1354 Ablauf der Beferendumsfrist : 26. Mars 1929.

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Bundesgesetz zur

Abänderung der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom 21. Juni 1907; die gewerblichen Muster und Modelle, vom 30. März 1900; Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen, vom S.April 1914; den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, vom 26. September 1890.

(Vom 21. Dezember 1928.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung von Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Dezember 1900, am 2. Juni 1911 und am 6. November 1925, gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1928, beschliesst:

I.

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente erfährt folgende Abänderungen: Die Art. 18, 22, Abs. l und 3, und 28 werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.

Neu eingefügt wird Art. 22tìs.

Art. 18.

Nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Gericht auf

1355 Erteilung einer Lizenz für die Benutzung der Erfindung oder auf Löschung des Patentes klagen, falls die Erfindung bis zur Anhebung der Klage im Inland nicht in angemessener Weise ausgeführt wird und der Patentinhaber dies nicht durch ausreichende Grunde rechtfertigt.

Wenn das Gericht findet, dass zur Sicherung einer angemessenen Ausführung der Erfindung im Inland die Erteilung einer Lizenz genügt, so hat es diese Massnahme selbst im Fall der Löschungsklage anzuordnen. Das Gericht setzt Umfang und Dauer der Zwangslizenz sowie die dem Patentinhaber zu leistende Entschädigung fest.

Zugunsten eines ausländischen Patentinhabers ist Absatz 2 nur anwendbar, wenn das Land, dem jener angehört, der Schweiz Gegenrecht hält.

Der Bundesrat kann die Bestimmung, dass die Ausführung der Erfindung im Inland stattfinden muss, gegenüber Ländern, die Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

A b s a t z 1.

Der Inhaber eines Patentes für eine Erfindung, welche ohne Benutzung der Erfindung eines altern Patentes nicht verwertet werden kann und im Verhältnis zu derselben oder an und für sich einen namhaften technischen Fortschritt aufweist, ist berechtigt, vom Inhaber des altern Patentes nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum seiner Eintragung eine Lizenz in dem für die Verwertung seiner Erfindung erforderlichen Umfange zu verlangen.

A b s a t z 3.

Für die Erteilung der Lizenz ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Erteilung der Lizenz und setzt ihre Dauer, sowie die zu leistende Entschädigung fest.

Art. 22*>is.

Nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes kann beim Gericht die Erteilung einer Lizenz für die Benutzung der Erfindung jederzeit auch verlangt werden, wenn das öffentliche Interesse diese Erteilung aus andern als den in Art. 22 vorgesehenen Gründen als geboten erscheinen lässt und der Patentinhaber ein an ihn gerichtetes Lizenzgesuch des Klägers trotz des Angebotes angemessener Gegenleistung abgelehnt hat, ohne die Ablehnung durch ausreichende Gründe rechtfertigen zu können.

Im Erteilungsfall setzt das Gericht Umfang und Dauer der Zwangslizenz, sowie die zu leistende Entschädigung fest.

Art. 28.

Gegen Entscheide des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen, insbesondere gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen,

1356 ist nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege zulässig.

II.

Das Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreifend die gewerblichen Muster und Modelle erfährt folgende Abänderungen : Art. 11, Abs. l, Ziffer 2, und Abs. 2, sowie Art. 17, Abs. 4, werden aufgehoben.

Art. 11, Abs. l, Einleitung und Ziffer l, sowie Art. 13, werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.

Neu eingefügt werden Art. 17bia und 23°^.

Art. 11.

Der Hinterleger, der die Gebühren für die Fortdauer des Schutzes nicht innerhalb der Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit entrichtet, geht des gesetzlichen Schutzes verlustig.

Die Hinterlegungsstelle wird, immerhin ohne Verbindlichkeit für sie, den Hinterleger vom Verfall der Gebühr in Kenntnis setzen.

Art. 13.

Die Klage auf Ungültigkeit steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist.

Art. 17Ms.

Gegen Entscheide des eidgenössischen Amtes lür geistiges Eigentum in Muster- und Modellsachen, insbesondere gegen die Zurückweisung einer Hinterlegung, ist nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege zulässig.

Art. 23Ms.

Wer ein gewerbliches Muster oder Modell international hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes gleich, wie wenn er das Muster oder Modell in der Schweiz hinterlegt hätte. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom 6. November 1925 dem Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem in allen Fällen vor.

III.

Das Bundesgesetz vom 3. April 1914 betreffend Prioritätsrechte au Erh'ndungspateuteu und gewerblichen Mustern und Modellen erfahrt folgende Abänderungen : Art. l, Abs. 3, Art. 6, Abs. 2, und Art. 9, Abs. 2, werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.

1357

Art. l, Abs. 3.

Unter den nämlichen Voraussetzungen steht das gleiche Eecht den Anmeldern von gewerblichen Mustern und Modellen zu, sofern die Anmeldung in der Schweiz nicht später als sechs Monate nach der ersten Anmeldung bewirkt wurde.

Art. 6. Abs. 2.

Wer für ein gewerbliches Muster oder Modell das Prioritätsrecht beanspruchen will, muss bei der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über Zeit nnd Land der ersten Anmeldung abgeben. Diese Vorschrift gilt nicht im Fall internationaler Hinterlegung eines Musters oder Modells.

Art. 9. Abs. 2.

Wer für ein gewerbliches Muster oder Modell das Prioritätsrecht beanspruchen will, muss diese Erklärung bei der Schutzanmeldung abgeben. Diese Vorschrift gilt nicht im Fall internationaler Hinterlegung eines Musters oder Modells.

Das Bundesgesetz vom 26. September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen erfährt folgende Abänderungen: Die Art. 3, 7, Ziffer 3, Art. 8, 9, 12. Abs. l und 2, Art. 13, Abs. l, Art. U, 15, 16, 27. Ziffer 2, lit. a, und Art. 36 werden durch die nachstellenden Be-stimmungcn ersetzt.

Absatz 3 des Art. 12 wird Absatz 4.

Neu eingefügt werden Art. 7Us, 13TM* und 16m^.

AIT. 3.

Die Marken (Art. l, Ziffer 2) sind den nachstehenden Bestimmungen der Art. 4. bis 11 unterworfen.

Öffentliche Wappen oder andere, al» Eigentum eines Staates oder einer schweizerischen Gemeinde anzusehende Zeichen, die in die Marke einer Privai person auf genommen werden, gemessen den gesetzlichen Schutz nicht. Gleiches gilt für Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind.

Vorbehalten bleiben bundesgesetzliche Vorschriften, wonach die Aufnahme öffentlicher Wappen oder anderer öffentlicher Zeichen in die Marke einer Privatperson überhaupt unzulässig ist.

Zeichen, die gegen die guten Sitten verstossen, dürfen nicht in eine Harke aufgenommen werden.

Art. 7, Ziffer 3.

3. öffentliche Verwaltungen des Inlandes oder Auslandes, die ein Produktions- oder Handelsgeschäft betreiben; ausländische öffentliche Verwaltungen Bundesblatt.

80. Jahrg.

Bd. II.

98

1358 haben den Beweis zu erbringen, dass ihre Marken in dem Staat, dem sie angehören, geschützt sind und dass dieser der Schweiz Gegenrecht hält.

Art. 7W».

Vereinigungen von Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden sind, sofern sie das Eecht der Persönlichkeit besitzen, zur Hinterlegung von Marken berechtigt, die zur Kennzeichnung der von ihren Mitgliedern erzeugten oder in Handel gebrachten Waren dienen sollen (Kollektivmarken); diesesRecht steht der Vereinigung zu, auch wenn sie selbst kein Geschäft betreibt.

Absatz l findet entsprechende Anwendung auf juristische Personen desöffentlichen Eechtes.

Kollektivmarken sind in der Eegel nicht übertragbar. Der Bundesrat kann Ausnahmen bewilligen. Auf die Übertragung von Kollektivmarken ist Art. 11, Absatz l, dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Zur Geltendmachung der aus der Eintragung einer Kollektivmarke entstandenen Rechte ist nur die als Inhaberin eingetragene Vereinigung oder öffentlich-rechtliche juristische Person befugt. Diese Befugnis umfasst auch die Geltendmachung des einem Mitglied aus der Verletzung des Eechts an der Kollektivmarke entstandenen Schadens.

Wenn die Vereinigung oder öffentlich-rechtliche juristische Person duldet, dass die Kollektivmarke in einer ihrer Zweckbestimmung zuwiderlaufenden oder zur Irreführung des Publikums geeigneten Weise benutzt wird, so kann jeder, der ein Interesse nachweist, auf Löschung der Marke klagen.

Ausländische Vereinigungen, welche die Voraussetzungen des Absatzes l erfüllen, oder ausländische öffentlich-rechtliche juristische Personen sind zur Hinterlegung von Kollektivmarken nur berechtigt, wenn der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, der Schweiz Gegenrecht hält und ihre Marken in jenem Staat geschützt sind.

Art. 8.

Der Schutz aus der Eintragung einer Marke dauert zwanzig Jahre seit dem Tag ihrer Hinterlegung beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum.

Der Inhaber der Marke kann jederzeit die Erneuerung der Eintragung für eine gleich lange Zeitdauer nachsuchen. Die Erneuerung unterliegt jeweils den gleichen Förmlichkeiten und der gleichen Gebühr wie eine erste Eintragung.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wird, immerhin ohne Verbindlichkeit, den Inhaber auf den Ablauf der Schutzfrist aufmerksam machen.

Wird die Erneuerung der Eintragung nicht spätestens innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist verlangt, so wird die Eintragung gelöscht.

Art. 9.

Wenn der Inhaber einer Marke während drei aufeinanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von ihr gemacht hat, so kann das Gericht auf Klage einer

1359 interessierten Partei die Löschung der Marke anordnen, sofern der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag.

Auf Kollektivmarken ist Absatz l anwendbar, wenn sie innert vorgesehener Frist nicht durch die Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden gebraucht werden, für die sie bestimmt sind.

Art. 12, Abs. l bis 3.

Wer eine Marke eintragen lassen will, hat sie beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum zu hinterlegen.

Die Hinterlegung umfasst: a. einen Antrag auf Eintragung der Marke mit Angabe der Erzeugnisse oder Waren, für welche die Marke bestimmt ist, b. die Marke oder ihre genaue Abbildung, o. eine Eintragungsgebühr von 20 Franken.

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über allfällige weitere Erfordernisse für die Eintragung einer Marke. Er kann insbesondere eine Zuschlagsgebühr festsetzen, die im Verhältnis zum Umfang des Warenverzeichnisses steht.

Art. 13, Abs. 1.

Der Bundesrat trifft Bestimmungen über die dem Amt obliegende Führung des Markenregisters.

Art. 13Ws.

Von der Eintragung als Fabrik- oder Handelsmarke einer Privatperson oder als Bestandteil einer solchen Marke sind auszuschliessen : 1. die Wappen der Eidgenossenschaft, der Kantone, ihrer Bezirke, Kreise und Gemeinden oder solche Wappen darstellende Fahnen; das eidgenössische Kreuz; charakteristische Bestandteile von Kantonswappen; 2. andere Hoheitszeichen der Eidgenossenschaft oder der Kantone; Kontroll- oder Garantie-Zeichen und -Stempel der Eidgenossenschaft, der Kantone, ihrer Bezirke, Kreise und Gemeinden; 3. mit den unter Ziffern l und 2 genannten verwechselbare Zeichen.

Das Eintragungsverbot erstreckt sich nicht auf Nachmachungen oder Nachahmungen von Kontroll- und Garantie-Zeichen oder -Stempeln, die weder ein in Absatz l, Ziffer l, genanntes öffentliches Zeichen noch ein anderes eidgenössisches oder kantonales Hoheitszeichen enthalten, sofern die Nachmachung oder Nachahmung zur Bezeichnung von Erzeugnissen dienen soll, die gänzlich verschieden sind von denen, für welche die wirklichen Kontrollund Garantie-Zeichen oder -Stempel bestimmt sind.

Absätze l und 2 gelten entsprechend für Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder amtliche Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel anderer Staaten oder mit den angegebenen verwechselbare Zeichen, wenn und soweit der Staat, dem die Zeichen gehören, der Schweiz für gleichartige eid-

1360 genössische und kantonale Zeichen Gegenrecht hält. Vorbehalten bleibt das aus Art. 14, Absatz 2, hiernach folgende Eintragungsverbot.

Art. 14.

Das Amt hat die Eintragung einer Marke zu verweigern: 1. wenn den in Art. 7, 7bla und 12 vorgesehenen Bedingungen sowie den vom Bundesrat festgesetzten weitern Erfordernissen für die Eintragung nicht Genüge geleistet wird; 2. wenn die Marke als wesentlichen Bestandteil ein als Gemeingut anzusehendes Zeichen enthält oder wenn sie gegen bundesgesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstösst; 8. wenn mehrere Personen gleichzeitig die Eintragung der nämlichen Marke verlangen, bis eine derselben einen gehörig beglaubigten Verzicht der Mitbewerber oder ein in Eechtskraft erwachsenes Urteil vorweist; 4. wenn die Marke eine offenkundig falsche Herkunftsbezeichnung oder eine ersonnene, nachgeahmte oder nachgemachte Firma oder die Angabe von ehrenvollen Auszeichnungen trägt, deren Echtheit der Hinterleger nicht nachzuweisen vermag.

Gegen die guten Sitten verstossen insbesondere auch Marken, die a. Wappen oder Fahnen ausländischer Staaten oder Gemeinden, b. staatliche Hoheitszeichen anderer Art oder amtliche Kontroll- oder Garantie-Zeichen oder -Stempel des Auslandes.

o. oder mit den genannten verwechselbare Zeichen enthalten, sofern die Aufnahme solcher Zeichen in die Marken geeignet ist zur Täuschung über geographische Herkunft, Wert oder andere Eigenschaften der mit der Marke zu versehenden Erzeugnisse oder ilber geschäftliche Verhältnisse des Markeninhabers, insbesondere über angebliche amtliche Beziehungen desselben zu dem Gemeinwesen, dessen Zeichen in der Marke enthalten ist.

Art. lo.

Das Amt hat den Gesuchsteller von der Eintragung oder Erneuerung zu benachrichtigen.

Es veröffentlicht die Eintragung oder Erneuerung kostenfrei im Handelsamtsblatt oder in einem andern dazu bezeichneten amtlichen Blatt des Bundes.

Art. 16.

Die Übertragung einer Marke wird auf die Einreichung einer genügenden Beweisurkunde hin im Eegister eingetragen und veröffentlicht. Die Eintragung unterliegt einer vom Bundesrat festziisetzenden Gebühr.

1361 Art. 16Ws.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann von Amtes -wegen die Löschung einer entgegen Art. 13bis oder 14, Absatz l, Ziffer 2, oder Absatz 2, eingetragenen Maike anordnen.

Gegen Entscheide des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum in Markensachen, insbesondere gegen die Verweigerung der Eintragung einer Marke, sowie gegen Entscheide des Departementes über die Löschung einer Marke von Amtes wegen, ist nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege zulässig.

Art. 27, Ziffer 2, lit. a.

a. durch jeden in seinem Interesse verletzten Fabrikanten, Produzenten oder Handelsmann, welcher in der fälschlich angegebenen Stadt, Ortschaft, Gegend etc. niedergelassen ist, oder durch eine das Eecht der Persönlichkeit besitzende A7ereinigung solcher Fabrikanten, Produzenten oder Handelsleute;

Art. 86.

Diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes, welche die Herkunftsbezeichnungen und die Angaben von gewerblichen Auszeichnungen betreffen, finden, wenn auch die Marke selbst nach Art. 7 oder 7tis geschützt ist, keine Anwendung gegenüber den nicht in der Schweiz wohnhaften Angehörigen von Staaten, welche auf diesem Gebiete kein Gegenrecht halten.

V.

Schlussbestimmung.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und trifft die zu dessen Ausführung erforderlichen Anordnungen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. Dezember 1928.

Der Präsident: Wettstein.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. Dezember 1928.

Der Präsident: Walther.

Der Protokollführer : F. V. Ernst.

1362 Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. Dezember 1928.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates^ Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 26. Dezember 1928.

Ablauf der Referendumsfrist: 26. März 1929.

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Bundesgesetz zur Abänderung der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom 21. Juni 1907; die gewerblichen Muster und Modelle, vom 30. März 1900; Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen, vom 3.April 1914;...

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1928

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26.12.1928

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1354-1362

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