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4428 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 54 der Yerfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald.

(Vom 19. August 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Zuschrift vom 26. Juni 1948 ersuchen Landammann und Begierungsrat des Kantons Unterwaiden nid dem Wald um die eidgenössische Gewährleistung der von der Landesgemeinde am 2. Mai 1948 beschlossenen Änderung von Art. 54 der Kantonsverfassung.

Die bisherige und die neue Bestimmung lauten wie folgt: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. .54.

Art. 54.

Die Mitglieder des Landrates werden von den Bezirksgemeinden ernannt. Auf je 250 Seelen, beziehungsweise einen Bruchteil von über 125 Seelen, ist ein Mitglied zu wählen.

Bei Peststellung der Seelenzahl fällt die schweizerische Wohnbevölkerung des Kantons in Betracht.

Allfällige durch die eidgenössischen Volkszählungen sich ergebende Veränderungen in der Zahl der Landratsmitglieder der Gemeinden sind jeweilen erst bei den Wahlen für die nächstfolgende Amtsperiode zu berücksichtigen.

Die Mitglieder des Landrates werden von den Bezirksgemeinden gewählt. Auf je 300 bzw. einen Bruchteil von über 150 Einwohnern schweizerischer Nationalität ist ein Mitglied zu wählen.

*,?.·«»* Allfällige durch die eidgenössische Volkszählung sich ergebende Veränderungen in der Zahl der Landratsmitgheder der Gemeinden sind jeweilen erst bei den Wahlen für die nächstfolgende Amtsperiode zu berücksichtigen.

Im Kanton Unterwaiden nid dem Wald ist der Landrat die oberste Verwaltungs- und nach der Landesgemeinde die oberste Wahlbehörde. Die Mitglieder des Landrates werden von den Bezirksgemeindeversammlungen für

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eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt, wobei nach bisheriger Verfassungsbestimmung jede Bezirksgemeinde auf je 250 Seelen ein Mitglied zu wählen hatte. Die Verfassungsrevision vom 2. Mai 1948 hat die Vertretungszahl auf 300 (und einen Bruchteil von über 150) erhöht. Massgebend für die Berechnung der Vertretung ist nur die Wohnbevölkerung schweizerischer Nationalität.

Das war bisher im zweiten Absatz des Art. 54 gesagt, der nun durch die neue Fassung des Abs. l überflüssig geworden ist.

Diese Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich daa kantonale Staatsrecht, speziell die Behördenorganisation; das Bundesrecht berührt sie nicht.

Die Gewährleistung kann deshalb gemäss Art. 6 der Bundesverfassung ohne weiteres ausgesprochen werden. Wir beantragen Ihnen, sie durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. August 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Celio.

Der Bundeskanzler: G. Boyet.

635 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 54 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1943, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. 1.

Der von der Landesgemeinde am 2. Mai 1948 beschlossenen Änderung des Art. 54 der Verfassung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Art. 54 der Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald. (Vom 19.

August 1948.)

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Jahr

1943

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Volume Volume Heft

17

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4428

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1943

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633-635

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