8

2

A s

1

# S T #

9

Bundesblatt

80. Jahrgang.

Bern, den 22. Februar 1928.

Band L

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

2286

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Haager Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums am 6. November 1925 beschlossenen Yereinbarungen.

(Vom 15. Februar 1928.)

Zurzeit gehören an: 1. Dem durch die Pariser Übereinkunft vom 20. März 1883 (Gesetzsammlung Bd. 7, S. 517 ff.) gegründeten internationalen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums: Australischer Staatenbund (mit Papua und dem Mandatsgebiet von Neu-Guinea), Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark (mit den FerörInseln), Danzig (Freie Stadt), Deutschland, die Dominikanische Eepublik, Estland, Finnland, Frankreich (mit Algier und Kolonien), Griechenland, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Irland (Freistaat), Italien, Japan, Jugoslavien, Kanada, Kuba, Lettland, Luxemburg, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Mexiko, Niederlande (mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Österreich, Polen, Portugal (mit Azoren und Madeira), Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Syrien und Libanon, Tschechoslowakei, Tunis, Türkei, Ungarn und Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Dem durch das Madrider i Abkommen vom 14. April 1891, betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren (Gesetzsammlung, Bd. 12, S. 1008 ff.), gegründeten engern Verband: Brasilien, Danzig (Freie Stadt), Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland (Freistaat), Kuba, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Portugal, Schweiz, Spanien, Syrien und Libanon, Tschechoslowakei und Tunis.

8. Dem durch das Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken (Gesetzsammlung, Bd. 12, S. 1015 ff.), gegründeten engern Verband: Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

11

130

Belgien, Danzig (Freie Stadt), Brasilien, Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawen, Kuba, Luxemburg, Marokko (mit Ausnahme der spanischen Zone), Mexiko, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunis, Türkei und Ungarn.

Art. 14 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 sieht Konferenzen von Delegierten der Verbandslfinder vor zu dem Zweck, durch Revisionen der Übereinkunft das System des Verbandes zu vervollkommnen.

Solche Konferenzen wurden abgehalten: 1886 in Rom, 1890 und 189Î in Madrid, 1897 und 1900 in Brüssel, 1911 in Washington und vom 8. Oktober bis 6. November 1925 Im Haag.

Die Beschlüsse der römischen Konferenz wurden nicht ratifiziert und sind mithin nie in Kraft getreten. Die Madrider Konferenz führte zum Abschluss der schon erwähnten Abkommen vom 14. April 1891 über das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen und über internationale Markeneintragung. An der Brüsseler Konferenz wurden durch zwei Zusatzabkommen vom 14. Dezember 1900 (Gesetzsammlung, Bd. 19, S. 212 ff. und 233 ff.) die allgemeine Übereinkunft und das zugehörige Schlussprotokoll sowie das Madrider Abkommen, betreffend internationale Markeneintragung, geändert und das diesem Abkommen ursprünglich beigegebene Schlussprotokoll (Gesetzsammlung, Bd. 12, S. 1023 ff.) aufgehoben.

Die Washingtoner Konferenz änderte sowohl die allgemeine Übereinkunft und das zugehörige Schlussprotokoll als die beiden Madrider Abkommen vom 14. April 1891 und kleidete jeden dieser Verträge in die Form eines vom 2. Juni 1911 datierten, einheitlichen revidierten Textes (s. für die revidierte allgemeine Übereinkunft: Gesetzsammlung, Bd. 29, S. 74 ff., für das revidierte Abkommen betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen: Gesetzsammlung, Bd. 29, S. 106 ff., und für das revidierte Abkommen betreffend internationale Markeneintragung: Gesetzsammlung, Bd. 29, S. 112 ff.).

Am 8. Oktober 1925 ist Im Haag neuerdings eine Revisionskonferenz zusammengetreten, an der alle Länder des allgemeinen Verbandes, ausgenommen Griechenland, Lettland, Luxemburg und Rumänien, vertreten gewesen sind.

Die Schweiz hat die Herren Dr. Arthur de Pury, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Im Haag, und Walther Kraft, Direktor des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum, abgeordnet. Im
fernem haben die Konferenz 14 dem Verband nicht angehörende Länder beschickt, nämlich: Argentinien, Bgypten, Guatemala, Hedjaz, Haïti, Kolumbien, Liberia, Panama, Peru, Salvador, San Marino, Siam, Südafrikanische Union und Venezuela.

Zur Konferenz zugelassen waren sodann Vertretungen des Wirtschaftskomitees des Völkerbundes (mit beratender Stimme und mit dem Recht der Antragstellung) und der Internationalen Handelskammer (bloss mit beratender Stimme).

131

Die Haagei Konferenz unterzog der Revision: I. Die 1900 in Brüssel und 1911 in Washington revidierte Pariser Verbandsiibereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1888 und das zugehörige Schlussprotokoll; II. Das 1911 in Washington revidierte Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren; III. Das 1900 in Brüssel und 1911 in Washington revidierte Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken.

Die Ergebnisse der Revisionsberatungen wurden für jede dieser Vereinbarungen in einem einheitlichen Text niedergelegt. Dem Text der Pariser Verbandsübereinkunft wurden, mit den von der Konferenz beschlossenen Änderungen, auch die Bestimmungen des bisherigen Schlussprotokolls einverleibt, so dass dieses in Wegfall gekommen ist.

Eine Revision erfuhr ferner die Vollziehungsverordnung für die internationale Markeneintragung.

Ausser diesen Revisionen arbeitete die Konferenz aus: IV. Ein vom 6. November 1925 datiertes Abkommen (bezeichnet als «Haager Abkommen»), betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, und eine auf diese Hinterlegung bezügliche Vollziehungsverordnung.

Die von der Konferenz beschlossenen Vertragstexte wurden am 6. November 1925 unterzeichnet, und zwar: Die revidierte Pariser Verbandsubereinkunft von den Delegationen aller an der Konferenz vertretenen Verbandslander, ausgenommen die Delegationen von Bulgarien, Irland (Freistaat) und der Türkei; das revidierte Abkommen betreffend falsche Herkunftsbezeichnungen von den Delegationen aller vertretenen Vertragsländer; das revidierte Abkommen betreffend internationale Markeneintragung von den Delegationen aller vertretenen Vertragsländer, ausgenommen die Delegation der Türkei; das Abkommen betreffend internationale Muster- oder Modellhinterlegung von den Delegationen von Belgien, Danzig, Deutschland, Frankreich, Marokko, der Niederlande, von Portugal, der Schweiz, von Spanien, Syrien und Libanon und von Tunis.

Schliesslich einigte sich die Konferenz noch auf folgende Wünsche und Beschlüsse :

132

1. Wunsch b e t r e f f e n d die periodischen amtlichen Blätter (Art. 12 der Ü b e r e i n k u n f t ) .

Es wird als wünschenswert bezeichnet, dass das in Art. 12 der (Verbands-) Übereinkunft vorgesehene periodische amtliche Blatt die Wiedergabe aller eingetragenen Fabrik- oder Handelsmarken enthält ; dass ausserdem die Behörde eines jeden Landes soweit möglich alle Zeichnungen und Beschreibungen der patentierten Erfindungen drucken lässt und veröffentlicht und Exemplare dieser Veröffentlichung zu angemessenem Preis abgibt ; dass sie ferner ein Register führt, in das die Abtretungsanzeigen und andere Angaben eingetragen werden, welche für die Gültigkeit von oder das Eigentum an Patenten, Gebrauchsmustern, gewerblichen Mustern oder Modellen und Fabrik- oder Handelsmarken von Interesse sind.

2. Beschluss b e t r e f f e n d die amtliche Sprache des Berner Bureaus (Art. 13 der Ü b e r e i n k u n f t ) .

Die Konferenz ersucht den Direktor des internationalen Bureaus, dafür besorgt zu sein: a. dass den Verwaltungen der Vertragsländer auf ihr ausdrückliches Begehren halbamtliche Übersetzungen der im Verband geltenden Erlasse zur Verfügung gestellt werden können; b. dass Gleiches geschehe bezüglich der den periodischen Revisionskonferenzen unterbreiteten Vorschläge; c. dass in der «Propriété Industrielle» erschienene Abhandlungen, deren Veröffentlichung in andern Sprachen gewissen Verwaltungen als wünschenswert erscheinen sollte, auf ihre Kosten übersetzt und verbreitet werden sollen.

3. Beschluss b e t r e f f e n d die im Zeitraum zwischen zwei Konferenzen zu t r e f f e n d e n provisorischen Massnahmen (Art. 18 der Übereinkunft).

Wenn im Zeitraum zwischen zwei Konferenzen das internationale Bureau es im Interesse des allgemeinen oder eines engem Verbandes für nützlich hält, die Anwendung einer dringlichen Massnahme zu bewirken, so wird es den schweizerischen Bundesrat ersuchen, deren Annahme den Vertragsstaaten zu beantragen; dabei soll in gleicher Weise verfahren werden wie im Jahre 1921 für die Erhöhung des von den Vertragsstaaten dem internationalen Bureau zur Verfügung gestellten Gesamtkredites. Derartige Änderungen in der Rechtsordnung der erwähnten Verbände behalten provisorischen Charakter bis zu den endgültigen Entscheidungen der künftigen Konferenz.

4.Beschluss b e t r e f f e n d
Verteilung des Einnahmenüberschusses aus dem internationalen Markeneintragungsdienst.

Der Direktor des internationalen Bureaus soll die Möglichkeit einer Änderung in der Verteilung des Überschusses unter die Vertragsländer prüfen und

133 den Befund der Verwaltungen über den von der brasilianischen Delegation am 22. Oktober 1925 vorgeschlagenen Verteilungsmodus einholen.

5. Schliesslich billigte die Konferenz die Absicht, im. Jahre 1926 eine technische Konferenz gleicher Art wie die 1904 abgehaltene nach Bern einzuberufen zum Zwecke der Prüfung: a. Der Vereinfachung der Förmlichkeiten für die Hinterlegung von Patentgesuchen; b. einer internationalen Klassifikation der Erzeugnisse, für welche Marken eingetragen werden; c. allfalüger anderer Fragen technischer Natur.

Die technische^Konferenz hat seither.Srom 18. bis 28. Oktober 1926, stattgefunden.

Die unter I bis IV hiervor erwähnten, von der Haager Konferenz revidierten oder neu ausgearbeiteten Vertragstexte sollen im folgenden einer Besprechung unterzogen werden.

I.

Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1925.

Art. l ist durch Hinzufügung von 3 neuen Absätzen (2 bis 4) erweitert worden.

Abs. l entspricht wörtlich dem bisherigen Art. 1.

Abs. 2 bezeichnet diejenigen Materien, welche der den Verbandszweck bildende Schutz des gewerblichen Eigentums zum Gegenstand hat. Abs. 2 hält sich hierbei an die bisherige Aufzählung in Art. 2 der Verbandsübereinkunft mit der Änderung, dass die Erwähnung der «Herkunftsbezeichnungen» durch den Zusatz «oder Ursprungsbenenmmgen» erweitert worden ist, um die Gleichwertigkeit der beiden Ausdrücke hervorzuheben. Die in Abs. 2 gegebene Umschreibung des Schutzes des gewerblichen Eigentums bedeutet inhaltlich keine Änderung gegenüber dem bisherigen Vertragsschutz. Denn, wie aus Art. 2, Abs. l, ersichtlich, hat für die in Art. l aufgezählten Materien ein jedes Verbandsland den Angehörigen anderer Verbandsländer lediglich denjenigen Schutz zu gewähren, den es den Einheimischen einräumt, soweit nicht die Übereinkunft selbst bestimmte Berechtigungen festsetzt.

Insbesondere bedeutet demnach die Nennung der Gebrauchsmuster nicht etwa, dass zu deren Schutz Spezialgesetze in denjenigen Ländern, wo dies noch nicht geschehen, erlassen werden müssen. Vielmehr können die in einem Verbandsland als «Gebrauchsmuster» geschützten Gegenstände in einem andern Land, das diese besondere Schutzart nicht kennt, unter Patentschutz oder unter den Schutz gewerblicher Muster oder Modelle gestellt werden.

134 Abs.3 entspricht, in zweckmässigerer Fassung, dem Abschnitt «Zu Art. l»

und Abs. 4, mit untergeordneten Änderungen, der lit. a des Abschnittes «Zu Art. 2» des bisherigen Schlussprotokolles zur Verbandsübereinkunft.

Art. 2. Ln 1. Abs. sind der Kürze halber die Worte: «die Bürger oder Untertanen» durch «die Angehörigen» ersetzt. Diese redaktionelle Änderung ist, soweit möglich, in den verschiedenen Vertragstexten durchgeführt worden.

Als Gegenstand gleicher Behandlung der Angehörigen anderer Vertragsländer mit den Einheimischen bezeichnet Abs. l allgemein den Schutz des gewerblichen Eigentums ; eine Aufzählung der hierunter fallenden Materien wie im bisherigen Art. 2 erübrigt sich, nachdem sie schon im neuen Abs. 2 des Art. l enthalten ist. Der dem Abs. l des Art. 2 beigefügte ausdrückliche Vorbehalt der durch die Übereinkunft besonders vorgesehenen Eechtd bestätigt den -- an sich unzweifelhaften ·-- zwingenden Charakter, der solchen Vertragsbestimmungen, in Durchbrechung des Grundsatzes der Gleichstellung, gegenüber weniger günstigen landesgesetzlichen Vorschriften zukommt.

Abs. 2 entspricht mit unwesentlichen Änderungen dem letzten Satz des bisherigen Art. 2.

Abs. 3 entspricht mit überwiegend redaktionellen Änderungen der lit. e des Abschnittes «zu Art. 2» des bisherigen Schlussprotokolles. Neu ist diesem gegenüber die Ausdehnung des Vorbehaltes der landesgesetzlichen Vorschriften auf Verfahren und Zuständigkeit in Verwaltungssachen.

Art. 3 hat, abgesehen von der Ersetzung der Worte «Bürger oder Untertanen» durch «Angehörige», keine Änderung erfahren.

Art. 4 ist in 6 Abschnitte a--/ eingeteilt, Die Abschnitte a und & sind unverändert aus dem bisherigen Art. 4 herübergenommen .

In Abschnitt c entspricht der 1. Abs. dem Abschnitt c des bisherigen Art. 4 mit der Änderung, dass die Anmeldungsprioritätsfrist für die gewerblichen Muster und Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken von 4 auf 6 Monate erhöht worden ist.

Der Festsetzung der Prioritätsfristen hat die Haager Konferenz Vorschriften über deren Berechnung hinzugefügt: Abs. 2 des Abschnittes c setzt als Ausgangspunkt für den Lauf der Prioritätsfristen das Datum der Hinterlegung des ersten Gesuches in einem Verbandsland fest. Dadurch wird eine in der Praxis oft lästig empfundene Ungewissheit in einer der schweizerischen Gesetzgebung (Art. l, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 3. April 1914, betreffend Prioritätsrechte
an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen) entsprechenden Weise beseitigt. Abs. 3 enthält eine Begel fur die Berechnung des Ablaufes der Prioritätsfristen.

135 Abschnitt d entspricht inhaltlich im wesentlichen dem bisherigen Abschnitt d; als letzter Absatz ist der bisherige Abschnitt e hinzugekommen. In Abs. 3 des Abschnittes d wird den Verbandsländern, welche, wie die Schweiz, die Einreichuug einer Abschrift der Unterlagen der als Priorität angerufenen Anmeldung verlangen, zur Pflicht gemacht, für diese Einreichung eine Minimalirist von 3 Monaten von der Hinterlegung der spätem Anmeldung hinweg zu gewähren. Die übrigen Änderungen im Abschnitt d sind rein redaktioneller Natur.

Neu sind die Abschnitte e und / des Art. 4 des Haager Textes.

Abs. l des Abschnittes e entspricht mit rein redaktionellen Änderungen dem Abschnitt «Zu Art. 4» des bisherigen Schlussprotokolles.

Abs. 2 bringt --übereinstimmend mit Art. l des schweizerischen Prioritätsgesetzes vom 3. April 1914 --· zum Ausdruck, dass für die Begründung des Prioritätsrechtes die Hinterlegung eines Gebrauchsmusters und diejenige eines Patentgesuches einander gleichwertig sind. Im übrigen hat Abs. 2 selbstverständlich nicht den Sinn, dass die Hinterlegung eines «Gebrauchsmusters» auch in solchen Ländern ermöglicht werden müsse, welche diese Schutzart nicht kennen.

' Der Abschnitt / fuhrt eine, mit der schweizerischen Gesetzgebung ohne weiteres vereinbare Regel ein über die Behandlung von Pateutgesuchen, für welche mehrere Prioritäten beansprucht werden, oder die nicht einheitlich sind, d. h. mehrere Erfindungen umfassen.

Art. 4bls. Die Worte: «von Personen , denen die aus Art. 2 und 3 der Übereinkunft sich ergebende Rechtsstellung zukommt» sind ersetzt worden durch den kürzern Ausdruck: «von Verbandsangehörigen», worunter ein für allemal sowohl die in Art. 2 erwähnten Angehörigen von Verbandsländern als die ihnen durch Art. 3 der Übereinkunft gleichgestellten Angehörigen verbandsfremder Länder verstanden sind.

Art. 5. Es beziehen sich: Abs. l bis 4 auf die Erfindungspatente, Abs. 5 tìnd 6 auf die gewerblichen Muster und Modelle, Abs. 7 auf die Fabrik- und Handelsmarken.

1. E r f i n d u n g s p a t e n t e . Abs. l stimmt überein mit dem 1. Abs. des bisherigen Art. 5 (Äusschluss des Patenthinfalles wegen Einfuhr patentierter Gegenstände durch den Patentinhaber).

Die Abs. 2, 3 und 4 treten an Stelle des 2. Abs. des bisherigen Art. 5. Nach dem bisherigen 2. Abs. kann der Patentinhaber von dem
Land, in das er patentierte Gegenstände einführt, zur Ausführung des Patentes verhalten werden.

Jedoch darf der Hinfall des Patentes als Folge der Nichtausführung erst nach ·8 Jahren seit Hinterlegung des Patentgesuches und auch dann nur verfügt "werden, wenn der Patentinhaber seine Untätigkeit nicht ausreichend begründen kann.

Die neuen Abs. 2, 3 und 4 sind insofern allgemeiner gefasst, als sie die Vertragsländer zu gesetzlichen Massnahmen gegen Missbräuche berechtigen, die sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen

136 Hechtes ergeben könnten, und die Nichtausführung nur als Bei&piel solcher Missbräuche behandeln. Jedoch darf der Hinfall des Patentes nur für den Fall vorgesehen werden, dass Zwangslizenzen zur Verhütung der Missbräuche nicht ausreichen sollten. Unter allen Umständen sind Massnahmen nicht vor Ablauf von 3 Jahren seit der Patenterteilung zulässig, auch bleibt dem Patentinhaber die Eechtfertigungsmöglichkeit gewahrt.

Gegenüber Abs. 2 des bisherigen Art. 5 bedeutet die neue Regelung eine Milderung vorab des Ausführungszwanges, weil die Nichtausführung der patentierten Erfindung den Patenthinfall nur nach sich zieht, falls ihren Nachteilen nicht durch eine Zwangslizenz begegnet werden kann, und weil diese Massnahmen erst nach 3 Jahren seit der Patenterteilung zulässig sind.

Berücksichtigt man, dass der bisherige Art. 5 die Verbandsländer nur beschränkt hat bezüglich der Annullierung eines Patentes wegen Nichtausfuhrung, so enthalten die neuen Abs. 2 bis 4 eine Milderung auch insofern, als die darin den Verbandsländern zugunsten der Patentinhaber auferlegten Beschränkungen nicht nur bei Nichtausführung gelten, sondern auch in allen weitern Fällen, die landesgesetzlich als Patentmissbrauch behandelt werden sollten.

2. Gewerbliche Muster und Modelle. Wie Abs. l des Art. 5 für die Patente, so bestimmt Abs. 5 für die Muster und Modelle, dass die Einfuhr geschützter Gegenstände nicht den Hinfall des Schutzes nach sich ziehen darf.

Dagegen bleiben die Verbandsländer frei in der Eegelung des Aupführungszwanges für Muster und Modelle.

Abs. 6 schliesst den Bezeichnungszwang für Muster und Modelle aus.

3. Fabrik- und Handelsmarken. Abs. 7 bezweckt eine Milderung des in verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, bestehenden Gebrauehszwanges.

Art. 5bls ist eine neue Bestimmung. Er verpflichtet die Verbandslander1 in Abs. l zur Gewährung einer mindestens dreimonatigen Zahlungsnachfrist für die Gebühren zur Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte im allgemeinen.

Für die Erfindungspatente ist gemäss Abs. 2 entweder die Zahlungsfrist auf mindestens 6 Monate auszudehnen oder im Falle Erlöschens wegen nicht rechtzeitiger Gebührenzahlung Wiederherstellung zu gewähren.

Art. 5ter ist ebenfalls neu. Er stellt fest, dass das in einem Verbandsland bestehende Patent nicht verletzt wird durch die Verwendung
von darunter fallenden Einrichtungen an Wasser-, Luft- oder Landfahrzeugen, die vorübergehend oder zufällig in das Gebiet des betreffenden Verbandslandes gelangen.

Art. 6. Der bisherige Abs. l ist unverändert geblieben.

In Abs. 2 ist der 4. Abs. des Abschnittes «Zu Art. 6» des bisherigen Schlussprotokolles der Ziff. 3 als 2. Abs. beigefügt worden.

137 Abs. 8 tritt an Stelle der bisherigen Abs. 3 und 4, denen gegenüber er den Begriff des Ursprungslandes der Marke erweitert zum Zweck besserer Anpassung an die Voraussetzungen, welche nach Art. 2 und 3 der Übereinkunft für die Erlangung des Verbandsschutzes gelten.

Gemass Abs. 4 soll die Erneuerung der Markeneintragung im Ursprungsland nicht zur Erneuerung der Eintragung auch in andern Verbandsländern nötigen.

Abs. 5 bezweckt die Erhaltung des aus der ersten Anmeldung der Marke in einem andern Verbandsland abgeleiteten Prioritätsrechtes auch in den Fällen, wo die, Voraussetzung für den teile quelle-Schutz des Art. 6 bildende, Eintragung der Marke im Ursprungsland erst nach Ablauf der Prioritätsfrist erfolgen sollte.

Abs. 6 entspricht dem 1. Abs. des Abschnittes «Zu Art. 6» des bisherigen Schlussprotokolles mit dem Zusatz, dass die Bescheinigung über die Eintragung der Marke im Ursprungsland nicht beglaubigt sein muss.

Art. 6bls ist neu. Er verpflichtet die Verbandsländer zum Schutz allgemein bekannter Marken von Angehörigen anderer Verbandsländer gegen die Eintragung verwechselbarer Marken.

Nach Abs. l geniesst den Schutz des Art. 6bls nur diejenige Marke, die in dem Land, wo eine mit ihr verwechselbare Marke eingetragen ist oder werden soll, schon allgemein bekannt ist als von einem Angehörigen eines andern Verbandslandes für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse gebrauchte Marke. Über das Vorhandensein der Notorietät entscheidet die zuständige Behörde des Eintragungslandes. Entweder ist die Eintragung der verwechselbaren Marke zu verweigern oder die geschehene Eintragung ist ungültig zu erklären; das eine oder andere erfolgt -- je nach dem Gesetz des Landes, wo Art. 6biB angerufen wird -- von Amtes wegen oder auf Begehren des Beteiligten.

Für die Zulassung des Begehrens um Löschung der verwechselbaren Marke schreibt Abs. 2 eine Frist von mindestens 3 Jahren seit der Eintragung vor.

Ist diese bösgläubig bewirkt worden, so soll gemäss Abs. 3 das Löschungsbegehren jederzeit zulässig sein.

In den Konferenzberatungen wurde von verschiedenen Seiten, so auch von der Schweiz, betont, dass der Schutz der allgemein bekannten Marke unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes zu würdigen sei.

Die Auffassung blieb unwidersprochen. Sie führt dazu, dass Art.6 b ' 8 den ·--
im schweizerischen Markenrecht geltenden -- Grundsatz der Gebrauchspriorität nicht beeinträchtigen kann.

Art. 6ter ist neu. Er trifft Bestimmungen zum Schutze der Staatswappen und anderer staatlicher Zeichen der Verbandsländer. Danach werden diese verpflichtet : 1. Zur Vei Weigerung oder Ungültigerklärung der Eintragung und zum Verbot des Gebrauches als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Teile solcher: a. von Staatswappen, Fahnen und andern staatlichen Hoheitszeichen sowie von amtlichen Kontroll- und Garantiezeichen und -Stempeln der Verbandsländer, sofern die Ermächtigung der zuständigen Behörden fehlt.

138

6. von Zeichen, die heraldisch als Nachahmung der unter lit. a genannten Zeichen erscheinen (Abs. 1); 2. Zum Verbot ausserdem des unbefugten Gebrauches von Staatswappen anderer Verbandsländer im Geschäftsverkehr, sofern dieser Gebrauch zur Irreführung über die Herkunft von Erzeugnissen geeignet ist (Abs. 9).

In den Staatswappen und andern staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer sind gemäss Feststellung im Bericht der Eedaktionskommission der Konferenz bei bundesstaatlich organisierten Verbandsländern die Wappen und sonstigen Hoheitszeichen auch der Einzelstaaten (d. h. bei der Schweiz auch der Kantone) inbegriffen.

Bezüglich der amtlichen Kontroll- und Garantiezeichen und -Stempel schränkt Abs. 2 das Verbot unter Ziff. l hiervor auf solche Marken ein, welche für gleiche oder ähnliche Waren wie diejenigen verwendet werden sollen, für welche die amtlichen Zeichen und Stempel bestimmt sind.

Zwecks Durchführung der Verbotsbestimmungen sieht Abs. 3 vor, dass die Verbandsländer sich durch Vermittlung des internationalen Bureaus gegenseitig die nach Abs. l des Art. 6 ter zu schützenden Zeichen, wie auch allfällige spätere Änderungen, mitteilen. Jedes Verbandsland soll die von den andern Ländern mitgeteilten Zeichenlisten dem Publikum innert nützlicher Frist zur Verfügung stellen.

Abs. 4 räumt den Verbandsländern eine zwölfmonatige Frist ein, um gegen die ihnen mitgeteilten Zeichenlisten durch Vermittlung des internationalen Bureaus Einwendungen zu erheben.

Die Abs. n. 6 und 7 regeln, bezüglich der staatliche Zeichen enthaltenden Marken, den Übergang von der bisherigen zu der durch Art. 6ter geschaffenen Eechtslage.

Abs. 8 wahrt den Angehörigen eines Verbandslandes, die zum Gebrauch der staatlichen Zeichen ihres Landes ermächtigt sind, dieses Gebrauchsrecht gegenüber ähnlichen Zeichen anderer Länder.

Der Abschnitt «Zu Art. 6» des bisherigen Schlussprotokolles zur Verbandsübereinkunft stellt in Abs. 2 fest, dass der nicht von den zuständigen Stellen gestattete Gebrauch öffentlicher Wappen, Abzeichen oder Ehrenzeichen oder der Gebrauch amtlicher Kontroll- und Garantiezeichen und -Stempel eines Verbandslandes im Sinne der Ziffer 3 des Art. 6 der Verbandsübereinkunft als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann. Abs. 10 des Art. 6 ter der Im Haag revidierten Übereinkunft
hat diese Bestimmung in abgeänderter Form übernommen. Der danach den Verbandsländern gewahrten Befugnis zur Verweigerung oder Ungültigerklärung von Markeneintragungen kann eine Bedeutung nur noch insofern zukommen, als die Marken öffentliche Zeichen enthalten sollten, deren markenmässige Verwendung die Verbandsländer nicht zu unterdrücken v e r p f l i c h t e t sind.

In Art. 7 ist das Wort «Hinterlegung» durch «Eintragung» ersetzt worden, weil, besonders in Ländern mit Vorprüfung, die massgebende Bedeutung der Eintragung zukommt.

139

Art. 7bls ist unverändert geblieben.

In Art. 8 sind nach dem Wort «Hinterlegung» zur Vervollständigung die "Worte «oder Eintragung» eingefügt worden.

Art. 9. Die Reihenfolge der Absätze hat insofern eine Änderung erfahren, als nunmehr die bisherigen Abs. 3, 4, 5 als Abs. 2, 8 und 4 unmittelbar an den 1. Abs. anschliessen und der bisherige Abs. 2 zu Abs. 5 geworden ist. Der bisherige letzt$ (6. )Abs.ist an dieser Stelle geblieben.

Die inhaltlichen Änderungen des Art. 9 sind unwesentlich: IQ Abs. 3 (bisher 4) sind die Worte «eine Person oder eine Gesellschaft» «rsetzt worden durch «eine naturliche oder eine juristische Person».

Den in Abs. 5 (bisher 2) vorgesehenen Massnahmen ist, entsprechend der schon bisher in Abs. 6 enthaltenen Aufzahlung, die Beschlagnahme im Landesinnern beigefügt worden.

Für den Fall, dass die Gesetzgebung eines Landes weder Beschlagnahme noch Einfuhrverbot vorsieht, sollen nach Abs. 6 die vom Landesgesetz den Einheimischen gewahrten Eechtsbehelfe treten, und zwar, nach einem von der Haager Konferenz beschlossenen Zusatz, solange als die Gesetzgebung nicht entsprechend den vorangehenden Bestimmungen des Art. 9 geändert wird. Der Zusatz soll lediglich einem unverbindlichen Wunsch Ausdruck geben.

Art. 10. Abs. l dehnt den Begriff der falschen Herkunftsbezeichnung auf die fälschliche Verwendung auch von Ländernamen aus.

In Abs. 2 ist der Begriff der beteiligten Partei entsprechend dem abgeänderten 1. Abs. erweitert und ausdrücklich festgestellt worden, dass beteiligte Partei sowohl eine natürliche als eine juristische Person sein kann.

Art. 10bls. Abs. l entspricht mit geringen redaktionellen Abweichungen dem bisherigen einzigen Absatz des Art. 10bis.

Neu hinzugefugt hat die Haager Konferenz die Abs. 2 und 3: Abs. 2 definiert in allgemeiner Weise den unlautern Wettbewerb, gegen den die Verbandsländer gemäss Abs. l Schutz zu gewähren haben; danach umfasst er jeden Wettbewerb, der gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstosst.

Abs. 3 verpflichtet namentlich zur Unterdrückung: 1. aller Handlungen, die auf irgendeine Weise Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Konkurrenten hervorrufen können; 2. falscher Angaben im Geschäftsverkehr, welche die Erzeugnisse eines Konkurrenten herabzusetzen geeignet sind.

Art. 10ter ist neu. Geniass Abs. l sollen
den Angehörigen der andern Verbandsländer Eechtsbehelfe gewahrt werden, die geeignet sind zu wirksamer Unterdrückung der in Art. 9 (unerlaubte Anbringung von Marken oder Handels-

140

namen auf Waren), 10 (Anbiingung falscher Herkunftsbezeichnungen zusammen mit falschen Handelsnamen) und 10bis (unlauterer Wettbewerb) vorgesehenen Hand hingen. Nähere Vorschriften über die Natur der Bechtsbehelfe werden nicht gegeben.

Abs. 2 verpflichtet die Verbandslander, Beruf s verbände, welche die in ihm genannten Bedingungen erfüllen, zur Verfolgung der in Art. 9, 10 und 10bisnormierten Tatbestände sowohl vor den Gerichts- als vor den Verwaltungsbehörden insoweit zuzulassen, als das Gesetz des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird, die einheimischen Verbände dazu berechtigt. In Wirklichkeit richtet sich mithin das Klagerecht ausländischer Berufsverbände nach der Gesetzgebung eines jeden Landes.

Art. 11. Abs. l entspricht dem bisherigen einzigen Absatz des Art. 11.

Der erste Satz des neuen Abs. 2 schliesst eine Verlängerung der in Art. 4 der Übereinkunft (Anmeldungspriorität) vorgesehenen Fristen durch den Ausstellungsschutz, d. h. die Kumulierung der Ausstellungschutz- mit der Anmeldungsprioritätsfrist, aus.

Die im zweiten Satz des Abs. 2 (Bückdatierung des Beginnes der Anmeldungsprioritàtsfrist auf den Zeitpunkt der Einführung des Erzeugnisses in die Ausstellung) und im neuen Abs. 8 (Nachweis der Identität des Ausstellungsgegenstandes und des Einführungsdatums) erwähnten Begelungen sind in das Belieben der Verbandsländer gestellt.

Art. 12 entspricht mit einer unwesentlichen Änderung des Abs. 2 dem bisherigen Art. 12.

Art. 13. Der bisherige Abs. 5 ist Abs. 2, die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 sind infolgedessen Abs. S, 4 und 5 geworden; die Beihenfolge der Abs. 6 bis 10 bleibt unverändert.

In Abs. 6 ist der von den Verbandsländern an die Ausgaben des internationalen Bureaus zu leistende Gesamtbeitrag von Fr. 60,000 auf 120,000 Schweizerfranken erhöht worden. Nach dem neuen dritten Satz des Abs. 6 kann der Gesamtbeitrag im Bedarfsfall durch einstimmigen Beschluss einer Eevisionskonferenz weiter erhöht werden.

Die übrigen Änderungen des Art. 18 sind rein redaktionell.

Die Art. 14, 15 und 16 sind unverändert geblieben.

Art. 16bls ist lediglich insofern geändert worden, als den Verbandslandern das Hecht des Beitrittes zur Übereinkunft auch für die von ihnen gemàss Völkerbundsmandat verwalteten Gebiete gewahrt wird.

Die Art. 17 und 17bis sind unverändert geblieben.

Die Art. 18
und 19 beziehen sich auf die Batifikation der revidierten Übereinkunft und deren Mitteilung an die Verbandsländer. Die Ratifikationen sollen spätestens am 1. Mai 1928 Im Haag hinterlegt werden.-

141 Erfolgt eine frühere Ratifikation durch mindestens 6 Länder, so -wird gemäss Art. 18, Abs. l, die revidierte Übereinkunft wirksam: Unter diesen 6 Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem ihnen die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft die Hinterlegung der sechsten Ratifikation angezeigt hat, für die später ratifizierenden Länder einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.

Gemäss Art. 18, Abs. 2, wird die Im Haag revidierte Übereinkunft unter den sie ratifizierenden Ländern die 1911 in Washington revidierte Übereinkunft ·und das zugehörige Schlussprotokoll ersetzen.

II.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1935.

Dem Art. l ist ein 5. Abs. angefügt worden, wonach, mangels besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen zur Unterdrückung falscher Herkunftsbezeichnungen, die Rechtsschutzbestimmungen der Gesetzgebung über Marken oder Handelsnamen entsprechend anwendbar sein sollen. Abs. 5 ist für die Schweiz ohne praktische Bedeutung, weil sie besondere Bestimmungen über die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben schon besitzt.

Art. 2. Der abgeänderte 1. Abs. ermächtigt die Zollverwaltung in allen Fällen zu provisorischer Beschlagnahme fälschlich bezeichneter Erzeugnisse; der interessierten Partei soll Gelegenheit gegeben werden, die Aufhebung der Beschlagnahme herbeizuführen.

Anderseits können auch die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde, von Amtes wegen oder auf Antrag des Verletzten, die Beschlagnahme verlangen. Deren Erledigung erfolgt im ordentlichen Verfahren.

Absatz 2 ist unverändert geblieben.

Die Änderung des Abs. l ist für die Schweiz ohne unmittelbares Interesse, da sie die administrative Beschlagnahme als Massnahme gegen falsche Herkunftsangaben nicht vorsieht.

Art. 3 verpflichtet bisher den Verkäufer, der aus einem andern Land bezogene Erzeugnisse mit seinem Namen oder seiner Adresse versieht, zur genauen Angabe auch des Ursprungslandes oder Ursprungsortes. Die Haager Konferenz hat diese Vorschrift dahin gemildert, dass auch andere Angaben zulässig sind, sofern sie jeden Irrtum über den wahren Ursprung der Waren ausschliessen.

Art. 4. ist unverändert geblieben.

Art. 5 ist durch einen 2. Abs. ergänzt worden, der Art.116Ws der Verbandsübereinkommen als auf das Madrider Abkommen anwendbar erklärt.

142 Art. 6 bezieht sich auf die Batifikation des revidierten Abkommens und trifft hierüber dem Art. 18 der Verbandsübereinkunft entsprechende Bestimmungen.

III.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1925.

Art. 1. Der 1. Abs. entspricht mit bloss redaktionellen Änderungen dem bisherigen einzigen Abs. des Art. 1.

Der neue 2. Abs. stellt klar, dass für den Begriff des Ursprungslandes der internationalen Marke die bezüglichen Bestimmungen des Art. 6 (Abs. 3) der Verbandsübereinkunft massgebend sind.

Art. 2 hat nur eine redaktionelle Änderung erfahren.

Art. 3. Der neue 1. Abs. handelt von den formalen Erfordernissen für das Gesuch um internationale Eintragung.

Die Absätze 2, 8 und 4 entsprechen inhaltlich mit einer unwesentlichen Ergänzung in Abs. 3 den bisherigen Abs. 2, l und 3.

Art. 4. Abs. l ist unverändert geblieben.

Der bisherige Abs. 2 gewährte der international eingetragenen Marke das Anmeldungsprioritätsrecht aus Art. 4 der allgemeinen Übereinkunft unter der Voraussetzung, dass die internationale Eintragung innert nützlicher Frist seit der Hinterlegung im U r s p r u n g s l a n d erfolgt. Der Haager Text lässt diese Einschränkung fallen, so dass (entsprechend Art. 4. lit. c, Abs. 2, der allgemeinen Übereinkunft) die Prioritätsfrist, innert welcher zur Sicherung des Prioritätsrechtes die internationale Eintragung erfolgen muss, grundsätzlich von der ersten Hinterlegung in irgendeinem Vertragsland hinweg zählt. Nennenswerte Bedeutung dürfte dieser Änderung nicht zukommen. Anderseits stellt der abgeänderte 2. Abs. ausdrücklich fest, dass bei der internationalen Marke der Genuss des Prioritätsrechtes nicht von der Erfüllung der in Art. 4, lit. d, der allgemeinen Übereinkunft vorgeschriebenen Förmlichkeiten abhängt.

Art. 4bis ist unverändert geblieben.

Art. 5. Abs. l ist unverändert geblieben.

Die Abs. 2 und 3 sind etwas genauer formuliert worden.

Der neue Abs. 4 stellt ausdrücklich fest, dass eine internationale Marke von denjenigen Verwaltungen als angenommen gilt, welche dem internationalen Bureau innert der einjährigen Schutzverweigeruagsfrist keine gegenteilige Mitteilung zukommen lassen. Dabei hat es jedoch die Meinung, dass auch in denjenigen Ländern, deren Verwaltung vom Schutzverweigerungsrecht nicht Ge-

143 brauch gemacht hat, die Möglichkeit selbstverständlich bestehen bleibt, die Marke durch richterlichen oder administrativen Entscheid, gestützt auf Art. 6 der Verbandsübereinkunft, ungültig zu erklären.

Der neue Art. 5bis befreit die Ausweise, welche die Behörden der Vertragsländer mit Bezug auf gewisse Bestandteile internationaler Marken verlangen sollten, von jeder andern Beglaubigung als derjenigen der Behörde des Ursprungslandes der Marke.

Art. 5ter. Der 1. Abs. stimmt überein mit dem bisherigen Art. 5bis. Der neue 2. Abs. ermächtigt das internationale Amt, gegen Entschädigung Nachforschungen unter den internationalen Marken zu besorgen.

Art. 6 entspricht dem bisherigen Art. 6 mit Ausnahme eines Zusatzes, der durch die Änderungen des Art. 8 (f. hiernach) bedingt ist.

Art. 7. Abs. l handelt von der Erneuerung der internationalen Eintragung.

Er entspricht dem bisherigen Abs. l, über den hinaus jedoch klargestellt wird, dass die jeweilige neue zwanzigjährige Schutzperiode vom Erneuerungsdatum (und nicht erst vom Ablauf der bisherigen Periode) hinweg läuft.

Abs. 2 unterscheidet sich vom bisherigen 2. Abs. hauptsächlich dadurch, dass er Zustellung einer Erneuerungsmahnung nur noch an den Markeninhaber, nicht auch an die Behörde des Ursprungslandes, vorsieht.

Die neuen Abs. 8 und 4 befassen sich mit Erneuerungsgesuchen, die hinsichtlich der Marke als solcher oder der Erzeugnis angäbe von der bisherigen internationalen Eintragung abweichen. Abs. B erlaubt den Behörden in beiden Fällen, die neue Eintragung nicht als Erneuerung anzuerkennen, bei veränderter Erzeugnisangabe jedoch nur, sofern der Markeninhaber sich nicht auf Erzeugnisse beschränkt, die gleich bezeichnet sind wie in der bisherigen Eintragung.

Auch wenn eine Eintragung nicht als Erneuerung anerkannt wird, so soll dies, gemäss Abs. 4, die Berücksichtigung solcher Eechte nicht ausschliessen, die sich aus der Tatsache der frühern Eintragung ableiten lassen. Gedacht ist hierbei an die Bechtskontinuität, die sich auri der zwischen der alten und der neuen Eintragung verbleibenden Übereinstimmung ergeben kann.

Art. 8. Abs. l entspricht mit einer unwesentlichen redaktionellen Änderung dem 1. Satz des bisherigen Art. 8.

Die Abs. 2, 3 und 4 enthalten eine Neuregelung der dem internationalen Amt zu entrichtenden Gebühren für die
internationale Markeneintragung, dies in Ersetzung des 2. Satzes des bisherigen Art. 8. Danach werden die Gebühren angemessen erhöht, nachdem sie seit dem Inkrafttreten des Abkommens (1893) unverändert geblieben sind. Dem Markeninhaber ist die Wahl gelassen, die Eintragungsgebühren entweder in einem Mal für die volle 20jahrige Schutzperiode, oder in zwei Malen für je 10 Jahre zu entrichten, in welchem Fall auf der Gebühr für die ersten 10 Jahre ein Zuschlag erhoben wird.

Abs. 5 führt für umfangreiche Warenverzeichnisse eine Zuschlagsgebühr ein.

144 Aha. 6 entspricht mit einer rein redaktionellen Änderung dem 3. Satz des bis hei igen Art. 8.

Der neue Abs. 7 bezieht sich auf die Beteiligung an dem aus den erhöhten Gebühren resultierenden Einnahmenüberschuss.

Von den bisherigen Art. 8bis, 9,9bis und 10 sind Art. Sbis und 10 unverändert geblieben : Art. 9 ibt nur unwesentlich geändert worden.

Aus dem 3 Absätze zahlenden Art. 9blB ist Abs. 2 als Art. 9ter ausgeschieden worden, so dass im nunmehrigen Art. 9bls der 2. Abs. dem bisherigen 3. Abs.

entspricht. Im übrigen ist Art. 9bis nur unwesentlich geändert worden.

Art. 11, der sich mit dem Beitritt weiterer Verbandsländer zu dem Abkommen befasst, stimmt in seinen drei ersten Absätzen mit dem bisherigen Art. 11 überein. Um neue Beitritte zu erleichtern, sehen die Abs. 4 und 5 vor, dass das beitretende Land die Wirkungen seines Beitrittes auf diejenigen internationalen Marken einschränken kann, die vom Inkrafttreten des Beitrittes hinweg eingetragen werden. Ein Vorbehalt wird nur gemacht zugunsten solcher früher eingetragenen internationalen Marken, die vor dem Beitritt auch in dem beitretenden Land selbst eingetragen worden sind.

Art. 12 bezieht sich auf die Eatifikation des revidierten Abkommens, die bi- 1. Mai 1928 erfolgen soll.

IV.

Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle.

I. Die Washingtoner Konferenz von 1911 einigte sich auf den Wunsch, das internationale Amt möchte das Erforderliche vorkehren zur Herbeiführung eines Abkommens über die internationale Eintragung der gewerblichen Muster und Modelle. Diesem Auftrag nachkommend, hat das Amt, gemeinsam mit der niederländischen Verwaltung, der Haager Konferenz den Entwurf einer Vereinbarung über den internationalen Muster- und Modellschutz vorgelegt, der Anstoss gab zur Ausarbeitung des Haager Abkommens vom 6. November 1925.

Der Beitritt der Schweiz zu diesem Abkommen dürfte eine beträchtliche Zunahme der Auslandsbeteiligung am schweizerischen Muster- und Modellschutz zur Folge haben, die zur Zeit, wo der Schutz nur durch direkte Hinterlegung im Inland erreicht wird, kaum l % aller hinterlegten Muster und Modelle ausmacht.

Diese an sich unerwünschte Folge wird gemildert durch den Umstand, dass die meisten dekorativen Muster und Modelle als «Werke der angewandten Kunst» anzusehen sein werden, welchen das Bundesgesetz vom 7. Dezember 1922, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst

145 (Art. 1), den an keine Förmlichkeiten gebundenen und langedauernden Kunstschutz gewährt, und dass die Schweiz diesen Schutz gemäss Art. 2, Abs. 4, der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze literarischer und künstlerischer Werke, vom 13. November 1908, ohne weiteres auch allen kunbtgewerblichen Erzeugnissen aus den andern Ländern gewähren rauss, die der revidierten Berner Übereinkunft und insbesondere Art. 2, Abs. 4, derselben beigetreten sind.

Letzteres ist der Fall bei allen wichtigeren Ländern des Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums, ausgenommen Frankreich, das zwar der revidierten Berner Übereinkunft, jedoch mit Ausnahme von Art. 2, Abs. 4, beigetreten ist, und die Vereinigten Staaten von Amerika, die der revidierten Berner Übereinkunft überhaupt noch nicht angehören.

Die am Muster- und Modellschutz hauptsächlich interessierten schweizerischen Kreise (Stickerei- und Uhrenindustrie) haben sich entschieden für die Einführung eines internationalen Schutzes ausgesprochen.

Wir haben daher unsere Delegation ermächtigt, dem in Frage stehenden Abkommen zuzustimmen.

II. Aus dem Inhalt des Abkommens vom 6. November 1925 ist hervorzuheben : 1. Gemäss Art. l kann in den Vertragsländern der Schutz der gewerblichen Muster und Modelle erlangt werden durch deren Hinterlegung beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern. Die internationale Hinterlegung und der durch sie begründete Schutz sind vollkommen unabhängig von einer Hinterlegung im Ursprungsland.

Zur internationalen Hinterlegung berechtigt sind die Angehörigen der Vertragsländer und die ihnen durch ihre Niederlassung in einem Vertragsland nach Massgabe von Art. 3 der allgemeinen Verbandsübereinkunft gleichgestellten Personen (Art. 1).

Das internationale Bureau zeigt die Eintragung der bei ihm erfolgten Hinterlegungen den Verwaltungen der Vertragsländer an und veröffentlicht sie in einem periodisch erscheinenden Blatt, von dem es den Verwaltungen die für die öffentliche Bekanntgabe der Hinterlegungen erforderliche Anzahl abgibt (Art. 3).

2. Die internationale Hinterlegung sichert den Schutz in den «andern» Vertragsländern (Art. 1), woraus zu folgern ist, dass ein Schutzanspruch in dem Vertragsland, dem der Hinterleger angehört, nicht entsteht, sondern dass dortselbst die landesgesetzlichen Schutzvuraussetzungen
zu erfüllen sind. Diese Auffassung kam auch in den Konferenzverhandlungen zum Ausdruck.

3. Vorbehaltlich der besondem Abkommensbestimmungen gewährt die internationale Hinterlegung ihrem Inhaber in jedem Vertragsland Anspruch auf den landesgesetzlichen Schutz, wie wenn er im Lande direkt hinterlegt hätte. Da die internationale Hinterlegung ohne vorgängige Prüfung zustande Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

12

146

kommt, so ist sie nicht rechtsbegründend, sondern schafft eine blosse Vermutung für die Berechtigung des Hinterlegers (Art. 4).

4. In folgenden Beziehungen trifft das Abkommen den Landesgesetzen vorgehende Soiiderbestimnrungen zugunsten der Inhaber internationaler Hinterlegungen : a. Vorbehaltlich der von den Landesgesetzen für die Bechtsausübung vorgeschriebenen Förmlichkeiten dürfen den Hinterlegern, zum Zwecke offentlicher Bekanntgabe der Hinterlegungen, andere als die in Art. 3 vorgesehenen Massnahmen nicht auferlegt werden (Art. 4, Abs. 8); b. Gewährung der Anmeldungspriorität (Art. 4 der Verbandsübereinkunft) ohne Pflicht des Hinterlegers zur Erfüllung bezüglicher Förmlichkeiten (Art. 4, Abs. 4, des Abkommens); c. keine Pflicht zur Anbringung eines auf die internationale Hinterlegung hinweisenden Vermerkes auf den Mustern oder Modellen (Art. 5,1. Satz); d. kein Schutzhinfall wegen Nichtausführung oder wegen Einfuhr geschützter Erzeugnisse (Art. 5, 2. Satz); e. einheitliche internationale Schutzdauer von 15 Jahren, eingeteilt in eine erste Periode von 5 Jahren, während welcher die Hinterlegung versiegelt sein darf, und eine zweite Periode von 10 Janren (Art. 7 und 8); 5. Das Abkommen hindert nicht (Art. 21): a. die Beanspruchung günstigerer landesgesetzlicher Bestimmungen der Vertragsländer, fc. die Anwendung der auf die Werke der angewandten Kunst bezüglichen Bestimmungen der revidierten Berner Übereinkunft von 1908, d. h. den Kunstschutz derartiger, international als Muster oder Modelle hinterlegten Werke, wo er -- wie in der Schweiz -- landesgesetzlich vorgesehen ist und gestützt auf die revidierte Berner Übereinkunft (Art. 2, Abs. 4) beansprucht werden kann.

6. Die übrigen Abkommensbestimmungen (Art. 2, 6, 9--20) regeln die Hinterlegungsgebühren (Art. 15) und andere mit der internationalen Hinterlegung zusammenhängende Einzelheiten.

Die Art. 22 und 23 handeln vom Beitritt zu dem Abkommen und von dessen Batifikation, die bis I.Mai 1928 erfolgen soll.

Die Prüfung der revidierten Verträge wie auch des neuen Abkommens auf ihre Auswirkung für die schweizerischen Verhältnisse und Interessen führt uns zu folgenden Konklusionen : Das in den besprochenen Vertragstexten niedergelegte Ergebnis der Haager Bevisionskonfereuz ist im allgemeinen für die schweizerischen Interessen befriedigend ausgefallen. Dies gilt insbesondere von Art. 4, lit. c, d und /; Art. o, Art. 5Ms, 6bls und 10bls, einigermassen auch von Art. 6ter, der revidierten

147

Verbandsübereinkunft und namentlich vom Abkommen über die internationale Muster- oder Modellhinterlegung.

Die Änderungen des Madrider Abkommens betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren sind, wenn auch nicht bedeutend, so doch dem schweizerischen Expoit unter Umständen von Nutzen.

Die Änderungen de» Madrider Abkommens betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken können als zweckmässig bezeichnet werden.

Wir möchten Ihnen daher alle vier Im Haag beschlossenen Vereinbarungen zur Genehmigung empfehlen.

Die Pariser Verband^übereinkunft kann nach Art. 17bis jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Die Abkommen über das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen (s. Art. 6), über die internationale Markeneintragung (?. Art. 12) und über die internationale Muster- oder Modellhinterlegimg (s. Art. 23) sollen jeweils die gleiche Geltung und Dauer besitzen wie die Verbandsübereinkunft.

Hieraus folgt, dass auch diese drei Abkommen jederzeit auf ein Jahr kündbar sind. Die Haager Vereinbarungen sind mithin dem in Art. 89, Abs. 3. der Bundes Verfassung vorgesehenen Beferendum nicht unterworfen.

_jfi|Von den Haager A7ereinbarungen gibt nur die revidierte Verbandsübereinkunft (Art. 4, lit. c, Abs. 1; Art. 5, Abs. 2--5 und 7; Art. 5 bis ; Art. 6, Abs. 5; Art. 6ter) Anlass zu Änderungen oder Ergänzungen der Bundesgesetzgebung über gewerblichen Rechtsschutz. Der Ausführung des auf die Entrichtung von Patentgebühren bezüglichen Art. 5bls, Abs. 2, der revidierten Verbands Übereinkunft dient das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1926, betreffend Abänderung von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente (Gesetzsammlung, Bd. 43, S. 9). Die übrigen, hiervor erwähnten Bestimmungen der revidierten Verbandsübereinkunft betreffen, mit Ausnahme von Art. 6ter, in verschiedenen Bundesgesetzen zerstreute Einzelheiten. Der auf den internationalen Schutz staatlicher Hoheitszeichen, Kontroll- und Garantiezeichen und -Stempel bezügliche Art. 6tOT gibt den Anstoss zu besonderer bundesgesetzlicher Eegelung des Schutzes öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen.

Der Bundesrat hat sich in neuerer Zeit zu dem, von der Bundesversammlung gutgeheissenen, Grundsatz bekannt, dass die Schweiz im allgemeinen internationale Verpflichtungen nicht eingehen soll, bevor ihre Durchführung durch innergesetzliche Massnahmen gesichert ist (vgl. hierfür : Botschaft vom 10. Dezember 1920 über die Beschlüsse der ersten internationalen Arbeitskonferenz, Bundesbl. 1920, Bd. V, S. 446/49; Botsch. vom S.Februar 1924 betreffend Genehmigung des internationalen Opium-Abkommens, Bundesbl.

148 1924, Bd. I, S. 236; Botsch. vom 25. November 1924 über den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels und der unzüchtigen Veröffentlichungen, Bundesbl. 1924, Bd. III, S. 1018).

Diesem Standpunkt entspricht es, class der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Unterbreitung der Haager Vereinbarungen Gesetzesbestimmungen zur Ausführung der revidierten Verbandsübereinkunft vorgeschlagen werden, wenigstens soweit dies den Umständen nach als tunlich erscheint. Dieser Vorbehalt muss gemacht werden, weil die mit Art. 6 ter der erwähnten Übereinkunft zusammenhängende bundesgef-etzliche Regelung des Schutzes öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen weniger einfach ist und daher ungleich mehr Zeit beanspruchen wird als die Anpassung der bestehenden Bundesgesetzgebung an die andern in Betracht kommenden Bestimmungen der revidierten Verbandsübereinkunft. Wollte man jene Begelung vor der Ratifikation der Haager Vereinbarungen abwarten, so würde diese erheblich über den vorgesehenen Zeitpunkt (I.Mai 1925) hinaus verzögert. Das sollte um so eher vermieden werden, als nach unsein Beobachtungen möglichst baldige Ratifikation der Haager Vereinbariingen auch den schweizerischen Handels- und Industriekreisen erwünscht sein durfte. Soweit es sich übrigens um den Ausschluss staatliche Zeichen enthaltender Marken von der Eintragung handelt, kann der aus Art. 6 ter der revidierten Verbandsübereinkunft folgenden Verpflichtung schon vor Erlass de« in Frage stehenden neuen Bundesgesetzes nachgelebt werden.

Obwohl die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein solches Gesetz schon an die Hand genommen ist. schlagen wir Ihnen aus den angegebenen Gründen vor, die Ratifikation der Haager Vereinbarungen nicht vom Inkrafttreten innergesetzlicher Ausführungs bestimmungen zu Ait. 6 ter der revidierten Verbandsübereinkunft, sondern lediglich von der Anpassung der Bundesgesetzgebung an die übrigen noch ausfuhrungsbedmitigen Vorschriften genannter Übereinkunft abhängen zu lassen. Den Entwurf eines dieser Anpassung dienenden Eundesgesetzes unterbreiten wir Ihnen gleichzeitig mit den Haager Vereinbarungen.

Weil diese Anpassung, wie schon erwähnt, in verschiedenen Gesetzen zerstreute Einzelheiten betrifft, so haben wir, statt besonderer Revision jedes einzelnen Gesetzes, als einfachere und
zweckmässigere Losung die Zusamnientas^ung aller Änderungen in einem einheitlichen Ausführungsgesetz gewählt.

Für Näheres sei auf den Gesetzesentwurf und die ihn begleitende Botschaft verwiesen.

Unter Hinweis auf das grosse Interesse, das die schweizerische Stickereiindustrie an dem Beitritt der Schweiz zu dem Haager Abkommen betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle besitze, sind das Kaufmännische Directorium in St. Gallen und das schweizerische nationale Komitee der Internationalen Handelskammer mit dem Wunsch an uns herangetreten, das genannte Haager Abkommen sei, wenn immer möglich, auf den

149 vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt, d. h. auf I.Mai 1928, zu ratifizieren; zu diesem Zweck sei es, wenn ei forderlich, von den andern Haager Vereinbarungen abzutrennen und vor ihnen zu behandeln.

In Anbetracht, das& das Muster- und Modellabkommen keiner innergesetzlichen Ausführungsbestimmungen bedarf und auch in keinem notwendigen Zusammenhang mit den andern Haager Vereinbarungen steht, dass mithin der sofortigen, besondern Ratifikation nur dieses Abkommens nichts entgegensteht, dass die Stickereiindustrie vom schweizerischen Standpunkt aus Hauptinteressentin am Muster- und Modellschutz ist, empfehlen wir Ihnen, den erwähnten Eingaben in der Weise Eechnung zu tragen, dass Sie das Muster- und Modellabkommen vorbehaltlos genehmigen und uns zu seiner sofortigen Eatitikation ermächtigen, wogegen die Ratifikation der andern Haager Vereinbai ungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes zur revidierten Verbaudsübereinkunft vorgesehen würde, dessen Entwurf wir Ihnen gleichzeitig unterbreiten. Obwohl auch die Im Haag revidierten Abkommen über falsche Herkunftsbezeichnungen und internationale MarkeneintragungbundesgesetzlicheeAusfürungsbestimmungenn nicht notwendig machen, ist ihre Inkraftsetzung nicht so dringlich, dass nicht ihre Eatifikation füglich bis zu derjenigen der revidierten Verbandsübereinkunft verschoben werden kann.

Wir unterbreiten Ihnen den entsprechend abgef äs» ten Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung der Haager Vereinbarungen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 15. Februar 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

150 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung der von der Haager Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums am 6. November 1925 beschlossenen Vereinbarungen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 1928, in Anwendung von Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, beschliesst :

Art. 1.

Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster oder Modelle wird genehmigt und der Bnnde^rat zur sofortigen, besondern Eatifikation dieses Abkommens ermächtigt.

Art. 2.

Die ani 6. November 1925 von der Haager Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums revidierten Vereinbarungen, nämlich : 1. Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1888 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911, 2. Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, 3. Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911,

151 werden auf den Zeitpunkt de^ Inkrafttretens des Bundesgesetzes zur Abänderung der Bundesgesetze betreffend die Erfindungspatente, vom 21. Juni 1907, die gewerblichen Muster und Modelle, vom 30. März 1900, Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen, vom 3. April 1914, den Schutz der Fabrik- und HandeLmarkeu, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, vom 26. September 1890, genehmigt; der Bundesrat wird deingemäs» auf den genannten Zeitpunkt zur Eatifikation der am 6. November 1925 revidierten Vereinbarungen ermächtigt.

Art. 8.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung der ratifizierten Haager Vereinbarungen betraut.

152 Übersetzung.

I.

Pariser Terbandsübereinkunft rom 20. März 1883 zum

Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1925.

Der Präsident des Deutschen Beichs; der Präsident der Bepublik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Bepublik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Bepublik; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Bepublik Estland; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Bepublik Finnland; der Präsident der Französichen Bepublik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Beichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko ; Seine Majestät der König von Norwegen ; Dire Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Bepublik namens Polen und der Freien Stadt Danzig; der Präsident der Portugiesischen Bepublik; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen ; Seine Majestät der König von Schweden ; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; die Staaten von Syrien und Gross-Libanon; der Präsident der Tschechoslowakischen Bepublik ; Seine Hoheit der Bey von Tunis ; der Präsident der Türkischen Bepublik, haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883, durch die ein internationaler Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums gegründet worden ist und die zu Brüssel am 14. Dezember 1900 und zu Washington am 2. Juni 1911 eine Bevision erfahren hat, gewisse Änderungen und Ergänzungen anzubringen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

153

Dei Präsident des Deutschen Reichs: Herin W. F. von Vietingghoff, Deutscher Legationsrat Im Haag: Herrn von Specht, Geheimer Oberrgierungsrat, Präsident des Patentamtes ; Herrn K l a u e r , Ministerialrat im Justizministerium; Herrn Professor Dr. A l b e r t Oc t e r r i e t h, Justizrat; Der Präsident der Republik Österreich: Herrn Dr. Carl Duschanek Ministerialrat, Vizepräsident des österreichischen Patentamtes ; Herrn Dr. Hans Fortwangler, Ministerialrat im genannten Amt; Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Octave Mava ut. Generaldirektor der Industrie im Ministerium für Industrie, Arbeit und soziale Fürsorge; Herrn Albert C a p i t a i n e , Advokat beim Appellhof in Luttich, vormaligen Stabträger, Delegierter von Belgien an der Konferenz in Washington; Herrn Louis Andre. Advokat beim Appellhof in Brüssel: Herrn Thomas B r a u n , Advokat beim Appellhof in Brüssel; Herrn Daniel Coppieters. Advokat beim Appellhof in Brüssel; Der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien: Herrn Dr. Julio A u g u s t o B a r b o z a C a r n e i r o , Mitglied des Wirtschaftskomitees des Völkerbunde? : Herrn Professor Dr. Carlos A m e r i c o Barbosa de Oliveira, Professor am Polytechnikum, Direktor der Kunstgewerbeschule Wenceslau Braz; Der Präsident der Republik Cuba: Herrn Dr. Raphaël M a r t i n e z O r t i z , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Cuba in Paris; , Herrn Dr. R a p h a ë l de la Torre, Geschäftsträger von Cuba Im Haag; Seine Majestät der König von Dänemark: Herrn Dr. N. J. Ehrenreich Hansen, Bureau-Souschef im Ministerium für Industrie, Handel und Schiffahrt; Der Präsident der Dominikanischen Republik: Herrn C. G. de Haseth Cz., Konsul der Dominikanischen Bepublik Im Haag; Seine Majestät der König von Spanien: Seine Exzellenz Herrn Santiago Mendez de Vigo, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs von Spanien Im Haag; Herrn Fernando Cabello y L apied r a, Vorsteher des spanischen Amtes für gewerbliches und kommerzielles Eigentum; Herrn José Garcia-Monge y de Vera, Sekretär des spanischen Amtes für gewerbliches und kommerzielles Eigentum;

154 Der Präsident der Republik Estland: Herrn 0. A a r m a n n , Ingenieur, Direktor des Patentamtes ; Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika: Heim Thomas E. Robertson, Patentkommissar, Member oi the Bar of thè Supreme Court of U. S. A.; Herrn Wallace B. Lane, vormaligen Präsidenten der American and Chicago Patent Law Associations, Member of the Bar of the Supreme Court of U. S. A. and the Supreme Court of Illinois; Herrn Jo. Baily Brown, Pittsburgh, Member of the Bar of the Supreme Court of U. S. A. and the Supreme Court of Pennsylvania; Der Präsident der Republik Finnland: Herrn Yrjö Saastamoinen Geschäftsträger von Finnland Im Haag; Der Präsident der Französischen Republik: Seine Exzellenz Herrn Chassain de Marcilly, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Frankreich Im Haag; Herrn Marcel Plaisant, Abgeordneter, Advokat beim Appellhof in Paris; Herrn Charles D r o u e t s , Direktor des gewerblichen Eigentums im HandelsMinisterium; Herrn Georges Maillard. Advokat beim Appellhof in Paris, Vize-Präsident des technischen Komitees für gewerbliches Eigentum; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien: Für Grossbritannien und N o r d - I r l a n d : Sir Hubert Llewellyn Smith. G. C. B., Chief Economie Adviser to His Britannic Majesty's Government; Herrn A l f r e d James M a r t i n , 0. B. E., Assistant Cornptroller of the Patent Office and Industrial Property Department of the Board of Trade ; Sir A r t h u r B a l f o u r , K. B. E., One of His Majesty's Justices of the Peace; Chirman of thé Committee on Trade and Industry: Für die Besitzung C a n a d a : Herrn Frederick Herbert Palmer, M. C., Canadian Government Trade Commissione!- : Für den Australischen S t a a t e n b u n d : Herrn Oberstleutnant Charles Vincent Watson, D. S. 0., V. D., Commissioner of Patents and Eegistrar of Trade Marks and Designs ; Für den Freistaat I r l a n d : Herrn Graf Gerald O'Kelly de Gallagli, Vertreter des Freistaates Irland ; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn: Herrn Elemér von Pompéry, Präsident des Patent-Gerichts-Hofes;

155 Seine Majestät der König von Italien: Herrn D omini co B a r o n e , Staatsrat: Herrn Gustavo de S anctis, Direktor des Amtes für gewerbliches Eigentum; Herrn Ingenieur L e t t e r i o L a b o c c e t t a ; Herrn Gino Olivetti. Abgeordneter. Generalsekretär des italienischen Industrie-Verbandes : Herrn Prof. Mario G h i r o n . Dozent tur gewerbliche Recht an der Universität Born; Seine Majestät der Kaiser von Japan:

Herrn Saichiro S a k i k a w a . Präsident des Patentamtes ; Herrn Nobumi Ito : Seine Majestät der Sultan von Marokko: Seine Exzellenz Herrn Chassa in de M a r c i l l y , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Frankreich Im Haag: Der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko: Herrn Julio P o u l a t , Handels-Attaché bei der mexikanischen Gesandtschaft in Paris ; Seine Majestät der König von Norwegen: Herrn Birger Gabriel Wyller, Generaldirektor des norwegischen Amtes für gewerbliches Eigentum: Ihre Majestät die Königin der Niederlande: Herrn Dr. J. Alingh Prins, Präsident des Patentrates, Direktor des Amtes iur gewerbliches Eigentum; Herrn Dr. H. Bijleveld, vormaligen Minister, Mitglied der Abgeordnetenkammer, vormaligen Präsidenten des Patentrates, vormaligen Direktor des Amtes für gewerbliches Eigentum ; Herrn Dr. J. W. Dijckmeester, Mitglied des Patentrates; Der Präsident der Polnischen Republik: Für Polen: Seine Exzellenz Herrn Dr. Stanislas Kozmiriski, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Polen Im Haag; Herrn Dr. Friedrich Zoll, Professor an der Universität Krakau; Für die Freie S t a d t D a n z i g : Seine Exzellenz Herrn Dr. Stanislas Kozminski, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Polen Im Haag;

156 Der Präsident der Portugiesischen Republik: Seine Exzellenz Herrn A. C. de Sousa Santos Bandeira, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Portugal Im Haag; Seine Majestät der König der Serben, Kroaten und Slowenen: Herrn Dr. Y a n k o C h o u m a n e , Präsident des Amtes zum Schutz des gewerblichen Eigentums im Ministerium für Handel und Industrie : Herrn Mihailo Prediteli, Sekretär des genannten Amtes; Seine Majestät der König von Schweden: Herrn Generaldirektor B. O. J. B j ö r k l u n d , Vorsteher der Patent- und Eintragungsverwaltung ; Herrn K. H. E. Iljerten, Bat im Appellhof von Göta; Herrn A. E. Hasselrot, vormaligen Bureaudirektor in der genannten Verwaltung, Eat für gewerbliches Eigentum; Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Seine Exzellenz Herrn A r t h u r de P u r y , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz Im Haag; Herrn Walther K r a f t , Direktor des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum : Der Präsident der Französischen Republik, für die Staaten von Syrien und Gross-Libanon: Seine Excellenz Herrn C ha s sain de M a r c i l l y . ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Frankreich Im Haag; Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik: Seine Exzellenz Herrn P. Baracek, Ingenieur, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Tschechoslowakei Im Haag; Herrn Dr. Karel H e r m a n n - O t a v s k y . Professor an der Universität Prag; Herrn Bohuslav P a v l o u s e k . Ingenieur. Vize-Präsident des Patentamtes in Prag; Seine Hoheit der Bey von Tunis: Seine Exzellenz Herrn C h a s s a i n de M a r c i l l y , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Frankreich Im Haag; Der Präsident der Türkischen Republik: Mehmed Essad Bey, Geschäftsträger der Türkei Im Haag; welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:

157 Art. 1.

Die Vertragsohliessenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster und Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsbezeichnungen oder Ursprung.-beuenuungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbes.

Das gewerbliche Eigentum ist in seiner weitesten Bedeutung zu verstehen und nicht nur auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne anzuwenden, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh usw.) und der Gewinnung der Bodenschätze (Mineralien, Mineralwasser usw.).

Unter den Erfindungspatenten sind Inbegriffen die von den Gesetzgebungen der vertragschliessenden Länder zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Eiufühiungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente und -Bescheinigungen usw.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder gemessen in allen andern Ländern des Verbandes bezüglich des Schutzes des gewerblichen Eigentums alle Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte.

Derngernäss haben sie Anspruch auf den gleichen Schutz wie die Einheimischen und auf dieselben gesetzlichen Bechtsrnittel gegen jeden Eingriff in ihre Hechte, unter Vorbehalt der Erfüllung der Förmlichkeiten und Bedingungen, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen auferlegt.

Jedoch darf der Genuss der Hechte des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz beansprucht wird.

Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung eines jeden der vertragschliessenden Länder über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Domizilerwählung oder die Bestellung eines Vertretern, die nach den Ge>etzeii über das gewerbliche Eigentum erforderlich sein sollten.

Art. 8.

Den Angehörigen der vertragschlies^enden Länder sind solche Angehörige der dem Verband nicht beigetretenen Länder gleichgestellt, die im Gebiete eines Verbandslandes wohnen oder daselbst wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassungen besitzen.

158

Art. 4.

a. Wer in einem der vertragschliessenden Länder ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Mu»ter oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniessfc für die Hinterlegung in den andern Ländern, vorbehaltlich der Eechte Dritter, ein Prioritätsrecht während der hiernach bezeichneten Fristen.

u. Dementsprechend soll die nachherige, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem andern Verbandslande erfolgte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine anderweitige Hinterlegung, durch Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausführung, durch Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modelles, durch Anwendung der Marke, nicht unwirksam gemacht werden können.

c. Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster und Modelle sowie für Fabrik- und Handelsmarken.

Diese Fristen laufen vom Datum der Hinterlegung des ersten Gesuches in einem Verbandsland hinweg; der Tag der Hinterlegung ist in der Frist nicht inbegriffen.

Wenn in dem Lande, wo der Schutz verlangt wird, der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

d. Wer die Priorität einer frühern Hinterlegung in Anspruch nehmen will, rnuss eine Erklärung über die Zeit und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abzugeben ist.

Die Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, namentlich in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.

Die vertragschliessenden Länder können von dem eine Prioritätserklärang Abgebenden verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnung usw.) in einer Abschrift einreicht. Die von der Behörde, welche diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigte Abschrift ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit während drei Monaten nach der Hinterlegung der spätem Anmeldung eingereicht werden. Es kann gefordert werden, dass ihr eine von der genannten Behörde ausgestellte Bescheinigung über das Datum der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.

Andere Förmlichkeiten
für die Abgabe der Prioritätserklärung dürfen anlässlich der Hinterlegung des Gesuches nicht gefordert werden. Jedes vertragschliessende Land bestimmt die Folgen der Ausserachtlassung der im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten: jedoch dürfen diese Folgen nicht über den Verlust des Prioritätsrechts hinausgehen.

Später können noch weitere Belege für das Prioritätsrecht gefordert werden.

159 e. Wenn in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eine» Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster und Modelle festgesetzte.

Ausserdem ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster zu hinterlegen unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Erfindungspatentes gegründeten Prioritätsrecht;' und umgekehrt.

/. Werden in einer Patentanmeldung mehrere Prioritäten beansprucht oder ergibt die Prüfung, dass eine Anmeldung nicht einheitlich ist, so soll die Behörde dem Bewerber wenigstens gestatten, die Anmeldung gemäss den durch die innere Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen zu teilen, wobei ihm das Datum der ursprünglichen Anmeldung al»' Datum jeder Teilanmeldtmg sowie die Wohltat eines allfälligen Prioritätsrechts erhalten bleiben.

Art. 4Ms.

Die in den vertragschließenden Ländern von Terbandsangehörigen nachgesuchten Patente sind unabhängig von Patenten, welche für die gleiche Erfindung in andern Ländern erteilt worden sind, gleichviel ob diese Länder dem Verbände angehören oder nicht.

Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, dass die während der Prioritätsfrist nachgesuchten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Dichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.

Sie findet auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

Für den Fall des Beitrittes neuer Länder zum Verbände soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden, Art. 5.

Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von im einen oder andern Verbandsland hergestellten Gegenständen in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, hat den Verfall des letztern nicht zur Folge.

Jedes der vertragschliessenden Länder ist jedoch befugt, die nötigen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um Missbräuchen vorzubeugen, welche sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Hechts, z. B. infolge unterlassener Ausführung, ergeben könnten.

Diese Massnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur vorsehen, wenn zur Verhütung der Missbräuche die Erteilung von Zwangslizenzen nicht ausreichen sollte.

Jedenfalls darf ein Patent von solchen Massnahmen erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit dem Erteilungsdatum betroffen werden und nur, wenn der Patentinhaber sich nicht durch ausreichende Entschuldigungsgründe rechtfertigt.

160 Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle kann wegen der Einfuhr von ·den geschützten entsprechenden Gegenständen in keiner Weise vom Verfall betroffen werden.

Für die Anerkennung des Eechts ist die Anbringung eines auf die Eintragung bezüglichen Zeichens oder Vermerkes auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.

Ist in einem Lande der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach angemessener Erist und nur dann ungültig erklärt werden, wenn der Inhaber seine Untätigkeit nicht ausreichend begründet.

Art. 5Ms.

Für die Bezahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Eigentumsrechte vorgesehenen Gebühren ist eine Nachfrist von mindestens drei Monaten einzuräumen, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.

Bezüglich der Erfindungspatente verpflichten sich die Vertragschliessenden Länder ausserdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate aus.zudehnen oder die Wiederherstellung des infolge Nichtbezahlung von Gebühren erloschenen Patentes vorzusehen. Diese Massnahmen bleiben jedoch den durch innere Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen unterworfen.

Art. 5ter.

Als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers sollen in keinem der vertragschliessenclen Länder gelten : 1. Die an Bord von Schiffen der andern Verbandsländer erfolgende Anwendung der patentierten Mittel ani Schiffskörper, an den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und anderem Zubehör, wenn diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes eindringen, vorausgesetzt, dass diese Mittel dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes gebraucht werden; 2. Die Anwendimg der patentierten Mittel beim Bau oder Betrieb der Luftoder Landfahrzeuge anderer Verbandsländer oder von Zubehör solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Land eindringen.

Art, 6.

Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke soll in allen andern Verbandsländern unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden: 1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, welche Dritten in dem Lande zustehen, wo der Schutz beansprucht wird;

161

2. Marken, welche jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslieh aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Yerkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Urspnmgsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, oder die in der gewöhnlichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo: der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind: Bei der Würdigung der Uiiterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, wie namentlich die Dauer des Gebrauches der Marlte; .

' 3. Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung ver-1 stossen.

' Es besteht Einverständnis, das» eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann,: weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dàss diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

.Als Ursprungsland ist anzusehen: Das Verbandsland, in dem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht besitzt, das Verbandsland, wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er innerhalb des Verbandes keinen Wohnsitz hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.

Die Erneuerung einer Markeneintragung im Ursprungsland zieht keinesfalls die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandsländern zu erneuern, in denen die Marke eingetragen ist.

Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Art. 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.

Die Bestimmung des ersten Absatzes schliesst die Befugnis nicht aus, vom Hinterleger eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die regelrechte Eintragung der Marke zu verlangen;.eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich. '

Art. 6Ms.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, von Amtes wegen, 'wenn die Gesetzgebung des Landes es erlaubt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik- oder Handelsmarke zu verweigern oder ungültig zu erklären, sofern die Marke die getreue Wiedergabe oder eine verwechselbare Nachahmung einer andern Marke darstellt und es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Eintragungslandes daselbst allgemein bekannt ist, dass diese andere Marke bereits einem Angehörigen eines andern vertragschliessenden Landes zusteht.und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse gebraucht wird. : Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.

13

162 Für das Begehren um Löschung solcher Marken soll eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Datum der Eintragung der Marke an.

An keine Frist gebunden ist das Begehren um Löschung von Marken, deren Eintragung bösgläubig erwirkt worden ist.

Art. 6*er.

Die vertragschliessenden Länder kommen überein, die Eintragung der Wappen, Fahnen und andern staatlichen Hoheitszeichen der vertragschliessenden Länder, der von ihnen eingeführten amtlichen Kontroll- und GarantieZeichen und -Stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrikoder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zu verweigern oder ungültig: zu erklären und ferner den Gebrauch fraglicher Zeichen zum gleichen Zweck durch geeignete Massnahmen zu untersagen, sofern es an der Ermächtigung' der zuständigen Stellen fehlt.

Das Verbot der amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel soll nur Anwendung finden, wenn die sie enthaltenden Marken zur Verwendung auf Waren der gleichen oder ähnlicher Art bestimmt sind.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die vertragschliessenden Länder überein, sich durch die Vermittlung des internationalen Bureaus in Bern gegenseitig ein Verzeichnis derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel mitzuteilen, die sie unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen oder wünschen werden, wie auch alle nachträglichen Abänderungen dieses Verzeichnisses. Jedes vertragschliessende Land boli innerhalb nützlicher Frist die mitgeteilten Verzeichnisse der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Innerhalb einer Frist -^on zwölf Monaten nach Empfang der Mitteilung kann jedes vertragschließende Land durch Vermittlung des internationalen Bureaus in Bern dem beteiligten Land allfällige Einwendungen übermitteln.

Hinsichtlich allgemein bekannter staatlicher Hoheitszeichen sind die in Absatz l vorgesehenen Massnahmen nur anwendbar auf Marken, die nach der Unterzeichnung der vorliegenden Übereinkunft eingetragen worden sind.

Hinsichtlich der nicht allgemein bekannten staatlichen Hoheitszeichen und der amtlichen Zeichen und Stempel sind diese Bestimmungen nur anwendbar auf Marken, die mehr als zwei Monate nach Empfang der in Absatz S vovge^ehenen Mitteilung eingetragen
worden sind.

Im Fall von Bösgläubigkeit sind die Länder zur Löschung selbst solcher, staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthaltender Marken befugt, die vor Unterzeichnung der gegenwärtigen Übereinkunft eingetragen worden sind.

Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebiauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie-

163

auch dann benutzen, wenn sie denjenigen eines andern Landes ähnlich sein sollten.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch von Staatswappen der andern vertragschliessenden Länder im Geschäftsverkehr zu untersagen, wenn dieser Gebrauch geeignet ist, über die Herkunft der Erzeugnisse irrezuführen.

Die vorausgehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Art. 6, Absatz 2, Nummer 3, diejenigen Marken zurückzuweisen oder ungültig zu erklären, welche, ohne Ermächtigung, Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder von einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten.

Art. 7.

Die Art des Erzeugnisses, für welches die Fabrik- oder Handelsmarke angewendet werden soll, darf in keinem Fall die Eintragung der Marke hindern.

Art. 7ws.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, Marken, -welche Verbänden gehören, deren Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, zur Hinterlegung und zum Schutze auch dann zuzulassen, wenn die Verbände keine gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzen.

Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besondern Bedingungen Verbände zum Schutze ihrer Marken zugelassen werden können.

Art. 8.

Der Handelsname soll in allen Verbaudsländern, ohne Verpflichtung zu seiner Hinterlegung oder Eintragung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet oder nicht.

Art. 9.

Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik- oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, mit Beschlag zu belegen.

Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, in welchem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, in welches das Erzeugnis eingeführt worden ist.

Die Beschlagnahme erfolgt gemäss der innern Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer andern zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.

Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.

164 Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zuläSbt. bO soll das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Innern des Landes an deren Stelle treten.

Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr, noch das Einfuhrverbot, noch die Beschlagnahme im Innern des Landes zulä=st. so treten, solange die Gesetzgebung nicht entsprechend geändert ist, an Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Bechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Falle den Einheimischen zusichert.

Art. 10.

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf jedes Erzeugnis anwendbar, welches als Herkunft?bezeichming fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, falls diese Bezeichung mit einem ersonnenen oderin betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen verbunden ist.

Als beteiligte Partei, handle es sich um eine natürliche oder juristische Person, ist in jedem Fall jeder Produzent, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher an der Produktion oder Fabrikation des Erzeugnisses oder am Handel mit demselben beteiligt ist und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem iakchlich angegebenen Land niedergelassen ist.

Art. 10Ms.

Die Vertragschliessenden Länder sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlautern Wettbewerb zu sichern.

Als unlauterer Wettbewerb gilt jede Wettbewerbshandlung, welche gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstösst.

Es sollen namentlich untersagt werden: 1. Alle Handlungen, die geeignet sind, durch irgendein Mittel eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Konkurrenten hervorzurufen ; 2. Falsche Angaben im Geschäftsverkehr, die geeignet sind, die Erzeugnisse eines Konkurrenten herabzusetzen.

t

Art. 10ter.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, den Angehörigen der andern Verbandsländer geeignete Eechtsbehelfe zu >ichern, um alle in den Artikeln 9. 10 und IO1318 bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.

Sie verpflichten sich ausserdern, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbe- oder Handelskreise vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder bei den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bls vorgesehenen Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den einheimischen A^erbänden und Vereinigungen gestattet.

165

Ait. 11.

Die vertragschliessenden Länder werden, nach Maßgabe ihrer innern Gesetzgebung, den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen, sowie den Fabrik- oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche an einer offiziellen oder offiziell anerkannten, auf dem Gebiet eines der Verbandsländer organisierten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.

Durch diesen zeitweiligen Schutz werden die Fristen des Artikels 4 nicht verlängert. Wird später da» Prioritätsrecht angerufen, »o kann die Behörde eines jeden Landes dieFri«t vom Datum der Einführung de^ Erzeugnisses in die Ausstellung an laufen lassen.

Zum Beweis der Identität des ausgestellten Gegenstandes und de» Datums »einer Einführung kann jedes Land die ihm nötig erscheinenden Belege verlangen.

Jedes der vertragschliessenden Länder verpflichtet sich zur Einsetzung einer besondern Behörde für das gewerbliche Eigentum und zur Errichtung einer Zentral-Hinterlegungsstelle. um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik- oder Handelsmarken dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.

Diese Behörde wird ein periodisch er-cheinendes amtliche» Blatt herausgeben.

Art. 13.

Das unter dem Namen « Internationales Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums » in Bern errichtete internationale Amt ist der hohen Autorität der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, die seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.

Die amtliche Sprache des internationalen Bureaus ist die französische.

Das internationale Bureau sammelt auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezügliche Mitteilungen aller Art; es vereinigt und veröffentlicht sie.

Es beschäftigt sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind und redigiert mit Hilfe des ihm von den verschiedenen Verwaltungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein periodisch erscheinendes Blatt in französischer Sprache, in welchem die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.

Die Nummern dieses Blatte», sowie alle vom internationalen Bureau veröffentlichten Schriftstücke sind an die Behörden der Verbandsländer im Verhältnis zur Anzahl der unten erwähnten Beitragseinheiten zu verteilen. Von den genannten Behörden etwa ausserdem verlangte, sowie von Gesellschaften oder Privatpersonen gewünschte Exemplare des Blattes oder der andern Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.

166 Das internationale Bureau hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandslander zu halten, um ihnen über Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die besondern Aufschlüsse zu geben, deren sie bedürfen könnten. Der Direktor des internationalen Bureaus erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, welcher allen Verbandsländern mitgeteilt wird.

Die Ausgaben des internationalen Bureaus werden von den Vertragschliessenden Ländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von hundertzwanzigtausend Schweizerfranken jährlich nicht übersteigen.

Diese Summe kann, wenn nötig, durch einstimmigen Beschluss einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

Um den Beitrag jedes Landes zu dieser Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die vertragschliessenden Länder und diejenigen, welche dem Verbände später beitreten, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich: Einheiten I.Klasse 25 2.

» 20 3.

» 15 4.

» 10 5.

» 5 6.

» S Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl von Einheiten, mit welcher die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.

Jedes der vertragschliessenden Länder wird bei seinem Beitritt die Klasse augeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht.

Die Begierung der Schweizerichen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben de= internationalen Bureaus, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen andern Eegierungen mitgeteilt wird.

Art. 14.

Die gegenwärtige Übereinkunft '·oll periodischen Revisionen unterworfen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkomineu.

Zu diesem Zwecke werden in den vertragschliessenden Ländern der Beiho nach Konferenzen zwischen den Delegierten dieser Länder stattfinden.

Die Behörde des Landes, in welchem die Konferenz abgehalten werden boli, \\ird unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten.

Der Direktor des internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.

167

Man ist einverstanden, dass die vertragschliessenden Länder sich da^ Beeilt vorbehalten, unter sich besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, insoweit diese den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.

Art. 16.

Die Länder, welche an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.

Dieser Beitritt soll auf diplomatischem Wege der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Eegierungen mitgeteilt werden.

Er zieht ohne weitere» die Übernahme sämtlicher Verpflichtungen und ·den Genuss aller Eechte aus gegenwärtiger Übereinkunft nach sich und tritt, falls das beitretende Land nicht ein späteres Datum angegeben hat, einen Monat nach Absendung der Anzeige der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die libri gen Verbandsländer in Kraft.

Art. 16MB.

Die vertragschliessenden Länder haben das Recht, der gegenwärtigen Übereinkunft jederzeit für ihre Kolonien, Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate oder für die von ihnen auf Grund eines Völkerbund-Mandates verwalteten Gebiete oder für einzelne derselben beizutreten.

Sie können zu diebem Zwecke entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, durch welche alle ihre Kolonien. Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate und die im ersten Absatz erwähnten Mandatsgebiete in den Beitritt einbegriffen werden, oder ausdrücklich diejenigen nennen, welche darin Inbegriffen sind, oder aber sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, -welche davon ausgeschlossen sind.

Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen bekanntgegeben ·werden.

Die vertragschliessenden Länder können in gleicher Weise die Übereinkunft für ihre Kolonien. Besitzungen, abhängigen Gebiete und Protektorate oder für die im ersten Absatz erwähnten Mandatsgebiete oder für einzelne derselben kündigen.

Art. 17.

Die Ausführung der in der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten ist, soweit nötig, von der Erfüllung der Förmlichkeiten und Vorschriften abhängig, welche in den Verfassungsgesetzen

168 derjenigen vertragschliesseiiden Länder aufgestellt sind, die deren Anwendung zu veranlassen haben ; sie verpflichten sich, dies in möglichst kurzer Frist zu tun.

Art. 17Ws.

Die Übereinkunft »oll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung hinweg in Kraft bleiben.

Diese Kündigung soll an die Kegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, welches sie ausspricht; für die übrigen vertragschliessenden Länder bleibt die Übereinkunft in Kraft.

Art. 18.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Eatifikationen sollen Im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden. Sie tritt einen Monat nach diesem Datum unter den Ländern in Kraft, welche sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch von wenigstens sechs Ländern früher ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Eatifikation durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Länder einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Eatifikationen.

Diese Übereinkunft ersetzt unter den Ländern, die sie ratifiziert haben, die am 2. Juni 1911 in Washington revidierte Pariser Verbandsübereinkunft von 1883 und das Schlussprotokoll, die unter den Ländern in Kraft bleiben, ·welche die gegenwärtige Übereinkunft nicht ratifizieren.

Art. 19.

Die gegenwärtige Übereinkunft wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Begierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Eegierungen der Verbandsländer übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen Irn Haag, in einem einzigen Exemplar, am 6. November 1925.

(Unterschriften.)

169II.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891 betreffend

das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert irr Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1925.

Die mit gehörigen Vollmachten von ihren Regierungen versehenen Unterzeichneten hahen in gemeinschaftlichem Einverständnis, zum Ersatz des in Washington am 2. Juni 1911 revidierten Madrider Abkommen^ vom 14. April 1891, nachstehenden Text beschlossen:

Art. 1.

Jedes Erzeugnis, das mit einer falschen Herkunftsbezeichnung versehen ist, in welcher eines der vertragschliessenden Länder oder eine in ihnen liegende Ortschaft unmittelbar oder mittelbar als Ursprungsland oder Ursprungsort angegeben ist, soll bei der Einfuhr in die genannten Länder mit Beschlag belegt werden.

Die Beschlagnahme »oll auch in dem Lande vollzogen werden, in welchem die falsche Herkunftsbezeichnung angebracht oder in welches das mit ihr versehene Erzeugnis eingeführt worden ist.

Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so soll das Einfuhrverbot an deren Stelle treten.

Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme im Innern des Landes nicht zulässt, so treten an deren Stelle die Klagen und Rechts behelfe.

welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Falle den Einheimischen zusichert.

In Ermangelung besonderer Bestimmungen zur Unterdrückung falscher Herkunftsbezeichnungen sind die entsprechenden Eechtsschutzbestimmungeii der Gesetze über Marken oder Handelsnamen anwendbar.

Art. 2.

Die Beschlagnahme erfolgt auf Veranlassung der Zollverwaltung, welche den Beteiligten, sei er eine natürliche oder eine juristische Person, unverzüglich benachrichtigt, damit er die provisorisch vollzogene Beschlagnahme in Ordnung bringen kann, falls er dies zu tun wünscht ; die Staatsanwaltschaft oder jede andere zuständige Behörde kann jedoch auf Verlangen der verletzten Partei oder von Amtes wegen die Beschlagnahme beantragen; das Verfahren nimmt alsdann seinen gewöhnlichen Lauf.

Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.

170 Art. 3.

Die gegenwärtigen Bestimmungen hindern den Verkäufer nicht, seinen Namen oder seine Adresse auf den Erzeugnissen anzubringen, welche au& einem andern als dem Verkaufslande herkommen ; in diesem Falle niuss jedoch der Xame oder die Adresse von der genauen und durch deutliche Schriftzeichen ·wiedergegebenen Bezeichnung des Ursprungslandes oder Ursprungsortes oder von einer andern Bezeichnung begleitet sein, die hinreicht, um jeden Irrtum über den wirklichen Ursprung der Waren zu vermeiden.

Art. 4.

Die Gerichte jedes Landes haben darüber zu entscheiden, welche Benennungen ihres Gattungs Charakters wegen nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens fallen. Die Ortsbezeichnungen für die Herkunft der Erzeugnisse des Weinbaues sind jedoch in dem durch diesen Artikel aufgestellten Vorbehalt nicht inbegriffen.

Art. 5.

Die dem Verbände zum Schutze des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, welche an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, -ollen auf ihren nach Massgabe des Art. 16 der allgemeinen Übereinkunft zu stellenden Antrag zum Beitritte zugelassen werden.

Die Bestimmungen des Art. 16bls der Verbandsübereinkunft finden auf das gegenwärtige Abkommen Anwendung.

Art. 6.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Batifikationen sollen Im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden.

Es tritt einen Monat nach diesem Datum unter den Ländern in Kraft, die t"s ratifiziert haben, und besitzt dieselbe Geltung und Dauer wie die allgemeine Übereinkunft. Sollte es jedoch von wenigstens sechs Ländern früher ratifiziert werden, so wurde es unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Eatifikation durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ibt. und für die später ratifizierenden Länder einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Eatifikationen.

Da« gegenwärtige Abkommen ersetzt unter den Ländern, die es ratifiziert haben, das am 14. April 1891 in Madrid abgeschlossene und am 2. Juni 1911 in Washington revidierte Abkommen. Letzteres bleibt in Kraft unter den Ländern, die clah gegenwärtige Abkommen nicht ratifizieren.

Zu Uikund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen Im Haag, in einem einzigen Exemplar, am 6. November 1925.

(Unterschriften,)

171

ITI.

Madrider Abkommen youi 14. April 1891 betreffend

die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911 und Im Haag am 6. November 1925.

Die mit gehörigen Vollmachten von ihren Eegierungen versehenen Unterzeichneten haben in gemeinschaftlichem Einverständnis, zum Ersatz des in Washington am 2. Juni 1911 revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891, nachstehenden Text beschlossen:

Art. 1.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Länder können sich in allen übrigen Ländern den Schutz ihrer im Ursprungsland eingetragenen Fabrik- oder Handelsmarken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes beim internationalen Bureau in Bern hinterlegen.

Massgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die bezügliche Bestimmung des Art. 6 der allgemeinen Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Art. 2.

Den Angehörigen der vertragschliessenden Länder sind solche Bürger oder Untertanen der dem gegenwärtigen Abkommen nicht beigetretenen Länder gleichgestellt, die in dem Gebiet des durch dieses Abkommen gegründeten engern Verbandes den Bedingungen des Artikels 3 der allgemeinen Übereinkunft genügen.

Art. 3.

Jedes Gesuch um internationale Eintragung ist auf dem durch die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen und die Behörde des Ursprungslandes der Marke hat zu bescheinigen, dass die in diesen Gesuchen enthaltenen Angaben denjenigen des nationalen Registers entsprechen.

Wenn der Hinterleger eine Farbengebung als unterscheidendes Merkmal einer Marke beansprucht, so ist er verpflichtet: 1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung eine Angabe beizufügen, aus welcher die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenfetellung erhellt; 2. seinem Gesuche farbige Exemplare der Marke beizufügen, welche den Mitteilungen des internationalen Bureaus beizulegen sind. Die Anzahl dieser Exemplare wird durch die Vollziehungsverordnung bestimmt.

172

Das internationale Bureau trägt die nach Massgabe des Artikels l hinterlegten Marken sofort in ein Kegi&ter ein. Es teilt diese Eintragung unverzüglich den Behörden der vertragschliessenden Länder mit. Die eingetragenen Marken -werden auf Grund der in den Eiutragungsgesuchen enthaltenen Angaben imd mittelst von den Hinterlegern gelieferten Clichés in einem periodisch erscheinenden Blatt des internationalen Bureaus veröffentlicht.

Zum Zwecke der öffentlichen Bekanntgabe der eingetragenen Marken in den vertragschliessenden Ländern erhält die Behörde jedes Landes vom internationalen Bureau unentgeltlich die von ihr gewünschte Zahl von Exemplaren der obgenannten Veröffentlichung. Diese Bekanntgabe soll in allen vertragschliessenden Ländern als vollkommen genügend gelten und der Hinterleger darf zu keiner weitern angehalten werden.

Art. 4.

Von der in dieser Weise im internationalen Bureau vollzogenen Eintragung an geniesst die Marke in jedem vertragschliessenden Lande den nämlichen Schutt, wie wenn sie unmittelbar dort eingetragen worden wäre.

Jede international eingetragene Marke geniesst das Prioritätsrecht aus Art. 4 der allgemeinen Übereinkunft, ohne dass die unter lit. d dieses Artikelvorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt werden müssen.

Art. 4Ms.

Wenn eine Marke, welche schon in einem oder mehreren der vertiagschliessenden Länder hinterlegt worden ist. nachher vom internationalen Bureau auf den Xarnen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers eingetragen wird, so ibt die internationale Eintragung als Ersatz der vorangegangenen nationalen Eintragungen anzusehen, jedoch ohne Beeinträchtigung der durch die letztern erworbenen Eechte.

In den Ländern, deren Gesetzgebung sie dazu ermächtigt, haben die Behörden, welchen das internationale Bureau die Eintragung einer Marke mitteilt, die Befugnis zu erklären, dass der betreffenden Marke auf ihrem Gebiete kein Schutz gewährt werden könne. Eine derartige Schutzverweigerung darf nur in Fällen vertilgt werden, in denen auf Grund der allgemeinen Übereinkunft auch eine unmittelbare nationale Eintragung verweigert werden könnte.

Die Behörden, welche von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, müssen ihre Schutzverweigerung unter Angabe der Gründe dem internationalen Bureau innert der durch ihr Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres seit der internationalen Eintragung der Marko, anzeigen.

Das internationale Bureau übermittelt ein Exemplar dieser Schutzverweigerungs-Erklärung ohne Verzug der Behörde des Ursprungslandes sowie dem Inhaber der Marke oder seinein Vertreter, wenn dieser dem internationalen

173 Bureau von der genannten Behörde angegeben worden ist. Dem Beteiligten steht der nämliche Bekursweg offen, wie wenn er die Marke unmittelbar in dem Lande hinterlegt hätte, wo der Schutz verweigert wird.

Von den Behörden, welche innert der obgenannten äussersten Frist ^ on einem Jahr dem internationalen Bureau keine Mitteilung machen, wird angenommen, dass sie die Marke zugelassen haben.

Art. 5Ms.

Die allenfalls von den Behörden der vertragschließenden Länder verlangten Belege für die Bechtmä^sigkeit des Gebrauches gewisser Markonbe&tandteile, wie von Wappen, Wappenschildern, Bildnissen. Auszeichnungen, Titeln, Handelsnamen, oder von andern Personennamen al-, demjenigen des Hinterlegers, oder von andern Inschriften ähnlicher Art, sind von jeder andern Beglaubigung als derjenigen der Behörde de< Ursprungslandes befreit.

Art. 5ter.

Das internationale Bureau verabfolgt gegen eine durch die Vollziehung»'Verordnung festgesetzte Gebühr jedermann, der darum nachsucht, eine Abschrift der auf eine bestimmte Marke bezüglichen Begistereintragtmgen.

Gegen Entgelt kann es auch Nachforschungen unter den internationalen Marken über ältere Eintragungen übernehmen.

Art. 6.

Der durch die Eintragung bei dem internationalen Bureau erwirkte Schutz dauert zwanzig Jahre von dieser Eintragung hinweg (unter Vorbehalt dessen, was, Art. 8 für den Fall vorsieht, dass der Hinterleger nur einen Teil der internationalen Gebühr bezahlt hat); er kann aber nicht zugunsten einer Marke angerufen werden, welche im Ursprungsland nicht mehr gesetzlichen Schutz geniesst.

Art. 7.

Die Eintragung kann jederzeit gemäss den Vorschriften der Artikel l und 3 erneuert werden, und zwar für eine weitere Periode von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Erneuerung an.

Sechs Monate vor dem Ablaufe der Schutzfrist erinnert das internationale Bureau den Inhaber der Marke durch Zusendung einer Anzeige an das genaue Datum dieses Ablaufes.

Wenn die zur Erneuerung der vorhergehenden Hinterlegung angemeldete Marke eine Formveränderung erfahren hat, so können die Behörden sich weigern, sie unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung einzutragen; das gleiche Becht steht ihnen zu im Falle einer Abänderung in der Angabe der Erzeugnisse, für welche die Marke bestimmt ist, sofern nicht der Beteiligte, infolge der vom internationalen Bureau zu vermittelnden Anzeige des Einwandes, auf den Schutz anderer als der bei der vorherigen Eintragung mit den gleichen Worten bezeichneten Erzeugnisse verzichtet.

174 Den infolge der vorherigen Eintragung erworbenen Vorrangs- und sonstigen Eechten kann Eechnung getragen werden, auch wenn die Marke nicht unter dem Gesichtspunkt der Erneuerung zugelassen wird.

Art. 8.

Die Behörde des Ursprungslandes setzt nach ihrem Ermessen eine nationale Gebuhr fest, die sie für sich vom Eigentumer der Marke bezieht, deren internationale Eintragung nachgesucht wird.

Zu dieser Taxe tritt eine internationale Gebuhr (in Schweizerfranken) von hundertfünfzig Franken für die erste Marke und von hundert Franken fiir jede weitere, gleichzeitig und auf den Namen des gleichen Inhabers beim internationalen Bureau hinterlegte Marke.

Der Hinterleger ist befugt, bei der internationalen Hinterlegung nur eine Gebühr von hundert Franken für die erste Marke und von fünfundsiebzig Franken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten.

Wenn der Hinterleger von dieser Befugnis Gebrauch macht, so hat er vor Ablauf einer Frist von zehn Jahren seit der internationalen Eintragung dem internationalen Bureau eine Ergänzungsgebuhr von fünfundsiebzig Franken für die erste Marke und von fünfzig Franken für jede gleichzeitig mit der ersten hinterlegte Marke zu entrichten, an-onst er beim Ablauf dieser Frist der Wohltat der Eintragung verlustig geht. Sechs Monate vor diesem Ablauf erinnert das internationale Bureau den Hinterleger durch Zusendung einer Anzeige für alle Falle an das genaue Datum des Ablaufes. Wird die Erganzung=gebuhr dem internationalen Bureau nicht vor dem Ablauf dieser Fiist entrichtet, so löscht die«e~ aie Marke, zeigt die Loschung den Behörden an und veröffentlicht sie in teineia Blatt.

Enthalt das Verzeichnis der Erzeugnisse, für welche der Schutz beansprucht wird, mehr al^ hundert Worte, so wird die Marke eist nach Bezahlung einer djieh die Vollziehung^ erordnung festzusetzenden Zuschlagsgebühr eingetragen.

Der jahrliche Ertrag der verschiedenen Einnahnipn au« der internationalen Eintragung wird vorn internationalen Bureau nach Abzug der gemeinsamen durch den Vollzug dieses Abkommens verursachten Kosten zu gleichen Teilen unter die vertragschliessenden Länder verteilt.

Hat ein Land das gegenwartige revidierte Abkommen bei dessen Inkrafttreten noch nicht ratifiziert, so hat es bis zu seinem Beitritt nur Anspruch auf eine Verteilung des auf Grund der alten Gebuhren berechneten Einnahmenubersehusse=.

Art. 8Ms.

Der Eigentümer einer international eingetragenen Marke kann jederzeit auf den Schutz in einem oder mehreren der vertragschliessenden Länder verzichten. Zu diesem Zwecke hat er der Behörde des Ursprungslandes der Marke

175

eine Erklärung zuhanden des internationalen Bureaus einzureichen, das sie dem Lande zur Kenntnis bringt, für welches der Verzicht gilt.

Art. 9.

Die Behörde des Ursprungslandes zeigt dem internationalen Bureau die Ungültigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen und andern an der Markeneintragung vorgenommenen Änderungen an.

Das internationale Bureau trägt diese Änderungen in das internationale Eegister ein, zeigt sie seinerseits den Behörden der vertragschliessenden Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatte.

In gleicher Weise wird vorgegangen, wenn der Eigentümer der Marke die Anzahl der Erzeugnisse vermindert, für die sie bestimmt ist.

Für diese Amtshandlungen kann eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Gebühr erhoben werden.

Wenn den ursprünglich angegebenen Erzeugnissen neue hinzugefügt werden wollen, so muss die Marke nach Massgabe der Vorschriften des Art. S neuerdings hinterlegt werden.

Der Hinzufügung steht die Ersetzung eines Erzeugnisses durch ein andere-, gleich.

Art. 9Ws.

Wenn eine im internationalen Eegister eingetragene Marke auf eine Person übertragen wird, welche in einem andern vertragschliessenden Lande als im Ursprungsland der Marke niedergelassen ist, so hat die Behörde des Ursprungslandes diese Übertragung dem internationalen Bureau anzuzeigen. Da-< internationale Bureau trägt nach erfolgter Zustimmung der für den neuen Inhaber zuständigen Behörde die Übertragung ein, zeigt sie den übrigen Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatte, wenn möglich unter Angabe des Datums und der Nummer der Eintragung der Marke in ihrem neuen Ursprungsland.

Übertragungen von im internationalen Eegister eingetragenen Marken auf Personen, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht befugt bind, werden nicht eingetragen.

Art. 9*er.

Die auf die Übertragungen bezüglichen Bestimmungen der Art. 9 und 9bis bewirken keine Änderung gegenüber den Gesetzgebungen vertragschliessender Länder, welche die Übertragung einer Marke verbieten, ohne gleichzeitige Abtretung des Geschäftes, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient.

Art. 10.'

Die Behörden der beteiligten Länder werden die Einzelheiten betreffend den Vollzug des gegenwärtigen Abkommens in gemeinschaftlichem Einverständnis ordnen.

176

Art. 11.

DL drin Verbände zum Schutze des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder. welche am gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, Bollen aut ihren nach Massgabe der allgemeinen Übereinkunft zu stellenden Antrag zum Beitritte zugelassen werden.

Sobald das internationale Bureau vom Beitritt eines Landes oder einer -einer Kolonien zum gegenwärtigen Abkommen Kenntnis erhalten hat. sendet es gemäss Artikel 3 an die Behörde dieses Landes ein Gesamtverzeichnis der Marken, welche dannzumal internationalen Schutz gemessen.

Durch diese Zustellung wird den genannten Marken ohne weiteres die Wohltat der vorstehenden Bestimmungen auf dem Gebiete des beigetretenen Landes gesichert und von dem Datum der Zustellung hinweg lauft die einjährige Frist, innert welcher die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

Indessen kann jedes Land anlässlich seines Beitrittes zu dem gegenwärtigen Abkommen erklären, dass dessen Anwendung auf diejenigen Marken beschränkt sein soll, die von dem Tage hinweg, an dem der Beitritt wirksam wird, eingetragen werden; hiervon aufgenommen sind die internationalen Marken, die ochon vorher im beitretenden Land den Gegenstand einer identischen, noch in Kraft bestehenden nationalen Eintragung gebildet haben und die auf Verlangen der Beteiligten ohne weiteres anerkannt werden.

Diese Erklärung enthebt das internationale Bureau der Verpflichtung, das oben erwähnte Gesamtverzeichnis zu übermitteln. Es beschränkt sich auf die Anzeige derjenigen Marken, für die ihm das Gesuch um Anwendung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme mit den erforderlichen nähern Angaben innert einem Jahre seit dem Beitritt des neuen Landes zukommt.

Art. 12.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Katifikationen sollen Im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden.

E^ tritt einen Monat nach diesem Datum, in Kraft und hat dieselbe Geltung imd Dauer wie die allgemeine Übereinkunft.

Das gegenwärtige Abkommen ersetzt unter den Ländern, die es ratifiziert haben, das am 2. Juni 1911 in Washington revidierte Madrider Abkommen von 1891. Letzteres bleibt jedoch in Kraft unter den Ländern, welche das gegenwärtige Abkommen nicht ratifizieren.

Zu Ürkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen Im Haag, in einem einzigen Exemplar, am 6. November 1925.

(Unterschriften.)

177 IV.

Uaager Abkommen vom 6. November 1925 betreffend

die internationale Hinterlegung dergewerblichenMusteroderModelle.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der oben aufgezählten Eegierungen haben auf Grund des Artikels 15 der internationalen Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert ia Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911, in gemeinschaftlichem Einverständnis und unter dem Vorbehalt der Batifikation folgendes Abkommen getroffen:

Art. 1.

Die Angehörigen eines jeden 'vertragschliessenden Landes sowie die Personen, welche in dem Gebiet des engern Verbandes den durch Art. 3 der allgemeinen Übereinkunft aufgestellten Bedingungen nachgekommen sind, können sich in allen andern vertragschliessenden Ländern den Schutz ihrer gewerblichen Muster oder Modelle durch eine internationale Hinterlegung sichern, die beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern zu geschehen hat.

Art. 2.

Gegenstand der internationalen Hinterlegung bilden die Muster oder Modelle entweder in Gestalt des gewerblichen Erzeugnisses, für das sie bestimmt sind, oder in Form einer Zeichnung, einer Photographie oder jeder andern genügenden graphischen Darstellung des Musters oder Modelies.

Die zu hinterlegenden Gegenstände sollen von einem in zwei Exemplaren ausgefertigten Gesuch um internationale Hinterlegung begleitet sein, das in französischer Sprache die durch die Vollziehungsverordnung näher zu bestimmenden Angaben enthält.

Art. 3.

Sobald das internationale Bureau in Bern ein Gesuch um internationale Hinterlegung erhalten hat, trägt es dieses Gesuch in ein besonderes Begister ein, zeigt die Eintragung der ihm von jedem vertragschliessenden Land bezeichneten Behörde an und veröffentlicht sie in einem periodisch erscheinenden Blatt, -von welchem es jeder Behörde die gewünschte Anzahl von Exemplaren ·unentgeltlich verabfolgt.

Die Hinterlegungen werden im Archiv des internationalen Bureaus aufbewahrt.

Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. I.



178 Art. 4.

Der die internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modelles Vornehmende wird bis zum Beweis des Gegenteils als Eigentümer des Werkes betrachtet.

Die internationale Hinterlegung hat lediglich erklärende Bedeutung. Als Hinterlegung erzeugt sie in jedem vertragschliessenden Land die gleichen Wirkungen, wie wenn dortselbst die Muster oder Modelle im Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung direkt hinterlegt worden wären, unter Vorbehalt jedoch der durch das gegenwärtige Abkommen getroffenen besondern Bestimmungen.

Die im vorhergehenden Artikel erwähnte öffentliche Bekanntgabe soll in allen vertragschliessenden Ländern als genügend gelten und der Hinterleger darf zu keiner weitern angehalten werden ; vorbehalten bleiben jedoch die nach dem innern Gesetz zur Ausübung des Eechtes zu erfüllenden Förrnlichkeiten.

Das durch Artikel 4 der allgemeinen Übereinkunft festgesetzte Prioritätsrecht wird jedem international hinterlegten Muster oder Modell gewährleistet, ohne dass irgendeine der ini gleichen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt werden muss.

Art. 5.

Die vertragschliessenden Länder kommen überein, dass sie die Anbringungeines obligatorischen Vermerkes auf den international hinterlegten Mustern oder Modellen nicht verlangen. Diese dürfen weder wegen Nichtausführung noch wegen Einfuhr von den geschützten entsprechenden Gegenstanden hinfällig erklärt werden.

Art. 6.

Eine internationale Hinterlegung kann entweder ein einziges Muster oder Modell oder deren mehrere umfassen; die Zahl muss im Gesuch genau angegeben werden.

Die Hinterlegung kann offen oder unter versiegeltem Umschlag vollzogen werden. Zwecks Hinterlegung unter versiegeltem Umschlag werden namentlich die durchlochten Doppelumschläge mit Kontrollnummer (System Soleau), aber auch jedes andere die Identifizierung sichernde System zugelassen.

Die Höchstmasse der hinterlegbaren Gegenstände werden durch die Vollziehungsverordnung bestimmt.

Art. 7.

Die Dauer des internationalen Schutzes beträgt 15 Jahre, vom Datum der Hinterlegung beim internationalen Bureau in Bern an gerechnet; diese Frist zerfällt in zwei Perioden, nämlich in eine Periode von 5 Jahren und eine solchevon 10 Jahren.

179

Ait. 8.

Während der ersten Schutzperiode werden die Hinterlegungen sowohl offen als unter versiegeltem Umschlag, -während der zweiten Periode werden sie nur als offene zugelassen.

Art. 9.

Während der ersten Periode können die versiegelten Hinterlegungen auf Ansuchen des Hinterlegers oder eines zuständigen Gerichtes geöffnet werden; heim Ablauf der ersten Periode werden sie, auf ein Verlängerungsgesuch hin, für den Übergang zur zweiten Periode geöffnet.

Art. 10.

In den ersten sechs Monaten des fünften Jahres der ersten Periode macht das internationale Bureau den Hinterleger eines Musters oder Modelies auf die bevorstehende Fälligkeit aufmerksam.

Art. 11.

Wenn der Hinterleger die Verlängerung des Schutzes für die zweite Periode zu erlangen wünscht, so hat er dem internationalen Bureau spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ein Verlängerungsgesuch zuzustellen.

Das Bureau öffnet gegebenenfalls den versiegelten Umschlag, zeigt die Verlängerung allen Behörden an und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

Art. 12.

Muster oder Modelle, die in nicht verlängerten Hinterlegungen enthalten sind oder deren Schutz abgelaufen ist, werden ihren Eigentumern auf deren Verlangen und auf deren Kosten unverändert zurückgegeben. Nicht zurückverlangte Muster oder Modelle werden nach zwei Jahren vernichtet.

Art. 13.

Mit einer an das internationale Bureau gerichteten Erklärung können die Hinterleger jederzeit auf ihre Hinterlegung ganz oder teilweise verzichten; das Bureau veröffentlicht die Erklärung in der in Artikel 8 vorgesehenen Weise.

Der Verzicht hat die Eückgabe der Hinterlegung auf Kosten des Hinterlegers zur Folge.

Art. U.

Wenn ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde die Vorlegung eines geheimen Musters oder Modelles verfügt» so öffnet das internationale Bureau auf ordnungsmässiges Ersuchen das hinterlegte Paket, entnimmt ihm das verlangte Muster oder Modell und stellt es der ersuchenden Behörde zu.

Der herausgegebene Gegenstand soll innert möglichst kurzer Frist zurückerstattet und der versiegelten Verpackung oder dem Umschlag wieder einverleiht werden.

180

Art. 15.

Die Gebühren für die internationale Hinterlegung sind vor der Eintragung der Hinterlegung zu entrichten; sie werden wie folgt festgesetzt: 1. für ein einziges Muster oder Modell und für die erste, fünfjährige Periode: auf einen Betrag von 5 Franken; 2. für ein einziges Muster oder Modell beim Ablauf der ersten Periode und für die Dauer der zweiten, zehnjährigen Periode: auf einen Betrag von 10 Franken; 3. für eine mehrere Muster oder Modelle enthaltende Hinterlegung und für die erste, fünfjährige Periode: auf einen Betrag von 10 Franken; 4. für eine mehrere Muster oder Modelle enthaltende Hinterlegung beim Ablauf der ersten Periode und für die Dauer der zweiten, zehnjährigen Periode : auf einen Betrag von 50 Franken.

Art. 16.

Der jährliche Beinertrag der Gebühren wird vom internationalen Bureau nach Abzug der gemeinsamen durch den Vollzug dieses Abkommens verursachten Kosten in der durch Artikel 8 der Verordnung vorgesehenen Art und Weise unter die vertragschliessenden Länder verteilt.

Art. 17.

Das internationale Bureau trägt in seine Register alle das Eigentum an den Mustern oder Modellen berührenden Änderungen ein, die ihm von den Beteiligten angezeigt werden ; es zeigt sie seinerseits den Behörden der vertragschliessenden Länder an und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

Für diese Amtshandlungen kann eine durch die Vollziehungsverordnung festzusetzende Gebühr erhoben werden.

Art. 18.

Auf Verlangen und gegen eine durch die Verordnung bestimmte Gebühr verabfolgt das internationale Bureau an jedermann eine Ausfertigung der ein bestimmtes Muster oder Modell betreffenden Eegistereintragungen.

Der Ausfertigung kann ein Exemplar oder eine Wiedergabe des Musters oder Modelies beigefügt werden, die etwa dem internationalen Bureau geliefert worden sein sollten und deren Übereinstimmung mit dem offen hinterlegten Gegenstand es bescheinigt. Wenn das Bureau nicht im Besitz derartiger Exemplare oder Wiedergaben ist, so lässt es auf Verlangen der Beteiligten und auf ihre Kosten solche anfertigen.

Art. 19.

Das Archiv des internationalen Bureaus ist dem Publikum zugänglich, soweit es offene Hinterlegungen enthält. Jedermann kann von diesen in Gegen-

181 wart eines Beamten Kenntnis nehmen oder gegen Entrichtung der durch die Verordnung festzusetzenden Gebühren vom Bureau über den Inhalt des Eegisters schriftliche Auskunft erhalten.

Art. 20.

Die Einzelheiten der Anwendung des gegenwärtigen Abkommens werden durch eine Vollziehungsverordnung geregelt, deren Vorschriften jederzeit im gemeinschaftlichen Einverständnis der Behörden der vertragschliessenden Länder abgeändert werden können.

Art. 21.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens enthalten lediglich ein Mindestmass von Schutz ; sie hindern nicht, die Anwendung weitergehender Vorschriften der innern Gesetzgebung eines vertragschliessenden Landes zu beanspruchen; ebenso lassen sie die Anwendung der Bestimmungen der im Jahre 1908 revidierten Berner Übereinkunft über den Schutz der Kunstwerke und der Werke der angewandten Kunst fortbestehen.

Art. 22.

Die dem Verband angehörenden Länder, die an dem gegenwärtigen Abkommen nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren nach Massgabe der Artikel 16 und 1&>ÌB der allgemeinen Übereinkunft zu stellenden Antrag zum Beitritt zugelassen werden.

Art. 28. .

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen Im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden.

Es tritt einen Monat nach diesem Datum unter den Ländern in Kraft, die es ratifiziert haben, und besitzt dieselbe Geltung und Dauer wie die allgemeine Übereinkunft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der oben aufgezählten Staaten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet.

Geschehen Im Haag, in einem einzigen Exemplar, am 6. November 1925.

(Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die von der Haager Konferenz des internationalen Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums am 6.

November 1925 beschlossenen Vereinbarungen. (Vom 15. Februar 1928.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1928

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

2286

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1928

Date Data Seite

129-181

Page Pagina Ref. No

10 030 281

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.