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Bundesblatt

95. Jahrgang.

Bern, den 25. November 1943.

Band I.

Erscheint In der Segel alle 14 Tage, Preis 30 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie, in Bern-

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1943.)

(Vom 19. November 1943.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 41 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Adolf Bührer, 1889, Bäcker, Küsnacht (Zürich), 2. Walter Leemann, 1900, Bäcker, Wädenswil (Zürich), 3. Josef Bachmann, 1889, BäckergehiLfe, Zürich.

(Widerrechtliche Verwendung von Mahlprodukten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. September 1989 über die Verarbeitung von Weizen, Eoggen und Dinkel und über die Verwendung der Mahlprodukte, in der neuen Fassung vom 15. März 1940, sind verurteilt worden : 1. Adolf Bührer, verurteilt am 2.7. Mai 1948 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er im Frühjahr 1942 seine Backkontrolle nicht ordnungsgemäss geführt und in einem Gesuche um zusätzliche Mehlzuteilung unrichtige Angaben gemacht hatte.

Der Verurteilte ersucht um -wesentliche Herabsetzung der Busse, wozu er auf den Umstand hinweist, dass beide urteilenden Behörden den Anträgen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nicht folgten und kleinere Bussen aussprachen. Er habe lediglich fahrlässig gehandelt und führe gegenwärtig einen schweren Existenzkampf.

Die Rekursinstanz hat festgestellt, dass Bührer bei der Führung der Backkontrolle und Meldung der Mehlvorräte nicht diejenige Vorsicht hat walten Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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1034 lassen, zu der er nach den Umständen des Falles verpflichtet war. Der Gesuchsteller hat daher fahrlässig gehandelt. Des weiteren hat die Bekursinstanz auch dem Umstand Ecchnung getragen, dass Bührer in der Folge die Zusatzkontingente an Mehl verweigert wurden. Aus diesem Grunde setzte sie die Busse von Fr. 400 auf Fr. 200 herab. Der angeblich schwere Existenzkampf des Gesuchstellers ist nicht nachgewiesen. Es steht im Gegenteil fest, dass Bührer ein genügendes Einkommen hat und überdies auch über ein Vermögen verfügt. Unter Hinweis auf den Polizeibericht vom 20. August 1943 beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb Abweisung, weil eigentliche Begnadigungsgründe fehlen.

2. Walter Leemann, verurteilt am 16. Januar 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 250 Busse, weil er in der Zeit vom April bis September 1942 frisches Kleingebäck verkauft und seine Backkontrolle mangelhaft geführt hatte.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Sein Gesundheitszustand lasse zu wünschen übrig, und er lebe zudem in bescheidenen Verhältnissen.

Die finanziellen Schwierigkeiten des Verurteilten und dessen bescheidenes Einkommen werden in einem Polizeibericht, sowie in einer Mitteilung der Gemeindebehörde von Wädenswil bestätigt. Im Laufe des Strafverfahrens konnte aber festgestellt werden, dass Leemann sich in schwerwiegender Weise gegen das Frischbrotverbot und die Vorschriften über die Führung der Backkontrolle vergangen hat. Die Busse ist im Verhältnis zum Verschulden nicht zu hoch ausgefallen. Die Vollzugsbehörde ist bereit, dem Gesuchsteller Zahlungserleichterungen zu gewähren. In Würdigung aller Verumständüngen des Falles beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, auf dessen Mitbericht wir insbesondere verweisen, das Gesuch abzuweisen.

3. Josef Bachmann, verurteilt am 15. Oktober 1942 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1940/41, als er noch eine Bäckerei auf eigene Bechnung betrieb, mit Weissmehl schwarz gehandelt hatte, wobei übersetzte Preise getätigt wurden.
Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen Bussenerlass, wozu er geltend macht, Bachmann leide an einer schweren Leberkrankheit und sei heute infolge der Eationierungsmassnahmen nur noch teilweise beschäftigt, so dass sein Einkommen gerade zu seinem persönlichen Unterhalt ausreiche.

Die Gresuehsanbringen sind glaubwürdig. Bachmann ist heute nicht mehr selbständiger Bäckermeister, sondern lediglich Geselle. Sein Einkommen ist knapp und sein Gesundheitszustand erschüttert. Ein gänzlicher Erlass der

1035 Busse kann unseres Erachtens deshalb nicht in Frage kommen, weil er die kriegswirtschaftlichen Vorschriften in schwerer fortgesetzter Weise und mit Vorsatz übertreten hat. Zudem weist er eine Vorstrafe auf. Wir beantragen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zur Hälfte, die er erst noch durch Ratenzahlungen wird aufbringen können.

4. Johann Probst, 1909, Landwirt, Wallbach (Aargau), 5. Karl Rickli, 1907, Dachdecker, früher in Walterswil, jetzt in Häusernmoos (Bern), 6. Anna Wüthrich, 1902, Hausfrau, Basel, 7. Marc Cattin, 1897, Uhrmacher, Delsberg (Bern), 8. Ernst Mathys, 1900, Landwirt, Densbüren (Aargau), 9. Edith Maeder, 1898, Hausfrau, Genf, 10. Karl Hählen, 1887, Landwirt, Mümliswil (Solothurn), 11. Erwin Rüfenacht, 1912, Konditor, früher in Frick, jetzt in Bern, 12. Adolf Leumann, 1889, Käser, Aarwangen (Bern).

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 4. Johann Probst, verurteilt am 29. Juni 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse, weil er ungefähr 100 kg mahlfähigen Roggen der Ernte 1940 zu Futterzwecken verwendet hatte.

Probst ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er die Schuldfrage wieder aufwirft und seine bedrängte Lage geltend macht.

Der Gemeinderat von Wallbach und die zuständige Ackerbaustelle erklären, dass die Eoggenernte 1940 schlecht ausgefallen sei.

Mit Rücksicht auf den von Probst geltend gemachten langandauernden Militärdienst, der ihn an der notwendigen Aufsicht in seinem Betriebe verhindert hatte, verzichtete die Sektion für Getreideversorgung ursprünglich auf einen Strafantrag und sprach lediglich eine Verwarnung aus. Nachträglich brachte dieses Amt jedoch in Erfahrung, dass sich Probst gerühmt hatte, die Kriegswirtschaftsbehörden hereingelegt zu haben. Dag nachträglich eingeleitete Strafverfahren und namentlich die Zeugenaussagen ergaben, dass mit Wissen und wahrscheinlich zum Teil im Auftrag des Verurteilten mahlfähiger Boggen
verfüttert wurde. Im übrigen wurden die heutigen Entlastungseinwände im ordentlichen Verfahren bereits berücksichtigt. Die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers sind entgegen seinen eigenen

1036 Angaben ordentlich, was ein zuhanden der Begnadigungsbehörde verfasster Polizeibericht zu bekräftigen vermag. Das Gesuch verfolgt offenbar den Zweck, den Bechtsnüttelweg zu erweitern und den Strafvollzug auf die lange Bank zu schieben. Wir beantragen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes Abweisung. -- Mit der Frage 'des Kostenerlasses kann sich die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht befassen.

5. Karl Eickli, verurteilt am 3, März 1948 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 120 Busse wegen doppelten Bezuges von Rationierungsausweisen in der Zeit vom 1. Juli 1941 bis 1. Juli 1942.

Unter Hinweis auf bescheidenes Einkommen und Familienlasten ersucht der Verurteilte um gänzlichen oder wenigstens teilweisen Erlass der Busse.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes befürwortet den Erlass der Bussenhälfte.

Ein Polizeibericht schildert den Gesuchsteller als fleissigen, unbescholtenen Familienvater, dessen Einkommen sehr bescheiden sei. Auch scheint die von Eickli begangene "Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften nicht schwerwiegender Art zu sein. Auf Grund der ganzen Aktenlage beantragen wir die teilweise .Begnadigung im AYege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 40. Es sei noch bemerkt, dass die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten sich auf Fr. 22.50 belaufen.

6. Anna Wüthrich, verurteilt am 30. März 1943 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte^.

inentes zu Fr. 120 Busse wegen widerrechtlichen Bezuges von Eationierungsausweisen in der Zeit vom Mai 1941 bis Oktober 1942.

Die Gebüsste ersucht unter Hinweis auf ihre ärmlichen Verhältnisse um Begnadigung. Sie sei sich der Tragweite ihres rechtswidrigen Tuns nicht bewusst gewesen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit dem Erlass der Bussenhälfte einverstanden erklären.

Mit Bücksicht auf die unverkennbar vorhandenen Kommiserationsgründe -- die Eheleute Wüthrich haben ein sehr bescheidenes Einkommen und führen offenbar einen schweren Existenzkampf --, sowie auf den Umstand, dass die Verhältnisse hier ähnlich liegen wie im Falle Bickli (vgl. Antrag 5),
b e a n t r a g e n wir weitergehend die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 40. Wir verweisen auf den zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht.

7. Marc Gattin, verurteilt am 15. Mai 1948 vom Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen widerrechtlichen Bezuges und missbräuchlicher Verwendung von Bationierungsausweisen in der Zeit vom August 1941 bis März 1942.

1037 Gattin ersucht iim. Begnadigung, wozu er ausführt, die Widerhan.dlu.ng sei in Wirklichkeit von seiner Ehefrau ohne sein Wissen begangen -worden.

Ferner macht er auf seine bescheidenen Verhältnisse aufmerksam.

Der Gemeinderat von Delsberg teilt mit, dass der nicht besonders gut beleumdete Gesuchsteller ein genügendes Einkommen hat. Die urteilende Behörde hat übrigens bei Festsetzung des Strafmasses die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ausdrücklich berücksichtigt. Eine Begnadigung drängt sich unter diesen Umständen nicht auf, so dass wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung der Eingabe beantragen.

8. Ernst Mathys, verurteilt am 19. April 1948 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 250 Busse in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er im Frühjahr 1942 seine Milch nicht weisungsgemäss abgeliefert und zudem rechtswidrig Kälber gemästet hatte.

Mathys ersucht um Bussenerlass, wozu er in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft und finanzielle Schwierigkeiten geltend macht.

Wir verweisen auf die "Urteilserwägungen der Rekursinstanz, woselbst die dem Verurteilten zur Last gelegten Widerhandlungen sowohl objektiv als auch subjektiv eingehend gewürdigt wurden. Schon der erstinstanzliche Bichter hatte festgestellt, dass Mathys vorsätzlich und fortgesetzt gegen behördliche Weisungen verstossen hatte. Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers wurden im ordentlichen Verfahren ebenfalls berücksichtigt, und die ausgefällte Busse kann nicht als übersetzt betrachtet werden. Unter Hinweis auf den Polizeibericht vom 20. Juli 1948 beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Batenzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

9. Edith Maeder, verurteilt am S.Februar 1943 von der 8. strafrechtlichen Konimission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von fünf Jahren, zu Fr. 300 Busse und zur Veröffentlichung des Urteils, weil sie im Laufe des Winters 1941/42 eine grössere Menge rationierter Waren und auch Eationierungsausweise widerrechtlich erworben und abgesetzt hatte, wobei übersetzte Preise
betätigt wurden.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie habe sich aus Not vergangen, um für die dreiköpfige Familie aufzukommen.

Ihr Ehemann sei zu der betreffenden Zeit schwer erkrankt. Da sie keine anderweitige Beschäftigung gefunden habe, sei sie auf den Gedanken gekommen, Schwarzhandel zu treiben. Aus Gewinnsucht habe sie jedoch nicht gehandelt.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann den Erlaas der Buasenhälfte befürworten.

Der Gemeinderat von Genf berichtet, dass die Familie Maeder sich heute in dürftigen Verhältnissen befindet. Der stellenlose Ehemann leistet frei-

1038 willigen Dienst in der Luftschutzorganisation der Stadt Genf, während die Familie eine kleine Unterstützung der Lohnausgleichstasse bezieht. Frau Maedor ist offensichtlich nicht in der Lage, den ganzen Bussenbetrag aufzubringen. Aus diesen Gründen beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 100. Ein weiteres Entgegenkommen können wir deshalb nicht befürworten, weil die der Verurteilton zur Last gelegten Widerhandlungen schwerwiegender Art waren und sich namentlich auf eine grössere Menge von rationierten Waren aller Art bezogen. Andererseits ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil der betreffenden Ware beschlagnahmt werden konnte, was für die Gebüsste einen nicht geringen Verlust bedeutete. Die Volkugsbehörde wird im übrigen Zablungserleiehterungen gewähren können.

10. Karl Hählen, verurteilt am 30. April 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 300 Busse in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in der Zeit vom Oktober 1940 bis Mai 1942 dio in seinem Betrieb erzeugte Butter nicht vorschriftsmässig an die Ortssammelstelle" abgeliefert, sondern an Private und Wiederverkäufer abgegeben hatte, zum Teil ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Eationierungsausweise.

Für den Gebüssten ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie die Schuldfrage erneut aufwirft und die schwierigen Verhältnisse der Bergbauern geltend macht.

Der Verurteilte und seine Familie leben festgestelltermassen in geordneten Verhältnissen. Eigentliche Begnadigungsgründe liegen nicht vor. Die urteilenden Behörden haben beide festgestellt, dass sich Hählen vorsätzlich und entgegen ausdrücklicher Weisung gegen die bestehenden Vorschriften verging. Hählen scheint unbelehrbar zu sein. Aus diesen Gründen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

11. Erwin E ü f e n a c h t , verurteilt am 23. Oktober 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 400 Busse wegen Veräusserns von Zucker, Mehl und Griess ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Rationierungsausweise und zu übersetzten Preisen, sowie wegen Überschreitens der Höchstpreise beim Verkauf von Futtermehl
und Krüsch.

Für den Gebüssten ersucht dessen Bruder und Vormund um teilweisen Erlass der Strafe. Er schildert das Vorleben und die besonderen Charakterzüge des Verurteilten und kommt zum Schlüsse, dass eine teilweise Begnadigung gute Folgen zeitigen würde.

Der ledige, wegen Verrnögensdelikten mehrfach vorbestrafte Gesuchsteller ist in der Lage, den Bussenbetrag wenigstens in Eaten aufzubringen. Dieso Erleichterung wurde ihm seitens der Vollzugsbehörde bereits in Auesicht gestellt. Mangels Begnadigungsgründen beantragen wir mit dem General-

1039 Sekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

Wir verweisen auf den Auszug aus dem Zentralstrafregister und die Polizeiberichte.

12. Adolf Lehmann, verurteilt am 27. August 1942 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 900 Busse, weil er im Laufe des Jahres 1941 eine grössere Menge Butter und Käse ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Bationierungsausweise abgegeben und überdies wahrheitswidrige Angaben bezüglich seiner Käsefabrikation gemacht hatte. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wurde ausserdem zur Urteilspublikation in zwei verschiedenen Zeitungen angewiesen.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, sowie um «Verzicht» auf die Urteils-.

Publikation. Der Verurteilte bereue seine Verfehlungen. Er habe jetzt auch alle Vorkehren getroffen, um ähnliche Vorkommnisse zu verhüten. Die Ehefrau sei nervenkrank, was seinem Betrieb in grossem Masse schade. Ferner wird ein im Jahr 1941 eingetretener Hagelschaden geltend gemacht.

Die urteilende Behörde stellte fest, dass Lehmann die eingangs erwähnten Widerhandlungen offensichtlich mit Vorsatz begangen hat, so dass eine strenge Strafe am Platze war. Erschwerend fiel auch in Betracht, dass er zuerst noch eine weitere Person zu beschuldigen und in die Strafuntersuchung hineinzuziehen versuchte. Die Höhe der Busse wurde unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, wie dies aus den Urteilserwägungen hervorgeht. Da Lehmann ein gutes Einkommen hat und die in der Eingabe geltend gemachten Entlastungsgründe nur eine Wiederholung dessen darstellen, was bereits im ordentlichen Verfahren angebracht und berücksichtigt wurde, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung. -- Hinsichtlich der Massnahme der Urteilspublikation bemerken wir, dass die Begnadigungsbehörde zu deren Erlass nicht zuständig ist, da es sich hiebei nicht um eine eigentliche Strafe im Sinne von Art. 396 des schweizerischen Strafgesetzbuches handelt (vgl. Bericht vom 25. Mai 1943, Antrag 20; Bundesbl. S. 452/453).

13.

14.

15.

16.

Friedrich Suter, 1880, Direktor, Bern, Carlo Meier, 1895, Kaufmann, Zürich, Gustave Portenier, 1898, Fabrikarbeiter, Geni, Marcel Vogt, 1903, Fabrikarbeiter, Genf.

(Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Kraft- und Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden:

.1040 13. Friedrich Suter, verurteilt am 29, November 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu. Fr. 135 Busse wegen widerrechtlichen Verbrauchs von 785 Liter reversgebundenen Benzins ohne Rücklage der entsprechenden Eationierungss cheine.

Der Gebüsste ersucht um gänzliche oder doch wenigstens teilweise Begnadigung, wozu er versichert, er sei sich keines strafbaren Tuns bewusst gewesen.

Er leide an einer schweren Augenkrankheit.

Die urteilende Behörde hat bei Suter eine grobe Fahrlässigkeit angenommen.

Die Busse ist den Verhältnissen angepasst. Wie aus einem zuhanden der Begnadigungsbehörde verfassten Polizeibericht hervorgeht, ist Suter nicht gut beleumdet. Es besteht kein Grund zu einer Begnadigung, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen.

14. Carlo Meier, verurteilt am 2. Februar 1943 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Verkaufs von unübertragbaren Benzinrationierungsmarken.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine bedrängte Lage um Erlass der Busse, die er nicht aufbringen könne.

Wir stellen fest, dass die im vorliegenden Falle ausgefällte Busse dem von Meier widerrechtlich erzielten Gewinn entspricht. Wir sind der Ansicht, dass der Gesuchsteller einer Begnadigung nicht würdig ist, und beziehen uns diesbezüglich auf den Polizeiboricht vom 29. April 1943. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir deshalb Abweisung.

15. und 16. Gustave Portenier und Marcel Vogt, verurteilt am 30. Januar 1942 von der strafrechtlichen Bekurskommissiön des .eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Portenier zu einer Busse von Fr. 1200, Vogt zu einer solchen von Fr. 600, in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils.

Dio Verurteilten haben in der Zeit zwischen September 1989 und Januar 1941, als sie noch zusammen eine Autogarage führten, insgesamt 6945 l Benzin ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Bationierungsscheine verkauft.

Ein Bechtsanwalt ersucht für sie um gänzlichen Erlass oder doch wenigstens wesentliche Herabsetzung der ausgefällten Bussen. Er verweist auf die infolge der Brennstoffknappheit
im Automobilgewerbe eingetretene Krisis, die für die beiden Verurteilten solche Eückwirkungen hatte, dass sie ihr Unternehmen schliessen mussten und heute ihr Brot in der Fabrik verdienen.

Die nachträglich eingezogenen Ermittlungen haben ergeben, dass die Gesnchsanhringen der Wahrheit entsprechen. Beide Verurteilte leben nun in bescheidenen Verhältnissen, und ihre finanzielle Lage kann ohne weiteres als bedrängt bezeichnet werden. Vogt erkrankte im Aktivdienst an einem Lungen-

1041 leiden und musate längere Zeit in einem Sanatorium gepflegt werden. Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die ausgefällten Bussen heute in keinem Verhältnis zur finanziellen Lage der Verurteilten stehen.

Ferner machen wir darauf aufmerksam, dass Portenier Fr. 408.25 an Verfahrenskosten zu tragen hat, Vogt Fr. 204.10. In Würdigung der ganzen Aktenlage und namentlich mit Eücksicht auf die heutigen misslichen Verhältnisse der Gesuchsteller stellen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes folgende A n t r ä g e : bei Portenier Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 200, bei Vogt Ermässigung auf Fr. 50. In persönlicher Beziehung scheinen die Gesuchsteller dieses Entgegenkommens würdig zu sein. Damit glauben wir, allen Verumständungen des Falles Rechnung getragen zu haben.

17. Werner Bösiger, 1913, Metzger, Langenthal (Bern), 18. Alfred Weibel, 1911, Kaufmann, Sirnach (Thurgau), 19. Hans Beutler, 1903, Fabrikarbeiter, Grasswil (Bern).

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 17, Werner Bösiger, verurteilt am 24. April 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 110 Busse wegen widerrechtlichen Bezuges von Brennholz.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse als junger Metzger ersucht Bösiger um Erlass von Busse und Kosten, wozu er geltend macht, durch seine Widerhandlung sei kein kriegswirtschaftlicher Schaden entstanden.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann sich mit einer Begnadigung nicht einverstanden erklären.

Die urteilende Behörde hat festgestellt, dass Bösiger die Widerhandlung aus eigenem Antrieb dem Brennstoffamt bekannt gab, indem er nachträglich um den Bezugsschein für das bereits erhaltene Holz ersuchte. Auch ist ein Schaden tatsächlich nicht entstanden, weil der Verurteilte einen Bezugsschein erhalten hätte und die zu viel bezogene Holzmenge auf die folgende Heizperiode angerechnet werden konnte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller und seine Familie in bescheidenen Verhältnissen leben.

Bösiger selbst geniesst einen guten Leumund.

Mit Eücksicht auf die insgesamten Verumständungen des Falles beantragen wir den Erlass der Bussenhälfte. Über den Erlass der Verfahrenskosten kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

1042 18. Alfred Weibel, verurteilt am 21. Mai 1943 von der strafrechtlichen Eekurskornmission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1500 Busse in Abänderung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er im Winter 1940/41 50 bis 60 Tonnen Schlackenkoks ohne gleichzeitige Entgegennahme der erforderlichen Eationierungsausweise verkauft, seine Eapportpflicht nicht erfüllt und sich zudem geweigert hatte, der Sektion für Kraft und Wärme des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes die verlangte Auskunft zu erteilen. Die Firma Weibel & Co. haftet solidarisch für die Busse.

Weibel ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er den Sachverhalt schildert, die Schuldfrage erneut aufwirft und geltend macht, er selbst und die von ihm geleitete Firma hätten mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Die strafrechtliche Bekurskommission hat mit Eücksicht auf die heute wieder angeführten Entlastungsgründe die erstinstanzlich auf Fr. 4500 erkannte Busse bis zu Fr. 1500 herabgesetzt. Dabei wurde die etwas schwache finanzielle Lage des Gesuehstellers mitberücksichtigt. Wir betonen, dass Weibel entgegen seiner Behauptung teils grobfahrlässig, teils vorsätzlich gehandelt hat. Der Gesuchsteller ist übrigens vorbestraft und geniesst kernen guten Euf. Seine finanziellen Verhältnisse sind auch nicht so ungünstig, wie er sie darzustellen versucht. Unter Hinweis auf die Erwägungen im Eekursentscheid und den Mitbericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir mit dieser Behörde Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Eatenzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde. ·-- Ein allfälliger Erlass der Verfahrenskosten fällt nicht in die Zuständigkeit der Bundesversammlung.

19. Hans Beutler, verurteilt am 21. November 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu 5 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf eine Dauer von 8 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300, weil er im Frühling 1941 in seiner Eigenschaft als Leiter des Brennstoffamtes der Gemeinde Seeberg rund 33 Tonnen Kohle zu viel zugeteilt hatte. Die Gemeinde Seeberg haftet solidarisch für die dem Verurteilten auferlegte Busse und für die Kosten.

Beutler ersucht um Herabsetzung von Busse und Kosten auf je ein Drittel.

Als einfacher Arbeiter
sei er den Anforderungen seines Amtes nicht gewachsen gewesen. Er sei stets guten Glaubens gewesen und habe sich auf jeden Fall nicht aus Gewinnsucht vergangen. Die Busse treffe ihn hart. .

Den Strafakten entnehmen wir, dass die Gemeinde Seeborg ebenfalls ein Verschulden trifft. Die Gemeindebehörde konnte voraussehen, dass Beutler als Leiter des Brennstoffamtes nicht die nötige Erfahrung besass. Gewisse Gemeindefunktionäre haben die Handlungsweise des Verurteilten zum mindesten unterstützt. Aus diesem Grunde hat die l, strafrechtliche Kommission die Solidarhaft der Gemeinde Seeberg verfügt. Die Vollaugsbehürdo wird somit in der Lage sein, die ausgefällte Busse und die Verfahrenkosten bei der solidarisch verpflichteten Gemeinde einzukassieren, zumal Beutler selbst ver-

1043 mögenslos ist und mit seinem geringen Einkommen für eine sechsköpfige Familie aufzukommen hat. In diesem Sinne b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

20. Emil Brunner, 1896, Landwirt, Lauterbrunnen (Bern), 31. Fritz Wüthrich, 1881, Metzger und Viehhändler, Eoggwil (Bern), 33, Edwin Abbühl, 1898, Landwirt, Zweisimmen (Bern), (Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 1941 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und tierischen Fetten, sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind vorurteilt worden: 20. Emil Brunner, verurteilt am 14. September 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse, weil er im Winter 1941 ein Bind, sechs Schafe und zwei Kälber vor Ablauf der zweimonatigen Haltefrist weiterveräussert hatte, obschon er weder ein kantonales Viehhandelspatent noch eine Bewilligung des Kantonstierarztes besass.

Brunner ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, er habe in Unkenntnis der geltenden Vorschriften gehandelt. Die Tiere habe er nur gezwungenermassen, wegen Futtermangels und ohne Gewinn, nur unter Anrechnung eines angemessenen Futtergeldes verkauft. Er lebe mit seiner sechsköpfigen Familie in bescheidenen Verhältnissen.

Der Gemeinderat von Lauterbrunnen bestätigt die Gesuchsanbringen, insbesondere die misslichen Verhältnisse des Verurteilten.

Der Gesuchsteller ist nur beschränkt arbeitsfähig, was ihn bei seinen Feldarbeiten stark behindert. Die urteilende Behörde hat in diesem Falle nur Fahrlässigkeit angenommen. Mit Kücksicht auf sein geringes Einkommen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

21. Fritz Wüthrich, verurteilt am 28. Januar 194S von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse wegen Schlachtens von zugekauften Schweinen zum Zwecke der Selbstversorgung und mangelhafter Führung der Kontrolle über den Viehverkehr, begangen im Jahre 1941.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er der Meinung Ausdruck
gibt, er sei durch die seinerzeit vorgenommene Verhaftung und Schliessung seine» Geschäftes genügend bestraft worden.

Die urteilende Behörde hat die in der Eingabe angeführten Umstände bereits berücksichtigt, was in den Urteilserwägungon ausdrücklich betont wird.

1044 Da eigentliche Begnadigungsgründe fehlen und der Begnadigungsweg nicht Bechtsmittelersatz ist, beantragen -wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

22. Edwin Abbühl, verurteilt am 18. Januar 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes zu Fr. 850 Busse wegen Verkaufs von drei Kühen vor Ablauf der zweimonatigen Haltefrist und ohne Viehhandelspatent.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse. Er habe die Vorschriften nicht gekannt, und die Busse sei zu hoch ausgefallen.

Demgegenüber stellen wir fest, dass die Busse den Verumständungen des Straffalles Rechnung trägt und keineswegs übersetzt ist. Stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einhellig Abweisung beantragen.

23. Hans Burger, 1890, Vertreter, früher in Zürich, jetzt in Küssnacht a. E.

(Schwyz), 34. Wilhelm Klötzli, 1891, Bankangestellter, Thun (Bern).

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 23. Hans Burger, verurteilt am 30. März 1942 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 400 Busse wegen Vorschubleistung zu einer volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebung, Erzielung eines mit der Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinnes, Teilnahme an der Verabredung eines solchen Gewinnes und Anbietens von Ware, ohne darüber zu verfügen.

Burger ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er auf seine bedrängte Lage als Gelegenheitsmäkler hinweist und hervorhebt, dass er beim fraglichen Geschäft lediglich eine Provision von Fr. 300 verdient habe, was 2 % der verkauften Ware darstelle.

Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, auf eine rechtliche Erörterung des dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestandes zurückzukommen.

Wir bemerken lediglich, dass der Gesuchsteller keinen guten Buf geniesst und bereits einige Vorstrafen -- worunter zwei Freiheitsstrafen -- aufweist. Unter TTinwpis a.uf die Urteilserwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes ohne weiteres Abweisung.

1045 24. Wilhelm Klötzli, verurteilt am 22. Juni 1942 vomEinzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 500 Busse, weil er im August 1941 zusammen mit einem Mitverurteilten 10 000 kg Walliser Käse anzukaufen versucht hatte.

Klötzli ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, er sei sich eines strafbaren Tuns nicht bewusst gewesen.

Man möge doch dem Umstand Eechnung tragen, dass es zu keinem Geschäftsabschluss gekommen sei.

Der Eichter hat in seinen Erwägungen festgestellt, dass die dem Gesuchsteller zur Last gelegte Widerhandlung eine Störung der regulären Marktversorgung zur Folge hatte. Der Versuch übermässigen Ankaufs von Käse kurz vor der damals bevorstehenden Eationierung, wovon bereits die Rede war, stellt eine allgemein verpönte, kriegswirtschaftlich schädigende Handlung dar.

Unter Bezugnahme auf die Urteilserwägungen und den Mitbericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir mit dieser Behörde, das Gesuch abzuweisen, Klötzli hat bereits einen wesentlichen Teil der Busse in Baten bezahlt, und die Vollzugsbehörde hat ihm die Gewährung von weiteren Zahlungserleichterungen in Aussicht gestellt.

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Johann Blum, 1898, Magaziner, Bern, Anna Nievergelt, 1898, Wirtin, Xeuhausen (Schaffhausen), Franz Frech, 1915, Kaufmann, Zollikofen (Bern), Marcel Saudoz, 1901, Velomechaniker, Genf.

Adolf Weber, 1909, Kaufmann, Steinen (Schwyz).

(Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen usw.)

GemasB Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden : 25. Johann Blum, verurteilt am 5. April 1948 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 150 Busse, weil er im Laufe der Jahre 1941 und 1942 eine Anzahl Toxtil- und Schuhrationierungsausweise gesammelt und an Geschäftsleute in Bern abgegeben hatte.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und versichert, er sei sich nicht bewusst gewesen, etwas Strafbares zu begehen. Auch habe er aus diesen Widerhandlungen keinenNutzen gezogen. Er befinde sich in einer finanziell bedrängten Lage und sei zudem herzkrank, Blum ist ein arbeitsscheuer und liederlicher Mensch, der mehrfach vorbestraft ist. Entgegen seiner heutigen Behauptung war er sich der Bechts-

1046 Widrigkeit seiner Handlungen von Anfang an bewusst. Bezugnehmend auf den Mitbericht des Generalsekretariates des. eidgenössischen Volkswirtschafts·departementes beantragen wir mit dieser Anitsstelle Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

26. Anna Nievergelt, verurteilt am 19. März 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskornmission des eidgenössischen Volkswirtschat'tsdepartementes zu Fr. 250 Busse wegen widerrechtlichen Doppelbezuges von 21 Lebensmittelkarten und anderen Eationierungsausweisen in den Jahren 1940 und 1941.

Die Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu sie ihre Unschuld beteuert und geltend macht, sie sei nicht in der Lage, einen so hohen Betrag zu bezahlen.

Laut den nachträglich eingezogenen Erkundigungen soll die Lage der Gesuchstellerin nicht dermassen sein, dass sich eine Herabsetzung der Busse rechtfertigen würde. Ein kantonales Polizeiorgan berichtet, dass Frau Nievergelt nicht beflissen sei, gesetzliche Vorschriften und Weisungen genau einzuhalten, insbesondere, was ihre Pflichten als Wirtin anbelangt. Die von ihr begangenen Widerhandlungen gegen die Rationierungsvorschriften sind schwerwiegender Art, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Völkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen.

27. Franz Frech, verurteilt am 22. Februar 1943 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 350 Busse, weil er in den Jahren 1941 und 1942 eine grosse Anzahl Textilrationierungsausweise zum Nachbezuge rationierter Textilien direkt an Lieferanten überwiesen und die hiezu erforderliche Buchhaltung nicht geführt hatte.

Frech ersucht um Ermässigung der Busse auf Fr. 50. Mehr könne er mit dem besten Willen nicht aufbringen. Er verweist auf den geleisteten Militärdienst und kommt auf den dem Urteil zugrunde liegenden Tatbestand zurück.

Der Gesuchsteller hat seinerzeit gegen das Strafmandat des Einzelrichters keinen Einspruch erhoben. Die von ihm heute zu seiner Verteidigung angeführten Milderungsgründe sind alle schon von der ordentlichen Strafbehörde berücksichtigt worden. Einem Bericht des Gemeinderates von Münchenbuchsee ist zu entnehmen, dass Frech über ein genügendes Einkommen verfügt. Stichhaltige Begnadigungsgründe vermag
er nicht nachzuweisen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

28. Marcel Sandoz, verurteilt am 8. März 1943 von der 3. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 550 Busse, weil er im Laufe des Jahres 1941 Fahrräder mit neuen Gummireifen und Luftachläuchen versehen und solche Artikel widerrechtlich verkauft hatte.

Sandoz ersucht um gänzlichen oder doch wenigstens teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei gegenwärtig in einer finanziell bedrängten

1047 Lage. Sein Geschäftsumsatz habe in den letzten Jahren infolge der Verknappung an Erzeugnissen der Kautschukindustrie stark abgenommen. Trotzdem habe er seinen einzigen Arbeiter behalten, damit dieser nicht arbeitslos werde. Während seines Aktivdienstes habe seine Mutter das Geschäft geführt und diese habe die kriegswirtschaftlichen Vorschriften nicht gekannt bzw. nicht verstanden.

Die urteilende Behörde hat selbst festgestellt, dass Sandoz auf kernen Fall vorsätzlich gehandelt hat. Er machte ihr gegenteils einen guten Eindruck.

Die Gesuchsanbringen sind glaubwürdig, und die Busse scheint etwas hoch bemessen. Zudem kommen die dem Verurteilten auferlegten .Verfahrenskosten auf den ansehnlichen Betrag von Fr. 122.40 zu stehen. Mit Bücksicht auf den guten Leumund des Gesuchstellers und seine heute bescheidenen Verhältnisse beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die teilweise Begnadigung im Wege der Herabsetzung der Busse bis zu Fr, 400.

29. Adolf Wober, verurteilt am 11. März 1942 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 1000 Busse wegen Unterlassung der Bestandesaufnahme an technischen Fettstoffen und Seifen, sowie wegen Abgabe von Basiercreme ohne Entgegennahme der entsprechenden Bationierungsmarken. Auf einen daraufhin eingereichten Bekurs konnte die strafrechtliche Bekurskommission wegen Nichteinhaltens der Frist nicht eintreten.

Weber, der bis anhin in Baten die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 288.80 und einen weiteren Betrag von Fr. 300 an die Busse bezahlt hat, ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er führt aus, dass er in früheren Jahren schlechte Geschäfte gemacht und sein Unternehmen habe auflösen müssen.

Sein Vater habe ihm inzwischen zu einer neuen Existenz verholfen. Im Jahre 1939 habe er eine kleine Brennerei übernommen. Allein auch dieses Unternehmen erweise sich als zu wenig rentabel. Er habe gewissermassen aus Not gehandelt, um zu Geld zu kommen.

Mit Bücksicht auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Verurteilten, ·wurde die seinerzeit beantragte Busse von der urteilenden Behörde von Fr. 1500 auf Fr, 1000 ermässigt. In ihren Erwägungen empfiehlt die 2, strafrechtliche Kommission der Vollzugsinstanz ausdrücklich, den besonderen Verhältnissen des Gebüssten im
Strafvollzug allenfalls noch weitergehend Bechnung zu tragen.

Wir bemerken ferner, dass die Einziehung einer beträchtlichen Menge von technischen Fettstoffen für den Gesuchsteller einen Verlust von nahezu Fr. 500 bedeutete. Da die Gesuchsanbringen glaubwürdig sind und gewisse Kommiserationsgründe nicht zu verkennen sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass der Bussenhälfte. Unser Antrag stützt sich auch auf den Umstand, dass Weber seinen Sühnowillcn bekundete, indem er dio Verfahrenkosten und cinon wesentlichen Teil der Busse bezahlte, bevor er ein Nachlassgesuch einreichte.

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Gottfried Wenger, 1869, Landwirt, Längenbühl (Bern), Paul Fuhrer, 1904, Landwirt, Madiswil (Bern), Wilhelm Schneider, 1884, Landwirt, Batterkinden (Bern), Abraham Scheidegger, 1907, Landwirt, Tramelan (Bern), Rosa Grüter, 1889, Hausfrau, Buswil (Luzem), Siegfried Burri, 1908, Landwirt, Triengen (Luzern), Walter Geissberger, 1907, Landwirt, Amriswü (Thurgau), Samuel Amstutz, 1881, Landwirt, Montbautier/Le Fuet (Bern), Adolf Wiss, 1912, Landwirt, Triengen (Lüstern), Gottfried Zulliger, 1884, Landwirt, Madiswil (Bern), Willy Bohler, 1898, Landwirt, Seengen (Aargau), Josef Bannwart, 1868, Landwirt, Malters (Luzern).

(Ausdehnung des Ackerbaues.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Oktober 1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues sind verurteilt worden: 80. Gottfried Wenger, verurteilt am 15. Februar 1948 vom Einzelrichter der l. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1941/42.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung, wozu er ausführt, ein Magenleiden habe ihn während der in Betracht kommenden Zeitspanne stark an der Arbeit gehindert, sein Knecht sei während der Anbauzeit meist im Militärdienst gewesen und andere Hilfskräfte habe er nicht erhalten können.

Der Gemeindepräsident von Längenbühl bestätigt die Bichtigkeit der in der Eingabe enthaltenen Behauptungen und empfiehlt den Gesuchsteller zur Begnadigung.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes stellt fest, eine erneute Prüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass die Angaben der Ackerbaustelle Längenbühl, welche der Verurteilung zugrunde lagen, teilweise ungenau waren. Unter diesen Umständen und mit Bücksicht auf das vorgerückte Alter des Gesuchstellers beantragen wir mit der vorerwähnten Behörde die teilweise Begnadigung im Wege des Erlasses der Bussenhälfte.

81. Paul Fuhrer, verurteilt am 27. November 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 100 Busse in Abänderung eines erstinstamdichen Urteils, weil er in den Jahren 1940/41 nur einen Teil der ihm zugeteilten Pflichtfläche angebaut hatte.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er in der Hauptsache die Schuldfrage erneut aufwirft und auf seine bescheidenen Verhältnisse hinweist.

1049 Die in der Eingabe angeführten Entschuldigungsgründe sind nur eine Wiederholung der vor den urteilenden Behörden im ordentlichen Verfahren bereits gewürdigten Umstände. Eigentliche Begnadigungsgründe fehlen, zumal der Gesuchsteller entgegen seiner Behauptung in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Der Begnadigungsweg ist nicht Rechtsrnittelersatz. Wir beantragen daher mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

82. Wilhelm Schneider, verurteilt am 9. April 1948 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 120 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in den Jahren 1941/42.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Infolge vermehrter Arbeit im Frühling 1948 sei er nicht dazu gekommen, gegen das Strafmandat des Einzelrichters Einsprache zu erheben. Sein Land eigne sich nicht zum Mehranbau, und er empfinde die Strafe als ungerecht.

Die urteilende Behörde hat die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement beantragte Busse von Fr. 150 auf Fr. 120 herabgesetzt. Eigentliche Begnadigungsgründe macht der Gesuchsteller nicht geltend. Im übrigen ist der Begnadigungsweg nicht Kechtsmittelersatz. Schneider lebt in geordneten Verhältnissen, und die Bezahlung der Busse kann ihm ohne weiteres zugemutet werden. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung. Es ist nicht Sache der Bundesversammlung, über die Kostenfrage zu entscheiden.

88. Abraham Scheidegger, verurteilt am 10. April 1948 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 120 Busse in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in der Anhauperiode 1940/41 nur einen Teil der ihm zugewiesenen Pflichtflache angepflanzt hatte.

Scheidegger ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er lediglich die Schuldfrage erneut aufwirft und die Busse als ungerecht bezeichnet. Der Eingabe werden das Gutachten eines Fachmannes, sowie ein Schreiben der schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern beigelegt, welche beide die Begnadigung empfehlen.

Sämtliche in der Eingabe angeführten Umstände und
Entlastungsgründe sind von den urteilenden Behörden bereits gebührend berücksichtigt worden.

Der Gesuchsteller verfolgt offenbar den Zweck, mit seiner Eingabe den Bechtsmittelweg zu erweitern, was aber nicht zugelassen werden darf, zumal Schoidegger keine eigentlichen Begnadigungsgründe geltend macht. Gestützt auf diese Erwägung beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen. -- Über den Erlass der ergangenen Verfahrenskosten kann die Begnadigungsbehörde mangels Zuständigkeit nicht entscheiden.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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1050 84. Eosa Grüter, verurteilt am 15. Mai 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr, 150 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1940/41.

Unter Hinweis auf ihre bescheidenen Verhältnisse ersucht die Gebüsste um Straferlass.

Der Gemeindeammann von Euswil kann die Gesuchstellerin zur Begnadigung empfehlen.

Den Strafakten ist zu entnehmen, dass die Verurteilte unbelehrbar ist und insbesondere für kriegswirtschaftliche Anordnungen kein Verständnis zeigt. Im übrigen sind die finanziellen Verhältnisse der Familie Grüter nicht dermassen prekär, dass es der Verurteilten nicht möglich sein sollte, die ihr auferlegte Busse wenigstens in Eaten zu entrichten. Zwingende Begnadigungsgründe liegen nicht vor, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen. Wir verweisen auf die Akten.

35. Siegfried Burri, verurteilt am 2. September 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 150 Busse in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in den Jahren 1940/41 nur einen Teil der ihm zugeteilten Pflichtfläche angebaut hatte.

. Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt schildert und seine Unschuld beteuert.

Burri hat den Eechtsmittelweg vollständig erschöpft. Die Eekursinstanz hat in ihren Erwägungen festgestellt, dass Burri im grossen und ganzen für den Anbau geeignetes Land besitzt und über genügende Arbeitskräfte verfügt, um die ihm zugewiesene Pflichtfläche zu bebauen. Die wiederholten, erfolglos gebliebenen Mahnungen des örtlichen Ackerbauleiters hätten bewiesen, dass es dem Gesuchsteller am guten Willen gefehlt hat, was auch vom Gemeinderat von Triengen in einem Bericht vom 25. Juni 1942 bestätigt wird. Nach den eingeholten Erkundigungen sollte Burri in der Lage sein, die Busse wenigstens in Eaten aufzubringen. Unter Hinweis auf die Erwägungen im Eekursentscheid beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

86. Walter Geissberger, verurteilt am 31. März 1942 vom Einzelrichter der 5. strafrechtlichen
Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 180 Busse wegen teilweiser Nichterfüllung der Anbaupflicht in den Jahren 1939 bis 1941.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage als junger Landwirt ersucht der Gebüsste um Begnadigung, wozu er den Sachverhalt schildert und seine Unschuld darzutun versucht.

1051 Es ist nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Auf die etwas schwierigen finanziellen Verhältnisse des Verurteilten wird die Vollzugsbehörde durch Gewährung von angemessenen Zahlungserleichterungen Bücksicht nehmen. Angesichts des Umstandes, dass Geissberger sich zwei Jahre lang gegen die Weisungen der Ackerbaustelle vergangen hat, kann die Busse nicht als übersetzt betrachtet werden, ti Würdigung aller Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

87. Samuel A m s t u t z , verurteilt am 19. April 1943 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 200 Busse in Bestätigung eines erstinstanzlichon Urteils, weil er in der Anbauperiode 1940/41 806 a zu wenig bebaut hatte.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen Erlass von Busse und Kosten, wozu er auf die besonderen Verhältnisse in seinem hochgelegenen Gut aufmerksam macht, wo das Anbauen grossen Schwierigkeiten begegne. Er habe in dieser Hinsicht sein Möglichstes getan und finde daher die Strafe ungerecht. Der Eingabe wurde ein Schreiben eines Landwirtschaftslehrers beigefügt, der im wesentlichen dieselben Behauptungen aufstellt.

Wir verweisen insbesondere auf die zweitinstanzlichen Urteilserwägungen, woraus hervorgeht, dass die in der Eingabe angeführten Entschuldigungsgründe schon im ordentlichen Verfahren weitgehend berücksichtigt wurden.

Dein Bericht der zuständigen Ackerbaustelle ist ferner zu entnehmen, dass Amstutz während der in Frage kommenden Anbauzeit über genügende Arbeitskräfte verfügte. Weder er selbst noch seine unmittelbaren Mitarbeiter waren während dieser Zeitspanne im Militärdienst. Eigentliche Begnadigungsgründe macht der Gesuchsteller nicht geltend. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

88. Adolf Wiss, verurteilt am 2. Mai 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 210 Busse wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Periode 1940/41.

Unter Hinweis auf seine bedrängte Lage als Kleinpächter ersucht Wiss um Begnadigung. Es habe ihm nicht am guten Willen gefehlt, der Anbaupflicht
nachzukommen. Namentlich bei der Übernahme der Pacht habe er grosse Schwierigkeiten gehabt.

Die urteilende Behörde hat festgestellt, dass Wiss seiner Anbaupfhcht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Den Schwierigkeiten, mit denen er hei Beginn seiner Pacht zu kämpfen hatte, hat der Bichter in der Berechnung der Busse gebührend Bechnung getragen. Der Gcsuchsteller geniesst zudem keinen guten Leumund und ist vorbestraft. Unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartementes vom 15. Oktober 1948 beantragen wir mit dieser Behörde Abweisung, immerhin mit Zubilligung von Eatenzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

1052 39. Gottfried Zulliger, verurteilt am 7, September 1942 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes zu Fr. 800 Busse wegen teilweiser Nichterfüllung der Anbaupflicht während der Periode 1940/41.

Der Gebüsste ersucht um Begnadigung. Seiner Eingabe schliessen sich seine beiden Brüder an, die mit ihm zusammen das Heimwesen bewirtschaften.

Sie verweisen daravif, dass sie alle drei alt und gebrechlich sind und ihr Land sich nicht zum vermehrten Anbau eigne. Auch habe es ihnen während der genannten Anbauperiode an Arbeitskräften gefehlt.

Der Gemeinderat von Madiswil kann den Gebüssten zur Begnadigung empfehlen.

Die meisten in der Eingabe enthaltenen Behauptungen werden durch die im Laufe des Strafverfahrens festgestellten Tatsachen widerlegt. Sämtliche übrigen, heute wiederholten Eechtfertigungsgründe wurden durch die urteilende Behörde bereits berücksichtigt. Es ist im übrigen nicht Sache der Begnadigungsbehörde, die Schuldfrage zu überprüfen. Die Gebrüder Zulliger leben in durchaus geordneten Verhältnissen, so dass eigentliche Begnadigungsgründe nicht vorliegen. Unter Hinweis auf die Urteilserwägungen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, das Gesuch abzuweisen.

40. Willy Bohler, verurteilt am 28. Oktober 1942 vom Einzelrichter der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu Fr. 800 Busse in Bestätigung eines erstinstanzlichen Urteils, weil er in der Anbauperiode 1940/41 58 a zu wenig bebaut hatte.

Bohler ersucht um Erlass der Busse, die er als ungerecht empfindet. Er habe mehr als seine Pflicht getan, indem er bei fremden Landwirten Arbeit angenommen habe, um seine elfköpfige Familie zu erhalten. Er weigere sich, einen so hohen Betrag zu bezahlen.

Der Verurteilte hat zunächst vor dem erstinstanzlichen Eichter bestritten, dass ihm die vollständige Bebauung seiner Pflichtfläche möglich gewesen sei, indem er den Minderanbau mit schlechter Bodenbeschaffenheit und Mangel an Arbeits- und Zugkräften zu erklären versuchte. Vor der Eekursinstanz beschränkte er sich dann auf die Behauptung, andere Landwirte seien in ähnlichen Fällen gar nicht oder nur mit geringen Bussen bestraft worden. Die urteilenden Behörden fällten deshalb eine empfindliche
Strafe aus, weil Bohler in der nachfolgenden Anbauperiode 1941/42 seiner Anbaupflicht trotz mehrfacher Mahnungen der Ackerbaukommission wieder nicht nachkam. Beide erblickten in diesem Umstand eine offenbare Eenitenz. Da im übrigen keine stichhaltigen Begnadigungsgründe nachgewiesen sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Vollzugsbehörde.

1053 41. Josef B a n n w a r t , verurteilt am 16. Mai 1942 von der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternentes zu Fr. 500 Busse, weil er in der Anbauperiode 1940/41 276 a zu wenig bebaut hatte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Bussenhälfte, wozu er geltend macht, er habe im Jahre 1941 nicht genügend Arbeitskräfte zur Verfügung gehabt und befinde sich in einer finanziell bedrängten Lage.

Der Gemeinderat von Malters empfiehlt den 75jährigen, kränklichen Gesuchsteller zur Begnadigung.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes teilt mit, dass es nach eingehender Prüfung des Straffalles einer Begnadigung nicht zustimmen könne.

Die 4. strafrechtliche Kommission hat festgestellt, dass der Verurteilte einen erheblichen Mangel an gutem Willen an den Tag gelegt hat. Fest steht ebenfalls, dass die zuständige Ackerbaustelle Bannwart mehrmals, jedoch erfolglos zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten hat. Hinwiederum sind im vorliegenden Falle gewisse Kommiserationsgründe vorhanden, denen wir bis zu einem gewissen Grade Kechnung tragen möchten. Einem Polizeibericht und dem Schreiben des Gemeinderates von Malters vom 9. August 1943 entnehmen wir, dass der bejahrte und kränkliche Gesuchsteller in den letzten Jahren viel Unglück hatte. Seit längerer Zeit muss er für einen geistig erkrankten Sohn aufkommen. Im Frühjahr 1943 verunglückte sein ältester Sohn und bester Mitarbeiter tödlich bei Kodungsarbeiten. Gegenwärtig muss er noch für vier minderjährige Kinder sorgen. In Würdigung der ganzen Aktenlage beantragen wir die Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 400. Einen Betrag von Fr. 299.20 hat Bannwart bereits bezahlt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. November 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesratos, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Celio.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1943.) (Vom 19. November 1943.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

4459

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1943

Date Data Seite

1033-1053

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10 034 979

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