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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Artikels 42 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.

(Vom 31. Juli 1928.)

I.

Am 21. März 1922 hat der Ständerat folgende Motion Huber (Uri) erheblieh erklärt: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht Ziffer 4 des Artikels 42 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei dahin abzuändern sei, dass die Beiträge an die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport bis 20 %, in Gebirgsgegenden bis 30 % betragen sollen.» Zu jener Zeit war die finanzielle Lage des Bundes eine derartige, dass nur neue Ausgaben geschaffen werden durften, sofern sich deren Bedürfnis gebieterisch geltend machte. Der Bundesrat hat daher bis heute erachtet, die Dringlichkeit der Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes des Bundes habe der beantragten Massnahme voranzugehen, und daher die Verantwortung übernommen, die Prüfung der vom Vertreter des Kantons Uri aufgeworfenen Frage zu verschieben.

Anlasslich der Beratung der Motion Baumberger über die Entvölkerung der Gebirgsgegenden im Ständerat hat Herr Hauser-Glarus in Erinnerung gebracht, dass der Motion Huber bis anhin keine Folge gegeben worden sei, und auf die Bedeutung der Schaffung guter Abfuhrwege für den Kampf gegen die Entvölkerung der Gebirgsgegenden hingewiesen. Da die Erhöhung der Bundessubvention an Waldwege ihm als wesentliches Mittel zur Förderung solcher Bauten erschien, stellte er das Verlangen, der Bundesrat möchte beförderlich die Bevision des Artikels 42 des eidgenössischen Forstgesetzes einleiten, ohne die Berichte über die Motion Baumberger abzuwarten. Nach Ansicht des Herrn

362 Hauser werden die Mehrausgaben für den Bund nicht so bedeutend sein, dass er sie nicht tragen könne. Im Nationalrat hat kürzlich Herr Vonmoos die gleiche Ansicht vertreten.

Wir haben geglaubt, uns dem in beiden Bäten geäusserten Wunsche nicht verschliessen zu können, und haben daher unser Departement des Innern beauftragt, diese Frage nach allen Richtungen hin zu prüfen. Im nachstehenden geben wir Aufschluss über die Folgerungen, zu denen wir gelangt sind.

Art. 25 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 bestimmt, dass der Bund in Schutzwaldungen die Anlage von Abfuhrwegen oder sonstigen zweckentsprechenden ständigen Einrichtungen für den Holztransport durch Beiträge unterstutzen kann. Art. 42 enthalt folgende Bestimmungen in bezug auf die vorliegende Frage: «Der Bund leistet des fernem Beiträge: 4. an die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen zweckmässigen ständigen Einrichtungen für den Holztransport bis 20 % (Art. 25). Die Projektkosten sind in die Anlagekosten mit einzurechnen.» Die Vollziehungsverordnung vom 13. März 1903 zu genanntem Gesetz schreibt in Art. 29 vor: «Gesuche um Beiträge an die Kosten der Anlage von Abfuhrwegen in Schutzwaldungen sind von einem Projekt mit Wegtrasse, Längen- und Querprofilen und einem Kostenvoranschlag zu begleiten; Gesuche um Beiträge an sonstige ständige Transporteinrichtungen von einer Beschreibung derselben und einem Kostenvoranschlag (Art. 42, Ziffer 4 des Gesetzes).» In Anwendung vorstehender Bestimmungen sind seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes (1. April 1903) bis 31. Dezember 1927 Bundesbeiträge im Betrage von Fr. 7,227,395 ausgerichtet worden. Nachstehende Übersicht gibt, nach Kantonen gt-ordnet, nähern Aufschluss über die Projekte, die Weglängen, die ergangenen Kosten und die Bundesbeiträge.

363 Vom Jahr 1903 bis Ende 1927 mit Unterstützung des Bundes in Schutzwaldungen ausgeführte Weganlagen und Seilriesen.

Anzahl Projekte

Kantone Zurich Bern . .

Seilriese . . . .

Luzern

uri .

Schwyz Seilriese .

Obwalden .

Nidwalden.

Seilriese .

Glarus

.

.

.

.

.

.

, .

.

.

.

.

ZUR Freiburg Solothurn . . . .

Baselland . . . .

Schaffhausen . . .

Seilriese . . . .

Appenzell A -Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . .

Seilriesen . . .

Aarsau Thurgau Tessin. . . .

Seilriesen . . .

Waadt Seilriesen . . .

Wallis . .

Seilriesen . . .

Neuenburg . . .

12 138 1 2 29 17 1 50 11 1 51 17 8 52 16 23 1 6 4 154 395 5 15 1 23 8 170 2 90 8 143

Kostenbetrag Fr.

Bundesbeitrag Fr

56,840 18,160 297,003 2,061 259 445 5,685 169,745

297,904. 75 3,447,572. 02 7,413. 55 4.5,716. -- 1,049,726 22 432,745. 47 33,403. 40 1,365,001. 79 179,371. 52 9,347. 30 3,176,884. 17 1,011,194. 58 273,705. 46 1,360,080. 34 326,154. 45 379.648. 84 5.378. 25 139,545. 26 323,624. 21 4,149,069. 46 6,134,436. 16 252,664. 83 376,504. 16 9,996. 70 1,067,024. 01 241,281.35 4,935,617. 26 49,519. 35 4,014 497. 51 290,416. 44 2,812,853. 03

56,946. 46 645,406. 30 1,482. 71 8,630. 20 194,835. 39 80,473. 47 6,000. -- 265,014. 32 33,003. 05 1,869, 46 605,453. 78 175,097. 01 53,263. 78 256,290. 49 55,726. 08 57,600. 37 960.-- 25,933. 71 64,027. 98 794,303. 12 1,188,957. 47 47,095. 50 70,231.95 1,700.-- 190,294. 91 41,523. 33 927,491.96 8,782. 48 767.325 66 54,938. 28 546,736. 25

Länge m 17,964 205,503 609 1,511 44,683 31,675 1,000 72,333 12,172 280 74,156 28,452 10,145 56,828 16,764 25,934 227 5,108 11,650 162,881 746,850 15,900 16,717

621

Zusammen . .

1454

2,368,902

38,198,357. 84

7,227,395. 47

Hier von Waldw ege Hiervon Seilriesen

1427 27

2,324,980 43,922

37.308,933. 37 889,424. 47

7,064,743. 71 162.651. 76

364

Aus dem Studium der Tabelle ergibt sich, dass die Anwendung der vorgenannten Artikel einen bedeutenden Binfluss ausgeübt und in weitgehendem Masse beigetragen hat zur Erleichterung der Holznutzungen in den Gebirgswaldungen. Anlässlich der Beratung der Eevision des Forstgesetzes von 1876 wurde sowohl in den Kommissionen als auch in den Bäten mit allem Grund auf die Schädigungen hingewiesen, welche den Waldungen durch das Holzreisten erwachsen. Heute kann ohne Übertreibung gesagt werden, dass dieser schädliche Transport unterdrückt oder in einer grossen Zahl von Beständen «ingeschränkt worden ist. Die Bäume haben weniger zu leiden und befinden sich in besserem Zustande als früher, da sie durch das gereistete Holz am Stamme verwundet wurden. In vielen Waldungen war kein Baum vorhanden, der nicht Spuren solcher Schädigungen aufwies. Dank der Unterdrückung des Holzreistens überall da, wo Waldwege angelegt worden, sind die Waldungen geschont und weisen gegenwärtig günstigere Verhältnisse auf zur Erfüllung der ihnen durch die Natur übertragenen Schutzaufgabe.

Gleichzeitig hat sich aber auch ihre wirtschaftliche Lage gebessert. Während früher mangels brauchbarer Abfuhrwege gewisse Teile entlegener Waldungen unausgebeutet blieben und ihr Holz an Ort und Stelle verfaulte, wurden andere, in der Nähe der Ortschaften gelegene, bereits mit Abfuhrwegen versehene Waldungen wiederholten Hieben unterworfen und dadurch deren Holzvorrat übermässig vermindert. Die Tatsache, dass diese Waldungen stärker unter dem Weidgang des Viehes und der Streuenutzung zu leiden hatten, hat deren 'Zustand noch wesentlich verschlimmert.

Diese Verhältnisse sind dort verschwunden, wo ein Wegnetz angelegt worden ist. Der Waldbesitzer hat den Ertrag seines Waldes anwachsen gesehen, und die nur zu lange sich selbst überlassenen Bestände haben im Wachstum zugenommen, dank der Luft- und Lichtzufuhr, die ihnen durch die pflegliche Behandlung gebracht wurde. So sind die Schutzwaldungen, die nur zu häufig unbenutzt gelassen wurden und alterten, ohne sich zu verjüngen, künftighin zu einer Einnahmequelle für ihre Besitzer geworden, und sind gleichzeitig, weil kräftiger, auch besser imstande, den von ihnen verlangten Schutz zu erfüllen.

Es sind jedoch nicht die Gegenden in denen früher das Eeisten das Hauptbeförderungsmittel für das Holz war,
wo die Bundessubvention an die Erstellung von Waldwegen am meisten geschätzt wurde, sondern vielmehr die Vorberge und der Jura. Besonders in letztgenannter Gegend hat man die Bundeshilfe in weitgehendem Masse in Anspruch genommen und ist während der Periode des Weltkrieges und der Arbeitslosigkeit, d.h. von 1921--1923, eine grosse Zahl von Wegen erstellt worden. Es muss zugegeben werden, dass hier die Verhältnisse für Weganlagen bedeutend günstigere sind als irgend anderswo. Der Boden wird von Kalkgestein gebildet, das eine solide Grundlage und gutes Material für den Oberbau liefert. Anderseits sind die Bestände im allgemeinen reich an starkem Holz, so dass die verhältnismässig geringen Auslagen für die Erstellung guter, selbst für Lastautos benutzbarer Strassen durch den Mehr-

365 wert des verkauften Holzes schnell aufgewogen wurden. Die in dieser Gegend aufgewendeten Subventionen sind jedoch keineswegs zu bedauern, denn sie haben die Anlage von Wegen ermöglicht, die sonst erst viel später erstellt worden wären. Nun ist es von grosser Bedeutung, dass unser Waldwegnetz baldmöglichst vollendet werde, um alle für den Holzmarkt günstigen Konjunkturen auszunützen. Zweifellos hätten wir die äusserst günstigen Verhältnisse während des Weltkrieges mit grösserem Vorteil ausnützen können, wenn die während der Krisisjahre 1921 bis 1923 erstellten Wege schon vorhanden gewesen wären.

Für diese Gegenden, in welchen sich den Weganlagen keine grossen Schwierigkeiten entgegenstellen und die Kosten schnell amortisiert werden, soll die Bundessubvention den Charakter der Aufmunterung beibehalten, keineswegs darf sie eine ausschlaggebende Eolle spielen. Das durch das Gesetz vom 11. Oktober 1902 festgesetzte Maximum (20 %) ist vollständig hinreichend und wird häufig auf 10 oder 15 % herabgesetzt werden können, ohne die Ausführung des Projektes zu gefährden.

Es erscheint daher geboten, künftighin einen merklicheren Unterschied zu schaffen zwischen den Gegenden, in welchen die Weganlage leicht ist, und denjenigen, die solche Schwierigkeiten bieten, dass der Bodenbesitzer trotz einer Unterstützung von Bund und Kanton, welche zusammen sich bis zu 35 und 40 % belaufen, vor der Ausführung zurückschreckt, indem er die ihm verbleibenden Kosten als zu hoch erachtet und sich nicht genügend Eechenschaft gibt von den Vorteilen, die aus diesem Opfer erwachsen, sowohl bezüglich des sofortigen Mehrertrages als auch des zukünftigen Gedeihens seiner Waldung.

In diesen Fällen, wie man sie in den Alpen häufig antrifft, halten wir dafür, dass eine erhöhte Subvention gegenüber der zurzeit gewährten sich rechtfertigt, nicht nur vom ökonomischen Standpunkte aus, indem dadurch bis anhin beinahe unbenutzbare Werte zur Geltung gebracht werden können, sondern auch hinsichtlich der Eolle, die dem Gebirgswald in bezug auf den Schutz zufällt, welcher besser gesichert wird durch Waldungen, die sich in vollem Wachstum befinden, als durch abstehende Bestände.

In den Alpen kommt ausserdem häufig der Fall vor, dass in der Absicht die Waldung mit den hauptsächlichsten Verbrauchsgebieten zu verbinden, das Wegtrasse an
Ortschaften vorbeiführt. Hier dient der Weg nicht ausschliesslich forstlichen Zwecken, sondern bietet Vorteile für die ganze Gegend, die er durchzieht.

Diese tunlichst billig erstellten Wege dienen daher den verschiedensten Zwecken, und wir finden, dass wie bis anhin deren Anlage gefordert werden sollte, denn sie werden häufig zur Hauptader des gesamten Verkehrs einer Gemeinde auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft, wie dies z. B. der Fall ist in Leytron, Chamoson und andern Gegenden des Kanton Wallis.

Es erscheint angezeigt, diesfalls das vom Departement des Innern angewandte Subventionsverfahren bei Waldwegen mit demjenigen des VolkV

366

·Wirtschaftsdepartements bei Güter- und Alpwegen zu vergleichen, wobei wir bemerken, dass seit mehreren Jahren die Abteilung für Landwirtschaft dem Forstwesen die Projekte, die auch den Wald berühren, zur Prüfung zustellt und umgekehrt letzteres diejenigen, welche für die Alpwirtschaft von Interesse sind.

Das Gesetz vom 22. Dezember 1893 über Förderung der Landwirtschaft gestattet, die Anlage von Wegen mit einem Beitrag zu unterstützen, welcher 40 % der Anlagekosten nicht übersteigen soll. Ausnahmsweise kann der Gesamtbeitrag bis zu 50 % erhöht werden. Abweichend vom Verfahren in Anwendung des Forstgesetzes sind hier die Kantone gehalten, eine Subvention zu verabfolgen, die in der Eegel gleich hoch sein muss wie diejenige des Bundes.

Dagegen gemessen die Waldwegprojekte stets der Bundessubvention an die Kosten des Bodenerwerbes, was bei den Güterwegen nur selten der Fall ist.

Hieraus ergibt sich, dass die landwirtschaftlichen Wege im allgemeinen seitens des Bundes und des Kantons eine Subvention erhalten, die im ganzen bis zu 50 % der Kosten ansteigt, während die Waldwege in denjenigen Kantonen, die keine Subvention an solche verabfolgen, nur 20 %, in den andern Kantonen, wo letzteres der Fall ist, 30 und selten 40 % erhalten. Folge dieser Verhältnisse ist, dass vorgezogen wird die Wegprojekte der Abteilung für Landwirtschaft zu unterbreiten, selbst wenn sie in der Hauptsache zur Aufschliessung von Waldungen dienen. Mitunter nimmt man zu einer Kombination Zuflucht, indem man den Weg in ein landwirtschaftliches und ein forstliches Stück teilt. Es sind dies Erschwerungen, die vermieden werden sollten ; ebenso zu verhüten ist, dass die Bezeichnung eines Weges geändert wird, je nachdem es mehr oder weniger im Interesse liegt, ihn als Güter- oder Waldweg zu subventionieren.

Wir haben daher für angemessen erachtet, die Gelegenheit zu benützen zur Einführung gleicher Grundsätze bei der Unterstützung der Güter- und Waldwege, mussten uns aber Rechenschaft geben, dass dieses Bestreben nicht vollständig verwirklicht werden kann. Die Motion Huber verlangt, dass der Höchstbeitrag des Bundes auf 30% erhöht werde, wenn es sich um Waldwege im Gebirge handle. Wir glauben nicht befürworten zu sollen, weiter zu gehen; die finanziellen Verhältnisse des Bundes gestatten dies nicht. Das Volkswirtschaftsdepartement
hält sich übrigens im allgemeinen an einen Beitrag von 25 %, den das Departement des Innern zweifellos auch für eine grosse Zahl von Fällen anwenden könnte. Dagegen besteht eine Differenz in der Behandlung, wenn die Subvention an Güterwege auf 40 % erhöht wird. Diese Differenz wird noch ausgesprochener durch den Umstand, dass die Waldwege häufig keine oder nur eine geringfügige kantonale Subvention gemessen, die auf alle Fälle geringer ist als die Bundessubvention.

Um diesen Unterschied tunlichst zu mildern, sollte der Anlass der von uns vorgeschlagenen partiellen Eevision des Gesetzes benutzt werden, um in das Gesetz vom 11. Oktober 1902 eine Bestimmung einzuführen, welche die Kan-

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tone verpflichtet, sich an der Anlage von Waldwegen durch Gewährung einer Subvention zu beteiligen. Es ist dies auch die Auffassung der ausserparlamentarischen Kommission für das Studium der Motion Baumberger betreffend die Entvölkerung der Gebirgsgegenden.

Nach Aufführung der verschiedenen Faktoren, die in vorliegender Frage berücksichtigt werden müssen, kommen -wir zum Schlüsse, dass dem durch die Motion Huber ausgesprochenen Wunsche Folge gegeben werden solle, d. h. der Höchstbeitrag des Bundes von 20 % auf 30 % erhöht werden soll für Waldwege, sofern es sich um solche handelt, die in den Alpen erstellt werden, unter der Bedingung, dass die Kantone ebenfalls einen Beitrag leisten.

Die finanzielle Tragweite dieser Neuerung darf nicht übersehen werden, ist aber schwierig zu veranschlagen, da je nach den Jahren die Zahl und Bedeutung der Projekte sehr gewechselt hat. Wenn wir das Mittel aus den Jahren 1923--1927 nehmen, können wir feststellen, dass die Voranschläge der im Gebirge neu zu erstellenden Wege im Mittel die Summe von Fr. 1,400,000 erreichen und die hieran bewilligte Subvention Fr. 275,400 jährlich. Bei der Annahme, dass die Subvention an all diese Projekte auf 30 % erhöht worden wäre, würde hierdurch dem Bunde eine jährliche Mehrausgabe von ungefähr Fr. 140,000 erwachsen sein.

Es handelt sich, wie ersichtlich, um eine jährliche, verhältnismässig hohe Ausgabe. Wenn wir Ihnen dennoch beantragen, das Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 im Sinne der Motion Huber zu revidieren, so geschieht dies mit der Überzeugung, im allgemeinen Interesse und zum Wohle der Gebirgsbevölkerung zu handeln. Wir greifen dadurch den in der Motion Baumberger geäusserten Wünschen vor, denn hauptsächlich durch die Schaffung von Verkehrswegen jeder Art wird das Leben im Gebirge erträglicher gestaltet.

II.

Anlässlich der Beratung des Geschäftsberichtes für 1926 hat Herr Nationalrat Stähli den Wunsch geäussert, es möchte die gemäss Artikel 42, Ziffer 4, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei dem Besitzer des aufzuforstenden Bodens zukommende Entschädigung seitens des Bundes erhöht werden. Diese Entschädigung entspricht dem 3 bis Sfachen Jahresertrag nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre.

Zur Begründung dieser Anregung wird geltend gemacht, dass die nach dem angeführten Grundsatze bestimmte Entschädigung lange nicht hinreiche, um den dem Bodenbesitzer erwachsenden Ertragsausfall auszugleichen. In den hohen Lagen entwickeln sich die Pflanzungen nur langsam, und es verstreichen oft mehrere Jahrzehnte, bis in den neu angelegten Waldungen Nutzungen vorgenommen werden können.

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Eine Prüfung dieser Anregung hat uns zu folgenden Feststellungen geführt: Die dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegten Aufforstungsprojekte ·werden entweder vom Bodenbesitzer freiwillig angemeldet oder aber in Vollzug der an die Unterstützung der Korrektion von Flüssen oder Bächen geknüpften Bedingungen aufgestellt. Im erstem Falle beansprucht der Bodenbesitzer keine Entschädigung, oder wenn er dies tut, begnügt er sich mit einem bescheidenen Betrag. Anders verhält es sich aber im zweiten Falle. Obschon die von der Inspektion für Forstwesen aufgestellten Bedingungen vorsichtig abgewogen werden, kommt es doch vor, dass Boden in das aufzuforstende Gebiet einbezogen werden muss, der von der Bevölkerung als für die Ernährung ihres Viehs notwendig erachtet wird, Es ist klar, dass in diesem Falle es der Billigkeit entspricht, dem Bodenbesitzer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der ihm gestattet, dasjenige Futter zu beschaffen, dessen er zur Ernährung der gleichen Stückzahl von Vieh, wie früher, bedarf.

Die Durchführung der Aufforstungsprojekte hat zur gewöhnlichen Folge die Einschränkung der Fläche der Sommerweide, und die Gebirgsbevölkerung legt namentlich Gewicht darauf, dass man ihr ein hinreichendes Gebiet überlasse, um ihr Vieh während des Sommers zu ernähren.

Untersuchungen über eine befriedigende Lösung haben unsere Inspektion für Forstwesen gemeinsam mit der Abteilung für Landwirtschaft zu der Überzeugung geführt, das beste Mittel, einem Mangel an Weide zu begegnen, bestehe in der Verbesserung der ausserhalb des Aufforstungsperimeters gelegenen Weideflächen. In der Tat haben die bis anhin zu diesem Zwecke ausgeführten Arbeiten erlaubt, die Bestossung der Alpen in beträchtlichem Masse zu steigern.

Es steht daher ausser Zweifel, dass man auf diese Weise den durch die Neuwaldanlage verursachten Ausfall an Weidefläche mehr als voll ersetzen kann.

Deshalb haben wir in letzter Zeit bei Genehmigung von Aufforstungsprojekten die Bedingung gestellt, dass die Entschädigung für Ertragsausfall zu Alpverbesserungen Verwendung finden müsse.

Wir geben zu, dass zu diesem Zwecke die bewilligten Entschädigungen für Ertragsausfall unzulänglich sind und nur einen bescheidenen Beitrag an die Meliorationsarbeiten liefern.

Mit Herrn Stähli erachten wir es daher für g e r e c h t f e r t i g t , dass die
vom Gesetz vorgesehene Entschädigung erhöht werde. Was den Betrag der Erhöhung anbetrifft, finden wir für angemessen, das M a x i m u m vom S f a c h e n auf den l O f a c h e n J a h r e s e r t r a g n a c h dem D u r c h schnitt der letzten 20 Jahre zu erhöhen.

Weiter zu gehen finden wir nicht für angezeigt, denn es ist nicht zu vergessen, dass der Grundeigentümer im Besitze seines Bodens bleibt, dessen Bestockung zur Hauptsache mit den Subventionen des Bundes und des Kantons erfolgt, die sich zusammen bis auf 90 % der wirklichen Kosten belaufen können.

Er hat daher nur geringe Auslagen für die Schaffung eines Waldes, der ihm

369 dereinst Erträge abwerfen wird; ausserdem wird ihm durch die Entschädigung für Ertragsausfall und die landwirtschaftlichen Subventionen ermöglicht, Alpverbesserungsarbeiten auszufuhren, deren wohltätige Wirkungen sich unverzüglich fühlbar machen werden.

Seit Inkrafttreten des eidgenössischen Forstgesetzes vom 11. Oktober 1902 vom Bunde zugesicherte Entschädigungen für Ertragsausfall aufzuforstender Flächen.

(Bis Ende 1927.)

Kantone

Zürich 13 ern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn [Baselland Appenzell J.-Rh. . .

St Gallen .

. .

Graubunden . . . .

T essin.

Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Total

Anzahl

2 46 28 1 28 11 1 11 o 4 1 1

Aufforstungsfläche

12,TM 821,,r

39 o

2,TM 292,,,r

49;11 54.,n

66,n^ o

9

^'03

1 2.« 11 228. an 42 564.17 28 Ì076.Qfi

1 1 4

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222

4002.92

Bisheriger Jahresreinertrag

Mehrfaches Entschädigung des Jahresertrages des Bundes Durchschnitts

425.-- 1,275.-- 16,768 -- 74,090 -- 7,777. 44 82.044. vl 100.-- 500 -- 7,489. 10 ^9,081 50 5,790. -- 25 397 405 -- 1 620 g;498 -- 1,218.-- 1,520. -- 6,200 -- 800 -- 3 300 115 -- 460 100 -- 800 150.-- 450.-- 4,550 20 21 029 70 10,875. 40 43.894. 60 18 149 -- S? 280 -- 1,408. -- 4,224 -- 380.-- 1,520 -- 2,005. -- 6,015. -- 80,021. 14 339,179. 01

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4.2

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370

Die finanzielle Tragweite der von uns beantragten Massnahme ist nicht von weittragender Bedeutung, indem wir die hieraus erwachsenden Mehrausgaben zu Fr. 15,000 jährlich veranschlagen wie dies aus vorstehender Tabelle hervorgeht, welche die gemäss der bisherigen Vorschrift verabfolgten Entschädigungen, nach Kantonen geordnet, auf weist.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme nachstehenden Bundesbeschlusses zu beantragen.

Bern, den 81. Juli 1928.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler: (x. Bovet.

371 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

Abänderung des Artikels 42, Ziffern 2 und 4, des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Art. 24 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 31. Juli 1928; beschliesst:

Art. 1.

Art. 42, Ziff. 2, 2. Absatz, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei wird wie folgt abgeändert: «Der Bund vergütet dabei dem Bodenbesitzer ausserdem in bar einen 3bis lOfachen Jahresertrag des betreffenden Grundstückes nach Durchschnitt der letzten zwanzig Jahre.» Art. 2.

Ziffer 4 von Art.42 des genannten Bundesgesetzes erhalt folgenden Zusatz: «Dieser Beitrag kann bis 30% erhöht werden, wenn es sich um Weganlagen im Alpengebiete handelt, unter der Bedingung, dass der Kanton ebenfalls einen Beitrag verabfolge.» Art. 3.

Der Bundesrat ist beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse gegenwartigen Bundesbeschluss zu veröffentlichen und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Artikels 42 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei. (Vom 31. Juli 1928.)

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