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gesetz des Kantons Zurich betreffend Abänderung des Art. 42, Absatz 2, der Staatsverfassung vom 18. April 1869; in Erwägung, dass der abgeänderte Verfassungsartikel nichts den Vorschriften den Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem abgeänderten Artikel 42, Absatz 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich vom 18, April 1869 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 uud 83, Abs. 2, der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom 19. Mai 1916.)

Die Art. 19 und 83 der glarnerischen Kantonsverfassung lauteteten bis dahin folgendermassen : ,,Art. 19. Die Pflicht der Armenunterstützung, einschliesslich der Unterbringung Arbeitsscheuer in geeigneten Anstalten, liegt unter Aufsicht und, soweit nötig, mit Beihülfe des Staates, den Armenkreisen ob (Art. 79).

Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie uud Geschwister sind gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

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Der Staat sorgt, unter Mithülfe der Armenkreise, für Unterbringung armer, altersschwacher, gebrechlicher und kranker Personen.

Er leistet den Armenpflegen angemessene Beiträge an die Kosten der Versorgung armer Geisteskranker, bildungsfähiger Blinder und Taubstummer, sowie armer, sittlich verwahrloster und geistesschwacher Kinder in geeigneten Anstalten.

Ausserdem verabreicht der Staat denjenigen Armenkreisen, in welchen die Erträgnisse des Armengutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmsquellen bei Erhebung des gesetzlich zulässigen Maximums der Armensteuer für die Bestreitung ihrer Armenbedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83)."

,,Art. 83. Die Armengemeinde hat das Recht, soweit die Zinse des Armengutes und die andern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern nach dem Ansätze von höchsten» einem Franken vom Tausend des Vermögens zu erheben. Die hierbei maßgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz.

Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes, aus der Bestreitung der laufenden Bedürfnisse einer Armengemeinde ein Defizit entsteht, ist dasselbe zur einen Hälfte aus der Landeskasse, zur andern Hälfte von dem oder den betreffenden Tagwen zu decken.a Mit Schreiben vom 11. Mai 1916 teilt uns der Regieruagsrat des Kantons Glarus mit, dass die Landsgemeinde vom 7. Mai 1916 einen Beschluss über die Revision der Art. 19 und 83, Abs. 2, der Kantonsverfassung gefasst hat, für den um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung nachgesucht- wird. Die abgeänderten Verfassungsartikel haben folgenden Wortlaut : Art. 19 soll neu lauten: ,,Die Pflicht der Armenunterstützung und der Armenversorgung liegt unter Aufsicht des Staates den Armenkreison ob (Art. 79).

Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

Der Staat verabreicht denjenigen Armenkreisen, in welchen die Erträgnisse des Armengutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmequellen bei Erhebung des gesetzlich zulässigen Maximums der Armensteuer für die Bestreitung ihrer Armenbedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83).w

654 Art. 83, Absatz 2, soll neu lauten: ,,Wo trotz der Anweadtmg des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der laufenden Bedürfnisse einer Armerigemeinde «in Defizit entsteht, so ist dasselbe zu drei Vierteilen aus der Landeskasse und zu einem Viertel von Aen betreffenden Tagwen zu decken.'-1 Während bisher im Kanton Glarus jede Armengerneinde ohne Rücksicht auf die von ihr bezogenen Steuern einen gewissen Staatsbeitrag an die Kosten der Versorgung armer Personen in Anstalten erhielt, soll künftig eine Beitragsleistung des Staates erst dann eintreten, wenn eine Armengemeinde das nach Art. 83, Abs. l, der Verfassung zulässige Maximum der Armensteuer erhebt, das l %o vom Vermögen beträgt. Der Einschränkung der grundsätzlichen Leistungspflicht des Staates steht aber eine Erhöhung der Beitragsquote gegenüber; diese beträgt 3/* anstatt wie bisher ]/2 des Defizits in der jährlichen Betriebsrechnung.

Die Unterstützung der Armengemeinden durch den Staat ist damit in Einklang gebracht worden mit den Grundsätzen, welche schon bisher für die staatliche Beitragsleistung an die Schulgemeinden massgehend waren.

Die Verfassungsrevision betrifft das Verhältnis des Staates Glarus zu seinen Armengemeinden. Bundesrechtliche Grundsätze werden dadurch nicht berührt, insbesondere nicht Art. 45 der Bundesverfassung. Der Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung steht daher nichts entgegen.

Wir beantragen Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung auszusprechen.

B e r n , den 19. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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{Entwurf.)

ßimdesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 und 83, Abs. 2, der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 1916 über die am 7, Mai 1916 von der Landsgemeinde des Kantons Glarus beschlossene Revision der Art, 19 und 83, Abs. 2, der Kantonsverfassung ; in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsartikel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten ; in Anwendung von Art, 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den abgeänderten Art. 19 und 83, Abs. 2, der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19 und 83, Abs. 2, der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 19. Mai 1916.)

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1916

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24.05.1916

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652-655

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