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Kreisschreiben des

Bandesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Erneuerungswahl des Nationalrates.

(Vom 80. Juni 1943.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Amtsdauer des Nationalrates, die am 4. Dezember 1989 begonnen hat, endigt am 5. Dezember 1948. Gemäss Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 betreffend die Wabl des Nationalrates hat die ordentliche Gesamterneuerung für die XXXII. Amtsdauer des Nationalrates am 31. Oktober 1943 und, wo nötig, am Vortage, dem 80. Oktober, stattzufinden. Diese neue Amtsdauer erstreckt sich bis zum Sonntag vor dem ersten Montag des Monats Dezember 1947.

Wir laden Sie ein, zur Durchführung dieser Wahlen in Ihrem Kanton gemäss dem Bundesgesetze vom 14. Februar 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates (A. S. 35, 859), mit Abänderungen vom 22. Dezember 1938 und 22. Juni 1939 (A. S. 55, 887 und 1098), und der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Juli 1919 (A. S. 35, 548) mit Abänderungen vom 6. Juli 1925 (A. S. 41, 482) und 27. August 1935 (A. S. 51, 618) die nötigen Verfügungen zu treffen. Neben dem erwähnten Bundesgesetz und der dazugehörenden Vollziehungsverordnung sind zu beachten die noch in Kraft stehenden Artikel des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (A. S. a. F. 10, 915) mit den seitherigen Ergänzungen durch die Bundesgesetze vom 20. Dezember 1888 betreffend erleichterte Stimmabgabe für Militärs etc. (A. S. 11, 60) und vom 30. März 1900 betreffend Erleichterung in der Ausübung des StimmrechtB und Vereinfachung des Wahlverfahrens (A. S. 18, 119), sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 8. Aprü 1925, 4. Oktober 1987 und 18. November 1938 (BB1.1925, I, 809, II, 137; 1937, III, 158; 1988, II, 771).

I.

Das Bundesgesetz vom 14. Februar 1919 bestimmt, dass jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

Die Zahlen der Wohnbevölkerung, wie sie aus dem Bundesbeschluss vom 80. September 1942 über die Gültigerklärung der Hauptergebnisse der eidgenös-

554 sischen Volkszählung vom 1. Dezember 1941 hervorgehen, geteilt durch 22 000, ergibt die Zahl der Nationalratsmandate jedes Wahlkreises. Die Kantone oder Halbkantone mit weniger als 22 000 Einwohnern wählen einen Vertreter. Die Nationalratsmandate verteilen sich auf die Wahlkreise wie folgt : 1. Zürich 31 2. Bern 83 3. Luzern 9 4. Uri l 5. Schwyz 3 6. Obwalden. .

l 7. Nidwaiden l 8. Glarus 2 9. Zug 2 10. Freiburg 7 11. Solothurn.

7 12. Baselstadt .8 13. Baselland 4 14. Schaffhausen 2 15. Appenzell A.-Eh 2 16. Appenzell I.-Rh l 17. St. Gallen 13 18. Graubünden 6 19. Aargau 12 2 0 . Thurgau .

. 6 21. Tessin 7 22. Waadt .16 23. Wallis 7 24. Neuenburg 5 2 5 . Genf . . . . . . . . . . . . . 8 In Wahlkreisen, die nur einen Vertreter zu wählen haben, findet die Wahl nach relativem Mehr statt, d. h. es gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Die Art. 3 bis 21, 22, Abs. l und 2, und 24 bis 26 des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919 finden in diesen Wahlkreisen keine Anwendung.

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' II.

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: Wo die Verhältniswahl Anwendung findet, haben die Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Massnahmen zu treffen: 1. Sie bezeichnen diejenige Amtsstelle, der die Leitung des Wahlgeschäfts,, insbesondere die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse obliegt (kantonales Wahlbureau).

2. Die Regierungen erlassen rechtzeitig an die Stimmberechtigten die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge, wobei die Stimmberechtigten namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen sind:

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a. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal.

fe. Kein Kandidat soll auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises, noch auf Listen mehr als eines Wahlkreises stehen, c. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein und am Kopfe zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen. Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Er kann nach Einreichung des Wahlvorschlags seine Unterschrift nicht zurückziehen, d. Die Unterzeichner des Wahlvorschlags haben für den Verkehr mit den Behörden einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt derjenige, dessen Name in der Eeihenfolge der Unterzeichner an erster "Stelle steht, als Vertreter und derjenige, dessen Name an zweiter Stelle steht, als Stellvertreter.

Der Vertreter oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

e. Der Wahlvorschlag hat sowohl die Kandidaten als die Unterzeichner der Listen durch Angabe von Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) zu bezeichnen.

/. Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens ain 18. Oktober 1948 die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichner oder ihrer Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber andern Listen als eine einzige Liste.

Die Kantonsregierungen werden ausdrücklich auf folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14, Februar 1919 aufmerksam gemacht: aa. Nach Art. 8, Abs. 2 (Wortlaut vom 22. Juni 1939), müssen sie die Wahlvorschläge dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis bringen. Da die Frist zur Einreichung der Listen am 11. Oktober abläuft und der Kandidat, der auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, bis spätestens zum 15. (Art. 6) erklären muss, auf welchem Vorschlag sein Name stehen soll, müssen wir am 12. Oktober im Besitze der Wahlvorschläge aller Kantone sein.

Hb. Nach Art. 26 können die Kantone
mit Genehmigung des Bundesrates die in Art. 8, 6, 7 und 9, Abs. 4, dieses Gesetzes vorgesehenen Fristen verkürzen oder verlängern.

3. Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe, wobei zu bestimmen ist: a. ob nichtamtliche gedruckte, mit einer der amtlich veröffentlichten Listen übereinstimmende Wahlzettel gestattet oder ob sämtliche Listen von

556 Amtes wegen den Wählern zur Benutzung als Wahlzettel gedruckt zugestellt werden sollen (Art. 11, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919); 6. welche Wahlzettel, als den kantonalen Vorschriften über Gültigkeit der Stimmabgabe nicht entsprechend, ungültig zu erklären sind (Art. 6, Ziff. 5, der Vollziehungsverordnung vom 8, Juli 1919).

Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keinem Stimmberechtigten mehr als ein Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

Es wird daran erinnert, dass die Kantone in allen Fällen den Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel, der den nötigen Kaum für eine Listenbezeichnung und für die Namen der Kandidaten enthält, entweder amtlich zu übersenden oder im Wahllokal zur Verfügung zu stellen haben (Art. 11, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 14. Februar 1919).

III.

1. Wir erinnern daran, dass Art. 9 der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 durch Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1925 folgendermassen ergänzt worden ist: «Die Verwendung von Wiederholungszeichen und von Ausdrücken, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, , dito', ,idem' u. dgl.) zum Zwecke der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens ist ungültig; die Linien, die solche Zeichen oder Ausdrücke enthalten, sind als leere Linien gemäss Art. 10 zu behandeln.» 2. Wir erachten es ausserdem als nützlich, kurz anzugeben, wie die Wahlergebnisse in den Gemeinden ermittelt werden müssen: Nach dem öffnen der Urnen werden sämtliche abgestempelten Wahlzettel *) in ungültige, völlig leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.

Die ungültigen und leeren Zettel sind sofort auszuzählen, in Formular l einzutragen und als erledigt wegzulegen.

Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte.

Sodann sind die unveränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung auszuscheiden und in Formular l einzusetzen.

Aus dem Total der unveränderten Wahlzettel in Formular l ist für jede Liste die Zahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen zu berechnen und in die vorgesehene Bubrik auf Formular 2 zu übertragen.

In Formular 2 sind die Kandidaten in der Reihenfolge des offiziellen Wahlvorschlags auf zuführen.

Die veränderten Wahlzettel sind zunächst inhaltlich zu bereinigen gemäss Art. 9 und 10 der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919, und zwar wie folgt: *) Nicht abgestempelte Wahlzettel gelten als nicht eingegangen und fallen gänzlich ausser Betracht.

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Sind die Namen beziffert, so beginnt die in Art. 9, Ziff. 4, vorgesehene Streichung bei dem Namen mit der höchsten Zahl und wird von hier an nach dem Zahlwert abwärts fortgesetzt; Sind die Namen nicht beziffert, so beginnt die Streichung beim untersten Namen und wird nach oben fortgesetzt. Enthält der Wahlzettel mehrere Namenreihen nebeneinander, so beginnt die Streichung beim untersten Namen in der äussersten Eeihe rechts und wird in dieser Reihe nach oben fortgesetzt; wenn nötig, wird die Streichung in derselben Weise bei der zweiten und den folgenden Eeihen von rechts fortgesetzt. Namen, die an der Seite der Zeilenoder Namenreihen senkrecht zu diesen stehen, sind zuerst zu streichen, ebenfalls in der Eeihenfolge von rechts nach links.

Die Zuzählung der fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen einer Liste im Sinne von Art. 10, Absatz l, hat auch dann einzutreten: wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die, obgleich sie mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, doch keinen Zweifel darüber zulässt, dass sie ihrem Inhalte nach mit einer solchen Listenbezeichnung gleichbedeutend ist; wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine ungültige Listenbezeichnung trägt, wohl aber eine Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält.

Nach dieser Bereinigung sind die veränderten Wahlzettel gesamthaft auszuzählen, worauf das Formular l fertig ausgefüllt werden kann.

Dann sind die veränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung auszuscheiden.

Die Wahlzettel ohne Listenbezeichnung (freie Listen) bilden eine Gruppe für sich.

Die veränderten Wahlzettel werden listenweise fortlaufend numeriert und auf die für jede Liste und die freien Listen getrennt angelegten Zählbogen (Formular 3) übertragen. Auf ein und demselben Zählbogen d ü r f e n also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Bezeichnung eingetragen werden.

Die erste Kolonne links auf dem Formular 8 ist nach dem Muster im Anhang der Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 auszufüllen. Gleich sind die Formulare 8 a und 3 b anzulegen.

Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Bezeichnung (freie Listen) ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 8 a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formular
3 b) zu übertragen und die Totalzahlen am Schlüsse und rechts der Tabelle zu errechnen.

Sind von der gleichen Liste nicht mehr als 50 Wahlzettel abgeändert worden, so dass dafür nur ein Zählbogen (Formular 3) verwendet werden muss, so kann der Übertrag auf Formular 8 b direkt aus dem Zählbogen (Formular 8) erfolgen.

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Auf Grund von Formular 8 & kann in Formular 2 die Kolonne «Kandidatenund Zusatzstimmen von ... veränderten Wahlzetteln» ausgefüllt werden.

Dabei sind die leeren Stimmen, die von Wahlzetteln ohne Listenbezeichnung stammen, nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste anzugeben.

Die Addition der Zahlen aus veränderten und unveränderten Wahlzetteln auf Formular 2 ergibt das Total der Kandidaten und Zusatzstimmen jeder : Liste.

Die Ergebnisse des Formulars 2 sind auf das Wahlprotokoll (Formular 4) zu übertragen; als Einlagebogen dienen die Formulare 2.

Die Summe der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen, geteilt durch die Zahl der vom Wahlkreis zu wählenden Vertreter, muss die Zahl der gültigen Wahlzettel ergeben.

Nach diesem Zählverfahren bestehen noch folgende Kontrollmöglichkeiten : Auf den Formularen 8 und 3 a dürfen Zusatzstimmen nur bei jener Liste vorkommen, die im Titel des Formulars genannt ist; leere Stimmen sind lediglich auf den Bogen für Wahlzettel ohne Listenbezeichnung möglich.

Auf den Formularen 3, 3 a und 8 & müssen die senkrechten Totalzahlen, geteilt durch die Zahl der Mandate des Kantons, die Zahl der jeweils verarbeiteten Wahlzettel ergeben.

Was die Einsendung des Materials betrifft, so erinnern wir daran, dass das Protokoll des kantonalen Wahlbureaus, nach den Vorschriften der VolbiehungsVerordnung, dem Bundesrat zu übermitteln ist. Nach Art. 21 sind die Formulare l bis 4 gleichzeitig dem Eidgenössischen Statistischen Amt einzusenden, das nach Beendigung seiner Arbeiten die Akten wieder den Kantonen zustellen wird.

Die Wahlzettel sind bis zum Abschluss der statistischen Bearbeitung zur Verfügung des Eidgenössischen Statistischen Amtes zu halten, ihm aber nur auf Verlangen zuzustellen. Die Wahlzetteldürfen erst nach Ermächtigung durch die Bundeskanzlei beseitigt werden.

IV.

Die Kantonsregierungen werden ersucht, mit allen ihnen gutscheinenden Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen und uns diese Ergebnisse sofort nach ihrer Ermittlung, und ohne den Ablauf der Eekursi'rist abzuwarten, vorläufig mitzuteilen. Zu diesem Zwecke wollen Sie die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Wahlergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und unverzüglich brieflich zu bestätigen.

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Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als die an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei; ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Für alle übrigen den Kantonen obliegenden Aufgaben verweisen wir auf die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und der Vollziehungsverordnung vorn 8. Juli 1919 *).

Schliesslich ersuchen wir Sie, jeden Gewählten bei Zustellung der Wahlanzeige darauf aufmerksam zu machen, dass er sich ohne weiteres Montag, den 6. Dezember 1948, vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung des Nationalrates in der Bundesstadt einzufinden habe.

In Art. 4, Abs. 8, der Vollziehungsvcrordnung wird bestimmt, dass die für die Wahlverhandlung erforderlichen Formulare (Nrn. l bis 5) von den Kantonen bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreise bezogen werden können. Beigeschlossen übermitteln wir Ihnen daher eine Zusammenstellung dieser Formulare sowie die Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919. Wir ersuchen Sie, beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bis spätestens 16. August die Formulare zu bestellen und hierzu den ebenfalls beigelegten Bestellschein zu benützen, auf dem genau anzugeben ist, wie viele Exemplare Sie von jedem Formular brauchen.

Wir machen bei diesem Anlasse darauf aufmerksam, dass in dem Zählbogen, Formular 8, die äusserste Kolonne links keinen Vordruck der Listen enthalten wird; diese Kolonne ist von den Gemeindewahlburcaux entsprechend der Vorlage, wie sie Formular 3 im Anhang der Vollziehungsverordnung darbietet, auszufüllen.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 30. Juni 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Cello.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

*) Bei diesem Anlasse sei auf einen Druckfehler hingewiesen, der sich bei Aufnahme der VolMehungsverordnuiig vom 8. Juli 1919 in die Gesetzsammlung, Bd. 35 (deutscher Text), eingeschlichen hat;, es ist dort -- Seite 551 in der Fussnote zu Formular 2 -- statt «Zählbogen» zu lesen: Zusammenstellbogen.

-«SS«-

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08.07.1943

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