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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des schweizerisch-deutschen Protokolls vom 29. August 1928 über die Abänderung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Schiedsgerichts- und Yergleichsvertrages vom 3. Dezember 1921.

(Vom 14. Dezember 1928.)

Am 23. September 1927 hat der deutsche Minister des Auswärtigen, Herr Dr. Stresemann, in Genf die auf Artikel 36, Absatz 2, des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes 1) beruhende fakultative Bestimmung unterzeichnet, wobei er folgende Erklärung abgab: « Im Namen der deutschen Eegierung erkläre ich, gemäss Artikel 36, Absatz 2, des Statuts des Gerichtshofes die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes von Eechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Völkerbundsmitglied oder Staate, der die gleiche Ver1 ) Art. 36, Abs. 2, des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs lautet folgendermassen : «Die Mitglieder des Völkerbundes und die im Anhange zum Völkerbundsyertrag genannten Staaten können bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation des Protokolls, dem das vorliegende Statut beigelegt ist, oder auch später erklären, dass sie fortan von Rechts wegen und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem in gleicher Weise sich verpflichtenden Mitglied oder Staate die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes für alle oder einzelne der nachfolgenden Arten von Streitigkeiten rechtlicher Natur anerkennen: a. die Auslegung eines Staatsvertrages; b. irgendwelche Fragen des internationalen Rechts; c. das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, der Verletzung einer internationalen Verpflichtung gleichkommen würde; d. Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

Die vorgenannte Erklärung kann bedingungslos oder unter der Bedingung der Gegenseitigkeit seitens mehrerer oder einzelner Mitglieder oder Staaten oder auch für eine bestimmte Frist abgegeben werden.

Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.»

1099 pflichtung übernimmt, fur die Dauer von fünf Jahren als verbindlich anzuerkennen. Diese Anerkennung erfolgt für alle Streitigkeiten, die sich nach der Eatifikation der gegenwärtigen Erklärung in bezug auf Verhältnisse oder Tatsachen erheben sollten, die zeitlich später als diese Eatifikation liegen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Parteien übereingekommen sind oder übereinkommen werden, sich eines anderen Verfahrens friedlicher Regelung zu bedienen.» Diese Erklärung ist von Deutschland unter dem 29. Februar 1928 ratifiziert worden.

Der Vorbehalt am Schlüsse der Erklärung ist so zu verstehen, dass Deutschland die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes unter den in der fakultativen Bestimmung angegebenen Bedingungen nur gegenüber jenen Staaten anerkennt, welche die gleiche Verpflichtung übernommen haben und nicht bereits gegenüber Deutschland durch einen Vertrag zur Begelung von Streitigkeiten im Schieds- oder Gerichtsverfahren gebunden sind. Es folgt daraus, dass Deutschlands Beitritt zum Protokoll über die fakultative Bestimmung rechtlich keine Wirkung ausübt auf die Lage, die durch den schweizerisch-deutschen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag vom 3. Dezember 1921 geschaffen worden ist.

Wenn nach Artikel 36, Absatz 2, des Statuts des Gerichtshofes jede Partei im Wege einer einseitigen Vorladung vor den Gerichtshof zitiert werden kann für ungefähr alle Eechtsstreitigkeiten. die möglicherweise zwischen Staaten entstehen, so können nach Artikel 4 des schweizerisch-deutschen Vertrages Eechtsstreitigkeiten grundsätzlich dem Schiedsgerichtsverfahren nur unterworfen werden, sofern sie weder die Unabhängigkeit noch die Unversehrtheit des Staatsgebietes noch andere höchste Lebensinteressen betreffen, noch von überwiegend politischer Bedeutung sind. Wiewohl alle Massregeln vorgekehrt worden sind, um einer willkürlichen Anrufung der erwähnten Vorbehalte vorzubeugen, so bilden diese alles in allem doch eine beträchtliche Einschränkung des Grundsatzes der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit. Sie allein schon bedingen einen wesentlichen Unterschied zwischen der aus Artikel 36 des Statuts des Gerichtshofes herfliessenden Eechtsordnung und dem System, das der schweizerisch-deutsche Vertrag vom 3. Dezember 1921 begründet.

Die deutsche Eegierung hatte indessen keine
Ursache, der Schweiz gegenüber eine weniger liberale Haltung einzunehmen als gegenüber andern Staaten.

Nachdem ein «Gesetz über die Anrufung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag» vom 17. Februar 1928 sie ermächtigt hatte, Massnahmen zu treffen, um die bereits bestehenden Schiedsverträge der neuen Lage anzupassen, wie sie sich aus der Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes von Seiten Deutschlands ergibt, liess uns die deutsche Eegierung eröffnen, sie wünsche die Grundlagen des schweizerisch-deutschen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrages soweit als nötig auszudehnen. Unter Umständen hätte sich der Abschluss eines neuen Ver-

1100 träges zwischen den beiden Ländern erwägen lassen; die deutsche Eegierung entschied diese Frage ini voraus, indem sie geltend machte, dass, wenn das Gesetz vom 17. Februar ihr erlaube, die geltenden Verträge abzuändern oder zu ergänzen, es ihr doch nicht Vollmacht gebe, sie von sich aus durch völlig neue Verträge zu ersetzen. Sie liess übrigens durchblicken, dass sie zögern würde, die Aufhebung eines Vertrages ins Auge zu fassen, dem Deutschland stets eine besondere Bedeutung beigemessen habe, wäre es auch nur aus der Ursache, dass er der erste von allen von Deutschland abgeschlossenen Verträgen dieser Art ist.

Der Bundesrat war durchaus geneigt, auf die Vorschläge der deutschen Regierung einzugehen. Er zeigte sich demnach bereit, seinerseits nach einer Lösung zu suchen, um die bestehende Eechtslage zu verbessern, ohne deswegen einen Vertrag abzuschaffen, der in der Tat eine Epoche in der Geschichte der schweizerisch-deutschen Beziehungen bezeichnet und überdies auch für die Schweiz der erste Vertrag in der bereits ziemlich langen Eeihe ihrer neuen Verträge zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Schieds- und Gerichtsverfahren ist.

Um dem Vertrag vom 3. Dezember 1921 eine ebenso ausgedehnte Tragweite zu geben, wie sie der fakultativen Bestimmung eigen ist, schien es notwendig : 1. den Artikel 4 des Vertrages vom 3. Dezember 1921 einfach aufzuheben; 2. den Artikel 8 ]) des vorerwähnten Vertrages durch eine Bestimmung zu ersetzen, wonach jeder schiedsrichterlicher Lösung fähige Streitfall dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden kann, falls eine Verständigung über die Feststellung der Schiedsordnung oder über die Bestellung des Schiedsgerichtes nicht innerhalb einer bestimmten Frist zustande kommt.

Die Aufhebung des Artikels 4 würde den Verzicht auf die Vorbehalte in sich schliessen, die, wie oben erwähnt, die Tragweite des Vertrages in nennenswerter Weise beschränken. Mit dem Fortfall dieses Artikels könnten alle in Artikel 2 des Vertrages bezeichneten Eechtsstreitigkeiten auf Verlangen einer x ) Art. 8 des Vertrages hat folgenden Wortlaut: «Kommt zwischen den Parteien nicht binnen sechs Monaten, nachdem, die eine der andern das Begehren nach schiedsgerichtlicher Austragung einer Streitigkeit mitgeteilt hat, die Schiedsordnung zustande, so kann jede Partei den
im Artikel 14 vorgesehenen Ständigen Vergleichsrat zwecks Feststellung der Schiedsordnung anrufen. Dieser hat binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung die Sohiedsordnung festzusetzen, wobei der Streitgegenstand aus den Anträgen der Parteien ermittelt wird.

Es ist ebenso zu verfahren, wenn eine Partei den von ihr zu ernennenden Richter nicht bezeichnet hat, oder wenn die Parteien in der Bezeichnung der gemeinsam zu berufenden Richter oder des Obmanns nicht einig sind.

Der Ständige Vergleichsrat ist ferner befugt, bis zur Bestellung des Schiedsgerichtes über jede andere Streitigkeit zu entscheiden, die sich auf die Schiedsordnung bezieht.»

1101 Partei einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden. Der Vertrag böte damit die gleichen Möglichkeiten endgültiger Eegelung wie die fakultative Bestimmung in Artikel 36 des Statuts des Gerichtshofes.

Im Gegensatz zum Ständigen Gerichtshofe kann indessen das Schiedsgericht, gemäss dem Vertrage vom 3. Dezember 1921, nicht im Wege eines einfachen Begehrens von Seiten einer Partei angerufen werden. Vorgängig muss vielmehr eine Verständigung über den Wortlaut der Schiedsordnung zustande kommen. Die Feststellung einer Schiedsordnung kann sich jedoch als zeitraubend erweisen. Stellen sich dabei Schwierigkeiten in den Weg, so dass.

auch wenn sie überwunden werden, die Ausarbeitung der Schiedsordnung einen Zeitraum von gegen sechs Monaten beansprucht, eine Frist, wie sie in Artikel 8 des bestehenden Vertrages vorgesehen ist, so scheint ein solcher Zustand nichts weniger als befriedigend; denn unter der blossen Herrschaft der fakultativen Bestimmung wäre es der Klagepartei möglich gewesen, den Streitfall unverzüglich vor den Haager Gerichtshof zu bringen. Um diesem Übelstande zu begegnen, war eine Abänderung von Artikel 8 angezeigt.

Nachdem sich die beiden Eegierungen auf der angegebenen Grundlage verständigt hatten, haben der deutsche Gesandte in Bern und der Vorsteher des Politischen Departements am 29. August 1928 unter Batifikationsvorbehalt das nachstehende Protokoll gezeichnet, wodurch einerseits der Artikel 4 des Vertrages vom 3. Dezember 1921 aufgehoben (Artikel 1) ') und andererseits der Artikel S durch eine Bestimmung ersetzt wird, die bei Vorliegen eines Anstandes, der unter die in Artikel 2 bezeichneten Arten von Bechtsstreitigkeiten fällt, jeder Partei das Becht einräumt, an den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu gelangen, sofern eine Verständigung über die Schiedsordnung oder über die Bestellung des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten zustande kommt (Artikel 2).

Nach diesen Umgestaltungen lässt sich der schweizerisch-deutsche Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag folgendermassen kennzeichnen: 1. Dem Schiedsgerichtsverfahren werden auf Verlangen einer Partei alle Streitigkeiten unterworfen, die nach Artikel 2 betreffen: a. Bestand, Auslegung und Anwendung eines zwischen den beiden Parteien geschlossenen Staatsvertrages ; b. irgendeine Frage des internationalen
Bechtes; c. das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie erwiesen wird, die Verletzung einer zwischenstaatlichen Verpflichtung bedeutet; d. Umfang und Art der Wiedergutmachung im Falle einer solchen Verletzung.

1 ) Die Aufhebung des Artikels 4 macht natürlich eine Streichung des in Artikel 2 des Vertrages enthaltenen Hinweises auf Artikel 4 nötig: «Dem Schiedsgerichtsverfahren werden auf Verlangen einer Partei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 3, und 4 diejenigen Streitigkeiten unterworfen...»; diese Streichung wird in Artikel l des Protokolls ausdrücklich festgesetzt.

1102 2. Einem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof werden auf Grund eines einfachen Begehrens die vorgenannten Streitigkeiten unterworfen, falls eine Verständigung über die Schiedsordnung oder über die Bestellung des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten zustande kommt.

8. Die in Artikel 2 des Vertrages nicht erwähnten Arten von Streitigkeiten werden einem obligatorischen (d. h. auf Verlangen einer Partei erfolgenden) Verfahren vor dem Ständigen Vergleichsrate gemäss den im Vertrag festgelegten Bedingungen unterworfen.

Mit diesen Abänderungen hat der Vertrag dieselbe rechtliche Tragweite wie die fakultative Bestimmung von Artikel 36, Absatz 2, des Statuts des Internationalen Gerichtshofes. Hinsichtlich der endgültigen Regelung von Streitigkeiten besteht sogar ein enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Eechtsordnungen, da für jeden schiedsrichterlicher Lösung fähigen Anstand eine richterliche Erledigung sichergestellt ist, falls eine Verständigung über die Schiedsordnung oder über die Bestellung des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten zustande kommt. Das Schiedsgerichtsverfahren hat den Vorrang vor der gerichtlichen Austragung; das Verfahren vor dem Ständigen Gerichtshof ist indessen die normale Folge jedes erfolglos gebliebenen Versuchs schiedsrichterlicher Erledigung. Diese Verknüpfung der beiden Verfahrensarten dürfte eher glücklich sein; denn wenn sich auch die Eechtsstreitigkeiten nach Natur der Sache im allgemeinen zu einer streng gerichtlichen Beurteilung eignen, so finden sich doch darunter welche, deren Behandlung im Interesse der Aufrechterhaltung der guten Beziehungen zwischen den streitenden Staaten zweckmässigerweise Personen anvertraut wird, die sich nicht wie Eichter durch die strengen Eegeln des Eechts gebunden fühlen, sondern unter Umständen dazu neigen, sich ihrer zu entledigen, um als Vermittler zu wirken.

Damit, sowie durch den weiteren Vorzug, der sich aus der Festsetzung einer Schiedsordnung ergeben kann, wird der Nachteil -- sofern dies einer ist -- aufgewogen, dass, im Gegensatz zu den Vorschriften der fakultativen Bestimmung, gemäss dem Vertrage möglicherweise ein Zeitraum von zwei Monaten verstreicht, bis der Streitfall beim Schiedsgericht oder beim Gerichtshof im Haag anhängig gemacht werden kann. Eine solche Frist ist bei
zwischenstaatlichen Angelegenheiten verhältnismässig kurz; sie erlaubt zudem den Parteien, Mittel und Wege zu suchen, um den Streitfall unter den denkbar günstigsten Bedingungen einer endgültigen Erledigung zuzuführen.

Dank dem Protokoll vom 29. August 1928 erweist sich der schweizerischdeutsche Vertrag vom 3. Dezember 1921 als wesentlich verbessert; auch er gehört nunmehr zu den befriedigendsten Verträgen, die wir bisher mit auswärtigen Staaten haben abschliessen können. Dieses Ergebnis ist um so mehr zu begrüssen, als die neue Vereinbarung zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle nur dazu beitragen kann, die freundschaftlichen und vertrauensvollen Beziehungen noch zu festigen, die mit dem grossen Nachbarlande zu unterhalten die Schweiz sich glücklich schätzt.

1103 Wir zweifeln demnach nicht daran, dass Sie dem in Eede stehenden Protokolle zustimmen und zu diesem Zwecke den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 14. Dezember 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Sehulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

ßundesfoeschluss betreffend

die Genehmigung des schweizerisch-deutschen Protokolls vom 29. August 1928 über die Abänderung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrages vom 3. Dezember 1921.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1928, beschliesst : Artikel 1.

Das schweizerisch-deutsche Protokoll vom 29. August 1928 über die Abänderung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Beich abgeschlossenen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrages vom 3. Dezember 1921 wird genehmigt.

Artikel 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

1104 Beilage.

Protokoll über die

Abänderung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich abgeschlossenen Schiedsgerichtsund Vergleichsvertrags vom 3. Dezember 1921.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Deutschen Keichs haben, in der Absicht, den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag vom 3. Dezember 1921 mit Eücksicht auf die von der Schweiz und Deutschland zum Artikel 36, Absatz 2, des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag abgegebenen Erklärungen abzuändern, folgendes vereinbart : Artikel 1.

Der Artikel 4 des Vertrages vom 3. Dezember 1921 wird aufgehoben; dem gemäss werden.im Artikel 2 die Worte «unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 3 und 4» durch: «unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3» ersetzt.

Artikel 2.

Der Artikel 8 des Vertrags vom 3. Dezember 1921 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «Kommt zwischen den Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die1 eine der andern das Begehren nach schiedsgerichtlicher Austragung einer Streitigkeit mitgeteilt hat, die Schiedsordnung zustande, oder wird das Schiedsgericht innerhalb der gleichen Frist nicht bestellt, so kann jede Partei die Streitigkeit beim Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag unmittelbar anhängig machen.» Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgesetzt, das ratifiziert werden soll und am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft treten wird.

Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, den neunundzwanzigsten August eintausendneunhundertundachtundzwanzig.

(gez.) Motta.

(gez.) Müller.

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