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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren um Aufnahme eines Art. 23bis in die Bundesverfassung (Getreideversorgung der Schweiz).

(Vom

27. September 1928.)

Die B u n d e s v er S a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem sie vom Volksbegehren um Aufnahme eines Art. 23bis in die Bundesverfassung (Getreideversorgung der Schweiz) und vom Bericht des Bundesrates vom 2. April 1928 Kenntnis genommen hat, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Eevision der Bundesverfassung, b eschliesst:

Art. 1.

Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet: 1. Das Volksbegehren, das wie folgt lautet: «In die Bundesverfassung ist folgender Artikel 23bis aufzunehmen: Art. 23bis.

Der Bund trifft M assnahmen zur Sicherstellung der Getreideversorgung des Landes" und zur Förderung de» inlandischen Getreidebaues.

Er soll insbesondere a. selbst Vorräte an Getreide unterhalten oder für solche in anderweitiger Weise Vorsorge treffen; b. den inländischen Getreidebau sowie die Verwertung und Verarbeitung seiner Produkte durch hierzu geeignete Anordnungen und Massregeln erleichtern und fördern, namentlich den Produzenten guten, mahlfähigen Inlandgetreides die Abnahme zu einem Preise sichern, der den Getreidebau im Inlande ermöglicht. Selbstversorger und Gebirgsgegenden sind in angemessener "Weise zu berücksichtigen.

Die Ausführung vorstehender Grundsätze bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen. Dabei darf jedoch ein ausschliessliches Recht der Einfuhr von Getreide (Monopol), vorbehaltlich einer Zwangslage in Kriegszeiten, weder für den Bund noch für eine private Organisation geschaffen werden.»

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2. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgende Fassung bat : «In die Bundesverfassung ist folgender Art. 23bis aufzunehmen: Art. 23bis.

Der Bund unterhält die zur Sicherung der Versorgung des Landes nötigen Vorräte von Brotgetreide. Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide zu lagern und seine Vorräte zu übernehmen, um deren Auswechslung zu erleichtern.

Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide im Inland, begünstigt die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes und unterstützt die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden. Er übernimmt gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise, der den Getreidebau ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.

Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes ; desgleichen wahrt er die Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten. Er beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr mit Brotgetreide, Backmehl und Brot, sowie deren Preise. Der Bund trifft die nötigen Massnahmen zur Regelung der Einfuhr des Backmehls; er kann sich das ausschliessliche Recht vorbehalten, das Backmehl einzuführen. Der Bund gewährt nötigenfalls den Müllern Erleichterungen auf den Transportkosten im Innern des Landes. Er trifft zugunsten der Gebirgsgegenden Massnahmen, die geeignet sind, einen Ausgleich der Mehlpreise herbeizuführen.

Die statistische Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande ist zu erhöhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben beitragen.»

Art. 2.

Es wird Volk und Ständen beantragt, das Volksbegehren (Art. l, Ziff. 1) zu verwerfen und den Gegenentwurf der Bundesversammlung (Art. l, Ziff. 2) anzunehmen.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 27. September 1928.

Der Präsident: Dr. Emile Savoy.

Der Protokollführer: Kaeslin.

641 Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. September 1928.

Der Präsident : R. Minger.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

B e r n , den 27. September 1928.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren um Aufnahme eines Art. 23bis in die Bundesverfassung (Getreideversorgung der Schweiz). (Vom 27. September 1928.)

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Jahr

1928

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03.10.1928

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639-641

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