223

Ablauf der Referendums frisi: 17. Juni 1930.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Protokolls vom U. September 1929 Über die Revision des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

(Vom 15. März 19300

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 27. Dezember 1929, beschliesst:

Art. 1.

Das Protokoll vom 14. September 1929 betreffend die Eevision des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Bundesbeschluss unterliegt gemäss dem Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbünde den Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 2, der Bundesverfassung über den Erlass von Bundesgesetzen.

Art. 8, Der Bundesrat -wird mit dem Vollzuge dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

224

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 12. März 1930.

Der Präsident: E.-Paul Grafter, Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 15. März 1930.

Der Präsident: Messmer.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbesehluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 15. März 1930.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 19. März 1930.

Ablauf der Referendumsfrist : 17. Juni 1930.

225 Übersetzung.

Protokoll vom 14. September 1929 betreffend die Revision des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes.

1. Die Unterzeichneten, in gehöriger Form hierzu ermächtigt, kommen im Namen der von ihnen vertretenen Regierungen überein, am Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Abänderungen anzubringen, die in der Beilage zu diesem Protokoll aufgeführt werden und die Gegenstand der Besolution der VölkerbundsverBammlung vom 14. September 1929 sind.

2. Dieses Protokoll, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, soll allen Signataren des Protokolls vom 16. Dezember 1920, dem das Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofes beigefügt ist, sowie den Vereinigten Staaten von Amerika zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

3. Dieses Protokoll soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen wenn möglich vor dem 1. September 1930 beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der die Mitglieder des Völkerbundes und die im Anhange zum Völkerbundsvertrag erwähnten Staaten davon benachrichtigen wird.

4. Dieses Protokoll wird am 1. September 1980 in Kraft treten unter der Bedingung, dass der Völkerbundsrat sich vorher vergewissere, ob die Mitglieder des Völkerbundes und die im Anhange zum Völkerbundsvertrag erwähnten Staaten, die bis dahin das Protokoll vom 16. Dezember 1920 ratifiziert haben werden, deren Ratifizierung des gegenwärtigen Protokolls aber an diesem Datum noch nicht eingelangt sein sollte, gegen das Inkrafttreten der in der Beilage zu diesem Protokoll aufgeführten Abänderungen des Gerichtshofstatuts keine Einwendung erheben.

5. Vom Inkrafttreten dieses Protokolls an werden die neuen Bestimmungen als Bestandteil des im Jahre 1920 angenommenen Statuts gelten und die Bestimmungen der ursprünglichen Artikel, die Gegenstand der Abänderung sind, werden aufgehoben sein. Es besteht Einverständnis darüber, dass der Gerichtshof bis zum 1. Januar 1931 sein Amt weiterhin gemäss dem Statut von 1920 ausüben wird.

6. Vom Inkrafttreten dieses Protokolls an wird jede Annahme des Gerichtshofstatuts als Annahme des revidierten Statuts angesehen werden.

7. Im Sinne dieses Protokolls werden die Vereinigten Staaten von Amerika gleichgestellt sein einem Staate, der das Protokoll vom 16. Dezember 1920 ratifiziert hat.

Geschehen in Genf
am vierzehnten Tage des Monats September eintausendneunhundertneunundzwanzig, in einfacher Urschrift, die im Archive des Völkerbundssekretariats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird den Mitgliedern des Völkerbundes und den im Anhange zum Vertrag erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften senden.

226 Südafrikanische Union: Eri H. Lou

Dominikanische Republik:

M. L. Vasquez G.

Spanien:

Deutschland: Fr. Gaus

C. Botella

Australien : W. Harriso Moore

A. Schmidt

Österreich: Dr. Marcu Leitmaier

Belgien: Henri Rolin Bolivien : A. Cortadellas Brasilien: M. de Pimente Branda Grossbritannien und Nordirland

sowie alle Teile des Britischen Reiches die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind: Arthur Henderso Bulgarien :

Vladimir Molloff Kanada :

Estland: Finnland: A. S. Yrjö-Koskinen Frankreich: Henri Fromageo Griechenland:

Politi Guatemala : Luis V. de Porto-Seguro Haiti: Luc Dominique

Ungarn: Ladislas Gajzago Indien: Md. Habibulla Freistaat Irland: John A. Costello

E. Dandurand

Italien: Vittorio Scialoja

Chile: Luis V. de Porto-Seguro

Charles Duzman

Lettland:

China:

Liberia:

Chao-Ch W

A, Sottile

Kolumbien :

Luxemburg:

Francisco José Urrutia

Be

Dänemark:

Nikaragua:

Georg Coh

Francisco ïorres F.

227 Norwegen: Arnold Raestad

Rumänien: Antoniad

Neuseeland: C. J. Parr

Salvador: J. Gustav Guerrero

Panama: J. D. Arosemen

Königreich der Serben, Kroaten n und Slowenen: I. Choumenkovitch

Paraguay: B. V. Caballero de Bedoy Niederlande: V. Eysinga Pero: Mar. H. Cornej Persien : P. P. Kitabg Polen: M. Rostworowski S. Kundstein Portugal: Prof. Douto J. Lobo d'Avila Lima

Siam: Varnvaidya Schweden: E. Marks von Wurtemberg Schweiz: Motta Tschechoslowakei : Zd. Fierlinge Uruguay: A, Guani Venezuela: G. Zumeta

228

Beilage zum Protokoll vom 14. September 1929.

Abänderungen des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtahofes.

Die Artikel 3, 4, 8, 18, 14, 15, 16, 17, 28, 25, 26, 27, 29, 81, 82 und 35 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt : Neue Fassung des Artikels 3.

Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

Neuer Artikel 4.

Die Mitglieder des Gerichtshofes werden, den nachstehenden Bestimmungen gemäss, durch die Versammlung und durch den Bat aus einer von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofes aufgestellten Liste gewählt.

Was die im Ständigen Schiedshofe nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes anbelangt, so werden die Kandidatenlisten durch die von ihren Begierungen bezeichneten nationalen Gruppen aufgestellt. Diese Gruppen werden unter den gleichen Bedingungen, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907, zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorgesehen sind, bestellt.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, so wird die Versammlung auf Antrag des Bates die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der das Statut des Gerichtshofes angenommen hat, ohne Mitglied des Völkerbundes zu sein, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes teilnehmen kann.

Neue Fassung des Artikels 8.

Die Versammlung und der Bat schreiten getrennt zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes.

Neue Fassung des Artikels 13.

Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt.

Sie sind wiederwählbar.

Sie bleiben im Amte, bis sie ersetzt sind. Einmal ersetzt, erledigen sie noch die Fälle, die ihnen vorher übertragen worden sind.

Beim Bücktritt eines Mitgliedes des Gerichtshofs ist das Bücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richten.

Mit dieser letztern Anzeige gilt der Sitz als erledigt.

Neue Fassung des Artikels 14.

Die Wiederbesetzung erledigter Sitze findet unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmung nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt: im Laufe des auf die Erledigung folgenden Monats hat der Generalsekretär des Völkerbundes die im Artikel 5 vorgeschriebene Einladung zu erlassen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Bat in seiner nächsten Tagung festgesetzt.

229 Neva Fassung des Artikels 15.

Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Mandat noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendigt die Amtsperiode seines Vorgängers.

Neue Fassung des Artikels 16, Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder ein politisches oder administratives Amt bekleiden, noch sich irgendeiner andern Tätigkeit beruflicher Art widmen.

Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Neue Fassung des Artikels 17.

Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder die Funktionen eines Agenten noch eines Bechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.

Sie dürfen an der Behandlung keiner Angelegenheit teilnehmen, mit der sie sich früher als Agenten, Eechtsbeistände oder Anwälte einer der Parteien, als Mitglieder eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner andern Eigenschaft befasst haben.

Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Neue Fassung des Artikels 23.

Der Gerichtshof tagt beständig, ausser in den Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshofe festgesetzt werden.

Die Mitglieder des Gerichtshofes, deren Heim weiter als fünf normale Tagereisen vom Haag entfernt liegt, haben unabhängig von den Gerichtsferien Anspruch auf einen Urlaub von sechs Monaten alle drei Jahre, die Reisedauer nicht inbegriffen.

Die Mitglieder des Gerichtshofes sind verpflichtet, sich ausser bei ordentlichem Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen einer andern schwerwiegenden Veranlassung, die gegenüber dem Präsidenten ausreichend zu begründen ist, jederzeit dem Gerichtshofe zur Verfügung zu halten.

Neue Fassung des Artikels 25.

Die ausdrücklich vorgesehenen Fälle ausgenommen, übt der Gerichtshof seine Befugnisse in Plenarsitzungen aus.

Unter der Bedingung, dass die Zahl der Eichter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt werde, kann das Eeglement des Gerichtshofes vorsehen, dass je nach den Umständen und der Kehrordnung nach einer oder mehrere der Eichter von der Teilnahme befreit werden können.

ludessen genügen neun Eichter zur Bildung des Gerichtshofes.

Neue Fassung des Artikels 26.

In den die Arbeit betreffenden und speziell in den im XIII. Teil (Arbeit) des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Teilen der andern

230 Friedensverträge vorgesehenen Angelegenheiten wird der Gerichtshof unter den nachstehenden Bedingungen Beschluss fassen: Der Gerichtshof wird für je eine Periode von drei Jahren eine besondere Kammer von fünf Richtern bilden, bei deren Bezeichnung den Vorschriften des Artikels 9 nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Überdies werden zwei Richter bezeichnet, die einen an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Richter zu ersetzen hätten. Auf Ansuchen der Parteien wird diese Kammer den Entscheid fällen. In Ermangelung eines derartigen Begehrens wird der Gerichtshof in Plenarsitzung tagen. Li beiden Fällen werden die Richter unter Beiziehung von vier technischen Beisitzern verhandeln, die beratende Stimme haben und eine gerechte Vertretung der in Präge stehenden Interessen verbürgen.

Die technischen Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall nach der in Artikel 30 vorgesehenen Prozessordnung aus einer Liste der «Beisitzer für Arbeitsstreitigkeiten» ernannt, die je zwei von jedem Mitglied des Völkerbundes bezeichnete und eine gleiche Anzahl vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes namhaft gemachte Personen umfasst. Der Verwaltungsrat wird je zur Hälfte Vertreter der Arbeiter und der Arbeitgeber bezeichnen, die der in Artikel 412 des Vertrages von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Friedensverträge vorgesehenen Liste zu entnehmen sind.

Das abgekürzte Verfahren nach Artikel 29 bleibt in den im Absatz l des gegenwärtigen Artikels erwähnten Angelegenheiten immer anwendbar, falls die Parteien es verlangen.

In den auf die Arbeit bezüglichen Angelegenheiten steht es dem Internationalen Arbeitsamte frei, dem Gerichtshof die nötigen Aufschlüsse zu erteilen, und zu diesem Zwecke werden dem Direktor dieses Amtes Abschriften aller schriftlich vorgelegten Aktenstücke zugestellt.

Neue Fassung des Artikels 27.

In den auf den Transit und den Verkehr bezüglichen Angelegenheiten, insbesondere in den im XII. Teil (Häfen, Wasserstrassen, Eisenbahnen) des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der übrigen Friedensverträge erwähnten Angelegenheiten, wird der Gerichtshof unter den nachstehenden Bedingungen Beschluss fassen.

Der Gerichtshof wird für je eine Periode von drei Jahren eine besondere Kammer von fünf Richtern bilden, bei deren Bezeichnung den
Vorschriften des Artikels 9 nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Überdies werden zwei Richter bezeichnet, die einen an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Richter zu ersetzen hätten. Auf Ansuchen der Parteien wird diese Kammer den Entscheid fällen. In Ermangelung eines derartigen Begehrens wird der Gerichtshof in Plenarsitzung tagen. Wenn die Parteien es wünschen oder wenn der Gerichtshof in diesem Sinne beschliesst, werden die Richter unter Beiziehung von vier technischen Beisitzern verhandeln, die beratende Stimme haben.

231 Die technischen Beisitzer werden für jeden einzelnen Fall nach der in Artikel 80 vorgesehenen Prozessordnung aus einer Liste der «Beisitzer für Transit- und Verkehrsstreitigkeiten» ernannt, die je zwei von jedem Mitgliede des Völkerbundes bezeichnete Personen umfasst.

Das abgekürzte Verfahren nach Artikel 29 bleibt in den im Absatz l des gegenwärtigen Artikels erwähnten Angelegenheiten immer anwendbar, falls die Parteien es verlangen.

Neue Fassung des Artikels 29.

Zum Zwecke der raschen Erledigung der Angelegenheiten bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen sind, auf Ansuchen der Parteien in abgekürztem Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Bichter bezeichnet, die einen an der Teilnahme an einer Sitzung verhinderten Bichter zu ersetzen hätten.

Neue Fassung des Artikels 31.

Bichter, welche die Staatsangehörigkeit der streitenden Parteien besitzen, behalten Sitz und Stimme bei Behandlung der dem Gerichtshof vorgelegten Angelegenheit, Hat eine der streitenden Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl eine Person bezeichnen, die in der Eigenschaft eines Richters mitwirkt und die vorzugsweise aus dem Kreise derjenigen Personen zu nehmen ist, die gemäss den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 in Vorschlag gekommen sind.

Hat keine der streitenden Parteien einen ihrer Staatsangehörigen im Gerichtshof, so kann jede Partei die Bezeichnung eines Richters auf die im vorhergehenden Absatz bezeichnete Art und Weise vornehmen.

Diese Bestimmung findet Anwendung auf die Artikel 26, 27 und 29. In solchen Fällen wird der Präsident eines oder gegebenenfalls zwei der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofes ersuchen, ihren Platz den Mitgliedern des Gerichtshofes, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, und in Ermangelung solcher oder bei Verhinderung den von den Parteien besonders bezeichneten Richtern abzutreten.

Bilden verschiedene Parteien eine Streitgemeinschaft, so gelten sie, soweit die Anwendung der vorstehenden Bestimmurigen in Frage kommt, nur als eine.

Besteht ein Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.

Die geinäss Absatz 2, 3 und 4 dieses Artikels bezeichneten Richter müssen die in den Artikeln 2, 17, Absatz 2, 20 und 24 dieses Statuts aufgestellten Bedingungen erfüllen. Sie
wirken beim Entscheid mit ihren Kollegen als völlig gleichberechtigt mit.

Neue Fassung des Artikels 32.

Die Mitglieder des Gerichtshofes erhalten eine Jahresbesoldung.

Der Präsident erhält eine besondere jährliche Zulage.

Der Vizepräsident erhält eine besondere Zulage für jeden Tag, wo er das Amt des Präsidenten ausübt.

'

232 Die in Anwendung von Artikel 81 bezeichneten Eichter, die nicht Mitglieder des Gerichtshofes sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, wo sie ihr Amt ausüben.

Diese Besoldungen, Zulagen und Entschädigungen werden von der Völker bundsversamrnlung auf Antrag des Rates festgesetzt. Sie dürfen während der Amtsdauer nicht herabgesetzt werden.

Die Besoldung des Gerichtsschreibers wird von der Versammlung auf Antrag des Rates festgesetzt.

Eine Verordnung, die der Genehmigung der Versammlung bedarf, setzt die Bedingungen fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber Buhegehälter ausgerichtet werden, sowie die Bedingungen, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofes und dem Gerichtsschreiber die Reisekosten vergütet werden.

Die Besoldungen, Entschädigungen und Zulagen sind von jeder Steuer befreit.

Neue, Fassung des Artikels 35.

Der Gerichtshof steht den Mitgliedern des Völkerbundes sowie den im Anhang zum Vertrage genannten Staaten offen.

Die Bedingungen, unter denen er den übrigen Staaten offen steht, werden, unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen der zu Hecht bestehenden Verträge, vom Eate festgesetzt, und zwar so, dass unter keinen Umständen für die Parteien Ungleichheiten daraus entstehen dürfen.

Tritt in einer Angelegenheit ein, Staat als Partei auf, der nicht Mitglied des Völkerbundes ist, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei an die Kosten des Gerichtshofes zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet indessen nicht Anwendung, wenn jener Staat die Ausgaben des Gerichtshofes bestreiten hilft.

Der französische Wortlaut des Artikels 88, Ziffer 4, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Sous réserve de la disposition de l'article 59, les décisions judiciaires et la doctrine des publicistes les plus qualifiés des différentes nations comme moyen auxiliaire de détermination des règles de droit.

(Der englische Wortlaut bleibt unverändert *).)

Die Artikel 89 und 40 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Neue Fassung des Artikels 39.

Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, dass das ganze Verfahren iii französischer Sprache durchgeführt werde, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Stimmen die Païteien darin überein, dass das ganze
Verfahren *) Entsprechend dem französischen Wortlaut ist auch die deutsche Übersetzung zu ergänzen: «4. Unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 59, die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen, als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.»

233 in englischer Sprache durchgeführt werden soll, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.

In Ermangelung einer Vereinbarung betreffend die Sprache, von der Gebrauch gemacht werden soll, können die Parteien für die Parteivorträge von den beiden Sprachen diejenige gebrauchen, der sie den Vorzug geben, und wird der Gerichtshof seinen Entscheid in französischer oder englischer Sprache treffen. In diesem Palle bestimmt der Gerichtshof gleichzeitig, welcher von den beiden Texten massgebend ist.

Auf Ansuchen irgendeiner der Parteien kann der Gerichtshof den Gebrauch einer andern Sprache als der französischen oder englischen gestatten.

Neue Fassung des Artikels 40.

. Je nach dem im Einzelfalle massgebenden Eechte werden die Streitigkeiten beim Gerichtshofe entweder durch Notifikation der Schiedsordnung oder durch eine Klageerhebung anhängig gemacht, die beide der Gerichtsschreiberei einzureichen sind; in beiden Fällen müssen der Streitgegenstand und die streitenden Parteien bezeichnet werden.

Der Gerichtsschreiber teilt die Eingabe sofort allen Beteiligten mit.

Er gibt auch den Mitgliedern des Völkerbundes durch Vermittlung des Generalsekretärs davon Kenntnis, desgleichen den zum Gerichtshöfe zugelassenen Staaten.

Der englische Wortlaut des Artikels 45 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : The hearing shall be under thè control of thè President or, if he is unable to preside, of thè Vice-Président; if neither is able to preside, thè senior judge présent shall preside.

(Der französische Wortlaut ändert nicht1).) ..

Folgender Abschnitt wird dem Statut des Gerichtshofes neu hinzugefügt.

IT. Abschnitt. -- Gutachten.

Neuer Artikel 60.

Die Fragen, über die vom Gerichtshof ein Gutachten verlangt wird, werden ihm in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das entweder vom Präsidenten der Versammlung oder vom Präsidenten des Eates des Völkerbundes zu unterzeichnen ist oder auch vom Generalsekretär des Völkerbundes auf Anweisung der Versammlung oder des Bates.

Das Begehren soll die Frage, über die das Gutachten des Gerichtshofes einverlangt wird, klar und deutlich zum Ausdrucke bringen. Es sollen ihm alle Schriften beigefügt werden, die der Abklärung der Frage dienlich sind.

1 ) Entsprechend dem englischen Wortlaut ist auch die deutsche Übersetzung abzuändern : Die Verhandlungen werden vom
Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, durch den Vizepräsidenten geleitet ; im Palle der Verhinderung beider übernimmt der älteste anwesende Richter den Vorsitz.

234 Neuer Artikel 66. .

1. Der Gerichtsschreiber gibt vom Begehren, mit dem das Gutachten einverlangt wird, unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbundes durch Vermittlung des Generalsekretärs des Völkerbundes Kenntnis, desgleichen auch den zum Gerichtshofe zugelassenen Staaten.

Alle Mitglieder des Völkerbundes, alle zum Gerichtshofe zugelassenen Staaten und jede internationale'Örganisation, die nach der Ansicht des Gerichtshofes oder, wenn er nicht tagt, nach der seines Präsidenten über die Frage Aufschluss geben können, werden ausserdem vom Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gerichtshof bereit ist, ihre Exposés entgegenzunehmen, entweder schriftlich binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist oder mündlich in einer zu diesem Zwecke anberaumten öffentlichen Sitzung.

Falls eines der im ersten Absätze dieses Paragraphen erwähnten Mitglieder des Völkerbundes oder einer der dort erwähnten Staaten die obige besondere Mitteilung nicht erhalten hat und den Wunsch bekanntgibt, ein schriftliches Exposé einzureichen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof.

2. Die Mitglieder, Staaten oder Organisationen, die schriftliche oder mündliche Exposés vorgebracht haben, sind berechtigt, zu den Exposés der andern Mitglieder, Staaten und Organisationen in der Form, im Umfang und binnen der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Falle festsetzt. Zu diesem Zwecke teilt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Exposés zu gegebener Zeit den Mitgliedern, Staaten oder Organisationen mit, die selber solche eingereicht haben, Neuer Artikel 67.

Der Gerichtshof gibt seine Gutachten in öffentlicher Sitzung ab. Der Generalsekretär des Völkerbundes und die Vertreter der Mitglieder des Völkerbundes, der Staaten und internationalen Organisationen, die es unmittelbar angeht, werden vorher benachrichtigt.

Neuer Artikel 68.

In der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit wird sich der Gerichtshof ausserdem an die Bestimmungen des Statuts halten, die auf das Streitverfahren Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar erachtet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Protokolls vom 14. September 1929 über die Revision des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes. (Vom 15. März 1930.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1930

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1930

Date Data Seite

223-234

Page Pagina Ref. No

10 030 975

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.