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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Gerberberufe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19,*Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Gerberberufe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung in der Gerberei erstreckt sich ausschliesslich auf den Beruf des Gerbers. Sie hat mindestens einen und höchstens zwei der nachfolgenden Berufszweige zu umfassen: A. Bodenledergerberei; B. Oberledergerberei; G. Zeug-, Biemen-} Vachetten- und Blankledergerberei.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt drei Jahre.

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis sind hinter der Borufsbezeichnung «Gerber» der oder die Berufszweigo in Klammern beizufügen, auf welche sich die Ausbildung erstreckt.

Ein gelernter Gerber wird zur Prüfung in weitern Berufszweigen zugelassen, sofern er in der Lage ist, den Erwerb der nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse durch eine mindestens einjährige Praxis i'ür jeden Berufszweig zu belegen. Die kantonale Behörde trägt die Berufszweige, in denen die Prüfung mit Erfolg bestanden wurde, im Fähigkeitszeugnis nach.

Spezialbetriebe, wie Beptil-, Schafleder- und Sämischledergerbereien können nur dann Gerberlehrlinge zur Ausbildung annehmen, wenn sie sich verpflichten, ihnen die allgemeinen Fertigkeiten und Kenntnisse des Grundberufes in einem der obigen Berufszweige zu vermitteln.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

637 2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein oder mit l--2 gelernten Gerbern geführt, so darf er zur gleichen Zeit nur einen Lehrling ausbilden. Betriebe, die neben dem Meister noch ständig 3--6 gelernte Gerber beschäftigen, dürfen 2 Lehrlinge, und Betriebe mit ständig 7--12 gelernten Gerbern 3 Lehrlinge zur gleichen Zeit ausbilden. Auf je l---6 weitere, ständig beschäftigte, gelernte Gerber darf ein weiterer Lehrling ausgebildet werden. Unter gelernten Gerbern sind dabei auch angelernte Spezialarbeiter, die mindestens sechs Jahre im Berufe tätig waren, zu verstehen.

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art, 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Emzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Der Lehrling ist vor allem an Bemlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit sowie an genaues und mit zunehmender Fertigkeit an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Er ist im Bahrnen des Lehrprogrammes von Anfang an zu allen Berufsarbeiten heranzuziehen, frühzeitig über die auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahren aufzuklären und zur Führung eines Tagebuches zu verhalten, in dem er Notizen über die jeweilen ausgeführten Arbeiten und seme Beobachtungen einträgt.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und zu ergänzen. Das Lehrprogramm gilt sinngemäss für alle drei Berufszweige.

Erstes Lehrjahr.

Berufskenntnisse:
Herkunft, Eigenschaften, Behandlung und Zusammensetzung der tierischen Haut. Konservierung der Haut. Bohhautfehler. Eigenschaften des Wassers. Einfachste chemische Kenntnisse (Säuren, Basen, Salze). Einwirkung der Bäder und Chemikalien auf die Haut, Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Äschermaterialien, Entkalkungsmittel und Beizen.

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Praktische Arbeiten: Besorgung des Häutelagers (Salzen, Umschichten).

Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Weichen, Äschern, Scheren, Entkalken, Beizen, Streichen, Glätten. Einführen in das Bedienen der Wasserwerkstattmaschinen.

Zweites Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der verschiedenen Gerbmittel vegetabiler, mineralischer und künstlicher Art. Die Extraktion der Gerbstoffe. Die wichtigsten Arbeitsverfahren der vegetabilen Gerberei, wie Gruben-, Gemischt-, Extraktgerberei. Die Grundlagen des Gerbprozesses.

Praktische Arbeiten: Einführung in die Gerberei. Arbeiten im Gerbstofflager. Vorbereiten der Lohe. Herstellen und Kontrollieren von Gerb- ' brühen mit vegetabilen oder mineralischen Gerbstoffen.

Eintreiben und Angerben der Haute. Besorgen des Farbenganges, der Gruben und Fässer. Wässern, Pressen und Nachbehandeln der Häute.

Drittes Lehrjahr.

Berufskenntnisse: Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der in der Gerberei hauptsächlich vorkommenden Fette und Appreturmittel. Die Vorgänge beim Trocknen des Leders. Eigenschaften, Herstellung und Qualitätsunterschiede der verschiedenen Ledersorten. Das Messen und Wägen des Leders. Die wichtigsten Arbeitsmethoden und Gerbverfahren, wie Chrom-, (Ein- und Zweibad-), Alaun- und Fettgerberei. Wirkung der verschiedenen Operationen. Erzielung der einzelnen Effekte.

Praktische Arbeiten: Zurichten, Fetten und Trocknen von Leder, Arbeiten an der Maschine, wie Stossen und Falzen. Blanchieren von Hand oder mit der Maschine. Klopfen, Walzen und Sortieren von Leder. Arbeiten im Ledermagazin.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Eeglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am l, September 1948 in Kraft.

Bern, den 80. Juni 1943.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: StampQi.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Gerberberufe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Gerberberufe.

1. Allgemeine Bedingungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2, Durchführung der Lehrabsehlussprürong in den beruîskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die zur Ausübung seines Berufes als Gerber nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Berufszweige, in denen der Lehrling gemäss Lehrvertrag ausgebildet wurde.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen; die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfung sind sein Arbeitsplatz, die Materialien und Werkzeuge anzuweisen und die Prüfungsaufgaben zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prttiungsdauer.

Die Prüfung dauert l bzw. 2 Tage, je nachdem sie nur einen oder zwei Berufszweige umfasst.

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Die mündliche Prüfung in den Berufskenntnissen erfolgt im Verlaufe der Arbeitsprüfung. Sie dauert für jeden Berufszweig insgesamt etwa 2 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Pruïungsstoîf.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Lehrling hat in den Berufszweigen, auf die sich seine Ausbildung erstreckt, je in sämtlichen aufgeführten Arbeitsgebieten eine oder mehrere der folgenden Arbeiten auszuführen: Haut- und G e r b s t o f f l a g e r , Magazinarbeiten: Behandeln der Häute und Felle, Salzen; Lagern und Vorbereiten der Gerbstoffe; Sortieren, Messen, Wägen, W a s s e r w e r k s t a t t : Weichen, Äschern, Hand- und Maschinenscheren, Glätten- und Eeinmachen, Entkalken.

Gerberei : Eintreiben, Versenken, Versetzen, Verstecken, Grubenarbeiten, Wässern, Pressen. Ansetzen von Gerbbrühen.

Zurichterei: ölen, Fetten, Trocknen, Maschinenarbeiten, Klopfen, Stossen, Falzen, Blanchieren, Walzen.

fe. Berufskenntnisse.

Materialkunde : Herkunft, Eigenschaften, Merkmale und Verwendung der tierischen Häute, Äschermaterialien, Entkalkungsmittel, Beizen, Gerbmittel, Fette und Appreturmittel. Die Behandlung und Zusammensetzung der tierischen Haut. Eigenschaften und Qualitätsunterschiede der verschiedenen Ledersorten.

Werkzeuge und Maschinen: Handhabung, Instandhaltung und Anwendungsmöglichkeiten der wichtigsten in der Gerberei verwendeten Werkzeuge und Maschinen.

Allgemeine Fachkenntnisse : Die wichtigsten Arbeitsverfahren in der vegetabilen, Chrom-, Alaun- oder Fettgerberei. Die Wirkung der verschiedenen Operationen. Erzielung der einzelnen Effekte. Die Grundlagen des Gerbprozesses. Die Extraktion der Gerbstoffe. Einfache chemische Kenntnisse. Messen und Wägen des Leders.

5. Beurteilung und Noteugebung.

Allgemeines Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe und genaue Ausführung, Handfertigkeit, Sorgfalt, Sauberkeit und verwendete Arbeitszeit.

641 Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicbt eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

qualitativ und quantitativ vorzüglich gut, mit geringen Fehlern behaftet . . .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Gerber zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar. ,

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 8

ungenügend 4 unbrauchbar 5

Pur d-ie Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung und den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der nachstehenden Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das entsprechende Formular kann vom Verband schweizerischer Gerbereibesitzer unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Beurteilung dieser Arbeiten sind bei jeder Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos. l : Arbeiten im Haut- und Gerbstofflager und Magazin.

» 2: » in der Wasserwerkstatt.

» 3: » » » Gerberei.

» 4: » » » Zurichterei.

b. Berufskenntnisse.

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge und Maschinen.

» 3: Allgemeine Sachkenntnisse.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die wie folgt ermittelt wird: aus den Noten der Arbeitsprüfungen in den betreffenden Berufszweigen; aus der Note in den Berufskenntnissen; aus der Mittelnote der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde), Wird nur in einem Berufszweig geprüft, so ist die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen.

642 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn aowobl die Gesamtnote als auch die Note der Arbeitsprüfung bzw. das Mittel der Noten der Arbeitsprüfungen in zwei Berufszweigen je den Wert 3,0 nicht überschreitet. Ist das Mittel der Noten der Arbeitsprüfung in zwei Berufszweigen genügend, die eine dieser Noten aber schlechter ab 8,0, so hat der Kandidat die Prüfung bestanden; es darf ihm aber nur der Berufszweig ins Fähigkeitszeugnis eingetragen werden, in dem er die genügende Note erhielt.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung des Lehrlings zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. September 1948 in Kraft.

Bern, den 80. Juni 1948.

Eidgenössiscfies 4i63

Volksivirtschaftsdepartement: StampOi.

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Modellschreinerberuf.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Modellschreinerberuf.

1. Bernïsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung: Modellschreiner.

Lehrzeitdauer: Vier Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

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Für die Ausbildung von Lehrlingen im Modellschreinerberuf kommen Werkstätten in Betracht, die sieh mit der Herstellung von Holzmodellen und Schablonen für Giessereien befassen, über die zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge, Einrichtungen und Maschinen verfügen und befähigt sind, Lehrlinge gemäss nachstehendem Programm auszubilden.

Z. Beschränkung der Zabi der Lehrlinge.

Betriebe, in denen nur ein oder zwei gelernte Modellschreiner (einschliesslich Lehrmeister oder Vorarbeiter) tätig sind, können jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste im letzten Jahre semer vertraglichen Lehrzeit steht.

Für Betriebe, die mehrere gelernte Modellschreiner dauernd beschäftigen, beträgt der zulässige Höchstbestand an Modellschreinerlehrlingen: bei 3 bis 5 gelernten Modellschreinern: 2 Lehrlinge; » 6 » 3 » » 3 » ; » 9 » 11 » » 4 ».

Auf je l bis 3 weitere gelernte ModeUschreiner kann ein Lehrling mehr angenommen werden.

Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleiohmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel an geeigneten Lehrstellen oder gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde vorübergehend die Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm für die Werkstattausbildung.

A. Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrung ein geeigneter Arbeitsplatz (Hobelbank) und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Eahmen des Lehrprogrammes von Anfang an zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeitsausführungen auftretenden Unfall- und Krankheitsgefahreu aufzuklären und zur Führung von Arbeits- und Zeitnotierungen anzuhalten.

Der Lehrling ist vor allem an Keinlichkeit, Ordnung und Zuverlässigkeit, sowie an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.

B. BerufsTcenntnisse.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

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a. Materialkenntnisse: Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Modellfabrikation zur Verarbeitung kommenden Holzarten (Weich- und Harthölzer).

Herstellen, handelsübliche Masse, Lagern, Trocknen und Dämpfen der Schnitthölzer. Holzfehler und Holzkrankheiten, Schwinden und Werfen des Holzes. Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der Halbfabrikate (Sperrplatten, Tischlerplatten) und der Hilfsmaterialien, wie Klebemittel, Nägel, Schrauben, Modellbeschläge, Modell-Lacke.

Die wichtigsten Materiahen für die Herstellung von gegossenen Werkstücken, Boheisen, Gussarten, Nichteisenmetalle und Metall-Legierungen. Die gebräuchlichsten Formmaterialien und Formgerate.

6. Werkzeugkenntnisse: Handhabung, Unterhalt und Anwendung der gebräuchlichsten Holzbearbeitungs-Werkzeuge und -Maschinen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse: Die wichtigsten Verfahren für die Holzbearbeitung. Verwendung und vorteilhafte Ausnützung der verschiedenen Holzarten und Holzqualitäten. Ausmessen und Berechnen von Holzmengen.

Die hauptsächlichsten Holzverbindungen (Fugen, Nuten, Überplatten, Schlitzen, Zapfen, Graten und Zinken). Voll-, Hohlkörper- und Bing-Verleimungen.

Der Modellaufriss mit allen für die Modell- und Kernbüchsenherstellung erforderlichen Angaben (Schwindungs- und Bearbeitungszugaben, Kernmarken und Kernführungen).

Der Aufbau für die Herstellung der Holzmodelle und Kernbüchsen. Modellschablonen und Schabloniervorrichtungen. Kennzeichnen der fertigen Modelle durch Färb anstriche.

Die gebräuchlichsten Form- und Giessverfahren für die Herstellung von Gußstücken.

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben , Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

C. WerkstattarbeHen.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Verteilung der verschiedenen Ausbildungsarbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter. Berücksichtigung einer stufenmässigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die wichtigsten Arbeitsvorfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

Einführen in das Handhaben, Anwenden, Instandhalten und Schärfen der gebräuchlichsten Handwerkzeuge.

645 Erlernen der grundlegenden Hobelfertigkeiten, Üben im Sägen, Stemmen, Stechen, Baspein, Feilen und Verleimen, Bobren von Löchern mit Bohrwinde und Bohrmaschine. Gründen mit Hobel und Bohrer. Schleifen, Kitten und Lackieren.

Anfertigen einfacher Holz Verbindungen, wie Uberplatten, Schlitze und Zapfen.

Einführen in das Aufreissen und Anfertigen einfacher Holzmodelle, unter Berücksichtigung der notwendigen Schwindmasse (Schwind- und Bearbeitungszugaben).

Einführen in das Bedienen der weniger gefährlichen Holzbearbeitungsmaschinen, wie Bohrmaschinen, Drehbänke, Schleifscheiben und Bandsägen.

Zweites Lehrjahr.

Anfertigen von schwierigen Holzverbindungen, wie: Gratverbindungeu und Zinken.

Zurichten und Verleimen des Holzes für die Herstellung einfacher Modelle.

Anfertigen einfacher Holzmodelle nach Zeichnung.

Anfertigen von Modellaufrissen mit Angabe der Schwindungs- und Bearbeitungszugaben, der Kernmarken und des Modellaufbaues.

Anfertigen einfacher Modelle mit Kernbüchsen.

Drittes Lehrjahr.

Arbeiten an der Holzdrehbank, Drehen von Bingen, Flanschen und sonstigen Modellteilen. Mithelfen beim Ausführen grosser Modelle.

Erweiterte Ausbildung im selbständigen Anfertigen einfacher Modelle mit Kernlagern und zugehörenden Kernbüchsen.

Arbeiten an den gefährlicheren Holzbearbeitungsmaschinen, wie Hobelmaschinen und Kreissägen.

Schärfen von Band- und Kreissägeblättern.Viertes Lehrjahr, Aufreissen und Ausarbeiten von Schwenk- und Zugschablonen samt den erforderlichen Schablonenführungen, Selbständiges Anfertigen von Holzmodelleii in den verschiedenen Ausführungsarten, unter Berücksichtigung von Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit) und Zeitaufwand.

Mithelfen beim Ausarbeiten und Zusammenbauen von grossen Modellen und Modellskeletten.

Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fördern, dass er am Ende seiner .Ausbildungszeit die im vorstehenden Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeitaufwand ausführen kann.

Anmerkung: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des .Lehrlings ist dieser im Laufe der Lehre (2. oder 8. Lehrjahr) während ca.

Bundesblatt. 95. Jalirg, Bd. I.

. 48

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8--6 Monaten in der Giesserei (Kernmacherei und Formerei) zu beschäftigen und in die grundlegenden Formerearbeiten einzuführen.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmung über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vertraglich vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1948 in Kraft.

Bern, den 30. Juni 1943.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Règlement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Modellschreinerberuf.

D a s eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 39, Abs. 2, des Bandesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement Über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Modellschreinerberuf.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fach zeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

047 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt -werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die notwendige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei in erster Linie Fachleute in Frage kommen, die an einem Expertenkurs teilgenommen haben.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Prüfungsarbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind "Werkzeuge, Hobelbank und die erforderlichen Holzbearbeitungsmaschinen (Bandsäge und Hobelmaschine) in gutem bzw. betriebsbereitem Zustande zur Verfügung zu stellen. Alle Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, Material und Werkstattzeichnungen oder Skizzen sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären. Die Experten haben den Prüfling ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zu behandeln.

3. Priiïungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage: a. Arbeitsprüfung 28--24 Stunden; b. Berufskenntniese l--2 Stunden; c. Fachzeichnen ca. 8 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung der gesehäftskundlichen Fächer nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden, im Modellschreinerberuf allgemein vorkommenden Arbeiten entsprechend den in der Zeichnung angegebenen Formen, Massen und üblichen Genauigkeitsgraden auszuführen: 1. A n f e r t i g e n eines M o d e l l a u f r i s s e s : Aufreissen des anzufertigenden Modells auf ein Brett, unter Berücksichtigung der Schwindmasse, Bearbeitungszugaben und Kernmarken, mit Angabe des erforderlichen Modellaufbaues.

2. V o r a r b e i t e n und Anreissen von M o d e l l t e i l e n : Zurichten und Verleimen des Holzes. Zusammendübeln der Modellhälften und Anreissen der Modellteile für die Ausarbeitung.

3. A u s a r b e i t e n von M o d e l l f o r m e n : Aussägen, Ausbohren und Ausstechen der angerissenen Aussenformen (Eohausarbeitung).

4. V e r p u t z e n und Fertigstellen von Modellen: Genaues Verputzen der Modellformen auf vorgeschriebene Masse.

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5. Vorarbeiten von Kernbüchsenteilen: Zurichten und Verleimen des Holzes. Zusammenbauen und Anreissen der Kernbüchsenteile.

6. Fertigstellen der Kernbüchsen: Ausarbeiten, Bohren, Ausstechen und Verputzen der Kernformen (Negativformen).

Alle Modellteile und Modellformen sind vom Prüfling selbständig formtechnisch richtig, d. h. unter Berücksichtigung einer einfachen Abi'ormmöglichkeit anzufertigen.

Als Prüfungsarbeiten kommen zweiteilige Modelle samt Kernbüchse in Betracht, wie z.B.: Supporte, Bohrstutzen, Stehlager, Gabelhebel, Lagerböcke, kleinere Gehäuse, Schubstangenköpfe, Lagerarme.

Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller in Zürich bezogen werden.

b, Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Materialkenntnisse: Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Modellfabrikation zur Verarbeitung kommenden Werkstoffe: Holzarten: Weich- und Harthölzer (Erkennungsmerkmale, wie Blätter, Binde, Schnittflächen). Schnitthölzer (Vierkanthölzer, Bretter und Latten) : handelsübliche Holzmasse und Holzstärken. Lagern, Trocknen und Dämpfen des Holzes. Holzfehler und Holzkrankheiten: Merkmale, Ursachen, Wirkung und Schutzmassnahmen. Das Schwinden und Werfen des Holzes und ihre Folgen.

H a l b f a b r i k a t e : Sperrplatten und Tischlerplatten (Paneelplatten).

Hilfsrnaterialien: Leime, Klebemittel und Kitte, Nägel, Schrauben, Modelldübel und Beschläge, Modell-Lacke.

2. W e r k z e u g k e n n t n i s s e : Handhabung, Instandhaltung und Anwendung der gebräuchlichsten Holzbearbeitungsgcräte und -Werkzeuge: Hobelbank, Einspann-, Hobel- und Stechwerkzeuge, Bohrer und Bohrgeräte, Schleif- und Abziehsteine, Anreiss-, Kontroll- und Messwerkzeuge.

Handhabung, Unterhalt und Anwendung der wichtigsten Holzbearbeitungsmaschinen mit den zugehörenden Maschinenwerkzeugen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse: Die wichtigsten Arbeitsverfahren für die Holzbearbeitung. Verwendung der verschiedenen Holzarten und -qualitäten. Vorteilhafte Ausnützung und Einteilung des Schnittholzes. Ausmessen und Berechnen von Holzmengen.

Die wichtigsten Holzverbindungen., wie glatte Fugen, Nuten, Uberplatten, Schlitze, Zapfen und Zinken.

649 Voll- und Hohlkorperverleimung. Bingverleimung mit Segmenten. Das Aufreissen (Werkaufriss) der anzufertigenden Modelle und Kernbüchsen mit allen erforderlichen Angaben, wie Schwindungs- und Bearbeitungszugaben, Anzug für Abhobemöglichkeit, Kernmarken und Kernführungen. Der Aufbau für die Herstellung der Holzmodelle und Kernbüchsen. Ein- und mehrteilige Modelle, lose, auswechselbare Modellteile, llodellschablonen und Schabloniervorrichtung. Lackieren und Kennzeichnen der fertigen Modelle.

Die gebräuchlichsten Formverfahren: Hand-, Maschinen- und SchablonenFormerei, offene Kasten- und ·Herdformerei, kastenloses Formen.

Die verschiedenen Giessverf ahrcn : Trocken- und Nassgussverfahren.

Lesen von Werkstattzeichnungen mit Material-, Bearbeitungs- und Genauigkeitsangaben.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

c. Fachzeiclmen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen, einer Skizze mit den zugehörenden Ansichten, Schnitten und Massangaben nach vorhandenem einfachem Werkstück oder Aufzeichnen von Einzelteilen mit den erforderlichen Bissergänzungen aus einer Zusammenstellungszeichnung.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufertigen, 5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und Handfertigkeit. Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten anhand nachstehender Xotenabstufung zu beurteilen: Eigenschaften der Leistung

Durchwegs vorzüglich .

Zwischennote Zweckentsprechend, nur mit geringen Mängeln behaftet Zwischennote trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Jlodellschreiner zu stellen sind, nicht entsprechend Tollständig unbrauchbar

Beurteilung

sehr gut sehr gut bis gut

Note

l 1,5

gut 2 gut bis genügend 2,5 genügend 3 ungenügend unbrauchbar

4 5

Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Noten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

650 Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird, je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zur Eintragung der Noten können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und MetallIndustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (23--24 Stunden).

Bei der Beurteilung der Arbeiten sind für die Positionen 1--6 die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeit) und die Genauigkeit (fachgemässe und masshaltige Ausführung) zu berücksichtigen.

Pos. 1: Anfertigen eines Modellaufrisse (Aufzeichnen des Modelies).

» 2 : Vorarbeiten und Anreissen von Modellteilen (Zurichten des Holzes und Anreissen der A u s s e n f o r m e n ) .

» 3: Ausarbeiten von Modellformen (Aussägen, Ausbohren und Ausstechen).

» 4: Verputzen und Fertigstellen von Modellen (mässhaltige und formgerechte Ausarbeitung).

» 5 : Vorarbeiten von Kernbüchsenteilen (Zurichten und Anreissen des Holzes).

» 6: Fertigstellen der Kernbüchsen (Ausarbeiten und Verputzen).

» 7 : Arbeitsmenge (Zeitaufwand).

Berufskenntnisse (1--2 Stunden).

Pos. l : Materialkenntnisse.

» 2: Werkzeugkenntnisse.

» S: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 8 Stunden).

Pos. 1: Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3: Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung, Arbeitsmenge).

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgestellt, die aus folgenden 4 Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen,Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

651 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsp r ü f u n g als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Eeglement tritt am 1. September 1948 in Kraft.

Bern, den 80. Juni 1943.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli

1163

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Berufe des Uhrglaseinpassers.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13. Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Ver- Ordnung I vom 23. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Berufe des Uhrglaseinpassers.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung : Uhrglaseinpasser.

Die Lehrlingsausbildung erstreckt sich auf die Herstellung, das Einpassen und Einsetzen von Gläsern in Uhrgehäuse. Sie hat einen oder zwei der folgenden Berufszweige zu umfassen:

652 A. Gewöhnliches Gìas, mit einer .Lehrzeitdauer von 2 Jahren; B. unzerbrechiiehes Glas, mit.einer Lehrzeitdauer von ll/2 Jahren.

Werden beide Berufszweige miteinander gelernt, so beträgt die Lehrzeit 3 Jahre.

Ira Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis sind hinter der Berui'sbezeichnung «Uhrglaseinpasser» der oder die Berufszweigc in Klammer beizufügen, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckt.

Die Ausbildung von Lehrlingen kann sowohl in Fabrik- wie auch in klein-.

gewerblichen Betrieben gemäss dem. nachstehenden Lehrprogramm erfolgen.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l--2 gelernten Uhrglas. einpassern tätig ist, darf jeweils nur einen Lehrling ausbilden.

Ein zweiter Lehrling kann seine Probezeit antreten, wenn der erste ira letzten Halbjahr seiner vertraglichen Lehrzeit steht.

Betriebe, die ständig mindestens 3 gelernte "Uhrglaseinpasser beschäftigen, dürfen 2 Lehrlinge ausbilden, deren Lehrzeitanfang aber ein Jahr auseinander liegen muss.

Kein Betrieb darf gleichzeitig mehr als 3 Lehrlinge ausbilden.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, wie Mangel einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen..

3. Lehrprogramm.

Allgemeines.

Der Lehrling ist vor allein an sauberes, genaues und mit zunehmender Fertigkeit auch an rasches Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zu Ordnung und Reinlichkeit bei der Ausübung des Berufes und zur Führung eines Arbeitsbuches anzuhalten, in welches er Skizzen von ausgeführten Arbeiten und Angaben über die dafür verwendete Zeit einzutragen hat.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem. Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

653 Herkunft, Eigenschaften und Unterscheidungsmerkmale der gebräuchlichsten Materialien. Die verschiedenen Arten von gewöhnlichem und unzerbrechlichem Glas. Glasfehler. Behandlung, Unterhalt und Verwendung der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen.

Das nachstehend aufgeführte Programm dient als .Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrhalbjahre sind stets zu wiederholen. A. Gewöhnliches Glas.

Erstes" Lehrhalbjahr.

Handhaben der Werkzeuge und Herstellen der Formen für das Wölben der Gläser. Schneiden der Gläser, Handhaben der Lehren und des Diamanten.

Einführen in das Wölben der Gläser für die gebräuchlichsten Formen. Einrichten von Maschinen für die Bearbeitung der Gläser.

Zweites L e h r h a l b j a h r .

Herstellen der Formlehren aus Kupfer oder Messing für das Ausschneiden und Vorschleifen der Gläser. Vorschleifen und Polieren der verschiedenen Glasformen, einschliesslich der gewölbten und fassettierten.

Drittes Lehrhalbjahr.

Einpassen der Gläser in alle vorkommenden Gehäuseforroen.

Viertes Lehrhalbjahr.

Herstellen und Einpassen von Spezialgläsern, wie optische und gewölbte . Gläser.

B. Unzerbrechliches Glas.

Erstes Lehrhalbjahr.

Herstellen von Werkzeugen und Lehren für das Ausschneiden unzerbrechlicher Gläser. Einrichten der Maschinen. Schärfen der Drehmesser.1. Bearbeiten der Passansätze in den Glasreifen der Gehäuse.

Zweites Lehrhalbjahr.

Ausschneiden und Zurechtfeilen der unzerbrechlichen Gläser. Ausdrehen runder unzerbrechlicher Gläser. Einsetzen der unzerbrechlichen Gläser mit der Presse in alle vorkommenden Schalenformen.

D r i t t e s Lehrhalbjahr.

Herstellen von Spezialgläsern, wie optische und gewölbte Gläser.

Für die Ausbildung in den beiden Berufszweigen (gewöhnliches und unzerbrechliches Glas) sind die beiden vorstehenden Lehrprogramme sinngemäss anzuwenden.

654

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Reglementes vereinbart worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1943 in Kraft.

Bern, den 80. Juni 1943.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli.

Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Uhrglaseinpassers.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die beruf hohe Ausbildung und dos Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Uhrglaseinpassers.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen): b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

655 2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes als Uhrglaseinpasser nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Für jede Prüfung ist die nötige Zahl von Experten zu bestimmen, wobei in erster Linio Fachleute in Frage kommen, die einen Expertenkurs bestanden haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen, deren Beurteilung sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling ist sein Arbeitsplatz anzuweisen; die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten sind ihm auszuhändigen und, wenn nötig, zu erklären.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für jeden Berufszweig je 1% Tage: a. Arbeitsprtifung ca. 9 Stunden; fc. Berufskenntnisse ca. l Stunde; c. Fachzeichnen ca. 2 Stunden.

Werden beide Berufszweige miteinander geprüft, so dauert die Prüfung 21/2 Tage, wobei auf die Arbeitsprüfung 17 Stunden entfallen.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprilfung.

Jeder Prüfling hat folgende Arbeiten auszuführen: A. Gewöhnliches Glas.

Herstellen von Werkzeugen, Einrichten von Maschinen, Anfertigen von Lehren und Formen für das Ausschneiden und Wölben der Gläser, Schneiden, Wölben (bzw. Einpressen), Polioren, Einpassen und Einsetzen von gewöhnlichen Gläsern. Zu dem Zweck hat er mindestens ein Dutzend gewöhnliche Gläser in allen Formen, einschliesslich optische und gewölbte Gläser, sowie deren Lehren anzufertigen.

B. U n z e r b r e c h l i c h e s

Glas.

Es sind sinngeinäss die gleichen Arbeiten auszuführen wie unter A (gewöhnliches Glas), aber mit unzerbrechlichen Gläsern. Dazu kommt Bearbeiten von Passansätzen in Glasreifen der Gehäuse.

656

Prüflinge mit einer Ausbildung in beiden Berufszweigen (gewöhnliches und unzerbrechliches Glas) haben beide Prüfungsprogramme A und B auszuführen.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: M a t e r i a l k u n d e : Die im Berufe vorkommenden Rohstoffe, ihre Benennung, Herkunft, Herstellung, Eigenschaften und Qualitätsunterschiede. Die Dicken der Gläser. Bezeichnung von Art und Form der Glasöffnung der Gehäuse. Berechnung der Höhe der Glaswölbung.

W e r k z e u g e und Maschinen: Deren Verwendung, Behandlung und Unterhalt.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Anfertigung von gewöhnlichen oder unzerbrechlichen Gläsern. Die dazu nötigen Werkzeuge und Materialien. Wahl und Einteilung des Glases.

Die hiefür notwendigen Messungen und Berechnungen. Unfallgefahren und Unfallverhütung.

. . . .

c. Fachzeichnen.

Als Prüfungsaufgaben kommen in Betracht: Zeichnen von Modellen für Ubrgläser.

Skizzen für die Bearbeitung von Passansätzen im Glasreifen der Gehäuse, mit Masseintragungen *).

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind gutes Aussehen, Genauigkeit der Arbeit, Handfertigkeit, Detailausführung und verwendete Arbeitszeit. Für jede Arbeit hat der Prüfling die benötigte Zeit aufzuschreiben.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht ein.geführt worden, darf keine Eücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben: Eigenschaften der Arbeit

.

qualitativ und quantitativ vorzüglich sauber, mit geringen Fehlern behaftet .

trotz gewisser Mängel noch brauchbar den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Uhrglaseinpasser zu stellen sind, nicht entsprechend unbrauchbar

Beurteilung

Note

sehr gut gut genügend

l 2 3

ungenügend 4 unbrauchbar . 5

*) Fällt für Lehrlinge, die nur im Berufszweig A,-gewöhnliches Glas, geprüft werden, weg.

657 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht zulässig.

Die Note in der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositioiien bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet. Das Formular zum Eintragen der Noten kann vom Verband schweizerischer Uhrglasfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

a. Arbeitsprüfung (ca. 9 Stunden).

Bei der Beurteilung dieser Arbeiten sind für jede Position Arbeitsweise und Arbeitsleistung zu berücksichtigen.

Pos.

» » » » »

A. Gewöhnliches Glas.

l : Herstellen von Werkzeugen, Lehren und Formen.

2: Einrichten von Maschinen.

3: Schneiden, Wölben und Polieren von Gläsern.

4: Einpassen von gewöhnlichen Gläsern.

5: » » » » 6: » . » » » Anmerkung: Die Position 4 wird dreifach gezählt.

B. Unzerbrechliches Glas.

Pos.

» » » » » »

l : Herstellen von Werkzeugen, Lehren und Formen.

2: Einrichten von Maschinen.

3: Schneiden, Einpressen und Polieren von Gläsern.

4: Bearbeiten von Passansätzen im Glasreifen der Gehäuse, 5: » » » » » » » 6: Einpassen und Einsetzen von unzerbrechlichen Gläsern.

7: » » » » » » Anmerkung: Die Positionen 4 und 6 werden doppelt gezählt.

C. Prüfung in den beiden Bcrufszweigen.

Pos.

» » »

l: 2: 3: 4:

»

5:

Herstellen von Werkzeugen, Lehren und Formen.

Einrichten von Maschinen.

Schneiden, Wölben, Einpressen und Polieren von Gläsern.

Bearbeiten von Passansätzen im Glasreifen der Gehäuse.

»

»

»

»

»

»

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» 6: Einpassen und Einsetzen von unzerbrechlichen Gläsern.

» 7: » » » » i> » » 8: Einpassen von gewöhnlichen Gläsern.

» 9: » » ».

» » 10: ;> » » »

658 Anmerkung: Die Positionen 4 und 6 werden doppelt, Position 8 wird dreifach gezählt.

b. Beruf skenntnisse (ca, l Stunde).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge und Maschinen.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

c. Fachzeichnen (ca. 2 Stunden).

*)

Pos. l : Beurteilung der Uhrglasformen.

»2: » » Formen von Passansätzen im Glareif en der Gehäuse.

»3: » » zeichnerischen Darstellung und der Masseintragungen.

Prüfungsergebnis.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen dio Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung: Note in den Berufskenntnissen ; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. September 1943 in Kraft.

Bern, den 30. Juni 1943.

Eidgenössisches 4164

Volkswirtschaftsdepartement: Stampfli

*) Fällt für Lehrlinge, die nur im Berufszweig A, gewöhnliches Glas, geprüft werden, weg.

659

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Bäcker- und Konditorenmeiserverband beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesctzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung, im Bäcker- und Bäcker-Patissiergewerbe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 18. September 1948 zu richten sind.

Bern, den 10. August 1943.

4166

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Schweizerische Berufsverband zur Förderung der Schaufensterdekoration beabsichtigt, gestützt auf Art. 42--49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im Schaufensterdekorateruberufe die Meisterprüfungen einzuführen, und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsroglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 18. September 1943 zu richten sind.

Bern, den 10. August 1943.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

4166

Theoretisch-praktischer Unterrichtskurs für Edelmetallprobierer-

Kandidaten.

. Gestützt auf die Bestimmungen der Art. 20---27 des Reglementes vom 17. November.1937 über die Einstellung und die Ausbildung von ProbiererLehrlingen, sowie über die Diplomierung der beeidigten Probierer, findet in der Zeit vom 4. bis 23. Oktober 1943 im Chemiegebäude der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich ein theoretisch-praktischer Unterrichtskur für Edelmetallprobierer-Kandidaten statt.

Zu diesem Kurs werden Probierer-Lehrlinge, welche die reglementarischen Ausweise besitzen, sowie beeidigte Probierer zugelassen.

Dio Anmeldungen sind bis spätestens am 14. September 1943 an die eidgenössische Oberzolldirektion, Zentralamt für Edelmetallkontrolle in Bern, zu richten.

Bern, den 6. August 1943.

(2.).

Eidgenössische Oberzolldirektion.

660

Eidgenössische Steuerverwaltung, Im Monat Juli

1942

1943

1.Januar bis 31. Juli

1942

1943

Rohertrag der eidgenössische n Stein pelabgab en: a, Abgaben- auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937 Fr.

Fr.

Fr..

Fr.

1 . Obligationen . . . . 2 096 177. 41 962 783. 20 8 107 808. 55 7019560.37 2 Aktien . . .

215 174. 50 138 822. 40 1 801 866. 57 1 806 041. 60 3. GmbH.-Anteile . . .

5 706. -- 6 012. -- 43 731. 20 41 293. 80 4. Genossenschafts44717.35 121 987. 45 156 629. 93 Anteile 11 172. 90 97.20 15701.10 6710.60 5. Ausland. Wertpapiere 6. Umsatz inländ Wertpapiere .

255 568. 35 38 526. 40 802 505. 30 593 492. 59 7. Umsatz ausländ. Wert64034.90 59951.55 398 053. 50 466163.63 95 639. 20 92 747. 10 698 883. -- 781 253. 50 8. Wechsel . .

9, Prämienquittungen .

1126892.21 1 898 755. 17 4284696.12 5 376 029. 55 10. Frachturkunden . .

262 742. 55 270 317. 40 1864056.63 1 992 759. 45 Total 1--10 4 133 108. 02 3 512 729. 77 18139289.42 18 239 935. 02 b. Abgaben auf Grund der Bundesgeseze vom 25. Jum 1921/22. D ezember 1927 und vom 24 Juni 1937.

Coupons bzw. Ertrag: 11, von Obligationen . . 1 288 906. 02 1 300 100. 72 6551891.-- 6 242 798. 77 1 2 . von Aktien . . . . 1 088 932. 76 1 068 040. 99 7 282 568. 72 7 106 764. 44 13. von GmbH.-Anteilen .

135. 45 1 050. 29 6 297. 56 7 337. 67 14. von GenossenschaftsAnteilen 19 406. 60 23 704. 33 264 864. 17 268 981. 24 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

2911.-- 41 826. 65 68 580. 80 2 784. 85 Total 11--15 2400291.83 2 395 681. 18 14 147 448. 10 13694462.92 Total 1--15 6533399.85 5 908 410. 95 32 286 737. 52 31 934 397. 94 c. Abgaben auf Grund des Bundesratsbechlusses vom 29. November 1933 und der Bundesbeschlüsse vom 5 1. Januar 193 6 und 22. Dezember 1938.

16. Erhöhung der Couponabgabe 2 397 380. 82 2 392 896. 37 U 105 621. 30 13 625 882. 06 17. Kommanditbeteiligungen 12 253. -- 9 005. -- 55 365. 99 50 362. 60 18. Verschiedenes1) . .

103 202. 50 59 225. 60 299813.20 224029.11 Total 16--18 2 512 836. 32 2 461 126. 97 14 460 790. 49 13900273.77 Total 1--18 9 046 236. 17 8369537.92 46 747 528- 01 45834671.71 19. Bussen 3 885. 25 6335.55 24 929. 65 12936.95 4166 Total 1--19 9050121.42 8 375 873. 47 46772457.66 45847608.66 1) Abgabe auf Über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

·

661

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1942 und 1943, Monat

1943

1942

Fr.

11201 409.77 10 667 180 58 13 007 879. 57 12 248 242. 61 14 309 908 -17 14 823 258 74 12 360 374. 77 . , 12 255 607. 90 . . 11 982 248. 09 . . 10 436 349. 47 . . 10038555.21 . . 12 344 802. 29 Total 145 675 817. 17 Ende Juli 88 618 254. 21

Janaar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai Juni Juli . .

August .

September Oktober.

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

416G

0

1943 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

12 753 926. 29 1 552516.52 11674141.14 1 006 960. 56 14 669 490. 64 1 661611.07 12 494 110. 02 245 867. 41 406 640 36 14716 548 53 5 523 774. 40 9 299 484 34 3 995 718. -- 8 364 656. 77

83 972 357. 73 4 645 896. 48 me Tabakzölle iund Biersteuer

Anstellung von Probierer-Lehrlingen.

Die Oberzolldirektion ist im Falle, eine Anzahl Anmeldungen von Bewerbern für Probierer-Lehrstellen entgegenzunehmen. Als Bewerber kommen nur Schweizerbürger in Frage, welche : das Alter von 18 Jahren vollendet, aber das 25. Jahr noch nicht überschritten haben; eine wenigstens dem Pensum einer vierklassigen Sekundärschule entsprechende allgemeine Bildung besitzen; eine der drei Amtssprachen in Wort und Schrift beherrschen und genügende Kenntnisse einer zweiten Amtssprache besitzen; über eine den Anforderungen des Probierer-Berufe genügendes körperliche Eignung, namentlich hinsichtlich der Sehorgane, verfügen.

Selbstverfasste, handschriftliche Anmeldungen sind bis zum 15. September 1943 an die eidgenössische Oberzolldirektion in Bern, Sektion für Personelles, zu richten. Der Anmeldung mit curriculum vitae sind beizufügen : Schul-, Lehr- und Arbeitszeugnisse, ein amtliches Leumundszeugnis, Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

49

662 ein Geburtsschein, das Dienstbüchlein für diejenigen, die das Eekrutierungsalt.er erreicht haben, ein ärztliches Zeugnis mit besonderer Begutachtung der Sehorgane, allfällige Referenzen.

Bewerber, welche die Zulassungsbedingungen erfüllen, haben sich einer pädagogischen Prüfung zu unterziehen, die sich auf Muttersprache, eine zweite Amtssprache, Geographie, vaterländische Geschichte und Grundzüge der Verfassungskunde und Arithmetik erstreckt.

Die auf Grund der abgelegten Prüfung für die Anstellung bei einem eidgenössischen Kontrollamt in Frage kommenden Bewerber werden vertrauensärztlich untersucht.

Das Bestehen der Prüfung und der sanitarischen Untersuchung gibt dem Bewerber keinen Anspruch auf Einberufung an eine Probierer-Lehrstelle.

Kandidaten, die für ein eidgenössisches Kontrollamt in Betracht fallen, werden für eine Probezeit von drei Monaten einberufen, während der sie jederzeit zurücktreten oder entlassen werden können. Vom 7. Monate an erhalten sie ein Taggeld von Fr. 5. Dasselbe wird nach Ablauf des 12. Monats, sofern der Lehrling die erste Zwischenprüfung mit Erfolg bestanden hat, auf Fr. 6.90 erhöht. Nach Ablauf der zweijährigen Lehrzeit hat der Kandidat ein zweites Examen zu bestehen, welches ihm das Eecht gibt, an der Prüfung zur Erlangung des Diploms für beeidigte Probierer teilzunehmen.

Das Bestehen der Lehrzeit bei einem eidgenössischen Kontrollamt gibt keinen unbedingten Anspruch auf Anstellung als Probierer im Bundesdienst.

Die Kandidaten können jedoch nach der Diplomierung als beeidigte Probierer II. Klasse gewählt werden, sofern Verhalten und Arbeit während der Lehrzeit zufriedenstellend waren und keine andern Gründe gegen eine Wahl sprechen.

Kandidaten, die während oder am Schlüsse der Lehrzeit entlassen werden, haben keinen Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.

Die Anfangsbesoldung für beeidigte Probierer II. Klasse beträgt, Änderungen der bestehenden Besoldungsordimng des Bundes vorbehalten, Fr. 3356 oder Fr. 3456 pro Jahr, je nach der Ortszone, zuzüglich allfälliger Orts- und Kinderzulagen sowie der jeweils geltenden Teuerungszulagen.

Born, den 6. August 1948.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

4166

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.08.1943

Date Data Seite

636-662

Page Pagina Ref. No

10 034 933

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