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4464 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 26 der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 6. Dezember 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Volk des Kantons Schwyz hat am 22. August 1943 eine Abänderung des § 26 der Kantonsverfassung gutgeheissen. Mit Zuschrift vom 13. September 1943 suchten Lahdammann und Eegierungsrat des Kantons Schwyz für diese Verfassungsänderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne des Art. 6 der Bundesverfassung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wie folgt: Bisheriger Text.

§ 26.

Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung gewählt. Die Wohnbevölkerung bestimmt sich jeweilen nach der amtlich publizierten letzten eidgenössischen Volkszählung.

Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis für sich und hat auf je 600 Einwohner einen Abgeordneten zu wählen, wobei ein Bruchteil über 300 zu einem fernem Mitgliede berechtigt. Jede Gemeinde hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatze der Verhältniswahlen. Ein Gesetz wird die nähern Bestimmungen hiefür aufstellen.

Neuer Text.

§ 26.

(Unverändert.)

Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis für sich und hat auf je 700 Einwohner einen Abgeordneten zu wählen, wobei ein Bruchteil über SSO zu einem weiteren Mitgliede berechtigt. Jede Gemeinde hat wenigstens l Mitglied zu wählen.

(Unverändert.)

1254 Die vorliegende Verfassungsbestimmtmg enthält die grundlegenden Regeln über die Wahl der Volksvertreter ins kantonale Parlament sowie über die Festsetzung ihrer Zahl im Verhältnis zur Wohnbevölkerung. Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Änderung bezieht sich bloss auf die Vertretungszahl, die im zweiten Absatz des § 26 festgesetzt ist. Während bisher auf je 600 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen war, wobei ein Bruchteil von über 300 zu einem fernem Mitglied berechtigte, ist jetzt die Zahl auf 700 Einwohner, der Bruchteil auf 350 erhöht worden.

Diese Verfassungsänderung betrifft ausschliesslich das kantonale Staatsrecht und berührt das Bundesrecht nicht. Sie enthält offenkundig nichts, was mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Dezember 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Celio.

Der Bundeskanzler: 6L Boret.

1255 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 26 der Verfassung des Kantons Schwyz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1948, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 22. August 1943 angenommenen Änderung des § 26 der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 26 der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 6. Dezember 1943.)

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Jahr

1943

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

4464

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1943

Date Data Seite

1253-1255

Page Pagina Ref. No

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