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2406 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für Ergänzungsarbeiten an der bündnerischen Rheinkorrektion von Reichenau bis Fläsch.

(Vom

17. Dezember 1928.)

Hit den Schreiben vom 22. und 23. Oktober abhin hat das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubunden dem eidgenossischen Departement des Innern zwei Projekte für Erganzungsarbeiten und eine Xeubaute geringer Ausdehnung an den Rheinwuhren in der ganzen Strecke der vereinigten Eheine zwischen Eeichenau und der Kantonsgrenze eingereicht.

Die beiden Kostenvoranschlage sehen für die Wuhrbauten Betrage von Er. 350.000 und Fr. 280,000 vor; ferner für den Ersatz einiger fortgespulter, hölzerner Bruckenjoche durch Konstruktionen in armiertem Beton, welche für den Abfluss gunstiger sind, Fr. 42,000. Die Gesamtausgaben sind also auf Fr. 672,000 veranschlagt.

Das Projekt setzt sich aus verschiedenen, voneinander ortlich getrennten Arbeiten zusammen, welche sich wie folgt auf die nachbenannten Gemeinden verteilen : Gemeinde Ems.

Voranschlag km 3,30--3,50; Wuhranlage an einer Stelle, wo ein alter, in provisorischer Weise erstellter Uferschutz unterkolkt worden ist Fr. 46,000 Zufolge unausgesetzter, starker Vertiefung des Rheinbettes ist ferner eine Verstärkung des Vorbaues notwendig » 24,000 Gemeinde Felsberg.

Infolge starker Vertiefung: Vorbau von km 5,50 bis km 6,00 und km 7,30--8,05 linksufrig, sowie km 6,50--6,80 rechtsufrig . .

»

80,000

Gemeinde Chur.

Vorbau von km 11,00--12.30 und von 12,70--13,10

»

76,000

Übertrag Er. 226,000 Bundesblatt. 80. Jahrg. Bd. II.

83

1122 Voranschlag

Übertrag Fr. 226,000 Gemeinde Haldenstein.

Von km 10,76--11,25 ist schon lange ein Vorbau nötig; derselbe soll in den nächsten Jahren zur Ausführung gelangen; von km 12,87--13.87 musstezufolgeae Vorstosses der Maschänzerrüfe bereits im. Frühjahr 1928 ein neues Rollwuhr angelegt und der Vorbau ergänzt werden

»

62,000

Gemeinde Trimmis.

Wegen bedeutender Unterkolkung ist eine Ergänzung der Steinvorlage notwendig von km 13,80--14,30

»

30,000

Gemeinde Untervaz.

Die dortigen Wuhre, km 15,45--16,15 sind zum Teil baufällig und zu niedrig. Ein Wuhrkopf ist nach starker Unterkolkung eingestürzt. Voranschlag für den Umbau

;> 84,400

Gemeinde Zizers.

Verstärkung des Rollwuhres km 18,46--18,86 Gemeinde Maienfeld.

Unterhalb der Tardisbrücke bei km 23,20--24,00, dann zwischen km 24,60 und 25,10, km 25,75--26,25,' sowie km 27,40--27,90 sind Vorbaunachschüttungen zufolge Flussbettvertiefung notwendig Gemeinde Eläsch.

Einzelne Rollwuhre waren schon vor dem Hochwasser vom Herbst 1927 ergänzungsbedürftig. Die Sachlage hat sich durch das Hochwasser verschlimmert. Es sind Ergänzungen des Vorbaues vorgesehen in den Strecken km 28,80--29,00 29,73--30,23 sowie 30,90--31,40 Hierzu kommen für: Vorarbeiten Unvorhergesehenes und Bauaufsicht Baukosten für Korrektionsarbeiten

»

24,000

»

96,000

»

48,000

» 800 » 58,800 Fr. 630,000

Ersatz von Brückenjochen, in armiertem Beton: bei Felsberg Fr. 14,400 bei Haldenstein » 15,600 bei Untervaz » 12,000 Baukosten für Brückenjoche » 42,000 Gesamte Baukosten Fr. 672,000

1123 Der Kanton Graubünden ersucht für diese Arbeiten um, Gewährung der maximalen gesetzlichen Beiträge, sowie ausserordentlicher Zuschläge gemäss Bundesbeschluss vom 27. Juni 1928, mit der Begründung, dass es sich um Folgen der Hochwasserkatastrophe vom September 1927 handle.

Hierzu ist folgendes zu sagen : Es ist richtig, dass der Ehein sich auf der ganzen bündnerischen Strecke eintieft und dieser Yorgang seit der Erstellung der Wuhre wohl ohne Unterbruch fortgeschritten ist. In neuerer Zeit nimmt in der unteren Strecke die kolkende Wirkung ab und es scheint hier die Eheinsohle hinsichtlich ihrer Höhenlage einem Beharrungszustande zuzustreben.

Die Eintiefungen betragen: Bei der Ortschaft

Felsberg *) Haldenstein *) Untervaz*) Tardisbrücke *) Eagaz**)

Periode von

5. IV.

8. X.

11. X.

20. III.

21. III.

bis

1899--6. XII.

1897--6. XII.

1897--7. XII.

1894--8. XII.

1894--9. XII.

Insgesamt cm

1927 1927 1927 1927 1927

236 192 174 73 10

Die Wuhre, welche seit ihrer Erstellung in den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wahrscheinlich in den Strecken stärkster Erosion etwa drei Meter tief unterkolkt worden sind, wurden jeweilen mittels grosser Steine in loser Schüttung ergänzt. Die ursprünglichen Fundamentsteine bilden eine regelmässige Linie, welche vielerorts noch ganz deutlich erkannt werden kann.

Die Wirkung des Hochwassers vom September 1927 konnte bei der Brücke von Felsberg eingemessen werden. Das Hochwasser hat dort eine mittlere Sohlenvertiefung von etwa 20 cm bewirkt. Die Vertiefung bei Felsberg stellt, wie oben ersichtlich, im allgemeinen den maximalen Betrag der Sohlenänderungen in der Strecke Eeichenau-Fläsch dar. Es kann somit die Wirkung des Hochwassers vorn September 1927 nicht als eine ausserordentliche bezeichnet werden, denn eine Vertiefung von einigen Dezimetern ändert die Festigkeit einer aus losen Steinen bestehenden Steinvorlage nicht erheblich. Es ist daher nicht wohl möglich, an die in Frage stehenden Arbeiten einen ausserordentlichen Beitrag im Sinne des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1928 für Durchführung von Wiederherstellungsarbeiten, die durch die Hochwasserkatastrophe vom September 1927 nötig geworden sind, zu gewähren.

Der gesetzliche maximale Beitrag scheint auch nicht anwendbar zu sein, denn es handelt sich um Ergänzungen, welche von langsam fortschreitenden *) In der Nähe der dortigen Bheinbrücke.

**) Bei der Eisenbahnbrücke.

1124 Veränderungen bedingt -werden, wie dies an sehr vielen Flüssen der Fall ist.

Da, wo diese Leistungen vom Bund subventioniert werden, fallt auch damit der Unterhalt dahin.

Unter gewöhnlichen Umständen würde der Bundesrat für solche Ergänzungen von Plusskorrektionen in der Ebene einen Bundesbeitrag von etwa SSVs % der Kosten gewähren. Mit Rücksicht auf die vielen, den Kanton Graubünden im gegenwärtigen Zeitpunkt belastenden Wasserschäden beantragen wir Ihnen, hier auf 40 % Beitragsleistung zu gehen. Es entspricht dies genau den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1905, mit welchem die eidgenössischen Bäte die Subvention für Neubauten zu 50 %, die nachträgliche Erhöhung von Wuhren und Ergänzung der Steinvorlagen zu 40 % festgesetzt haben.

Wir erachten es für gerechtfertigt, hier ausnahmsweise den Ersatz der erwähnten Brückenjoche im gleichen Ausmasse durch den Bund zu subventionieren wie die Wuhrbauten.

Forstwirtschaftliche Bedingungen sind an diese Vorlage keine zu knüpfen.

Gestützt auf diese Ausführungen unterbreiten wir Ihnen den angefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses und empfehlen Ihnen dessen Genehmigung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Dezember 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Scliulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

1125 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für Ergänzungsarbeiten an der bündnerischen Rheinkorrektion von Reichenau bis Fläsch.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Schreiben des Baudepartements des Kantons Graubunden, vom 22. und 23. Oktober 1928 und einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 1928; auf Grund des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Graubünden wird für die Durchführung von Ergänzungsarbeiten an der Korrektion des Kheines auf der Strecke Reichenau-Fläsch (Kantonsgrenze) ein Bundesbeitrag von 40 % der wirklichen Kosten, bis zum Maximum von Fr. 268,800 als 40% des Kostenvoranschlages von Fr. 672,000, bewilligt.

Art.. 2.

Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten geniäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird auf Fr. 40.000 angesetzt.

Art. 3.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit der von den Kantonen bestellten Behörden, Kommissionen und Beamtungen, auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

1126 Art. 4 Die endgültig auszuführenden Bauvorlagen sind vom eidgenössischen Departement des Innern und die jahrlichen Bauprogramine vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu genehmigen.

Art. 5.

Die Ausführung der Bauten hat unter staatlicher, spezieller Bauaufsicht stattzufinden.

Art. 6.

Die planniässige Bauausführung und die Bichtigkeit der diesbezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbamnspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Ari. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Graubünden zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Es wird dem Kanton Graubünden eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er diesen Bimdesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfo Igt.

Art. 9.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

--H-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für Ergänzungsarbeiten an der bündnerischen Rheinkorrektion von Reichenau bis Fläsch. (Vom 17. Dezember 1928.)

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1928

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19.12.1928

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