254 2. Glarus: für die Korrektion des Dorfbaches und des Hilterngrabens in der Gemeinde Eilten; 3. Appenzell I.-Rh. : für die Korrektion der Sitter oberhalb Appenzell; 4. Waadt: für die Erstellung eines Waldweges «Couchant--Les Begnines», Gemeinde Le Chenit.

(Toni 26. Februar 1943.)

Als I. Sektionschef beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum wird gewählt: Herr Walter Gisi, dipi, Ing., von Ölten, bisher II.Sektionschef.

3894

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 23. Juni 1933 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission nachstehendes Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Sodeco, Société des Compteurs, Genève, Zusatz zu

S

pezialausführung für 2 Spannungen.

Induktionszähler mit 2 messenden Systemen, Typen 4B2, 4BB2, 4BH2.

Bern, den 17. Februar 1943.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

P. Joye.

255

Urteilseröffnung.

Otto Buchser, von Schottland, Aargau, geboren 16. September 1897, Landarbeiter, unbekannten Aufenthalts, wurde vom Präsidenten der 8. strafrechtlichen Kommission wegen Widerhandlung gegen Art. l, Abs. 2, und Art. 8 der Verfügung Nr. 27 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Sieherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Rationierung von Fleisch und Fleischwaren) vom 27. Februar 1942, Art. 2, lit. a, und Art. 9 der Verfügung l des eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartements betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schute der regulären Marktversorgung vom 2. September 1989 zu einer Busse von einer Spruchgebühr von . . . . . . .

den Verfahrenskosten von den Kanzleiauslagen von

Fr.

» » »

40.-- 8.-- 4.70 --.70

verurteilt.

3994

8. strafrechtliche Kommission deeidgeNössischenen Volkswirtschaf tsdepartementes: Der Präsident : Dr. Walter Meyer.

Urteilseröffnung.

Erwin Kupfer, von Lauperswil, geboren 15. Mai 1904, Vertreter, wohnhaft gewesen in Basel, Holbeinstrasse l, wurde am 18. Februar 1943 vom Präsidenten der 8, strafrechtlichen Kommission wegen Widerhandlung gegen Art. 2, lit. a, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung vom 2. September 1939 (A. S. 50, 820) sowie gegen Art. l der gleichnamigen Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 (A. S. 56, 1818) zu einer Busse von einer Spruchgebühr von den Verfahrenskosten von den Kanzleiauslagen von

.

Fr. 210.-- » 26.-- » 4.50 » .60

verurteilt.

3894

8. strafrechfliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

256

Prämiierung von militärtauglichen, für den Reitdienst geeigneten Pferden.

Die Prämiierung von militärtauglichen, für den Reitdienst Pferden der Inlandzucht findet im Jahre 1943 wie folgt statt: 22. März, Freiburg Les Grand' Places Montag, Montag, 22. » Avenches Haras fédéral Palézieux Place de la gare Dienstag, 23. » Bulle . . . . . . . Place d u marché Dienstag, 23. » Dienstag, 28. » Château-d'Oex Place du marché Aigle Place des concours fédéraux de chevaux Mittwoch, 24. » Le Sépey . . . .

Place de la gare Mittwoch, 24. » Mittwoch, 24. » Lausanne Comptoir Genf Arsenal Donnerstag, 25. » Nyon Place des concours fédéraux de chevaux Donnerstag, 25. » Yverdon Place du marché Donnerstag, 25. » 26. » La Chaux-de-Fonds. Place de la gare. . Freitag, 26. » Neuenburg . . . . Place de la gare. . Freitag, Freitag, 26. » Kerzers Bahnhof Delsberg Place des concours fédéraux de chevaux Dienstag, 30. » Pruntrut Place des concours fédéraux de chevaux Dienstag, 80. » Saignelégier . . . . Halles du marchéMittwoch, 31. » concours Tramelan . . . . . . Place des concours fédéraux de chevaux Mittwoch, 31.

Mittwoch, 81.

Tavannes . . . . . Arsenal Donnerstag, 1. April, . . Zeughaus Lyss Donnerstag, 1.

Solothurn . . . . . Eossmarkt Donnerstag, 1.

Niederbipp . . . . Bahnhof Huttwil Eidgenössischer Pferdeschauplatz Freitag, 2.

Herzogenbuchsee. . Bahnhof Freitag, 2.

Zofingen beim Bahnhof Montag, 5.

Liestal Kaserne Montag, 5.

Schottland . . . . Marktplatz Dienstag, 6.

Brugg Marktplatz Dienstag, 6.

Winterthur . . . . Kasernenstallungen Dienstag, 6.

Weinfelden . . . . Marktplatz Mittwoch, 7.

Eorschach beim Bahnhof Mittwoch, 7.

Altstätten Bahnhof SEE Mittwoch, 7.

geeigneten

10.30 15.30 08.15 11.15 16.00

Uhr » » » »

09.00 12.45 16.00 08.00

» -» » »

10.80 15.80 09.00 11.00 15.00

» » » » »

11.00

»

15.00

»

08.30

»

13.00 15.00 08.80 18.30 16.30 08.30 14.00 13.45 16.45 07.45 11.00 15.45 08.30 12.30 15.00

257 Buchs Maienfeld

.

beim Bahnhofplatz eidgenössischer Pferdeschauplatz Wädenswil . . . . Bahnhofplatz Einsiedeln Klosterhof Schwyz beim Bahnhof SBB Zug Stierenmarkt Samen . Viehschauplatz Bern Tierspital Burgdorf Schützenmatte Schüpfheirn . . . . eidgenössischer Pferdeschauplatz Langnau i, E. . . . eidgenössischer Pferdeschauplatz Thun alte Pferderegie

Mittwoch,

7; April, 17.00 Uhr

Donnerstag, 8.

Donnerstag, 8.

Donnerstag, 8, Freitag, 9.

Freitag, 9.

Freitag, 9.

Montag, 12.

Montag, 12.

» » » » » » » »

07.45 11.30 14.00 08.15 10.00 15.00 10.00 14.00

» » » » » » » »

Dienstag, . 13,

»

08.00

»

Dienstag, Dienstag,

» »

11.00 » 15.00 »

18.

13.

Die konkurrierenden Pferde müssen zur festgesetzten Zeit auf dem Schauplatz sein. Verspätet aufgeführte Pferde werden nicht prämiiert.

Pferde, die wegen Militärdienstes nicht auf geführt werden können, sind unter Beigabe des Abstammungsscheines dem zuständigen Pferdestellungsoffizier bis am 15. März 1943 zu melden.

Für die Prämiierung gelten gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 1039 und Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 7. September 1940 im besondern folgende Bestimmungen (Auszug): 1. Für jedes im Inland geborene und aufgezogene militärtaugliche und für den Reitdienst geeignete Pferd -wird eine einmalige Prämie von Fr. 300 ausbezahlt.

2. Für Pferde, die das vierte Altersjahr erreicht haben und durch die Prämiierungskommission als Reitpf erde für den Militärdienst befunden wurden entsteht ein Anrecht auf eine einmalige Ausrichtung der Züchterprämie.

3. Von der Züchterprämie erhalten der Züchter oder sein Rechtsnachfolger Fr. 250 und der Eigentümer dos prämiierten Pferdes zur Zeit der Prämiierung Fr. 50. Andere Personen, wie z. B. die Halter der Tiere, haben keinen Anspruch auf die Prämie.

4. Es dürfen nur im Inland geborene und aufgezogene Pferde prämiiert werden, die von einem Bundeshengst oder sonst vom Bund anerkannten Hengst und von einer im Zuchtbuch einer Pferdezuchtgenossenschaft eingetragenen Stute abstammen. Auch trächtige Stuten haben ein Anrecht auf die Ausrichtung der Züchterprämie.

5. Die Abstammung muss durch Abgabe des Abstammungsscheines ausgewiesen werden. Die Ausrichtung der Züchterprämie ist auf dem Abstammungsschein zu vermerken.

G. Die zu prämiierenden Pferde sollen vier Jahre und nicht mehr als sechs Jahre alt sein oder im Laufe des Jahres das vierte Altersjahr erreichen.

258 .

7. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines Seitpferdes aufweisen, korrekten Gang und gute Gliedmassen, sowie ein Stockmass von mindestens 150 cm besitzen. Pferde mit coupiertem Schweif werden ab 1. Januar 1945 nicht mehr prämiiert.

8. Die Prämiierungskommission entscheidet endgültig. Gegen ihre Entscheide ist keine Berufung möglich.

9. Jedes prämiierte Pferd wird mit Prämienbrand -- eidgenössisches Kreuz mit 2 cm langen Balken in einein Wappen -- auf der rechten Hinterbacke gekennzeichnet.

10. Prämiierte Pferde können von ihren Besitzern in den Militärdienst gegeben werden. Sie haben in Friedenszeiten, wie die Artillerie-Bundespferde, den Vorrang.

3894

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Die nachgenannten Besoldungen entsprechen den im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherungen des BundesPersonals vorgesehenen Grundbesoldungen. Sie umfassen die gesetzliehen Zulagen nicht.

Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erlordernisse

Besoldung Fr.

Anmeldungstermin

Spezialhandwerker Abgeschlossene Lehre als 31. März 3088 am textiltechnischen Feinmechaniker, mehrere bis 1943 Institut Jahre Praxis, womöglich 5112 auch in Montage und Betrieb von Textilmaschinen; evtl. Technikumsbildung (2.).

Stellenantritt womöglich am 1. Mai; ein diplomierter Techniker kann evtl.

auch als Verwalter II. Klasse angestellt werden.

Präsident des Schwelzerischen Schulrates E. T. H., Zürich

2 wissenschaftliche Maschineningenieur mit abExperten II. Kl. für geschlossener technischer die Prüfung von Er- Hochschulbildung. Mutterfindungspatentsprache: Deutsch; gute gesuchen Kenntnisse der französischen Sprache. Für die eine der beiden Stellen gründliche Kenntnisse der ThermoDynamik Die Anstellung erfolgt zunächst provisorisch.

Eidg.

Amt für geistiges Eigentum in Bern

6124 bis 9436

31. März 1943

(2.).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1943

Date Data Seite

254-258

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10 034 848

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