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Bundesratsbescliluss betreffend

die Erhöhung der im Elektro-lnstallationsgewerbe am 5. März 1943 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulage.

(Vom 12. Juni 1943.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer ElektroInstallationsfirmen,. des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes und des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz auf Allgemeinverbindlicherklärung einer am 1. April 1943 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der Teuerungsund Kinderzulage im Elektro-lnstallationsgewerbe, gestützt auf Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 1. Oktober 1941 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 1. April 1943 über die Erhöhung der Teuerungsund Kinderzulage im Elektro-lnstallationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: Die durch Bundesratsbeschluss vom 5. März 1943 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulagen im Elektro-lnstallationsgewerbe werden auf insgesamt 38 Rp. pro Stunde erhöht.

3 Rp. der erhöhten Zulage werden durch die Arbeitgeber direkt an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Damit erhöht sich der direkt ausbezahlte Teil der Teuerungszulage von 31 auf 34 Rp. pro Arbeitsstunde, l Rp. der erhöhten Zulage dient zur Erhöhung der am 1. Oktober 1942 vereinbarten Kinderzulage von 3 auf 4 Rp. pro Arbeitsstunde. Die Einzahlung dieses Rappens hat an die durch die Vereinbarung vom 1. Oktober 1942 geschaffene Ausgleichskasse im Elektro-lnstallationsgewerbe zu erfolgen, womit sich die Einzahlung an diese Kasse von 3 auf 4 Rp. pro Arbeitsstunde erhöht.

Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf die Betriebe des ElektroInstallationsgewerbes der Schweiz. In Betrieben anderer Berufsgruppen sowie

521 in den Fabriken und in Installationsbetrieben der Elektrizitätswerke beschäftigte Arbeitnehmer werden davon nicht betroffen.

2 Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1948.

Bern, den 12. Juni 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Celio.

1068

*

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der im Elektro-Installationsgewerbe am 5.

März 1943 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulage. (Vom 12. Juni 1943.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1943

Date Data Seite

520-521

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