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Bundesblatt

80. Jahrgang.

Bern, den 26. September 1928.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, M Franken im Salbjahr, zuznglich Nachnahme- and Postbestellungsgtbuhr Einrackangsgeiuhr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Eaum. -- Inserate franko an Stdmpfli £ Cie m Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des an der internationalen Radiotelegraphenkonferenz in Washington abgeschlossenen Vertrages.

(Vom 17. September 1928.)

A. Allgemeines.

Am 4. Oktober 1927 trat in Washington die dritte internationale Eadiotelegraphenkonferenz zusammen zur Bevision des im Jahre 1912 in London abgeschlossenen Eadiotelegraphem ertrages nebst Vollzugsordnung. Sie dauerte bis zum 25. November. Auch die Schweiz hatte einen Delegierten entsandt.

Im ganzen waren 78 Eegierungen und eine grosse Anzahl von Betriebs- und Fabrikationsgesellschaften, sowie wissenschaftlichen Vereinigungen mit insgesamt über 400 Delegierten vertreten. Die Zahl der Sitzungen, die Zusammenkünfte der besondern Kommissionen nicht inbegriffen, betrug 200, in denen annähernd 2000 Vorschläge behandelt wurden. Als Verhandlungsgrundlagen dienten der geltende Eadiotelegraphenvertrag und -- an Stelle des veralteten Reglements von London -- ein von Fachleuten der alliierten Grossmachte im Jahre 1920 in Washington ausgearbeiteter Entwurf. Dieser den Vertrag und die Vollzugs Ordnung umfassende Entwurf wurde im folgenden Jahre von einem in Paris zusammengetretenen technischen Ausschuss durchgesehen.

Er umfasste das gesamte Gebiet des drahtlichen und drahtlosen Nachrichtenverkehrs.

Der ganze zu verarbeitende Stoff wurde von 9 Kommissionen behandelt, TVOZU sich noch eine Eedaktionskommission gesellte, die die endgültige Fassung der von den andern Kommissionen angenommenen Beschlüsse festzusetzen hatte. Die grosse Zahl der zu erörternden Vorschlage findet ihre Erklärung in dem Umstände, dass die seit 15 Jahren geltende Ordnung veraltet war.

Sie umfasste zudem, entsprechend dem Stand der radioelektrischen Fernmeldetechnik zur Zeit ihrer Entstehung, nur den drahtlosen öffentlichen Verkehr zwischen Kustenstationen und Bordstationen und von Ji^rdstationen unter sich.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

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538 Den Beratungen stellten sich in mancherlei Hinsicht ausserordentliche Schwierigkeiten entgegen, weil inzwischen ohne internationale Abmachungen eine Eeihe anderer drahtloser Verkehrs- und Dienstzweige entstanden war, die in den einzelnen Staaten eine abweichende Entwicklung genommen hatten und teilweise bereits Gemeingut grosser Interessenkreise geworden waren.

Es sei bloss auf die verschiedenartige Eegelung des öffentlichen Eundspruches und des Amateurwesens in den verschiedenen Ländern hingewiesen. Die Schaffung einheitlicher Eichtlinien für die Gesamtheit der heute bestehenden Zweige der radioelektrischen Zeichen- und Lautübertragung bedingte eingreifende Änderungen und Erweiterungen des Vertrages, insbesondere auch der Vollzugsbestimmungen. Die neue zwischenstaatliche Eegelung umfasst nunmehr den öffentlichen drahtlosen Verkehr, den Verkehr der See- und Luftschiffahrt, den Wetterdienst sowie die öffentliche und private Eadiophonie.

Als Ergebnis der Konferenz sind am 25. November 1927 unter Vorbehalt der Eatifikation abgeschlossen worden: a. der Internationale Badiotelegraphenvertrag; b. die allgemeine Vollzugsordnung und c. die Zusatzvollzugsordnung.

Die allgemeine Vollzugsordnung ist von allen vertragschliessenden Eegierungen unterschrieben und hat daher allgemeine Gültigkeit wie der Vertrag. Der Zusatzvollzugsordnung dagegen sind nicht alle Eegierungen beigetreten. Diese Dreiteilung erwies sich als notwendig, weil den Vereinigten Staaten von Nordamerika und Kanada aus Gründen der innern Gesetzgebung die Annahme gewisser Bestimmungen der allgemeinen Vollzugsordnung nicht möglich war. In diesen Staaten befindet sich der öffentliche Telegraphen-,.

Telephon- und Eadiodienst ausschliesslich in Händen von privaten Unternehmungen, die in bezug auf das Tarifwesen, den Betrieb u. a. m. weitgehende Selbständigkeit gemessen. Die für die beiden Länder, zu denen sich noch Honduras gesellte, nicht annehmbaren Bestimmungen der allgemeinen Vollzugsordnung wurden daher in der Zusatzordnung zusammengefasst, die von ihnen nicht unterschrieben worden ist. Vertrag und Vollzugsordnungen treten auf den 1. Januar 1929 in Kraft. Sie ersetzen den unterm 5. Juli in London abgeschlossenen Vertrag mit Schlussprotokoll nebst Vollzugsordnung. Nach Art. 23 des Vertrages steht es jedem Vertragslande frei, jederzeit
unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist aus dem Vertrag auszuscheiden. Die nächste Konferenz soll im Jahre 1932 in Madrid stattfinden. Der Text des Vertrages sowie der Vollzugsordnungen findet sich im Anhang zu dieser Botschaft.

Von den Beschlüssen der Konferenz mögen hier die wichtigsten kurz berührt werden. Der neue Vertrag bringt einen wirksamen Schutz der radiotelegraphischen Korrespondenz. Um den Schädigungen vorzubeugen, die durch unbefugtes Auffangen von drahtlosen Nachrichten und deren unberech-

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tigte Verbreitung oder Verwertung entstehen können, ist eine Bestimmung aufgenommen worden (Art. 5), die die Regierungen verpflichtet, wenn nötig' auf dem ,Wege der Gesetzgebung, das unbefugte Aussenden und Aufnehmen von drahtlosen Nachrichten privaten Charakters, die Verbreitung .des Inhalts von aufgefangenen Nachrichten oder der blossen Tatsache des Vorhandenseins solcher Nachrichten zu verbieten, desgleichen die unbefugte Veröffentlichung oder Benutzung von mit solchen Einrichtungen aufgefangenen Nachrichten und: endlich das Aussenden von falschen oder betrügerischen Notzeichen oder Notrufen. Diese Bestimmung dient vorab dem Schutze der bezahlten drahtlosen Verbreitung von Handels- und Pressenachrichten. Die schweizerische Gesetzgebung hat in dieser Hinsicht bereits vorgesorgt. Die im Bundesgesetz vom.

14. Oktober 1922 betreffend den Telegraphen- und Telephonverkehr enthaltenen Bestimmungen :über das Telegraphen- und Telephonregal bieten: die erforderliche Handhabe, um Missbräuchen der erwähnten Art wirksam entgegenzutreten. Es ist zu begrüssen, dass durch die neue Vertragsbestimmung, die übrigen Glieder der ; Radiotelegraphenunion verpflichtet sind, Gegenrecht zu halten.

· .

Zur wirksamen Handhabung des Artikels 5 legt ein anderer, auf Antrag, der Schweiz eingefügter Artikel (Art. 6) den vertragschliessenden Regierungen die Verpflichtung auf, sich in der Untersuchung und Verfolgung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vertrages und der A7ollzugsordnungen gegenseitig, zu unterstützen.

, Gleich wie seinerzeit zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Gebiete, der Betriebsverbesserungen je ein internationaler beratender Ausschuss für die Télégraphie und die. Téléphonie eingesetzt worden ist, hat die Konferenz auch für den drahtlosen Nachrichtendienst einen beratenden Ausschuss eingesetzt, der sich mit dem Studium und der Begutachtung von in dieses Gebiet einschlagenden .technischen Fragen zu befassen hat und der: alle zwei Jahre zusammentreten soll (Art. 17). i Die schiedsgerichtliche Erledigung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Vollzugsordnungen ist nach dem geltenden Vertrag ins Ermessen der Parteien gestellt. Nach dem neuen Vertrag ist das Schiedsverfahren obligatorisch (Art. 20).

Ungelöst blieb
die Frage der Neuordnung des Stimmrechts in bezug auf die einzelnen Staaten zukommenden Kolonialstimmen, Änderung, die durch die als Folge des Weltkrieges eingetretene Verschiebung im Kolonialbesitze bedingt war. : Nach dem Vertrag von London waren folgenden Staaten Kolonialstimmen eingeräumt : Deutschland, Frankreich, Grossbritanhien, Russland und den Vereinigten Staaten je 5, Italien, den Niederlanden und Portugal je 2, Belgien, Spanien und Japan je l, insgesamt 34 Stimmen. Nebenbei mag erwähnt werden, dass der!Entwurf von Washington vom Jahre 1920, von dem bereits weiter oben die Rede war. die Zuteilung von 5 Zusatzstimmen an Italien und Japan vorsah; die beiden Länder erhofften von der Konferenz die Ver-

540 wirklichung dieses Stimmenzuwachses. Der von den Vereinigten Staaten und Deutschland befürwortete und von den meisten Staaten ohne Kolonialbesitz, worunter auch die Schweiz, unterstützte Grundsatz, es sei jedem Lande eine Stimme zu geben, drang nicht durch. Da trotz langwieriger Verhandlungen auch keine Zwischenlösung gefunden werden konnte, beschloss die Konferenz, den jetzigen Artikel über das Stimmrecht nicht in den neuen Vertrag hinüberzunehmen, und beauftragte die Eegierung der Vereinigten Staaten, mit den Vertragsstaaten in dieser Frage Fühlung zu nehmen, damit sie vor der nächsten Konferenz auf diplomatischem Wege gelöst werde.

Die internationale Telegraphenkonferenz von Paris, die im Jahre 1925 stattfand, hatte beschlossen, den vertragschliessenden Eegierungen zu empfehlen, es möchten nach der Eadiotelegraphenkonferenz von Washington Mittel und Wege gesucht werden, um den Telegraphenvertrag von St. Petersburg durch Einverleibung der Bestimmungen des Eadiotelegraphenvertrages zu erweitern. Die Konferenz von Washington ihrerseits fasste folgende Eesolution: «Die internationale Badiokonf'erenz von Washington spricht den Wunsch aus, die vertragschliessenden Eegierungen möchten die Möglichkeiten zur Fusion des Eadiotelegraphenvertrages mit dem internationalen Telegraphenvertrag prüfen und gegebenenfalls die hierzu erforderlichen Massnahmen treffen.»

B. Erläuterungen.

t L Vertrag.

"ffÜber die hauptsächlichsten Neuerungen, die der internationale Eadiotelegraphenvertrag _mit sich bringt, geben die folgenden Angaben Auf schiusa: Zu Art. l (neu). Um den gleichen Gegenstand, die gleichen Dienste usw.

zu bezeichnen, hat man sich in den Vertragsländern bis jetzt verschiedenartig lautender Ausdrücke bedient. Zur Beseitigung dieser steten Quelle von Missverständnissen in den internationalen Verkehrsbeziehungen gibt der Artikel für gewisse, häufig gebrauchte Ausdrucke die genaue Definition. Als die wichtigste von ihnen ist ohne Zweifel die des Ausdrucks «radioelektrischer Verkehr» oder «Badioverkehr» anzusehen, der die mit Hilfe der Hertzschen Wellen drahtlos stattfindende Beförderung von Schrift, Zeichen, Signalen, Bildern und Tönen jeder Art umfasst.

Zu Art. 2, § 1. Wie schon erwähnt, erstreckt sich der neue Vertrag nicht mehr nur auf die Küsten- und Bordstationen, sondern auf alle Stationen für drahtlosen Verkehr, die von den Vertragsregierungen erstellt und betrieben werden und dem internationalen öffentlichen Verkehr dienen. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen über die Sonderdienste, wie den Funkfeuerund Peildienst, den Zeitzeichendienst, die Mitteilungen an Schiffahrer, die Eichung der Wellen, die Emissionen zu wissenschaftlichen Zwecken usw.

541

§ 3 ermächtigt zwei Vertragsregierungen, unter sich drahtlose Verbindungen zu schaffen, unter der einzigen Bedingung, dass sie sich an alle Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen halten.

Zu Art. 10. § l, der neu ist, schreibt vor, dass die Stationen für drahtlosen Verkehr nach dem besten Verfahren eingerichtet und betrieben werden müssen, das aus der Erfahrung des Dienstes bekannt ist. Ferner müssen sie in einem den wissenschaftlichen und technischen Fortschritten entsprechenden Stande erhalten werden.

Zu Art. 14 (neu). Das Eecht, besondere Vereinbarungen über Angelegenheiten zu treffen, die für die Gesamtheit der Staaten nicht von Belang sind, bleibt den Vertragsregierungen anheimgestellt; doch sollen sich diese Vereinbarungen in bezug auf allfällig vorkommende Störungen im Bahrnen des Vertrags und der Vollzugsordnungen halten.

Zu Art. 15. Jede Eegierung behält sich das Hecht vor, den internationalen Eadioverkehr in gewissen Fällen und unter gewissen Bedingungen einzustellen.

Zu Art. 22. Die frühern Bestimmungen sind in dem Sinne vervollständigt worden, dass die Einrichtungen, bezüglich derer sich die vertragschliessenden Eegierungen ihre volle Freiheit vorbehalten (Einrichtungen der Flotte, des Heeres usw.). in bezug auf die Art der zu verwendenden Wellen und die Frequenzen so weit als möglich den Bestimmungen der Vollzugsordnungen entsprechen.

II. Vollzugsordnungen.

Die Vollzugsordnungen unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Vollständigkeit halber scheint es jedoch angezeigt, die betreffenden Texte ebenfalls zu veröffentlichen.

Indem wir Ihnen die Genehmigung des internationalen Eadiotelegraphenvertrages von Washington empfehlen, beantragen wir Annahme des dahinzielenden Beschlussentwurfes.

Wir benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 17. September 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaesliu.

542 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des internationalen Radiotelegraphenvertrages von Washington.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 85 der schweizerischen Bundesverfassung, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1928, beschliesst :

Art. 1.

Der internationale Radiotelegraphenvertrag, abgeschlossen zu Washington am 25. November 1927, wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 3.

Der Vertrag tritt am 1. Januar 1929 in Kraft.

543 Beilage I.

Internation aler Radiotelegraphenyertrag abgeschlossen zwischen der Sudafrikanischen Union, Pranzösisch-Äquatorialafrika und anderen Kolonien, Französisch-Westafrika, Portugiesisch-Westafrika, Portugiesisch-Ostafrika und den portugiesischen Besitzungen in Asien, Deutschland, der Argentinischen Republik, dem Australischen Staatenbund, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien. Kanada, Chile, China, der Republik Kolumbien, SpanischGruinea, Belgisch-Kongo, Costarica, Kuba, Curaçao, Cyrenaika, Dänemark, der Dominikanischen Republik, Ägypten, der Republik El Salvador, Erythrea, Spanien, Estland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, der Republik Haiti, der Republik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Niederlandisch-Indien, Franzósisch-lndochina, dem Freistaat Irland, Italien, Japan, Chosen (Korea), Taiwan (Formosa), Japanisch-Sachalin, dem Pachtgebiet Kwantung und den unter japanischer Verwaltung stehenden Südsee-Inseln, der Republik Liberia, Madagaskar, Marokko (mit Ausschluss der spanischen Zone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Republik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Peru, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Italienisch-Somaliland, Schweden, der Schweiz, Surinam, Syrien und Libanon, der Republik San Marino, der Tschechoslowakei, Tripolitanien, Tunis, der Türkei, Uruguay und Venezuela.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen der hievor genannten Länder sind in Washington zu einer Konferenz zusammengetreten und haben im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen: Artikel 1.

Begriffsbestimmungen.

In diesem Vertrag bedeuten die Ausdrucke: «radioelektrischer Verkehr oder Radioverkehr»: die drahtlose Übermittlung von Schrift. Zeichen, Signalen, Bildern und Tönen jeder Art mit Hilfe der Hertzschen Wellen; «Radiostation» oder einfach «Station»: eine für Radioverkehr eingerichtete Station ; «feste Station»: eine auf fester Grundlage errichtete Station, die mit einer oder mehreren Stationen der gleichen Art verkehrt;

544 «bewegliche Station»: eine Station, die ihren Standort ändern kann und ihn gewöhnlich ändert; «Landstation»: eine nicht bewegliche Station, die für den Verkehr mit beweglichen Stationen benutzt wird; «beweglicher Dienst»: den Eadiodienst zwischen beweglichen Stationen und Landstationen oder zwischen den beweglichen Stationen unter sich; «internationaler Dienst»: den Radiodienst zwischen einer Station eines Landes und einer Station eines andern Landes oder zwischen einer Landstation und einer beweglichen Station ausserhalb der Grenzen des Landes, in dem sich die Landstation befindet, oder zwischen zwei oder mehr beweglichen Stationen auf oder über der hohen See. Ein innerer oder nationaler Eadiodienst, der ausserhalb der Landesgrenzen andere Dienste stören kann, gilt in Bezug auf die Störungen als internationaler Dienst; «allgemeines Verkehrsnetz»: die Gesamtheit der bestehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden und mit oder ohne Draht betriebenen Telegraphenund Telephonverbindungen, mit Ausnahme der radioelektrischen Verbindungen des beweglichen Dienstes; «öffentlicher Dienst»: einen Eadiodienst, dessen Benützung jedermann zusteht ; «beschränkter Dienst»: einen Dienst, der nur von bestimmten Personen oder zu besonderen Zwecken benützt werden kann; «öffentliche Korrespondenz»: Nachrichten, die eine Station, wenn sie in den öffentlichen Dienst gestellt ist, von jedermann zur radioelektrischen Beförderung anzunehmen hat; «Privatunternehmen»: jeder Private, jede Gesellschaft oder Körperschaft, die eine oder mehrere Stationen für radioelektrischen Verkehr betreibt; «Radiotelegramm»: ein Telegramm, das von einer beweglichen Station ausgeht oder an eine solche gerichtet ist und das ganz oder auf einem Teil seines Weges drahtlos übermittelt wird.

Artikel 2.

§ 1. Die vertragschliessenden Regierungen verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Vertrages bei allen von ihnen erstellten oder betriebenen Radiostationen anzuwenden, die dem internationalen öffentlichen Verkehr dienen. Sie verpflichten sich im weiteren, diese Bestimmungen auch bei den Sonderdiensten anzuwenden, die in den zum Vertrage gehörenden Reglementen geregelt sind.

§ 2. Sie verpflichten sich ferner, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, um die Befolgung der Bestimmungen dieses Vertrages und der zugehörigen Réglemente den Privaten und Privatunternehmungen aufzuerlegen, die sie zur Errichtung und zum Be-

545» triebe von Badiostationen für internationalen Verkehr ermächtigt haben, gleichviel ob diese einen öffentlichen Dienst versehen oder nicht.

§ 8. Die vertragschliessenden Eegierungen erkennen zwei Vertragsregierungen das Eecht zu, untereinander einen radioelektrischen Verkehr einzurichten, mit der einzigen Bedingung, dass alle Bestimmungen dieses Vertrages und der zugehörigen Beglemente befolgt werden.

Artikel 8.

§ 1. (1) Hinsichtlich des internationalen Verkehrs zwischen festen Stationen behält jede Vertragsregierung ihre volle Handlungsfreiheit in Bezug auf die Organisation des Dienstes und die Bezeichnung der zwischen diesen Stationen auszuwechselnden Korrespondenz.

(2) Wenn diese festen Stationen indessen einen internationalen öffentlichen Dienst besorgen, entweder von Land zu Land oder mit Stationen des beweglichen Dienstes, so müssen sie sich für jeden der beiden Dienste den Bestimmungen dieses Vertrages und der zugehörigen Beglemente anpassen.

§ 2. Die am mobilen Dienst beteiligten Stationen sind ohne Unterschied des von ihnen benutzten radioelektrischen Systems im Bahmen ihrer gewöhnlichen Verwendung zum gegenseitigen Austausch der Badiotelegramme verpflichtet.

§ 3. Um aber die Fortschritte der Wissenschaft nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen des vorigen Paragraphen die allfällige Anwendung eines radioelektrischen Systems nicht hindern, das mit andern Systemen nicht zu verkehren vermag. Dabei ist vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen in der besonderen Natur des Systems begründet sei und nicht auf Vorrichtungen beruhe, die lediglich die Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs bezwecken.

Artikel 4.

Ungeachtet der Bestimmungen im Art. 3 kann der Dienst einer Station für internationalen öffentlichen Verkehr eingeschränkt werden; doch darf eine solche Einschränkung lediglich in dem Zweck des Verkehrs und ähnlichen Umständen, nicht aber in der Natur des angewandten Apparatensystems.

begründet sein.

Artikel 5.

Die vertragschliessenden Begierungen verpflichten sich, die geeigneten Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, um zu unterdrücken: a. das unbefugte Senden und Empfangen von Nachrichten privater Xatur mit radioelektrischen Einrichtungen; i>. die Bekanntmachung des Inhalts oder auch nur des Vorhandenseins von Nachrichten, die mit radioelektrischen Einrichtungen aufgefangen werden konnten ;

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e. die unbefugte Veröffentlichung oder Verwertung von Nachrichten, die mit radioelektrischen Einrichtungen aufgenommen wurden; d. das Aussenden oder Verbreiten falscher oder trügerischer Notsignale «der Notanrufe.

Artikel 6.

Die vertragschliessenden Regierungen verpflichten sich zu gegenseitiger Unterstützung bei der Untersuchung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages und der zugehörigen Réglemente und ebenso, eintretenden Falles, bei der Verfolgung der Personen, die gegen diese Bestimmungen verstossen haben.

Artikel 7.

Jede vertragschliessende Regierung verpflichtet sich, die geeigneten Massnahmen zu treffen, um die dem internationalen öffentlichen Verkehr dienenden Landstationen ihres Gebietes mit dem allgemeinen Verkehrsnetz zu verbinden oder wenigstens Einrichtungen zu treffen, um den schnellen und unmittelbaren Nachrichtenaustausch zwischen diesen Stationen und dem allgemeinen Verkehrsnetz sicherzustellen.

Artikel 8.

Die vertragschliessenden Regierungen teilen sich durch Vermittlung des internationalen Bureaus des Welttelegraphenvereins die Namen der dem internationalen öffentlichen Verkehr dienenden Stationen sowie die Namen der Stationen gegenseitig mit, welche die Sonderdienste versehen, die in den zu diesem Vertrage gehörenden Reglementen geordnet sind. Sie teilen sich ferner alle Angaben mit, die den radioelektrischen Nachrichtenaustausch erleichtern und beschleunigen können.

Artikel 9.

Jede der vertragschliessenden Regierungen behält sich das Recht vor, anzuordnen oder zuzulassen, dass bei den im Artikel 8 bezeichneten Stationen --· unabhängig von den Einrichtungen, über die in Anwendung dieses Artikels Angaben veröffentlicht werden --· für einen besonderen radioelektrischen Nachrichtenverkehr andere Einrichtungen getroffen und betrieben werden, ohne dass die Einzelheiten darüber veröffentlicht werden.

Artikel 10.

§ 1. Die im Artikel 2 bezeichneten Stationen müssen, soweit es möglich ist, nach dem besten Verfahren eingerichtet und betrieben werden, das aus der Erfahrung des Dienstes bekannt ist ; sie müssen ferner stets in einem Zustande gehalten werden, der den wissenschaftlichen und technischen Fortschritten entspricht.

§ 2. Alle Stationen müssen ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck möglichst so eingerichtet und betrieben werden, dass sie den radioelektrischen

547 Verkehr oder Dienst der andern Vertragsregierungen und der Privaten oder Privatunternehmungen nicht stören, die von diesen Eegierungen zur Ausübung eines öffentlichen radioelektrischen Verkehrsdienstes ermächtigt worden sind.

Artikel U.

Die am beweglichen Dienst beteiligten Stationen sind verpflichtet, Notanrufe, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen und zu beantworten und ihnen gebührend Folge zu geben.

Artikel 12.

Die Taxen für Kadiotelegramme und die verschiedenen Fälle, in denen diese auf Eadioverbindungen Gebührenfreiheit gemessen, werden nach den Bestimmungen der zu diesem Vertrage gehörigen Eeglemente festgesetzt.

Artikel 18.

§ 1. Die Bestimmungen dieses Vertrages werden ergänzt durch: 1. ein allgemeines Eeglement, das die gleiche Gültigkeit hat und zur gleichen Zeit in Kraft tritt wie der Vertrag ; 2. ein Zusatzreglement, das nur für die Eegierungen verbindlich ist, die es unterzeichnet haben.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Vertrages und der zugehörigen Eeglemente können durch Konferenzen von Bevollmächtigten der Vertragsregierungen geändert werden. Jede Konferenz setzt Ort und Zeit der nächsten Zusammenkunft selbst fest.

§ 3. Jede Konferenz stellt vor Beginn ihrer Beratungen eine Geschäftsordnung auf, die bestimmt, wie die Verhandlungen gestaltet und geführt werden.

Artikel 14.

Die vertragschliessenden Eegierungen behalten sich -- für sich und für die von ihnen ordnungsmässig ermächtigten privaten Unternehmungen -- das Eecht vor, besondere Vereinbarungen über solche Dienstangelegenheiten abzuschliessen, die für die Gesamtheit der Vertragsregierungen ohne Belang sind.

Diese Vereinbarungen sollen sich indessen im Bahmen des Vertrages und der zugehörigen Eeglemente halten, soweit deren Ausführung in den Eadiodiensten der andern Länder Störungen verursachen könnte.

Artikel 15.

Jede Eegierung behält sich das Eecht vor, den internationalen Eadioverkehr auf unbestimmte Zeit einzustellen, wenn sie es für nötig hält, und zwar vollständig oder nur auf gewissen Verkehrsverbindungen und/oder für gewisse Arten des Eadioverkehrs. In einem solchen Falle hat sie die übrigen Vertragsregierungen sofort durch Vermittlung des internationalen Bureaus des Welttelegraphenvereins davon zu unterrichten.

548 Artikel 16.

§ 1. Das Internationale Bureau des Welttelegraphenvereins hat Auskünftealler Art über die Eadiodienste zu sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; es hat ferner die Anträge auf Änderung des Vertrages und der zugehörigen Eeglemente in die Wege zu leiten, die angenommenen Änderungen bekanntzugeben und allgemein sämtliche Verwaltungsarbeiten zu besorgen, mit denen es zum Nutzen des internationalen Badioverkehrs betraut wird, § 2. Die Kosten, die dem Bureau aus diesen Arbeiten erwachsen, werden von den Vertragsregierungen in dem durch das allgemeine Eeglement festgelegten Verhältnis getragen.

Artikel 17.

§ 1. Es wird ein internationaler beratender technischer Ausschuss für den Eadioverkehr gebildet, der sich mit technischen und mit diesen verwandten Fragen dieses Verkehrs befassen soll.

§ 2. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Tätigkeit sind im allgemeinen Eeglement dieses Vertrages festgesetzt.

Artikel 18.

§ 1. Jede der vertragschliessenden Eegierungen behält sich das Eecht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Telegramme oder Eadiotelegramme von oder nach einer Station zulässt, die den Bestimmungen dieses Vertrages nicht untersteht.

§ 2. Wird ein Telegramm oder ein Eadiotelegramm angenommen, so muss es befördert werden, und zwar zu den gewöhnlichen Gebühren.

Artikel 19.

§ 1. (1) Den an diesem Vertrag nicht beteiligten Eegierungen wird auf ihren Antrag der Beitritt gestattet.

(2) Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Vertragsregierung angezeigt, in deren Gebiet die letzte Konferenz abgehalten worden ist und durch diese allen übrigen Vertragsregierungen.

(8) Der Beitritt schliesst von Eechts wegen die Anerkennung aller Bestimmungen dieses Vertrages und die Teilnahme an allen darin enthaltenen Vorteilen in sich.

§ 2. (1) Der Beitritt der Eegierung eines Landes mit Kolonien oder Gebieten unter Schutzherrschaft, Oberhoheit oder Mandat schliesst nicht zugleich den Beitritt dieser Kolonien in sich, es sei denn, dass die Eegierung eine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne abgibt.

(2) Die Kolonien oder Gebiete unter Schutzherrschaft, Oberhoheit oder Mandat können entweder in ihrer Gesamtheit oder einzeln nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 23 dem Vertrage beitreten oder ihn kündigen.

549 Artikel 20.

§ 1. Entstehen zwischen zwei Vertragsregierungen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Ausführung dieses Vertrages oder der im Artikel 13 vorgesehenen Keglemente, so muss die Streitfrage einem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine der beiden Eegierungen es verlangt. Hiezu wählt jede der beteiligten Eegierungen eine andere, an der Sache unbeteiligte Begierung.JI § 2. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ziehen sie eine "weitere, am Streitfall ebenfalls nicht beteiligte Vertragsregierung hinzu. Wird über die Wahl dieser dritten Eegierung keine Einigung erzielt, so schlägt jeder Schiedsrichter eine am Fall unbeteiligte Vertragsregierung vor; von den vorgeschlagenen Eegierungen wird die eine durch das Los bestimmt. Das Los wird durch die Eegierung gezogen, in deren Gebiet das im Artikel 16 erwähnte Internationale Bureau tätig ist. Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit.

Artikel 21.

Soweit die vertragschliessenden Eegierungen es für nützlich erachten, teilen sie sich durch Vermittlung des Internationalen Bureaus des Welttelegraphenvereins die Gesetze und Eeglemente mit, die sie über diesen Vertrag in ihren Ländern bereits veröffentlicht haben oder noch veröffentlichen werden.

Artikel 22.

§ 1. Die vertragschliessenden Eegierungen behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf die im Artikel 2 nicht genannten radioelektrischen Anlagen, namentlich diejenigen von Flotte und Heer.

1 § 2. Soweit es möglich ist, haben alle diese Anlagen und Stationen die Bestimmungen der Eeglemente über die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung von Störungen zu beachten. Je nach ihrem Dienste müssen sie ferner nach Möglichkeit die Bestimmungen der Eeglemente über Art und Frequenzen der zu verwendenden Wellen beachten.

§ 8. Wenn diese Anlagen und Stationen indessen einen öffentlichen Dienst versehen oder an den Sonderdiensten teilnehmen, die in den diesem Vertrag beigefügten Eeglementen geregelt werden, so haben sie im allgemeinen die für diese Dienste geltenden reglementarischen Vorschriften zu befolgen.

Artikel 23.

§ 1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1929 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit gültig, bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung an.

§ 2. Die Kündigung ist nur furi die Eegierung wirksam, die sie ausgesprochen hat. Für die übrigen Vertragsregierungen bleibt der Vertrag in Kraft.

550 Artikel 24.

§ 1. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Eatifikationen sollen möglichst bald in Washington niedergelegt werden.

§ 2. Sollten eine oder mehrere Vertragsregierungen den Vertrag nicht ratifizieren, so bleibt er gleichwohl für die Eegierungen bestehen, die ihn ratifiziert haben.

Urkundlich dessen haben die beteiligten Bevollmächtigten den Vertragin einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika verbleibt und von der jeder Regierung eine Abschrift zugestellt wird.

Geschehen zu Washington, am fünfundzwanzigsten November eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.

(Unterschriften)

551

Beilage II.

Allgemeine Vollzugsordnung zum Internationalen ßadiotelegraphenyertrag.

Artikel 1.

Begriffsbestimmungen.

In Ergänzung der Begriffsbestimmungen im Artikel l des Vertrags bezeichnen in dieser Vollzugsordnung : der Ausdruck «bewegliche Station»: eine bewegliche Station irgendeiner Art; der Ausdruck «bewegliche Stationen»: die Gesamtheit der beweglichen Stationen, gleichviel, wo, sie errichtet sind; der Ausdruck «Bordstation»: eine Station auf einem nicht dauernd verankerten Schiff; der Ausdruck «Flugzeugstation»: eine Station auf einem Luftfahrzeug irgendeiner Art; der Ausdruck «Küstenstation»: eine Landstation für den Verkehr mit Bordstationen. Dies kann eine feste Station sein, die auchmit Bordstationen verkehrt,* sie gilt dann nur für die Dauer des Verkehrs mit den Bordstationen als Küstenstation ; der Ausdruck «Luftdienststation»: eine Landstation für den Verkehr mit Flugzeugstationen. Dies kann eine feste Station sein, die auch mit, Flugzeugstationen verkehrt; sie gilt dann nur für die Dauer des Verkehrs mit den Flugzeugstationen als Luftdienststation; der Ausdruck «Station»: eine beliebige Station, ohne Eücksicht auf ihren Zweck ; die Bezeichnung «Landstation»: ein allgemeiner Ausdruck, der angewendet wird, wenn es sich gleichzeitig um den Verkehr mit Bord-, Flugzeug- und andern beweglichen Stationen handelt. Er bedeutet also zugleich eine Kustenstation in Bezug auf den Verkehr mit Bordstationen, eine Luftdienststation in Bezug auf den Verkehr mit Flugzeugstationen und irgendeine Landstation für den Verkehr mit irgendwelchen andern beweglichen Stationen; der Ausdruck « Bundspruchdienst»: einen Dienst zur Verbreitung radiotelephonischer Übermittlungen, die zur unmittelbaren oder durch Relaisstationen vermittelten Aufnahme durch die Allgemeinheit bestimmt sind; der Ausdruck «fester Dienst»; einen radioelektrischen Verkehr beliebiger Art zwischen festen Punkten mit Ausnahme des Rundspruchdienstes und der Sonderdienste;

552 der Ausdruck «beweglicher Dienst»: einen radioelektrischen Verkehr zwischen beweglichen und Landstationen sowie zwischen beweglichen Stationen unter sich, mit Ausnahme der Sonderdienste; der Ausdruck «Sonderdienste»: die Dienste der Eadiofeuer und Peiletationen, das Aussenden von Zeitzeichen, von Nachrichten für Seefahrer und von Eichwellen, Emissionen für wissenschaftliche Zwecke usw.; der Ausdruck «Eadiofeuer»: eine besondere Station, deren Emissionen einer Empfangsstation die Bestimmung ihres Standorts oder der Richtung in Bezug auf das Eadiofeuer ermöglichen sollen; der Ausdruck «Peilstation»: eine mit besondern Apparaten ausgerüstete Station zur Bestimmung der Eichtung, aus der die Wellen anderer Stationen eintreffen ; der Ausdruck «Eundspruchstation»: eine Station für die radiotelephonische Verbreitung von Darbietungen, die zur Aufnahme durch die Allgemeinheit bestimmt sind; der Ausdruck «private Versuchsstation»: 1. eine private Station zu Versuchen, die der Entwicklung der Eadiotechnik und -Wissenschaft dienen, 2. eine Station, die von einem «Amateur», d.h. einer mit der nötigen Genehmigung versehenen Person, die sich um die Eadiotechnik interessiert, zu rein persönlichen Zwecken ohne Erwerbsabsichten benützt wird; der Ausdruck «Verwaltung»: eine staatliche Verwaltung.

Artikel 2.

Genehmigungsurkunde.

§ 1. Keine radioelektrische Sendestation darf von einem Privaten oder einem Privatunternehmen errichtet oder betrieben werden ohne eine besondere Genehmigung der Eegierung des Landes, dem die Station untersteht.

§ 2. Der Inhaber einer Genehmigungsurkunde hat sich zu verpflichten, sowohl die telegraphische als die telephonische Korrespondenz geheim zu halten. Die Genehmigungsurkunde muss im weiteren ein Verbot zum Auffangen anderer als der für die Station zugelassenen Eadionachrichten sowie die Bestimmung enthalten, dass derartige Nachrichten weder niedergeschrieben, noch Dritten mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke verwertet werden dürfen, wenn sie etwa unbeabsichtigt aufgenommen werden sollten.

§ 3. Um die Prüfung der Genehmigungsurkunden zu erleichtern, empfiehlt" ·es sich, gegebenenfalls ihrem in der Landessprache abgefassten Wortlaut eine Übersetzung in einer Sprache beizufügen, die im internationalen Verkehr sehr verbreitet ist.

Artikel 3.

Wahl jler'*Apparate. Wellenmesser.
§ 1. Die Wahl der von einer Station zu verwendenden radioelektrischen Apparate und Einrichtungen ist frei, jedoch müssen die ausgesandten Wellen ·den Bestimmungen dieser Vollzugsordnung entsprechen.

553 § 2. (1) Die Verwaltungen müssen sich durch geeignete Massnahmen vergewissern, dass die für die Abstimmung der Sendeapparate verwendeten Frequenz- (Wellen-) Messer durch Vergleichung mit ihren Landeseichgeräten so genau wie möglich geeicht sind.

(2) Bei internationalen Beanstandungen werden die Vergleichungen durch «ein absolutes Frequenzmess verfahren ausgeführt.

Artikel 4.

Einteilung und Verwendung der radioelektrischen Emissionen.

§ 1. (1) Die radioelektrischen Emissionen werden in zwei Klassen eingeteilt : A. Ungedämpfte Wellen, B. Gedampfte Wellen, _ die "wie folgt gekennzeichnet sind: Klasse A: Wellen, deren aufeinanderfolgende Schwingungen dauernd gleich bleiben; Klasse B: Wellen aus aufeinanderfolgenden Wellenzugen, deren Schwingungsamplitude, nachdem sie einen Höchstwert erreicht hat, nach und nach abfällt.

(2) Die Wellen der Klasse A umfassen die nachstehend gekennzeichneten Arten : Art A l : Eeine ungedämpfte Wellen : ihre Amplitude oder Frequenz wird durch Telegraphiertastung geändert; Art A 2 : Ungedämpfte, durch eine hörbare Frequenz modulierte Wellen ; ihre Amplitude oder Frequenz wird periodisch nach einer hörbaren Frequenz und gleichzeitig durch Telegraphiertastung geändert; Art A 3 : Ungedämpfte, durch Sprache oder Musik modulierte Wellen : ihre Amplitude oder Frequenz wird nach den der Sprache oder Musik eigentümlichen Schwingungen geändert.

(3) Die vorstehende Einteilung in Wellen A l, A 2 und A 3 schliesst den Gebrauch von Wellen nicht aus, die nach Vereinbarung zwischen den beteiligten.

Verwaltungen durch andere als die in den Begriffsbestimmungen für die Arten A l, A 2 und A 3 angegebenen Ärerfahren moduliert und/oder getastet werden.

(4) Diese Begriffsbestimmungen sind unabhängig von der Art der Sendeapparate.

(5) Die Wellen werden in erster Linie nach ihrer Frequenz in Kilocykel in der Sekunde (kc/s) bezeichnet. Hinter dieser Bezeichnung wird in Klammern die annähernde Länge in Metern angegeben. In dieser Vollzugsordnung ist der annähernde Wert der Wellenlange in Metern gleich dem Quotient 300,000 geteilt durch die Frequenz in Kilocykel/Sekunde.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

43

554 § 2. Die von einer Station ausgestrahlten Wellen müssen der festgesetzten Frequenz so genau entsprechen, wie es der Stand der Technik zulässt, und die Emission soll, soweit es praktisch möglich ist, frei sein von jeder für die betreffende Emissionsart unwesentlichen Ausstrahlung.

§ 3. Die beteiligten Verwaltungen bestimmen, wieweit die mittlere Frequenz der Emissionen von der festgesetzten abweichen darf; sie bestreben sich, die technischen Fortschritte zur allmählichen Herabminderung dieser Abweichung auszunützen.

§ 4. Die Breite des Frequenzbandes, das durch die Emission einer Station beansprucht wird, muss je nach der Art der in Betracht kommenden Übermittlung den Fortschritten der Technik in angemessener Weise entsprechen.

§ 5. Werden einem bestimmten Dienst Wellenbänder zugeteilt, so müssen die Stationen dieses Dienstes Frequenzen verwenden, die weit genug von den Grenzen jener Bänder entfernt sind, dass der Verkehr der Stationen anderer Dienste, denen unmittelbar benachbarte Frequenzbänder zugeteilt sind, nicht gestört wird.

Artikel 5.

Verteilung und Verwendung der Frequenzen (Wellenlängen) und der Wellenarten.

§ 1. Die Verwaltungen der Vertragsländer können jeder ihnen unterstehenden radioelektrischen Station eine beliebige Frequenz und Wellenart unter der einzigen Bedingung zuteilen, dass dadurch kein Dienst in einem anderen Lande gestört wird.

§ 2. Die Vertragsverwaltungen sind jedoch darüber einig, dass sie den Stationen, die infolge ihrer Eigenart ernste Störungen des internationalen Verkehrs hervorrufen könnten, nur Frequenzen und Wellenarten zuteilen, die den nachstehenden Vorschriften über Verteilung und Verwendung der Wellen entsprechen.

§ 3. Die Verwaltungen sind ferner darüber einig, dass sie den Verteilungsplan für die Frequenzbänder (siehe § 7) als Wegleitung in dem Sinne anerkennen, dass er für die verschiedenen Dienste die Grenzen angibt, die von allen neuen Stationen beachtet werden müssen und denen sich alle bestehenden Stationen in dem kürzesten, praktisch möglichen Zeitraum anzupassen haben, in dem dies ohne Beeinträchtigung der Güte des Dienstes jener Stationen und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes ihrer Einrichtungen möglich ist.

§ 4. Die Frequenzen aller Eundspruchstationen, die gegenwärtig auf Frequenzen unter 300 kc/s (über 1000 m) arbeiten,
müssen indessen grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vollzugsordnung entweder in das Band zwischen 160 und 224 kc/s (1875--1340 m) oder in das Band zwischen 550 und 1500 kc/s (545--200 m) verlegt sein.

555

§ 5. Keiner neuen Rundspruchstation darf erlaubt werden, im Frequenzband zwischen 160 und 224 kc/s (1875--1340 m) zu arbeiten, es sei denn, dass sich daraus keinerlei Schwierigkeiten ergeben für die bestehenden Eadiodienste einschliesslich der Runclspruchdienste solcher Stationen, die Frequenzen innerhalb des genannten Bandes bereits benützen, und derjenigen Stationen, deren Frequenzen in Anwendung der Vorschriften des vorstehenden § 4 in dieses Band verlegt würden.

§ 6. Die Sendestärke der bestehenden Bundspruchstationen, die Frequenzen unter 300 kc/s (über 1000 m) benützen, darf nicht erhöht werden, es sei denn, dass sich daraus keinerlei Schwierigkeiten für die bestehenden Badiodienste ergeben.

§ 7. Der nachstehende Plan enthält die Verteilung der Frequenzen (annähernden Werte für die Wellenlängen) auf die verschiedenen Dienste.

Frequenz

Annähernde

in Kilocykeln/

Wellenlängen in

Sekunde (kc/s)

Metern

10-100 100-110 110-Ì25 125-150 !)

Bezeichnung- der Dienste

(m)

30000-3000 3000-2725 2725-2400 2400-20001)

150-160

2000-1875

160-194

1875-1550

Feste Dienste.

Feste und bewegliche Dienste.

Bewegliche Dienste.

Bewegliche, ausschliesslich dem öffentlichen Verkehr dienende Seeradiodienste.

Bewegliche Dienste.

a. Bundspruch.

fr. Feste Dienste.

c. Bewegliche Dienste.

Die Benützung dieses Bandes ist für die verschiedenen Ländergebiete wie folgt geregelt : Alle Gebiete, in denen bereits Bundspruchsender auf Wellen unter 300 ko/s (über 1000 m) arbeiten: Eundspruch.

Andere Gebiete: Feste und bewegliche Dienste.

Bei der Regelung nach Ländergebieten sind die Bechte anderer Gebiete in diesem Wellenband zu berücksichtigen.

556 Frequenz in Kilocykeln Sekunde (kc/s)

Annähernde Wellenlängen in

Metern

Bezeichnung der Dienste

(m)

194-285

1550-1050

285-315 815-3502)

1050-950 950-8502)

350-360

850-830

360-390

830-770

390-460 460-485

770-650 650-620

485-5153) 515-550

620-5803) 580-545

550-1300 *)

545-2304)

a. Bewegliche Dienste.

b. Feste Dienste.

c. Eundspruch.

Die Benützung dieses Bandes ist für die verschiedenen Ländergebiete wie folgt geregelt : a. Bewegliche Luftverkehrsdienste, ausschliesslich.

b. Feste Luftverkehrsdienste, ausschliesslich.

Buropa c. Im Band von 250-285 kc/s (1200-1050 m) feste, nicht öffentliche Dienste.

d. Im Band von 194-224 kc/s (1550-1340 m) Eundspruch.

a. Bewegliche Dienste mit Ausnahme des öffentl. Dienstes der Bordstationen.

Andere b.

Feste Luftverkehrsdienste, Gebiete ausschliesslich.

c. Feste, nicht öffentl. Dienste.

Eadiofeuer.

Bewegliche Luftverkehrsdienste, ausschliesslich.

Bewegliche, nicht öffentliche Dienste.

a. Peildienst.

b. Bewegliche Dienste, soweit der Peildienst nicht gestört wird.

Bewegliche Dienste.

Bewegliche Dienste (ausgenommen gedämpfte und Telephoniewellen).

Bewegliche Dienste (Seenot, Anruf usw.).

Bewegliche, nicht öffentliche Dienste (ausgenommen gedämpfte und Telephoniewellen) .

Eundspruch.

557 Frequenz in Kilocykeln/ Sekunde (kc/s)

Annähernde Wellenlängen in Metern (m)

1300-1500

230-200

1500-1715

200-175

1715-2000 2000-2250 2250-2750 2750-2850 2850-3500 3500-4000 4000-5500 5500-5700 5700-6000 6000-6150 6150-6675 6675-7000 7000-7300 7300-8200 8200-8550 8550-8900 8900-9500 9500-9600 9600-11000 11000-11400 11400-11700 11700-11900 11900-12300 12300-12825 12825-18350 13350-14000 14000-14400 14400-15100 15100-15350 15350-16400

Bezeichnung der Dienste

f { \

f 175-150 { \ 150-133 133-109 109-105 105-85 ( 85-75 { \ 75-54 54-52,7 52,7-50 50-48,8 48,8-45 45-42,8 42,8-41 41-36,6 86,6-35,1 35,1-33,7 33,7-31,6 31,6-81,2 31,2-27,3 27,3-26,3 26,3-25,6 25,6-25,2 25,2-24,4 24,4-23,4 28,4-22,4 22,4-21,4 21,4-20,8 20,8-19,85 19,85-19,55 19,55-18,3

«. Bundsprueh.

6. Bewegliche Seeradiodienste, Welle 1365 kc/s (220 m), ausschliesslich.

Bewegliche Dienste.

a. Bewegliche Dienste.

b. Feste Dienste.

c. Amateure.

Bewegliche und feste Dienste.

Bewegliche Dienste.

Feste Dienste.

Bewegliche und feste Dienste.

a. Bewegliche Dienste.

b. Feste Dienste. · c. Amateure.

Bewegliche und feste Dienste.

Bewegliche Dienste.

Feste Dienste.

Bundspruch.

Bewegliche Dienste.

Feste Dienste.

Amateure.

Feste Dienste.

Bewegliche Dienste.

Bewegliche und feste Dienste.

Feste Dienste.

Bundspruch.

Feste Dienste.

Bewegliche Dienste.

Feste Dienste.

Eundspruch.

Feste Dienste.

Bewegliche Dienste.

Bewegliche und feste Dienste.

Feste Dienste.

Amateure.

Feste Dienste.

Eundspruch.

Feste Dienste.

558 Frequenz in Kilocykeln/ Sekunde (ke/s)

Annähernde Wellenlängen in Metern

16400-17100 17100-17750 17750-17800 17800-21450 21450-21550 21550-22300 22300-23000 23000-28000 28000-30000 30000-56000 56000-60000 über 60000

18,3-17,5 17,5-16,9 16,9-16,85 16,85-14 14-13,9 13,9-13,45 13,45-13,1 13,1-10,7 10,7-10 10-5,35 5,35-5 unter 5

Bezeichnung der Dienste

(m) Bewegliche Dienste.

Bewegliche und feste Dienste.

Bundspruch.

Feste Dienste.

Eundspruch.

Bewegliche Dienste.

Bewegliche und feste Dienste.

Nicht reserviert.

Amateure und Versuche.

Nicht reserviert.

Amateure und Versuche.

Nicht reserviert.

1. Die Welle 143 ko/s- (2100 m) ist die Anrufwelle der beweglichen Stationen bei Benützung langer ungedämpfter Wellen.

2. Die Welle 333 kc/s (900 m) ist die internationale Anrufwelle im Luftverkehrsdienst.

3 Die Welle 500 kc/s (600 m) ist die internationale Anruf- und Notrufwelle.

Sie kann für andere Zwecke verwendet werden, wenn Anruf- und Notrufzeichen dadurch nicht gestört werden.

4. Die beweglichen Dienste können das Band 550--1300 kc/s (545--230 m) verwenden, wenn die Dienste eines Landes, das dieses Band ausschliesslich für Eundspruch benützt, dadurch nicht gestört werden.

Bemerkung.

Da anerkanntermassen die kurzen Wellen (Frequenzen von etwa 6000 bis 23000 kc/s, Wellenlängen ungefähr 50 bis 13 m) besonders leistungsfähig im Verkehr auf grosse Entfernungen sind, wird empfohlen, dieses Wellenband grundsätzlich diesen Zwecken für den Dienst zwischen festen Stationen vorzubehalten.

§ 8. (1) Die Verwendung von Wellen der Klasse B auf einer Frequenz unter 375 kc/s (über 800 m) ist, ausgenommen bei den bestehenden Landstationen und unter Vorbehalt der Bestimmungen des § l dieses Artikels, vom 1. Januar 1930 ab untersagt.

(2) Neue Sender für Wellen der Klasse B dürfen vom 1. Januar 1930 ab auf Schiffen und Flugzeugen nicht mehr errichtet werden; ausgenommen sind Sender, die bei voller Sendestärke mit weniger als 300 Watt Eingangsleistung an den Klemmen des Mittelfrequenz-Transformators arbeiten.

559 (3) Die Verwendung Ivon Wellen der Klasse B aller Frequenzen ist vom I.Januar 1940 ab untersagt; ausgenommen sind Sender, die hinsichtlich ihrer Sendestärke den Bedingungen nach Ziffer 2 hievor entsprechen.

(4) Neue Sender für Wellen der Klasse B dürfen künftig bei Land- und iesten Stationen nicht mehr errichtet werden. Die Verwendung von Wellen der Klasse B ist vom 1. Januar 1935 ab bei allen Landstationen untersagt.

§ 9. Die Verwehdung der Wellenart A 3 ist imBereiche von 100--160 kc/s {3000--1875 m) nicht gestattet.

§ 10. Die Verwendung der Wellenart A 2 ist im Bereiche von 100--150 kc/s (3000--2000 m) untersagt; ausgenommen ist das Band 100--125 kc/s (3000 his 2400 m) ausschliesslich für Zeitzeichen.

§ 11. Im Bande 460--550 kc/s (650--545 m) ist jede Art Emissionen untersagt, welche die auf 500 kc/s (600 m) ausgesendeten Not-, Alarm-, Sicherheitsoder Dringlichkeitszeichen beeinträchtigen könnten.

§ 12. Grundsätzlich soll jede Station, die einen festen Dienst auf einer Frequenz unter 110 kc/s (über 2725 m) ausübt, für jeden ihrer Sender, die gleichzeitig arbeiten können, eine einzige Frequenz aus den diesem Dienst zugeteilten Bändern (§ 7 oben) verwenden. Die Benützung einer anderen als der gemäss Vorstehendem zugeteilten Frequenz ist einer Station, die einen Dienst zwischen festen Punkten versieht, nicht gestattet.

§ 13. Grundsätzlich verwenden die Stationen für den einseitigen Verkehr die gleichen Frequenzen:und Wellenarten wie für den gewöhnlichen Verkehr.

Indessen können die beteiligten Stationen durch örtliche Sonderabkommen von dieser Vorschrift entbunden werden.

; § 14. Um im europäischen Bereich den Austausch der synoptischen Wettermeldungen zu erleichtern, werden diesem Dienste zwei Frequenzen zwischen 37,5 und 100 kc/s (8000 und 3000 m) durch örtliche Sonderabkommen zu: geteilt werden.

§ 15. Um die schnelle Übermittlung und Verbreitung von Nachrichten zur Aufdeckung von Verbrechen und zur Verfolgung der Verbrecher zu erleichtern, soll für diese Zwecke eine Frequenz zwischen 37,5 und 100 kc/s (8000 und 3000 m) durch örtliche Sonderabkomnien bereit gehalten werden.

§ 16. (1) Für alle neuen festen, Land- oder Bundspruchstationen, welche die Verwaltungen entweder selbst errichten oder genehmigen, müssen die Frequenzen so ausgewählt werden, dass sie die internationalen Dienste
bestehender Stationen, deren Frequenzen dem Internationalen Bureau bereits bekanntgegeben worden sind; möglichst nicht stören. Ändert eine bestehende feste, Land- oder Kundspruchstation ihre Frequenz, so muss die neue Frequenz dieser Station der ebenerwähnten Vorschrift entsprechen.

, : (2) Die beteiligten Kegierungen verständigen sich nötigenfalls über die Festsetzung der Wellen fiir die in Betracht kommenden Stationen sowie/über die Art der Verwendung, der so zugeteilten Wellen. Kommt eine Einigung über

560

die Vermeidung von Störungen nicht zustande, so können die Vorschriften des Artikels 20 des Vertrags angewendet werden.

§ 17. (1) Sobald eine Verwaltung die Errichtung einer Eadiostation beschliesst oder genehmigt, deren Betrieb für einen regelmässigen Dienst die Zuteilung einer bestimmten Frequenz unter 37,5 kc/s (über 8000 m) erfordert, so benachrichtigt sie hievon unverzüglich das Internationale Bureau, sofern die Verwendung dieser Frequenz in weitem Umkreise Störungen des internationalen Verkehrs hervorrufen könnte. Diese Mitteilung muss dem Internationalen Bureau vier Monate vor dem Bau der geplanten Station zugehen, damit Einsprachen irgendeiner Verwaltung gegen die Benützung der vorgeschlagenen Frequenz geregelt werden können.

(2) Handelt es sich um eine feste Station für Kurzwellenbetrieb, die einen regelmässigen Dienst versehen soll und deren Emissionen Störungen des internationalen Verkehrs verursachen könnten, so hat die beteiligte Verwaltung dem Internationalen Bureau die Frequenz dieser Station in der Begel vor deren Fertigstellung, unter allen Umständen aber noch vor der Betriebseröffnung bekanntzugeben.

(3) Eine solche Bekanntgabe findet indessen nur dann statt, wenn die beteiligte Verwaltung die Gewissheit hat, dass der in Betracht kommende Dienst innerhalb einer angemessenen Frist aufgenommen werden kann.

§ 18. (1) Jede Verwaltung kann den Amateurstationen Frequenzen aus den im Wellenverteilungsplan (§ 7 hievor) für Amateure vorgesehenen Bändern zuteilen.

(2) Die Höchstsendestärke dieser Stationen wird von den beteiligten Verwaltungen festgesetzt; dabei werden, die technischen Fähigkeiten der die Stationen bedienenden Personen und die Umstände berücksichtigt, unter denen die genannten Stationen zu arbeiten haben.

(3) Alle im Vertrag und in dieser Vollzugsordnung festgesetzten allgemeinen Bestimmungen finden auf die Amateurstationen Anwendung. Insbesondere muss die Frequenz der ausgesandten Wellen so konstant und frei von Nebenwellen sein, wie es nach dem Stande der Technik möglich ist.

(4) Während ihrer Emission müssen diese Stationen in kurzen Abständen ihr Bufzeichen übermitteln.

Artikel 6.

Dienst der privaten Versuchsstationen.

§ 1. Ein Nachrichtenaustausch zwischen privaten Versuchsstationen verschiedener Länder ist unzulässig, wenn die Verwaltung eines der beteiligten
Länder sich gegen diesen Verkehr erklärt hat.

§ 2. Ist dieser Nachrichtenaustausch erlaubt, so ist der Verkehr, soweit die beteiligten Länder unter sich keine anderen Vereinbarungen getroffen haben, in offener Sprache abzuwickeln und auf Mitteilungen über die Versuche

561 selbst sowie auf Bemerkungen persönlicher Art zu beschränken, für die wegen ihrer geringen Wichtigkeit die Benützung des öffentlichen Telegraphendienstes nicht in Betracht kommen würde.

§ 8. Bei einer zum Senden ermächtigten privaten Versuchsstation muss jede die Apparate für sich oder für Dritte bedienende Person den Nachweis geleistet haben, dass sie fähig ist. Texte in Morsezeichen zu übermitteln und so übermittelte Texte durch Hòrempfang aufzunehmen. Sie darf sich nur von Personen vertreten lassen, welche hiezu ermächtigt sind und die gleichen Fähigkeiten besitzen.

§ 4. Die Verwaltungen treffen die ihnen erforderlich scheinenden Massnahmen zur Festsetzung der technischen Fähigkeiten einer jeden Person, die eine Sendestation bedienen will.

Artikel 7.

Fähigkeitszeugnisse.

§ 1. (1) Der Dienst einer jeden beweglichen Radiotélégraphie- oder Radiotelephoniestation muss von einem Badiotelegraphisten ausgeübt werden, der ein von der zuständigen Begierung ausgestelltes Zeugnis besitzt. Indessen kann bei einer beweglichen Station von geringer Sendestärke (nicht über 300 Watt Eingangsleistung), die lediglich für Téléphonie benützt werden kann, eine Person den Dienst versehen, die nur Inhaber des Zeugnisses für Radiotelephonisten ist.

(2) Ist der Badiotelegraphist während einer Überfahrt, eines Fluges oder einer Beise unabweisbar verhindert, seinen Dienst auszuüben, so kann der Schiffsführer oder die für die bewegliche Station verantwortliche Person den Dienst -- aber nur vorübergehend -- von einem Telegraphisten versehen lassen, der im Besitz eines von einer anderen Vertragsregierung ausgestellten Zeugnisses ist. MUSS zur Aushilfe eine Person beigezogen werden, die kein ausreichendes Zeugnis besitzt, so muss ihre Verwendung auf dringende Fälle beschränkt bleiben. Unter allen Umständen muss der vorbezeichnete Hilfstelegraphist oder die Aushilfsperson so bald wie möglich durch einen Badiotelegraphisten ersetzt werden, der im Besitze des im vorigen Absatz bezeichneten Zeugnisses ist.

§ 2. Es gibt zwei Klassen von Zeugnissen und Sonderzeugnisse für Badiotelegraphisten sowie eine Zeugnisklasse für Badiotelephonisten.

Zeugnisse für Badiotelegraphisten.

§3. (1) Jeder Begierung steht es frei, die Zahl der Prüfungen zu bestimmen, die sie zur Erlangung des Zeugnisses 1. Klasse für nötig hält.

(2) Das Zeugnis 1. Klasse stellt verbindlich fest, dass der Badiotelegraphist die für die Erlangung des Zeugnisses für den radiotelephonischen Dienst er-

562

forderlichen Fähigkeiten besitzt. Jeder Eegierung steht es frei, die gleichen Fähigkeiten auch für das Zeugnis 2. Klasse zu fordern.

(3) Die Mindestanforderungen für Erlangung dieser Zeugnisse sind folgende : A. Erste Klasse.

Das Zeugnis 1. Klasse stellt die berufliche und technische Befähigung des Eadiotelegraphisten fest in Bezug auf: a. die Kenntnis der allgemeinen Grundbegriffe der Elektrizität, der Theorie der Eadiotelegraphie und der Eadiotelephonie sowie der praktischen Wirkungsweise aller im beweglichen Dienst verwendeten Apparate; fe. die theoretische und praktische Kenntnis der Wirkungsweise der Zusatzeinrichtungen, z. B. der elektrischen Kraftquellen, Akkumulatoren usw., die für die Betätigung und Einstellung der unter a bezeichneten Apparate benützt werden; o. die erforderlichen praktischen Kenntnisse, um mit dem an Bord befindlichen Material Schäden zu beheben, die während einer Eeise an den Apparaten auftreten können; d. die fehlerfreie Abgabe und der fehlerfreie Hörempfang von verschlüsselten Gruppen (Mischung von Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen) mit einer Geschwindigkeit von 20 (zwanzig) Gruppen in der Minute und eines Textes in offener Muttersprache mit einer Geschwindigkeit von 25 (fünfundzwanzig) Wörtern in der Minute. Jede verschlüsselte Gruppe muss fünf Buchstaben umfassen, wobei jede Ziffer oder jedes Satzzeichen für zwei Buchstaben zahlt.

Das Textwort in offener Muttersprache muss durchschnittlich fünf Buchstaben enthalten ; e. die genaue Kenntnis der Vorschriften über den radioelektrischen Verkehr, die Kenntnis der Unterlagen für die Taxierung von Eadiotelegrammen, ferner die Kenntnis des die Eadiotelegraphie behandelnden Teiles der Vorschriften über den Schutz des menschlichen Lebens auf See und schliesslich -- für die Luftfahrt -- die Kenntnis der Sonderbestimmangen über den radioelektrischen Luftverkehrsdienst; /. die Kenntnis der allgemeinen Geographie der fünf Erdteile, insbesondere der wichtigsten drahtlichen und radioelektrischen Verkehrsverbindungen.

B. Zweite Klasse.

Das Zeugnis 2. Klasse stellt den beruflichen Befähigungsnachweis des Eadiotelegraphisten fest in Bezug auf: a. die elementare, theoretische und praktische Kenntnis der Elektrizität und der Eadiotelegraphie, sowie die Kenntnis der Einstellung und der Wirkungsweise der im beweglichen Dienst verwendeten Apparate;

563 b. die elementare, theoretische und praktische Kenntnis der Wirkungsweise der Zusatzeinrichtungen, z. B. der elektrischen Kraftquellen, Akkumulatoren usw., die für dieBetätigung und die Einstellung der unter lit. «bezeichneten Apparate benützt werden; o. ausreichende praktische Kenntnisse zur Ausführung kleiner Beparaturen an beschädigten Apparaten; d. die fehlerfreie Abgabe und der fehlerfreie Hörempfang von verschlüsselten Gruppen (Mischung von Buchstaben, Ziffern und Satzzeichen) mit einer, Geschwindigkeit von 16 (sechzehn) Gruppen in der Minute und eines Textes in offener Muttersprache mit einer Geschwindigkeit von 20 (zwanzig) Wörtern in der Minute. Jede verschlüsselte Gruppe muss fünf Buchstaben umfassen, wobei jede Ziffer oder jedes Satzzeichen für zwei Buchstaben zählt. Das Textwort in offener Muttersprache muss durchschnittlich fünf Buchstaben enthalten ; e. die Kenntnis der Vorschriften über den radioelektrischen Verkehr, die Kenntnis der Unterlagen für die Taxierung von Eadiotelegrammen, ferner die Kenntnis des die Eadiotelegraphie behandelnden Teiles der Vorschriften über den Schutz des menschlichen Lebens auf See und schliesslich -- für die Luftfahrt -- die Kenntnis der Sonderbestimmungen über den radioelektrischen Luftverkehrsdienst ; /. die Kenntnis der Begriffe der allgemeinen Geographie in Anwendung auf die drahtlichen und radioelektrischen Verkehrsverbindungen.

C. Sonderzeugnis.

(1) Der radiotelegraphische Dienst auf kleinen Schiffen (auf die der Vertrag zum Schutz des menschlichen Lebens auf See nicht angewendet wird) kann von Eadiotelegraphisten mit einem Sonderzeugnis ausgeübt werden, das folgenden Bedingungen entspricht : a. Die Eadiotelegraphisten derjenigen beweglichen Stationen der genannten Art, die am internationalen öffentlichen Nachrichtendienst und am allgemeinen Verkehr der beweglichen Stationen teilnehmen, müssen die drahtlosen Übermittlungen mit der gleichen Geschwindigkeit abgeben und aufnehmen können, wie sie für die Erlangung des Zeugnisses 2. Klasse vorgesehen ist.

i). Wenn diese Stationen an dem unter a genannten Verkehr nicht teilnehmen -- in Seenotfällen treten sie natürlich in Tätigkeit --·, wenn sie ferner auf einer besonderen Welle arbeiten, die andere Eadiodienste nicht stört, so bleibt es jeder beteiligten Eegierung überlassen, die Bedingungen
für die Erlangung des Zeugnisses festzusetzen.

(2) Ausnahmsweise ist für die Eegierung von Neuseeland vorläufig die Ausstellung eines Sonderzeugnisses zugelassen, für das sie die Bedingungen selbst festsetzt. Dieses Zeugnis gilt aber nur für Eadiotelegraphisten auf kleinen, unter der Flagge des eigenen Landes fahrenden Schiffen, die sich von

564 dessen Küsten nicht entfernen und am öffentlichen internationalen Nachrichtendienst und dem allgemeinen Verkehr der beweglichen Stationen nur in beschränktem Masse teilnehmen.

§ 4. (1) Bevor ein Badiotelegraphist erster Klasse Leiter einer beweglichen Station an Bord eines Schiffes der ersten Gruppe (Artikel 20, § 2) werden kann, muss er mindestens ein Jahr im praktischen Dienst als Badiotelegraphist an Bord eines Schiffes oder bei einer Küstenstation tätig gewesen sein.

(2) Um Leiter einer beweglichen Station an Bord eines Schiffes der zweiten Gruppe (Artikel 20, § 2) werden zu können, muss ein Badiotelegraphist erster Klasse mindestens sechs Monate praktischen Dienst als Badiotelegraphist an Bord eines Schiffes oder bei einer Kastenstation geleistet haben.

(3) Um den Dienst als Badiotelegraphist erster Klasse auf einem Luftfahrzeug ausüben zu können, muss der Badiotelegraphist eine Zahl Flugstunden im Badiodienst nachweisen, deren Festsetzung Sache der Verwaltung ist, die das Zeugnis ausstellt.

§ 5. Badiotelegraphisten, welche die Brüfung zur Erlangung des Zeugnisses 2. Klasse mit Erfolg abgelegt haben, erhalten von ihrer Begierung ein provisorisches Zeugnis, das sie ermächtigt, die Stellung als Leiter einer Badiostation auf Schiffen der 3. Gruppe (Artikel 20, § 2) einzunehmen. Nach einer Dienstzeit von sechs Monaten an Bord eines Schiffes können sie das endgültige Zeugnis 2. Klasse erhalten, das sie zu der gleichen Stellung auf Schiffen der 2. Gruppe berechtigt.

Zeugnis fui Radiotelephonisten.

§ 6. (1) Für die Badiotelephonisten gibt es nur eine Zeugnisklasse.

(2) Das Zeugnis stellt den beruflichen Befähigungsnachweis des Telephonisten fest in Bezug auf : a. die Kenntnis der Einstellung und Wirkungsweise der Apparate für Badiotelephonie ; i>. die Fertigkeit der richtigen Abgabe und Aufnahme einer radiotelephonischen Übermittlung; c. die Kenntnis der Vorschriften über den radiotelephonischen Verkehr und des Teiles der radiotelegraphischen Vorschriften, der vom Schutz des menschlichen Lebens auf See handelt.

(3) Die Inhaber des Zeugnisses für Badiotelephonisten dürfen nur auf Schiffen, Luftfahrzeugen usw., die mit einer Station für Badiotelephonie geringer Leistung (höchstens 300 Watt Eingangsleistung) ausgerüstet sind, und nur für den telephonischen Dienst verwendet werden.

(4)
Die Badiotelephonisten im Luftdienst müssen eine Mindestflugzeit an Bord eines Luftfahrzeugs zurückgelegt haben, deren Dauer die beteiligten Verwaltungen bestimmen.

(5) Der Inhaber eines Badiotelegraphisten-Zeugnisses 1. Klasse sowie der Inhaber eines Badiotelegraphistenzeugnisses 2. Klasse, der das Zeugnis für

565

Radiotelephonisten besitzt, dürfen den radiotelephonischen Dienst auf jeder beweglichen Station ausüben.

§ 7. Jede Verwaltung trifft geeignete Massnahmen, um die Badiotelegraphisten zur Geheimhaltung des Nachrichtenverkehrs zu verpflichten und um der betrügerischen Verwendung der Zeugnisse in der wirksamsten Weise vorzubeugen.

§ 8. Die beteiligten Begierungen werden dafür sorgen, dass die Eechte der Inhaber von Zeugnissen, die nach den früheren Bedingungen erworben wurden, gewahrt bleiben, wenn deren Befähigung den neuen Bedingungen für die Erteilung der Zeugnisse im allgemeinen entspricht.

§ 9. Die Bestimmungen dieses Artikels werden in einer Frist i von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vollzugsordnung verbindlich.

Artikel 8.

Stellung des Fahrzeugführers.

§ 1. Der radioelektrische Dienst einer beweglichen Station untersteht der Oberaufsicht des Führers oder der Person, die verantwortlich ist für das Schiff, das Luftfahrzeug oder irgendein anderes Fahrzeug, das die bewegliche Station trägt.

§ 2. Der Führer oder die verantwortliche Person, sowie alle Personen, die.

Tom Inhalt oder auch nur vom Vorhandensein der Ea dio télégramme oder von jeder beliebigen Nachricht durch Vermittlung des Radiodienstes Kenntnis haben können, sind zur Wahrung und Sicherung des Nachrichtengeheimnisses verpflichtet.

Artikel 9.

Allgemeines Betriebsverfahren im beweglichen Dienst.

§ 1. Im beweglichen Dienst ist das nachstehend in seinen Einzelheiten dargestellte Betriebsverfahren anzuwenden; ausgenommen sind Fälle des Notrufs oder des Notverkehrs, für welche die Vorschriften des Artikels 19 gelten.

§ 2. (1) Vor Beginn jeder Übermittlung muss sich die sendende Station vergewissern, dass sie keinen anderen Eadioverkehr empfindlich stört, der innerhalb ihres Wirkungsbereiches auf der gleichen W'elle im Gange ist, die sie benützen will; liegt die Wahrscheinlichkeit einer solchen Störung vor, so wartet sie die erste Pause in dem Verkehr ab, den sie stören könnte.

(2) Wenn trotz dieser Vorsicht ein im Gang befindlicher radioelektrischer Verkehr durch den Anruf gestört wird, so ist dieser letztere auf das erste Verlangen einer dem öffentlichen internationalen Nachrichtenverkehr dienenden Landstation oder einer beliebigen Luftdienststation einzustellen. Die Station, die diese Einstellung verlangt, muss dabei der Station, deren Anruf sie unterbrochen hat, angeben, wie lange diese ungefähr zu warten hat.

566

§ 3. Im radiotelegraphischen Verkehr des beweglichen Dienstes ist für den Anruf einer Station folgendes Verfahren anzuwenden: (1) a. Die anrufende Station führt den Anruf aus, indem sie höchstens dreimal das Eufzeichen der gerufenen Station, das Wort DE undhierauf höchstens dreimal ihr eigenes Eufzeichen abgibt.

b. Pur diesen Anruf benützt die anrufende Station die Horchwelle der angerufenen Station.

(2) Die angerufene Station antwortet, indem sie höchstens dreimal das Rufzeichen der anrufenden Station, das Wort DE, ihr eigenes Eufzeichen und, wenn sie empfangsbereit ist, den Buchstaben K (Aufforderung zum Geben) abgibt, dem sie nötigenfalls die vorgesehene Abkürzung mit einer Ziffer zur Angabe der Stärke der empfangenen Zeichen zufügt.

(8) Ist die angerufene Station nicht in der Lage zu empfangen, so gibt sie in der Antwort an Stelle des Buchstabens K das Zeichen · ^ · · · (warten) und nach diesem eine Zahl, welche die voraussichtliche Dauer der Wartezeit in Minuten angibt. Wenn diese 10 Minuten übersteigt, muss der Grund dafür angegeben werden.

(4) Sind mehrere Eadiotelegramme in der gleichen Richtung abzusetzen, so können sie mit Zustimmung der empfangenden Station in Serien befördert werden.

(5) In ihrer Zustimmung gibt die empfangende Station die Zahl der Eadiotelegramme an, die sie als eine Serie zu empfangen bereit ist, und fügt dieser Angabe den Buchstaben K bei.

(6) Grundsätzlich gilt jedes Radiotelegramm mit über 100 Wörtern als eine Serie oder bildet den Schluss einer laufenden Serie.

(7) Die langen Radiotelegramme, sowohl diejenigen in offener als auch diejenigen in vereinbarter oder chiffrierter Sprache, werden im allgemeinen absatzweise übermittelt ; jeder Absatz enthält bei offener Sprache 50 Wörter, bei vereinbarter oder chiffrierter Sprache 20 Wörter oder Gruppen.

(8) Am Schluss jedes Absatzes wird das Zeichen « · ^ ^ · · ( ? ) übermittelt, das bedeutet : «Haben Sie das Eadiotelegramm bis hierher gut erhalten ?» Wenn die empfangende Station den Absatz richtig erhalten hat, gibt sie den Buchstaben K, und die Übermittlung des Eadiotelegramms wird fortgesetzt.

(9) a. Die Übermittlung eines Radiotelegramms endigt mit dem Zeichen · -- · -- · (Schlusszeichen), dem das Rufzeichen der sendenden Station und der Buchstabe K folgen.

b. Bei serieweiser Beförderung werden das Eufzeichen
der sendenden Station und der Buchstabe K nur am Schluss der Serie gegeben.

(10) a. Die Empfangsbestätigung für ein Eadiotelegramm wird durch den Buchstaben E unter Zufügung der Nummer des Radiotelegramms gegeben; dieser Empfangsbestätigung gehen die nachstehenden Zeichen voraus: Euf-

567

zeichen der Station, die das Eadiotelegranam übermittelt hat, Wort DE, Kufzeichen der Station, die das Eadiotelegramm empfangen hat.

b. Die Empfangsbestätigung für eine Serie von Eadiotelegrammen wird durch den Buchstaben E unter Zufügung der Zahl der erhaltenen Badiotelegramme sowie der Nummern des ersten und letzten Telegramms der Serie gegeben. Dieser Empfangsbestätigung gehen die oben angegebenen Zeichen voraus.

(11) Der Schluss des Verkehrs zwischen zwei Stationen wird durch jede von ihnen mit dem Zeichen · · · -- · -- (Arbeit beendigt) und dem nachfolgenden eigenen Eufzeichen angekündigt.

§ 4. (1) Wenn die anrufende Station1 beabsichtigt, ihren Verkehr auf einer anderen als der für den Anruf benutzten Wellenart oder/und Frequenz abzuwickeln, setzt sie dem eigenen Eufzeichen Dienstvermerke zur Bezeichnung derjenigen Wellenart oder/und Frequenz hinzu, die sie für die Übermittlung benützen will. Das Fehlen dieser Dienstvermerke bedeutet, dass sie keinen Wechsel der Wellenart oder Frequenz beabsichtigt.

(2) Wenn die angerufene Station wünscht, dass die anrufende Station auf einer anderen als der für den Anruf benützten Wellenart oder/und Frequenz übermittelt, setzt sie ihrer Antwort die Dienstvermerke zur Bezeichnung derjenigen Wellenart oder/und Frequenz hinzu, deren Verwendung sie wünscht.

Das Fehlen dieser Dienstvermerke bedeutet, dass kein Wechsel der für den Anruf benützten Wellenart oder/und Frequenz gewünscht -nird.

(3) Wenn die anrufende Station angekündigt hat, dass sie für den Verkehr eine andere als die von ihr für den Anruf benützte Wellenart oder/und Frequenz verwenden werde, schickt die angerufene Station in ihrer Antwort dem Buchstaben K die Abkürzungen voraus, die angeben, dass sie von diesem Aiigenblick an auf der angekündigten Wellenart oder/und Frequenz auf Empfang stehe und dass sie ihrerseits diese Wellenart oder/und Frequenz für die ganze Dauer des Verkehrs verwenden werde.

(4) Ist die anrufende Station eine Landstation, die nach den Bestimmungen dieser Vollzugsordnung eine Welle benützen kann, die die bewegliche Station nicht auszusenden in der Lage ist, so kann sie nach der Herstellung der Verbindung diese Welle für die Übermittlung ihres Verkehrs benützen. In diesem Fall ist wie folgt zu verfahren: a. Die Landstation ruft die bewegliche Station auf deren Horchwelle an.
Nachdem sie Antwort erhalten hat, verständigt sie die bewegliche Station durch die vorgesehene Abkürzung, dass sie in der Folge auf der Welle hören möchte, die sie zu verwenden beabsichtigt.

lt. Kann die bewegliche Station auf der angekündigten Welle empfangen, so gibt sie den Buchstaben K, andernfalls teilt sie der Landstation durch die vorgesehene Abkürzung mit, dass ihr der Empfang auf der vorgeschlagenen

568

Welle nicht möglich sei. Die beiden Stationen verstandigen sich alsdann über die Wahl einer anderen Verkehrswelle.

(5) Die Landstation behält die von ihr benützte Welle bei bis nach der Übermittlung deö Zeichens ...^.^ (Arbeit beendigt), gefolgt von ihrem Eufzeichen. Dieses Zeichen, gefolgt vom Eufzeichen, wird von der beweglichen Station auf der ihrem Dienst zugeteilten internationalen Eufwelle wiederholt.

(6) Wenn die Landstation einem Ersuchen um Wechsel der Wellenart oder/und Frequenz nicht Folge geben kann oder will, übermittelt sie nicht das Zeichen K, sondern schlägt unter Benutzung der vorgesehenen Abkürzung die Verwendung einer anderen Wellenart oder/und einer anderen Frequenz vor.

§ 5. (1) Auf der Welle 500 kc/s (600 m) (oder auf einer im Verkehr mit Flugzeugstationen vorgesehenen Welle) darf die Dauer eines ununterbrochenen Verkehrs zwischen zwei Stationen ungefähr 10 Minuten nicht überschreiten; jedesmal nach einer solchen Verkehrsdauer muss eine Pause gemacht werden, um erforderlichenfalls einer anderen Station einen Anruf mit Vorrang oder die Übermittlung eines Telegramms mit Vorrang zu gestatten.

(2) Auf den anderen, für den beweglichen Dienst zur See bestimmten Wellen wird die Dauer der Zeitabschnitte des ununterbrochenen Verkehrs von der Küstenstation überwacht. Im Verkehr zwischen zwei Bordstationen bestimmt die empfangende Station die Dauer der Zeitabschnitte des ununterbrochenen Verkehrs.

(3) Im Verkehr zwischen Flugzeugstationen bestimmt die empfangende Flugzeugstation die Dauer der Zeitabschnitte des ununterbrochenen Verkehrs, jedoch unter dem Vorbehalt des Eintretens der Luftdienststation. Im Verkehr zwischen Luftdienst- und Flugzeugstationen bestimmt die Luftdienststation die Dauer der Zeitabschnitte des ununterbrochenen Verkehrs.

§ 6. Wenn eine Station einen Anruf empfängt ohne sicher zu sein, dass dieser Anruf ihr gilt, so darf sie erst antworten, wenn der Anruf wiederholt und von ihr verstanden worden ist. Wenn eine Station umgekehrt einen für sie bestimmten Anruf empfängt, über das Eufzeichen der anrufenden Station aber im Zweifel ist, so hat sie sofort zu antworten und dabei an Stelle des Eufzeichens dieser letzteren Station das Zeichen · · --- --· · · zu geben.

§ 7. (1) Müssen vor dem Anruf oder der Übermittlung zum Einstellen der Apparate Versuchszeichen gegeben
werden, so darf dies nicht langer als etwa 10 Sekunden dauern: die Zeichen müssen aus einer Eeihe von V mit nachfolgendem Eufzeichen der sendenden Station bestehen.

(2) Wenn eine Station auf Verlangen einer anderen Station Versuchszeichen gibt, um dieser Station die Abstimmung ihres Empfangsapparates zu ermöglichen, so müssen diese Zeichen ebenfalls aus einer Eeihe von V bestehen, in die das Eufzeichen der sendenden Station mehrmals eingefügt wird.

569 Artikel 10.

Allgemeiner Anruf an alle beweglichen Stationen.

§ 1. Stationen, die mit beweglichen Stationen in Verkehr treten wollen, ohne jedoch die Namen der beweglichen Stationen zu kennen, die sich innerhalb ihrer Eeichweite befinden, können das Suchzeichen CQ anwenden, das im Anruf das Bufzeichen der angerufenen Station ersetzt. Dem Anruf ist der Buchstabe K beizufügen (allgemeiner Anruf an alle beweglichen Stationen mit dem Ersuchen um Antwort).

, § 2. In Gebieten mit sehr starkem Verkehr ist die Verwendung des CQAnrufs mit nachfolgendem K, ausser in Verbindung mit Dringlichkeitszeichen, untersagt.

§ 3. Der CQ-Anruf ohne den Buchstaben K (allgemeiner Anruf an alle beweglichen Stationen, ohne Ersuchen um Antwort) wird gebraucht für Badiotelegramme mit allgemeinen Nachrichten, für die Zeitzeichen, die regelmfissigen Wetterberichte, die allgemeinen Sicherheitsnachrichten und für Nachrichten aller Art, die für jedermann bestimmt sind, der sie empfangen kann.

Artikel 11.

Störungen.

§ 1. (1) Der Austausch überflüssiger Zeichen ist den beweglichen Stationen untersagt. Versuche und Proben dürfen bei diesen Stationen nur insoweit stattfinden, als sie den Betrieb anderer Stationen in keiner Weise stören.

(2) Jede Verwaltung beurteilt vor der Genehmigung solcher Versuche und Proben, wie weit sie den Dienst anderer Stationen stören könnten.

§ 2. Die Versuche und Einstellungen müssen von Stationen jeder Art so alisgeführt werden, dass der Dienst anderer, in einem zugelassenen Verkehr stehender Stationen nicht gestört wird. Die Versuchs- und Einstellungszeichen müssen so gewählt werden, dass keine Verwechslung stattfinden kann mit einem Zeichen, einer Abkürzung usw. von bestimmter, durch diese Vollzugsordnung festgelegter Bedeutung.

§ 3. Stationen jeder Art müssen bei Versuchs-, Einstellungs- oder Probeemissionen ihr Bufzeichen in kurzen Zwischenräumen in diese Emissionen einfügen.

§ 4. Die Verwaltung oder Privatunternehmung, die eine Klage über Störungen führt, muss zu deren Unterstützung und Begründung erklären, dass die Art der von ihr regelmässig verwendeten Empfangsapparate den besten Apparaten gleichwertig ist. die bei Ausübung des betreffenden Dienstes gewöhnlich verwendet werden.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

U

570 Artikel 12.

Bericht über Verstösse.

§ 1. Wenn eine Verwaltung Kenntnis erhält von einem Verstoss, den eine von ihr genehmigte bewegliche Station gegen den Vertrag oder diese Vollzugsordnung begangen hat, so stellt sie den Tatbestand und die Verantwortlichkeit fest und trifft die erforderlichen Massnahmen.

§ 2. Die Verstösse gegen die Vorschriften des beweglichen Dienstes werden von den Stationen, die sie feststellen, der Verwaltung angezeigt, der sie unterstehen, und zwar unter Verwendung eines Formulars nach dem Muster im Anhang 2.

§ 3. Bei wiederholten Verstössen der gleichen Station sind Vorstellungen bei der Verwaltung des Landes zu erheben, der diese Station untersteht.

Artikel 13.

Veröffentlichung dienstlicher Dokumente.

§ 1. Das Internationale Bureau verfasst und veröffentlicht folgende dienstliche Dokumente: a. eine Übersicht und eine Karte, die dem Verzeichnis der Bordstationen angefugt werden und die Zonen sowie die Dienststunden der in die zweite Gruppe eingereihten Schiffe enthalten (siehe Anhänge 5 und 6); b. eine alphabetische Liste der Rufzeichen aller festen, Land- und beweglichen Stationen, die ein Eufzeichen aus der internationalen "Reihe besitzen.

Diese Liste wird ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit aufgestellt; ihr geht ein Verteilungsplan der Rufzeichen voraus, in dem die Länder aufgeführt werden, denen eine oder mehrere Reihen von Rufzeichen nach den Vorschriften des Artikels 14 zugeteilt sind; c. Verzeichnisse aller festen, Land- und beweglichen Stationen, die ein Eufzeichen aus der internationalen Eeihe besitzen und dem öffentlichen Nachrichtenverkehr dienen oder nicht, und ferner ein Verzeichnis der Rundspruchstationen.

§ 2. Jede Gruppe von Stationen erscheint in einem besonderen Band, und zwar in folgender Form: I. Feste und Landstationen.

(1) Verzeichnis der Stationen nach Ländern; die Namen der Lander sind alphabetisch geordnet; die Namen der Stationen jedes Landes sind ihrerseits in alphabetischer Reihenfolge unter dem Namen des Landes aufgeführt. Diesem Verzeichnis geht eine alphabetische Übersicht voraus, welche die Namen der Stationen und ihre Rufzeichen, die besonderen Merkmale und die Angabe der Seiten enthält, auf denen die Einzelheiten über die Stationen zu finden sind.

571 (2) Hinter dem Namen jeder Küstenstation steht -- getrennt von diesem -- das Wort EADIO.

II. Stationen für Sonderdienste.

(1) Verzeichnis der Stationen, länderweise geordnet, mit alphabetischer Übersicht -wie im Band I. Dieses Verzeichnis enthält die Stationen, die Sonderdienste für Zwecke der See- und Luftschiffahrt ausüben (Peildienst, Badiofeuer, Zeitzeichen, Mitteilungen an Seefahrer, regelmässige Wetterberichte, Pressenachrichten an alle usw.).

(2) Hinter den Namen der Peilstationen und der Eadiofeuer stehen die Worte GONIO bzw. PHAEE.

III. Bordstationen.

Verzeichnis der Stationen in alphabetischer Beihenfolge ohne Bücksicht auf die Staatsangehörigkeit ; der Name des Landes, dem jede Station angehört, ist in abgekürzter Form angegeben.

IV. Flugzeugstationen.

Verzeichnis der Stationen in alphabetischer Eeihenfolge ohne Bücksicht auf die Staatsangehörigkeit; der Name des Landes, dem jede Station angehört, ist in abgekürzter Form angegeben.

V. Rundspruchstationen.

Verzeichnis der Stationen, nach Ländern geordnet mit alphabetischer Übersicht wie in den Bänden I und II.

§ 3. Die Ergänzungen zur Liste der Bufzeichen und zu den entsprechenden Verzeichnissen enthalten den Zuwachs, die Änderungen und Streichungen in alphabetischer Beihenfolge. Diese Ergänzungen erscheinen monatlich und wiederholen stets den Inhalt der vorausgegangenen.

Verzeichnis der f e s t e n und L a n d s t a t i o n e n .

§ 4. (1) Das Verzeichnis der festen und der Landstationen soll folgende Angaben enthalten: a. Name der Station; 6. Bufzeichen; c. genaue geographische Lage der Sendeantenne nach Landesteil sowie nach Länge und Breite in Graden, Minuten und Sekunden; die Länge wird dabei nach dem Meridian von Greenwich angegeben; d. Wellenarten und Frequenzen (Wellenlängen), auf welche die Station eingestellt ist; die gewöhnliche Arbeitswelle ist unterstrichen; e. gewöhnliche Sendestärke in Meter/Ampere oder, in Ermangelung dieser Angabe, Höhe der Antenne und Stromstärke an deren Fusspunkt;

572

/. Art der ausgeübten Dienste; g. Dienststunden (mittlere Greenwichzeit) ; h. bei Landstationen, soweit zutreffend, Name des Privatunternehmern, das die Gebuhrenrechnungen aufstellt; i. Gebuhr oder Gebühren der Landstation; j. besondere Angaben über die Anrufzeiten zur Übermittlung der Verkehrsübersichten oder zur Übermittlung von Radiotelegrammen ohne Empfangsbestätigung oder solchen mit zurückgestellter Empfangsbestätigung.

(2) Im Verzeichnis sind ferner angegeben: die inländische Telegrammgebühr des Landes, dem die Landstation untersteht, sowie die Gebühr für Telegramme nach angrenzenden Ländern.

/ Verzeichnis d e r S t a t i o n e n f ü r Sonderdienste.

§ o. Ausser den Angaben für die festen und die Landstationen sind folgende Sonderangaben aufzunehmen: A. Bei Peilstationen: a. ob die Station einen eigenen Sender besitzt oder nicht und im letzteren Fall die zugehörige Sendestation; b. die Welle, auf der die Peilstation angerufen werden muss, die Welle, auf der die beweglichen Stationen die zur Vornahme der Peilungen erforderlichen Zeichen auszusenden haben, die Welle, auf der die Peilstation (oder die zugehörige Sendestation) das Peilergebnis und die Winkelabschnitte übermittelt, innerhalb deren die Peilungen unter gewöhnlichen Verhältnissen genau sind; c. allfällig die gewöhnliche Sendestärke der zugehörigen Sendestation in Meter/Ampere (oder, in Ermangelung dieser Angabe die Höhe der Antenne und die Stromstärke an deren Eusspunkt).

B. Bei Eadiofeuern: a. die charakteristischen Signale der Station: 6. ob die Station ausser dem Eadiofeuerdienst Nachrichten gewöhnlicher Art übermitteln oder empfangen kann; r. allfällig die Namen der Stationen, mit denen man sich in Verbindung setzen muss, um mit dem Badiofeuer zu verkehren, falls dieses keine Nachrichten senden oder empfangen kann; d. die Winkelabschnitte, innerhalb deren die Emissionen des Eadiofeuers normalerweise genaue Peilungen ergeben.

C. Bei Stationen, die Zeitzeichen aussenden: a. das Schema der ausgegebenen Zeitzeichen und die Sendezeiten.

D. Bei Stationen, die Mitteilungen an Seefahrer oder regelmässige Wetterberichte übermitteln:

573 Die Sendezeiten und, gegebenenfalls, die Bezeichnung des oder der Dokumente, in denen sich die näheren Angaben über diese Emissionen finden.

Verzeichnis der

Bordstationen.

§ 6. Das Verzeichnis muss die folgenden Angaben enthalten: a. Name des Schiffes, dem bei Namensgleichheit das Eufzeichen zugesetzt wird; i). Eufzeichen; e. Land, dem die Station untersteht (abgekürzt) ; d. Wellenarten und Frequenzen (Wellenlängen), auf welche die Station eingestellt ist; die gewöhnliche Arbeitswelle ist unterstrichen; «. gewöhnliche Sendestärke in Meter/Ampere, oder in Ermangelung dieser Angabe, die Höhe der Antenne und die Stromstärke an deren Fusspunkt; /. Art des Dienstes, den die Station versieht, und Dienststunden (besitzt die Station ein Peilgerät, so ist dies anzugeben); g. Name der Verwaltung oder des Privatunternehmens, an welche die Gebuhrenrechnungen zu senden sind; h. Bordgebühr.

§ 7. Fuhren zwei Bordstationen gleicher Staatsangehörigkeit den gleichen Namen oder sollen die Gebührenrechnungen direkt dem Besitzer des Schiffes übersandt werden, so wird der Name der Schiffahrtsgesellschaft oder des Reeders, dem das Schiff gehört, angegeben.

Verzeichnis der F l u g z e u g s t a t i o n e n .

§ 8. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: a. Eufzeichen der, Station und unter Umständen den Namen des Flugzeuges ; b. Name des Landes, dem die Station untersteht (abgekürzt) ; c. Erkennungszeichen und Art des Luftfahrzeuges; d. Wellenart und Frequenzen (Wellenlängen), auf welche die Station eingestellt ist; die gewöhnliche Arbeite eile ist unterstrichen; e. gewöhnliche Fluglinie oder Heimathafen des Luftfahrzeuges : /. Art der besorgten Dienste und Di°nststunden (besitzt die Station ein Peilgerät, so ist dies anzugeben) : g. Name der Verwaltung oder des Privatunternehmens, mit dem die Gebuhrenrechnungea auszutauschen cind: 7i. vorkommendenfalls die Gebühr der Flugzeugstation.

Verzeichnis der

Bundspruchstationen.

§ 9. Das Verzeichnis muss folgende Angaben umfassen: a. Name der Station; li. gegebenenfalls das Eufzeichen:

574

i

c. genaue geographische Lage der Sendeantenne nach Landesteil sowie nao?i Länge und Breite in Graden, Minuten und Sekunden; die Länge wird dabei nach dem Meridian von Greenwich angegeben; d. Sendefrequenz (Wellenlänge); e. gewöhnliche Sendestarke in Meter/Ampere oder, in Ermangelung dieser Angabe, die Hohe der Antenne und die Stromstärke an deren Fusspunkt; /. allfällige Tage und Stunden der Emissionen; die Stunden werden in mittlerer Zeit von Greenwich angegeben; Länder mit Sommerzeit geben die Zeiten für jeden der beiden Jahresabschnitte bekannt; g. Name der Verwaltung oder der Privatunternehmung, die die Station betreibt.

Bezeichnung der Art und der Dauer des Dienstes der Stationen.

§ 10. In den dienstlichen Dokumenten werden folgende Bezeichnungen angewendet : P G Station für den öffentlichen Verkehr; PB Station für einen beschränkten öffentlichen Verkehr; N Station mit ununterbrochenem Dienst, tags und nachts; Y Station, die von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang offen ist ; X Station ohne bestimmte Dienststunden; Z l Bordstation der 2. Gruppe mit 8 Dienststunden; Z 2 Bordstation der 2. Gruppe mit 16 Dienststunden; FA Luftdienststation; FC Küstenstation; FS Landstation ausschliesslich für Zwecke der Sicherheit des menschlichen Lebens; FX Station für den Verkehr zwischen festen Punkten; EF festes Eadiofeuer; EG Peilstation; ES nur für Empfang eingerichtete Station, die an das allgemeine Verkehrsnetz angeschlossen ist; EW gerichtetes Eadiofeuer.

§11. Die den verschiedenen Verzeichnissen zu gebende allgemeine Form ist im Anhang 3 dargestellt. Die Verwaltungen oder Privatunternehmungen müssen für die dem Internationalen Bureau einzusendenden Verzeichnisse Formulare gleicher Art verwenden.

Artikel 14.

Rufzeichen.

§ 1. Die im § l des Artikels 2 des Vertrags genannten festen, Land- und beweglichen Stationen, sowie die privaten Versuchsstationen müssen ein Bufzeichen aus der internationalen Eeihe besitzen, wie sie in dem nachstehenden

575 Verteilungsplan jedem Lande zugeteilt ist. In diesem Plan bezeichnen der erste oder die ersten Buchstaben jedes Rufzeichens die Staatsangehörigkeit der Stationen.

V e r t e i l u n g s p l a n der Rufzeichen.

Land

Chile

. .

Kanada Kuba Marokko . .

Bolivien Portugiesische Kolonien Portugal Rumänien . . . .

Uruguay Monaco Deutschland . . .

Spanien Irland Liberia Estland Äthiopien Frankreich mit Kolonien u. Schutzgebieten . . . .

Grossbritannien . .

Ungarn . . . .

Schweiz Ecuador . . . .

Haiti Dominikanische Bepublik Kolumbien . . . .

Honduras . . . .

Siam Italien und Kolonien Japan Vereinigte Staaten Norwegen . . . .

Argentinische Republik

Rufzeichen

Land

CAA-CEZ CFA-CKZ CLA-CMZ 0 NA-CNZ CP A-CPZ

Bulgarien Grossbritannien . .

Vereinigte Staaten.

Peru Finnland Tschechoslowakei .

Belgien und Kolonien .

Dänemark . . . .

Niederlande Curaçao Niederländisch - Indien Brasilien Surinam (Abkürzungen) Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken . . . .

Persien . . .

Eepublik Panama .

Litauen Schweden . . .

Polen Ägypten Griechenland . . .

Türkei Island Guatemala . . . .

Costarica Saargebiet . . . .

Hedschas Niederländisch - Indien Luxemburg . . . .

CS A-CBZ CSA-CUZ CVA-CVZ CWA-CXZ GZ A CZZ D EAA EHZ EIA-EIZ ELA-ELZ ESA-ESZ ETA ETZ

F G HAA-HAZ HBA-HBZ HC A-HCZ HHA HHZ

HI A. HIZ HJA-FKZ HRA-HRZ HS A-HSZ I J K LAA-LNZ LOA-LVZ

Rufzeichen LZA-LZZ

M N | OAA-OBZ OHA-OHZ OKA-OKZ ONA-OTZ OUA-OZZ PAA-PIZ PJA-PJZ PKA-POZ PPA-PYZ PZA-PZZ

,

0

1

RAA-RQZ EVA-EVZ EXA-EXZ EYA-EYZ SAA-SMZ SPA-SEZ SUA-SUZ SVA-SZZ TAA-TCZ TFA-TFZ TGA-TGZ TIA-TIZ TSA-TSZ UHA-UHZ UIA-UKZ ULA-ULZ

576 Land Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen . .

Österreich . . . .

Kanada Australien . . . .

Neufundland . . .

Britische Kolonien u. Schutzgebiete.

Britisch- In dien . .

Vereinigte Staaten.

Mexiko China . .

Afghanistan . . .

Rufzeichen

UNA-UNZ UOA-UOZ VAA-VGZ VHA-VMZ VOA-VOZ VPA-VSZ VTA-VWZ W XAA-XFZ XGA-XÜZ YAA-YAZ

Land Neue Hebriden . .

Irak Lettland Danzig Nicaragua . . . .

Eepublik El Salvador Venezuela . . . .

Albanien Neuseeland . . . .

Paraguay Sudafrikanische Union

Rufzeichen YHA-YHZ YIA-YIZ YLA-YLZ YMÀ-YMZ 1 YNA-YNZ YSA-YSZ YVA-YVZ ZAA-ZAZ ZKA-ZMZ ZPA-ZPZ ZSA-ZUZ

§ 2. Die Eufzeichen bestehen aus: a. drei Buchstaben bei festen und Landstationen; b. vier Buchstaben bei Bordstationen; c. fünf Buchstaben bei Flugzeugstationen; d. dem oder den Buchstaben zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit und einer Ziffer mit nachfolgender Gruppe von höchstens drei Buchstaben bei privaten Versuchsstationen.

§ 3. Im Luftradiodienst darf die Flugzeugstation, nachdem die Verbindung mit Hilfe des fünf-Buchstaben-Rufzeichens hergestellt ist, ein abgekürztes Rufzeichen verwenden, das gebildet wird : a. im radiotelegraphischen Dienst aus dem ersten und letzten Buchstaben des vollständigen fünf-Buchstaben-Rufzeichens ; 6. im radiotelephonischen Dienst aus dem vollen Namen oder einem Teil des Namens des Flugzeugbesitzers (Gesellschaft oder Privatperson), gefolgt von den zwei letzten Buchstaben des Erkennungszeichens.

§ 4. (1) Zur Bildung der Eufzeichen können die 26 Buchstaben des Alphabets verwendet werden; ausgenommen sind die mit einem Akzent versehenen Buchstaben.

(2) Die folgenden Buchstabenverbindungen dürfen jedoch als Eufzeichen nicht verwendet werden: a. solche, die mit A oder B anfangen; diese beiden Buchstaben sind für den geographischen Teil des internationalen Signal-Codes freigehalten; b. solche, die mit den Notzeichen oder mit anderen Zeichen gleicher Art verwechselt werden konnten;

577

c. solche, die für die Abkiirz imgen im radioelektrisclien Verkehr vorbehalten sind; d. bei Flugzeugstationen: Kombinationen, die an zweiter Stelle den Buchstaben W enthalten.

§ 5. (1) Jedes Land wählt aus der ihm zugeteilten internationalen Eeihe die Eufzeichen seiner Station aus und gibt dem Internationalen Bureau das jeder einzelnen Station zugeteilte Prüfzeichen bekannt.

(2) Das Internationale Bureau wacht darüber, dass das gleiche Eufzeichen nicht mehr als einer Station zugeteilt wird und dass keine Station ein Eufzeichen erhält, das mit den Notsignalen oder anderen Zeichen gleicher Art verwechselt werden könnte.

Artikel 15.

Prüfung der Stationen.

§ 1. Für die beweglichen Stationen, deren Heimathafen in einer Kolonie, einer Besitzung oder einem Schutzgebiet liegt, können diese Kolonien, Besitzungen oder Schutzgebiete als zuständig für die Erteilung der Genehmigungen angesehen werden.

§ 2. Die zuständigen Verwaltungen der Lander, deren Häfen eine bewegliche Station anläuft, können die Vorweisung der Genehmigung verlangen; diese muss so aufbewahrt werden, dass sie ungesäumt vorgezeigt werden kann.

¥/enn die Genehmigung nicht vorgewiesen werden kann, oder wenn offenkundige Unregelmässigkeiten v oriiegen, können dieseVerwaltungeri eine Prüfung der radioelektrischen Einrichtungen vornehmen, um «ich zu vergewissern, dass sie den Vorschriften dieser Vollzugsordnung entsprechen.

§ 3. (1) War eine Verwaltung veranlasst, die im oben stehenden § 2 vorgesehene Massnahme zu ergreifen, so unterrichtet sie hiev on sogleich die Verwaltung, der die beteiligte bewegliche Station untersteht. Im übrigen wird nötigenfalls nach den Vorschriften des Artikels 12 verfahren.

(2) Der Beauftragte der Verwaltung, der die Station geprüft hat, muss vor deren Verlassen seine Feststellungen dem Schiffsführer oder der verantwortlichen Person (Artikel 8) oder deren Stelh ertreter mitteilen.

§ 4. Hinsichtlich der technischen und betrieblichen Anforderungen, denen die im Besitz einer Genehmigung befindlichen beweglichen Stationen im internationalen radioelektrischen Dienst genügen müssen, verpflichten sich die Vertragsregierungen, den fremden beweglichen Stationen, die sich vorübergehend in ihren Hoheitsgewässern oder auf ihrem Gebiete aufhalten, keine strengeren Bestimmungen aufzuerlegen, als sie in dieser Vollzugsordnung
vorgesehen sind. Diese Vorschritten berühren in keiner Weise die Bestimmungen, für die der Vertrag zum Schutze des menschlichen Lebens auf See zuständig ist und die deshalb in dieser Voilzugsordnung nicht behandelt werden.

578 Artikel 16.

Bedingungen, die von beweglichen Stationen zu erfüllen sind.

§ 1. (1) Die beweglichen Stationen müssen so eingerichtet sein, dass sie hinsichtlich der Frequenzen und der Wellenarten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 entsprechen. Nach diesen Vorschriften ist den beweglichen Stationen ab 1. Januar 1930 der Gebrauch gedämpfter Wellen (Klasse B) auf einer Frequenz unter 375 kc/s (über 800 m) untersagt.

(2) Ausserdem darf bei den beweglichen Stationen vom 1. Januar 1980 an keine neue Sendeeinrichtung für B-Wellen eingebaut werden, es sei denn, dass diese Sender bei voller Sendestärke weniger als 800 Watt Eingangsleistung, gemessen an den Primärklemmen des Mittelfrequenz-Transformators, verbrauchen.

(3) Endlich ist vom 1. Januar 1940 an der Gebrauch von B-Wellen aller Frequenzen untersagt, ausser bei den Sendern, die hinsichtlich ihrer Sendestärke die vorstehend angegebenen Bedingungen erfüllen.

§ 2. (1) Jede Eadiostation an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeugs, das eine Seereise ausführt, muss, soweit das Schiff oder Luftfahrzeug nach einem internationalen Übereinkommen verpflichtet ist, radioelektrische Apparate mitzuführen, auf der Welle 500 kc/s (600 m) A 2 oder B senden und empfangen können. Die Bordstationen müssen ausserdem die Welle 375 kc/s (800 m) A 2 (oder auch B, unter Vorbehalt der Bestimmungen von § l hievor) benutzen können.

(2) Die Flugzeugstationen müssen auf der Welle 333 kc/s (900 m) A 2 oder A 3 (oder auch B, unter Vorbehalt der Bestimmungen von § l hievor) senden und empfangen können.

§ 3. (1) Ausser den vorstehend angegebenen festen Wellen können die beweglichen Stationen mit einer Einrichtung zur Aussendung der Wellen A l, A 2 oder A 3 alle nach Artikel 5 zugelassenen Wellen benützen.

(2) Der Gebrauch von B-Wellen ist nur auf folgenden Frequenzen (Wellenlängen) zugelassen : kc/s

Meter

kc/s

Meter

375 800 500 600 410 730 665 450 425 705 1000 300 454 660 1364 220 (3) Der Gebrauch der B-Welle 665 kc/s (450 m) ist in den Gebieten, in denen diese Welle den Bundspruch stören könnte, von jetzt an verboten.

(4) Die Benützung der B-Welle 1000 kc/s (800 m) für den Verkehrsdienst ist von jetzt an in der Zeit zwischen 18.00 und 00.00 Uhr Ortszeit und spätestens ab 1. Januar 1980 zu allen Stunden gänzlich untersagt. Indessen darf diese B-Welle 1000 kc/s (300 m) auch künftighin, ohne zeitliche Beschränkung, von

579 den Stationen an Bord von Fischereifahrzeugen für gegenseitige Peilungen weiterbeixotzt werden, wenn der Bunclspruch dadurch nicht gestört wird.

§ 4. Alle Apparate beweglicher Stitionen. die für das Aussenden von Wellen A l zwischen 125 und Ì50 kc/s (2400--2000 m) eingerichtet sind, müssen den Gebrauch von mindestens drei Frequenzen dieses Bandes gestatten rnd den schnellen Übergang -\ on einer dieser Frequenzen auf eine andere ermöglichen.

§ 5. (1) Alle Stationen an ßoid T, on Schiften, für die radioelektrische Einrichtungen vorgeschrieben sind, müssen die Welle .500 kc/s (600 in) und ausserdem alle Wellen empfangen können, deren sie zur Piuchfuhrung ihres Dienste*bedürfen.

(2) Ab 1. Januar 1932 müssen sie in der Lage sein, die Wellenaiten A l und A 2 der gleichen Frequenzen leicht und wirksam zu empfangen.

§ 6. Die im beweglichen Dienst \ eiv endeten Sendeapparate müssen Vorrichtungen besitzen, die eine Teiminderung der Sendestarke gestatten. Die^e Vorschrift gilt nicht für Sender mit einer Eingangsleistung von nicht übe300 Watt.

§ 7. Die Empfangsapparate müssen so eingerichtet sein, dass der in deiAntenne" erzeugte Strom so gering wie möglich ist und die benachbarten Stationen nicht stört.

§ 8. Der FrequenzaecLseì niuss bei den Sende- und Empfangsgeräten jeder beweglichen Station so schnell wie möglich ausgeführt werden können.

Alle Einrichtungen müssen so getroffen sein, dass nach Herstellung der Verbindung die für den Übergang vom Senden zum Empfang und umgekehrt erforderliche Zeit so kurz wie möglich ist.

Artikel 17.

Anruf- und Horch welle.

§!.(!) Im Wellenband zwischen 360 und 515 kc/s (830--580 m) sind von den B-Wellen nur die folgenden zugelassen: 875. 410, 425, 454 und 500 kc/s (800, 730, 705. 660 und 600 m).

(2) Die allgemeine Anrufwelle für bewegliche Stationen auf Schiffen, die zum Mitfuhren einer Eadiostation verpflichtet sind und für Kustenstationen, ist die Welle 500 kc/s (600 m) (A l, A 2 oder B).

(3) Ausser der Welle 500 kc/s (600 m) ist der Gebrauch von Wellen jeder Art zwischen 485 und 515 kc/s (620--580 m) verboten.

(4) Die Welle 500 kc/s (600 m) ist die internationale Anruf- und Notrufwelle; sie kann in beschranktem Umfang auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Notruf-, Dringlichkeits-, Sicherheits- oder Anrufzeichen dadurch nicht gestört werden.

580

(5) Die Küstenstationen müssen ausser der Welle 500 kc/s (600 m) über mindestens eine weitere Welle verfügen können. Diese zweite Welle ist im Verzeichnis unterstrichen, um sie als die gewöhnliche Arbeitswelle der Station zu kennzeichnen. Die so gewählten Zusatzwellen können die gleichen oder andere sein wie diejenigen der Bordstationen. Auf jeden Fall müssen die Arbeitswellen der Küstenstationen so gewählt werden, dass Störungen benachbarter Stationen nicht eintreten.

(6) Ausser den im Verzeichnis unterstichenen gewöhnlichen Arbeitswellen können die Küsten- und Bordstationen im zugeteilten Wellenband weitere ihnen passende Hilfswellen verwenden. Diese Wellen sind im Verzeichnis ohne Unterstreichung aufgeführt.

§ 2. (1) Um die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See (Schiffe) und über See (Luftfahrzeuge) zu erhöhen, müssen alle Stationen des beweglichen Seeradiodienstes während der Dauer ihres Dienstes Massnahmen treffen, um das Horchen auf der Notrufwelle (500 kc/s--600 m) sicherzustellen, und zwar zweimal stündlich je drei Minuten, beginnend mit der 15. und 45. Minute jeder Stunde, mittlere Greenwichzeit.

(2) Die Stationen, die dem radiotelegraphischen Nachrichtendienst, dem Pressedienst usw. mit Schiffen auf See dienen, müssen während der vorbezeichneten Zwischenzeiten Senderuhe beobachten. Nur die im Artikel 19, §§ 25 bis 27, bezeichneten Emissionen dürfen während dieser Zwischenzeiten ausgeführt werden.

(3) Die für den Verkehr auf ungedämpften Wellen eingerichteten Landund Bordstationen können indessen ihren Verkehr während dieser Zwischenzeiten ausnahmsweise fortsetzen, wenn sie in der Lage sind, zur gleichen Zeit einen ausreichenden Horchdienst auf der Notrufwelle aufrechtzuerhalten, so wie es im Absatz (1) dieses Paragraphen vorgesehen ist.

§ 3. Beim Betrieb der Stationen des beweglichen Dienstes auf Wellen A l im Wellenband von 100 bis 160 kc/s (3000--1875 m), das dem beweglichen Dienst zugeteilt ist, müssen nachstehende Vorschriften beachtet werden: a. Soweit im Verzeichnis nicht anders angegeben, muss jede Küstenstation, die auf einer langen ungedämpften Welle arbeitet, auf der Welle 143 kc/s (2100 m) horchen. Die Küstenstation sendet ihren gesamten Verkehr auf der Welle oder auf den Wellen, die ihr besonders zugeteilt sind.

i). Wenn eine bewegliche Station mit einer anderen
Station des beweglichen Dienstes Verkehr auf einer langen ungedämpften Welle aufzunehmen wünscht, muss sie die Welle 143 kc/s (2100 m) benützen, wenn im Verzeichnis nichts anderes angegeben ist. Diese als allgemeine Verkehrswelle bezeichnete Welle muss angewendet werden: 1. für die Anrufe und die Antworten auf diese; 2. für die der Nachrichtenübermittlung vorausgehenden Zeichen.

581

c. Sobald eine bewegliche Station die Verbindung mit einer anderen Station des beweglichen Dienstes auf der allgemeinen Verkehrswelle hergestellt hat, kann sie ihren Verkehr auf einer beliebigen Welle des zugelassenen Bandes abwickeln, wenn dadurch der Verkehr einer Kustenstation oder ein auf der Anrufwelle im Gang befindlicher Verkehr nicht gestört wird.

d. Im allgemeinen mus s jede für den Verkehr auf langen ungedämpften Wellen eingerichtete bewegliche Station, solange sie nicht auf einer anderen Welle arbeitet, auf die Welle 143 kc/s (2100 m) zurückgehen, um den Verkehrsaustausch mit anderen Stationen des beweglichen Dienstes zu ermöglichen. Das muss geschehen für die Dauer von je 10 Minuten vom Beginn der 35. bis zum Beginn der 45. Minute jeder Stunde, mittlere Greenwichzeit, wahrend der Dienststunden, die fur die Gruppe vorgesehen sind, zu der die betreffende Station gehört.

e. (1) Die Kustenstationen übermitteln ihre Verkehrsubersichten zu bestimmten, im Verzeichnis veröffentlichten Zeiten auf der oder den ihnen zugeteilten Wellen.

(2) Ausser zu den so für die Übermittlung ihrer Yerkahrsubersichten festgesetzten Zeiten können die Kustenstationen die beweglichen Stationen je nach den Umstanden oder dem vorliegenden Verkehr zu jeder anderen Zeit einzeln anrufen. Diese Einzelanrufe können in Gebieten, in denen kein allzii-v starker Verkehr herrscht, auf der Welle 143 kc/s (2100 m) ausgeführt werden.

/. Die besonderen Anordnungen betreffend den Verkehr der auf langen ungedämpften Wellen arbeitenden Landstationen sind im Verzeichnis in einem besonderen Hinweis naher erläutert.

Artikel 18.

i

Einrichtungen für Nothilfe.

§ 1. Der Vertrag zum Schutze des menschlichen Lebens auf See bestimmt, welche Schiffe mit einer Einrichtung für Nothilfe ausgerüstet sein müssen, und setzt die Anforderungen fest, denen diese Einrichtungen zu entsprechen haben.

§ 2. Bei Benutzung der Einrichtungen für Nothüfe müssen alle Vorschriften dieser Vollzugsordnung beachtet werden.

Artikel 19.

Not-, Alarm-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen.

Notzeichen.

§ 1. Das Notzeichen besteht aus der Zeichengruppe ...--««·--»..., die ankündigt, dass das Schiff, Luftfahrzeug oder irgendein anderes Fahrzeug, auf dem die das Notzeichen aussendende Station steht, sich in ernster und unmittelbarer Gefahr befindet und sofortige Hilfe erbittet.

582 Notruf.

§ 2. (1) Der Notruf bestellt ans dem dreimal übermittelten Notzeichen mit nachfolgendem Wort DE und dreimaligem Rufzeichen der in Not befindlichen beweglichen Station. Er hat unbedingten Vorrang vor allen anderen Übermittlungen. Alle beweglichen oder Landstationen, die ihn hören, müssen jede Übermittlung, welche die Notrufe oder -meidungen stören könnten, sofort abbrechen und auf der Notwelle horchen. Der Notruf soll nicht an eine bestimmte Station gerichtet sein.

(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den radiotelephonischen Notruf, der aus dem gesprochenen Wort MAYDAY (entsprechend der französischen Aussprache des Ausdrucks «m'aider») besteht.

Notmeldungen.

§ 3. Die Notmeldung besteht aus dem Notruf mit nachfolgendem Namen des in Not befindlichen Schiffes, Luftfahrzeugs oder sonstigen Eahrzeugs und den Angaben über seinen Standort, die Art des Notfalles sowie die Art der erbetenen Hilfe.

§ 4. Wenn es sich um ein Schiff oder um einLuftfahrzeug auf oder über der See handelt, muss der Standort im allgemeinen nach Breite und Länge (Greenwich) angegeben werden, und zwar durch Ziffern für die Grade und Minuten unter Zufügung eines der Wörter NOETÏÏ oder SOUTH und der Wörter BAST oder WEST. Die Grade sind von den Minuten durch einen Punkt zu trennen. Unter Umständen können die Peilung und die Entfernung in Seemeilen von einem bekannten geographischen Punkt angegeben werden.

§ 5. Der Notruf und die Notmeldung dürfen nur mit Genehmigung des Führers oder der verantwortlichen Person des Schiffes, Luftfahrzeuges oder eines sonstigen, die bewegliche Station tragenden Fahrzeuges ausgesandt werden.

§ 6. Die Station an Bord eines in Not befindlichen Schiffes hat den Notruf auf der Welle von 500 kc/s (600 m) vorzugsweise unter Benützung von Wellen A 2 oder B aiiszusenden. Dem Notruf muss die Notmeldung sobald als möglich folgen.

§ 7. Der Notruf und die Notmeldung müssen von Zeit zu Zeit, insbesondere während der in Artikel 17, § 2, vorgesehenen Zeiten der Senderuhe wiederholt werden, bis eine Antwort erfolgt. Die Pausen zwischen den Wiederholungen müssen jedoch hinreichend lang sein, um den Stationen, die sich anschicken, den Anruf zu beantworten, Zeit zur Inbetriebsetzung ihrer Sendeapparate zu lassen. Wenn die in Not befindliche Bordstation auf einen auf der Welle 500 kc/s (600 m)
ausgesandten Notruf oder eine ebenso ausgesandte Notmeldung keine Antwort erhält, können Notruf und Notmeldung auf jeder anderen verfügbaren Welle wiederholt werden, die etwa die Aufmerksamkeit anderer Stationen erregen könnte.

583 § 8. Im weiteren kann eine bewegliche Station, die feststellt, dass eine andere bewegliche Station sich in Not befindet, die Notmeldung aussenden, -wenn: a. die in Not befindliche Station sie nicht selbst übermitteln kann; &. der Fuhrer (oder dessen Stellvertreter) des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder eines andern Fahrzeugs, auf dem sich die vermittelnde Station befindet, andere Hilfsmassnahmen für erforderlich hält.

§ 9. (1) Stationen, die eine Notmeldung von einer zweifellos in ihrer Nähe befindlichen beweglichen Station erhalten, müssen deren Empfang sofort bestätigen (siehe nachstehende §§15 und 16) und dabei bestrebt sein, eine etwa von anderen Stationen ausgehende Übermittlung der Empfangsbestätigung der Notmeldung nicht zu stören.

(2) Stationen, die eine Notmeldung von einer zweifellos nicht in ihrer Nähe befindlichen beweglichen Station erhalten, müssen mit ihrer Empfangsbestätigung kurze Zeit warten, damit Stationen, die der in Not befindlichen beweglichen Station näher sind, ohne Störung antworten und den Empfang bestätigen können.

Notverkehr.

§ 10. Der Xotverkehr umfasst den gesamten Nachrichtenaustausch über die sofortige Hilfeleistung, deren die in Not befindliche bewegliche Station bedarf.

§11. Jeder Notverkehr rnuss das Notzeichen enthalten, das vor der Aufgabezeit übermittelt wird.

§ 12. Die Leitung des Notverkehrs liegt in Händen der in Not befindlichen beweglichen Station oder derjenigen beweglichen Station, die nach den Vorschriften des § 8, Buchstabe a. den Notruf ausgeführt hat. Diese Stationen können die Leitung des Notverkehrs einer anderen Station übertragen.

§ 18. Alle Stationen, die sich im Bereich des Notverkehrs befinden, ohne aber an diesem teilzunehmen, dürfen die Notwelle bis zur Beendigung des Notverkehrs nicht benützen. Sobald der Verkehr auf der Notwelle aufgenommen ist, können die an ihm nicht teilnehmenden beweglichen Stationen ihren gewöhnlichen Verkehr auf den anderen zugelassenen Wellen A l fortsetzen, wenn sie dabei den Notverkehr ungehindet v, eiter verfolgen können.

§ 14. (1) Sobald der Notverkehr beendet und die Beobachtung der Senderuhe nicht mehr nötig ist, sendet die Station, die diesen Verkehr geleitet hat, auf der Notwelle eine GQ-Meldung aus, die ankündigt, dass der Notverkehr beendet ist. Für diese Meldung ist folgende Form zu wählen :
Dreimaliges Eufzeichen C Q, Wort DE, Rufzeichen der die Meldung aussendenden Station. Notrufzeichen, Aufgabezeit der Meldung, Name und Eufzeichen der beweglichen Station, die sich in Not befand, und die Wörter «Notverkehr beendet».

(2) Diese Meldung wird gegebenenfalls auf den anderen Wellen \\ iederholt, auf denen der Notverkehr stattgefunden hat.

584 Empfangsbestätigung einer Notmeldung.

W i e d e r h o l u n g eines K o t r u f s oder einer N o t m e l d u n g .

§ 15. Die Empfangsbestätigung auf eine Notmeldung wird in folgender Form erteilt: Dreimaliges Bufzeichen der in Not befindlichen Station, Wort DE, dreimaliges Eufzeichen der Station, die den Empfang bestätigt, Gruppe EEE und Notzeichen.

§ 16. Jede bewegliche Station, die den Empfang einer Notmeldung bestätigt, muss sobald als möglich ihren Namen und ihren Standort (in der im § 4 bezeichneten Eorm) angeben und dabei bestrebt sein, andere Stationen nicht zu stören, die besser in der Lage sind, der in Not befindlichen Station sofortige Hilfe zu bringen.

§ 17. 'Wenn eine auf ungedämpften Wellen ausserhalb des Bandes von 485--515 kc/s (620--580 m) arbeitende bewegliche Station eine Notmeldung hört, die auf der Welle 500 kc/s (600 m) -- ausserhalb der Zeiten der Senderuhe auf dieser Welle -- ausgesandt wird, und wenn das Schiff, Luftfahrzeug oder sonstige Fahrzeug, das diese Station trägt, ausserstande ist, selbst Hilfe zu leisten, muss die genannte Station alles versuchen, was ihr möglich ist, um die Aufmerksamkeit anderer beweglicher Stationen in ihrer Nähe zu erregen, die auf Wellen ausserhalb des obenerwähnten Bandes arbeiten.

§ 18. Wiederholungen des Notrufs oder der Notmeldung durch andere bewegliche Stationen als die in Not befindliche sind nur mit Genehmigung der Führer (oder deren Stellvertreter) der genannten Stationen zulässig; dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass nicht durch unnötige Wiederholungen Störungen hervorgerufen werden.

§ 19. Die Station, die einen Notruf oder eine Notmeldung wiederholt, fügt am Schluss das Wort DE hinzu, gefolgt vom dreimal gegebenen eigenen Eufaeichen.

§ 20. Wenn eine Station einen Notruf oder eine Notmeldung empfängt, selbst aber keine Hilfe leisten kann und annehmen muss, dass der Empfang der Notmeldung von keiner Seite bestätigt worden ist, muss sie diese Meldung mit voller Kraft auf der Notwelle wiederholen und alles tun, was sie vermag, um die Stellen zu verständigen, die helfend eingreifen können.

Selbsttätiges A l a r m z e i c h e n .

§ 21. Die Zusammensetzung des selbsttätigen Alarmzeichens muss folgenden Anforderungen entsprechen : a. Das Zeichen muss leicht von Hand oder durch einen selbsttätigen Apparat mit einer
Genauigkeit ausgesandt werden können, die hinsichtlich der Zeitmessung nicht grösser zu sein braucht, als eine Taschen- oder Pendeluhr mit Sekundenzeiger sie ermöglicht.

585 b. Es soll sich in der Zusammensetzung scharf von anderen Zeichen unterscheiden und auch für eine den Morseschlüssel nicht kennende Person leicht erkennbar sein; es soll ferner die leichte und billige Herstellung eines selbsttätigen Empfangsapparates ermöglichen, der: 1. auf das Alarmzeichen anspricht, selbst wenn zahlreiche Stationen arbeiten und auch wenn atmosphärische Störungen vorhanden sind; 2. nicht in Tätigkeit gesetzt wird durch kräftige Zeichen oder atmosphärische Störungen, die nicht vom Alarmzeichen begleitet sind; 3. die gleiche Empfindlichkeit besitzt wie ein an die gleiche Antenne angeschlossener Kristallempfänger ; 4. selbsttätig anzeigt, wenn er nicht mehr richtig arbeitet.

c. Seine Zusammensetzung muss sich von dem Zeichen unterscheiden, das für die Abstimmung und das Arbeiten mit dem Variometer verwendet wird.

d. Bevor eine Verwaltung die Verwendung eines selbsttätigen Empfangsapparates auf den ihr unterstehenden Schiffen genehmigt, muss sie sich durch praktische Versuche unter angemessenen Störungsverhältnissen davon überzeugt haben, dass der Apparat den Vorschriften dieser Vollzugsordnung entspricht.

e. Folgendes Alarmzeichen wird künftig anerkannt: eine Eeihe von zwölf in einer Minute abgegebenen Strichen; die Länge jedes Strichs beträgt vier Sekunden und die Dauer des Zwischenraums zwischen zwei Strichen eine Sekunde.

/. Dieses besondere Zeichen darf lediglich dazu dienen, die Alarmapparate zum Ansprechen zu bringen. Es darf nur verwendet werden, um anzukünden, dass das Notruf zeichen folgt.

1 g. Die Anerkennimg des unter e bezeichneten Alarmzeichens hindert keine Verwaltung, einen selbsttätigen Apparat zu genehmigen, der unter den vorstehend erwähnten Bedingungen auf das vorschriftsmässige Notrufzeichen · · · -- ·-- -- · · · anspricht.

Dringlichkeitszeichen.

§ 22. (1) Das Dringlichkeitszeichen besteht aus def mehrmaligen Wiederholung der Gruppe XXX, bei deren Übermittlung die Buchstaben jeder Gruppe und die aufeinanderfolgenden Gruppen selbst deutlich voneinander getrennt werden; es wird vor dem Anruf abgegeben und kündigt an, dass die rufende Station eine sehr dringende Nachricht zu übermitteln hat über die Sicherheit des Schiffes, des Luftfahrzeuges oder sonstigen Fahrzeuges, auf dem sich die Station befindet, oder eines in Sicht befindlichen Schiffes, Luft-
oder sonstigen Fahrzeuges, oder endlich über die Sicherheit irgendeiner Person, die sich an Bord befindet oder von da gesichtet wird. Im Luftverkehr wird sowohl bei Anwendung von Eadiotelephonie als bei Eadiotelegraphie als Dringlichkeitszeichen der Ausdruck PAN gebraucht, wenn eine Flugzeugstation einen Schaden Bundesiilatt.

80. Jahrg.

Bd. II.

45

586 melden will, der das Luftfahrzeug zur Landung zwingt, ohne dass indessen sofortige Hilfe nötig ist. Bei radiotelegraphischer Übermittlung müssen die drei Buchstaben deutlich voneinander getrennt werden, damit die Zeichen AN nicht als Buchstabe P erscheinen.

(2) Das Dringlichkeitszeichen hat Vorrang vor allen anderen Übermittlungen mit Ausnahme des Notverkehrs; alle beweglichen oder Landstationen, die es hören, müssen sich bemühen, die Abwicklung des Dringlichkeitsverkehrs nicht zu stören.

(3) In der Regel darf das Dringlichkeitszeichen nur angewendet werden, wenn die bewegliche Station, die es aussendet, sich an eine bestimmte Station wendet.

§ 23. (1) Die beweglichen Stationen, die das Dringlichkeitszeichen hören, müssen während mindestens drei Minuten in Horchbereitschaft bleiben; nach Ablauf dieser Frist, und wenn keine Dringlichkeitsmeldung zu hören war, können sie ihren ordentlichen Dienst wieder aufnehmen.

(2) Die Land- und Bordstationen, die auf anderen zugelassenen Wellen als auf derjenigen arbeiten, die für die Übermittlung des Dringlichkeitszeichens und des nachfolgenden Anrufs benützt wird, können indessen ihren ordentlichen Verkehr ohne Unterbrechung fortsetzen.

§ 24. Das Dringlichkeitszeichen darf nur mit Genehmigung des Führers oder der verantwortlichen Person des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder sonstigen Fahrzeugs ausgesandt werden, auf dem sich die bewegliche Station befindet.

Sicherheitszeichen.

§ 25. Das Sicherheitszeichen besteht aus der Übermittlung der Gruppe TTT, die Buchstaben voneinander scharf getrennt, mit nachfolgendem Wort DB und Eufzeichen der sendenden Station. Es kündigt an, dass diese Station eine Nachricht senden wird, welche die Sicherheit der Schiffahrt betrifft oder wichtige Mitteilungen über Wetterwarnungen enthält.

§ 26. Das Sicherheitszeichen und die Sicherheitsmeldung werden auf der Welle 500 kc/s (600 m) und --· je nach den Umständen -- auf der gewöhnlichen Horchwelle der Bord- und Flugzeugstationen übermittelt.

§ 27. Das Sicherheitszeichen wird nur einmal während der ersten sich bietenden Sendepause (Artikel 17, § 2) ausgesandt, und zwar gegen deren Ende.

Alle Stationen, die es hören, müssen auf der gewöhnlichen Anrufwelle (Bordstationen) oder auf der zugelassenen Welle (Flugzeugstationen) horchen, bis die Übermittlung der durch das Sicherheitszeichen angekündigten Meldung beendigt ist. Mit der Übermittlung dieser Meldung wird sofort nach Ablauf der Sendepause begonnen.

587 Artikel 20.

Dienststunden der Stationen des beweglichen Dienstes.

Landstationen.

§ 1. (1) Die Landstationen versehen nach Möglichkeit ununterbrochenen Dienst (Tag- und Nachtdienst). Für einzelne Landstationen ist jedoch auch ein beschränkter Dienst zulassig. Jede Verwaltung oder jedes konzessionierte Privatunternehmen, das nach den Gesetzen seines Landes hiezu berechtigt ist, setzt die Dienststunden der unterstellten Landstationen fest.

(2) Landstationen mit beschränktem Dienst dürfen erst schliessen, nachdem sie: 1. alle Obliegenheiten erfüllt haben, die ein Notruf ihnen auferlegt ; 2. alle vorliegenden Eadiotelegramme von oder nach solchen beweglichen Stationen ausgetauscht haben, die innerhalb ihrer Reichweite liegen und ihre Anwesenheit vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeit gemeldet haben.

(3) Die Luftdienststationen haben ununterbrochenen Dienst während der ganzen Plugdauer in dem oder den Abschnitten der Fluglinie oder -linien, in denen die betreffende Station den Eadiodienst versieht.

Bordstationen.

§ 2. (1) Für den internationalen öffentlichen Nachrichtendienst -werden die Bordstationen in drei Gruppen eingeteilt: 1. Gruppe: Stationen mit ununterbrochenem Dienst; 2. Gruppe: Stationen mit regelmässigem Dienst von beschränkter Dauer; 8. Gruppe: Stationen, deren Dienstdauer geringer ist, als die der Stationen in der 2. Gruppe, und Stationen ohne bestimmte Dienstdauer.

(2) Die Vorschriften des § l, Absatz (2) dieses Artikels finden -auf die Bordstationen Anwendung, und zwar unbedingt im Notverkehr und sinngemäss, soweit möglich, in Bezug auf das unter Ziffer 2 dieses Absatzes Gesagte.

(3) Es ist Sache jeder Vertragsregierung, einen ordnungsmässigen Dienst bei den Bordstationen ihrer Staatsangehörigkeit dadurch sicherzustellen, dass sie im Einklang mit ihrer Landesgesetzgebung die Zahl der Eadiotelegraphisten vorschreibt, die zu einer ausreichenden Besetzung dieser Stationen nötig sind.

(4) Wahrend der Fahrt müssen die Bordstationen der 2. Gruppe folgenden Dienst versehen: a. bei kurzen Überfahrten wahrend der von der zuständigen Verwaltung festgesetzten Stunden; 6. in den anderen Fällen mindestens während der im Anhang 9 für sie festgesetzten Stunden. Diese Dienststunden werden in der Genehmigungsurkunde vermerkt.

588 Flugzeugstationen.

§ 3. Die FLugzeugstationen werden in zwei Gruppen eingeteilt: 1. Gruppe: Stationen ( mit Dienst wahrend der ganzen Flugzeit; 2. Gruppe: Stationen ohne feste Dienststunden.

§ 4. Die Besetzung der beweglichen Stationen im internationalen öffentlichen Nachrichtendienst muss mindestens betragen: a. bei beweglichen Stationen der 1. Gruppe: ein Eadiotelegraphist mit dem Zeugnis 1. Klasse; b. bei beweglichen Stationen der 2. Gruppe: ein Eadiotelegraphist mit dem Zeugnis 1. oder 2. Klasse; c. bei beweglichen Stationen der 3. Gruppe: ein Eadiotelegraphist, der die Prüfung zur Erlangung des Zeugnisses 2. Klasse mit Erfolg abgelegt hat.

Artikel 21.

Besondere Angaben in der Genehmigungsurkunde.

Die Regierung, welche die Genehmigung für eine Bord- oder Flugzeugstation erteilt, vermerkt darin die Gruppe, der diese Station angehört. Bei Bordstationen der 2. Gruppe enthält die Genehmigungsurkunde auch einen Vermerk über die Dienstdauer der Station, entsprechend den Angaben im Anhang 5.

Artikel 22.

Adresse der Radiotelegramme.

§ 1. (1) Die Adresse der an bewegliche Stationen gerichteten Eadiotelegramme'muSs möglichst vollständig sein; sie hat zu enthalten: a. Name oder Bezeichnung des Empfängers, nötigenfalls mit ergänzendem Zusatz ; 6. Name des Schiffes oder bei Luftfahrzeugen das Eufzeichen, wie sie in der ersten Spalte des Verzeichnisses stehen; c. Name der Landstation, welche die Übermittlung ausführen soll, wie er im Verzeichnis steht.

(2) Die unter Buchstabe 6 hievor vorgesehene Namensbezeichnung oder das Eufzeichen können jedoch auf Gefahr des Absenders durch die Angabe der von der beweglichen Station befahrenen Linie ersetzt werden, die nach Ausgangs- und Bestimmungshafen oder durch eine andere gleichwertige Angabe näher bezeichnet wird.

(3) Bei der Weiterbeförderung eines von einer beweglichen Station eingegangenen Eadiotelegramms auf dem allgemeinen Verkehrsnetz gibt die Landstation als Aufgabebureau den Namen der beweglichen Station an, von der das Eadiotelegramm ausgeht, und zwar so, wie er im Verzeichnis steht, und setzt ihren eigenen Namen hinzu.

589 § 2. (1) Die beweglichen Stationen, die nicht verpflichtet sind, daß amtliche Verzeichnis der Telegraphenstellen mitzufuhren, können dem Namen des Bestimmungstelegraphenamtes den Namen des Landesteils, unter Umständen auch denjenigen des Bestimmungslandes hinzufugen, -wenn sie glauben, dass ohne diesen Zusatz die unverzögerte Weiterbeförderung nicht hinreichend sichergestellt sein wurde.

(2) In einem solchen Falle werden der Name des Telegraphenamtes und die zusätzlichen Angaben nur als ein Wort gezählt und berechnet. Der Beamte der Landstation, der das Eadiotelegramm aufnimmt, lässt diese Angaben bestehen oder streicht sie, oder er ändert den Namen des Bestimmungsbureaus ab, je nachdem es notig oder hinreichend ist, um das Radiotelegranam an seinen richtigen Bestimmungsort zu leiten.

Artikel 23.

Rangordnung bei Herstellung der Verbindungen im beweglichen Dienst.

Die Bangordnung bei Herstellung der Verbindungen im beweglichen Dienst ist folgende: 1. Notrufe. Notmeldungen und Notverkehr; 2. Übermittlungen, denen ein Dringlichkeitszeichen vorangeht; 3. Übermittlungen, denen das Sicherheitszeichen vorangeht; 4. Übermittlungen betreffend die Peilungen; 5. alle anderen Übermittlungen.

Artikel 24.

Der Anruf.

§ 1. (1) In der Eegel ist es Sache der beweglichen Station, die Verbindung mit der Landstation herzustellen; sie kann diese jedoch erst anrufen, wenn sie in deren Wirkungsbereich gelangt ist.

(2) Grundsätzlich darf eine Landstation, bei der Telegramme für eine bewegliche Station vorliegen, die ihr ihre Anwesenheit nicht angekündigt hat, diese Station erst anrufen, wenn sie zur Annahme berechtigt ist, dass die Station sich in ihrer Eeichweite befindet und hörbereit ist.

§ 2. (1) Indessen können die Landstationen ihre Sammelanrufe, die aus den Rufzeichen aller beweglichen Stationen bestehen, für die -bei ihnen Telegramme vorliegen, in bestimmten zwischen den beteiligten Regierungen vereinbarten Zeitabständen übermitteln. Die Landstationen, die ihre Anrufe auf der Welle 500 kc/s (600 m) aussenden, übermitteln die Rufzeichen ihrer Sammelanrufe in alphabetischer Reihenfolge; die auf ungedämpften Wellen arbeitenden Landstationen senden sie in der Reihenfolge, die ihnen am zweckmässigsten erscheint.

590 (2) Die beweglichen Stationen, die bei dieser Übermittlung ihre Bufzeichen hören, müssen auf jeden Fall so schnell wie möglich antworten; hiebei müssen sie sich nach den Vorschriften des vorstehenden § l richten und unter sich möglichst die Eeihenfolge einhalten, in der sie angerufen worden sind. Die Zeiten, in denen die Landstationen ihre Sammelanrufe aussenden, sowie die Frequenzen und Wellenarten, die sie dabei benützen, sind im Verzeichnis angegeben.

(3) Die Landstation gibt jeder beteiligten beweglichen Station die Frequenz und Wellenart an, die im Verkehr mit ihr anzuwenden sind, ebenso die ungefähre Zeit des Beginns dieses Verkehrs.

§ 3. Wenn eine Landstation annähernd gleichzeitig Anrufe von mehreren bewegliehen Stationen erhält, bestimmt sie die Eeihenfolge, in der diese Stationen ihre Telegramme an sie absetzen können. Bei dieser Entscheidung darf sie sich allein von dem Gesichtspunkt leiten lassen, dass~jede der anrufenden Stationen in die Lage versetzt werden soll, mit ihr möglichst viele Badiotelegramme auszuwechseln.

§ 4. (1) Wenn eine Landstation den Anruf einer beweglichen Station beantwortet, kann sie diese unter Benutzung der dafür vorgesehenen Abkürzungen nötigenfalls um Angabe der Zahl der vorliegenden Eadiotelegramme bitten.

(2) Wenn der Landstation Angaben erforderlich erscheinen über den Standort, den Eeiseweg, die Geschwindigkeit oder die Anlaufhäfen des Schiffes, Luftfahrzeuges oder sonstigen Fahrzeuges, das die bewegliche Station trägt, erbittet sie diese durch eine gebührenfreie Dienstnotiz an den Führer oder die verantwortliche Person des Schiffes, Luftfahrzeuges oder sonstigen Fahrzeuges, auf dem sich die bewegliche Station befindet. Diese erteilt die gewünschten Auskünfte oder sieht davon ab, beides unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit.

Die bewegliche Station braucht der Landstation Angaben dieser Art nur zu machen, wenn sie in der eben beschriebenen Weise verlangt und geliefert worden sind.

§ 5. Im Verkehr zwischen Küsten- und beweglichen Stationen richtet sich die bewegliche Station in allem, was die Eeihenfolge der Übermittlung, die Übermittlungszeit und die Einstellung des Verkehrs betrifft, nach den Weisungen der Küstenstation. Diese Vorschrift gilt nicht in Notfällen.

§ 6. Zwischen beweglichen Stationen wird der Verkehr, abgesehen von Notfällen,
von der angerufenen Station nach den Bestimmungen im vorstehenden § 5 geleitet.

§ 7. (1) Wenn eine Station auf den dreimal in Abständen von zwei Minuten ausgesandten Anruf nicht antwortet, ist das Anrufen einzustellen und darf erst 15 Minuten später wieder aufgenommen werden. Vor Wiederaufnahme des Anrufens muss sich die rufende Station vergewissern, ob die angerufene Station nicht gerade mit einer anderen Station in Verkehr steht.

(2) Der Anruf kann in kürzeren Abständen wiederholt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass er einen im Gang befindlichen Verkehr stört.

591 § 8. Wenn der Name und die Adresse des Betriebsunternehmers einer beweglichen Station im Verzeichnis nicht angegeben sind oder mit den Angaben in diesem nicht mehr übereinstimmen, hat die bewegliche Station der Landstation, an die sie Telegramme absetzt, unter Benützung der vorgesehenen Abkürzungen alle erforderlichen Angaben von Amts wegen zu liefern.

Artikel 25.

Aufgabezeit der Radiotelegramme.

§ l. Die Aufgabezeit der von beweglichen Stationen angenommenen Eadiotelegramme wird nach der mittleren Greenwichzeit unter Verwendung der 24-Stundenzählung angegeben.. Sie wird stets in vier Zahlen (0000 bis 2859) ausgedrückt und übermittelt.

§ 2. Die Verwaltungen der ausserhalb der Zone «A» (Anhang 6) liegenden Länder können jedoch den Stationen der Schiffe, die an den Küsten ihres Landes entlang fahren, gestatten, zur Bezeichnung der Aufgabezeit die Ortszeit -- in einer Gruppe von vier Ziffern -- zu benützen ; in diesem Falle muss der Gruppe der Buchstabe F zugesetzt werden.

Artikel 26.

Wegleitung der Radiotelegramme.

§ 1. (1) In der Eegel setzt die bewegliche Station, die auf Wellen A 2, A 3 oder B arbeitet, ihre Eadiotelegramme an die nächste Landstation ab.

(2) Wenn die bewegliche Station aber zwischen mehreren Landstationen wählen kann, die ungefähr gleich weit von ihr entfernt liegen, so gibt sie derjenigen den Vorzug, die im Gebiet des Bestimmungs- oder des ordentlichen Durchgangslandes der zu übermittelnden Eadiotelegramme liegt. Wenn die gewählte Station nicht die nächste ist, muss die bewegliche Station auf erstes Ersuchen den Verkehr einstellen oder die Wellenart oder Frequenz ändern, wenn die für den Verkehr in Frage kommende tatsächlich am nächsten liegende Landstation dies wegen der ihr dadurch verursachten Störungen verlangt.

§ 2. Eine bewegliche Station, die Wellen A l aus dem zugelassenen Bande verwendet, kann ihre Eadiotelegramme an eine andere als die nächste Landstation absetzen. In diesem Falle empfiehlt es sich jedoch, derjenigen Landstation den Vorzug zu geben, die im Gebiet des Bestimmungslandes oder des Landes liegt, das allem Anschein nach den vorteilhaftesten Durchgangsweg für die zu übermittelnden Eadiotelegramme bietet.

§ 3. (1) Eine Küstenstation, der eine oder mehrere Wellen aus dem Bande von 125--150 kc/s (2400--2000 m) zugeteilt sind, besitzt auf dieser oder
diesen Wellen ein Vorzugsrecht.

(2) Jede andere Station des beweglichen Dienstes, die auf dieser oder diesen WTellen einen öffentlichen Verkehr abwickelt und dadurch Störungen für die

592 vorgenannte Küstenstation verursacht, muss ihren Verkehr auf Verlangen der letzteren einstellen.

§ 4. Abgesehen von Seenotfällen darf der Verkehr zwischen Bordstationen den Verkehr der Küstenstationen nicht stören. Wenn der Verkehr der Küstenstationen auf diese Weise gestört wird, müssen die Bordstationen, welche die Störungen verursachen, auf das erste Ersuchen der gestörten Küstenstation ihre Übermittlungen einstellen oder die Wellen ändern.

§ 5. Wenn der Absender eines bei einer beweglichen Station aufgegebenen Radiotelegramms die Landstation, an die sein Telegramm übermittelt werden soll, bestimmt hat, rnuss die bewegliche Station mit der Übermittlung an die bezeichnete Landstation nötigenfalls warten, bis die Bedingungen des vorigen Paragraphen erfüllt sind.

§ 6. (1) Eine bewegliche Station ohne feste Dienststunden muss der Landstation, mit der sie in Verbindung getreten ist, die Zeit des Schlusses und der Wiederaufnahme ihres Dienstes mitteilen.

(2) Jede bewegliche Station, die im Begriffe ist, den Dienst wegen ihrer Ankunft in einem Hafen zu schliessen, muss die nächste Landstation hievon verständigen.

Artikel 27.

Die Seenotwelle.

In Notfällen müssen für die Welle 500 kc/s (600 m) vorzugsweise die Wellenarten A 2 oder B verwendet werden. Ist es nicht möglich, eine dieser Wellenarten zu benützen, so können die Wellenarten A l oder A 3 verwendet werden.

Keine Vorschrift dieser Vollzugsordnung darf eine in Not befindliche bewegliche Station daran hindern, alle verfügbaren Mittel zu gebrauchen, um die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, ihre Lage bekannt zu geben und Hilfe zu erlangen.

Artikel 28.

Massnahmen zur Verhütung gegenseitiger Störungen.

§ 1. In Fällen, in denen andere als die gewöhnlich benutzte Welle verwendet werden können, richtet sich die Bordstation nach den Weisungen der Küstenstation, mit der sie in Verkehr steht. In der Eegel soll die Welle 500 kc/s (600 m) in Gebieten mit starkem Eadioverkehr für die Übermittlung langer Badiotelegramme nicht benützt werden.

§ 2. Stationen, die für ihren Verkehr Wellen A 2, A 3 oder B verwenden und dem internationalen öffentlichen. Nachrichtenverkehr dienen, müssen während ihrer Dienststunden auf der Welle 500 kc/s (600 m) horchen, ausgenommen in den Zeiten, während deren sie auf anderen Wellen arbeiten.

§ 3.'Als allgemeine Eegel wird empfohlen, den öffentlichen Nachrichtenverkehr eher 'auf Wellen A l als auf Wellen A 2 oder B abzuwickeln.

593

§ 4. Alle Stationen des beweglichen Dienstes sind gehalten, den Verkehr mit der geringsten, zur Erzielung einer guten Verständigung erforderlichen Sendestärke auszuführen.

Artikel 29.

Unbestellbarkeits-Anzeige.

§ 1. Wenn ein bei einer beweglichen Station aufgegebenes Eadiotelegramm nach dem festen Lande dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, wird eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Landstation erlassen, die das Eadiotelegramm von der beweglichen Station erhalten hat.

Die Landstation prüft die Adresse und gibt die Meldung, wenn möglich, an die bewegliche Station weiter, nötigenfalls durch Vermittlung einer Landstation des gleichen oder eines Xachbarlandes, soweit die vorliegenden Verhältnisse oder etwaige besondere Vereinbarungen dies zulassen.

§ 2. Kann ein bei einer beweglichen Station angekommenes Eadiotelegramm nicht zugestellt werden, so teilt die Station dies der Aufgabetelegraphenstelle oder der beweglichen Aufgabestation durch Dienstnotiz mit. Bei einem vom festen Lande ausgehenden Eadiotelegramm wird diese Dienstnotiz möglichst über die Landstation geleitet, die das Eadiotelegramm vermittelt hat, oder -- je nach Umständen -- über eine andere Landstation des gleichen oder eines Nachbarlandes, soweit die vorliegenden Verhältnisse oder etwaige besondere Vereinbarungen dies zulassen.

Artikel 30.

Lagerfrist für Radiotelegramme in den Landstationen.

§ 1. (1) Hat sich die bewegliche Station, für die ein Radiotelegramm vorliegt, innerhalb der vom Absender angegebenen Frist oder, beim Fehlen einer solchen Angabe, bis zum Vormittag des fünften Tages nach dem Aufgabetag bei der Landstation nicht gemeldet, so benachrichtigt diese das Aufgabebureau, das den Absender hievon verständigt. Dieser kann durch eine telegraphische oder briefliche gebührenpflichtige Dienstnotiz an die Landstation verlangen, dass sein Telegramm bis zum Ablauf des vierzehnten Tages, vom Aufgabetage an gerechnet, bereitgehalten werde. Wenn ein solches Begehren nicht gestellt wird, wird das Eadiotelegramm am Ende des siebenten Tages als unzustellbar beiseite gelegt.

(2) Wenn jedoch die Landstation die Gewissheit besitzt, dass die bewegliche Station demnächst in ihren Wirkungsbereich gelangt, wird der Ablauf der oben erwähnten Fristen nicht berücksichtigt.

§ 2. Anderseits wird der Ablauf der
Fristen nicht abgewartet, wenn die Landstation die Gewissheit hat, dass die bewegliche Station ihren Wirkungsbereich endgültig verlassen hat. Wenn sie annehmen muss, dass auch keine andere Landstation ihrer Verwaltung oder des Privatunternehmens, dem sie

594 untersteht, mit der beweglichen Station Verbindung hat, annulliert die Landstation das Eadiotelegramm, soweit die Beförderung zwischen ihr und der beweglichen Station in Betracht kommt, und benachrichtigt hievon das Aufgabebureau, das den Absender verständigt. Im entgegengesetzten Fall leitet sie das Telegramm an die Landstation, die vermutlich mit der beweglichen Station in Verkehr steht, dies jedoch nur, wenn dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben werden muss.

§ 3. Wenn ein Eadiotelegramm an eine bewegliche Station deshalb nicht übermittelt werden kann, weil diese in einem Hafen in der Nähe der Landstation eingelaufen ist, so kann die Landstation das Eadiotelegramm der beweglichen Station nötigenfalls durch andere Verkehrsmittel zuführen.

Artikel 31.

Sonderdienste.

A. Wetterdienste, Zeitzeichen, Mitteilungen an Seefahrer.

§ 1. Die synoptischen Wettermeldungen, Wettervorhersagen und allgemeinen Wetterberichte sowie die Zeitzeichen sollen grundsätzlich nach einem bestimmten Stundenplan verbreitet werden. Die für bewegliche Stationen bestimmten Eadiotelegramme dieser Gattung sollen möglichst zu den Zeiten ausgesandt werden, zu denen ihr Empfang auch denjenigen dieser Stationen möglich ist, die nur einen einzigen Eadiotelegraphisten an Bord haben (siehe Anhang 5) ; die Geschwindigkeit beim Aussenden der Zeichen ist so zu bemessen, dass auch ein Eadiotelegraphist, der nur das Zeugnis 2. Klasse besitzt, sie aufnehmen kann.

§ 2. Während der Übermittlung der für die Stationen des beweglichen Dienstes bestimmten, «an Alle» gerichteten Zeitzeichen und Wettermeldungen müssen alle Stationen dieses Dienstes, deren Emissionen den Empfang der erwähnten Zeichen und Meldungen stören könnten, Senderuhe beobachten, damit alle Stationen, die es wünschen, diese Zeichen und Meldungen aufnehmen können.

§ 3. Die Wetterwarnungen und die Nachrichten betreffend die Sicherheit der Schiffahrt, die für die beweglichen Dienste dringlicher Natur sind, werden unverzüglich übermittelt und müssen am Ende der ersten sich bietenden Sendepause (siehe Artikel 17, § 2) wiederholt werden. Diese Berichte und Nachrichten müssen auf den Frequenzen ausgesandt werden, die dem beweglichen Dienst, für den sie bestmimt sind, zugeteilt sind. Ihrer Übermittlung geht das Sicherheitszeichen TTT voran.

§ 4. Die Verwaltungen sorgen dafür,
dass neben diesen in den vorstehenden Paragraphen vorgesehenen regelmässigen Benachrichtigungsdiensten einzelne Stationen beauftragt werden, den Stationen des beweglichen Dienstes auf Verlangen Wetterberichte zu übermitteln.

l

595

§ 5. Im Interesse der Kürze und der richtigen Verwertung durch die beweglichen Stationen sollen die von den Stationen des beweglichen Dienstes ausgehenden Wetterbeobachtungen grundsätzlich nach einem internationalen Wetternachrichtenschlüssel abgefasst sein.

.B. Dienst der Peilstationen.

§ 6. Die Verwaltungen, denen die Peilstationen unterstehen, übernehmen keine Verantwortung für die Polgen einer unzuverlässigen Peilung.

§ 7. Diese Verwaltungen geben durch das Verzeichnis der Badiotelegraphenstationen die besonderen Merkmale jeder Peilstation bekannt und bezeichnen hiebei für jede von ihnen die Abschnitte, in denen die Peilungen unter gewöhnlichen Verhältnissen zuverlässig sind. Jede Änderung dieser Angaben muss unverzüglich veröffentlicht werden; ist sie dauernder Art, so ist sie dem Internationalen Bureau mitzuteilen.

§ 8. (1) Unter gewöhnliehen Dienstverhältnissen müssen die Küstenpeilstationen in der Lage sein, Peilungen für die Bordstationen entweder nur auf der Frequenz 500 kc/s (600 m) oder nur auf der Frequenz 375 kc/s (800 m) oder beliebig auf der einen und der anderen dieser beiden Frequenzen auszuführen und zu liefern.

(2) Eine Flugzeugstation, die eine Peilung wünscht, muss, um sie zu verlangen, auf der Welle 383 kc/s (900 m) oder auf einer Welle anrufen, die der von ihr beflogenen Luftlinie zugeteilt ist. In allen Fällen, in denen eine Flugzeugstation in der Nähe von Küstenstationen sich zur Erlangung einer Peilung an diese wendet, muss sie deren Frequenz benützen.

§ 9. Das beim Peildienst anzuwendende Verfahren ist im Anhang 8 erläutert.

G. Dienst der Eadiofeuer.

§ 10. (1) Wenn eine Verwaltung für Zwecke der See- und Luftschiffahrt die Einrichtung eines Eadiofeuerdienstes für zweckmässig hält, kann sie hiefür verwenden : a. eigentliche Eadiofeuer, die auf festem Lande oder auf dauernd verankerten Schiffen errichtet sind; ihre Emission ist kreisförmig oder gerichtet; b. feste, Küsten- oder Luftdienststationen, die auf Verlangen beweglicher Stationen auch den Dienst eines Eadiofeuers versehen.

(2) Die eigentlichen Eadiofeuer verwenden ausschliesslich Wellen A l und A 2 von 285 bis 315 kc/s (1050--950 m).

(3) Die anderen als Eadiofeuer bekanntgegebenen Stationen benützen ihre gewöhnliche Frequenz und Wellenart.

, § 11. Die von den Eadiofeuern ausgesandten Zeichen müssen die
Vornahme einer guten Messung am Funkpeiler ermöglichen; sie müssen so gewählt werden, dass kein Zweifel auftreten kann, wenn zwei oder mehr Eadiofeuer voneinander zu unterscheiden sind.

596

§ 12. Die Verwaltungen, die einen Eadiofeuerdienst eingerichtet haben, übernehmen keine Verantwortung für die Folgen unzuverlässiger Teilergebnisse, die mit Hilfe der Eadiofeuer dieses Dienstes erlangt worden sind.

§ 13. (1) Die Verwaltungen geben durch das Verzeichnis der Badiotelegraphenstationen die Merkmale jedes eigentlichen Eadiofeuers und jeder zur Ausübung des Eadiofeuerdienstes bestimmten Station bekannt, nötigenfalls mit Angabe der Abschnitte, in denen die Peilungen gewöhnlich zuverlässig sind.

(2) Jede Änderung oder jede Betriebsunregelmässigkeit im Eadiofeuerdienst muss sofort veröffentlicht werden; ist die Änderung oder Betriebsunregelmässigkeit dauernder Art, so ist sie dem Internationalen Bureau mitzuteilen.

Artikel 82.

Abrechnung.

§!.(!) Die Land- und Bordgebühren werden nicht in die internationalen Telegrammabrechnungen aufgenommen.

(2) Die Eechnungen über diese Gebühren werden zwischen den Verwaltungen der beteiligten Länder ausgeglichen. Die Verwaltungen, denen die Landstationen unterstehen, stellen sie monatlich auf und übersenden sie den beteiligten Verwaltungen.

§ 2. Wenn die Landstationen nicht von der Verwaltung des Landes betrieben werden, kann der Betriebsunternehmer an deren Stelle treten, soweit es sich um die Abrechnung handelt.

§ 8. Für die von beweglichen Stationen ausgehenden Badiotelegramme belastet die Verwaltung der Landstation diejenige der beweglichen Aufgabestation mit den Landgebühren, den Gebühren für die Beförderung auf dem allgemeinen Verkehrsnetz -- hier künftig als « Telegrammgebühren » bezeichnet --, den gesamten für bezahlte Antworten erhobenen Gebühren, den für die Vergleichung erhobenen Land- und Telegrammgebühren, den Gebühren für die Zustellung durch Eilboten, Post oder Luftpost und den für die Abschriften von Telegrammen an mehrere Empfänger erhobenen Gebühren.

In der Abrechnung zwischen der Landstation und dem Bestimmungsbureau werden die Badiotelegramme wie Telegramme aus dem Lande behandelt, in dem die Landstation steht.

§ 4. Als Telegrammgebühren, die nach den vorstehenden Bestimmungen für Badiotelegramme nach einem anderen Lande als dem der Landstation zu berechnen sind, gelten die Gebühren, die sich entweder aus den Tarifen für den internationalen Telegrarnmverkehr ergeben oder die durch besondere

597 zwischen den Verwaltungen benachbarten Länder abgeschlossene und von ihnen veröffentlichte Vereinbarungen festgesetzt worden sind ,und nicht die Gebühren, die sich bei Anwendung von Mindestsätzen für ein Telegramm oder durch Gebührenaufrundungen irgendwelcher Art ergeben konnten.

§ 5. Für die Eadiotelegramme und die gebührenpflichtigen Dienstnotizen nach beweglichen Stationen wird die Verwaltung des Aufgabebureaus von derjenigen, der die Landstation untersteht, unmittelbar mit den Land- und Bordgebühren sowie mit den für die Vergleichung erhobenen Land- und Bordgebühren (der Radiotelegramme) belastet, aber nur dann, wenn das Telegramm tatsächlich an die bewegliche Station befördert worden ist. Die Verwaltung, der das Ursprungsamt untersteht, wird stets von Land zu Land -- gegebenenfalls in den Telegrammabrechnungen -- und von der Verwaltung, der die Landstation untersteht, mit den gesamten Gebühren für bezahlte Antworten belastet. Über die Telegrammgebühren, die Gebühren für die Zustellung durch Post oder Luftpost und die Gebühren für weitere Abschriften wird nach dem für Télégraphie vorgeschriebenen Verfahren abgerechnet. Die Verwaltung, der die Landstation untersteht, vergütet, sofern das Eadiotelegramm übermittelt worden ist, der Verwaltung, der die bewegliche Bestimmungsstation untersteht : die Bordgebühr und die allfälligen Gebühren für die vermittelten Bordstationen, die gesamte Gebühr für bezahlte Antworten, die für die Vergleichung erhobene Bordgebuhr, die für Abschriften von Telegrammen an mehrere Empfänger erhobenen Gebühren und die für die Zustellung durch Post oder Luftpost erhobenen Gebühren.

§ 6. Die gebührenpflichtigen Dienstnotizen und die Antworten auf Telegramme mit bezahlter Antwort werden in den Abrechnungen des Eadioverkehrs, das heisst in den Eechnungen über Beförderung der Eadiotelegramme im beweglichen Dienst, in jeder Hinsicht wie die übrigen Eadiotelegramme behandelt.

§ 7. Über die zwischen beweglichen Stationen gewechselten Eadiotelegramme wird wie folgt abgerechnet : a. bei Vermittlung durch eine einzige Landstation belastet die Verwaltung, der die Landstation untersteht, diejenige der beweglichen Aufgabestation mit der Landgebühr, zutreffendenfalls mit der Telegrammgebühr und mit der Gebühr für die bewegliche Bestimmungsstation. Sie vergütet der Verwaltung,
der die bewegliche Bestimmungsstation untersteht, die Bordgebühr für diese; fc. bei Vermittlung durch zwei Landstationen belastet die Verwaltung, der die erste Landstation untersteht, diejenige der beweglichen Aufgabestation mit den gesamten erhobenen Gebühren abzüglich der auf diese bewegliche Station entfallenden. Die Verwaltung, der die zweite Landstation untersteht -- also diejenige, die das Eadiotelegramm an die bewegliche Bestimmungsstation zu übermitteln hatte -- belastet die Verwaltung der ersten Landstation un-

598 mittelbar mit den Gebühren für diese Übermittlung, aber nur, wenn das Eadiotelegramm tatsächlich an die bewegliche Station übermittelt worden ist.

§ 8. Für die auf Verlangen des Absenders über eine oder zwei vermittelnde bewegliche Stationen beförderten Telegramme belastet jede von diesen die bewegliche Bestimmungsstation, wenn es sich um ein Eadiotelegramm an eine bewegliche Station handelt, oder die bewegliche Aufgabestation, wenn das Telegramm von einer beweglichen Station ausgeht, mit der ihr zukommenden Durchgangsbordgebühr.

§ 9. Grundsätzlich werden die Eechnungen über die zwischen beweglichen Stationen ausgetauschten Telegramme unmittelbar zwischen den Betriebsunternehmern dieser Stationen ausgeglichen, wobei der Betriebsunternehmer der Aufgabestation von demjenigen der Bestimmungsstation belastet wird.

§ 10. (1) In den monatlichen Eechnungen, die als Grundlage für die besonderen Abrechnungen über die in den vorstehenden Paragraphen bezeichneten Eadiotelegramme dienen, werden diese Telegramme einzeln mit allen erforderlichen Angaben aufgeführt. Die Eechnungen werden innert drei Monaten nach dem Monat aufgestellt, auf den sie sich beziehen. Die Frist von drei Monaten darf überschritten werden, wenn die Postbeförderung der Schriftstücke zwischen den Stationen und den zuständigen Verwaltungen auf aussergewöhnliche Schwierigkeiten stösst.

(2) Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, dienen die monatlichen Eechnungen als Abrechnungen. Sie müssen binnen sechs Monaten nach ihrer Absendung geprüft, angenommen und ausgeglichen werden, ausgenommen, wenn die Beförderung der Schriftstücke infolge der sehr langen Eeisedauer aussergewöhnlichen Schwierigkeiten begegnet.

(3) Kann eine Eechnung wegen festgestellter Unterschiede nicht angenommen werden, so wird der Saldo trotzdem innerhalb der vorerwähnten sechsmonatigen Frist beglichen. Die später als notwendig erkannten Berichtigungen werden in einer der folgenden Monatsrechnungen berücksichtigt. Die Bestforderung der Eechnungen, die innert der angegebenen, unter Umständen um die sich aus den vorerwähnten aussergewöhnlichen Beförderungsschwierigkeiten ergebenden Zeit verlängerten Frist nicht beglichen sind, wird von dem auf den Ablauf der sechsmonatigen -- unter Umständen, wie eben gesagt, verlängerten -- Frist folgenden Tage an mit 7 % jährlich
verzinst.

(4) Die Begleichung und die Eegelung der Eechnungen, die später als zwei Jahre nach dem Aufgabetage der Eadiotelegramme vorgelegt werden, auf die · sie sich beziehen, können von der schuldenden Verwaltung verweigert werden.

§ 11. Die Eegierungen behalten sich vor, unter sich und mit den beteiligten Privatunternehmen besondere Vereinbarungen über die Einführung anderer Abrechnungsverfahren zu treffen.

599 Artikel 83.

Internationaler beratender technischer Ausschuss für den Radioverkehr.

§ 1. Der nach Artikel 17 des Vertrags gebildete internationale beratende technische Ausschuss für den Eadioverkehr hat die Aufgabe, sich mit technischen und andern damit zusammenhängenden Fragen des internationalen Badioverkehrs zu befassen, die ihm von den beteiligten Verwaltungen oder Privatunternehmen unterbreitet werden. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die Abgabe von Gutachten über die von ihm geprüften Prägen. Diese Gutachten legt er dem Internationalen Bureau zur Weitergabe an die beteiligten Verwaltungen und Privatunternehmen vor.

§ 2. (1) Dieser Ausschuss wird für jede Zusammenkunft aus Sachverständigen der Verwaltungen und der konzessionierten privaten Betriebsunternehmungen gebildet, die an seinen Arbeiten teilnehmen wollen und sich verpflichten, die gemeinsamen Kosten der geplanten Zusammenkunft zu gleichen Teilen tragen zu helfen. Die persönlichen Ausgaben der Sachverständigen werden von den Verwaltungen oder den Privatunternehmen getragen, welche diese abgeordnet haben.

(2) Die Sachverständigen der konzessionierten Privatunternehmen nehmen an den Arbeiten mit beratender Stimme teil. Ist jedoch ein Land nicht durch eine Verwaltung vertreten, so verfugen die Sachverständigen der konzessionierten Privatunternehmen dieses Landes in ihrer Gesamtheit ohne Eücksicht auf ihre Zahl über eine beschliessende Stimme.

§ 3. Die niederländische Verwaltung wird beauftragt, die erste Zusammenkunft des internationalen beratenden technischen Ausschusses für den Eadioverkehr zu veranstalten und den Arbeitsplan dieser Zusammenkunft aufzustellen.

§ 4. Die Verwaltungen, die sich bei einer Zusammenkunft des Ausschusses vertreten lassen, verständigen sich darüber, welche Verwaltung die nächste Zusammenkunft einberufen soll. Die vom Ausschuss zu prüfenden Fragen werden der Verwaltung übermittelt, welche die nächste Zusammenkunft veranstalten soll, und von ihr werden Zeitpunkt und Arbeitsplan dieser Zusammenkunft festgesetzt.

§ 5. Die Zusammenkünfte des internationalen beratenden technischen Ausschusses für den Eadioverkehr finden im allgemeinen alle zwei Jahre statt.

Artikel 84.

Das Internationale Bureau.

§!.(!) Die Mehrausgaben, die dem Internationalen Bureau der TelegraphenUnion aus den Arbeiten für
Eadioangelegenheiten entstehen, dürfen zweihunderttausend Franken jährlich nicht überschreiten. In dieser Summe sind nicht inbegriffen: o. die mit den Konferenzarbeiten verbundenen Kosten; Ì). die Kosten für die Arbeiten von regelmässig gebildeten Ausschüssen, soweit

600 diese Kosten nach den Bestimmungen der allgemeinen Vollzugsordnung oder nach dem Beschluss einer Konferenz von allen Vertragsländern zu tragen sind.

(2) Der Betrag von zweihunderttausend Franken kann später mit Zustimmung aller Vertragsregierungen geändert werden.

§ 2. Die oberste Verwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird mit der Organisation der Abteilung für Eadiodienst des im Artikel 16 des Vertrages erwähnten Internationalen Bureaus der Telegraphen-Union betraut; sie führt die Oberaufsicht über sie, überwacht die Ausgaben, leistet die erforderlichen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen anderen Verwaltungen mitgeteilt wird.

§ 8. Die Vorschüsse, die von der das Internationale Bureau beaufsichtigenden Verwaltung für die Bedürfnisse des Kadiodienstes geleistet worden sind, müssen von den schuldenden Verwaltungen innert kürzester Zeit erstattet werden, spätestens binnen dreier Monate nach dem Tage des Eingangs der Rechnung. Nach dieser Frist von drei Monaten werden die Schuldbeträge zugunsten der kreditierenden Verwaltung von dem Tage des Ablaufs der genannten Frist an zu 7 % jährlich verzinst.

§ 4. (1) Für die Verteilung der Kosten werden die Vertragsstaaten in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede ihre Beiträge im Verhältnis einer gewissen Zahl von Einheiten leistet, nämlich: 1. Klasse 25 Einheiten 2. » 20 » 3. » 15 » 4. » 10 » 5. » 5 » 6. » 3 » (2) Die Verwaltungen teilen dem Internationalen Bureau mit, welcher Klasse ihr Land zugeteilt werden soll.

(3) Die Zahl der Einheiten jeder Klasse wird mit der Anzahl der zugehörigen Staaten multipliziert ; die Summe der so erhaltenen Ergebnisse bildet die Zahl, durch welche die Gesamtausgabe geteilt werden muss, um den Betrag einer Ausgabeeinheit zu bestimmen.

Diese allgemeine Vollzugsordnung tritt nach den Bestimmungen des Artikels 13 des Vertrages von Washington am 1. Januar 1929 in Kraft.

Urkundlich dessen haben die einzelnen Bevollmächtigten diese allgemeine Vollzugs Ordnung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Begierung der Vereinigten Staaten von Amerika verbleibt, und von der jeder Vertragsregierung eine Abschrift zugestellt werden wird.

Geschehen zu Washington, am fünfundzwanzigsten November eintausendneunhundertsiebenundzwanzig.

(Folgen die Unterschriften.)

601 Beilage KL

Zusatz-Yollzugsordnung zum internationalen Badiotelegraphenrertrag.

Die in kleinen Buchstaben gedruckten Vorschriften sind auch in der allgemeinen Vollzugsordnung enthalten *).

Artikel 1.

Betriebsverfahren für Radiotéléphonie im beweglichen Dienst.

Das Verfahren für den Anruf und die Herstellung der Verbindungen zwischen zwei Badiotelephoniestationen des beweglichen Dienstes ist im Anhang l angegeben. Der Dienst einer beweglichen Station darf nur vom Inhaber eines ordnungsmässigen Zeugnisses besorgt werden.

Artikel 2.

Gebühren.

§ 1. Die Gebühr für ein Eadiotelegramm von oder nach einer beweglichen Station oder für ein zwischen beweglichen Stationen ausgewechseltes Eadiotelegramm umfasst je nach den Umständen: a. die Bordgebuhr, die der beweglichen Aufgabe- oder Bestimmungsstation oder diesen beiden Stationen zukommt; fe. die Landgebühr, die der oder den an der Übermittlung beteiligten Landstationen zukommt; c. die nach den gewöhnlichen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf dem allgemeinen Verkehrsnetz; d. die Gebuhr für die vom Absender verlangten besonderen Dienste.

§ 2. (1) Die Land- und Bordgebühr werden nach dem Tarif für das einfache Wort -- ohne Erhebung einer Mindestgebühr -- festgesetzt.

(2) Die Landgebühr darf höchstens 60 Eappen für das Wort, die Bordgebühr höchstens 40 Eappen für das Wort betragen.

(3) Jedoch behält sich jede Verwaltung vor, höhere Landgebühren festzusetzen oder zuzulassen als der hievor genannte Höchstbetrag, wenn es sich um Landstationen handelt, deren Einrichtung oder Betrieb aussergewöhnlich kostspielig ist.

§ 3. Wenn eine Landstation als Vermittlungsstelle zwischen beweglichen Stationen benutzt wird, wird die Landgebühr nur einmal erhoben. Ist in einem solchen Falle die Landgebühr im Verkehr mit der sendenden beweglichen Station verschieden von derjenigen im Verkehr mit der empfangenden beweglichen Station, so wird die höhere der beiden Gebuhren erhoben. Ausserdem kann eine *) Anmerkung: Betrifft § l yon Art. 3.

Bundesblatt.

80. Jahrg.

Bd. II.

46

602 Landtelegraphengebühr in der Höhe erhoben werden, wie sie nach dem nachstehenden § 5 für die Beförderung auf dem öffentlichen Verkehrsnetz zu berechnen ist.

§ 4. Der Telegrammvermittlungsdienst ist durch den Artikel 6 dieser Vollzugsordnung unter Berücksichtigung des im § 9 dieses Artikels Gesagten geregelt.

§ 5. (1) Wenn Radiotelegramine von oder nach einem Lande unmittelbar durch oder mit dessen Landstationen ausgewechselt werden, wird die Telegraphengebühr für die Beförderung auf dem Inlandsverkehrsnetz dieses Landes grundsätzlich für das einfache Wort -- ohne Erhebung einer Mindestgebühr -- berechnet. Diese Gebühr, in Franken, wird von der für die Landstationen zuständigen Verwaltung bekanntgegeben.

(2) Sieht sich ein Land veranlasst, eine Mindestgebühr zu erheben, weil sein Inlandsverkehrsnetz nicht von der Regierung betrieben wird, so muss es das Internationale Bureau davon unterrichten. Dieses gibt im Verzeichnis hinter der Wortgebühr den Mindestgebührensatz an. Wenn eine solche Angabe fehlt, ist die einfache Wortgebühr ohne Mindestgebühr anzuwenden.

§ 6. Bei folgenden Arten von Badiotelegrammen von unmittelbarem allgemeinem Interesse wird für die radioelektrische Beförderung im beweglichen Dienst keine Gebühr erhoben: a. Notmeldungen und Antworten darauf; b. von beweglichen Stationen ausgehende Nachrichten über das Vorhandensein von Eisbergen, Wracks und Minen oder Ankündigungen von Wirbelstürmen und Unwettern; c. Warnmeldungen über plötzliche Naturereignisse, welche die Luftfahrt gefährden, oder über unerwartet entstandene Hindernisse auf den Flugplätzen ; d. von beweglichen Stationen ausgehende Meldungen über plötzliche Änderungen im Standort der Bojen, im Arbeiten der Leuchtfeuer, in der Seestrassenbezeichnung usw. ; e. Dienstnotizen im beweglichen Eadiodienst.

§ 7. Den beweglichen Stationen müssen die Tarife zur Taxierung der Badiotelegramme bekannt sein. Sie sind jedoch berechtigt, sich nötigenfalls bei den Landstationen darüber zu erkundigen; diese geben die Gebührensätze in Franken an.

§ 8. Gebührenänderungen gelten für die beweglichen Stationen erst 45 Tage nach dem Tage der Bekanntmachung durch das Internationale Bureau.

§ 9. (1) Kann eine Landstation die bewegliche Bestimmungsstation eines Radiotelegramms, für das vom Absender keine Vermittlungsgebühr hinterlegt wurde
(s. Artikel 6, § l dieser Vollzugsordnung), nicht erreichen, so kann die Landstation, um das Radiotelegramm seiner Bestimmung zuzuführen, eine andere bewegliche Station für die Übermittlung in Anspruch nehmen, voraus-

603

gesetzt, dass diese Station damit einverstanden ist. Das Eadiotelegramm wird dann an diese andere bewegliche Station übermittelt, und deren Vermittlungstàtigkeit ist gebührenfrei.

(2) In gleicher Weise kann nötigenfalls bei Eadiotelegrammen in der Eichtung von der beweglichen nach der Landstation verfahren werden.

(3) Dass ein so befördertes Eadiotelegramm tatsächlich an seine Bestimmung gelangt ist, darf erst dann zu Eecht angenommen werden, wenn die Station, welche die Umleitung veranlasst hat, je nach dem Fall von der beweglichen Bestimmungsstation des Eadiotelegramms oder von der Landstation, über die es geleitet wurde, mittelbar oder unmittelbar eine \ orschriftsmässige Empfangsbestätigung erhalten hat.

Artikel 3.

Rangordnung bei Herstellung der Verbindungen im beweglichen Dienst.

§ 1. Die Rangordnung bei Herstellung der Verbindungen im Dienst ist folgende: 1. Notrufe, Notmeldungen und Notverkehr; 2. Übermittlungen, denen ein Dringlichkeitszeichen vorangeht; 3. Übermittlungen, denen das Sicherheitszeichen vorangeht; 4. Übermittlungen betreffend die Peilungen; 5. alle anderen Übermittlungen.

beweglichen

§ 2. Die unter Ziffer 5 fallenden Eadiotelegramme werden grundsätzlich in nachstehender Eeihenfolge befördert: 1. Staatsradiotelegramme; 2. Eadiotelegramme über Schiffahrtsangelegenheiten, über Bewegungen und Bedurfnisse der Schiffe, über die Sicherheit und Eegelmässigkeit der Luftdienste und Eadiotelegramme, die Wetterbeobachtungen für einen amtlichen Wetterdienst enthalten; 3. dienstliche Eadiotelegramme betreffend den Eadiodienstbetrieb oder vorher ausgewechselte Eadiotelegramme; 4. Eadiotelegramme des öffentlichen Verkehrs.

Artikel 4.

Unsicherer Empfang, Wiederholungen, Radioverkehr auf grosse Entfernungen.

§ 1. (1) Wenn im beweglichen Dienst die Verständigung schwierig wird, bemühen sich die beiden miteinander verkehrenden Stationen, die im Gange befindliche Telegrammübermittlung zu Ende zu fuhren. Die empfangende Station kann verlangen, dass ein Eadiotelegramm, dessen Empfang unsicher ist, bis zu zwei Malen wiederholt wird. Bleibt diese dreifache Übermittlung ergebnislos, so wird das Eadiotelegramm zurückgelegt, und die Beendigung seiner Übermittlung wird für eine spätere, gunstigere Gelegenheit in Aussicht genommen.

'

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(2) Glaubt die sendende Station, dass die Wiederaufnahme des Verkehrs mit der empfangenden Station innerhalb 24 Stunden nicht möglich ist, so verfährt sie wie folgt: a. Wenn die sendende Station eine bewegliche Station ist, gibt sie dem Absender sofort den Grund an, weshalb sein Eadiotelegramm nicht hat befördert werden können. Der Absender kann dann verlangen, dass das Eadiotelegramm 1. durch Vermittlung einer anderen Landstation oder durch Vermittlung anderer beweglicher Stationen befördert werde; 2. so lange zurückgelegt werde, bis es ohne Erhöhung der Gebühr befördert werden kann; 3. annulliert werde.

b. Wenn die sendende Station eine Landstation ist, behandelt sie das Eadiotelegramm nach den Vorschriften des Artikels 30 der allgemeinen Vollzugsordnung.

§ 2. Wenn eine bewegliche Station das so zurückgelegte Eadiotelegramm später an die Landstation, die es unvollständig erhalten hat, oder an eine andere Landstation der nämlichen Verwaltung oder des gleichen Privatunternehmens befördert, ist bei dieser neuen Übermittlung in den Kopf des Eadiotelegramms der Dienstvermerk « Ampliation» (Wiederholt) zu setzen, die Verwaltung oder das Privatunternehmen kann nur die Gebühren für eine einzige Übermittlung beanspruchen. Die weiteren Gebühren, die sich unter Umständen aus der Übermittlung des Eadiotelegramms auf dem allgemeinen Verkehrsnetz zwischen dieser «anderen Landstation» -- durch deren Vermittlung das Eadiotelegramm weiter befördert wurde --· und dem Bestimmungsbureau ergeben, können von dieser anderen Landstation von der beweglichen Aufgabestation gefordert werden.

§ 3. Wenn die Landstation, die nach den Angaben in der Adresse des Eadiotelegramms dessen Übermittlung zu besorgen hat, die bewegliche Bestimmungsstation nicht erreichen kann, berechtigterweise aber annehmen darf, dass diese bewegliche Station sich im Wirkungsbereich einer anderen Landstation ihrer eigenen Verwaltung oder ihres eigenen Privatunternehmens befindet, kann sie das Eadiotelegramm über diese andere Landstation leiten, wenn dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben werden soll.

1 § 4. (1) Wenn eine bewegliche Station ein Eadiotelegramm erhalten hat, seinen Empfang aber nicht unter normalen Verhältnissen bestätigen konnte, so muss sie die erste passende Gelegenheit benützen, um dies nachzuholen.

(2) Wenn die Empfangsbestätigung
auf ein zwischen einer beweglichen und ejner Landstation ausgewechseltes Eadiotelegramm nicht unmittelbar gegeben werden kann, wird sie, sofern dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben werden soll, durch Vermittlung einer anderen Landstation erteilt, die der gleichen Verwaltung oder dem nämlichen Privatunternehmen oder auch einer anderen Ver-

605 waltung oder einem anderen Privatunternehmen untersteht, mit denen ein besonderes Abkommen hierüber getroffen worden ist.

.

§ 5. (1) Die Verwaltungen behalten sich vor, zwischen Land- und beweglichen Stationen einen Verkehr auf grosse Entfernungen mit zurückgestellter Empfangsbestätigung oder ohne Empfangsbestätigung einzurichten.

(2) Wenn über die Eichtigkeit irgendeines Teils eines Badiotelegramms, das nach dem einen oder dem anderen dieser Verfahren befordert wurde, Zweifel bestehen, wird auf dem für den Empfänger bestimmten Empfangsformular der Vermerk «Aufnahme zweifelhaft» angebracht; dabei werden die zweifelhaften Wörter oder Gruppen von Wörtern unterstrichen. Wenn Wörter ganz fehlen, werden die Stellen, am denen diese Wörter stehen müssten, frei gelassen.

(3) Wenn im Eadioverkehr auf grosse Entfernungen mit zurückgestellter Empfangsbestätigung die sendende Landstation die Empfangsbestätigung auf ein von ihr gesandtes Eadiotelegramm nicht innerhalb 10 Tagen erhalten hat, benachrichtigt sie hiervon den Absender dieses Eadiotelegramms.

Artikel 5.

Weiterbeförderung von Radiotelegrammen mit der gewöhnlichen oder mit der Luftpost.

§ 1. (1) Eine Küstenstation kann an eine Bordstation oder eine Bordstation an eine andere Bordstation Eadiotelegramme übermitteln, die von dieser Empfangsstation von einem Anlaufhafen aus brieflich -- auf dem gewöhnlichen Postwege oder mit der Luftpost -- weiterzubefördern sind.

(2) Bei der Beförderung solcher Eadiotelegramme ist jede Weitergabe durch Bordstationen ausgeschlossen.

§ 2. Die vorstehenden Vorschriften sind für die Verwaltungen nicht verbindlich, die erklären, dass sie sie nicht anerkennen.

§ 3. Die Adresse dieser Eadiotelegramme ist wie folgt abzufassen: 1. gebührenpflichtiger Dienstvermerk «Post» oder «PAV», gefolgt vom Namen des Hafens, in dem das Eadiotelegramm der Post übergeben werden soll; 2. Name und vollständige Adresse des Empfängers; 3. Name der Bordstation, die das Eadiotelegramm der Post übergeben soll; 4. zutreffendenfalls Name der Küstenstation.

Beispiel: = Post (oder PAV) Buenosaires = Martinez 14 Galle Prat Valparaiso Avon Landsendradio.

§ 4. Ausser den im Artikel 2, § l, dieser Vollzugsordnung festgesetzten Badiotelegrammgebuhren werden 40 Eappen für die gewöhnliche Postbeförderung oder Fr. 1.25 für die Beförderung des Eadiotelegramms mit der Luftpost erhoben.

606

Artikel 6.

Vermittlung durch Bordstationen.

§ 1. Die Bordstationen sind verpflichtet, die Vermittlung von Radiotelegrammen von oder nach anderen Bordstationen zu übernehmen, wenn der Absender es wünscht; jedoch ist die Zahl der vermittelnden Bordstationen auf zwei beschränkt (vgl. auch Artikel 2, § 9, dieser Vollzugsordnung).

§ 2. Die Transittaxe beträgt, gleichgültig, ob eine oder zwei Stationen vermitteln, einheitlich 40 Rappen für das einfache Wort, ohne Erhebung einer Mindestgebühr. Wenn zwei Bordstationen vermittelt haben, erhält jede die Hälfte dieser Gebühr.

§ 8. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zu befördernden Radiotelegramme müssen vor der Adresse den gebührenpflichtigen Dienstvermerk =EM= (Weiterbeförderung) tragen.

Artikel 7.

Anwendung des Welttelegraphenvertrages mit zugehöriger Vollzugsordnung auf Radiotelegramme.

< § 1. Die Bestimmungen des Welttelegraphenvertrags und seiner Vollzugsordnung gelten für die Radiotelegramme, soweit die Vorschriften des internationalen Radiotelegraphenvertrages und seiner Vollzugsordnungen dem nicht entgegenstehen.

§ 2. Die Bestimmungen des § 3 des Artikels 81 der Vollzugsordnung zum Welttelegraphenvertrag finden auf die Abrechnung über Radiotelegramme keine Anwendung.

§ 3. Bei Anwendung der vorstehend genannten Vollzugsordnung werden die Landstationen als Transitstellen angesehen, sofern nicht eine der Vollzugsordnungen zum internationalen Radiotelegraphenvertrag ausdrucklich bestimmt, dass diese Stationen als Aufgabe- oder Bestimmungsämter anzusehen sind.

§ 4. Der Artikel 69 der Vollzugsordnung zum Welttelegraphenvertrag (Ausgabe Paris 1925), der von drahtlos zu befördernden Telegrammen mit mehrfacher Bestimmung handelt, findet gleicherweise sowohl auf die radiotelephonisch wie die radiotelegraphisch übermittelten Telegramme dieser Art Anwendung.

§ 5. Das Wort RADIO braucht bei der Beförderung eines Radiotelegramms nicht als Dienstvermerk an erster Stelle im Kopf gegeben zu werden, da es im Verzeichnis stets beim Namen der Küstenstation steht, die in der Adresse der Radiotelegramme anzugeben ist.

607 Diese Zusatzvollzugsordnung hat nach den Bestimmungen des Artikels 13 des Vertrages von Washington die gleiche Gültigkeit wie der Vertrag selbst und tritt am 1. Januar 1929 in Kraft.

Urkundlich dessen haben die beteiligten Bevollmächtigten diese Zusatz* Vollzugsordnung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verbleibt und von der jeder Begierung eine Abschrift zugestellt werden wird.

Geschehen zu Washington am 25. November 1927.

(Polgen die Unterschriften)

-~3S>-<-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des an der internationalen Radiotelegraphenkonferenz in Washington abgeschlossenen Vertrages.

(Vom 17. September 1928.)

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

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1928

Année Anno Band

2

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39

Cahier Numero Geschäftsnummer

2360

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1928

Date Data Seite

537-607

Page Pagina Ref. No

10 030 475

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