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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden nid dem Wald für die Verbauung der Wildbäche von Beckenried.

(Vom 3. Dezember 1948.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald hat mit einem Schreiben vom 14. Juni 1943 dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung eine Gesamtvorlage für die Verbauung der Wildbäche von Beckenried -- des Lielibaches mit den Zuflüssen Grabenbach und Moosbach sowie des Träschlibaches -- zur Genehmigung und Subventionierung auf Grund des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22, Juni 1877 eingereicht. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 1948 an das Departement des Innern hat die Regierung ausserdem die innerhalb dieser Gesarntvorlage unmittelbar dringlichen Arbeiten aufgeführt, wobei sie die Möglichkeit offen lässt, ob der Bundesrat diese als Teilvorlage vorweg im Sinne des gestellten Subventionsgesuches behandeln könne. Wir beehren uns, wie folgt über die Projekt vorläge Bericht zu erstatten, I. Allgemeines, Der Ursprung dieser Bäche, die in den Vierwaldstättersee münden, liegt im Bergkessel, der von Schwalmis (2250 m ü. M.), Schinberg (2295 m), Musenalp (1751 m) und Buochserhorn (1810 m) begrenzt wird. Aus allen Eichtungen des Bergkammés fliëssen die Gewässer, nachdem sie im Gelände der Alpweiden verschiedene Binnen gebildet haben, in den Haupttöbeln zusammen, deren Abhänge nichts anderes als Schutt- und Geschiebeanhäufungen sind, die im Laufe der Jahrhunderte sich von den höheren Kalkgebirgen ablösten.

Der Zustand des oberen Einzugsgebietes dieser Wildbäohe kann im allgemeinen als befriedigend betrachtet werden. Die Geschiebezufuhr ist sehr gering, weil die geschlossene Vegetationsdecke den Boden vor oberflächlicher Verwitterung

1214 und Abtragung schützt. Die schwierigsten Strecken der Verbauungen liegen in den Haupttöbeln, die sich infolge der Erosion durch die vereinigten Wassermengen vertiefen, wo deshalb die einstürzenden, durchnässten und belasteten Lehnen und Hangpartien beträchtliche Geschiebemassen liefern, die zu ganz bösartigen Ausbrüchen auf dem Schuttkegel der zwei Hauptbäche führen.

Im Jahre 1883 wurden nicht nur Wiesen und'Weiden, sondern auch ein grosser Teil des Dorfes Beckenried überflutet und mit Schutt und Schlamm überdeckt.

Nur mit der Ausführung grösserer Verbauungen der Hauptbäche in ihrem Mittel- und Unterlauf sowie durch ausgedehnte Entwässerungen der Randgebiete konnte seither der Gefahr grösserer Ausbrüche begegnet werden.

Die Verbauungen des Lieli- und des Träschlibaches sind im Jahre 1885 begonnen und bis heute nahezu ununterbrochen fortgesetzt worden. Der Bund hat auf Grund zweier Bundesbeschlüsse vom 19. Dezember 1884 und 9. Dezember 1892 und zehn weiterer Bundesratsbeschlüsse Fr. 652 456 an Subventionen gewährt, bei einer Baukostensumme von Fr. l 846 213. Mit Eücksicht auf die bescheidenen finanziellen Mittel des Kantons und der Gemeinde, die ein rasches und radikales Vorgehen nicht erlaubten, mùsste vor allem der Verbauung der gefährlichsten Stellen die grösste Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Damit ist noch keine endgültige Sanierung der immer noch bedrohlichen Verhältnisse erreicht worden. Die Lehnenfussunterwaschung infolge der fortschreitenden Vertiefung der Sohle in den noch nicht oder ungenügend verbauten Bachstrecken hat neue Eutschungen verursacht, die besonders im Lielibachgebiet weit in die Hänge hinaufreichen. Im sogenannten Moos auf dem linken und bei Hartmannix auf dem rechten Hang sind vor zwei Jahren Bodensenkungen von einigen Metern vorgekommen, bei denen die Gefahr besteht, dass gewaltige Materialmengen in den Bach abrutschen, wenn nicht durch eine planmässige, grosszügige Verbauung die Bachsohle gesichert und gehoben wird. Die erforderlichen ergänzenden Entwässerungs- und Aufforstungsarbeiten sind auf Grund, bestehender Beschlüsse kulturtechnischer und forstwirtschafthcher Natur bereits im Gange und werden fortgesetzt werden.

Die zerstörten Wegverbindungen können gleichzeitig wieder hergestellt werden.

Damit bei heftigen Gewittern oder langandauemden Eegenfällen
keine Murgänge entstehen, die, bevor sie den See erreichen, die Heimwesen und Kulturen auf den Schuttkegoln der zwei Hauptbäche gefährden, wurden alle Mass-.

nahmen geprüft, um das Verbauungswerk zu vervollständigen. Das eidgenössische Oberbauinspektorat, die kantonale Baudirektion und die Gemeinde haben deshalb gemeinsam die Eichtlinien für die Aufstellung des jetzigen Projektes festgelegt.

n. Beschreibung der Vorlage 1943.

Dieses neue Projekt rechnet mit folgenden Kostenvoranschlägen, denen die heutigen Baupreise zugrundegelegt sind:

1215 1. Lielibach: a. Hauptbach b. Zuflüsse: Moosbach Grabenbach 2. Träschlibach

Fr. l 080 000 » 285000 » 310000 - .

» . 500000 Gesamtvoranschlag Fr. 2075000

Hinsichtlich der verschiedenen Verbauungsaufgaben ist folgendes festzuhalten.

1. Lielibach und Zuflüsse.

Der Hauptbach hat eine Länge von 8 km; sein Einzugsgebiet mit den beiden Zuflüssen -- Moosbach und Grabenbach -- misst rund 11,0 km2.

Der gemauerte, zum grössten Teil gepflasterte oder mit Sohlenschwellen versehene Ablaufkanal zwischen dem See und dem Schluchtausgang bei der «Hinteren Egg» besitzt eine Länge von 1150 m. Die Sperre am oberen Ende des Kanals dient namentlich zur Zurückhaltung des gröberen Geschiebes.

Zwischen Hinterer Egg und Gyrentössli, d. h. auf einer Bachlänge von 1365 m, finden sich drei auf Fels gemauerte und drei alte baufällige Sperren aus Holz und Stein.

Zwischen Gyrentössli und dem unteren Ankenbergsteg ist in einer früheren Verbauungsperiode mit Bundeshilfe eine Sperrentreppe erstellt worden, die lange Zeit ihren Zweck erfüllte, indem sie grosse Schäden an Kulturland, Häusern und Strassen auf dem Schuttkegel verhinderte. Im Jahre 1930 wurde sie indessen durch ein schweres Gewitter zerstört.

Die technischen Organe des Bundes und des Kautons waren immer der Auffassung, dass die Strecke Gyrentössli zu den schwierigsten zu verbauenden Partien gehört, die in der Schweiz vorkommen. Nach dem Hochwasser von 1980 sind hier deshalb Bauten -- 20 Betonsperren mit Ufermauern -7- in zusammenhängender Bauweise erstellt worden.

In der 280 m langen Strecke zwischen unterem und oberem Ankenbergsteg sind noch 13 alte Sperren aus Trockenmauerwerk oder aus Holz und Stein vorhanden, die zum grössten Teil durch den Bergdruck sehr schwer gelitten haben.

Bis zur Einmündung des Grabenbaches folgt eine unverbaute, jedoch verbauungsbedürftige Strecke von 550 m Länge; oberhalb dieser Einmündung kann der Zustand des Baches als befriedigend bezeichnet werden.

Die neuen Bauten, die, wie schon erwähnt, die Ergänzung der bisherigen Verbauungen bezwecken, sind im wesentlichen folgende: o. die Verlängerung der Leitdämme des Kanales um 32 m mittelst Holzwänden bei der Einmündung in den See, um das mitgeführte Geschiebe weiter in grössere Seetief o hinauszubefördern; die konstruktive Durchbildung dieser Rinne bleibt noch näherer Erörterung durch die technischen Instanzen vorbehalten;

1216 b. die Ergänzung der Sohle und der Sohlensicherungen der gemauerten Ablauf schale ; c. die Erhöhung der Sperre hei der Hinteren Egg um zwei Meter, zwecks besserer Zurückhaltung des schwereren Geschiebes; : a. die Erstellung von 29 Sperren aus Beton mit Steinverkleidung, deren Höhe 4,0 bis 7,0 m beträgt, auf der Strecke Hintere Egg-Gyrentössli.

Im untersten Teil dieser Strecke ist die Verbauung zwingend nötig geworden, weil der Lielibach hier durch die Eutschungen von Hartmannix und aus dem Gebiete des Moosbaches immer mehr eingeengt wird; e. vom unteren Ankenbergsteg bis über den oberen Steg hinaus: 11 neue Sperren aus Beton mit Steinverkleidung und eine weitere aus Holz und Stein, deren Höhen zwischen 8,5 m und 7,0 m schwanken. Die alten bestehenden Sperren werden soweit möglich ergänzt, bzw. unterfangen und mit neuen Kronen oder Flügelmauern versehen, um in zusammenhängender Weise den neuen Bauten angepasst zu werden.

Die Kosten der Bauten a bis e sind vom Projektverfasser Ingenieur 0. Seiler, Sarnen, auf Grund der Preise von 1948, wie bereits erwähnt, auf Fr. l 080 000 veranschlagt. Hierbei ist entsprechend der ausserordentlich schwierigen Natur des Geländes für Unvorhergesehenes ein Zuschlag von 10 Prozenten eingerechnet.

Der Moosbach, ein linksseitiger Zufluss des Lielibaches, mündet unterhalb des Gyrentössli in den Hauptbach. Er wurde vor 50 Jahren nur mit vereinzelten Sperren und Leitwerken zwischen seiner Mündung und dem Ankenbergweg verbaut. Es geschah dies nur in dem Ausmasse, das nötig erschien zur Erhaltung des Weges und zur Erstellung der Entwässerungen und der Aufforstungen im rutschenden Moosgebiet. Seine Mündung, die im Bruchufer des Hauptbaches lag, wurde damals auf Felsen verlegt, um eine weitere Eutschung des Hanges zu verhüten. Grössere Bauten waren am Moosbach bis heute nicht notwendig, weil eine Eintiefung der Bachsohle durch die erwähnte Felsbank unterbunden ist und die niedrigen Einhänge kein Geschiebe lieferten. Dagegen werden nunmehr Verbauungen im weiter aufwärts befindlichen Bachgebiete unumgänglich infolge der dort auftretenden Eutschungen der Hänge.

Vorgesehen sind 41 Sperren von 2,00 bis 5,00 m Höhe; davon werden 27 in Holz und Stein und 14 in Beton mit Steinverkleidung vorgeschlagen.

Die Kosten der Bauten im Moosbach werden nach gleichen Grundsätzen wie
beim Lielibach selbst auf Fr. 235 000 veranschlagt.

Der Grabenbach entspringt auf der Klewenalp und mündet rechtsseitig, etwa l km oberhalb.des Ankenbergsteges^ in den Lielibach. Der ganze Graben liegt zwar ausserhalb des Eutschgebietes des Hauptbaches, er wird sich aber mit der Zeit zu einer grossen Geschiebequelle entwickeln, wenn er in seinem heutigen Zustand belassen werden sollte. Die Sohle des Oberlaufes ist felsig; von Eggrüti -- 1250 m über Meer :-- abwärts verschwindet jedoch die Felsunterlage, und der Bach hat sich in den überlagernden Schuttmassen

1217 derart eingeschnitten, dass hohe, übersteile Ufer entstanden sind, die einzustürzen drohen. Zwei Sperren wurden schon früher zur Aufrechterhaltung des Alpweges gebaut; in den Jahren 1938/1939 sind dann sieben Betonsperren mit Steinverkleidung erstellt worden. Für die systematische Verbauung zum Zwecke der Hebung der Sohle sind nun oberhalb und unterhalb der bereits verbauten Strecke insgesamt 85 Betonsperren vorgesehen.

Die Kosten dieser Maßnahmen sind, wie erwähnt, auf Preisbasis 1943 zu Fr. 810 000 veranschlagt. " 2. Träschlibach.

Der Träschlibach fliesst westlich des Liehbaches aus dem Gebiete zwischen Buochserhorn und Musenalp dem Vierwaldstättersee zu. Er besitzt ein Einzugsgebiet von 8,7 km2, in welchem ausgedehnte Bodenbewegungen, wie sie im Bereiche des Lielibaches auftreten, nicht zu beobachten sind. Wo der Bach nicht auf Felsen fliesst, und da, wo er nicht bereits vorbaut worden ist, hat er sich, ähnlich wie der Grabenbach, in die Schuttmassen bedeutend eingetieft, hohe, fast senkrechte Uferanbrüche verursachend. In der früher zusammen mit den Arbeiten am Lielibach mit Bundeshife verbauten Strecke zwischen Brunni und Tonnistal gelangten zusammenhängende Sperrenpartien und Ufermauern zur Ausführung. Von Tonnistal bis zum See wurde ein gemauerter Ablaufkanal mit gepflasterter Sohle ausgeführt. Die erstellten Bauten haben sich bestens bewährt und ihren Zweck vollkommen erfüllt. In den Sperrenpartien haben sich die Hänge beruhigt und liefern kein Geschiebe mehr. Die bei Ledi in den Jahren 1930/1931 ausgeführte Sperrengruppe vermochte sogar im Jahre 1942 einen grossen Büfestoss aufzuhalten, der sonst bis zum Ablaufkanal vorgestossen wäre und diesen mit seinen grossen, schweren Blöcken aufgefüllt hätte. Dies hätte zweifellos die Überführung der angrenzenden Güter mit Geschiebe verursacht. Heute erweist es sich als notwendig, die Verbauung weiter bergwärts bis Katzenstrick zu ergänzen, um die Geschiebeerzeugung einzuschränken. Z n diesem Zwecke sieht die neue Vorlage die Erstellung von 27 Sperren aus Beton mit Steinverkleidung vor. Die mittlere Höhe dieser Sperren wurde auf 5,00 m, bei einer Überfallbreite von 6,00 m, festgesetzt.

Die mit der Haupteingabe vom Kanton eingereichte Begleiteingabe vom 14. Juni 1943 über dringliche Arbeiten, im Kostenbetrage von Fr. 850 000, wird nach unserer
Auffassung zweckmassig im Rahmen der Gesamteingabe der Regierung Nidwaldens zum Gegenstand eines einheitlichen Bundesbeschlusses gemacht. In der Tat ist es möglich, die ganze Verbauungsfrage innert nützlicher Frist der Beschlussfassung durch die eidgenössischen Bäte zuzuführen, wobei diese dann auch darüber befinden können, ob dem Gesuche des Kantons zu entsprechen ist, zugunsten dieser bedeutenden Verbauungsmassnahmen einen ausserordentlichen Beitrag zu gewähren. Demgemäss haben wir die dringlichen Arbeiten in den Kostenvoranschlagsummen der Haupteingabe belassen.

Bundesblatt.

95. Jahrg.

Bd. I,

89

1218 III. Finanzielle Beteiligung des Bundes.

Wie bereits erwähnt, geht das eidgenössische Oberbauinspektorat mit der allgemeinen Anordnung der vorgesehenen Arbeiten einig. Eine Bauzeit von zehn Jahren ist vorgesehen, so dass notwendige Änderungen des Projektes in Anpassung an die natürlichen Geschehnisse im Interesse einer rationellen und zwockmässigen Bauausführung mit dem Kanton zu gegebener Zeit jeweilen naher geprüft werden können. Für die unmittelbar dringlichen Arbeiten wurde der Baudirektion Nidwaiden die Bewilligung zur Inangriffnahme der Arbeiten ohne Präjudiz für die Subventionierungsfrage erteilt.

Für die Beurteilung der Höhe einer Bundeshilfe ist neben der Finanzlage des Bundes, des Kantons und der Gemeinde Beckenried die Tatsache in Erwägung zu ziehen, dass die Finanzierung dieser bedeutenden Verbauungsarbeiten für die engeren Beteiligten zweifellos eine sehr schwere Aufgabe bedeutet. Der Kanton hat daher für sich und die Gemeinde Beckenried das Gesuch um Gewährung eines Bundesbeitrages von insgesamt 50 Prozenten eingereicht, was die Frage zur Diskussion stellt, ob ausser dem nach eidgenössischem Finanzprogramm 1941---1945 abzubauenden ordentlichen Bundesbeitrag auch noch ein ausserordentlicher Bundesbeitrag zugesichert werden soll. Hinsichtlich eines ausserordentlichen Beitrages ergibt sich dann auch noch die Sonderfrage, ob dieser gesamthaft für alle in der Haupteingabe enthaltenen Arbeiten im Kostenvoranschlage von Fr. 2 075 000 in Betracht kommt im Sinne unserer speziellen, in der Botschaft vom 7. Juni 1938 zum Bundesbeschluss vom 6. April 1939 betreffend den weitern Ausbau der Landesverteidigung und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, S. 47, fc. Wasserbauten, niedergelegten Ausführungen oder ob ein solcher Beitrag nur für diejenigen Teilarbeiten in Aussicht zu nehmen ist, die vermöge des Zeitpunktes, in welchem sie zur Ausführung gelangen, zugleich als Arbeitsbeschaffxmgsgelegenheiten gelten können. Im letztgenannten Falle würde wohl vorweg für das Sofortprogramm der dringlichen Arbeiten, im Ausmasse von Fr, 350 000, kein ausserordentlicher Beitrag in Betracht kommen.

Seit 1883 hat die Gemeinde Beckenried, die heute 1800 Einwohner, zählt, Wildbachverbauungen und Entwässerungen im Baukostenvoranschlage von Fr. l 600 000 ausgeführt, woran an Subventionen von Bund und Kanton
Fr. l 054 OOQ geleistet wurden, so dass für die Gemeinde selbst immer noch eine Ausgabe von Fr. 546 000 zu decken blieb. Die Gemeinde war immer bemüht, diese "Verbauungsschulden abzutragen; sie wurde aber immer vor neue Aufgaben für das Gemeinwesen gestellt, weshalb heute eine Gemeindeschuld von Fr. 490 000, d. h. rund Fr. 270 pro Einwohner, vorhanden ist.

Das Steuerkapital von 10 Millionen Franken brachte 1942, einschliesslich Kopfgeld und Erbschaftssteuern, rund Fr. 84 000 ein, wovon nach Ablieferung ihrer Anteile an Schul-, Kirchen- und Armengemeinde nur noch Fr. 20 000 für die Bezirksgemeinde als der Trägerin des Verbauungswerkes verbleiben.

Wasser- und Elektrizitätswerk leisteten bisher Fr. 25 000--30 000 jährlich,

1219 welcher Beitrag nach der Darstellung des Kantons eine Erhöhung nicht wohl erträgt. Der Steueransatz von 10 Promille habe bereits erhöht werden müssen .und bedürfe noch einer weiteren Steigerung, wenn eine Amortisation der bestehenden und der neuen Schulden möglich werden solle.

Der Kantonsbeitrag ist laut Landsgemerndebeschluss vom 2. Mai 1943 auf 20 % der vorgesehenen Kosten, zahlbar in Annuitäten von je Fr. 40 000, festgesetzt worden. Die finanzielle Anspannung dos Kantons ist in den letzten Jahren immer mehr gestiegen infolge seiner Leistungen für Strassen- und Meliorationswesen, Bachverbauungen, Armen- und Schulwesen. Trotzdem ist der Beitrag des Kantons an die Verbauung der Bäche von Beckenried nicht herabgesetzt, sondern auf dem gesetzlich vorgesehenen Maximum belassen worden. Im übrigen sind 10 % der Bausumme aus der Gemeindekasse zu leisten.

Die Gemeinde Beckenried wird nur an die Ausführung dieses grossen Werkes herantreten können, wenn sie auf eine kräftige finanzielle Hilfe des Bundes rechnen kann. Der Eegierungsrat von Nidwaiden gelangt daher an die Bundesbehörden mit der Bitte und dem Antrag, in. Anbetracht der ganz besonders schwierigen vorliegenden Verhältnisse der Gemeinde Beckenried für die Verbauung der Wildbäche eine ordentliche Bundessubvention von 50 % zu gewähren.

Bei der Beurteilung der gesamten Sachlage ist vorweg festzuhalten, dass durch die vorgesehenen Verbauungen lediglich der notwendige Schutz des vorhandenen Kulturlandes und der Ortschaft Beckenried erstrebt wird, dagegen kein neues Kulturland als Gegenwert für die Aufwendungen gewonnen werden kann.

Unter normalen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen hätte man, dem Gesuche des Kantons entsprechend, angesichts der technischen Schwierigkeiten, die zu lösen sind, und der Belastung der Interessenten zweifellos einen Bundesbeitrag von 50 % der Kosten gewährt in Übereinstimmung mit der bisher für wichtige Bauten am Liehbach und für Verbauungen in schwierigem Gebirge geübten Praxis. Tn Anwendung der Finanzordnung 1941--1945 muss jedoch die Bundessubvention fühlbar herabgesetzt werden. Die Würdigung der gesamten Sachlage verlangt, dass die Eeduktion auf das Minimum von 25 % des ursprünglichen Satzes beschränkt werde, was zu einem ordentlichen Bundesbeitrag von 87% % der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 2
075 000, das sind maximal Fr. 778 125, führt.

Unter Berücksichtigung des Kantons- und Gemeindebeitrages verbliebe damit für das beitragspflichtige Grundeigentum ein Kostenanteil von 82% %· Eine derartige Belastung erscheint angesichts der bedeutenden ins Auge zu fassenden Aufwendungen als zu hoch, um so mehr, als die gemäss den einschlägigen kantonalen Berichten auf Grund bestehender subventionierter Projekte kulturtechnischer und forstwirtschaftlicher Art bereits in Durchführung begriffenen Arbeiten der Hangentwässerung und der Aufforstung weitergeführt und nötigenfalls noch ergänzt werden müssen.

1220 Der Bundesrat empfiehlt, dieser Sachlage grundsätzlich durch Gewährung eines ausserord entlichen Beitrages Rechnung zu tragen. Angesichts der unbedingten Notwendigkeit, die sich für die Arbeitsmarktpolitik der öffentlichen Hand in den letzten Jahren ergeben hat, kann jedoch die Zusicherung eines solchen Beitrages heute nicht von vornherein fest, auf die ganze Kostenvoranschlagssumme bezogen, erfolgen, sondern muss sich auf jene Teilkosten der Vorlage beschränken, die einer Arbeitsbeschaffung dienstbar gemacht werden können. Dabei soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, je nach dem Ausmasse der jeweilen -wünschbaren Arbeitsbeschaffung den zusätzlichen Beitrag bemessen zu können. Es kann dabei bis zu einem gewissen Grade für den Kanton ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass er nicht von Anfang an mit einem festen erhöhten Beitragssatz rechnen kann. Art. l, Abs. 2, des beiliegenden Entwurfes eines Burjdesbeschlusses trägt diesen Gesichtspunkten Bechnung.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Buridesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Dezember 1943.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Celio.

Der Bundeskanzler:

G. BoTet.

1221 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden nid dem Wald für die Verbauung der Wildbäche von Beckenried, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht zweier Schreiben der Eegierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 14. Juni 1943, einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1948, beschliesst:

Art. 1.

Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird für die Verbauung der Wildbäche von Beckenuied ein ordentlicher Bundesbeitrag zugesichert. Diese " Subvention wird auf 87% % der wirklichen Kosten festgesetzt bis zum Maximum von Fr. 778125 als 37% % des genehmigten Voranschlages von Fr, 2075000.

Soweit die Arbeiten in Zeiten mangelnder Beschäftigung zur Durchführung gebracht werden, wird, unter Vorbehalt von Art. 8 und 13 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942 über Arbeitsbeschaffung in der Kriegskrisenzeit, auf Grund von Art. 11 des eben erwähnten Bundesratsbeschlusses ein zusätzlicher Beitrag von mindestens 12% % zu Lasten der Kredite gemäss Bundesbeschluss vom 6. April 1939 betreffend die Eröffnung von Krediten zum Ausbau der Landesverteidigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bewilligt.

Die Durchführung von Arbeiten als Arbeitsbeschaffungsmassnahme und die Bemessung des jeweiligen ausserordentlichen Bundesbeitrages richten sich nach Art. 16 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1942.

Art. 2.

Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten

1222 und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche ordentliche Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 100 000, kann jedoch in Zeiten mangelnder Beschäftigung erhöht werden.

Art. 3.

Die Auszahlung des ausserordentlichen Beitrages findet unter der Voraussetzung von Art. l,. Abs. 2, aus dem im Bundesbeschluss vom 6. April 1989, Abschnitt B, IV fc, bewilligten Kredit statt.

Art. 4.

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

; Art. 5.

Dem eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme und, soweit es mit der Vorlage noch nicht geschehen ist, die Detailprojekte zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Bauten ist, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist, der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes Eücksicht zu tragen.

Art. 6.

Die planmässige Bauausführung wird vom eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Art. 7.

Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 8.

Der Kanton Nidwaiden verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen Bedingungen innert der festgesetzten Frist zur Ausführung gelangen zu lassen : Im obern Einzugsgebiet des Lielibaches ist das Eieteri- und Steinstossigebiet zu entwässern und aufzuforsten.

1223 Die umliegenden aufgelösten Waldungen (Seeweli, Oberboden) sind in geschlossenen Wald überzuführen, was durch deren Entwässerung und Umzäunung sowie den Verbau der Büfen erfolgt. Die auf diesem Gebiet lastenden Dienstbarkeiten sind abzulösen.

Die im Projekt vorgesehenen Verbauungen, im «Graben» sind durch Aufforstungen bei der Alpgrabenhütte, an der Bremegghalde und am Sonnrain zu ergänzen.

Im Einzugsgebiet des Träschlibaches sind die Lawinenzüge und die kahlen Bacheinhänge in den Waldungen am «Hörn» zu verbauen und das Gebiet durch Schlittwege zu erschliessen. Zur Verminderung der Geschiebeführung des Träschlibaches sind in der obern Talstufe 20 ha neu aufzuforsten und die Bacheinhänge ob der Brunnistrasse zu verbauen und zu begrünen.

Das Kantonsforstamt Nidwaiden hat bis Ende Juni 1944 das generelle Projekt für die vorstehend aufgeführten Arbeiten und gleichzeitig das 1. Teilprojekt den zuständigen Behörden des Bundes einzureichen; dieses Teilprojekt umfasst die Arbeiten im obern Einzugsgebiet des Lielibaches, Für die Durchführung der forstlichen Arbeiten wird eine Frist von zehn Jahren festgesetzt,

Art. 9.

Dem Kanton Unterwaiden nid dem Wald wird eine Frist von einem Jahr gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 10.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seiner Vollziehung beauftragt.

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