545 Ablauf der Referendumsfrist:

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6. Oktober 1943.

Bundesbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

(Vom 23. Juni 1948.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 64 und 34*9* der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Eebruar

1948, beschliesst : I. Allgemeine Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung.

Art. 1.

Vereinbarungen zwischen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fragen des Arbeitsverhältnisses (Gesamtarbeitsverträge und ähnliche Abmachungen) können nach Massgabe der nachstehenden Vorschriften allgemeinverbindlich erklärt werden.

Grundsatz.

Art. 2.

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Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur angeordnet werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht und wenn die in Betracht fallenden Bestimmungen den betrieblichen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Eechnung tragen, dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen sowie die Bechtsgleichheit und die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigen.

2 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages dürfen, unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins besonderer Umstände, nur dann allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn seitens der zuständigen Behörde angenommen werden kann, dass die Mehrzahl der Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbmdlicherklärung erfasst werden sollen, sowie der Arbeitgeber, bei denen überdies die Mehrzahl aller in Erage kommenden

Voraussetzungen.

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Arbeitnehmer beschäftigt sein muss, durch den Vertrag gebunden oder mit den allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen einverstanden sind. Die Zustimmung eines Verbandes gilt als Zustimmung der sämtlichen diesem Verbände angeschlossenen Mitglieder.

3 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist zu verweigern, wenn die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages den zwingenden Vorschriften der Gesetzgebung des Bundes oder der beteiligten Kantone widersprechen.

4 Im übrigen entscheidet die Behörde über die Allgemeinverbindlicherklärung nach freiem Ermessen, II. Verfahren.

Zuständige Behörde.

Genehmigung kantonaler Entscheide.

Art. 3.

Sollen die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen nur für einen Kanton oder für ein bestimmtes Gebiet desselben Geltung haben, so ist zum Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung die Kantonsregierung zuständig.

2 In allen übrigen Fällen ist der Bundesrat zuständig. Im Entscheid des Bundesrates wird jeweilen bestimmt, ob und wieweit bereits bestehende kantonale Allgemeinverbindlicherklärungen aufgehoben sind.

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Art. 4.

Entscheide der Kantonsregierungen, welche die Allgemeinverbindlichkeit aussprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.

2 Die Genehmigung ist zu verweigern, falls die für die Allgemeinverbindlicherklärung in diesem Beschlüsse oder in den Ausführungsbestimmungen aufgestellten Voraussetzungen sachlicher oder formeller Art nicht erfüllt sind.

3 Die Genehmigung kann jederzeit rückgängig gemacht werden, falls der Entscheid sich als den Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft zuwiderlaufend erweisen sollte.

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Art. 5.

Einreichung

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Zur Stellung eines Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung

und Inhalt dea Antrages. berechtigt sind beide Parteien des Gesamtarbeitsvertrages sowie alle

andern Verbände von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen würden.

2 Der Antrag ist der zuständigen Behörde in schriftlicher Form und mit einer Begründung versehen einzureichen.

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Im Antrag sind die Teile des Gesaintarbeitsvertrages zu nennen, die allgemeinverbindlich erklärt werden sollen. Ferner hat er sich über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen zu aussern.

Art. 6.

Die Anträge auf Allgemein verbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages sind, falls sie sich nicht zum vorneherein als aussichtslos erweisen, im Schweizerischen Handelsamtsblatt und, nach dem Ermessen der zuständigen Behörde, in andern Publikationsorganen unter Ansetzung einer Einsprachefrist zu veröffentlichen, und zwar in den Amtssprachen der Gegenden, für die er Geltung haben soll. Den beteiligten Kantonen ist die Möglichkeit zur Meinungsäusserung zu geben.

Art. 7.

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Allgemeinverbindlicherklärung Einsprache erheben.

2 Die Einsprachen sind der zuständigen Behörde in schriftlicher Form und mit einer Begründung versehen einzureichen.

1

Art. 8.

Die antragstellenden Verbände sowie die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden sollen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die Auskünfte zu geben, die für die Feststellung der Zahl der von einem Gesamtarbeitsvertrag und seiner Allgemeinverbindlichkeit erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig sind.

Art. 9.

Vor dem Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung hat die zuständige Behörde das Gutachten unabhängiger Sachverständiger einzuholen, sofern eine Begutachtung sich nicht zum vornherein als überflüssig erweist.

öffentliche Bekanntgabe des Antrages.

Einsprachen.

AuskünftePflicht.

Begutachtung durch Sachverständige.

m. Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung.

Art. 10.

In einem zustimmenden Entscheid über die Allgemeinverbindlicherklärung sind die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages, die allgemeinverbindlich erklärt werden sollen, wiederzugeben, und es ist deren räumlicher, beruflicher, betrieblicher und zeitlicher Geltungsbereich festzulegen.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung kann sich nur auf Betriebe beziehen, die dem Erwerbszweig angehören, für den der Gesamt1

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548 arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder für welche die Allgemeinverbindlicherklärung sich nach der Art des Unternehmens und der darin geleisteten Arbeit rechtfertigt. Von der Allgemeinverbindlicherklärung können, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, bestimmte Landesgegenden, Betriebsarten oder Personengruppen ausgenommen werden.

3 Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages dürfen durch die Allgemeinverbindlicherklärung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleiben unwesentliche Änderungen, für welche jedoch das ausdrückliche Einverständnis der Vertragsparteien vorhegen muss.

Veröffentlichung.

Art. 1.1.

Die zustimmenden Entscheide sind mit den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages nach den für die amtlichen Veröffentlichungen des Bundes bzw. der Kantone geltenden Bestimmungen bekanntzumachen und auch ins Schweizerische Handelsamtsblatt sowie nach dem Ermessen der entscheidenden Behörde in andere Publikationsorgane aufzunehmen.

2 Zustimmende Entscheide der Kantonsregierungen dürfen erst nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 4) veröffentlicht werden.

1

Art. 12.

Inkrafttreten,

Anfechtung kantonaler Entscheide,

1

Sofern der Entscheid es nicht anders bestimmt, tritt die Allgemeinverbindlicherklärung mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

2 Ist die Eechtsgültigkeit eines allgemeinverbindlich zu erklärenden Gesamtarbeitsvertrages auf dem zivilreehtlichen Wege angefochten, so entscheidet die für die Allgemeinverbindhcherklärung zuständige Behörde über die vorläufige Inkraftsetzung nach freiem Ermessen.

Art. 13.

Gegen ablehnende Entscheide kantonaler Regierungen können die Antragsteller innert 80 Tagen nach der Mitteilung beim Bundesrat wegen unrichtiger Anwendung der Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Allgemeinverbindlicherklärung oder wegen Verletzung von Verfahrensvorsehriften Beschwerde führen.

IV. Wirkungen der Allgememverbindlicherklärung.

Geltung für die Ausaenseiter.

Entgegenstehende Abmachungen.

Art. 14.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages haben auch Geltung für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sind, jedoch unter den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung

549 fallen (Art. 10), Soweit Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit diesen Bestimmungen im Widerspruche stehen, sind sie nichtig.

Art. 15.

Während der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverbindlicherklärung besteht für die Beteiligten Friedenspflicht hinsichtlich der in den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages geordneten Verhältnisse. Die Parteien dürfen daher keine Kampfmittel anwenden oder weiterführen, sofern solche schon ergriffen wurden.

Frtedenspffloht.

Art. 16.

Die Personen und Sachverständigen, die im Vollzuge dieses Be- Schweigepflicht.

schlusses, so insbesondere im Sinne des Art. 8 oder bei Kontrollen (Art. 17) tätig werden, sind verpflichtet, über ihre in Ausführung ihrer Obliegenheiten gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 17.

1 Bei Nichteinhaltung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen Nichteinhaltung Verpflicheines Gesamtarbeitsvertrages gelten die zivilrechtlichen Vorschriften vontungen, über die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten. Bestimmungen von Vertragsstrafen und Kontrollen.

Gesamtarbeitsverträgen über die Folgen der Nichterfüllung oder über die Durchführung von Kontrollen betreffend das vertragsgemässe Verhalten der Beteiligten dürfen nur zum Schutze wichtiger Verpflichtungen allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Art. 28 und 25 bleiben vorbehalten.

2 Für die Durchführung der Kontrollen kann die zuständige Behörde (Art. 8) die vertragschliessenden Verbände und deren Organe zur Mitwirkung heranziehen. Der Bundesrat kann den Kantonen Kontrollaufgaben übertragen.

3 Über die Kontrolle und die Kostentragung wird der Bundesrat nähere Vorschriften erlassen.

V. Ausserkraîtsetzung, Abänderung, Ausdehnung oder Verlängerung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

Art. 18.

1

Beim Wegfall des Gesamtarbeitsvertrages ist auch die Allgemeinverbindlicherklärung ausser Kraft zu setzen.

a In diesem Falle tritt die Ausserkraftsetzung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für alle Beteiligten, also auch für die MitBundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

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AiMserkraftsetzung dei Allgemeinverbindlicherkläning.

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Anzeigepflicht.

glieder der vertragschliessenden Verbände, mit der amtlichen Veröffentlichung ein. Für die Veröffentlichung gelten sinngemäss die Vorschriften des Art. 11.

Art. 19.

1 Die vertragschliessenden Parteien sind verpflichtet, der zuständigen Behörde rechtzeitig von der Aufhebung oder Abänderung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen Kenntnis zu geben, wenn der Zeitpunkt der Aufhebung oder Abänderung der behördlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Allgemeinverbindiicherklärung nicht entspricht. Insbesondere ist der Behörde von der erfolgten Kündigung oder Nichterneuerung solcher Verträge ohne Verzug Mitteilung zu machen.

2

Sind die vertragschliessenden Parteien über die Ausserkraftsetzung nicht einig, so findet Art. 12, Abs. 2, entsprechende Anwendung.

Art. 20.

Änderung und Bei Abänderung oder Wegfall allgemeinverbindlich erklärter BeAusdehnung der stimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages sowie bei Ausdehnung der AllgemeinYcrbindlichAllgemeinverbindlicherklärung auf neue Bestimmungen finden alle Vorerklärung.

schriften dieses Beschlusses sinngemässe Anwendung.

2 Bei Abänderung bestehender Bestimmungen bleiben die frühern Bestimmungen bis zur amtlichen Veröffentlichung der Abänderung in Kraft.

Art. 21.

Verlängerung Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Allgemeinverbindlichder Geltungsdauer der AU- erklärang kann auf Begehren der beteiligten Verbände durch die zugemeinverbind' ständige Behörde nach Durchführung des Einspruchsverfahrens verfügt licherkliirung.

werden. Im Einspruchsverfahren ist in die Veröffentlichung lediglich der Antrag betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer und ein Hinweis auf die seinerzeitige Publikation der allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen aufzunehmen. Der Entscheid ist ebenfalls zu veröffentlichen, wobei indessen von der Wiedergabe der bereits früher allgemeinverbindlich erklärten Vertragsbestimmungen Urngang genommen wird.

Art. 22.

Ändern sich die Voraussetzungen, die für die AllgemeinverbindlichÄnderung der Voraussetzungen der Allgeniein- erklärung massgebend waren, so kann die zuständige Behörde diese auf verbindlichErsuchen beteiligter Verbände oder von sich aus in ihrem räumlichen, erklärung.

beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich einschränken bzw. ausdehnen oder gänzlich aufheben.

1

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VI. Stafbestimmungen.

Art. 23.

Wer gegen die Auskunftspflicht (Art. 8) verstösst, wer die Friedenspflicht (Art. 15) verletzt, wer die Schweigepflicht (Art. 16) missachtet, wer der Anzeigepflicht (Art. 19, Abs. 1) nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr, 2000 bestraft.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches und dessen Art. 826 finden sinngemässe Anwendung.

3 Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen ist Sache der Kantone, 1

Strafen.

VIII. Zuständigkeibeiei Streitigkeiten.

Art. 24.

Streitigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung schlichtet die für den Entscheid zuständige Behörde endgültig.

Die Behörde erlässt gegebenenfalls über den Geltungsbereich eine erläuternde Verfügung.

2 Die für den Entscheid zuständige Behörde kann ihre Befugnis auf andere Amtsstellen übertragen.

1

Art. 25.

Bei Einzelstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur über die Anwendung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach den geltenden zivilprozessualen Vorschriften. Hievon abweichende Vertragsbestimungen dürfen nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.

2 Zivilstreitigkeiten über Ansprüche aus Dienstverhältnissen, die ganz oder teilweise allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages unterstehen, sind in einem raschen Verfahren zu entscheiden. Der Bichter hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen zu erforschen; er ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden und würdigt die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen.

1

VIII. Schlussbestimmungen.

Art. 26.

1 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Befugnisse der über die Allgemein verbindlicherklärung entscheidenden Behörde.

Wirkungbereich der Zivilgerichtsbarkeit.

Inkrafttreten.

Ausführungsbestimmungen.

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Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses fest, der bis zum 81. Dezember 1946 gelten wird.

3 Er wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt ergänzende Verfahrensvorschriften sowie die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Dabei kann er die Vollstreckbarkeit von Kostenverfügungen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs anordnen.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 23. Juni 1943.

Der Präsident: E. Keller.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 23. Juni 1943.

Der Präsident: Bosset.

Der Protokollführer: Leimgruber.

Der schweizerische Bundesrat beschließet: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 24. Juni 1943.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung : 8. Juli 1943.

Ablauf der Referendumsfrist : 6. Oktober 1943.

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Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

(Vom 23. Juni 1943.)

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1943

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08.07.1943

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