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Bundesblatt 95. Jahrgang.

Bern, den 13. Mai 1943.

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14, Tage. Preis SO Franken im Jahr, M Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Achter Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen.

(Vom 7. Mai 1943.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die Massnahmen Bericht zu erstatten, die wir vom 7. Oktober 1942 bis zum 7. April 1943 auf Grund des Bundesbeschlusses vom 30, August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität ergriffen haben.

Departemente.

B. Departement des Innern.

Unser Beschluss vom 16. April 1940 betreffend die schweizerische FilmWochenschau ist durch den Beschluss vom 12. März 1943 über die Herstellung einer schweizerischen Filmwochenschau und deren Vorführung in den Lichtspieltheatern des Landes (A. S. 59, 208) ersetzt worden. Eine Eevision des früheren Beschlusses ist vor allem durch Umstände notwendig geworden, mit deren Eintritt wir seinerzeit nicht glaubten rechnen zu müssen, da wir im Hinblick auf die durch den Krieg geschaffene Situation und den ausgesprochen nationalen Zweck der Schweizer Filmwochenschau damals erwarten zu dürfen glaubten, dass die Lichtspieltheater den ihnen auferlegten massigen Kostenanteil für die Wochenschau, durch die ihr Programm quantitativ und qualitativ bereichert wird, ohne namhaften Widerstand leisten würden. Seit dem Herbst 1941 verweigerten jedoch die in der Association Cinématographique Suisse Eomande zusammengeschlossenen Lichtspieltheater die Bezahlung der Abonnementsgebühren für die von ihnen bezogene und vorgeführte Schweizer Filmwochenschau. Trotz zahlreichen von Seiten des Departements des Innern und der Stiftung Schweizer Filmwochenschau unternommenen "Versuchen zu einer gütlichen Regelung hat eine solche nicht erzielt werden können. Ein im Sommer 1942 in Genf von der Stiftung Schweizer Filmwochenschau durchgeführtes Bundesblatt, 95. Jahrg. Bd. I.

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386 betreibungsrechtliches Eechtsöffnungsverfahren hatte mit der Abweisung der Stiftung und der Verweisung auf den ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG) geendet. Im neuen Erlass ist im übrigen der allgemeinen Entwicklung der Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des früheren Erlasses (organisatorische Ausgestaltung der Schweizer Filmwochenschau, Errichtung einer Stiftung als Eechtsträger des Unternehmens, Inkrafttreten des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1987 u. a.) Eechnung getragen worden.

Die zwischen den beiden Erlassen bestehenden Unterschiede sind im allgemeinen mehr formeller als materieller Natur. Von praktischer Bedeutung sind insbesondere folgende Bestimmungen des neuen Textes: 1. Die Verpflichtung der Lichtspieltheater zur regelmässigen Bezahlung der Abonnementsgebühren für die Wochenschau und die Befugnis der Filmkammer zur Festsetzung dieser Gebühren werden ausdrücklich statuiert (Art. 2, lit. a, und Art. 3, Abs. 1), während sie sich aus dem Text des früheren Erlasses durch dessen logische Interpretation ergaben.

2. Die Entscheide des Büros der Filmkammer über die von den einzelnen Lichtspieltheatern zu bezahlenden Gebühren werden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Art. 80 SchKG gleichgestellt und diese Bestimmung auch auf die beim Inkrafttreten des neuen Erlasses noch ausstehenden Gebühren als anwendbar erklärt (Art. 8, Abs. 2 und 8).

3. Das Bussenmaximum ist von Fr. 1500 auf Fr. 3000 heraufgesetzt.

C. Justiz- und Polizeidepartement.

I. Justizabteilung.

1. Bundesratsbeschluss mm 1. Dezember 1942 über den Verkehr mit land-unrtsciiaftlichen Grundstücken (A. 8. 58,1.125). Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 29. September 1986 über wirtschaftliche Notmassnahmen wurde zunächst durch Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1987 bis Ende 1939 und hierauf durch Bundesbeschhiss vom 21. September 1989 bis Ende 1942 verlängert. Eine nochmalige Verlängerung erschien als überflüssig, da die wenigen auf ihm fussenden und im Jahre 1942 noch in Kraft stehenden Bundesratsbeschlüsse gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 80. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität einfacher und zweckmässiger auf eine neue rechtliche Grundlage gebracht werden konnten. Dazu gehörte insbesondere der Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1986 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, welcher in Abänderung von Art. 218 OE Sperrfristbestimmungen für die Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke enthält.

Das Interesse an der Beibehaltung der Sperrfrist ist unbestritten, wie diese denn auch in Art. 16, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter vorbehalten und in Art. 95 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen ausdrücklich geregelt wird.

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Auf Ende des Jahres 1942 als dem Zeitpunkt des Erlöschens des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Notmassnahmen war weder die in Aussicht genommene Generalrevision des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940/ 7. November 1941 über Massnahmen gegen die Bodenspekulation beendigt "noch das Entschuldungsgesetz in Kraft gesetzt. Es drängte sich deshalb als Überbrückungsmassnahme der Erlass eines auf die ausserordentlichen Vollmachten sich stützenden und auf 1. Januar 1943 in Kraft zu setzenden neuen Bundesratsbeschlusses über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken auf. Dieser übernahm die Eegelung der Art. 95 des Entschuldungsgesetzes und 16, Abs. l, des Bnndesratsbeschlusses über Massnahmen gegen die Bodenspekulation.

2. Bundesratsbeschlüsse vom 12. Oktober 1942 über den Aufschub des Umzugstermins in der Gemeinde Biberist (A. S. 58, 948), vom 11. Februar 1943 über den Aufschub des Umzugstermins in der Gemeinde Grenchen (Solothurn) (A. S. 59, 129) und vom 18. Märe 1943 über den Aufschub des ümzugstermins in der Gemeinde Solothurn (A, S. 59, 241). Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, insbesondere bei der Zementzuteilung, führten in diesen Gemeinden dazu, dass Neubauten nicht rechtzeitig fertiggestellt werden konnten. Zahlreiche Familien befanden sich auf die ordentlichen Umzugstermine hin in gekündeten Mietverhältnissen, ohne anderswo Unterkunft finden zu können.

Es rechtfertigte sich daher, wie schon früher für Winterthur und schon einmal für Grenchen (vgl. sechster Vollmachtenbericht, Bvmdesbl. 1942, S. 323, Ziff. 8, und siebenter Vollmachtenbericht, Bundesbl. 1942, S. 745, Ziff. 8), den betroffenen Gemeinden einen Aufschub des ordentlichen Ümzugstermins zu bewilligen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Die neuen Beschlüsse stimmen inhaltlich mit den früher getroffenen überein.

u. Polizeiabteilung.

l. Bundesratsbeschluss vom 11. November 1942 über die Gewährung von Darlehen an heimgekehrte Auslandscliweizer (A. S. 58, 1056). Viele Auslandschweizer, die ihr Aufenthaltsland infolge des Krieges verlassen müssen, kehren ganz oder nahezu mittellos in die Schweiz zurück, während sie im Ausland Vermögen zurücklassen müssen, das nur unter grossen Schwierigkeiten und Verzögerungen oder gar nicht nach der Schweiz transferiert werden kann.

Um solchen Heimkehrern zu ersparen, Unterstützungen
entgegennehmen zu müssen, hat der Bundesrat die Gewährung von Darlehen bis zu 3000 Franken, in Ausnahmefällen bis zu 5000 Franken beschlossen. Die Darlehen werden gewährt zur Fristung des Lebensunterhaltes oder zur Neugründung einer Existenz. Die Ausführung des Bundesratsbeschlusses besorgt die Polizeiabteilung zusammen mit der Darlehenskasse der Eidgenossenschaft. Die Polizeiabteilung prüft die Gesuche und entscheidet darüber. Die Darlehenskasse, der die nötigen Geldmittel durch den Bund zur Verfügung gestellt ·werden, zahlt die Darlehensbeträge aus, nachdem sichergestellt ist, dass der Gegenwert des Darlehens im Ausland bei einem Schweizerischen Konsulat

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hinterlegt ist. Der Gesamtbetrag der gewährten Darlehen darf in keinem Zeitpunkt eine Million Schweizer Franken übersteigen. Soweit die Darlehen nicht vom Darlehensnehmer in der Schweiz getilgt werden können, wird der Bund das im Ausland hinterlegte Geld übernehmen, um es dort für Unterstützungen zu verwenden. Durch Entwertung des im Ausland deponierten und übernommenen Geldes kann ein Verlust eintreten, der laut Beschluss des Bundesrates je zur Hälfte durch den Bund und die Kantone getragen werden soll.

Diese Massnahme ist angebracht, weil durch die Belehnung des Auslandsverinögens von Heimkehrern zahlreiche Unterstützungen in der Schweiz wegfallen, die sonst durch Bund und Kantone gewährt werden müssten.

2. Bundesrats'beschluss vom 12. März 1943 über die Unterbringung von Flüchtlingen (A. S. 59, 25). Solange die Zahl der illegal in die Schweiz einreisenden Flüchtlinge verhältnismässig klein war, genügten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften über die Behandlung solcher Ausländer.

Als jedoch im Sommer 1942 Flüchtlinge massenweise illegal die Grenze überschritten und der Zustrom auch in den Wintermonaten anhielt, zeigte sich das Bedürfnis, Unterbringung und Kontrolle dieser Flüchtlinge durch einen besondern Bundesratsbeschluss zu regem.

Ende August 1939 befanden sich rund 7800 Flüchtlinge in der Schweiz, Seit Kriegsausbruch reisten bis Ende Juli 1942 1225 Ausländer illegal ein, ohne wieder Weiterreisen zu können; bis Ende des Jahres 1942 kamen 8146 weitere Flüchtlinge dazu. Im Januar 1943 reisten 447 und im Februar 780 Flüchtlinge ein. Am 1. März 1948 betrug die Gesamtzahl der in der Schweiz anwesenden Flüchtlinge und Emigranten nahezu 18 000.

Bisher war zur Plazierung eines Fluchtlings ausserhalb eines Heimes oder Lagers die Toleranzbewilligung eines Kantons notwendig. Da die Kantone im allgemeinen sehr zurückhaltend waren und in der Eegel nur dann Toleranzbewilligung erteilten, wenn der Flüchtling vermögh'ch war oder nähere Beziehungen mit dem Kanton hatte, musste dieses System.versagen. Denn eine grössere Zahl von Flüchtlingen muss aus Gesundheitsgründen oder altershalber aus den militärischen Auffanglagern entlassen und privat untergebracht werden können. Die Schwierigkeiten mit der Toleranzbewilligung waren auch der Grund, dass die aus der Bevölkerung angebotenen Freiplätze
für Flüchtlinge nicht richtig ausgenützt werden konnten. Dem hat nun der Bundesratsbeschluss abgeholfen, indem er an Stelle einer ordentlichen fremdenpolizeilichen Begelung des Aufenthaltsverhältnisses die Internierung aller Flüchtlinge vorsieht, ungeachtet, ob sie in einem Heim, Lager oder privat untergebracht werden.

Von den einzelnen Bestimmungen des Beschlusses sei lediglich Art. 8 hervorgehoben. Bisher verwaltete die Polizeiabteilung Geldmittel und Wertsachen internierter Ausländer. Es kann aber weder ihre Aufgabe sein noch ist sie dazu in der Lage, auf die Dauer grössere Flüchtlingsvermögen zu verwalten. Es ist deshalb angezeigt, eine Treuhandstelle zu bezeichnen, die diese Aufgabe übernimmt. Damit wird auch den berechtigten Interessen der Flucht-

389 linge gedient sein. Die Hinterlage bei einer amtlich bezeichneten Treuhandstelle auch der Vermögen von Flüchtlingen, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten dürfen, drängt sich nicht nur zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf, sondern soll die Flüchtlinge auch daran hindern, ihre Vermögen zu verschleudern, zu verschieben, zu unerlaubter Geschäftstätigkeit zu benützen, sich durch finanzielle Beteiligung an schweizerischen Unternehmen Emfluss zu verschaffen oder mit ihren Wertsachen (Bijouteriewaren, Industriediamanten usw.) Handel zu treiben.

III. Eundesanwaltschaît.

Bundesratsbescìiluss vom 29. Dezember 1942 über die Auflösung der «Nationalen Opposition» (A. S. 58, 1252). Polizeiliche Erhebungen, insbesondere ein gegen einzelne Mitglieder dieser Brneuerungsbewegung wegen verbotenen Nachrichtendienstes durchgeführtes Ermittlungsverfahren, ergaben, dass die unter Führung des Mario Karrer stehende «Nationale Opposition» die demokratischen Grundlagen unseres Landes bekämpft und Ziele verfolgt, die eine ernstliche Gefährdung unserer Unabhängigkeit bewirken. Die führenden Personen der Bewegung stehen wegen Vergehen gegen die Sicherheit des Staates in Untersuchung oder sind bereits wegen solcher Straftaten bestraft worden. -- Die Strafbestiimnungen entsprechen denjenigen des Bundesratsbeschlusses vom 6. August 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit. Den Ausschluss des Mario Karrer aus dem Kantonsrat hat die Behörde gemäss dem in Art. 4 dieses Bundesratsbeschlusses erwähnten Vollzugsbeschlusse vom 17. Dezember 1940 selbst zu beschliessen.

D. Militärdepartemeut.

1. Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1942 über die Abänderung des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation (Ausbildung der Genieoffiziere) (A. S.

58, 950). Nach bisheriger Ordnung hatte der angehende Genieoffizier nach Bestehen der Unteroffiziersschule eine ganze Eekrutenschule als Korporal zu bestehen; diese Eegelung erwies sich unzweckmässig aus folgenden Gründen: Die Schulen und Kurse, welche bis zum Abverdionen des Leutnantgrades bestanden werden müssen, können nicht so angesetzt werden, dass es möglich ist, sie sozusagen ohne Unterbruch zu durchlaufen. Dieser Ausfall ist namentlich für Studierende der Eidgenössischen Technischen Hochschule wesentlich, da ein dort Studierender bei Verlust eines Semesters jeweilen ein ganzes Jahr einbüsst. In den letzten Jahren ist denn auch die Zahl der Polytechniker unter den neu ernannten Genieoffizieren stark zurückgegangen.

Die Prüfung der Angelegenheit hat ergeben, dass diesen Schwierigkeiten am besten dadurch abgeholfen werden kann, dass auch für die Ausbildung der angehenden Genieoffiziere eine ähnliche Eegelung getroffen wird, wie sie für die Artillerieoffiziere in der Militärorganisation bereits vorgesehen ist (Art. 128 und 180).

390 Der Bundesratsbesehluss über die Abänderung der Militärorganisation hält sich denn auch streng an die Regelung, -wie sie für die Artillerie gilt. Angehende Genieoffiziersschüler haben demnach nach der Unteroffiziersschule einen Spezialkurs zu bestehen, dessen Dauer gegenwärtig vier Wochen beträgt; nachher leisten sie Dienst als Korporal nur noch in einer halben Rekrutenschule.

Dafür wurde die Dauer der Aspirantenschule auf 102 Tage heraufgesetzt, wie dies für die Artillerie, die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen bereits festgelegt war.

Durch diese Neuregelung wird erreicht, dass der angehende Genieoffizier seine Dienste von der Rekrutenschule als Rekrut an bis und mit der Aspirantenschule sozusagen ohne Unterbrach leisten kann. Er verliert auf diese Art am wenigsten Zeit für seine berufliche Weiterbildung; dazu entspricht diese Regelung bedeutend besser den Erfordernissen der Ausbildung, indem die angehenden Genieoffiziere nunmehr in ungefähr der gleichen Zeit wesentlich besser auf ihre zukünftige Aufgabe vorbereitet werden können.

Der Bundesrat erh'oss diese Abänderung der Müitärorganisation auf dem Wege der Vollmachten, weil er der Auffassung war, es sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig, die eidgenössischen Bäte mit einer besondern Vorlage für diese an sich geringfügige Änderung zu befassen; zudem wurde nichts grundsätzlich Neues eingeführt, da sich ja die gewählte Regelung bei der Artillerie gut bewährt hat. Es darf ohnehin angenommen werden, dass nach Beendigung des Aktivdienstes den eidgenössischen Räten eine Vorlage auf Abänderung verschiedener Bestimmungen der Militärorganisation vorgelegt werden muss, so dass in jenem Zeitpunkt dann auch die endgültige Neuregelung der Ausbildung der Genieoffiziere miteinbezogen werden kann.

2. Bundesratsbesehluss 'vom 14. Dezember 1942 batreffend Teuerungszulagen zu den Mililärpensioiien und Erhöhung der Leistungen der Militärversieherung (A. S. 58,1160). Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 18, November 1941 betreffend Teuerungszulagen zu den Militärpensionen ist am 31. Dezember 1942 abgelaufen. Dieser Beschluss sah für Pensionen, welche vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochen worden waren, eine Teuerungszulage von 15 %, höchstens aber Fr. 400 im Jahr vor, sofern die Invalidität wenigstens 40 % beträgt und der Pensionsbezüger in
der Schweiz wohnt. Für Pensionen, die nach dem 1. Dezember 1941 zugesprochen wurden, war der Teuerung bei der Festsetzung des anrechenbaren Jahresverdienstes (Versetzung in eine höhere Verdienstklasse) oder durch Gewährung einer angemessenen Teuerungszulage Rechnung zu tragen.

Für die Neuregelung dieser Fragen ab 1. Januar 1943 fand unter der Leitung der eidgenössischen Finanzverwaltung eine Besprechung der interessierten Verwaltungsstellen statt, welche einheitliche Grundsätze aufstellte über die Lösung des Teuerungsproblems für die Rentenbezüger im Jahre 1943.

Die Teuerung, die Ende 1941 ca. 30 % betrug, ist bis Ende 1942 auf rund 40 % gestiegen. Hielt man am früheren Grundsatz fest, dass diese Teuerung zur Hälfte zu berücksichtigen sei, so musste an Stelle der bisherigen Teuerungs-

391 Zulage von 15 % eine solche von 20 % treten. Diese Erhöhung des Ansatzes verlangte auch eine Erhöhung des Maximums von bisher Fr. 400 pro Jahr auf Fr. 500, weil sonst schon von der 8. Verdienstklasse an Eeduktionen eintreten müssten, was mit der grundsätzlichen Erhöhung des Ansatzes von 15 % auf 20 % im Widerspruch stehen würde. Diese Teuerungszulagen sollen · zu Invalidenpensionen nur ausgerichtet werden, wenn die Invalidität wenigstens % (88 Vi %) beträgt und wenn der Bentenbezüger in der Schweiz wohnt, und zu solchen Militärpensionen, die vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochen worden sind, d. h. zu Pensionen, die auf Jahresverdienste basieren, welche der Teuerung noch keine Eechnung getragen haben.

Für Pensionen, welche in der Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 81. Dezember 1942 zugesprochen worden sind und bei welchen der Teuerung gemäss Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18, November 1941 bereits Eechnung getragen wurde, soll auch für das Jahr 1943 grundsätzlich die gleiche Eegelung weiter Gültigkeit haben ohne eine weitergehende Berücksichtigung der Teuerung.

Nur dort, wo eine Teuerungszulage von 15 % zugesprochen wurde, ist sie für 1948 auf 20 %, höchstens auf Fr. 500, zu erhöhen.

Schwieriger gestaltete sich die Eegelung der ab 1. Januar 1948 zu sprechenden Pensionen. Es war davon auszugehen, dass dannzumal regelmässig die Lohn- und Erwerbsverhältnisse der Teuerung angepasst waren. Es konnte daher auf das tatsächliche Erwerbseinkommen abgestellt werden ; die Ausrichtung einer besonderen Teuerungszulage erübrigte sich. Das durch Teuerungszulagen oder sonstwie der Teuerung angepasste erhöhte Erwerbseinkommen führt zwangsläufig zur Einreihung des Versicherten in eine höhere Verdienstklasse und damit automatisch zur Berücksichtigung der Teuerung bei der Festsetzung der Pensionen. Bei den oberen Verdienstklassen trifft dies allerdings nur zu, wenn gleichzeitig die Zahl der Verdienstklassen erhöht wird, d. h. wenn sowohl das bisherige Maximum des anrechenbaren Tagesverdienstes von Fr, 15 wie dasjenige des anrechenbaren Jahresverdienstes von Fr. 4500 erhöht werden.

Es handelt sich hier um ein jahrealtes Bogehren weiter Kreise, das auch Gegenstand eines von Herrn Nationalrat Kägi am 19. März 1942 eingereichten und am 28. September 1942 vom Nationalrat angenommenen Postulates .bildete.

Tatsache ist,
dass die Löhne ganz allgemein gestiegen sind und dass heute qualifizierte Arbeiter -- nicht nur Selbständigerwerbende, Beamte und Angestellte -- Löhne beziehen, welche das bisherige Maximum des anrechenbaren Verdienstes übersteigen. In jedem Falle, in welchem der Tagesverdienst des Versicherten Fr. 15 oder der Jahresverdienst Fr. 4500 übersteigt, erleidet der Eentenbezüger also eine Einbusse, Eine Erhöhung dieses Maximums des anrechenbaren Verdienstes liess sich daher, wie aus den vielen Klagen und Kritiken sich ergibt, kaum mehr umgehen. Die Frage war nur, wieviel diese Erhöhung betragen-sollte. Wir gingen davon aus, dass zu den alten Pensionen eine Zulage von 20 % gewährt wurde. Wird das bisherige Maximum ebenfalls um 20 % erhöht, so gelangt man zu einem Tagesverdienst von Fr. 18 und zu einem Jahresverdienst von Fr, 5400, was nach dem Klassensystem

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zur Einführung von drei neuen Verdienstklassen 14--16 führt. Wir sind uns be-wusst, dass dieses neue Maximum nicht alle Erwartungen erfüllt. Die finanziellen Auswirkungen einer Erhöhung müssen aber für den Staat noch tragbar sein, und es darf auch berücksichtigt werden, dass der Versicherte bei der Militärversicherung in keiner Weise durch Prämienleistungen an die Kosten beiträgt, dass dagegen, die Militärpensionen Steuerfreiheit gemessen, was ihren Wert heute und auch für die Zukunft bedeutend erhöht.

Werden ab 1. Januar 1948 die Militärpensionen auf Grund des tatsächlichen Erwerbes des Versicherten festgesetzt, so darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der heutige höhere Erwerb zeitbedingt ist und wieder ändern wird, sei es ini Sinne einer Senkung, oder durch eine weitere Erhöhung bei ansteigender Teuerung. Soweit es sich um zeitlich befristete Pensionen handelt, kann nach deren Ablauf bei der Erneuerung den veränderten Verhältnissen durch Einreibung in eine andere Verdienstklasse Rechnung getragen werden.

Dies ist aber nicht möglich bei D a u e r p e n s i o n e n , weil nach Art. 30, Abs. l, letzter Satz, des Militärversicherungsgesetzes der bei der erstmaligen Festsetzung ermittelte Jahresverdienst massgebend bleibt, d. h. die Verdienstklasse nicht mehr geändert werden darf. Es kann daher nicht verantwortet werden, die durch die Teuerung bedingten erhöhten Löhne als Grundlage für 'Dauerpensionon zu nehmen, die unabänderlich für alle Zukunft auch bei Nachlassen der Teuerung in gleicher Höhe ausgerichtet werden müssten, Es muss daher bei zeitlich nicht beschränkten Invalidenpensionen und bei Hinterlassenenpensionen eine Grundpension gesprochen und dann zu dieser durch Teuerungszulagen die Anpassung an die Teuerung von Jahr zu Jahr gesucht werden. So kann einer steigenden wie einer abnehmenden Teuerung in gerechter Weise Eechnung getragen werden, und der Pensionsbezüger erhält jedes Jahr die der Zeitlage entsprechende Leistung. Die praktische Durchführung dieses Gedankens ist mit Rücksicht auf das Klassensystem des Versicherungsgesetzes nicht leicht. Die Lösung, die ini Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1942 gefunden wurde, ist folgende: G-rundsätzhch ist für neue Pensionsfälle der anrechenbare Jahresverdienst auf Grund des tatsächlichen Erwerbes, inbegriffen alle teuerungsbedingten
Zulagen, zu ermitteln. Statt aber die diesem ermittelten Jahresverdienst entsprechende Vordienstklasse der Pension zugrunde zu legen, erfolgt eine , abgestufte Eückversetzung in eine tiefere Verdienstklasse, welche die Basis bildet für die Grundpension.

Die Rückversetzung ist so berechnet, dass mit der Teuerungszulage, die zu der Grundpension gewährt wird und die gleich zu bemessen ist wie die Teuerungs-.

Zulage zu den vor dem 1. Dezember 1941 zugesprochenen Pensionen, die tatsächlichen Leistungen der jeweiligen Zeitlage entsprechen. Von einer Rückversetzimg in eine tiefere Verdienstklasse wird aus praktischen Erwägungen abgesehen bei Invalidenpeusionen mit Invalidität unter ein Drittel und bei zeitlich nicht begrenzten Pensionen der 1. bis 8. Verdienstklasse. Selbstverständlich wird keine Teuerungszulage gewährt, wo keine Rückversetzung in eine tiefere Verdienstklasse erfolgt.

393 Sohliesshch haben wir die Gelegenheit benutzt, um eine Regelwidrigkeit im Verdienstklassensystem aufzuheben. Während sonst immer der Sprung von einer Verdienstklasse zur andern Fr. l im Tagesverdienst und Fr. 300 im Jahresverdienst beträgt, war er von der 4. zur S.Klasse Fr. 1.50 bzw.

Fr. 450 und von der 5. zur 6. Klasse nur Fr. 0,5 bzw. Fr. 150. Bis zum Jahre 1919 war die 5. Verdienstklasse mit Fr. 7.50 Tagesverdienst und Fr. 2250 Jahresverdienst die höchste Verdienstklasse. Bei der Einführung der neuen Verdienstklassen 6 bis 18 durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1919 wurde das bisherige Maximum der 5. Klasse belassen und der Sprung zur 6. Klasse entsprechend herabgesetzt. Heute kommt der 5, Verdienstklasse nicht mehr dieselbe Bedeutung zu wie früher. Es rechtfertigte sich daher im Interesse der Einheitlichkeit, das Maximum der 5. Verdienstklasse auf Fr. 7 Tages- und Fr. 2100 Jahresverdienst herabzusetzen. Damit erhält die 6. Verdienstklasse die ihr zukommende Bedeutung im Eahmen des Klassensystems, was namentlich auch bei der oben erwähnten Bückversetzung in eine tiefere Verdienstklasse ihre ausgleichende Wirkung zeigt.

3. Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1942 betreffend die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Erledigung von Forderungen für UnfallSchäden während des Aktivdienstes (A. S. 58, 1180). G-emäss Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 29, März 1940 (A. S. 56, 298) verjähren Ansprüche auf Schadenersatz, die von geschädigten Zivilpersonen infolge von Unfällen während des Aktivdienstes dem Bunde gegenüber erhoben werden können, in einem Jahre vom Tage des Unfallereignisses an gerechnet. Das Fehlen einer besondern Bestimmung über die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Eückgriff gegen die Urheber des Unfalles gemäss Art. 29 der Militärorganisation (vgl. Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 29. März 1940) hat sich in der Praxis nachteilig ausgewirkt, indem die einjährige Verjährungsfrist auf .Begressansprüche analoge Anwendung fand. In vielen Fällen kann infolge militärgerichtlicher Verfahren, langwieriger Verhandlungen mit dem Geschädigten oder Einreichung von Schadenersatzklagen gegen den Bund die Frage der Haftung und die Festsetzung der Höhe des Ersatzes nicht innert nützlicher Frist abgeklärt werden. Die Aufnahme einer besondern Vorschrift in Art. 11,
wonach der Kückgriffsanspruch gegen die Urheber des Unfalles m einem Jahr verjährt seit dem Tage, an dem der Bund die Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten anerkannt hat oder zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist, hat sich daher als notwendig erwiesen.

4. Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1943 betreffend Entschädigung von Land- und Sachschaden während des Aktivdienstes (A. S. 59, 117). Dieser Beschluss ersetzt den Bundesratsbeschluss vom 29. März 1940 betreffend die Erledigung von Forderungen für Land- und Sachschaden während des Aktivdienstes (A. S. 56, 288). Die seit fast drei Jahren gemachten Erfahrungen in der Anwendung der alten Bestimmungen haben gezeigt, dass einige Änderungen derselben unerlässlich sind. Die Haftung des Bundes ist in Art. 2 genau um-

394 schrieben worden und bezieht eich nunmehr ausdrücklich nur noch auf den unmittelbaren Schaden, der durch die militärische Inanspruchnahme des Privateigentums entsteht. Dagegen bringt der neue Beschluss eine Weiterung, indem eine Entschädigung nicht nur an den Eigentümer, sondern auch ausnahmsweise an einen andern Geschädigten ausgerichtet werden kann, wenn durch militärische Anlagen weitere schwerwiegende Nachteile verursacht werden. Eür die Festsetzung der Entschädigung sind die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechtes (Art, 42, 43, Abs. l, und 44, Abs. 1) sinngemäss anzuwenden.

Die Verfahrensvorschriften sind systematischer geordnet worden und enthalten nun in Art. 19 eine neue Bestimmung betreffend den Verlust von Gegenständen von Drittpersonen, für welchen die Truppe verantwortlich ist. Der alte Beschluss kannte eine solche Vorschrift nicht, was als Mangel empfunden wurde, da die Schatzungskomimssionen nicht in der Lage waren, diese Fälle zu behandeln.

Als Ergänzung sei noch auf Art. 20, Abs. 2, verwiesen, der die Verjährung der Eegressansprüche des Bundes ein Jahr nach dem Eintritt der Eechtskraft des Entscheides über die dem Bunde gegenüber geltend gemachte Schadenersatzforderung eintreten lässt, Im übrigen wurden einige Stellen der alten Bestimmungen, welche zu verschiedenen Auslegungen Anlass gaben, genauer umschrieben.

Die durch den neuen Beschluss bewirkten Änderungen und Ergänzungen sind ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen.

5. Bundesratsbeschluss vom 5. Februar 1943 'betreffend die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über die Unterkunft der Truppe während des Aktivdienstes (A. S. 59, 123). Der Bundesratsbeschluss vom 27. Mai 1941 über die Unterkunft der Truppe während des Aktivdienstes hat eine Neuordnung des Unterkunftswesens der Truppe, gebracht, welche sich im allgemeinen bewährt hat.

Mit Bücksicht auf die Entwicklung der Preise seit Erlass des Beschlusses drängte sich jedoch eine Anpassung der Entschädigungsansätze für die Truppenunterkunft auf. Der schweizerische Hoteherverein und der schweizerische "Wirteverein haben schon mehrfach derartige Wünsche vorgebracht; in ähnlichem Sinne lauten auch das Postulat Anliker vom 23. September 1942 und die Kleine Anfrage von Allmen vom 11. Dezember 1942. Die Prüfung sämtlicher Unterlagen hat ergeben, dass eine Erhöhung
der Zimmerentschädigungen um durchschnittlich 20 % den neuen Preisverhältnissen angemessen ist. In gleicher Weise sind auch die Entschädigungen für die Benützung von Betten mit Bettwäsche in den Truppenkrankenzimmern und von Matratzen mit Bettwäsche erhöht worden. Die Mehrkosten, welche durch die erhöhten Zimmervergütungen für Offiziere, Unteroffiziere und Angehörige des Erauenhilfsdienstes dem Bund entstehen, hangen von den jeweiligen Armeebeständen ab.

Aus Kreisen des Gastwirtschaftsgewerbes ist nicht ganz mit Unrecht darauf hingewiesen worden, dass kurzbefristete Einquartierungen von 1--2

395 Nächten mit Eücksicht auf die hohen Preise für Wäschemittel, Wäsche und die erhöhten Arbeitslöhne stets ein Verlustgeschäft darstellen. Auch die im Beschluss vorgesehenen erhöhten Zimmerentschädigungen würden diesen Sonderfällen nicht gerecht. --· Ein Zuschuss von 25 % zu den neuen Entschädigungsansätzen erschien für Einquartierungen von l--2 Nächten als angemessen.

Die Revision des Beschlusses vom 27. Mai 1941 ist aber auch dazu benützt worden, einige Härten, die sich bei dessen Anwendung ergeben haben, auszumerzen. Schon durch die Kleine Anfrage Vallotton vom 22. September 1942 ist angeregt worden, den Soldabzug für Offiziere und höhere Unteroffiziere nur dann zu machen, wenn sie tatsächlich in Betten nächtigen und nicht auch in Fällen, wo sie im Biwack und Zelt Unterkunft beziehen. Nach der Neuregelung ist der Soldabzug grundsätzlich beschränkt auf die Fälle, bei denen die Unterkunft (Zimmer von Kasernen, Hotels und Gaststätten, Privaten usw.)

zu Lasten des Bundes zur Verfügung gestellt wird.

Bei Dienstleistungen am Wohnort ist auch nach bisheriger Ordnung der Soldabzug nicht gemacht worden, dafür werden aber weder Zimmervergütungen noch Logisentschädigungen ausgerichtet. Diese Fassung des Art. 88, Abs. 2, war zu eng, indem häufig die Erlaubnis zum Übernachten zu Hause orteilt werden kann, ohne dass der Betreffende in der gleichen Gemeinde wohnt, in der er arbeitet. In solchen Fällen musste bisher der Soldabzug vorgenommen werden. Die neue Fassung von Art. 22 beseitigt diese ungleiche Behandlung.

6. Bundesratsbeschluss vom 5. April 1943 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschliisses über die Ortswehren (A. S. 59, 278). Am 7. Mai 1940 ermächtigte der Bundesrat den Oberbefehlshaber der Armee zur Aufstellung von Ortswehren aus ortsansässigen Freiwilligen. Diese Organisation musste im Hinblick auf die gespannte Lage damals fast von einem Tag auf den andern aufgezogen werden. Auf den Aufruf des Generals meldete sich denn auch in erfreulicherweise eine grosse Anzahl Freiwilliger.

Als sich einigermassen übersehen liess, nach welchen Grundsätzen die Ortswehr behandelt werden sollte, fasste der Bundesrat am 16. September 1940 seinen grundlegenden Beschluss über die Ortswehren. Die dort niedergelegten Bestimmungen haben seither unverändert in Kraft gestanden. Es konnte aber bald festgestellt
werden, dass die getroffene Regelung nicht endgültig sei und dass sie in einigen Punkten der Verbesserung bedürfe. So ist namentlich von verschiedenen Seiten immer wieder darauf hingewiesen worden, die Soldverhältnisse seien bei der Ortswehr in ungenügender Weise geregelt. Der Ortswehrmann bekam nämlich keinen Sold ausgerichtet, sofern eine Übung nur einen Tag oder weniger als einen Tag dauerte. Bei mehrtägigen Übungen wurde der Sold für den Tag der Besammlung ebenfalls nicht ausgerichtet.

Diese Regelung bot auch gewisse Schwierigkeiten hinsichtlich der Auszahlung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung. Zudem muss aber in Berück-

396 sichtigung gezogen werden, dass der Ortswehrmann für seine Verpflegung mit Ausnahme des Kriegsfalles in der Eegel selbst aufzukommen hat. Ebenso konnten die Orts-wehren nicht vollständig eingekleidet werden; der Mann muss also einen'Teil seiner Ausrüstung -- in erster Linie die Schuhe und die Hosen -- selbst stellen, ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten.

Aus all diesen Gründen erschien es auf die Dauer als eine zu grosse Belastung des Ortswehrmannes, wenn ihm nur in einigen wenigen Einzelfällen Sold ausgerichtet wurde. Die mit dem neuen Bundesratsbeschluss eingeführte Eegelung ermöglicht vom ersten Tag an, den Sold auszuzahlen, und auch Übungen, welche weniger als einen Tag, aber mindestens 4 Stunden dauern, werden als soldberechtigt anerkannt. Im übrigen sind die Bestimmungen über Entschädigungen für Kantonnemente und bei auswärtiger Verwendung den Verhältnissen angepasst und neu gefasst worden.

Die neue Eegelung bringt naturnotwendig gewisse Mehrkosten für den Bund, die aber mit Eücksicht auf die Erhaltung einer verwendungsbereiten und starken Ortswehr in Kauf genommen werden müssen. Die jährlichen Mehrauslagen dürften -- bei Anwendung des gegenwärtig geltenden Ausbildungsprogramms für die Ortswehren -- den Betrag von l Million Franken nicht übersteigen,

E. Finanz- und Zoll département.

I. Finanzverwaltung.

1. Am 7. Dezember 1942 hat der Bundesrat einen Beschluss über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Einfuhr und Ausfuhr von Gold gefasst (A. S. 58, 1137). Die Schweiz hatte bis jetzt als einziges Land in Europa auch seit Ausbruch des Krieges keinerlei Vorschriften über den Handel sowie die Ein- und Ausfuhr von Gold erlassen. Seit die Golddepots der Schweizerischen Nationalbank in New York blockiert worden waren und verschiedene Länder auf Bezahlung ihrer Warenlieferungen nach der Schweiz in Gold bestanden, kam den Vorräten an Gold im Inland erhöhte Bedeutung zu. Da sich seit einiger Zeit eine erhöhte Nachfrage nach Goldbarren wie auch nach Goldmünzen bei der Nationalbank geltend gemacht hatte und sich die Umsätze, namentlich was die Münzen betrifft, au stark steigenden Preisen vollzogen, sah sich der Bundesrat auf Wunsch der Nationalbank veranlagst, die bisherige Freiheit im Goldhandel aufzuheben.

Der Beschluss vom 7. Dezember 1942 hat Bezug auf Gold, auch legiert, in Barren, gewalzt, in Platten, Streifen oder gemünzt, schweizerischen und ausländischen Gepräges, sowie auf Schmelzgut und Schmelzprodukte. Er ermächtigte das Finanz- und Zolldepartement, den Handel der Überwachung durch das Zentralamt für Edelmetallkontrolle zu unterstellen. Ferner bestimmt der Beschluss, dass das Volkswirtschaftsdepartement die Preiskontrollstelle zur Festsetzung von Höchstpreisen ermächtigen könne. Für die Ein- und Ausfuhr von Gold wurde eine Bewilligung der Nationalbank vorgeschrieben.

397 2. Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1943 über d'ie Ausrichtung von Teuerungszulagen an Eentenbemger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für das Jahr 1943 (A. S. 59, 23). Für das Jahr 1942 sind den Bentenbezügern der Personalversicherungskasseu mit Beschluss vom 18. November 1941 jährliche Teuerungszulagen von 300 Franken für verheiratete Invalide, von 200 Franken für ledige Invalide und Witwen und von 100 Franken für Waisen gewährt worden. Diese Zulagen sanken für Invalidenrenten über 4000 Franken und für Witwen- und Waisenrenten über 2000 Franken bzw.

1000 Franken derart, dass ein Invalider mit mehr als 5000 Franken, eine Witwe mit mehr als 3000 Franken und eine Waise mit mehr als 1500 Franken Eente keine Zulage mehr erhielt.

Nachdem die Teuerungszulagen sowohl für das aktive Personal als auch für die Eentenbezüger der SUVA und der Militärversicherung für das Jahr 1943 gegenüber 1942 erhöht wurden, musste auch den Eentnern der beiden Personalversicherungskassen entgegengekommen werden. In Würdigung aller Verhältnisse wurden die Teuerungszulagen pro 1943 für diese Eentner wie folgt bemessen: für verheiratete Invalide auf 400 Franken für ledige Invalide und Witwen a u f . . . . 300 » für Waisen auf .

120 » Zudem wurde, um auch den Bezügern höherer Kenten entgegenzukommen, die Degression abgeschwächt. Diese setzt nun erst bei einem Bentenbetrag von 6000 Franken pro Jahr ein, und auch die Bezüger höherer Benten erhalten noch mindestens die Hälfte der Zulage, d. h. 200 Franken pro Jahr. Bei den Invaliden wird damit der seinerzeit erfolgte Bentenabbau bis zu einer Eente von rund 5000 Franken durch die Teuerungszulage von 400 Franken fast vollständig wettgemacht; bei den höchsten Benten dagegen bleiben mit der Zulage von 200 Franken noch 4/6 des Eentenabbaues bestehen, bei den höchsten Witwenrenten bleibt der Abbau mit 300 Franken Teuerungszulage noch ungefähr zur Hälfte in Kraft.

Im Jahre 1942 wurden die Zulagen halbjährlich ausgerichtet; im Jahre 1943 dagegen werden sie in gleicher Weise wie bei der SUVA vierteljährlich vorschüssig ausbezahlt.

Die Teuerungszulagen zu den Benten werden nicht aus den Mitteln der Personalversicherungskasse, sondern aus der allgemeinen Verwaltungsrechnung des Bundes bzw. der Bundesbahnen bezahlt. Sie werden für das Jahr 1943 voraussichtlich folgende
Beträge ausmachen: eidgenössische Versicherungskasse . . . . . . 8,7 Millionen Franken Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen . 6,7 » » Total 10,4 Millionen Franken gegenüber 5,9 Millionen Franken im Jahre 1942.

398 8. Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1943 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1943 (A. S. 59, 17).

Gleich wie im Jahre 1942 geht auch der Beschluss für das Jahr 1943 zur BeEtimnmng des Masses dieser Zulagen von der Lohnbasis des Jahres 1939 aus.

Die auf 1. Januar 1941 erfolgte Milderung des damaligen Abbaues von nominell 18 % auf 8 % hatte zur Folge, dass der einzelne Bundesbedienstete einen Teil seiner Einkommensverbesserung in Form eines festen Bezuges bereits seit diesem Zeitpunkt genoss. Die Teuerungszulage, d. h. der bewegliche Teil der Verbesserung, beträgt aus diesem Grunde für mehr als 60 % des Personals nicht 960 Franken für Verheiratete, 800 Franken für Ledige mit Unterstützungspflicht und 640 Franken für Ledige ohne Unterstützungspflicht, sondern um soviel weniger, als der feste Bezug auf den 1. Januar 1941 gegenüber 1939 verbessert worden ist. Für den übrigen Teil des Personals machen die Teuerungszulagen nicht 22 bis 16 % aus, sondern soviel weniger, als am 1. Januar 1941 durch die Milderung des Abbaues von 13 % auf 8 % in. die festen Gehälter einbezogen worden ist. Die neuen Grundlagen entsprechen im grossen und ganzen den Eichtsätzen der Lohnbegutachtungskommission, die sich auf den Teuerungsstand vom September 1942 stützen.

Anlässlich der Abbaumilderung ist die beamtengesetzliche jährliche Kinderzulage von 120 auf 130 Franken erhöht worden. Zu diesem Ansatz kommt nun nach dem Beschluss vom 7. Januar 1943 noch ein Kinderzuschuss von je 30 Franken bei l Kind oder 2 Kindern unter 18 Jahren und von je 40 Franken bei mehr als 2 Kindern.

Von der Teuerungszulage sind z. B. ausgeschlossen das Bundespersonal im Ausland und Aushilfskräfte mit ortsüblichen Löhnen oder privatrechtlichem Dienstvertrag.

Die Teuerungszulagen an das Bundespersonal werden im Jahre 1943 rund 72% Millionen Franken erfordern. Dazu kommen rund 12% Millionen Franken, die bei der Milderung des Gehaltsabbaues auf den 1. Januar 1941 in die festen Bezüge und die versicherbaren Verdienste eingeschlossen worden sind.

4. BundesratsbescJiluss vom 12. Januar 1943 betreffend Abänderung des Bundesratsbesohlusses über das Dienstverhältnis und die Bes'äge des Bundespersonals während des Aktivdienstzustandes (A. S. 59, 25). Dieser Beschluss regelt einmal die Frage des Ausgleichs von
"Überzeitarbeit und sodann das Arbeitsentgelt für Bezüger von Invalidenrenten einer Versicherungskasse des Bundes.

Die A r b e i t s z e i t des Bundespersonals wird bestimmt durch das Arbeitszeitgesetz vom 6. März 1920, das Fabrikgesetz vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, das Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 und die bezüglichen Vollziehungserlasse.

Dem Arbeitszeitgesetz unterstehen die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Bundesbahnen, der Post und eines Teils der Telephonverwaltung, ferner das Personal der Zollämter, d. h. mehr als 60 % aller Bundesbediensteten.

399

Das Fabrikgesetz regelt die Arbeitszeit für die rund 10 000 Arbeiter in den grossen Werkstätten der Bundesbahnen und der Militärverwaltung. Das Beamtengesetz und die Beamtenordnungen I und II enthalten die Vorschriften über die Arbeitszeit des Personals der Departemente und der Zentralverwaltungen.

Bald nach Ausbruch des Krieges hat der Bundesrat verschiedene dieser gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt oder sistiert. So hat sich die Arbeitszeit unter Wahrung der Betriebssicherheit nach dem jeweiligen dienstlichen Bedürfnis zu richten. Der Dienstpflichtige hat auch keinen Anspruch auf Zeitausgleich oder Überzeitvergütung. Bei den Bundesbahnen ist der im Arbeitszeitgesetz verankerte Anspruch auf Vergütung von Uberzeit schon im Dezember 1941 wieder voll hergestellt worden, d. h. es wurde auch der gesetzliche Zuschlag von 25 % für Uberzeitarbeit wieder gewährt. Dem PTTPersonal wurde seit 1942 nur die Vergütung, nicht aber der Zuschlag von 25 % bezahlt. Hier ist übrigens ein Ausgleich durch entsprechende Freizeit eher möglich als beim SBB-Personal. Den Arbeitern in den Werkstätten der SBB wurde der im Fabrikgesetz niedergelegte Lohnzuschlag von 25 % bis zum Oktober 1941 nicht mehr ausbezahlt, während in den Werkstätten der Militärverwaltung der Zuschlag bis Ende 1942 sistiert blieb. Nachdem die Truppenaufgebote stark zurückgegangen waren, schien es dem Bundesrat gegeben, die gesetzlichen Bestimmungen auf die Werkstättearbeiter wieder uneingeschränkt anzuwenden. Hier wie beim Personal, das dem Arbeitszeitgesetz unterstellt ist, muss jedoch die Uberzeitarbeit vom Vorgesetzten angeordnet sein und muss, wo immer möglich, in erster Linie durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.

Dieselben Voraussetzungen bestehen für den Ausgleich von Uberzeitarbeit der Beamten und Angestellten bei den Departementen und den Zentralverwaltungen. Allerdings kann es sich hier nicht darum handeln, alle und jede Uberzeitarbeit in bar oder durch Zeitausgleich wettzumachen. Nur wo die Uberzeitarbeit mehr als 7 Stunden je Woche ausmacht, soll ein Zeit- oder Geldausgleich eintreten. Die Lockerung dieser Arbeitszeitvorschriften gilt übrigens nur für solange, als nicht grössere Truppenaufgebote stattfinden.

Nach Ausbruch des Krieges hatte der Bundesrat angesichts der damaligen Personalknappheit beschlossen, dass Bezüger
von Invalidenrenten einer Personalversicherungskasse des Bundes, die das 68. Altersjahr noch nicht überschritten haben, zur Arbeitsleistung aufgeboten werden können. Als Entgelt war eine Vergütung zwischen 3--6 Franken je Arbeitstag festgesetzt worden.

Die Teuerung machte es nötig, diese Ansätze auf 4--8 Franken zu erhöhen.

5. Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1943 betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Lohnanspruch der im Aktivdienst stehenden Bundesdienstpflichtigen (A. S. 59, 27). Dieser Beschluss regelt die Frage des Lohnanspruchs für im Bundesdienst stehende Aushilfskräfte sowie das Mass der Anrechnung von Soldbeträgen auf den zivilen Gehalt.

400

Im Bundesratebeschluss vom 23. Januar 1940 wurde b estimmt, dass mobilisierte Bundesbedienstete, die nicht zu dauernder Verwendung angestellt sind und die beim Beginn ihres Aktivdienstes weniger als drei Jahre, aber wenigstens ein Jahr lang in vollem Tagewerk im Bundesdienst gestanden haben, für die Dauer von 100 Tagen den gleichen Lohnanspruch besitzen wie das übrige mobilisierte Bundespersonal. Bei kürzerer Dauer des Dienstverhältnisses wurde der Lohnanspruch auf 60 Tage beschränkt. Mit zunehmender Dauer dos Krieges konnte diese Eegelung jedoch nicht mehr genügen. Am 12. Januar 1943 beschloss der Bundesrat, es solle der für Aushilfskräfte ursprünglich als einmalig begrenzte Lohnanspruch von 60 bzw. 100 Militärdiensttagen jedes Kalenderjahr wieder voll aufleben.

Das Mass der Anrechnung von Soldteilen auf den zivilen Gehalt für mobilisierte Bundesbedienstete, die einen höheren Unteroffiziersgrad oder Offiziersgrad bekleiden, ist erstmals durch den Bundesratsbeschluss vom 15. September 1939 geregelt worden. Die Bundesratsbeschlüsse vom 15. Januar 1940 und vom 12. Januar 1948 haben diese Begelung wieder gemildert, wie aus folgender Aufstellung ersichtlich ist: Grad

Fourier Feldweibel .

Adjutant-Unteroffizier Stabssekretär mit Adjutant-Unteroffiziersgrad Leutnant Oberleutnant Hauptmann Major Oberstleutnant Oberst Oberstbrigadier

BRB vom 15.9.1939 in

BRB vom BRB vom 23.1.1940 12.1.1943 P r o z e n t e n

10 12 14

-- -- --

-- -- --

20 25 30 35 40 45 50 50

10 15 20 25 30 35 40 40

5 10 10 15 20 25 30 35

6. Bundesratsbeschluss vom 12. Jamuar 1943 betreffend Abänderung des BundesratsbescMusses über die vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals (A. S. 59, 30). Im Bundesratsbeschluss vom 30. Mai 1941 ist als Neuerung die Heiratszulage für das ständige Personal des Bundes eingeführt worden. Die Zulage von 400 Franken wird den männlichen Bediensteten, die voraussichtlich dauernd, ständig und mit vollem Tagewerk im Bundesdienste beschäftigt werden, bei ihrer ersten Eheschliessung ausgerichtet. Im Dezember 1941 hat der Bundesrat diese Zulage auch auf jene Angestellte und Arbeiter ausgedehnt, die im Zeitpunkt der Eheschliessung wenigstens 8 Jahre im Bandesdienst gestanden haben, selbst wenn ihre dauernde V e r w e n d u n g nicht feststeht. Sie wurde auch dann zugestanden, wenn der Bedienstete im Zeitpunkt der Eheschliessung

-

401

wenigstens 2 Jahre im Bundesdienst zurückgelegt hatte. In diesem Fall ·war aber die Zulage erst bei Vollendung des dritten Dienstjahres auszuzahlen.

In Rücksicht auf die zahlreichen jüngeren Aushilfskräfte in der Bundesverwaltung und in der Kriegswirtschaft wird nun nach dem Beschluss vom 12. Januar 1948 die Heiratszulage an Angestellte und Arbeiter, die ständig beschäftigt werden, ohne dass die dauernde Verwendung feststeht, ausgerichtet, sobald sie 3 Jahre im Bundesdienst zurückgelegt haben bzw. sobald ihre Verwendung als eine solche dauernder Natur zu betrachten ist. Ein weiteres Entgegenkommen besteht darin, dass Angestellte und Arbeiter, deren Tagewerk weniger als 8, aber mehr als 5 Stunden ausmacht, unter den gleichen übrigen Voraussetzungen eine Heiratszulage von 800 Franken erhalten.

Die Bückerstattungspflicht, wie sie im Bundesratsboschluss vom Dezember 1941 enthalten war, ist beibehalten worden, 7. Bundesratsbeschluss vom 26. Februar 1943 iu>er die Ausrichtung von Teuerungszulagen an den Bundeskanzler, an die Mitglieder der Bundesgerivhte, an die Kommandanten der Heereseinheiten und an^die Professoren der Eidgenössisctien Technischen Hochschule für das Jahr 1943 (A. S. 59, 187). Die in den Jahren 1927 und 1928 festgesetzten Gehälter dieser Amtsträger wurden auf 1. Januar 1941 um 8 % gekürzt bei einer abbaufreien Quote von 1800 Franken. Ein Jahr später wurde die Kürzung jedoch wieder aufgehoben.

Damit waren diese Personen, soweit es sich um die Höhe und nicht die Form der Bezüge handelt, den Beamten des Bundes für 1942 gleichgestellt, weil diese den Unterschied zwischen stabilisiertem gekürztem Gehalt vom Jahre 1941 und nominellem Gehalt vom Jahre 1928 im Jahre 1942 in Form von Grundteuerungszulagen erhielten. Verglichen mit den nominellen beamtengesetzlichen Bezügen machen die Verbesserungen für Beamte mit nominellen Besoldungen von 10 000 Franken und mehr auf Grund der geltenden Teuerungszulagenordnung 4,2 bis 1,9 % aus. Damit die Amtsträger, deren Gehaltsansätze der Jahre 1927 und 1928 seit 1. Januar 1942 wieder ungekürzt hergestellt worden sind, nicht ungünstiger wegkommen als die Beamten, mussten ihnen für das Jahr 1943 ebenfalls Teuerungszulagen bewilligt werden. Dabei werden die nicht zum eigentlichen Bundespersonal gehörenden Amtsträger gleich behandelt wie die Oberbeamten der
Bundesverwaltung und die Generaldirektoren der Verkehrsbetriebe, In bezug auf den Schulratspräsidenten und die Professoren der E. T. H, sowie die Heereseinheitskommandanten war der Bundesrat zuständig für die Bestimmung der Teuerungszulagen, während er sich für die Bewilligung von Zulagen an den Bundeskanzler und an die Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte auf dio ihm von der Bundesversammlung erteilten Vollmachten stützen musste.

Die Teuerungszulagen entsprechen genau 0,92 % + 272 Franken der beamtengesetzlichen Ansätze des Jahres 1927. Die Kinderzuschüsse und Teuerungszulagen auf Taggeldern und Eeisevergütungen sind gleich geregelt Bundesblatt. 95, Jahrg. Bd. I.

29

402 wie bei den Bundesbeamten. Ebenso werden die den Bezügern von Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten einer Personalversicherungskasse des Bundes gewährten Teuerungszulagen auch den Bezügern von Fürsorgeleistungen des Bundes zukommen, die früher zu den hier in Betracht fallenden Amtsträgern gehörten. Ausgenommen hievon sind die Witwen und Waisen der Professoren der E. T. H., weil es sich hier nicht um Fürsorgeleistungen des Bundes, sondern einer Genossenschaft handelt, II. Steuerverwaltung.

1. Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1943 über die Abänderung des Bundesratsbesclilusses vom 28. November 1939/10. März 1942 über den Militärpflichtersatz während des Aktivdienstes (A. S. 59, 181). Nach den Bundesratsheschlüssen vom 28. November 1939, 19. Juli 1940 und 10. März 1942 hatten die Militärdienstpflichtigen für die Jahre, m denen sie nicht eine bestimmte Anzahl Tage Dienst geleistet hatten, den Militärpflichtersatz zu entrichten ohne Rücksicht darauf, oh ihre Einheit zu einem Dienst einberufen worden war oder nicht. Wer das vorgeschriebene Minimum von Diensttagen nicht erreicht hatte, wurde für die betreffende Ersatzperiode vollumfänglich oder je nach den geleisteten Diensttagen verhältnismässig ersatzpflichtig. Diese Eegelung beruhte auf der Voraussetzung, dass Ersatzperiode und Dienstleistungsperiode, welche durch den Ablösungsplan des Armeekommandos bestimmt wird, miteinander übereinstimmen und den Zeitraum eines Kalenderjahres umfassen. Dies war in den Jahren 1989,1940 und 1941 der Fall. Durch den Truppenablösungsplan des Oberbefehlshabers der Armee vom 14. März 1942, der für 18 Monate gilt und am 1. April 1942 begann, wurde diese Ordnung abgeändert. Es galt daher, für den Militärpflichtersatz eine Lösung zu finden, die der neuen Sachlage Beehnung trug.

In der Herbstaession der eidgenössischen Bäte 1942 hatte Nationalrat Widmer ein Postulat eingereicht, das den Bvmdesrat einlud, raschestens die Frage zu prüfen, ob nicht die Bundesratsbeschlüsse vom 28. November 1939 und 10. März 1942, die zu einer stossenden Bechtsungleichheit und zu einer Beunruhigung der betroffenen Wehrmänner geführt hätten, rückwirkend aufzuheben oder mindestens angemessen zu revidieren seien. Auch das Militärdepartement und das Armeekommando machten Fälle namhaft, in denen das Erfordernis eines Minimums von Diensttagen
für alle Militärdienstpflichtigen zu Härten geführt hatte. Endlich hatten sich die Wehrmänner allgemein darüber beklagt, dass sie Müitärsteuer bezahlen müssten, obschon sie keinen Dienst versäumt hätten. Nach Einholung der Ansicht des Finanz- und Zolldepartements, des Militärdeparteinents und des Armeekommandos hielten wir es für angezeigt, dem Grundsatz des Bundesgesetzes von 1878 wieder Geltung zu verschaffen, -wonach ein Militärdienstflpichtiger für ein Jahr nicht ersatzpflichtig wird, in dem er zu keinem Dienst einberufen wurde oder in dem er den Dienst, zu dem er aufgeboten war, leistet.

403

2. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Januar 1943 (A. S. 59, 78) ist Art. 186, Abs. l, des Welirsteuerbeschlusses vom 9. Dezember 1940/20. November 1942, der die Kantone verpflichtet, 73 % der bei ihnen eingegangenen Wehrsteuerbeträge, Bussen und Zinsen der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern, in dem Sinne abgeändert worden, dass die Kantone nur 70 % dieser Beträge an den Bund abzugeben haben. Diese Änderung trägt den Wünschen Eechnung, die in den eidgenössischen Bäten bei der Beratung des Vollmachtenberichtes geltend gemacht -worden sind.

8. Am 29. Dezember 1942 (A. S. 58, 1246) erliess der Bundesrat im Zusammenhang mit der am 20. November 1942 beschlosseneu Steuererhöhung einen Beschluss über die Berechnung der Warenumsatzsteuer in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1948.

Die am 20. November 1942 angeordnete Steuererhöhung findet nur auf -dem Umsatz der nach dem 31. Dezember 1942 von Grossisten an NichtGrossisten gelieferten Waren Anwendung. Sie betrifft nicht die Detaillicferungen von Waren, die bereits vor dem 1. Januar 1943 in den Besitz von NichtGrossisten gelangt sind.

Die Preiskontrollstelle konnte nicht zulassen, dass für die vor dem 1. Januar 1943 in den Besitz von Detaillisten gelangten Waren dem Kunden durchwegs sofort ein zum erhöhten Steuersatz berechneter Warenumsatzsteuerzuschlag angerechnet wurde; die Detailhandelsunternehmen hätten durch eine solche Uberwälzung eine ungerechtfertigte Bereicherung erfahren; anderseits konnte man nicht nebeneinander gleichartige Waren mit einem Zuschlag von einmal 2 % und ein andermal 4 % verkaufen, je nachdem dieselben aus Beständen vor dem 1. Januar 1943 stammten oder von den Detaillisten ab diesem Zeitpunkt erworben waren.

Die Preiskontrollstelle verfügte am 29. Dezember 1942 betreffend die Uberwälzung der Warenumsatzsteuer, dass in den Monaten Januar und Februar 1943 eine Warenumsatzsteuer von höchstens 2 % überwälzt werden dürfe.

Diese Eegelung hätte diejenigen Unternehmen in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, die als Grossisten bei der eidgenössischen Steuerverwaltung registriert sind. Diese Unternehmen hätten nach dem Beschluss vom 20. Nobember 1942 ihre Detaillieferungen mit 4 % zu versteuern gehabt, aber gemäss den Preiskontrollvorschriften nur 2 % auf die Käufer überwälzen dürfen.

Diese Anomalie ist durch den vorerwähnten
Beschluss beseitigt worden und die Steuer auf Detaillieferungen von Grossisten auf den Betrag herabgesetzt, der nach der Verfügung der eidgenössischen Preiskontrollstelle überwälzt werden darf.

4. BundesratsbeschÌMss vom 29. März 1943 iiber die Abänderung des Warenumsatzsteuerbeschlusses (A. S. 59, 263). Durch den Bundesratsbeschluss vom 20. November 1942 über die Abänderimg des Warenumsatzsteuerbeschmsses sind die Steuersätze mit Wirkung ab 1. Januar 1948 für Engroslieferungen und mit Wirkung ab I.März 1943 (Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1942

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über die Berechnung der Warenuinsatzsteuer in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1948) für Detaillieferungen verdoppelt -worden. Aus sozialpolitischen Erwägungen fand die Steuererhöhung keine Anwendung bei Lieferungen, Eigenverbrauch und Bezug von Lebensrnitteln, bestimmten Seifen- und Waschmitteln, festen und flüssigen Brennstoffen sowie von lebendem Vieh zu Schlachtzwecken.

Aus Kreisen der Landwirtschaft wurde geltend gemacht, dass die Verdoppelung der Steuersätze, welche auch auf den Umsatz von Düngstoffen, Streue- und Futtermitteln zur Anwendung gelangte, eine Preiserhöhung dieser Produkte zur Folge habe, die das Anbauwerk ungünstig beeinflussen würde.

Auch die eidgenössische Preiskontrollstelle setzte sich für die Herabsetzung der Steuersätze dieser Produkte ein mit dem Hinweis, dass eine entsprechende Erniedrigung dieser Sätze für die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktenpreise wünschbar sei.

Durch den vorerwähnten Beschluss werden die Steuersätze der genannten landwirtschaftlichen Hilfsstoffe denjenigen für Lebensmittel, Seifen, "Waschmittel, Brennstoffe und Schlachtvieh angeglichen.

5. Durch den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1942 (A. S. 58, 1247) werden von der Luxussteuer befreit: Lieferungen an Öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Lieferungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, der Krankenpflege, des Unterrichts und der Ausübung eines Kults sowie als Werkzeuge für die Ausübung eines Berufes.

Ferner werden Füllhalter mit Goldfedern steuerfrei, während Golduhren der Steuer unterstellt werden.

Bei der Vorbereitung des Luxussteuerbeschlusses war nicht übersehen worden, dass gewisse der Luxussteuer unterworfene Waren gelegentlich auch zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder zu gewerblichen, wissenschaftlichen und Erziehungszwecken Verwendung finden. Man glaubte indessen, dass die Bedeutung dieser Umsätze nicht erheblich sei und die Belastung darum in Kauf genommen werden könne. In der Folge zeigte sich aber, dass die Lieferungen zu den genannten Zwecken zahlreicher sind, als angenommen worden war, und dass Sondervorschriften vorgesehen werden müssen.

Die Belastung von Füllhaltern mit Federn aus Gold, Platin oder Silber wurde als unbillig empfunden. Der Füllhalter ist heute als ein Gebrauchswerkzeug des täglichen
Bedarfs anzusprechen, weshalb sich die Befreiung von der Steuer rechtfertigt.

Die Golduhren waren in das Verzeichnis des Luxussteuerbeschlusses vom.

13. Oktober 1942 nicht aufgenommen worden, weil die Spitzenverbände der Uhrenindustrie vorerst eine andere Begelung vorgeschlagen hatten, die sich aber in der Folge als undurchführbar erwies. Es mussten deshalb bei der Position Uhren auch die Taschen- und Armbanduhren aus Gold aufgenommen werden.

405

F. Yolkswirtschaftsdepartement.

1. Bundesratsbeschluss vom 3. November 1942 betreffend die Abänderung des Beschlusses über das Aussonderungsrecht des Bundes an zusätzlichen 'kriegswirtschaftlichen Vorräten (A. S. 58,1045). Als wir den Beschluss vom 19. Januar 1940 über das Aussonderungsrecht des Bundes an zusätzlichen kriegswirtschaftlichen Vorräten erliessen, waren alle bestehenden Pflichtlager auf Grund von Verträgen mit dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement angelegt worden. Deshalb bezog sich Art. l des Beschlusses ausdrücklich auf diese Verträge. In der Zwischenzeit wurden die Befugnisse der kriegswirtschaftlichen Ämter ausgedehnt. Mehrere Verfügungen .ermächtigten sie, über die Lagerhaltung von Waren Vorschriften aufzustellen, wozu auch das Becht zählte, die Anlegung von Vorräten anzuordnen. Wären aber auf Grund einer behördlichen Anordnung angelegte Pflichtlager finanziert worden, so hätte der Bund die im genannten Beschluss vorgesehene Sicherheit nicht genossen.

Dieser Zustand war nicht befriedigend. Die finanziellen Bisiken, die der Bund durch die Belehnung der Pflichtlager eingeht, sind dieselben, gleichgültig, ob die Vorräte auf Grund eines Vertrages oder einer behördlichen Verfügung geäufnet werden. Wir mussten deshalb dafür sorgen, dass auch im zweiten Fall dem Bund das Aussonderungsrecht zusteht. Dazu genügte es, drei Artikel des Beschlusses vom 19. Januar 1940 abzuändern.

2. Bundesratsbeschluss vom 6. November 1942 betreffend die Kosten des kriegsivirtschaftlichen Strafverfahrens (A. S. 58, 1055). Die Kostenauferlegung im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren war ursprünglich geregelt in Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1989 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des Volkswirtschaftsdepartements, durch welchen der Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1921 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Bezug von Kanzleigebühren in der Bundesverwaltung sinngemäss anwendbar erklärt wurde. Mit der Zunahme der Strafuntersuchungen, die teils von kantonalen, teils von eidgenössischen Amtsstellen geführt wurden, liess sich eine ständig grösser werdende Uneinheitlichkeit in den Kostenrechnungen der untersuchenden Behörden feststellen. Einzelne Kantone übermittelten detaillierte Eechnungen für Auslagen, Gebühren und teilweise sogar für die
Arbeitszeit ihrer Beamten. Andere wieder beschränkten sich darauf, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege die Auslagen für Sachverständige und Zeugen und für die Einrichtung von Sitzungs- und Untersuchungsräumen, sowie die Verpflegungskosten von Untersuchungsgefangenen in Rechnung zu stellen, und führten im übrigen die Strafuntersuchung für den Bund unentgeltlich.

Ähnliche Verschiedenheiten in der Rechnungsstellung ergaben sich auch bei den eidgenössischen Untersuchungsbehörden. Da sich der Bundesratsbeschluss vom 15. Juli 1921 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens und den Bezug von Kanzleigebühren in der Bundesverwaltung für die Anwendung in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens nicht eignete,

406

drängte sich der Erlass einheitlicher, das gesamte kriegswirtschaftliche Strafverfahren umfassender Kostenbestimmungen auf. Dies um so mehr, als durch den Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 - über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch die Gefängnisstrafe eingeführt und die Höchstbusse für alle kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen auf Fr. 80 000 festgesetzt wurde, so dass das bisher gültige Maximum der Spruchgebühr von Fr. 500 in keinem Verhältnis mehr zu den angedrohten Strafen stand. Andererseits bestand keine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung von Entschädigungen an die Kantone für ihre Mitarbeit bei den Strafuntersuchungen. Es konnten deshalb nur die in Art. 27 des Bundesstrafrechtspt'legegesetzes vorgesehenen Vergütungen vorgenommen werden. Die unentgeltliche Eechtshilfe der Kantone rechtfertigt sich in Fällen des ordentlichen Straf rechts, jedoch nicht im kriegswirtschaftlichen Strafverfahren, in welchem den Kantonen nur Auslagen erwachsen, die eingehenden Bussen- und Kostenbeträge jedoch in vollem Umfang der Bundeskasse zufallen. Um den Kantonen die Durchführung kriegswirtschaftlicher Untersuchungen in finanzieller Hinsicht zu erleichtern, hatte ihnen das Volkswirtschaftsdepartement im Einverständnis mit dem Finanz- und Zolldepartement am 2. April 1942 20 % der von den strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements gesprochenen Kosten zugesichert. Nach Auszahlung der ersten Quartalsquote wandten sich verschiedene Kantone an die Bundesbehörden und ersuchten um Erhöhung der Vergütung. Die Begehren der Kantone waren berechtigt; die ausbezahlten Vergütungen standen tatsächlich in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Aufwendungen der kantonalen Untersuchungsbehörden.

Aus diesem Grunde und um die Kantone zur vermehrten Mitarbeit bei der Verfolgung kriegswirtschaftlicher Widerhandlungen zu gewinnen, wurde im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement vorgesehen, die Vergütung an die Kantone auf 50 % hinaufzusetzen. Der Erlass einer Verfügung über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, zu dem der besprochene Bundesratsbeschluss das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, gab diesem die Möglichkeit, den durch die Erhöhung des kantonalen Kostenanteils
.entstandenen Ausfall zu decken, indem durch die vereinheitlichten Kostenbestimmungen alle Auslagen und Gebühren der kantonalen und untersuchenden Amtsstellen erfasst und den Verurteilten in der Regel wieder auferlegt werden konnten.

3. Bundesratsbescliluss vom 11. November 1942 über Gewährung eines zusätzlichen Beitrages zugunsten der Alters- und Hinterlassenenfürsorge für das Jahr 1942 (A. S. 58, 1073). Gemäss Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941 über Alters- und Hinterlassenenfürsorge werden insgesamt 22 Millionen Franken jährlich ausgerichtet als Fürsorgebeiträge an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, die schweizerische Stiftung für das Alter und die schweizerische Stiftung für die Jugend. Der Beschluss sieht u. a. vor, dass wir im Bedarfsfalle über weitere allfällig zur Verfügung stehende Mittel verfügen

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können. Da seit der Festsetzung der Bundesbeiträge im Jahre 1941 die Teuerung ein ganz erhebliches Mass erreicht hat, so waren die Fürsorgebeiträge, die auf Grund der zur Verfügung stehenden Kredite ausgerichtet werden konnten, sehr bescheiden. Es handelt sich um Jahresleistungen im Betrage von Fr. 120 bis 240. Die Kantone und die beiden Stiftungen wiesen mit Eecht darauf hin, dass, wenn irgendwie möglich, eine bescheidene Erhöhung der Fürsorgebeiträge eintreten sollte. Es war auf die Dauer nicht mehr möglich zu verhindern, dass bisherige Bezüger der steigenden Teuerung wegen doch noch an die Armenkasse verwiesen werden mussten. In einer ganz besonders schwierigen Lage befinden sich die älteren Arbeitslosen, die durch die für sie geschaffene Fürsorge ausgesteuert sind und infolgedessen der Greiaenfürsorge überwiesen werden müssen, deren Leistungen bedeutend niedriger sind. Ohne grundsätzlich eine Neuordnung zu treffen, wurden die in Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vorgesehenen Beiträge beschlossen. Diese konnten verantwortet werden, da der Ertrag der Alkoholverwaltung im Geschäftsjahr 1941/42 höher war, als angenommen wurde. Der Bundesratsbeschluss wurde für das Jahr 1942 befristet.

4. Bundesratsbeschluss vom 17. November 1942 'über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (A. S. 58, 1075). Dieser Beschluss enthält Ergänzungen der Strafbestimmungen zu den Vorschriften über die Überwachung der Einund Ausfuhr, und zwar im Sinne einer vermehrten Vereinheitlichung. Diese drängte sich im Interesse einer gleichmässigeren Strafverfolgung und Beurteilung auf, wie sie im übrigen kriegswirtschaftlichen Strafrecht ebenfalls durchgeführt worden ist.

Nach dem früheren Eecht war in gewissen Fällen von Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote die kriegswirtschaftliche Strafverfolgung ausgeschaltet. Nach der früheren Bestimmung von Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 29. September 1939 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (A. S. 55, 1063) waren nämlich Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote vorbehaltlos nach dem Zollgesetz zu ahnden; nach dessen Art. 77 konnte jedoch das /ollstrafverfahren nicht angewendet werden, wenn besondere Erlasse andere Strafbestimmungen enthalten. Dieser unzweckmässige Zustand ist durch die neue Fassung von Art. 11 des Bundosratsbeschlusses vom 22. September 1939 gemäss Art. l des
Bundesratsbeschlusses beseitigt, indem nun das Zollgesetz bei Widerhandlungen gegen die Ausfuhrverbote auch dort Anwendung finden kann, wo besondere Erlasse andere Strafbestimmungen enthalten, und zudem solche Widerhandlungen den strafrechtlichen Kommissionen zur Beurteilung überwiesen werden können. Die neue Vorschrift brachte auch eine Verschärfung der Strafbestimmungen, und zwar insofern, als in schwerwiegenden Fällen gewisse Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt worden sind; die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass gerade in solchen Fällen die Schuldigen sonst nicht erfasst werden könnten.

Mit Art. 2 des Bundesratsbeschlusses wurde der B-undesratsbeschluss vom 18. Juni 1941 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr (Verbot der Ausfuhr von Waren im Briefpostverkehr) ergänzt. Da dieser keine besonderen

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Strafbestimmungen enthielt, waren die daherigen Widerhandlungen als Bannbruch nach Zollgesetz zu ahnden, wobei die dort vorgesehene Busse nach dem Wert der widerrechtlich ausgeführton Ware zu bemessen war. Weil im Briefpostverkehr naturgemäss nur geringe Warenmengen versandt werden können und diese in der Eegel auch mir einen, geringen Warenwert aufweisen, so kamen grundsätzlich bloss kleine Bussen in Betracht, die erfahrungsgemäss keine Gewähr dafür boten, dass derartige Missbräuche in Zukunft unterblieben.

Aus diesem Grunde wurde es auch .hier als angezeigt erachtet, die Beurteilung .solcher Widerhandlungen den strafrechtlichen Kommissionen zu übertragen, die bei der Strafzumessung gemäss Bundesratsbeschluss vom 24. Dezember 1941. über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch nicht an den Warenwert gebunden sind.

5. Bundesratsbeschluss vom 20. November 1942 über Teuerungszulagen an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes und beim Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft für das Jahr 1943 (A. S. 58,1106).

Bereits im Vorjahr wurden Teuerungszulagen an die im Titel genannten Kreise ausgerichtet. Unser Beschluss vom 5. Juni 1942 war für das Jahr 1942 befristet. Da die Teuerung seither noch zugenommen hat, sahen wir uns veranlasst, den Beschluss zu verlängern. In materieller Umsicht war die Frage zu prüfen, ob irgendeine Änderung vorzunehmen sei. Wir entschieden uns für eine Erhöhung der Zulage von 10 auf 20 % der Jahresrente und Festsetzung des Höchstbetrages auf Fr. 500 (gegenüber Fr. 300 bisher). Der Invalititätsgrad wurde von 40% auf ein Drittel herabgesetzt. Die voraussichtlichen Kosten des Beschlusses dürften sich für das Jahr 1943 auf rund Fr. 9500 belaufen. Wir erachten die Beschränkung der Gültigkeit des Beschlusses auf das Jahr 1943 als richtig, um uns die Möglichkeit zu wahren, nach deren Ablauf die Situation neuerdings einer Prüfung zu unterziehen.

6. Bundesratsbeschluss vom 20. November 1942 über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen ün/allversicherungsanstalt für das Jahr 1943 (A. 8.58, 1104). Der fortgeschrittenen Teuerung wegen entschlossen wir uns für die Erneuerung des am 18, November 1941 gefassten Bundesratsbeschlusses.

Dabei drängte sich die Auffassung
auf, dass eine Erhöhung der Teuerungszulagen gegenüber dem Vorjahr kaum umgangen werden könne. Die Zulage wurde von 15 % auf 20 % der Bente erhöht und der Höchstbetrag von Fr. 400 auf Er. 500 festgesetzt. Der für die Ausrichtung der Zulage massgebende Invaliditätsgrad wurde von 40 % auf ein Drittel herabgesetzt. Die zu erwarten.den Ausgaben dürften gegen 2,4 Millionen Franken betragen. Sie gehen zu Lasten dos der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei ihrer Gründung zur Verfügung gestellten Gründungskapitals von 5 Millionen Franken. Die Gültigkeit des Beschlusses ist auf das Jahr 1943 beschränkt.

7. Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1942 über d,ie. Nothilfe für Arbeitslose (Nothilfeordnung) (A. S. 58, 1217). Bereits in unserem Beschluss vom

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14. Juli 1942 über die Eegelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit war vorgesehen, dass zur Arbeitslosenversicherung als ergänzende Massnahme die Nothilfe für Arbeitslose zu treten habe und dass diese durch einen besonderen Bundesratsbeschluss zu regeln sei. Der Gedanke, eine die Arbeitslosenversicherung ergänzende Hilfe zu organisieren, ist nicht neu.

Schon am 23. Dezember 1931 hatte die Bundesversammlung dem Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Krisenhilfe für Arbeitslose zugestimmt, der in der Folge durch verschiedene Bundesbeschlüsse, zuletzt denjenigen vom 21. September 1939 über die Krisenunterstützung für Arbeitslose, abgelöst wurde. Auf Grund dieser Bundesbeschlüsse hat in den Jahren 1982 bis 1942 eine von Jahr zu Jahr wechselnde Zahl von Kantonen unter finanzieller Mitwirkung des Bundes ihren Arbeitslosen eine prärnierifreie Unterstützung, die sogenannte Krisenunterstützung, verabfolgt. Die Gewährung dieser Hilfe war im allgemeinen beschränkt auf die gegen Arbeitslosigkeit versicherten Angehörigen einzelner, bestimmter Erwerbszweige, welche von ihren Arbeitslosenkassen die ihnen statutengemäss zustehenden Taggelder voll bezogen hatten und sich in bedrängter Lage befanden. Die Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses vom 21, September 1989 war bis 31, Dezember 1942 befristet, so dass er auf diesen Tag ausser Kraft getreten ist. Durch die Bundesratsbeschlüsse vom 7. Oktober 1941 über die Aufbringung der Mittel für Lohnausfallentschädigung an Wehrmänner sowie für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge und vom 14. Juli 1942 über die Eegelung der Arbeitslosenfürsorge während der Kriegskrisenzeit sind die finanziellen Grundlagen der Arbeitslosenunterstützung sowohl in der Arbeitslosenversicherung als auch in der diese ergänzenden zusätzlichen Hilfe neu geordnet worden. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Arbeitslosenversicherung hat sich ausserdem die Notwendigkeit ergeben, die bisherige Ordnung der Krisenunterstützung in verschiedenen Teilen abzuändern und auszubauen. Aus diesen Gründen haben wir davon abgesehen, uns auf eine blosse Verlängerung der Gültigkeitsdauer der bisherigen Vorschriften über die Krisenunterstützung zu beschränken, und es ist infolgedessen an Stelle der Krisenunterstützung die Nothilfe für Arbeitslose, deren Grundlage der
Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1942 bildet, getreten.

Die im II, Teil (Art. 68--70) unseres Beschlusses vom 14. Juli 1942 über die Eegelung der Arbeitslosenfürsorge wahrend der Kriegskrisenzeit über die Nothüfe für Arbeitslose enthaltenen Vorschriften sind aus Zweckmässigkeitsgründen in den Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 1942 aufgenommen worden. Es handelt sich hier um grundlegende Bestimmungen, die schon von der Kommission zur Behandlung des Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1942 beraten und gutgeheissen worden sind.

Wie bisher die Krisenunterstützung, so kann auch die Nothilfe nur Arbeitslosen gewährt werden, die sich in einer Notlage befinden. Ebenfalls ist es wie bis anhin den Kantonen freigestellt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die Nothilfe einführen wollen. Immerhin haben wir uns das Becht

410 vorbehalten, die von den Kantonen eingeführte Nothilfe einzuschränken oder aufzuheben, wenn deren Inanspruchnahme die wirksame Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen behindern würde oder wenn infolge günstiger Arbeitsmarktlage, die Gewährung von Nothilfe vorübergehend nicht mehr nötig ist. Dagegen bringt der Beschluss insofern eine wichtige Neuerung, als die Kantone ermächtigt sind, die Nothilfe auch solchen Arbeitslosen zu gewähren, die keiner Arbeitslosenkasse angehören, sofern sie vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit regelmässig in einer Unternehmung des Handwerks, der Industrie, des Verkehrs, des Handels oder verwandter Wirtschaftszweige als Arbeitnehmer tätig waren. Der Einbezug nichtVersicherter Arbeitsloser in die Nothilfe lag im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Folgen der Arbeitslosigkeit und war auch deshalb geboten, weil die Kosten dieser Hilfe zur Hälfte aus dem Ausgleichsfonds gemäss Einanzordnung für Arbeit und Lohnersatz, an den auch die nichtVersicherten Arbeitnehmer beitragen, gedeckt werden.

Um trotzdem das Interesse der Arbeitslosen an der Arbeitslosenversicherung wachzuhalten, enthält der Bundesratsbeschluss verschiedene Vorschriften, welche die Bezugsrechte der nichtVersicherten Arbeitslosen gegenüber den versicherten einschränken; so erhält zum. Beispiel der nichtversicherte Arbeitslose nur 90 % dessen, was ihm von der Nothilfe gewährt würde, wenn er versichert wäre. Unter Vorbehalt dieser durch den Bundesratsbeschluss vorgeschriebenen einschränkenden Bestimmungen sind die Kantone verhalten, die Nichtversicherten den Versicherten in der Nothilfe gleichzustellen, soweit sie überhaupt eine Gewährung der Nothilfe an Nichtversicherte vorsehen.

Neu sind ferner die Bestimmungen über die Bezugsdauer der Nothilfe, die Bemessung der Unterstützungen und die Deckung der Auslagen. Über die Bezugsdauer wird bestimmt, dass die Nothilfe im Kalenderjahr in der Eegel nur 90 volle Tagesunterstützungen umfassen darf. Wenn man berücksichtigt, dass den Arbeitslosen vor allem durch Arbeitsbeschaffung geholfen werden soll, so kann diese Hilfeleistung im allgemeinen als ausreichend erachtet werden.

Es ist übrigens vorgesehen, dass die Kantonsregierungen mit Zustimmung des Volkswirtschaftsdepartements die Bezugsdauer bis auf 140 Tagesunterstützungen ausdehnen können. Bei der
Bemessung der Unterstützungen wurde darauf Bedacht genommen, die Unterstützungen noch mehr als bisher nach dem Umfang der dem Arbeitslosen obliegenden. Familienlasten abzustufen.

Gleichzeitig wird auch, wie das schon bis jetzt der Fall war, die Höhe der Lebenskosten am Wohnort des Arbeitslosen berücksichtigt; entsprechend der in der Lohnersatzordnung geltenden Klassifikation werden die Gemeinden in Ortschaften mit städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen eingeteilt. Die Kosten der Nothilfe wurden, wie bereits bemerkt, zur Hälfte vom Ausgleichsfonds gemäss Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz übernommen. Die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen vom Bund und den Kantonen getragen. Zur Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle der Arbeitslosen durch die Gemeinden wurde vorgeschrieben, dass die Wohnort-

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gemeinden der Unterstützungsbeztiger mit mindestens 10 % des den Kanton treffenden Anteils zu belasten sind.

8. Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember J942 über die Beitragsleistungen an die schweizerische Winterhilfe 1942/43 (A. S. 58, 1250), Durch Bescbluss vom 24. Dezember 1942 hatten wir erstmals unser Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, der schweizerischen Winterhilfe mit Sitz in Zürich einen einmaligen Bundesbeitrag von Fr. 500 000 zu gewähren. "Wir hatten verlangt, dass dieser Beitrag als zentraler Ausgleichsfonds zu verwenden und dort einzusetzen sei, wo keine vom Bunde subventionierten Notstandsaktionen zur Durchführung gelangen. Nachdem die genannte Institution für die Winterhilfsaktion 1942/43 das Gesuch um einen erneuten Bundesbeitrag in gleicher Höhe eingereicht hatte, war zu prüfen, ob im Hinblick darauf, dass in fast allen Kantonen die Notstandsaktionen gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 1941 organisiert worden sind, ein dringendes Bedürfnis nach erneuter Bundeshilfe bestehe.

In einigen Kantonen, insbesondere solchen, die der Unterstützung durch die Winterhilfe am meisten bedürfen, waren die Erlasse über die Notstandsaktionen erst im letzten Quartal 1942 herausgekommen, so dass in den wenigsten Gemeinden Vorkehren getroffen werden konnten. Des weitern war zu berücksichtigen, dass bei andern Kantonen die Notstandsaktionen sich nur schwach auswirken konnten und namentlich, dass viele Gemeinden aus finanziellen Gründen auf deren Durchführung verzichten mussten. Aus diesem Grunde musste die Winterhilfe anlässlich ihrer letzten Aktion auch Beiträge an Kantone gewähren, die Notstandsaktionen beschlossen hatten. Die gegenwärtigen Zeitverhältnisse lassen die ergänzende Tätigkeit der Winterhilfe als äusserst wertvoll erscheinen. Nach Würdigung aller Umstände haben wir uns entschlossen, den Bundesbeitrag für die Notstandsaktionen 1942/43 der Winterhilfe zu gewähren. Als Voraussetzung für die Gewährung des Bundesbeitrages an einen Kanton aus dem Ausgleichsfonds wird die Durchführung einer Notstandsaktion gemäss unserm Beschluss vom 10. Oktober 1941 verlangt; Jahresrechnung und -bericht sind dem Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten.

9. Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943 über die Abänderung der Lohnersatzordnuny (A. S. 59, 92). Seit dem Erlass der
Lohnersatzordnung im Dezember 1939 sind die Lohnausfallentschädigungen erstmals im Dezember 1940 und ein zweites Mal im Februar 1942 erhöht worden. Seither ist der Lebenskostenindox weiter gestiegen. Es war deshalb notwendig, die Lohnausfallentschädigungen neuerdings zu erhöhen. Der verhältnismässig günstige Stand des zentralen Ausgleichsfonds für die Lohnersatzordnung erlaubte eine solche Massnahme.

Durch unseren Beschluss vom 26. Januar 1943 wurden die minimalen Haushaltungsentschädigungen, die Zuschläge zu diesen Entschädigungen sowie die maximalen Haushaltungsentschädigungen erhöht. Eine Erhöhung erfuhren

412

auch die Ledigenentschädigungen und die Höchstanaätze für die gesamte Lohnausfallentschädigung.

Die Kinderzulagen wurden unverändert belassen. Aufgehoben dagegen wurde die Bestimmung, wonach die Kinderzulagen nach Massgabe des Eigenverdienstes zu kürzen oder zu streichen waren.

10. BundesratsbescUuss vom 26. Januar 1943 über die Abänderung der Verdienstersatzordnung (A. S. 59, 94). Gleichzeitig mit den Lohnausfallentschädigungen für die Unselbständigerwerbenden haben wir durch unseren Beschlüsse vom 26. Januar 1948 auch die Betriebsbeihilfen, die Haushaltungszulagen und die Höchstansätze der gesamten Verdienstausfallentschädigung für 'die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in den liberalen Berufen erhöht. In der Landwirtschaft erfuhren auch die Kinderzulagen eine Erhöhung. Für die Selbständigerwerbenden im Gewerbe und in den liberalen Berufen wurde die Bestimmung aufgehoben, wonach die Kinderzulagen nach Massgabe des Eigenverdienstes der Kinder zu kürzen oder zu streichen waren.

Das eidgenössische "Volkswirtschaftsdepartement wurde ermächtigt, für Gewerbetreibende ohne Betrieb, die bisher weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung unterstellt und daher immer noch auf die Notunterstützung angewiesen waren, besondere Entschädigungsansätze festzusetzen.

11. Bundesratsbeschluss vom 26, Januar 1943 über den Einsatz von landwirtschaftlichen Arbeitsgruppen und Arbeitslagern (A. S. 59, 92). Das Jahr 1943 erfordert eine über das bisherige Mass hinausgehende, ausserordentliche Anstrengung in der landwirtschaftlichen Produktionsvermehrung. Vor allem müssen den Landwirten, die nicht in der Lage sind, eine zusätzliche Arbeitskraft bei sich aufzunehmen, die nötigen Arbeitskräfte zugeführt werden. Ferner müssen alle bisher nicht an die Hand genommenen leichteren Kulturmassnahmen -- wie kleinere Bodungen, Entsteinungen usw. ---, die im allgemeinen leicht durchführbar sind und keiner Projekte bedürfen, zur Ausführung gelangen. Diese beiden Zwecke werden am besten durch die Bildung von Arbeitsgruppen und Arbeitslagern erreicht. Die Teilnehmer stehen den Landwirten der Umgebung tagsüber einzeln zur Verfügung und kehren abends in die Gruppe oder das Lager zurück. Soweit Teilnehmer nicht einzeln eingesetzt werden, arbeiten sie gemeinschaftlich an Arbeiten des Mehranbaues. Die Landwirte
zahlen für die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und die Auftraggeber der Gemeinschaftsarbeit für die daran beschäftigten Arbeiter dem Gruppen- oder Lagerleiter die ortsüblichen Löhne. Die Gruppen- oder Lagerteilnehmer erhalten, nebst freier Verpflegung und Unterkunft ein nach dem Alter abgestuftes Taggeld. Versetzungsentschädigung, Transportgutscheine, Kranken- und Unfallversicherung sind gleich geregelt wie beim Einzeleinsatz. Dieser soll aber nicht etwa durch die Arbeitsgruppen und -lager verdrängt, sondern noch verstärkt werden, wo es zweckmässig und möglich ist.

Soweit die Gruppen und Lager sich nicht durch die Einnahmen erhalten können, werden die entstehenden Mehrkosten zu zwei Drittem vom Bund und

413 zu einem Drittel von den Kantonen nach Massgabe ihrer Eevölkerungszahl getragen.

12. Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1943 über die Beschaffung von Eisen und Metall im Inland (A. S. 59, 217). Der Beschluss beschränkt sich darauf, den Grundsatz aufzustellen, dass das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt ist, alle erforderlichen Massnahmen zur Beschaffung von Eisen und Metall im Inland zu treffen. Dabei handelt es sich darum, die notwendige Rechtsgrundlage zu schaffen, um die im Lande vorhandenen Altmaterialbestände in erforderlichem Umfange für die Bedürfnisse der Landesversorgung heranzuziehen. Von dem Bundesratabeschluss soll in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass alle grundsätzlichen und weittragenden Fragen durch das Volkswirtschaftsdepartement geregelt werden, während die übrigen Befugnisse auf das Kriegs-industrie- und -Arbeits-Aint übertragen werden sollen. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss wurde bereits am 17. März 1943 eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements über die Bewirtschaftung des Nutzeisens erlassen.

13. Bundesratsbeschluss vom 16. März 1943 über vorübergehende ausserordentliche Massnahmen zur Bekämpfung der Bindertuberkulose (A. S. 59, 215).

Mit Bundesratsbeschluss vom 9. März 1934 über die Bekämpfung der Bindertuberkulöse wurde die systematische Bekämpfung dieser Krankheit eingeführt.

Sie beruhte auf Freiwilligkeit der Tierbesitzer.

Während der frühere Beschluss bloss die offenen Tuberkuloseformen erfasste wurde durch Beschluss vom 27. Januar 1942 auch die sogenannte Beaktionstuberkulöse einbezogen. Gleichzeitig wurden die Kantonsregierungen zur Einführung des Obligatoriums in geschlossenen Wirtschaftsgebieten ermächtigt.

Bis Ende 1942 gelangte das Verfahren in 13 Kantonen zur Anwendung.

Die Tuberkulose des Kindes stellt diejenige Krankheit dar, die in einer Reihe von Gegenden unseres Landes der Viehhaltung die grössten Schäden zufügt, die sich pro Jahr auf viele Millionen Franken belaufen. Eine verstärkte Bekämpfung erweist sich daher als notwendig.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 27, Januar 1942 gewährt der Bund den Kantonen Beiträge bis zu 50 % ihrer Auslagen. Von den Gebirgskantonen wurde schon seit längerei Zeit auf die Notwendigkeit erhöhter Bundesbeiträge als Veraussetzung für die Durchführung der Tuberkulosebekämpfung hingewiesen.
Gegen den Frühling hin nimmt das Angebot an Schlachtvieh in der Eegel erheblich ab. Es erschien deshalb gerade in der gegenwärtigen Zeit der Mangelwirtschaft angezeigt, das Schlachtviehangebot durch vermehrte Ausmerzung von tuberkulösem Vieh zu beleben und dadurch Pflichtlieferungen zu vermeiden, in die wahrscheinlich auch wirtschaftliche Tiere einbezogen werden müssten.

Demgemäss werden mit Bundesratsbeschluss vom 16. März 1948 folgende Ziele erstrebt :

414 1. Wirksamere Bekämpfung der Eindertuberkulose.

2. Unterstützung der Schlachtviehbeschaffung auf dem bisherigen Wege.

8. Förderung des Zucht- und Nutzviehabsatzes aus Zuchtgebieten als Ersatz für ausgemerzte tuberkulöse Tiere. Für Gebirgsgegenden sind Beitragsleistungen bis zu 75 % der kantonalen Auslagen vorgesehen. Für Flachlandgebiete dagegen sollen sie grundsätzlich auf 50 % beschränkt bleiben.

Die erforderlichen Mittel werden folgenden Krediten entnommen : a. die Kosten der Bundeshilfe gemäss Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 27. Januar 1942 über die Bekämpfung der Eindertuberkulose gehen, soweit sie in den Jahren 1943 und 1944 den Voranschlagskredit übersteigen, zu Lasten des eidgenössischen Yiehseuchenfonds ; b. die Kosten der zusätzlichen Bundeshilfe werden von den Überschüssen der Schlachtviehversicherungskasse der Sektion Fleisch und Schlachtvieh des Kriegs-Emährungs-Amtes (Verfügung Nr. 5 des Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Juli 1942 über die Eegelung des Schlachtviehmarktes) getragen, Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1917 betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen beschränkt die Beiträge des Bundes an die Bekämpfung der Eindertuberkulose auf maximal 50 % der kantonalen Leistungen. Auf Grund dieses Gesetzes fehlte daher die Möglichkeit, Beiträge über 50 % zu gewähren. Aus diesem Grunde waren wir genötigt, die Gewährung zusätzlicher Beiträge auf den Bundesbeschluss vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität zu stützen.

14. Bundesratsbeschluss vom 23. Mär« 1943 betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwys und St. Gallen (A. S. 59, 248). Die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen wurde mit Bundesgesetz vom 3. Februar 1939 mit 60 % der zu Fr. 12 730 000 veranschlagten Kosten subventioniert. In diesem grundlegenden Bundesgesetz wurde dem Unternehmen, dessen Bauzeit auf 10 Jahre berechnet worden war, auf Eechnung des Bundesbeitrages ein jährlicher zinsfreier Vorschuss von Fr. 750 000 in Aussicht gestellt.

Die seit Aufstellung des Kostenvoranschlages (1938) eingetretene Teuerung sowie die im Interesse des Mehranbaues beschleunigte Durchführung der Arbeiten erhöhen den Finanzbedarf des Werkes ganz erheblich. Um den von den beteiligten Kantonen an uns gerichteten Begehren
Eechnung zu tragen, sahen wir uns veranlasst, unter der Voraussetzung einer entsprechenden Erhöhung der Kantonsanteile durch Beschluss vom 23. März 1943 den jährlichen zinsfreien Vorschuss an die «Linthebene-Melioration» von Fr. 750 000 auf Fr. l 950 000 zu erhöhen. Mit Bücksicht auf die Unsicherheit der Preisentwicklung wurde vorläufig von einer Eevision des Gesamtkostenvoranschlages abgesehen.

415 15. Bundesratsbeschluss vom 5. April 1943 über die Zuständigkeit der kantonalen Einigungsstellen. (A.. S. 59, 277). In einzelnen Kantonen sind die gestützt auf Art. 30 des Fabrikgesetzes errichteten Einigungsämter nur für die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in- Fabrikbetrieben zuständig, nicht dagegen für Kollektivstreitigkeiten in Gewerbe, Handel oder Verkehr. Die Erhaltung des Arbeitsfriedens gebietet, dass die kantonalen Einigungsstellen ihre Tätigkeit überall, wo es zu Arbeitskonflikten kommt, eingreifen können. Um den Kantonen, für die ein Bedürfnis vorliegt, die Ausweitung des Wirkungsbereiches ihrer Schlichtungsinstanzen zu erleichtern, hat der Bundesrat auf mehrfaches Ersuchen hin den oben angeführten Beschluss gefasst. Er ermächtigt die Kantonsregierungen, die Befugnisse der kantonalen Einigungsstellen auf Betriebe, die nicht Fabriken sind, auszudehnen, soweit hiefür ein Bedürfnis vorhanden ist. Im weitern erhält das Volkswirtschaftsdepartement die Kompetenz, solche organisatorische Massnahmen von den Kantonen zu verlangen, sofern die Umstände es erfordern. Es sei beigefügt, dass im letzten Weltkrieg, am 1. Februar 1918, der Bundesrat in genau gleicher Weise vorgegangen war.

G. Post- und Eisenbahndepartement.

Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1943 betreffend die Limmatkorrektion und die Erstellung eines neuen Wehres zwecks Regulierung der Wasserstände des Zürichsees (A. S. 58, 133). Der Bundesrat hat in diesem Beschluss die im Bundesbeschluss vom 24. Juni 1938 über die Zusicherung eines Beitrages an den Kanton Zürich vorgesehene Frist für den Baubeginn bis auf weiteres verlängert und das Militärdepartement ermächtigt, im Interesse der Arbeitsbeschaffung den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die genannte Frist abläuft.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den T.Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Celio.

3987

Der Bundeskanzler :

G. Bovet.

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Achter Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen. (Vom 7. Mai 1943.)

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