634 Ablauf der Beferendumsfrist : 1. Januar 1929.

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Bimdestoeschluss betreffend

die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen.

(Vom 21. September 1928.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

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gestützt auf Artikel 37b" der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft vom 23. September 1927, beschliesst: Art. 1.

Der Bundesrat kann, nach Anhörung der Kantonsregierungen, bestimmte für den allgemeinen Durchgangsverkehr von Motorfahrzeugen notwendige Strassen in vollem oder beschränktem Umfange offen erklären.

Art. 2.

Die Hälfte des Jahresertrages aus dem Zuschlagszoll auf Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken, soweit der Zoll den Einheitssatz von zehn Franken per 100 kg brutto übersteigt, wird den Kantonen als Subvention für die Verbesserung und den Unterhalt der dem Automobilverkehr dienenden öffentlichen Strassen ausgerichtet.

Der Bundesrat ist befugt, andere Brennstoffe zu motorischen Zwecken, sowie Stoffe zu deren Erzeugung mit Zuschlagszöllen zu belegen, deren Höhe der fiskalischen Belastung von Benzin und Benzol entsprechen soll. Der Ertrag ist gemäss Absatz l zu verwenden.

Art. 3.

Die Subvention wird auf die Kantone verteilt: zu zwei Dritteln nach dem Verhältnisse der Gesamtausgaben, die der Kanton für das dem Automobilverkehr dienende Strassennetz in den drei letzten dem Subventionsjahre vorangehenden Jahren gemacht hat, zu den entsprechenden ausgewiesenen Ausgaben sämtlicher Kantone,

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zu einem Drittel nach prozentualen Ansätzen : Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land

den Strassenlängen gemäss den nachstehenden 7,06 % Schaffhausen . . . .

14,73% Appenzell A.-Rh. . . .

3,36 % Appenzell I.-Rh. . . .

1,91 % St. Gallen 2,12 % Graubünden 0,81 °/o Aargau 0,68 % Thurgau 1,12 % Tessin 0,80 % Waadt 4.63 °/o Wallis 2,35 °/o Neuenburg 0,46%o Genf 1,77 %

1,25 % 1,33 % 0,27 % 6,44 % 11,59 % 6,57 % 5,06 % 5,03 % 10,86 % 5,32 % 2,91 % 1,37 °/o

Die Ansätze unterliegen alle fünf Jahre einer Überprüfung durch den Bundesrat, wobei den inzwischen eingetretenen wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen ist.

Die auf Motorfahrzeugen erhobenen Spezialsteuern werden von den Gesamtaufwendungen in Abzug gebracht.

Vom Benzinzollbetreffnis des Bundes werden ausser dem den Kantonen zufallenden Anteil weitere 250,000 Fr. ausgeschieden und zur Verfügung des Bundesrates gestellt, um damit Unbilligkeiten, die sich aus diesem Verteilungsmodus ergeben, durch Ausgleichszuschläge an die Kantone nach Möglichkeit zu beheben.

Art. 4.

Die Subventionen sind in erster Linie für die richtige Instandstellung und den richtigen Unterhalt der dem allgemeinen Durchgangsverkehr dienenden, dann zu denselben Zwecken für die von den Postautomobilen und von Automobilen konzessionierter Privatunternehmungen befahrenen Strassen zu verwenden.

Kantonale Durchgangsgebühren sind nicht zulässig.

Die Missachtung dieser Vorschriften hat den Ausschluss von der Subvention zur Folge.

Art. 5.

Der Subventionsanteil des einzelnen Kantons für die Jahre 1925 bis und mit 1928 wird jedes Jahr nach dem Verhältnisse der Gesamtausgaben, die der Kanton für sein Strassennetz in den drei dem Subventionsjahre vorangehenden Jahren gemacht hat, zu den entsprechenden ausgewiesenen Ausgaben sämtlicher Kantone festgesetzt.

636 Die Bestimmung von Artikel 3, Absatz 2, findet bei dieser Verteilung Anwendung, wobei auch die Durchgangsgebühren in Abzug zu bringen sind.

Art. 6.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

Er stellt im einzelnen die Vorschriften auf über die Ausrichtung der Bundesbeiträge an die Kantone, die die gestellten Bedingungen erfüllen.

Art. 7.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Voltsabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. September 1928.

Der Präsident: Dr. Emile SaTOJ.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. September 1928.

Der Präsident: B. Minger.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 21. September 1928.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 3. Oktober 1928.

Ablauf der Referendumsfrist : 1. Januar 1929.

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Bundesbeschluss betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kantone für die Automobilstrassen. (Vom 21. September 1928.)

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03.10.1928

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