertragen werdenT bestehen könnten. Einer Organisation der Notenbanken, die ihrerseits im eigenen Lande nicht der Kontrolle der politischen Behörden unterstehen und die daselbst ebenfalls Aufgaben der Gesamtwirtschaft zu erfüllen haben, darf das nötige Vertrauen entgegengebracht werden, dass sie die entsprechenden · Aufgaben auf internationalem Gebiete im gleichen Sinne erfüllen wird.

III.

Verhandlungen der Schweiz betreffend die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Als der Bundesrat davon Kenntnis erhielt, dass die Schweiz als Sitzland der Internationalen Zahlungsbank in Betracht komme, liess er auf Grund einer Vernehmlassung der Schweizerischen Nationalbank nach Abwägung der Vorund Nachteile, die für unser Land von der Bank zu erwarten sind, offiziös den in Betracht kommenden Eegierungen mitteilen, dass er eine allfällige Wahl der Schweiz begrüssen würde und dass er bereit sei, der Bank diejenige Rechtsstellung einzuräumen, deren sie zur Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben bedürfe. Ähnliche Schritte wurden vom Präsidenten des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank, Herrn Professor Bachmann, bei einzelnen Mitgliedern des Organisationskomitees unternommen. Dabei nahmen die schweizerischen Behörden davon Umgang} sich für die eine oder andere Schweizerstadt auszusprechen, in der Meinung, dass es Sache des Organisationskomitees sein müsse, diejenige Schweizerstadt zu bezeichnen, die als Sitz der Bank am geeignetsten erscheine. Dadurch wurde vermieden, dass einzelne Schweizerstädte durch Anbietung unangebrachter Vorteile in Wettbewerb gegen einander traten.

Der Vorschlag des Organisationskomitees betreffend den Sitz der Bank wurde zwar einstimmig gefasst, jedoch in Abwesenheit einzelner Delegierter.

Infolgedessen inusste es bis zur endgültigen Erledigung der Frage durch die zweite Haager Konferenz unsicher bleiben, ob der Vorschlag des Organisationskomitees bezüglich des Sitzes schliesslich angenommen werde. Diese Unsicherheit erschwerte auch die Verhandlungsposition der schweizerischen Unterhändler.

Nachdem das Organisationskomitee in Baden-Baden Basel als Sitz der Bank bezeichnet hatte, setzte es sich offiziös durch Vermittlung von ETerrn Präsident Bachmann mit den schweizerischen Behörden in Verbindung, um festzustellen, ob die Bedingungen, unter denen die Niederlassung der Bank in Aussicht genommen war, schweizerischerseits angenommen würden. Das Organisationskomitee hatte für diese Bedingungen bereits die rechtlichen Abmachungen entworfen. Die Schweiz sollte ein Gesetz erlassen (Grundgesetz), das der Bank die schweizerische Rechtspersönlichkeit einräumt und das die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Sonderrechte enthält, die der Bank mit Rücksicht auf ihre allgemeinen Aufgaben zukommen sollen; in einem

81

Staatsvertrage zwischen der Schweiz und den zu der Haager Konferenz einladenden Mächten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Japan) sollte sich die Schweiz verpflichten, dieses Grundgesetz zu erlassen und dasselbe nicht abzuändern, es sei denn im Einverständnisse mit den andern Vertragsländern. Eine Prüfung dieses Entwurfes durch den Bundesrat, die im Einvernehmen mit den Basler Behörden und der Schweizerischen Nationalbank vorgenommen wurde, ergab, dass die Vorschläge des Organisationskomitees von Baden-Baden für die Schweiz annehmbar waren.

Eine Schwierigkeit, die leicht das Zustandekommen des Staatsvertrages und die Wahl der Schweiz als Sitzland hätte gefährden können, ergab sieb in der Folge daraus, dass die Bank einerseits ihre Tätigkeit spätestens anfangs April 1980 aufnehmen und dass andererseits die Vertragsdauer eine unbestimmte sein sollte, mindestens 59 Jahre, d. h. solange Deutschland Wiedergutmachungen nach dem Youngplane zu zahlen hat, Gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung sind jedoch Staatsverträge, die unbefristet oder auf eine Dauer von über fünfzehn Jahre abgeschlossen sind, dem fakultativen Referendum unterworfen. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hätte daher frühestens nach dem unbenutzten Ablauf der neunzigtägigen Referendumsfrist erfolgen können. An der raschen Inkraftsetzung des Vertrages war nun insbesondere Deutschland interessiert, weil die Räumung der zur Zeit noch militärisch besetzten deutschen Gebiete von der Aufnahme der Tätigkeit der Bank und der Mobilisierung eines gewissen Teiles der Wiedergutmachungen durch Vermittlung der Bank abhängig war. Ferner hat auch die französische Regierung ein erhebliches Interesse an einer raschen Aufnahme der Tätigkeit der Bank, da die Eingänge aus der durch Vermittlung der Bank auszugebenden Anleihe Deutschlands zur Ausgleichung von dringenden eigenen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten von Nordamerika dienen werden.

Die schweizerischen Behörden hatten bereits vor der Haager Konferenz die Möglichkeit, der Gegenseite Lösungen zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten vorzuschlagen. Ein Juristenkomitee war nämlich beauftragt worden, auch die Vorschläge des Organisationskomitees in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Dieses Komitee nahm mit schweizerischen Vertretern Fühlung und
stimmte einem schweizerischen Vorschlage zu, wonach der Vertrag alle fünfzehn Jahre beidseitig gekündigt werden konnte, mit jeweils weiterer Verlängerung um fünfzehn Jahre, falls eine Kündigung nicht erfolgen würde. Da nach der Bundesverfassung ein solcher Staatsvertrag dem fakultativen Referendum nicht zu unterstellen ist, so wäre bei dieser Lösung die Inkraftsetzung des Staatsvertrages nach erfolgter Genehmigung seitens der Bundesversammlung unter Ausschluss der Referendumsfrist möglich gewesen. Bei den weitern Verhandlungen zeigte es sich aber, dass diese Lösung, der die Juristen zugestimmt hatten, an der Konferenz keine Annahme finden konnte, weil namentlich die Vertreter im Organisationskomitee der Ansicht waren, dass die Sitzfrage ein für allemal entschieden werden sollte.

82

Hatte das Juristenkomitee die schweizerischen Anregungen in diesem Punkte berücksichtigt, so änderte es andererseits nicht unwesentlich die Vorsehläge von Baden-Baden, und zwar im Sinne einer Erweiterung der der Bank von der Schweiz zu gewährenden Sonderrechte. Der Gedanke eines besondern, mit der Schweiz als Sitzland zu vereinbarenden Staatsvertrages, welch letzterer auch äusserlich die Unabhängigkeit dieser Abmachungen von der Wiedergutmachungsfrage in Erscheinung treten liess, wurde nicht berücksichtigt und die Abmachungen mit dem Sitzland in das allgemeine Schlussprotokoll aufgenommen. Hatte ferner das Organisationskomitee die Bank grundsätzlich dem schweizerischen Eechte unterstellt, so wollten die Juristen die Bank der Privatrechtssphäre grundsätzlich entrücken und ihr durch Staatsvertrag die Persönlichkeit des internationalen Bechts verleihen. Ob andere Verbände als Staaten Personen des Völkerrechts sind, ist bestritten. Ebenso unbestimmt ist es auch, welche völkerrechtlichen Eechte und Pflichten einer Person des internationalen Eechtes zuerkannt sind. Musste es Bedenken erwecken, in einem Staatsvertrag auf einen Begriff abzustellen, der seinem Wesen und Inhalt nach umstritten ist, so war der Vorschlag der Juristen um so mehr zu beanstanden, als in ihrem Entwurf als Folge dieses Begriffes die grundsätzliche Steuerbefreiung und überhaupt eine Befreiung von der Landesgerichtsbarkeit und Landesgesetzgebung vorgesehen wurde. Wäre man schweizerischerseits auf diese Konstruktionen eingegangen, so hätte sich die schweizerische Delegation der schwierigen Aufgabe unterziehen müssen, eine bestimmte Formulierung derjenigen Tatbestände zu finden, in denen das allgemeine Landesrecht zur Anwendung gelangen sollte.

Die zweite Haager Konferenz begann am 8. Januar 1930. Die Be* handlung der auf die Bank bezüglichen Fragen wurde zurückgestellt, weil die Konferenz diese Angelegenheit im Einvernehmen mit dem Organisationskomitee erledigen wollte, dessen Zusammentreten wegen Abwesenheit der amerikanischen Delegierten erst auf den 13, Januar 1980 in Aussicht genommen werden konnte. Herr Präsident Bachmann, der bereits bei Beginn der Konferenz im Auftrage des Bundesrates als Beobachter im Haag weilte, hatte jedoch schon vorher die Möglichkeit, mit gewissen Vertretern des Organisationskomitees Fühlung zu nehmen
und die spätere für die Schweiz annehmbare Verständigung vorzubereiten. Insbesondere konnte er sich im gegebenen Zeitpunkte dafür einsetzen, dasa der Bundesrat rechtzeitig eingeladen wurde, seine Vertreter zur Konferenz zu entsenden.

Am 13. Januar trat das Organieationskomitee unter dem Vorsitze des Präsidenten der First National Bank of New York, Herrn Beynolds, zusammen und bestätigte seinen Beschluss bezüglich der Sitzfrage. Am folgenden Tage begannen bereits die Besprechungen mit den schweizerischen Delegierten, die inzwischen im Haag eingetroffen waren und die der Bundesrat in Voraussehung der erst später erfolgenden Einladung der Konferenz ernannt hatte. Ausser Herrn Präsident Bachmann wirkten als Unterhändler mit Herr Professor Walter Burckhardt, Bern, und Herr Eegierungsrat Miescher, Basel. Als Ex-

83 perte für Steuerfragen war Herr Blau, Direktor der eidgenössischen SteuerVerwaltung, der Delegation beigegeben. Herr Dr. Frölioher, Gesandtschaftssekretär erster Klasse im Politischen Departements, war als Sekretär bezeichnet worden.

Die Konferenz sehloss sich dem Vorschlage des Organisationskomitees an und lud mit folgendem an den Chef des Politischen Departementes gerichteten Telegramm am 16. Januar den Bundesrat ein, Vertreter an die Konferenz zu entsenden: «Im Namen der einladenden Mächte der Haager Konferenz habe ich die Ehre, Eurer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass diese beabsichtigen, die Stadt Basel als Sitz der zukünftigen Internationalen Zahlungsbank zu wählen. Ich wäre Eurer Exzellenz sehr verbunden, wenn Sie mir bekanntgeben wollten, ob diese Wahl der schweizerischen Eegierung genehm ist, und wenn Sie -- bejahendenfalls -- nach dem Haag Bevollmächtigte entsenden wurden mit dem Auftrag, im Einverständnis mit den einladenden Mächten die Bedingungen der Niederlassung der Bank in Basel festzusetzen. Ich bitte Eure Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung genehmigen zu wollen.

Jaspar.» Der Chef des Politischen Departements antwortete im Namen des Bundesrates f olgendermassen : «Seine Exzellenz Herrn Jaspar, Präsident der Eeparationskonferenz, Im Haag.

Der Schweizerische Bundesrat nimmt mit lebhafter Befriedigung davon Kenntnis, dass die einladenden Mächte der Haager Konferenz beabsichtigen, Basel als Sitz der Internationalen Zahlungsbank zu wählen.

Der Bundesrat schätzt sich glücklich, dieser Wahl zustimmen zu können.

Der schweizerische Gesandte im Haag wird Eurer Exzellenz die Zusammensetzung der schweizerischen Delegation bekanntgeben, die sich bereits von jetzt an zur Verfügung der einladenden Mächte hält, um über die Bedingungen der Niederlassung der Bank zu verhandeln.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Motta, Bundesrat.» Die Verhandlungen, die zunächst mit dem Juristenkomitee der Konferenz, nachher mit dem Bankkomitee geführt wurden, fanden mit einer vollen Verständigung ihren Abschluss. Dabei konnten alle wichtigen schweizerischen Postulate erfüllt werden. Die Abmachungen mit der Schweiz wurden in einem besondern Staatsvertrage, der auch das Grundgesetz enthält, niedergelegt und damit v IMI den übrigen Vereinbarungen betreffend die Wiedergutmachungen auch äusserlich getrennt. Der Gedanke, der Bank die Persönlichkeit des

84

internationalen Rechtes zu verleihen, fand keine Bestätigung; es wurde vor gesehen, dass die Bank dem schweizerischen Rechte unterstellt ist, soweit nicht im Grundgesetze selbst Abweichungen ausdrücklich festgestellt werden.

Auch in der Frage der Inkraftsetzung und der Dauer des Vertrages konnte eine Lösung gefunden werden, welche die berechtigten Interessen der einladenden Mächte berücksichtigt, aber gleichzeitig auch die schweizerischen verfassungsrechtlichen Vorschriften innehält.

Am 20. Januar 1980 wurde in der allgemeinen Schlussitzung das Abkommen betreffend die Internationale Zahlungsbank von den beidseitigen Delegierten unterzeichnet.

IV.

Erläuterung der Bestimmungen des Abkommens.

Staatsvertrag und Grundgesetz.

Das Abkommen betreffend die Internationale Zahlungsbank macht einen Unterschied zwischen den eigentlichen staatsvertraglichen Abmachungen und dem sogenannten Grundgesetz der Bank, das als innerstaatlicher schweizerischer Rechtsakt gedacht ist. In den erstem Bestimmungen verpflichtet sich die Schweiz, das Grundgesetz zu erlassen und dieses nicht zu ändern ohne Zustimmung der vertragschhessenden Staaten; ferner wird die Inkraftsetzung und die Dauer des Vertrages geordnet und schliesslich für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten eine Schiedsinstanz vorgesehen. Das von der Schweiz zu erlassende Grundgesetz, dessen Inhalt jedoch erschöpfend vereinbart ist, verleiht der Bank die Rechtsfähigkeit des schweizerischen Rechts, spricht die Anerkennung der Statuten aus, auch wo sie von zwingenden schweizerischen Rechtsvorschriften abweichen sollten, und enthält die fiskalischen und administrativen Sonderrechte; für Streitigkeiten zwischen der Bank und der Schwein wird eine Schiedsinstanz vorgesehen.

Diese Unterscheidung zwischen staatsvertraglichen und gesetzlichen Abmachungen in einem Staatsvertrag ist in der schweizerischen Praxis nicht üblich. Zwar liegt es im Wesen der Sache begründet, dass staatsvertragliche Abmachungen gleichzeitig völkerrechtliche und innerstaatliche Verpflichtungen enthalten können. Von einer äusserlichen Trennung dieser beiden Seiten des gleichen rechtlichen Tatbestandes wurde in der Schweiz bisher Umgang genommen, um so mehr, als auch für die Inkraftsetzung beider Wirkungen die gleichen verfassungsrechtlichen Massnahmen in Frage kommen. Nach schweizerischem Verfassungsrecht erhalten nämlich die von der Bundesversammlung genehmigten Verträge nach deren Ratifikation Gesetzeskraft, d. h. innerstaatliche Verbindlichkeit; der Erlass eines besondern Gesetzes ist nicht notwendig. Wenn trotzdem im Abkommen die Beziehungen des Sitzlandes zur Bank durch Bestimmungen geordnet werden, die sich selbst als gesetzliche bezeichnen, so geschah dies deshalb, weil von Seiten des Organisationskomitees entscheidendes Gewicht auf diese Formulierung gelegt wurde, während schweize-

85 rischerseits demgegenüber höchstens formelle Bedenken bestehen konnten.

Die Bankvertreter wiesen darauf hin, daas die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich berufen sei, auch ausserhalb der VertragBStaaten ihre Tätigkeit auszuüben, insbesondere auch in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, und dass eine bessere Gewähr für die Anerkennung der Eechtsfähigkeit der Bank in diesen Ländern bestehe, wenn die Rechtsfähigkeit durch ein schweizerisches Gesetz der Bank zuerkannt sei als durch einen Staatsvertrag, bei dem der betreffende Drittstaat nicht beteiligt ist. Dazu kam, dass die Verleihung der Eechtsfähigkeit durch ein Grundgesetz (Charte) einer Institution des anglosächsischen Eechtsgebietes, in welchem sich ein erheblicher Teil der Banktätigkeit abwickeln wird, entsprach. Die Einschiebung eines in sich abgeschlossenen Gesetzes in den Staatsvertrag wird der Bank bei allfälligen Emissionen gestatten, in den Prospekten nur dieses Gesetz,zu publizieren. Schweizesischerseits hatte man um so mehr Grund, diesen Erwägungen Rechnung zu tragen, als darin eine Zutrauenserklärung zu unserer Gesetzgebung lag und für die schweizerische Delegation ein Argument mehr zur Bekämpfung der Absicht, der Bank die Persönlichkeit des internationalen Rechts zu verleihen.

Der Erlass eines besondern Gesetzes kommt neben der Genehmigung des Staatsvertrages seitens der Bundesversammlung nicht in Frage. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil der Inhalt des Grundgesetzes in allen Einzelheiten bereits im Staatsvertrage vereinbart und der Erlass von Ausführungsvorschriften nicht nötig ist und übrigens auch nicht gestattet wäre.

Wegen der Ausscheidung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiete der Gesetzgebung wäre übrigens ein anderes Vorgehen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Bei den Verhandlungen wurde die Gegenseite davon in Kenntnis gesetzt, dass das Grundgesetz als staatsvertragliche Abmachung genehmigt und dadurch mit Gesetzeskraft ausgestattet werden wird.

Zuständigkeit des Bundes.

Die im Grundgesetze der Bank eingeräumten Sonderrechte berühren teils die Gesetzgebung des Bundes, teils diejenige der Kantone. Die Vorschriften über den besondern Gerichtsstand der Bank (vgl. Grundgesetz, Ziffer 11, und Statuten, Artikel 56 und 57), das Verbot gewisser administrativer
Zwangsmassnahmen, insbesondere aber ein Teil der Fiskalprivilegien bedeuten Ausnahmen von der kantonalen Gesetzgebung. Der Bundesrat hatte die Präge erwogen, ob nicht neben dem Staatsvertrage, den der Bund im eigenen Namen abschliesst, auch ein Abkommen im Namen des Kantons Basel-Stadt vereinbart werden sollte. Die Prüfung dieser Frage ergab jedoch, dass von einem solchen Vertrage, der an sich eine für die andern Vertragsstaaten nicht ohne weiteres verständliche Komplikation bedeutet hätte, Umgang genommen werden musste. Der Abschluss eines Vertrages im Namen des Kantons BaselBundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

9

86 Stadt hätte zur Folge gehabt, dass möglicherweise die Inkraftsetzung wegen des fakultativen Eeferendums, das in der Verfassung des Kantons Basel-Stadt für nicht dringliche Verträge vorgesehen ist, verzögert worden wäre. Ferner aber hätte die Schweiz ihren Verpflichtungen kaum Genüge leisten können, wenn nur der Kanton Basel-Stadt als Vertragskontrahent einbezogen worden wäre. Die Vorschriften über den Gerichtsstand, die Fiskalprivilegien und das Verbot gewisser administrativer Massnahmen gelten für alle Kantone und können auch in diesen, wenn auch nicht im gleichen Umfange wie im Sitzkanton, zur Anwendung kommen. Eine vollständige Lösung wäre daher nur zu erreichen gewesen, wenn der Bund sämtliche Kantone angegangen hätte. In vielen Kantonen ist für die Genehmigung der Staatsverträge die Volksabstimmung vorgesehen. Wenn der Bundesrat den Vertrag nunmehr ausschliesslich im eigenen Namen abgeschlossen hat, obwohl gewisse Fragen der kantonalen Gesetzgebungshoheit unterliegen, so entspricht dies nichtsdestoweniger der Bundesverfassung. Die Bundesversammlung hat in ständiger Praxis, in Auslegung von Artikel 8 bis 10 der Bundesverfassung, anerkannt, dass dem Bunde das umfassende Vertragsrecht zukommt und dass ihm die Entscheidung überlassen ist, ob bei zwischenstaatlichen Vereinbarungen über Fragen der Staatswirtschaft der Bund oder der Kanton als Vertragspartei auftreten soll. "Wenn jedoch, wie im vorliegenden Falle, die mit dem Auslande zu treffenden Vereinbarungen für das gesamte Gebiet der Schweiz Geltung haben, so ist es gegeben, dass der Bund den Staatsvertrag im eigenen Namen abschliesst. Den besondern Interessen des Kantons Basel-Stadt wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Basel-Stadt, Herr Eegierungsrat Miescher, als Delegierter des Bundesrates bei den Verhandlungen im Haag mitwirkte. Alle Abmachungen wurden mit seinem Einverständnisse getroffen. Am 23. Januar 1930 hat auch der Grosse Eat des Kantons BaselStadt nach erfolgter Beantwortung von Interpellationen über die Internationale Zahlungsbank mit 96 gegen 24 kommunistische Stimmen der Tagesordnung des Eegierungsrates zugestimmt und damit die vom Bundesrate getroffenen Mas,snahmen in materieller Hinsicht gebilligt.

Dauer des Vertrages.

Das Abkommen wird abgeschlossen für eine Dauer von
fünfzehn Jahren.

Infolgedessen kann nach erfolgter Genehmigung durch die Bundesversammlung der Vertrag sofort ratifiziert werden und in Kraft treten; der Genehmigungsbeschluss unterliegt nicht dem fakultativen Referendum. Ausserdem hat sich der Bundesrat im Abkommen verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Gültigkeit der staatsvertraglichen Bestimmungen auf unbestimmte Zeit, d. h. für die Dauer der Bank, zu verlängern. Diese Abmachungen über die Verlängerung des Abkommens können nur unter Vorbehalt des fakultativen Referendums genehmigt werden. Nach unbenutztem Ablauf der Referendums-

87

frist oder nach einer zustimmenden Volksabstimmung treten diese Vereinbarungen in Kraft und damit fällt die Bestimmung über die fünfzehnjährige Dauer des Abkommens dahin (vgl. Artikel 3 des Abkommens).

Die Gründe, welche zu dieser Regelung führten, sind bereits auseinandergesetzt worden: Die Bank soll ihre Tätigkeit am 1. April aufnehmen, damit die für Frankreich und Deutschland dringlich gewordenen Anleiheoperationen durchgeführt werden können und die Räumung der Rhoinlande beginnen kann. Ferner wurde von der Gegenseite grosses Gewicht darauf gelegt, dass die Abmachungen mit dem Sitzlande endgültig vereinbart werden unter Hinweis darauf, dass die Bank vor Erledigung ihrer Reparationsaufgaben, die 59 Jahre dauern, sich nicht wird auflösen können (vgl. Statuten, Artikel 55), Auch für die Schweiz könnte übrigens die beschränkte Vertragsdauer mit Nachteilen verbunden sein, weil die Möglichkeit bestände, bei der Erneuerung des Vertrages jeweils die Sitzfrage wieder aufzuwerfen. Da man auch die Bank nicht der Gefahr aussetzen wollte, bereits nach kurzer Zeit im Falle eines ablehnenden Entscheides des Schweizervolkes eine Sitzverlegung vornehmen zu müssen, einigte man sich dahin, dass der Vertrag, unter Vorbehalt der Zustimmung der Bundesversammlung, jedenfalls eine Dauer von fünfzehn Jahren haben soll.

Der Bundesrat bringt daher auf Grund der ira Abkommen enthaltenen Abmachungen der Bundesversammlung zwei Bundesbeschlüsse in Vorschlag. In dem einen wird die Genehmigung des im Haag unterzeichneten Abkommens, das eine Dauer von fünfzehn Jahren vorsieht, vorgesehen. Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum und tritt sofort in'Kraft. Der andere Beschluss sieht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des auf fünfzehn Jahre abgeschlossenen und von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens vor, und zwar für die Dauer der Bank; dieser Verlängerungsbeschluss, der eine staatsvertragliche Bindung über fünfzehn Jahre in sich schliesst, unterliegt gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

Erst nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder nach einer zustimmenden Volksabstimmung wird der Beschluss in Kraft treten.

Im Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hat der Bundesrat die Verpflichtung übernommen, die nötigen Massnahmen
zu ergreifen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ; die andern Vertragsstaaten haben sich zum voraus mit dieser Verlängerung einverstanden erklärt. Indem die Bundesversammlung das Abkommen genehmigt, billigt sie auch die unter Vorbehalt der Rechte des Volkes übernommene Verpflichtung zur Vornahme dieser Verlängerung. Es wäre daher nicht folgerichtig, wenn die Bundesversammlung das Abkommen genehmigen, den Verlängerungsbeschluss dagegen nicht fassen würde. Indessen wird der fünfzehnjährige Vertrag auch dann in Kraft bleiben, wenn wider Erwarten das Schweizervolk einer längern Bindung seine Zustimmung versagen sollte.

88 Schiedsgericht.

Für alle Streitigkeiten zwischen den zur Haager Konferenz einladenden Mächten einerseits und der Schweiz andererseits über die Auslegung und Anwendung des Abkommens oder zwischen der Bank und der Schweiz über die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes ist ein besonderes Schiedsgericht vorgesehen. Die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes ist geordnet im Haager Abkommen vom 20. Januar 1980, Artikel XV (vgl. Anlage). Gemäss diesen Bestimmungen soll für eine Dauer von fünf Jahren das Schiedsgericht aus den fünf Mitgliedern bestehen, die bereits jetzt die Schiedsinstanz auf Grund des Londoner Abkommens vom SO. August 1924 für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Dawesplane bilden. Die Mitglieder sind die Herren Walter P. Cooke, Buffalo, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Präsident, Mark Wallenberg, Stockholm, A. G. Kröller, Haag, Professor Dr. Mendelssohn-Bartholdy, Hamburg, Professor Eist, Paris. Für die Ersetzung dieser Schiedsrichter und für die Neubestellung des Gerichtes nach Ablauf von fünf Jahren gelten folgende Grundsätze. Als Präsident ist ein Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika zu ernennen; zwei Mitglieder sollen Bürger von Staaten sein, die während des Weltkrieges neutral waren; je ein Mitglied soll die deutsche bzw. die Nationalität eines Eeparationsgläubigerlandes haben.

Das deutsche Mitglied wird von Deutschland, der Schiedsrichter der Eeparationsgläubiger von diesen ernannt. Die andern 8 Mitglieder werden durch einstimmigen Beschluss der zur Haager Konferenz einladenden Mächte ernannt.

Falls keine Einigung zustande kommt, werden diese Schiedsrichter vom Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes bezeichnet. Für das Verfahren des Schiedsgerichtes gelten die in Anhang XII zum vorerwähnten Haager Abkommen enthaltenen Grundsätze (Anlage), die zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Bei Streitigkeiten, bei denen die Schweiz Partei ist, kann sie die Zuziehung eines Schiedsrichters ad hoc, der von ihr selbst bezeichnet wird, verlangen. Beiden Teilen bleibt es ferner unbenommen, sich über die Wahl eines einzigen Schiedsrichters zu verständigen und dadurch das Verfahren vor der Schiedsinstanz zu vereinfachen.

Da die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes formell die Gleichstellung der beiden Vertragsteile nicht in vollem Umfange berücksichtigt, ist seitens der
schweizerischen Delegation bei den Verhandlungen ein besonderes Schiedsgericht vorgeschlagen worden. Die Schweiz und die Gegenseite hätten je einen Schiedsrichter ernannt ; der Obmann wäre von diesen Schiedsrichtern bezeichnet worden; falls über die Ernennung des Obmanns keine Einigung hätte stattfinden können, so hätte der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes den Obmann bezeichnet. Dieses Postulat wurde jedoch in der Folge nicht mehr weiter verfolgt, weil ein berechtigtes Interesse an einer einheitlichen Auslegung der auf den Youngplan bezüglichen Abmachungen anzuerkennen war, die durch eine einzige Instanz besser gewährleistet schien ; ferner gab die gegenwärtige Besetzung des Schiedsgerichtes zu keinen Einwendungen Anlass. Der Umstand, dass die Wahl der Mehrheit der neuen Schiedsrichter einstimmig

89 seitens der einladenden Mächte zu erfolgen hat, es sich dabei nicht um eine Wahl für bereits bestehende Streitfälle handelt, und dass eventuell die Bezeichnung durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vorgesehen ist, dürfte jede Gewähr für eine objektive Rechtsprechung bieten.

Grundgesetz.

Das Grundgesetz verleiht der Bank, wie bereits erwähnt, die Rechtsfähigkeit des schweizerischen Eechts und enthält die gesellschaftsrechtlichen, fiskalischen und administrativen Sonderrechte.

Die Verleihung der Eechtsfähigkeit wirkt konstitutiv ; die Eintragung im Handelsregister -- sie erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. 6 a) und ist im Hinblick auf die Publizität der Vorgänge zweckmässig -- hat nur deklaratorische Bedeutung. Ein eigentlicher Grundungsakt ist nicht notwendig.

Im Grundgesetz anerkennt die Schweiz ferner die Statuten der Bank sowie allfällige Statutenänderungen, und zwar auch dann, wenn die statutarischen Bestimmungen Abweichungen enthalten von den zwingenden Vorschriften des gegenwärtigen oder zukünftigen schweizerischen Hechtes (vgl. Ziff. 2, 8 und 5).

Von besonderer Bedeutung ist os, dass die -wichtigsten statutarischen Bestimmungen nur durch entsprechende Ergänzung des Grundgesetzes abgeändert werden können (vgl. Artikel l des Abkommens, Ziff. 4 des Grundgesetzes und Artikel 60 der Statuten). Eine Verpflichtung der Schweiz zur Änderung des Grundgesetzes, etwa auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung und eines gemeinsamen Antrages der andern Vertragsstaaten, ist nicht vorgesehen. Die Schweiz kann daher, wie übrigens auch bei den Verhandlungen ausdrücklich anerkannt wurde, nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie zu einer Änderung der hier in Betracht kommenden Statutenbestimmungen ihre Einwilligung geben will. Diese Bestimmungen betreffen den Sitz (Artikel 2), den allgemeinen Zweck der Bank (Artikel 3), die Aufgaben bezüglich des Youngplanes (Artikel 4), die Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals (Artikel 9), das Stimmrecht der Aktionäre (Artikel 15), das Einspruchsrecht der Notenbanken (Artikel 20), die verbotenen Geschäfte (Artikel 25), die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (Artikel 28), den Zutritt zu der Generalversammlung (Artikel 46), die Verteilung des Reingewinns (Artikel 53), die besondere Schiedsinstanz (Artikel 56) und die
Statutenänderungen (Artikel 59 und 60). Der Charakter der Bank und damit eine Voraussetzung für den Abschluss des Abkommens seitens der Schweiz darf daher ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden.

Fiskalische Sonderrechte.

Was nun die fiskalischen Sonderrechte anbelangt, so ist zunächst festzustellen, dass diese Privilegien im Abkommen abschliessend aufgezählt sind.

Die Versuche gewisser Kreise, die Formulierung im umgekehrten Sinne zu gestalten und diejenigen Steuern, die von der Schweiz erhoben werden dürfen,

90 zu nennen, hatten bei den Verhandlungen keinen Erfolg, Als Überbleibsel dieser Bestrebungen, welche in Unkenntnis unserer Verhältnisse die Bank vor einem förmlichen Beutezug späterer kantonaler Regierungen schützen wollten, ist die Bestimmung in Ziffer 9 des Grundgesetzes anzusehen. Diese bestimmt, dass diejenigen Steuern, die von der Schweiz erhoben werden dürfen, allgemeinen Charakter haben müssen. Es handelt sich somit um nichts anderes als die Anwendung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit und des Verbots der Willkur, Grundsätze, die bereits in Artikel 4 der schweizerischen Bundesverfassung enthalten sind und gegen deren Verletzung durch rechtsungleiche kantonale Gesetze der staatsrechtliche Eekurs an das Bundesgericht offensteht. Ferner aber wäre es überhaupt nicht mit dem Auslegungsgrundsatz über Treu und Glauben im Einklang, wenn die staatsvertraglich vereinbarten fiskalischen Privilegien durch Einführung von Sondersteuern umgangen würden. Von der Aul'nahme der erwähnten Vorschrift, die somit eine Selbstverständlichkeit enthielt, hätte füglich Umgang genommen werden können, um so mehr, als die Schweiz entschlossen ist, auch die übrigen Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben zu interpretieren.

Die fiskalischen Sonderrechte beziehen sich nicht nur auf die Bank als Steuersubjekt, sondern auch in gewissem Umfange auf das von der Bank angestellte Personal. Hatte der Entwurf von Baden-Baden die Steuerbefreiung des Personals nicht vorgesehen, so enthält nun das Grundgesetz in Ziffer 6 « die Vorschrift, dass die Vergütungen und Gehälter, die von der Bank den leitenden Beamten und dem Personal ausbezahlt werden, sofern es sich nicht um Schweizerbürger handelt, steuerfrei sein sollen. Dieses Begehren wurde damit begründet, dass die Besteuerung der Gehälter mittelbar auch eine Belastung der Bank bedeutete, weil diese genötigt sein werde, durch erhöhte Gehälter die Steuerlasten des Personals auszugleichen. Die schweizerische Delegation hat versucht, unter Hinweis auf den Grundsatz der Steuergleichheit, die massige Steuerbelastung in Basel und die grossen Leistungen des Kantons für dessen Einwohner diese neue Forderung abzulehnen oder doch in irgendeiner "Weise einzuschränken. Das Komitee, mit dem unterhandelt wurde, hielt jedoch einstimmig an seiner Auffassung fest und machte das Zustandekommen
des Vertrages von der Annahme dieses Postulates abhängig. Es war für die schweizerische Delegation um so schwieriger, ihren Standpunkt durchzusetzen, als andere Länder, die sich für den Sitz der Bank beworben hatten, die volle Steuerfreiheit und noch weitere Vorrechte für das Personal angeboten hatten. Von der Gegenseite wurde auch, obwohl die Analogie nicht in vollem Umfange anzuerkennen war, auf die weitergehenden Sonderrechte der Beamten des Völkerbundssekretariates, des Internationalen Arbeitsamtes und des Ständigen Internationalen Gerichtshofes hingewiesen. In vollem Einverständnisse mit dem Vertreter des Kantons Basel-Stadt hat die schweizerische Delegation dioBom Begehren BohlioßBÜoh zugestimmt. Zur Vermeidung von Mießvorständnissen mag festgestellt werden, dass das Personal für anderes Einkommen und für Vermögen den eidgenössischen und kantonalen Steuern unterliegt und dass

91 auch sonst irgendwelche diplomatische Privilegien, wie sie den höhern Beamten der Völkerbundsinstitution zustehen, nicht eingeräumt wurden.

Die Steuerprivilcgien der Bank als solche bewirken zunächst ihre Befreiung von der außerordentlichen eidgenössischen Kriegssteuer. Soweit es sich um eidgenössische Stempelabgaben handelt, haben sie zur Folge, dass in Wegfall kommen: der Emissionsstempel bei der ersten Ausgabe der Aktien der Bank, sowie bei jeder spätem Kapitalerhöhung, der Couponstempel auf den Dividenden, welche die Bank an ihre Aktionäre ausschüttet, sowie auf einem allfälligen Liquidationsüberschuss, die IJinsatzabgabe auf den Übernahmeverträgen und sonstigen Geschäften der Bank, die zur Durchführung der Anleihensoperationen zum Zwecke der Mobilisierung der deutschen Annuitäten abgeschlossen werden, und endlich der Emissionsstempel auf den an ausländischen Märkten aufgelegten, d. h. also ausserhalb der Schweiz abgesetzten Obligationen dieser Anleihen. Sodann sind auch alle zinstragenden Depots einer Eegierung, die auf Grund des Youngplanes bei der Bank gemacht werden, stempelfrei. Die Aufzählung dieser Privilegien zeigt, dass gewisse Operationen der Bank nicht steuerfrei sein werden. Es kommen dabei insbesondere solche Geschäfte in Betracht, welche die Bank als Organ des internationalen üahlungsausglQichs tätigt und die nicht in Verbindung stehen mit der Mobilisierung der deutschen Annuitäten.

Was die kantonalen Steuern anbelangt, so ist die Bank insbesondere befreit von allen Steuern des Kantons und der Gemeinden auf dem Kapital, den Beserven und den Gewinnen der Bank. Sodann dürfen auch allfällige kantonale Stempelabgaben auf Verträgen und andern Urkunden, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Bank oder auf die Mobilisierung der deutschen Annuitäten beziehen, nicht erhoben werden.

Verbot gewisser administrativer Zwangsmassnahmen.

Schliesslich sieht das Grundgesetz vor, dass die Bank, ihr Eigentum, überhaupt ihre Aktiven, sowie alle Einlagen und andere ihr anvertrauten Werte von allen einschränkenden Massnahinen, die seitens der Verwaltungsbehörden im Frieden oder im Kriege getroffen werden könnten, befreit sein solle. Als solche Massnahmen werden aufgezählt die Enteignung, die Bequisition, die Beschlagnahme, selbst die unserer Eechtsauffassung nicht entsprechende Konfiskation,
das Verbot oder die Beschränkung der Ausfuhr oder Einfuhr von Gold oder Devisen. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die möglicherweise unter gewissen Umständen von der Schweiz im öffentlichen Interesse angeordnet werden könnten, die aber, wie anzuerkennen ist, die Bank, falls sie diesen Massnahmen unterworfen wäre, in der Erfüllung ihrer internationalen Aufgaben wesentlich behindern würden. Eine Gefahr, dass die Befreiung der Bank allfällige Massnahmen dieser Art überhaupt illusorisch machen könnte, ist, soweit dies heute überblickt werden kann, nicht anzunehmen. Wie bei den Verhandlungen im Haag übereinstimmend festgestellt wurde, fallen unter das vorstehende Verbot nicht Arrest und andere Zwangsvollstreokungsmass-

92

nahmen, da es sich dabei nicht um Massnahmen administrativer Natur handelt, sondern um solche Jurisdiktionellen Charakters.

Schlussfolgerurtg.

Fragt es sich nun, ob die gesellschaftsrechtlichen, fiskalischen und administrativen Privilegien gerechtfertigt erscheinen, so muss der besondere Charakter der Aufgaben berücksichtigt werden, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erfüllen soll. Die Bank ist nicht ein Institut, das in erster Linie zur Erzielung von Gewinnen geschaffen wird. Wenn auch die Statuten mit der Möglichkeit erheblicher Gewinne rechnen, so werden sie in erster Linie den Notenbanken, denen das Eecht zur Aktienübernahme angeboten ist, zufliessen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich soll, wie ausgeführt wurde, gesamtwirtschaftlichen Zwecken dienen. Neben den Aufgaben politischen Ursprungs, die ihr aus dem Youngplan obliegen, wird die Bank vor allem als gemeinsames Organ der Notenbanken die Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs zu erleichtern suchen. Indem die Bank diesen Zwecken dient, wird sie den Notenbanken die Erfüllung ihrer Aufgaben im allgemeinen Landesinteresse erleichtern. Wie auch die Schweizerische Nationalbank wegen ihren gesamtwirtschaftlichen Aufgaben eine weitgehende Steuerfreiheit geniesst und eine Eechtspersönlichkeit sui generis aufweist, so erscheinen angemessene Sonderrechte für ein Institut, das ähnliche Aufgaben auf internationalem Boden zit erfüllen hat, gerechtfertigt. Wenn dabei weiter gegangen werden musste, als dies nach schweizerischer Auffassung angezeigt erschien, nämlich in der Frage der Steuerbefreiung des Personals, so mag im Auge behalten werden, dass bei der Schaffung eines internationalen Instituts auch die abweichenden Ansichten der andern beteiligten Staaten Berücksichtigung verdienten und dass die besondern Vorteile, die der Kanton Basel-Stadt von der gitznahme der Bank erwarten darf, auch dieses Entgegenkommen ausgleichen mögen. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Sonderrechte, die vom Bund und den Kantonen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich eingeräumt werden, annehmbar erscheinen.

V.

Die Schweiz als Sitz dei Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die Wahl der Schweiz als Sitz der Bank verdankt unser Land zunächst seiner zentralen Lage inmitten Europas. Die günstige Verkehrslage Basels mit ihren vorteilhaften Eisenbahn- und andern Verbindungen liess diese Schweizerstadt für die Niederlassung der Bank besonders geeignet erscheinen. In Betracht kam auch die internationale Bedeutung des schweizerischen Bankgewerbes, dio durch die Wahl des Platzes Basel eine ausdrückliche Anerkennung gefunden hat. Ein wesentlicher Grund für die Wahl der Schweiz war ferner die Tatsache, dass der Schweizerfranken den Wert eines Goldfrankens hat und dass die Stabilität unserer wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse die

93 Erwartung rechtfertigt, dass die schweizerische Währung auch in Zukunft eine internationale Standardwährung bleiben werde. Entscheidend fiel jedoch ins Gewicht die völkerrechtlich verankerte, immerwährende Neutralität der schweizerischen Politik und die zugesicherte Unvorletzlichkeit unseres Gebietes.

Dieser Eckpfeiler unserer Aussenpolitik wird der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die Gewähr bieten, dass sie jederzeit auf unserm neutralen Boden und in unserer neutralen Atmosphäre ihre internationalen Aufgaben wird erfüllen können.

Die Vorteile, die unserem Land aus der Sitznahme der Bank erwachsen, müssen nicht in erster Linie auf dem materiellen Gebiete gesucht werden. Zwar darf die Stadt Basel, die als Grenzstadt keine eidgenössischen Institutionen beherbergt, von der Niederlassung der Bank mit ihrem zahlreichen Personal und ihrer grossen Geschäftstätigkeit neue Impulse für das Wirtschaftsleben erwarten. Auch die Schweizerische Nationalbank wird bei ihrer Aufgabe der Aufrechterhaltung der schweizerischen Währung auf der Goldparität in der Internationalen Zahlungsbank, deren Bestreben auf das gleiche Ziel gerichtet ist, eine willkommene Helferin finden.

In Beantwortung der Frage, welche Vorteile für die Schweiz aus der Niederlassung dor Bank erwachsen, Tvird unseres Eraohtens vor allem gesagt werden dürfen, dass der einstimmige Beschluss der Haager Konferenz eine Zutrauenserklärung bedeutet hinsichtlich der Stabilität unserer politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Die Ehrung, die unserem Lande dadurch vor aller Welt erwiesen wurde, wird die Schweiz nach ihrem richtigen Werte zu schätzen wissen.

Wir beantragen Ihnen demgemäss, dem vorliegenden Abkommen vom 20. Januar 1930 betreffend die Internationale Zahlungsbank Ihre Genehmigung zu erteilen und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens für die Dauer der Bank besohliessen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Februar 1980.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Mnsy.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

94 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1930, beschliesst: Art. l.

Das am 20. Januar 1930 unterzeichnete Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Deutschland, Belgien, Prankreich, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, Italien und Japan andererseits wird genehmigt, Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

95

(Entwurf.)

lïmxlesfoeselilusfs betreuend

die Verlängerung der Gültigkeit des von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Februar 1980, beschliesst:

Ait. 1.

Die Gültigkeitsdauer des am 20. Januar 1930 unterzeichneten und am ... Februar von der Bundesversammlung genehmigten Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und Deutschland, Belgien, Frankreich, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Kordirland, Italien und Japan andererseits wird für die Dauer der Bank verlängert.

Art. 2.

Dieser Beschluss unterhegt den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Beferendum.

Art. 3.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Übersetzung.

Abkommen über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Begierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nord-Irland, Italiens und Japans einerseits Und die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, Die auf der Haager Konferenz im Januar 1980 zusammengekommen sind, haben folgendes vereinbart: Artikel 1.

Die Schweiz vorpflichtet sich, unverzüglich der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich das folgende Grundgesetz, das Gesetzeskraft haben soll, zu gewähren und ohne das Einverständnis der anderen unterzeichneten Regierungen weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Eechtskraft zu verleihen.

Artikel 2.

Jede Streitigkeit zwischen der Schweizerischen Eegierung und irgendeiner der anderen unterzeichneten Begierungen über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages wird dem im Haager Abkommen vom Januar 19SO vorgesehenen Schiedsgericht unterbreitet. Die Schweizerische Eegierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt ; die Stimme dea Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag.

Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder «einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichter zu unterbreiten.

Artikel 8.

Das gegenwärtige Abkommen ist für die Dauer von 15 Jahren geschlossen.

Es wird von der Schweiz unter Vorbehalt der Eatifikation geschlossen und soll in Kraft gesetzt werden, sobald es von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ratifiziert worden ißt. Die Ratifikationsurkunde soll im Mini sterium der Auswärtigen Angelegenheiten in Paris niedergelegt werden. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Eegierung das er-

97 forderliche verfassungsmässige Verfahren einleiten, um die Zustimmung des Schweizervolkes zur Aufrechterhaltung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens für die Dauer des Bestehens der Bank herbeizuführen. Sobald diese Massnahmen voll wirksam geworden sind, wird die Schweizerische Regierung den anderen unterzeichneten Eegierungen dies mitteilen, womit diese Bestimmungen für die Dauer des Bestehens der Bank wirksam werden sollen.

Grandgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Nachdem die Signatarmächte des Haager Abkommens vom Januar 1930 einen Plan angenommen haben, der die Gründung einer Internationalen Bank (die den Namen Bank für Internationalen Zahlungsausgleich erhält) durch die Zentralbanken von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan und ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Banken der Vereinigten Staaten von Amerika vorsieht, und nachdem die genannten Zentralbanken und eine Bankgruppe, gebildet aus der Firma J. P, Morgan & Co., New York, der First National Bank of New York, New York, und der First National Bank of Chicago, Chicago, beschlosspn haben, vorgenannte Bank ins Leben zu rufen und die Zeichnung ihres genehmigten Kapitals in Höhe von fünfhundert Millionen Schweizerfranken = 145 161 290,ss g Feingold, aufgeteilt in zweihunderttausend Aktien, selbst zu garantieren oder für die Garantie Sorge zu tragen, und nachdem die Schweizerische Bundesregierung mit den Eegierungen von Deutschland, Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Japan ein Abkommen geschlossen hat, worin die Schweizerische Bundesregierung sich damit einverstanden erklärt, das vorliegende Grundgesetz der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erlassen, ohne das Einverständnis der vorgenannten Mächte weder dieses Grundgesetz aufzuheben, noch es abzuändern, noch ihm etwas hinzuzufügen, noch den in Ziffer 4 des Grundgesetzes erwähnten Abänderungen der Statuten der Bank Rechtskraft zu verleihen, wird verfugt: 1. Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (nachstehend Bank genannt) wird durch dieses Gesetz die Rechtsfähigkeit verliehen.

2. Ihre Verfassung und ihr Geschäftskreis sind in den angefügten, durch dieses Gesetz rechtswirksam werdenden Statuten niedergelegt und werden von diesen bestimmt.

8. Änderungen von Artikeln dieser Statuten, mit Ausnahme der in Ziffer 4 dieses Gesetzes erwähnten, können vorgenommen werden und werden nur gemäss Artikel 59 der Statuten in Kraft gesetzt, 4. Die Artikel 2, 3, 4, 9, 15, 20, 25, 28, 46, 58, 56, 59 und 60 der Statuten dürfen nur unter nachstehenden Bedingungen geändert werden: die Änderung

98 musa von einer Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrates angenommen, von der Mehrheit der Generalversammlung genehmigt und durch ein dieses Grundgesetz ergänzendes Gesetz rechtswirksam geworden sein.

5. Vorgenannte Statuten und jede gemäss Ziffer 8 oder 4 dieses Gesetzes an ihnen vorgenommene Änderung werden rechtswirksam., ungeachtet der Abweichungen von gegenwärtigen und zukünftigen Bestimmungen des schweizerischen Bechtes, 6. Die Bank ist befreit von folgenden Steuern: a. Stempel-, Eegistrierungs- und anderen Abgaben auf allen Urkunden oder andern Schriftstucken, die sich auf die Gründung oder die Auflösung der Bank beziehen; i, Stempel- und Eegistrierungsabgaben auf allen Erstausgaben von Aktien der Bank, die von einer Zentralbank, einem Einanzinstitut, einer Bankgruppe oder einem sonstigen Zeichner bei Gründung der Bank oder früher oder auf Grund von Artikel 7 oder 9 der Statuten fest übernommen worden
Diese Bestimmung beeinträchtigt nicht das Recht der Schweiz, andere Personen als die Bank, die in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt haben, nach eigenem Ermessen zu besteuern; - d. allen Steuern auf Verträgen, welche die Bank in Verbindung mit der Ausgabe von Anleihen zur Mobilisierung der deutschen Annuitäten abschhesöt, sowie auf den auf einem ausländischen Markt untergebrachten Teilschuldvcrschreibungen von Anleihen dieser Art; e. allen Steuern auf den Vergütungen und Gehältern, die von der Bank an Mitglieder ihrer Verwaltung oder ihre Angestellten, soweit sie nicht schweizerische Staatsbürger sind, gezahlt werden.

7. Alle bei der Bank von einer Regierung auf Grund des durch das Haager Abkommen vom Januar 1980 angenommenen Planes gemachten Geldeinlagen sind frei von Steuern, gleichgültig, ob diese von der Bank auf dem Abzugswege für Eechnung der Steuerbehörden oder auf irgend eine andere Art zu erheben sind.

8. Die vorstehenden Steuerbefreiungen beziehen sich auf gegenwärtige und künftige wie immer bezeichnete Steuern, gleichgültig, ob diese vom Bund, von Kantonen, von Gemeinden
oder von anderen öffentlichen Körperschaften auferlegt werden.

9. Unbeschadet obengenannter Steuerbefreiungen dürfen überdies weder die Bank, ihre Geschäfte noch ihr Personal mit irgendwelcher Steuer belegt

99 werden, die nicht allgemeinen Charakter hat und der andere in Basel oder in der übrigen Schweiz niedergelassene Banken als solche oder für ihre Geschäfte und ihr Personal nicht rechtlich und tatsächlich ebenfalls unterworfen sind.

10. Die Bank, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und andere ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten ausgenommen von allen Massnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr von Gold oder Devisen und von allen anderen ähnlichen Eingriffen.

11. Jeder Streitfall zwischen der Schweizerischen Bundesregierung und der Bank über die Auslegung oder Anwendung dieses Grundgesetzes ist dem im Haager Abkommen vom Januar 1930 vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Die Schweizerische Regierung kann für dieses Schiedsgericht ein Mitglied ernennen, das bei derartigen Streitigkeiten mitwirkt; die Stimme des Vorsitzenden gibt nötigenfalls den Ausschlag.

Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts nach ihrer Wahl als Einzelschiedsrichterzu unterbreiten.

Geschehen im Haag am 20. Januar 1930, (gez.) Curtius.

Henri Jaspar.

Philip Snowden.

Paul Hymans.

E. Francqui.

Henri Oberem.

Loucheur.

A. mosconi.

A. Pirelli.

Suvich.

Adatci.

K. Hirota.

G. Bachmann, W. Burckhardt.

Dr. R. Miescher.

100

Statuten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

Abschnitt I.

Name, Sitz und Zweck.

Artikel 1.

Unter dem Namen «Bank für Internationalen Zahlungsausgleich» (nachstehend Bank genannt) wird eine Aktiengesellschaft gegründet.

Artikel 2.

Die Bank hat ihren Sitz in Basel (Schweiz).

Artikel 3.

Zweck der Bank ist: dje Zusammenarbeit der Zentralbanken zu fördern, neue Möglichkeiten für internationale Finanzgeschäfte zu schaffen und als Treuhänder (Trustée) oder Agent bei den ihr auf Grund von Verträgen mit den beteiligten Parteien übertragenen internationalen Zahlungsgeschäften zu wirken.

Artikel 4.

Solange der Neue Plan in der Fassung des Haager Abkommens vom Januar 1930 (nachstehend Plan genannt) in Kraft ist, hat die Bank 1. die ihr im Plan übertragenen Aufgaben auszuführen, 2. ihre Geschäftstätigkeit so zu gestalten, dass die Durchführung des Planes erleichtert wird, und 8. bei ihrer Geschäftsführung und Geschäftstätigkeit die Bestimmungen des Planes einzuhalten; und zwar alles innerhalb der Grenzen der ihr in diesen Statuten übertragenen Befugnisse.

In dem besagten Zeitraum hat die Bank in ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustée) oder Agent für die beteiligten Regierungen 1. die von Deutschland auf Grund des Planes gezahlten Annuitäten in Empfang zu nehmen, zu verwalten und zu verteilen, 2. die Kommerzialisierung und Mobilisierung bestimmter Teile der genannten Annuitäten zu überwachen und dabei mitzuhelfen, S. alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutschen Eeparationen und den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusammenhang stehen und zwischen der Bank und den beteiligten Regierungen vereinbart werden.

101 Abschnitt II.

Stammkapital.

Artikel 5.

Das genehmigte Kapital der Bank beträgt fünfhundert Millionen Schweizer Goldfranken = 145 161 290,sz g Peingold.

Es zerfällt in zweihunderttausend Aktien von gleichem Goldnennwert.

Der Nennwert jeder Aktie wird auf derselben sowohl in Schweizer Franken wie auch in der Währung des Landes vermerkt, in welchem sie ausgegeben wird, umgerechnet zur Goldmünzparität.

Artikel 6.

Die Zeichnung des gesamten genehmigten Kapitals ist von der Banque Nationale de Belgique, der Bank of England, der Banque de France, der Eeichsbank, der Banca d'Italia, der Firma X, welche an Stelle der Bank von Japan auftritt, der Firma Y, New York, zu gleichen Teilen garantiert. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, sobald mindestens 112.000 Aktien gezeichnet sind.

Artikel 7.

1. Während der beiden auf die Verleihung der .Rechtsfähigkeit folgenden Jahre hat der Verwaltungsrat der Bank (nachstehend Verwaltungsrat genannt) dafür zu sorgen, dass der nicht ausgegebene Teil des genehmigten Kapitals .zur Zeichnung aufgelegt wird.

2. Der nicht ausgegebene Teil kann den Zentralbanken oder sonstigen Banken solcher Länder angeboten werden, die sich an der ursprünglichen Zeichnung nicht beteiligt haben. Die Länder, in denen diese Aktien zur Zeichnung aufgelegt werden, und der Betrag, der in jedem dieser Länder zur Ausgabe gelangt, werden vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit mit der Massgabe bestimmt, dass Aktien nur in den Ländern angeboten werden dürfen, die an den Beparationen interessiert sind oder deren Währung nach Ansicht des Verwaltungsrates den praktischen Erfordernissen der Gold- oder Goldkernwährung entspricht. Der Betrag, der in jedem dieser Länder ausgegeben werden kann, darf 8000 Aktien nicht übersteigen.

8. Die sieben in Artikel 6 aufgeführten Bankinstitute zeichnen auf Grund ihrer anteilmässigen Garantie den nach Ablauf der zwei Jahre noch nicht gezeichneten Teil des genehmigten Kapitals zu gleichen Teilen selbst oder sie veranlassen die Zeichnung.

Artikel 8.

l . Bei der Zeichnung werden die Aktien nur mit fünfundzwanzig v. H.

ihres Nennwertes embezahlt. Der Best kann nach dem Ermessen des Ver·waltungsrates mit je dreimonatiger Ankündigung in einer oder mehreren Baten eingefordert worden.

Bundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

10

102' 2. Falls ein Aktionär es unterlägst, die verlangte Einzahlung an dem für die Einzahlung bestimmten Tage zu leisten, ist der Verwaltungsrat, nachdem er dem Aktionär eine angemessene Frist gestellt hat, berechtigt, die Aktie, auf welche die Einzahlung nicht geleistet worden ist, dem Aktionär zu entziehen. Eine so entzogene Aktie kann der Verwaltungsrat nach von ihm selbst festzusetzenden Grundsätzen verkaufen; er kann weiter eine Übertragung zugunsten der Person oder Gesellschaft verfügen, an welche die Aktie verkauft wird. Der Verkaufserlös kann durch die Bank in Empfang genommen werden.

Diese zahlt dem in Zahlungsverzug geratenen Aktionär den Teil des Beinerlöses aus, der den eingeforderten und unbezahlt gelassenen Betrag übersteigt.

Artikel 9.

1, Das Kapital der Bank kann auf einen vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit gemachten Vorschlag, welcher von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss, erhöht oder herabgesetzt werden.

2, Im Falle einer Erhöhung des genehmigten Kapitals und der Ausgabe weiterer Aktien wird die Verteilung auf die einzelnen Länder vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. Die Zentralbanken von Belgien, England, Frankreich, Deutschland, Italien, Japan und den Vereinigten Staaten von Amerika, oder ein anderes Finanzinstitut letzteren Landes, welches den vorgenannten Zentralbanken genehm ist, sind befugt, mindestens fünfundfünfzig v. H. solcher neu hinzukommenden Aktien zu gleichen Teilen zu zeichnen oder zur Zeichnung auflegen zu lassen.

3, Der von den Banken dieser sieben Länder nicht übernommene Betrag darf nur in solchen Ländern aufgelegt werden, die an den Eeparationen interessiert sind oder zur Zeit der Ausgabe nach Ansicht des Verwaltungsrates praktisch eine Gold- oder Goldkernwährung haben.

Artikel 10.

Bei der Aufforderung zur Zeichnung von Kapital gemäss Artikel 7, Ziffer 2, oder Artikel 9 hat der Verwaltungsrat dem Bestreben Rechnung zu tragen, diegrösstmögliche Anzahl von Zentralbanken an der Bank zu beteiligen.

Artikel 11.

Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben ·werden.

Artikel 12.

Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung von Kapitaleinlagen wird durch den Nennbetrag der Aktien begrenzt.

103 Artikel 13.

Die Aktien lauten auf den Namen. Ihre Übertragung erfolgt durch Eintragung in die Bücher der Bank.

Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Genehmigung zur Übertragung einer Aktie an eine Person oder Körperschaft verweigern. Sie darf die Genehmigung nicht ohne die vorherige Zustimmung der Zentralbank oder der anstatt einer Zentralbank handelnden Stelle, von welcher oder durch welche die betreffende Aktie ausgegeben worden ist, erteilen.

Artikel 14.

Die Aktien gemessen gleiche Eechte in bezug auf die Teilnahme am Gewinn der Bank und an jeder Verteilung ibrer Aktiven nach Massgabe der Artikel 53, 54 und 55 der Statuten, Artikel 15.

Das Eigentum an Aktien der Bank berechtigt weder zur Stimmabgabe in der Generalversammlung noch zur Teilnahme an dieser. Das Becht, in der Generalversammlung vertreten zu sein, sowie das Stimmrecht werden durch die Zentralbank jedes Landes, in dem Aktien gezeichnet worden sind, oder durch deren Vertreter ausgeübt, in einem der Anzahl der gezeichneten Aktien entsprechenden Verhältnis. Falls die Zentralbank eines Landes diese Eechto nicht ausübt, können sie durch ein von dem Verwaltungsrat bestimmtes Finanzinstitut von anerkanntem Bufe und gleicher Staatszugehörigkeit ausgeübt werden, vorausgesetzt, dass die Zentralbank des betreffenden Landes hiergegen keine Einwendungen erhebt. Falls keine Zentralbank besteht, können diese Bechte, wenn es der Verwaltungsrat für gut befindet, durch ein geeignetes, von ihm zu bestimmendes Finanzinstitut des betreffenden Landes ausgeübt werden.

Artikel 16.

Alle Institute oder Bankgruppen, die Aktien gezeichnet haben, können diese an das Publikum ausgeben oder ausgeben lassen.

Artikel 17.

Alle Institute oder Bankg- uppen, die Aktien gezeichnet haben, können auf Grund der in ihrem Eigentum befindlichen Aktien der Bank Zertifikate ausgeben. Form, Einzelheiten und Ausgabebedingungen dieser Zertifikate werden von der ausgebenden Bank im Einverständnis mit dem Verwaltungsrat festgesetzt.

Artikel 18.

Der Besitz oder das Eigentum von Aktien der Bank oder von gemass Artikel 17 ausgestellten Zertifikaten schliesst die Annahme der Statuten der Bank ein ; ein entsprechender Vermerk ist in den Wortlaut der Aktien und der Zertifikate aufzunehmen.

104 Artikel 19.

Mit der Eintragung des Namens des Aktieninhabers in die Bücher der Bank geht das Eigentumsrecht an den so eingetragenen Aktien auf ihn über.

Abschnitt III.

Befugnisse der Bank.

Artikel 20.

.Die Geschäfte der Bank müssen mit der Politik der Zentralbanken der beteiligten Länder übereinstimmen.

Bevor durch oder für die Bank ein Finanzgeschäft auf einem bestimmten Markt oder in einer bestimmten Währung ausgeführt wird, hat der Verwaltungsrat der Zentralbank oder den Zentralbanken, die unmittelbar beteiligt sind, Gelegenheit zum Einspruch zu geben. Falls innerhalb einer angemessenen, von dem Verwaltungsrat zu bestimmenden Frist Einspruch erhoben wird, hat das beabsichtigte Geschäft zu unterbleiben. Jede Zentralbank kann ihr Einverständnis von Bedingungen abhängig machen, ihre Einwilligung auf ein bestimmtes Geschäft beschränken oder ein allgemeines Abkommen treffen, welches der Bank gestattet, ihre Geschäfte innerhalb bestimmter Grenzen hinsichtlich Zeit, Art und Betrag zu halten. Falls gegenteilige Bestimmungen von der berührten Zentralbank im Zeitpunkt der ursprünglichen Anlage nicht getroffen worden sind, bedeutet diese Vorschrift jedoch nicht, dass die Ermächtigung einer Zentralbank erforderlich ist, wenn aus ihrem Markt Beträge zurückgezogen werden, gegen deren Anlegung sie keinen Einspruch erhoben hatte.

Falls der Präsident einer Zentralbank oder sein Stellvertreter oder ein anderes Verwaltungsratsraitglied, das von der Zentralbank seines Landes besonders ermächtigt ist, in dieser Angelegenheit in ihrem Namen zu handeln, bei einer Sitzung des Verwaltungsrates anwesend ist und nicht gegen ein vorgeschlagenes derartiges Geschäft stimmt, ist dies als gültige Zustimmung der betreffenden Zentralbank anzusehen.

Wenn der Vertreter der betreffenden Zentralbank abwesend ist, oder wenn eine Zentralbank keine unmittelbare Vertretung im Verwaltungsrat hat, muss der betroffenen Zentralbank oder den betroffenen Banken Gelegenheit zum Einspruch gegeben werden.

Artikel 21.

Die Geschäfte der Bank für eigene Rechnung dürfen nur in solchen Währungen gemacht werden, die nach Ansicht des Verwaltungsrates den praktischen Erfordernissen der Gold- oder Gold kernwähr ung genügen.

Artikel 22.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Art der Geschäfte, welche von der Bank gemacht werden können.

105 Im besonderen ist die Bank befugt : a. gemünztes und ungemünztes Gold für eigene Bechnung oder für .Rechnung von Zentralbanken zu kaufen und zu verkaufen, fo. Gold für eigene Eechnung in Sonderdepots bei Zentralbanken zu halten, c. Gold für Eechnung der Zentralbanken in Verwahrung zu nehmen, d. gegen Gold, Wechsel und sonstige kurzfristige erstklassige Schuldtitel oder gegen erstklassige Sicherheiten den Zentralbanken Darlehne zu gewähren oder solche bei ihnen aufzunehmen, e. Wechsel, Schecks und sonstige kurzfristige Schuldtitel von erstklassiger Liquidität einschliesslich Staatsschatzwechsel und anderer kurzfristiger, jederzeit marktgängiger Staatsschuldverschreibungen zu diskontieren, zu rediskontieren, ssu kaufen oder zu verkaufen, und zwar mit oder ohne ihr Giro, /. für eigene Eechnung oder für Eechnung von Zentralbanken Devisen zu kaufen und zu verkaufen, g. für eigene Eechnung oder für Bechnung von Zentralbanken börsengängige Wertpapiere, jedoch keine Aktien, zu kaufen und zu verkaufen, h. den Zentralbanken Wechsel zu diskontieren, die deren Portefeuille entstammen, und an sie Wechsel aus dem eigenen Portefeuille zu rediskontieren, ·!. bei Zentralbanken laui'ende Konten oder Einlagokonten zu eröffnen und unterhalten, j. Einlagen anzunehmen, und zwar: 1. Einlagen von Zentralbanken auf laufendem oder Einlagekonto, 2. Einlagen auf Grund von Treuhandvereinbarungen, dio zwischen der Bank und don Eegierungen mit Bezug auf den internationalen Zahlungsausgleich getroffen werden können, 3. sonstige Einlagen, die nach Ansicht des Verwaltungsrates innerhalb des Aufgabonkreises der Bank liegen.

Die Bank ist ferner befugt : fc. als Agent oder Korrespondent von Zentralbanken aufzutreten, /. mit Zentralbanken zu vereinbaren, dass diese als ihr Agent oder Korrespondent auftreten. Ist eine Zentralbank nicht in der Lage oder nicht gewillt, diese Aufgabo zu übernehmen, so kann die Bank, wenn die betreffende Zentralbank keinen Einspruch erhebt, andere Vorkehrungen treffen. Wenn unter diesen Umständen die Eröffnung einer eigenen Agentur der Bank für empfehlenswert gehalten wird, ist die Zustimmung des Verwaltungsrats mit Zweidrittelmehrheit erforderlich, m. Vereinbarungen zu treffen, um im Zusammenhang mit internationalen Zahlungen als Treuhänder (Trustée) oder Agent aufzutreten, vorausgesetzt, dass diese Vereinbarungen nicht im Widerspruch stehen zu Verpflichtungen der Bank Dritten gegenüber, uud dit; verschiedenen darin enthaltenen Geschäfte auszuführen.

106

Artikel 28.

Alle Geschäfte, die der Bank auf Grund der im vorhergehenden Artikel ausgesprochenen Ermächtigung mit den Zentralbanken erlaubt sind, darf sie auch mit Banken, Bankiers, Gesellschaften oder Privatpersonen jedes Landes eingehen, vorausgesetzt, dass die Zentralbank des betreffenden Landes keinen Einspruch erhebt.

Artikel 24.

Die Bank kann mit den Zentralbanken besondere Vereinbarungen treffen, um die Abwicklung internationaler Zahlungsgeschäfte zwischen ihnen zu erleichtern.

Sie kann deshalb mit den Zentralbanken vereinbaren, dass Gold im Sonderdepot für diese reserviert und zu Überweisungszwecken zu deren Verfügung gehalten wird, dass Konten eröffnet werden, mit deren Hilfe die Zentralhanken ihre Anlagen von einer Währung in die andere umwandeln können, und dass sonstige Massnahmen ergriffen werden, die der Verwaltungsrat im Bahmen der ihm durch die Statuten übertragenen Befugnisse für geeignet hält.

Die Grundsätze und Geschäftsbedingungen, nach denen diese Konten geführt werden, bestimmt der Verwaltungsrat.

Artikel 25.

Die Bank ist nicht befugt : a. auf den Inhaber lautende, bei Sicht zahlbare Noten auszugeben; b. Wechsel zu akzeptieren; o. an Eegierungen Darlehne zu geben; d. für Regierungen laufende Konten zu eröffnen: e. beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen zu erlangen; /. Grundstücke, die nicht zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Geschäftsbetiiebes notwendig sind, länger zu behalten, als nötig ist, um sie vorteilhaft zu veräussern, falls sie solche etwa zur Abdeckung eigener Forderungen übernommen hat.

Artikel 26.

Die Bank hat ihre Geschäfte unter besonderer Berücksichtigung der Aufrechterhaltung ihrer Liquidität zu führen und hat daher ihre Aktiven der Fälligkeit und der Natur ihrer Verpflichtungen anzupassen. Ihre kurzfristigen flüssigen Aktiven können bestehen: aus Banknoten, aus bei Sicht zahlbaren Schecks auf erstklassige Banken, aus sofort einziehbaren Forderungen, aus Sichtguthaben oder Einlagen mit kurzfristiger Kündigung bei erstklassigen Banken, aus erstklassigen Wechseln mit einer Laufzeit von höchstens neunzig Tagen und von einer Qualität, wie sie gewöhnlich von Zentralbanken zum Rediskont angenommen werden.

Der Verwaltungsrat bestimmt unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen der Bank die anteilmässige Zusammensetzung ihrer Aktiven nach Währungen.

107

Abschnitt IV.

Verwaltung.

Artikel 27.

Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Verwaltungsrates.

Artikel 28.

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus: 1. Den jeweiligen Präsidenten der Zentralbanken Belgiens, Frankreichs, Deutschlands, Grossbritanniens, Italiens, Japans und der Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend als ex officio Mitglieder bezeichnet) oder den betreffenden von ihnen Ernannten (im nachstehenden als Ersatzmänner Bezeichneten), falls einer der genannten Präsidenten davon Abstand nehmen oder sich ausserstande sehen sollte, dieses Amt zu übernehmen.

Die Amtsdauer eines Ersatzmannes steht im Belieben des ihn ernennenden Präsidenten. Sie ist beendet, wenn der betreffende Präsident aus seinem Amte scheidet.

Jedes ex officio Mitglied des Verwaltungsrates kann einen Stellvertreter ernennen. Dieser ist, wenn der Präsident selbst nicht zugegen sein kann, berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und die Eeclite eines Verwaltungsratsmitgliedes auszuüben.

·2. Sieben Vertretern der Finanz, der Industrie oder des Handels, von denen jeder von je einem Präsidenten der in Ziffer l genannten Zentralbanken berufen wird. Jeder dieser Vertreter muss derselben Nation angehören wie der ihn berufende Präsident.

Solange für Deutschland die Verpflichtung, Beparationsannuitäten ·zu zahlen, besteht, treten je ein Franzose und ein Deutscher, die Industrie oder Handel vertreten, hinzu; je einer kann von dem Gouverneur der Banque de France und dem Präsidenten der Beichsbank nach deren Ermessen bestellt werden.

Falls sich der Präsident eines der sieben obengenannten Institute aus irgendeinem Grunde ausserstande sieht oder davon Abstand nimmt, als Verwaltungsratsmitglied zu fungieren, einen Ersatzmann gemäss Ziffer l zu ernennen oder eine Berufung gemäss Ziffer 2 vorzunehmen, so können die Präsidenten der übrigen angeführten Institute mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Staatsangehörige desselben Landes, dem der betreffende Präsident angehört, einladen, Mitglied des Verwaltungsrates zu werden, vorausgesetzt, dass die Zentralbank dieses Landes keinen Einspruch erhebt.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ernannten Verwaltungsratsmitglieder bleiben, mit Ausnahme der ex officio Mitglieder oder deren Ersatzmänner, drei Jahre im Amt, können dann aber wiederernannt werden.

108

8. Höchstens neun Personen, die nach folgendem Verfahren zu wählen sind : Der Präsident der Zentralbank eines jedon Landes, in dem im Zeitpunkt der Gründung Kapital gezeichnet worden ist, mit Ausnahme der in Ziffer l genannten Präsidenten, ist berechtigt, eine Liste von vier Anwärtern seiner eigenen Staatsangehörigkeit für die Mitgliedschaft zum Verwaltungsrat einzureichen, welche auch seinen eigenen Namen enthalten darf. Zwei der Anwärter auf jeder Liste müssen Vertreter der Finanz, die andern beiden Vertreter von Industrie oder Handel sein.

Aus diesen Listen kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit bis zu neun Personen wählen.

Die so gewählten Verwaltungsratsmitglieder werden durch das Los in drei möglichst gleich grosse Gruppen eingeteilt, von welchen ein& Gruppe am Ende des ersten, eine am Ende des zweiten und eine am Ende des dritten Geschäftsjahres der Bank ausscheidet; die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wieder wählbar.

In der ersten Sitzung des Verwaltungsrates im zweiten Geschäftsjahr und in der ersten Sitzung der darauffolgenden Geschäftsjahre kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit höchstens drei Verwaltungsratsmitglieder aus einem Kreise von Anwärtern auswählen, welcher Personen mit ähnlicher Eignung umfasst, wie sie gelegentlich der ersten Wahl erforderlich war. Die Präsidenten der Zentralbanken eines jeden Landes, in welchen im Zeitpunkt der betreffenden Sitzung Kapital gezeichnet worden ist, ausser den in Ziffer l erwähnten, sind berechtigt, eine Liste von vier Personen vorzulegen, welche zur engern Wahl gestellt werden.

Die Amtsdauer der so gewählten Verwaltungsratsmitglieder beträgt drei Jahre ; sie sind wieder wählbar.

Wenn es in einem dieser im vorhergehenden Absatz bezeichneten Länder keine Zentralbank gibt, so kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit ein geeignetes Finanzinstitut bezeichnen, welches das Recht hat, eine Anwärterliste für die Wahl auf zustellen.

Artikel 29.

Falls im Verwaltungsrat aus anderen Ursachen als durch Ablauf der Arntsperiode im Sinne des vorhergehenden Artikels ein Posten frei wird, ist er nach dem gleichen Verfahren zu besetzen, das bei der Auswahl des zu ersetzenden Mitgliedes Anwendung fand. Wenn es sich nicht um ein ex officio Mitglied handelt, verbleibt das neue Mitglied nur für den Best der normalen
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes im Amte. Seine Wiederwahl ist nach Ablauf dieser Frist zulässig.

Artikel 80.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Europa haben oder in der Lage sein, den Sitzungen des Verwaltungsrates regelmässig beizuwohnen.

109 Artikel 31.

Mitglieder einer liegierung, Staatsbeamte oder Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft dürfen nicht zu Mitgliedern des Verwaltungsrates ernannt werden, noch das Amt eines solchen bekleiden, sofern sie nicht Präsidenten einer Zentralbank sind.

Artikel 32.

Sitzungen des Verwaltungsrates finden wenigstens zehnmal im Jahre statt, davon wenigstens vier am eingetragenen Sitz der Bank.

Artikel 88.

Wenn ein Verwaltungsratsmitghed bei einer Sitzung nicht anwesend ist,.

kann es ein anderes Mitglied bevollmächtigen, seine Stimme in seinem Namen in der betreffenden Sitzung abzugeben.

Artikel 84.

Sofern nichts anderes in den Statuten bestimmt ist, werden die Entschliessungen des Verwaltungsrates mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Verwaltungsrat ist nur bei Anwesenheit einer von ihm mit Zweidrittelmehrheit bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern beschlussfähig.

Artikel 35.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten ausser der Erstattung ihrer Ausgaben Diäten für die Teilnahme an Sitzungen und/oder eine Vergütung, deren Höhe vom Verwaltungsrat festgesetzt und von der Generalversammlung genehmigt wird, Artikel 36.

Über die Sitzungen des Verwaltungsrates sind Protokolle zu fuhren, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.

Abschriften oder Auszuge dieser Protokolle zwecks Vorlage vor Gericht sind vom Generaldirektor zu bescheinigen.

Jedem Mitglied ist eine Zusammenstellung der in jeder Sitzung gcfassten Entschliessungen innerhalb von 8 Tagen nach der Sitzung zuzusenden, Artikel 37.

Der Verwaltungsrat vertritt die Bank in ihren Geschäften Dritten gegenüber und hat das ausschliessliche Eecht, im Namen der Bank Verpflichtungen einzugehen. Dieses Eecht kann er auf ein oder mehrere Mitglieder des Veiwaltungsrates oder des Personalkörpers der Bank übertragen, vorausgesetzt, dass die Vollmachten der so Bevollmächtigten genau umschrieben sind.

110 Artikel 88.

Die Bank wird Dritten gegenüber durch die Unterschrift des Präsidenten oder durch die Unterschriften zweier Verwaltungsratsmitglieder oder Beamten, rechtswirksam verpflichtet, sofern diese Personen vom Verwaltungsrat ordnungsgemäss ermächtigt worden sind, in seinem Namen zu zeichnen.

Artikel 39.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, von denen einer hei den Sitzungen des Verwaltungsrates im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden den Vorsitz übernimmt.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Präsident der Bank.

Er bleibt drei Jahre im Amt und ist wieder wählbar.

Unter dem Verwaltungsrat führt der Präsident die Politik der Bank durch und überwacht die Verwaltung.

Er darf kein Amt bekleiden, welches nach Ansicht dee Verwaltungsrates mit seinen Pflichten als Präsident unvereinbar ist.

Artikel 40.

In der Verwaltungsratssitzung, in welcher die Wahl des Vorsitzenden stattfindet, übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Verwaltungsrates den Vorsitz.

Artikel 41.

Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Präsidenten einen Generaldirektor. Dieser ist dem Präsidenten für die Geschäftsführung der Bank verantwortlich und ist der Vorgesetzte dés Personals.

Die Abteilungsvorsteher sowie alle übrigen oberen Beamten gleichen Hanges werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidenten nach Anhörung des Generaldirektors ernannt.

Die übrigen Angestellten werden vom Generaldirektor unter Zustimmung des Präsidenten ernannt.

Artikel 42.

Der Verwaltungsrat bestimmt die Einteilung der Bank in Abteilungen.

Artikel 48.

Der Verwaltungsrat kann, wenn er es für angezeigt hält, aus der Zahl seiner Mitglieder einen Geschäftsführenden Ausschuss ernennen, welcher den Präsidenten in der Leitung der Bank unterstützt.

Der Präsident ist Mitglied und ex officio Vorsitzender dieses Ausschusses.

Ili Artikel 44.

Der Verwaltungsrat kann Beratende Ausschüsse ernennen, die ganz oder teilweise aus Personen bestehen können, die an der Leitung der Bank nicht beteiligt sind.

Artikel 45.

Solange der Plan in Kraft ist, hat der Verwaltungsrat den in dem Plan vorgesehenen Beratenden Sonderausschuss nach Eingang der im Plan vorgesehenen Erklärung einzuberufen.

Abschnitt V.

Generalversammlung.

Artikel 46.

Den Generalversammlungen der Bank dürfen die Bevollmächtigten der Zentralbanken oder der anderen im Artikel 15 erwähnten Finanzinstitute beiwohnen.

Da« SUmuirecliL sLeliL im Verhältnis zu der Zahl der Aktien, die in dem Lande des in der Generalversammlung vertretenen Instituts gezeichnet sind.

In den Generalversammlungen führt der Vorsitzende des Verwaltungsrates und in dessen Abwesenheit ein Stellvertreter des Vorsitzenden den Vorsitz.

Die Abhaltung der Generalversammlung ist den zur Teilnahme an den Generalversammlungen Berechtigten mindestens drei Wochen vorher mitzuteilen.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Statuten gibt sich die Generalversammlung ihre Geschäftsordnung selbst.

Artikel 47.

Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Bank ist an einem von dem Verwaltungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt die ordentliche Generalversammlung abzuhalten.

Die Versammlung findet am Sitze der Bank statt.

Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist nur unter den vom Verwaltungsrat im voraus festgesetzten Bedingungen gestattet.

Artikel 48.

Die ordentliche Generalversammlung wird einberufen, um a. den Jahresbericht, die Bilanz auf Grund des Berichtes der Buchprüfer, das Gewinn- und Verlustkonto und alle Änderungen, die hinsichtlieh der Bezüge, Anwesenheitsgelder oder Auslagen der Verwaltungsratsmitglieder vorgeschlagen worden sind, zu genehmigen;

112 b. Zuweisungen an den Eeservet'onds und die Sonderrücklagefonds vorzunehmen sowie die Erklärung einer Dividende und deren Höhe zu prüfen; c. die Buchprüfer für das nächste Jahr zu bestimmen sowie-ihre Bezüge festzusetzen; J. dem Verwaltungsrat von jeder persönlichen Verantwortung für das abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Artikel 49.

Ausserordentliche Generalversammlungen sollen einberufen werden, um über alle Vorschläge des Verwaltungsrates zu entscheiden, welche betreffen : a. Änderung der Statuten, b. Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der Bank, c. Liquidation der Bank.

Abschnitt VI.

Rechenschaftsberichte und Gewinne.

Artikel 50.

Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. April und endet am 31. März, Das erste Geschäftsjahr läuft am 81. März 1981 ab.

Artikel 51.

Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht und wenigstens einmal im Monat in der vom Verwaltungsrat vorgeschriebenen Form einen Geschäftsausweis.

Der Verwaltungsrat lässt eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz der Bank für jedes Geschäftsjahr so rechtzeitig aufstellen, dass sie der jährlichen Generalversammlung vorgelegt werden können.

Artikel 52.

Die Konten sowie die Bilanz sind durch unabhängige Buchprüfer zu prüfen. Die Buchprüfer sind ermächtigt, alle Bücher und Bechnungen der Bank nachzuprüfen sowie Auskunft über alle Geschäfte zu verlangen.

Die Buchprüfer erstatten dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung Bericht und geben darin an: a. ob sie alle erbetenen Auskünfte und Erklärungen erhalten haben, und b. ob ihrer Ansicht nach die in dem Bericht genannte Bilanz ordnungsgemäss und so aufgestellt ist, dass sie nach ihrem besten Wissen und den ihnen gegebenen Erklärungen sowie nach den Büchern der Bank ein richtiges und getreues Bild der Geschäftslage der Bank gibt.

113 Artikel 53.

Der jährliche Eeingewinn der Bank wird folgendermassen verwendet: n. fünf v. H. des Reingewinne bzw. so viel von diesem Hundertsatz, als für nachstehenden Zweck benötigt wird, fliessen dem sogenannten «Gesetzliehen Beservefonds» zu, bis dieser zehn v. H. des eingezahlten Grundkapitals der Bank erreicht hat; b. danach wird aus dem Eeingewinn eine jährliche Dividende bis zu sechs v. H. pro Jahr auf das eingezahlte Grundkapital der Bank gezahlt. "Die Dividende ist kumulativ (d. h. der Aktionär hat Anspruch auf Bezahlung der Dividendenrückstände vor jeder neuen Gewinnverteilung) ; t,, von dem dann noch verbleibenden Best des Beingewinnes werden zwanzig v. H. an die Aktionäre ausgeschüttet, bis eine Zusatzdividende von höchstens sechs v. H. (die nicht kumulativ ist) erreicht ist; indessen kann der Verwaltungsrat alljährlich diese zusätzliche Zahlung ganz oder teilweise einbehalten und den Betrag einer besonderen Dividendenrücklage für künftige Dividendenzahlungen überweisen. Diese Rücklage soll zur Aufrechterhaltung der in der vorhergehenden Ziffer vorgesehenen kumulativen sechsprozentigen Dividendenzahlung oder zu späteren Ausschüttungen an die Aktionäre dienen; d. nach Berücksichtigung der obenbezeichneten Zwecke fliesst die Hälfte des alsdann verbleibenden jährlichen Beingewinns dem «Allgemeinen Beservefonds » der Bank zu, bis dieser die Höhe des eingezahlten Kapitals erreicht hat. Von da ab werden vierzig v. H, verwandt, bis der Allgemeine Beservefonds das Doppelte des eingezahlten Kapitals erreicht; dreissig v. H., bis er das Dreifache erreicht; zwanzig v. H., bis er das Vierfache erreicht; zehn v. H., bis er das Fünffache erreicht, und von da an fünf v. H.

Falls der Allgemeine Beservefonds infolge von Verlusten oder infolge Erhöhungen des einbezahlten Kapitals nach Erreichung einer der vorgenannten Beträge wieder unter diese Höhe sinkt, wird das der neuen Lage entsprechende Prozentverhältnis für den jährlichen Beingewinn so lange wieder zugrunde gelegt, bis das entsprechende Verhältnis wieder hergestellt ist.

e. Solange der Plan in Kraft ist, wird ein etwa verbleibender Best des Beingewinns nach Befriedigung der vorgenannten Erfordernisse in folgender Weise verteilt: 1. Fünfundsiebzig v. H. an .Regierungen oder Zentralbanken Deutschlands und der Länder, welche berechtigt sind,
an den auf Grund des Planes zahlbaren Annuitäten teilzuhaben, soweit diese Begierungen oder Zentralbanken bei der Bank befristete Einlagen unterhalten, die frühestens fünf Jahre vom Zeitpunkte der Einzahlung an und nach Ablauf von vier Jahren mit mindestens einjähriger Voranzeige zurückgezogen werden können. Diese Summe wird jährlich in Beträgen verteilt, welche der Grosse der von den beteiligten Begierungen oder den

114

in Frage kommenden Zentralbanken unterhaltenen Einlagen entsprechen. Der Verwaltungsrat ist befugt, die Mindesthöhe dieser Einlagen, zu bestimmen, welche die vorgesehene Ausschüttung rechtfertigt.

2. Fünfundzwanzig v. H. fliessen, falls die deutsche Regierung sich entschliesst, eine langfristige Einlage bei der Bank zu unterhalten, welche nur unter den in Ziffer l ausdrücklich festgelegten Bedingungen zurückgezogen werden kann und wenigstens vierhundert Millionen Reichsmark beträgt, einem «Sonderfonds» zu, der dazu verwandt wird, um Deutschland bei der Bezahlung der letzten zweiundzwanzig im Plan vorgesehenen Annuitäten zu unterstützen.

Wenn sich die deutsche Regierung entschliesst, eine derartige langfristige Einlage von weniger als vierhundert Millionen Reichsmark zu machen, so wird der Anteil der deutschen Regierung entsprechend verringert und der Rest den in vorstehender Ziffer l aufgeführten fünfundsiebzig v. H. zugeschlagen.

Wenn sich die deutsche Regierung nicht dazu versteht, eine derartige langfristige Einlage zu machen, so werden die genannten fünfundzwanzig v. H. in der in der vorstehenden Ziffer l angegebenen Weise verteilt.

Der vorstehend erwähnte Sonderfonds trägt Zinseszinsen, die auf jährlicher Basis zum Höchstsatze errechnet werden, welchen die Bank auf langfristige Einlagen gewährt.

Wenn der Sonderfonds die für die Bezahlung der letzten zweiundzwanzig Annuitäten erforderliche Höhe übersteigen sollte, wird der Uberschuss gemass dem Plan unter die Gläubigerregierungen verteilt.

/. Nach Ablauf des im ersten Absatz der Ziffer e genannten Zeitraumes wird die Verteilung des in Ziffer e erwähnten Reingewinnrestes von der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates bestimmt.

Artikel 54.

Reservefonds.

Der Allgemeine Reservefonds dient zur Deckung etwaiger Verluste der Bank. Falls er für den bezeichneten Zweck nicht ausreicht, kann auf den in Artikel 53 (a) vorgesehenen Gesetzlichen Reservefonds zurückgegriffen werden.

Diese Reservefonds werden für den Fall der Liquidation und nach Abdeckung der Schulden der Bank und der Liquidationskosten unter die Aktionäre verteilt.

Abschnitt VII.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 55.

Die Bank darf nur mit Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung aufgelöst werden. Sie darf keinesfalls in Liquidation treten, bevor sie nicht alle auf Grund des Planes übernommenen Aufgaben erfüllt hat.

115

Artikel 56.

1. Wenn eine Streitfrage entsteht zwischen der Bank einerseits und einer Zentralbank, einem Finanzinstitut oder einer der in den vorliegenden Statuten genannten sonstigen Banken andererseits oder zwischen der Bank und ihren Aktionären hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung der Statuten der Bank, so wird sie zur endgültigen Entscheidung dem Schiedsgericht unterbreitet, welches in dem Haager Abkommen vom Januar 1930 vorgesehen ist, 2. Falls im einzelnen Falle über den Schiedsvertrag keine Einigung zustande kommt, kann jede der streitenden Parteien auf Grund dieses Artikels den Streitfall dem Schiedsgericht unterbreiten, welches ermächtigt ist, in allen Fragen (einschliesslich der Frage seiner eigenen Bechtsprechung) selbst in Abwesenheit der Gegenpartei zu erkennen.

8. Bevor eine endgültige Entscheidung gefällt wird, kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder, wenn er in einem Falle selbst nicht imstande ist, sein Amt auszuüben, ein von ihm sogleich zu bestimmendes Mitglied des Schiedsgerichts, ohne dem Ausgang des Bechtsstreites vorzugreifen, auf Ersuchen der Partei, die zuerst den Antrag stellt, einstweilige Massnahmen anordnen, um die Kechte beider Parteien zu wahren.

4. Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels nehmen den streitenden Parteien nicht das Becht, die Streitfrage unter beiderseitiger Zustimmung dem Vorsitzenden oder einem Mitglied des Schiedsgerichts als alleinigem Schiedsrichter vorzulegen.

Artikel 57, In allen durch den vorhergehenden Artikel oder durch sonstige Schiedsverträge nicht gedeckten Fällen kann die Bank vor jedem zuständigen Gericht klagen oder vorklagt werden.

Artikel 58.

Für die vorliegenden Statuten bedeuten der Ausdruck 1.
2. «Präsident einor Zentralbank» diejenige Person, welche unter der Aufsicht ihres Verwaltungsrates oder einer anderen zuständigen Stelle die Politik und die Verwaltung der Bank leitet.

S. «Zweidrittelmehrheit des Verwaltungsrates » nicht weniger als zwei Dritte] der Stimmen des gesamten Verwaltungsrates (gleichgültig, ob sie persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben sind).

116

Artikel 59.

Abänderungen dieser Statuten, mit Ausnahme der im Artikel 60 aufgezählten Artikel, können vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung in Vorschlag gebracht werden und treten in Kraft, sobald sie von ihr mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen worden sind mit der Massgabe, dass derartige Ergänzungen nicht mit den Bestimmungen der in Artikel 60 aufgeführten Artikel in Widerspruch stehen.

Artikel 60.

Artikel 2, 8, 4, 9, 15, 20, 25, 28, 46, 53, 56, 59 und 60 dürfen nur unter folgenden Bedingungen abgeändert werden: Die Abänderung muss vom Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden. Sie muss mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung bestätigt und durch ein das Grundgesetz der Bank ergänzendes Gesetz genehmigt werden.

117 Übersetzung.

Haager Abkommen vom Januar I93O.

Artikel XV.

1. Jede Streitigkeit, die zwischen den Regierungen, die dieses Abkommen unterzeichnen, oder zwischen einer oder mehreren von ihnen und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und Anwendung des neuen Planes entstehen sollte, wird vorbehaltlich der in den Anlagen I, V a, VI a und IX enthaltenen besonderen Bestimmungen zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht von fünf Mitgliedern unterbreitet, die auf fünf Jahre ernannt werden ; ein Mitglied, das das Amt des Präsidenten versieht, muss Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika sein; zwei müssen Staaten angehören, die während des letzten Krieges neutral waren; von den beiden letzten soll das eine deutscher Reichsangehöriger und das andere Staatsangehöriger einer der Gläubigermächte sein.

Für die erste Periode von fünf Jahren, die mit der Ingangsetzung des neuen Planes beginnt, setzt sich dieses Schiedsgericht aus den fünf Mitgliedern zusammen, die zur Zeit das durch das Londoner Abkommen vom 30. August 1924 eingesetzte Schiedsgericht bilden.

2. Die Neuernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts am Ende jeder Periode sowie die Besetzung aller etwa im Laufe einer Periode frei werdenden Sitze erfolgt für das Mitglied, das einer der Gläubigermächte Deutschlands angehört, durch die französische Regierung nach vorheriger Verständigung mit der belgischen, britischen, italienischen und japanischen Regierung, für das Mitglied deutscher Reichsangehörigkeit durch die deutsche Regierung und für die drei anderen Mitglieder durch die obenerwähnten sechs Regierungen im gemeinsamen Einverständnis oder, wenn dieses Einverständnis nicht erzielt wird, durch den jeweiligen Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs.

3. In allen Fällen, in denen Deutschland oder die Bank Klägerin oder Beklagte sind, wird der Präsident des Schiedsgerichts auf Antrag einer oder mehrerer am Streitfall beteiligter Gläubigermächte, falls er der Ansicht ist, dass diese Regierung oder diese Regierungen hauptsächlich interessiert sind, diese auffordern, ein Mitglied zu bestellen -- und zwar, wenn es sich um mehrere handelt, gemeinsam --, das dann im Schiedsgericht an die Stelle des von der französischen Regierung ernannten Mitglieds tritt.

Falls bei einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Gläubigerregierungen eine oder mehrere von ihnen kein Mitglied ihrer StaatsangehörigBundesblatt. 82. Jahrg. Bd. I.

11

118

keit im Schiedsgericht haben, so sind diese Regierung oder diese Regierungen berechtigt, je ein Mitglied zu ernennen, das in diesem Falle mitwirkt. Ist der Präsident der Ansieht, dass mehrere dieser Regierungen ein gemeinsames Interesse an dem Streitfall haben, so fordert er sie auf, ein einziges Mitglied zu ernennen. Jedesmal, wenn infolge dieser Bestimmung das Schiedsgericht aus einer geraden Zahl von Mitgliedern besteht, gibt nötigenfalls die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

4. Vor jeder endgültigen Entscheidung und ohne dem Urteil in der Sache selbst vorzugreifen, kann der Präsident des Schiedsgerichts oder, im Falle seiner Verhinderung, ein von ihm bestimmtes beliebiges anderes Mitglied auf Antrag der sich zuerst an ihn wendenden Partei vorsorgliche Maßnahmen zum Schutze der Rechte der Parteien anordnen.

5. Wenn die Parteien das Schiedsgericht anrufen, können sie jederzeit vereinbaren, die Streitigkeit dem Präsidenten oder einem Mitglied ihrer Wahl als Einüelschiedsrichter zu unterbreiten.

6. Unbeschadet der in der Schiedsordnung etwa vorgesehenen Sonderbestimmungen, die keinesfalls das Interventionsrecht einer dritten Partei beeinträchtigen dürfen, regelt sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht oder dem Einzelschiedsrichter nach Anlage XII.

Diese Verfahrensvorschriften gelten mit dem gleichen Vorbehalt auch für alle vor diesem Schiedsgericht eingeleiteten Verfahren, die in den Anlagen xu diesem Abkommen vorgesehen sind.

7. In Ermangelung einer Einigung über den Inhalt der Schiedsordnung kann jeder der Parteien eine Streitigkeit unmittelbar durch einfachen Antrag vor das Schiedsgericht bringen; dieses befindet nötigenfalls im Versäumnisverfahren über alle Fragen, die ihm auf diese Weise vorgelegt werden.

8. Das Schiedsgericht und der Einzelschiedsrichter haben selbst über ihre Zuständigkeit zu befinden. Wenn jedoch in einem Streit zwischen den Regierungen die 5îustandigkeitsfrage aufgeworfen wird, so ist sie auf Antrag einer Partei dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorzulegen.

9. Die vorstehenden Bestimmungen sollen von der Bank für die Regelung aller etwaigen Streitigkeiten zwischen ihr und einer oder mehreren der unterzeichneten Regierungen über die Auslegung oder Anwendung ihrer Statuten oder des Neuen Planes in gehöriger Form angenommen werden.

Anlage XII.

Schiedsgerichtsverfahren.

Verfahrensordnung.

1. Für jedes SoHodsgoriohtBvorfohron sind dio Bestimmungen dos Kapitels III des Abkommens von Ï907 über die friedliche Erledigung von internationalen Streitfällen maßgebend, soweit diese Bestimmungen nicht im nachstehenden

119 oder durch die Bestimmungen des Haager Abkommens von 1930 abgeändert werden : Insbesondere ist Artikel 85 des Haager Abkommens anzuwenden; jede Partei wird ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den Kosten des Schiedsgerichts tragen.

2. Das Schiedsgericht tagt im Haag oder an einem anderen von ihm selbst zu bestimmenden Ort.

Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Tagung und benachrichtigt hiervon die Parteien mindestens 14 Tage vorher.

3. Jede Partei ernennt einen Vertreter.

Alle Mitteilungen zwischen den Parteien und dem Schiedsgericht oder zwischen den Parteien erfolgen durch Vermittelung dieser Vertreter.

Das Schiedsgericht ernennt einen Sekretär, an den die Mitteilungen zu richten sind.

4. Das Verfahren besteht aus zwei Abschnitten: dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.

5. Die klägerische Partei reicht ihren Schriftsatz innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Abschluss der Schiedsordnung oder von einem vom Vorsitzenden oder vom Schiedsgericht festzusetzenden Zeitpunkt ab ein und die andere Partei ihren Gegenschriftsatz innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Empfang des Schriftsatzes der Klägerin.

Wenn einmal ein Streit darüber entstehen sollte, welche Partei die klagende ist, so entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder ein von ihm hierzu bestimmtos Mitglied des Schiedsgerichts über diese Frage im summarischen Verfahren.

6. Die Schriftsätze enthalten: 1. eine Darlegung des Tatbestandes, auf den sich die Klage stützt, 2. eine Darlegung der Eechtslage, 8. die Anträge, 4. das Verzeichnis der Beweismittel, Diese Beweismittel sind dem Schriftsatz beizufügen.

Die Gegenschriftsätze enthalten: 1. die Einräumung oder Bestreitung der im Schriftsatz erwähnten Tatsachen, 2. gegebenenfalls eine ergänzende Darlegung des Tatbestand««, 8. eine Darlegung der Eechtslage, 4. die Anträge, die sich auf den angeführten Tatbestand stützen; diese Anträge können auch Widerklagen enthalten, soweit das Schiedsgericht dafür zuständig ist, 5. das Verzeichnis der Beweismittel. Diese Beweismittel sind dem Gegenschriftsatz beizufügen.

120 7. Die Parteien haben ferner das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Empfang des vorhergehenden Schriftsatzes eine Eeplik und eine Duplik einzureichen.

Sämtliche Schriftsätze werden gedruckt. Mindestens sechs Exemplare sind der Gegenpartei und mindestens zwölf dem Schiedsgericht zuzustellen.

Jede Partei hat der anderen den Empfang eines jeden von der anderen Partei erhaltenen Schriftstücks zu bestätigen und dem Schiedsgericht den Tag des Empfanges mitzuteilen; alle Schriftstücke, auf die als Beweismittel Bezug genommen wird, sind in beglaubigter Abschrift beizufügen.

8. Die obengenannten Fristen können durch Vereinbarung der Parteien oder durch Beschluss des Vorsitzenden oder des Schiedsgerichts verlängert werden.

9. Das schriftliche Verfahren kann in französischer, englischer oder, falls Deutschland Partei ist, auch in deutscher Sprache geführt werden. Jedoch kann jedes Mitglied des Schiedsgerichts verlangen, dass jeder Schriftsatz oder jedes andere Schriftstück (einschliesslich jeder Übersetzung), die in einer dieser drei Sprachen eingereicht werden, in eine andere Sprache übersetzt werden und dass die Übersetzung gegebenenfalls gehörig beglaubigt wird.

10. Eine Partei darf in jeder einzelnen dem Schiedsgerichtsverfahren unterbreiteten Sache höchstens zwei Anwälte haben.

11. Die Anwälte können in ihrer eigenen Sprache plädieren, vorbehaltlich des Rechts eines jeden Mitglieds des Schiedsgerichts oder der Gegenpartei, eine französische oder eine englische Übersetzung zu verlangen.

12. Über alle mündlichen Verhandlungen werden stenographische Aufzeichnungen gemacht, die mit grösstmöglicher Beschleunigung in Klarschrift den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien mitzuteilen sind. Die Ausführung dieser Bestimmung und die Abfassung der notwendigen Protokolle liegen dem Sekretär des Schiedsgerichts ob.

18. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlungen haben der Vorsitzende oder zwei beliebige Mitglieder des Schiedsgerichts, die der Vorsitzende bestimmt, hinsichtlich aller das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Fragen die Berechtigung, im Namen des Schiedsgerichte alle Entscheidungen zu treffen, die das Schiedsgericht zu treffen befugt ist.

14. Keine Partei kann im Laufe der Verhandlung ohne Einwilligung der anderen von einem Schriftstück Gebrauch machen, das nicht
vorher der anderen Partei mitgeteilt worden war.

15. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann im Lanfe der Verhandlung an die Parteien alle Fragen richten, die es für zweokmässig hält.

Das Schiedsgericht kann jederzeit bis zur Verkündung seiner Entscheidung von allen Auskunftsmitteln Gebrauch machen, die es für nötig hält.

'Auch kann es alle Aufzeichnungen^ Schriftsätze, Schriftstücke oder ergänzenden Erläuterungen verlangen, die ibrp wünschenswert erscheinen.

lîl Falls jedoch das Schiedsgericht den Wonach haben sollte, von anderen Auskunftsmitteln als denen Gebrauch zu machen, die ihm die Parteien im Laufe des schriftlichen Verfahrens oder der mundlichen Verhandlung geliefert haben, so würde es den Parteien die Möglichkeit geben, sich hierzu zu äussern.

16. Keine mündliche Erklärung einer Partei wird entgegengenommen, wenn die andere Partei nicht anwesend und nicht ordnungsgemäss geladen worden ist.

17. Jeder Antrag und jede Mitteilung einer Partei an das Schiedsgericht ist gleichzeitig auch der anderen Partei mitzuteilen.

18. Der Sekretär des Schiedsgerichts wird alle Vertragsparteien des Haager Abkommens vom Januar 1980 von allen beim Gericht eingeleiteten Verfahren in Kenntnis setzen.

19. Falls eine Signatarmacht oder die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich der Ansicht ist, dass sie an einer Streitigkeit ein rechtliches Interesse hat, kann sie einen Interventionsantrag an das Schiedsgericht stellen.

Falls keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommt, bestimmt der Vorsitzende oder jedes von ihm hierfür bestimmte Mitglied des Schiedsgerichts die Frist, innerhalb dor die intervenierende Partei ihren Schriftsatz einzureichen hat.

Vorbehaltlich aller vom Schiedsgericht getroffenem gegenteiligen Bestimmungen sind die vorstehenden Verfahrensvorschriften und die Bestimmungen des Haager Abkommens vom Januar 1980 über das Schiedsverfahren, insbesondere diejenigen, die sich auf die Ernennung eines weiteren Eichters in besonderen Fällen beziehen, ebenso auf die intervenierende Partei wie auf jede ursprüngliche Prozesspartei anzuwenden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens für die Dauer der Bank. (Vom 7. Februar 1930.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

2542

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1930

Date Data Seite

69-121

Page Pagina Ref. No

10 030 945

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.