N °

28

3 3

#ST#

1

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

68. Jahrgang.

Bern, den 12. Juli 1916.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Fr0is 10 Franken im Jahr, S Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postiestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 15 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Bachdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Zusammenstellung der Rechtsprechung der kantonalen Instanzen in der Kranken- und Unfallversicherung.

(Vorn 4. Juli 1916.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

1. Der erste Titel des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, die Krankenversicherung, ist seit dem 1. Januar 1914 in Kraft. Seit diesem Tage sind, unter Einbeziehung der Sektionen zentralisierter Kassen, bis heute über 2000 Kassen anerkannt worden. Zu dem allgemeinen Zwecke des Bundesgesetzes, die Krankenversicherung zu fördern, gehört nach seiner Entstehungsgeschichte und nach seinem Aufbau auch der besondere, der Versicherung für ärztliche Behandlung und Arznei eine möglichst allgemeine Verbreitung zu verschaffen.

Recht und Pflicht der Bundesbehörden ist es deshalb, sich und dem Volke darüber Rechenschaft zu geben, ob das Gesetz und dessen Handhabung diesen Zweck erreicht, zu untersuchen, ob sich allfällige Hemmungen zeigen und zu prüfen, wie dieselben beseitigt werden können.

Wie wir bereits in unserem Geschäftsbericht für das Jahr 1915, Bundesblatt vom 12. April 1916, S. 221 ff., ausgeführt haben, bezeichnen die Kassen ihre mit der Krankenpflegeversicherung und insbesondere mit dem Abschluss von Verträgen mit Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. III.

24

332 Ärzten und Apothekern gemachten Erfahrungen nicht durchwegs als befriedigende. Es wird von Interesse sein, der Berechtigung bezüglicher Klagen und ihren Ursachen nachzuforschen. Ein geeignetes Mittel hierzu wird u. a. die Feststellung sein, in welchem Masse Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten und Apothekern anderseits zum gerichtlichen Austrage kommen, und welche Gebiete der Krankenpflegeversicherung sie hauptsächlich beschlagen. Solche Streitigkeiten sind nach Art. 25 des Bundesgesetzes von einem Schiedsgerichte zu entscheiden, dessen Instanz und Verfahren von den Kantonsregierungen bezeichnet werden.

Wir laden Sie deshalb ein, diese von Ihnen eingesetzten Schiedsgerichte zu veranlassen, die in Anwendung von Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes gefällten Entscheide dem Bundesamt für Sozialversicherung in Bern zur Kenntnis zu bringen.

2, Die obligatorische Unfallversicherung wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 1917 in Kraft gesetzt werden. Sie bildet für das schweizerische Recht ein neues, bisher unbekanntes Gebiet.

Sollen ihre Wirkungen richtig gewürdigt werden können, so ist insbesondere eine Zusammenstellung der Rechtsprechung unumgänglich. Da der Bund gemäss Art. 122 des Gesetzes ein Eidg.

Versicherungsgericht errichtet, bei dem gegen die Entscheide der kantonalen Instanzen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Berufung eingelegt werden kann, so werden die Berichte dieses Gerichtes und die Sammlung seiner Entscheidungen ein allgemeines Bild über die Streitigkeiten aus der Unfallversicherung geben. Dieses Bild wird aber erst ein vollständiges sein, wenn es durch die Zusammenstellung der nicht weitergezogenen erstinstanzlichen Urteile | ergänzt werden kann. Auch wird einzig eine solche Zusammenstellung erkennen lassen, ob die Bestimmungen des Gesetzes1 in der ganzen Schweiz nach den gleichen Grundsätzen zur Anwendung gelangen. Dabei ist es von Bedeutung, dass gleich in der ersten Zeit, in der vielleicht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit sich fühlbar macht, das Material für eine statistische und rechtswissenschaftliche Behandlung der Rechtsprechung geschaffen wird. Da die unbeschränkte Zulässigkeifc der Berufung ohnehin die schriftliche Ausfertigung aller Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte bedingt, so bedeutet die Verpflichtung zur Einsendung einer
Abschrift keine allzugrosse Zumutung.!

Wir laden Sie deshalb ein, die gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes bezeichneten ikantonalen Versicherungsgerichte zu veranlassen, vom Zeitpunkte der Eröffnung ihrer Tätigkeit an alle ihre

333

Haupturteile, die nicht an das Eidg. Versicherungsgericht weitergezogen worden sind, in Abschrift dem Bundesamt für Sozialversicherung in Bern zur Kenntnis zu bringen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 4. Juli

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Vizekanzler: David.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 4. Juli 1916.)

Aus dem Kunstkredite werden einige graphische Werke zum Preise von insgesamt Fr. 351 angekauft und der Kupferstichsammlung der eidgenössischen technischen Hochschule in Zürich in Verwahrung gegeben.

Das vom Grossen Rat des Kantons Freiburg am 3. Mai 1916 erlassene Fischereigesetz erhält mit einigen Vorbehalten die bundesrätliche Genehmigung.

Als Nachfolger des zurückgetretenen Hrn. Prof. 0. Beuttner wird zum Suppleanten des Ortspräsidenten für die eidgenössischen Medizinalprüfungen in Genf gewählt: Herr Dr. Albert B é t r i x , Privatdozent für Gynäkologie, in Genf.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Zusammenstellung der Rechtsprechung der kantonalen Instanzen in der Kranken- und Unfallversicherung. (Vorn 4. Juli 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1916

Date Data Seite

331-333

Page Pagina Ref. No

10 026 097

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.