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Bekanntmachungen von Departements nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Nordstern und Vaterländische, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin.

Durch Fusion der ,,Vaterländischen" und ,,Rhenania", Vereinigte VersicherungsGesellschaften, Aktien-Gesellschaft in Elberfeld mit dem Nordstern, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin-Schöne-berg, erlischt die Herrn Robert Schmidt in Bern ausgestellte Vollmacht als Generalbevollmächtigter für die Schweiz der Vaterländischen* und ,,Rhenania".

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 28. Februar 1930 der erfolgten Ernennung des Herrn Robert Schmidt, von und in Bern, Schwanengasse l, zum Generalbevollmächtigten der neu konzessionierte ,,Nordstern und Vaterländischen, Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft" in Berlin die Zustimmung erteilt und die ihm am 19. Februar 1930 erteilte Vollmacht genehmigt. (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die. Kautionen der Versicherungsgesellschaften.)

Bern, den 3. März 1930. Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Verpfändungsgesuch einer Schiffahrtsunternehmung.

Die Firma G. Füllemann & Sohn, Schiffahrtsunternehmung in Rorschach, stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Schiffe ,,Stadt St. Gallen" ,,Luna", ,,Strandfee" und ,,Rheinlust" samt Ausrüstung und dem zum Betrieb und Unterhalt gehörenden Material, im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen, im l. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines ihr eröffneten KontokorrentKredites von Fr. 70,000.--, das au Bauzwecken (Vergrösserung des Schiffsparkes) verwendet werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 5. April 1930 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. März 1930.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

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Vollzug des Fabrikgesetzes, Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestütat auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird erneuert: 1. für die Sägerei und Zimmerei und diejenigen Arbeiten, die mit der Sägerei und Zimmerei in unmittelbarem Zusammenhange stehen, bis 18. Oktober 1930; 2. für die Ziegel-, Backstein-, Kalksandstein- und Zementbausteinfabrikation, bis 18. Oktober 1930; 3. für die Holzimprägnierung mit Kupfervitriol, bis 27. September 1930.

II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehenden Bewilligungen in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden (Art. 44 des Gesetzes).

III. Allgemeine Verordnungsvorschriften über die Anwendung von Art, 41 bleiben vorbehalten.

IV. Diese Verfügung tritt am 17. März 1930 in Kraft.

B e r n , den 6. März 1930.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Simon Röthlin Sohn des Nikolaus und der Franzisk geb. Berchtold, ledig, geboren den 17. Juli 1855, Mühle-Glausen, von Kerns, früher wohnhaft in Giswil, ist seit Jahrzehnten nachrichtlos und unbekannt wo landesabwesend.

Meldungen über den Verschollenen sind bis zum 1. März 1931 bei der unterzeichneten Kanzlei einzureichen, ansonst die Verschollenerklärung erfolgt.

S a m e n , den 24. Februar 1930.

Die Obergerichtskanzlei Obwalden.

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1930

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12.03.1930

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216-217

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