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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung der im Spengler- und Installationsgewerbe am 30. Juni 1943 vereinbarten Teuerungsund Kinderzulage.

(Vom 23. November 1943.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall-und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter um Allgemeinverbindlicherklärung der am 80. Juni 1943 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung einer Teuerungs- und Kinderzulage im Spengler- und Installationsgewerbe, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, der Bundesbeschlüsse vom 1. Oktober 194l/ 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 30. Juni 1943 über die Gewährung einer Teuerungs- und Kinderzulage im Spengler- und Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1. Im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe wird an alle gelernten und ungelernten Arbeitskräfte, ausgenommen die Angestellten und Lehrlinge, eine Grundteuerungszulage von 36 Rappen pro Stunde ausgerichtet, die der Arbeitgeber an die Arbeiter direkt ausbezahlt.

Die Zulage ist grundsätzlich auf den am l, September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können, Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.

2. Darüber hinaus haben die Arbeitgeber pro Arbeitsstunde aller gelernten und ungelernten Arbeiter einen weitern Betrag von 4 Rappen nach Mass-

1167 gäbe der Ziffer 3 der Vereinbarung entweder an die in Ziffer 4 umschriebene Ausgleichskasse oder direkt an ihre Arbeiter zu entrichten.

3. Der unter Ziffer 2 genannte Sonderbeitrag hat zur Ausrichtung einer Kinderzulage an die verheirateten und unverheirateten Arbeiter in der Höhe von 4 Rappen pro Arbeitsstunde und pro Kind unter 18 Jahren zu dienen.

a. Für eheliche Kinder besteht der Anspruch auf die Kinderzulage beim Vater; dagegen besitzt die Mutter, auch wenn sie berufstätig ist und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird, keinen solchen Anspruch neben dem Vater. Die gleiche Regelung gilt für uneheliche Kinder, die dem Vater mit Standesfolge zugesprochen würden.

h. Bei geschiedener Ehe hat jener Eltemteil Anspruch auf die Kinderzulage, dem das Kind zugesprochen wurde.

c. Für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden, besteht der Anspruch auf die Kinderzulage bei der Mutter, wenn sie von der Allgemeinverbindhcherklärung erfasst wird; dagegen besitzt der Vater keinen solchen Anspruch.

d. Adoptivkinder werden wie eheliche behandelt.

4. Zur Durchführung des durch die Abmachung gemäss Ziffern 2 und 3 bedingten Ausgleichs zwischen den Betrieben wird eine Ausgleichskasse geschaffen, die durch den Arbeitgeberverband organisiert und geführt wird. In diese Kasse sind die Beiträge der Arbeitgeber zur Speisung der Kinderzulagen abzuführen, sofern die Arbeitgeber diese Kinderzulagen nicht direkt an die eigenen Arbeiter zu leisten haben. Im letztern Falle hat der Arbeitgeber aUfällige Überschüsse zwischen den geschuldeten Arbeitgeberprämien und den direkt ausbezahlten Kinderzulagen an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Kinderzulagen an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Sie hat über ihre Geschäftsführung den Vertragskontrahenten periodisch und auf besonderes Verlangen auch einem Vertreter der unterstellten, den Vertragsparteien nicht angeschlossenen Firmen und Arbeiter Rechenschaft abzulegen.

Zur Durchführung des Ausgleiches mit Einschluss der richtigen Zuweisung der Kinderzulagen erhält sie die nötigen, in einem Reglement umschriebenen Kompetenzen, insbesondere auch das Recht zur Überwachung der direkten Zulagenauszahlungen der Arbeitgeber, der Ausfällung von
Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 50 im Einzelfall sowie zur selbständigen Veranlagung säumiger, dem Ausgleich unterstellter Firmen.

5. Zweifelsfälle über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung behandelt die auf Grund des Landesabkommens vom 10. Mai 1938 zwischen dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband, dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter ins Leben gerufene paritätische Berufskommission unter Beizug einer Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung der im einzelnen Falle für sich in Anspruch genommenen Betriebsart. Streitigkeiten schlichtet gemäss Art. 24 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941/23. Juni 1943.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Spengler- und sanitäre Installationsgewerbe.

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Ausgenommen sind: a, die Gas- und Wasserwerke; b, die Betriebe der Industrie, soweit sie keine handwerklichen "Spenglerund Installationsarbeiten für den Markt herstellen; c, die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

3 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zur Allgemeinverbindlicherklärung einer neuen Vereinbarung, längstens aber bis Ende Juni 1944.

Art. 8.

Die zur Durchführung des Ausgleichs geschaffene Ausgleichskasse -(Art. l, Ziff. 4) hat eigene juristische Persönlichkeit.

2 Die Ausgleichskasse hat die Rechnung über ihre bisherigen Einnahmen und Ausgaben abzuschliessen und vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung an bis zu deren Ausserkraftsetzung über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Rechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr .angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

3 Von der gegenwärtigen Fassung des Reglementes dieser Ausgleichskasse wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

a. Das Reglement darf währnd der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

fe. Die Organe des Departements haben das Recht, periodisch von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

c. Dem Departement steht überdies das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragsschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

d. Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse- errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

1

. Bern, den 23. November 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio.

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Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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25.11.1943

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