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Bundesratsfoeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Maler- und Gipsergewerbe am 31. August 1943 vereinbarten Teuerungszulage.

(Vom 13. November 1948.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Maler- und Gipserverbandes, des Bau- und Holzarbeiter-Verbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiter-Verbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 81. August 1943 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, der Bundesbeschlüsse vom 1. Oktober 194l/ 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gosamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 81. August 1943 über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Alle Arbeiter in den Betrieben des Bau- und Möbelmaler- und des Gipserberufes im Gebiete der deutschen Schweiz erhalten vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an zum Ausgleich der Teuerung eine Teuerungszulage von 10 Rappen pro Stunde, sofern diese Zulage nicht schon vom 15. September 1943 an geleistet wurde.

2. Die Gesamtteuerungszulage, berechnet auf den Löhnen vom September 1939, wird auf mindestens 45 Rappen festgesetzt.

3. Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeiter der genannten Berufe, welche in Betrieben von Anstalten, Hotels und der Industrie beschäftigt werden, 4. Im übrigen gilt diese Vereinbarung für alle gelernten und ungelernten Arbeiter der genannten Berufe, mit Ausnahme der Lehrlinge.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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1162 Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freibergen, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden,Nidwalden,, Glarus, ZugSolothurn,m, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaf fhausen, Appenzell-Rh.,h., AppenzeI.-Rh,,h,, St. Gallen, Graubünden (ausgenommen der Bezirk Moësa), Aargau und Thurgau.

2 Betragen die seit Kriegsbeginn gewährten Teuerungszulagen bereits 45 Kappen pro Stunde, so besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer neuen Aufbesserung.

Axt. 3.

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis zur amtlichen Bekanntgabe des Wegfalls der Vereinbarung.

Bern, den 18. November 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Celio.

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Der Bundeskanzler : G. Bovet.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Maler- und Gipsergewerbe am 31. August 1943 vereinbarten Teuerungszulage. (Vom 13. November 1943.)

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1943

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25.11.1943

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1161-1162

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