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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements an* sämtliche Kantonsregierungen betreffend Massnahmen zur Erhöhung der Energieproduktion.

(Vom

18. August 1943.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte!

Durch den Bau und die Inbetriebnahme neuer Wasserkraftwerke wird in allernächster Zeit in der Schweiz die Produktionsmöglichkeit an elektrischer Energie, die vor dem Kriege rund 8,2 Milliarden Kilowattstunden (kWh) betrug, in erfreulichem Masse gesteigert.

Im hydrographischen Jahre 1942/43 (vom I.Oktober 1942 bis 30. September 1943) wurden, bei mittlerer Wasserführung, diese Energiedisponibilitäten um ca, 320 Millionen kWh vergrossert. Im Jahre 1943/44 wird eine weitere ganz bedeutende Zunahme von ca. 750 Millionen kWh, 1944/45 von ca. 140 Millionen kWh und 1945/46 von ca. 210 Millionen kWh eintreten, wie aus nachstehender graphischer Darstellung hervorgeht.

Im Jahre 1946/47 und dem folgenden Jahr kann voraussichtlich nicht mit einer Vergrösserung der Energieproduktion durch ein neues grosses Kraftwerk oder durch mittlere Kraftwerke gerechnet werden. Selbst wenn schon im Jahre 1944 ein grosses oder mittleres Werk in Angriff genommen werden könnte, so wird es doch einige Jahre dauern, bis die daraus zu gewinnende Energie zur Verfügung steht.

Es erscheint daher notwendig, die Energieproduktion für diese Zwischenperiode durch den weiteren Ausbau und die Modernisierung bestehender Anlagen sowie durch den Bau kleinerer Werke, die in kurzer Zeit erstellt werden können, zu vermehren. Besonders erwünscht sind dabei Möglichkeiten, die erlauben, die Energieproduktion ohne grossen Materialaufwand zu erhöhen, so durch Zuleitung von Wasser aus benachbarten Einzugsgebieten durch Stollenbauten, Stauerhöhungen, Verbesserungen der Wirkungsgrade und durch andere ähnliche Massnahmen.

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Wir erlauben uns deshalb, an Sie zu gelangen mit dem höflichen Ersuchen, durch Ihre zuständigen technischen Organe prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten in Ihrem Kantonsgebiet bestehen, Erweiterungen vorzunehmen. Ferner bitten wir Sie, prüfen zu lassen, welche kleinen Werke für den sofortigen Ausbau in Betracht kommen. Jede zusätzliche Energiemenge trägt dazu bei, die durch den Brennstoffmangel entstandene Krise zu milZuna hme der Produktionsmöglichkeit durch neue Werke und Erweiterungen A ugmentatio de la possibilité de production par nouvelles centrales et agrandissements Mag gior possibilità di produzione mediante nuove centrali ed ampliamenti 800 Pintrun

Bah n min de fer ovi Ind ustrie ustrie Ind ustria

Mör · (A.J.A.G.)

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Orsiéres :

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Verbots

Gampel : Rupperswil

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Lucendro

1944/45

1945/46

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1943/44

Hydropraphisches Jahr 1.Okt.- 30. Sept.

Rupperswil

Lucendro

Annéehydrographique 1"oct.. au30Ûsept..

I I I L u c e n d ro

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1946/47

Anno idrografica dal 1= Oll. al 30sett..

dem. Wenn auch in erster Linie die Beschaffung von Winterenergie erwünscht ist, so kann doch zusätzliche Sommertagesenergie dazu beitragen, dass Brennstoffe ersetzt und für den Winter aufgespart werden können.

Falls kleine Werke Energie abgeben können, ist diese der allgemeinen Versorgung zugänglich zu machen; nötigenfalls kann die Übernahme der Energie durch die grossen Werke auf Grund der Verfügung Nr. 20 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, vom 23. September 1942, durch das Kriegs-Industrie und Arbeits-Amt bzw. die Sektion für Elektrizität angeordnet werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1942 erlaubt dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement, Massnahmen zur Erhöhung der Energieproduktion in bestehenden Wasserkraftanlagen von sich aus oder auf Gesuch

679 hin anzuordnen und die Fristen für die Inangriffnahme solcher Arbeiten auf ein Minimum zu beschränken; Gesuche sind an unser Departement zu richten.

Wir sind Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie uns möglichst bald, spätestens aber bis Ende Oktober, die für eine rasche Energievermehrung in erster Linie in Frage kommenden Möglichkeiten nennen und uns bis Ende dieses Jahres einen abschliessenden Bericht über das Ergebnis Ihrer Untersuchungen zustellen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren Eegierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung, Bern, den 18. August 1943.

Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement: 4176

Celio.

Theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für EdelmetallprobiererKandidaten.

Gestützt auf die Bestimmungen der Art. 20--27 des Réglementes vom 17. November 1987 über die Einstellung und die Ausbildung von ProbiererLehrlingen, sowie über die Diplomierung der beeidigten Probierer, findet in der Zeit vom 4. bis 23. Oktober 1943 im Chemiegebäude der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich ein theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für Edelmetallprobierer-Kandidaten statt.

Zu diesem Kurs werden Probierer-Lehrlinge, welche die reglementarischen Ausweise besitzen, sowie beeidigte Probierer zugelassen.

Die Anmeldungen sind bis spätestens am 14. September 1943 an die eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle in Bern, zu richten.

Bern, den 6. August 1943.

(2..)

Eidgenössische Oberzolldirektion,

Anstellung von Probierer-Lehrlingen.

Die Oberzolldirektion ist im Falle, eine Anzahl Anmeldungen von Bewerbern für Probierer-Lehrstellen entgegenzunehmen. Als Bewerber kommen nur Schweizerbürger in Frage, welche: das Alter von 18 Jahren vollendet, aber das 25. Jahr noch nicht überschritten haben;

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eine wenigstens dem Pensum einer vierklassigen Sekundärschule entsprechende allgemeine Bildung besitzen; eine der drei Amtssprachen in Wort und Schrift beherrschen und genügende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache besitzen; .

über eine den Anforderungen des Probierer-Berufes genügende körperliche Eignung, namentlich hinsichtlich der Sehorgane, verfügen.

Selbstverfasste, handschriftliche Anmeldungen sind bis zum 15. September 1948 an die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern, Sektion für Personelles, zu richten. Der Anmeldung mit curriculum vitae sind beizufügen : Schul-, Lehr- und Arbeitszeugnisse, ein amtliches Leumundszeugnis, ein Geburtsschein, das Dienstbüchlein für diejenigen, die das Eekrutierungsalter erreicht haben, ein ärztliches Zeugnis mit besonderer Begutachtung der Sehorgane, allfällige Eeferenzen.

Bewerber, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben sich einer pädagogischen Prüfung zu unterziehen, die sich auf Muttersprache, eine zweite Amtssprache, Geographie, vaterländische Geschichte und Grundzüge der Verfassungskunde und Arithmetik erstreckt, Die auf Grund der abgelegten Prüfung für die Anstellung bei einem eidgenössischen Kontrollamt in Frage kommenden Bewerber werden vertrauensärztlich untersucht.

Das Bestehen der Prüfung und der sanitarischen Untersuchung gibt dem Bewerber keinen Anspruch auf Einberufung an eine Probierer-Lehrstelle.

Kandidaten, die für ein eidgenössisches Kontrollamt in Betracht fallen, werden für eine Probezeit von drei Monaten einberufen, während der sie jederzeit zurücktreten oder entlassen werden können. Vom 7. Monate an erhalten sie ein Taggeld von Fr. 5. Dasselbe wird nach Ablauf des 12. Monats, sofern der Lehrling die erste Zwischenprüfung mit Erfolg bestanden hat, auf Fr. 6.90 erhöht. Nach Ablauf der zweijährigen Lehrzeit hat der Kandidat ein zweites Examen zu bestehen, welches ihm das Becht gibt, an der Prüfung zur Erlangung des Diploms für beeidigte Probierer teilzunehmen.

Das Bestehen der Lehrzeit bei einem eidgenössischen Kontrollamt gibt keinen unbedingten Anspruch auf Anstellung als Probierer im Bundesdienst.

Die Kandidaten können jedoch nach der Diplomierung als beeidigte Probierer LT. Klasse gewählt werden, sofern Verhalten und Arbeit während der Lehrzeit zufriedenstellend waren und keine andern Gründe gegen eine Wahl sprechen.

Kandidaten, die während oder am Schlüsse der Lehrzeit entlassen werden, haben keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

681 Die Anfangsbesoldung für beeidigte Probierer II. Klasse beträgt, Änderungen der bestehenden Besoldungsordnung des Bundes vorbehalten, Fr. 3356 oder Fr. 8456 pro Jahr, je nach der Ortszone, zuzüglich allfälliger Orts- und Kinderzulagen sowie der jeweils geltenden Teuerungszulagen.

Bern, den 6. August 1943.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Urteil.

Durch die 8. strafrechtliche Kommission wurde am 9. August 1943 in Sachen Hanser, Alired, von Trasadingen (Schaffhausen), geb. 13. Januar 1901, Hilfsarbeiter, zuletzt wohnhaft gewesen in Schaffhausen, Boctsrietstrasse 67, jetzt unbekannten Aufenthalts, folgendes Urteil gefällt: Alfred Hanser wird der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 9 der Verfügung Nr. 4 A des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 7. Mai 1941 über die technisch verwertbaren Altstoffe und Abfälle und gegen Art. 8 der Verfügung Nr. 11 M des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 10. August 1942 betreffend die Landesversorgung mit Metallen (Bewirtschaftung der Buntmetalle), Begangen im Frühjahr 1943 durch Umschmelzen von 5 kg Zinn und durch Verkauf dieses Zinns an Eichard Käufeier in Wettingen, beides ohne Bewilligung, schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 15 der obgenannten Verfügung Nr. 4 A und Art. 12 der obgenannten Verfügung Nr, 11 M, in Verbindung mit Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, sowie Art. 148 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege in contumaciam verurteilt zu JY. 40.-- Busse, » 12.70 Verfahrenskosten.

8, strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 4188

Der Sekretär: Dr. Hans Rudolf Ganz.

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Mitteilung.

Im Strafverfahren gegen Büeler, Maag und Konsorten wegen Gefährdung der Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft etc. wird den flüchtigen Angeklagten 1. Heinrich Büeler, Dr. jur., Rechtsanwalt, früher in Zürich, Freiestrasse 181, 2 . Othmar Wilfried Maag, kaufmännischer Angestellter, früher i n 3. Rudolf Schlauer, Kürschner, früher in Zürich, Stockerstrasse 46, 4. Otto Löliger, gewesener eidgenössischer Zeughausbeamter, früher in Luzern, Blumenrain 16, 5. Karl Albert Kyburz, kaufmännischer Angestellter, früher in Biel, Florastrasse 30, gemäss Art. 127 des Bundesstrafprozesses mitgeteilt, dass die Akten mit der Anklageschrift und dem erläuternden Bericht des Bundesanwaltes bei der Kanzlei des Bundesgerichtes zur Einsichtnahme aufhegen und dass sie das Hecht haben, binnen 10 Tagen seit dem Erscheinen dieser Mitteilung eine Verteidgungsschrift einzureichen.

Bern, den 28. August 1943.

«ss

Der Bundesanwalt: Stämpfli

Wählbarkeit höherer Forstbeamten.

Zulassung zur forstlich-praktische Prüfung.

Das eidgenössische Departement deä Innern hat, gestützt auf Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 22. November 1919 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamten sowie auf das Ergebnis der an der Abteilung für Forstwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich abgelegten Schlussdiplomprüfung den nachgenannten Kandidaten zur forstlich-praktischen Prüfung zugelassen: Haas Eobert, von Zürich.

Bern, den 28. August 1943.

4188

Eidgenössisches Departement des Innern.

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1943

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18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1943

Date Data Seite

677-682

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10 034 939

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