# S T #

N o

2 6

1289

Bundesblatt 95. Jahrgang.

Bern, den 23. Dezember 1943.

Band I.

Erscheint in der Regel aile 14 Tage, Preis 20 Franken im Jahr, 1 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie. in Bern.

# S T #

4478

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei.

(Vom 13. Dezember 1943.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei zu unterbreiten.

l. Einleitung.

Als sich vor 25 Jahren die erste eidgenössische Alkoholordnung der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts wegen der von ihr zugestandenen Ausnahmestellung der Obst- und Weinbrennerei als revisionsbedürftig erwiesen hatte und eine neue, das gesamte Brennereiwesen umfassende Gesetzgebung beraten wurde bot die Eegelung der Hausbrennerei nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Die Meinungen in dieser Frage gingen bei den verschiedenen, an der Alkoholfrage interessierten Kreisen stark auseinander. Eine erste Revisionsvorlage, dio im Jahre 1923 der Volksabstimmung unterbreitet worden war, kam zu einem grossen Teil aus dem Grunde zu Fall, weil die Bauernsame an der damals vorgeschlagenen starken Beschränkung der Hausbrennerei Anstoss genommen hatte. Auch bei den Beratungen über die zweite Vorlage" in den Jahren 1925--1930 zeichnete sich erneut der Gegensatz zwischen den Kreisen ab, welche die Abschaffung oder doch sofortige Konzessionierung der Hausbrenner gleich den Gewerbebrennern verlangten und den Vertretern der Landwirtschaft, die mit Nachdruck für eine Eegelung der Hausbrennerei ohne Konzession und unter möglichster Vermeidung behördlicher Eingriffe in den bäuerlichen Betrieb eintraten.

In der neuen Vorlage für einen revidierten Art. 32 bis der Bundesverfassung vom 29, Januar 1926 schlugen wir deshalb eineRegelungg vor, die den Produzenten das Brennen von Eigengewächs ohne Konzession gestattete. Auf diesen Bundesblatt 95. Jahrg. Bd. I.

94

1290 Boden stellte sich auch der Nationalrat,. wo insbesondere die Vertreter der Landwirtschaft den "Standpunkt vertraten, dass der bäuerliche'Eigengewächsbrand keinen zu grossen Erschwerungen unterworfen werden dürfe. Diese Vorlage stiess dann allerdings in gemeinnützigen Kreisen auf starken Widerstand, da man gerade in der unkontrollierten Hausbrennerei eine der Ursachen des Schnapsmissbrauches sah, wie er sich infolge der gänzlichen Befreiung der Obstbrennerei von jeder behördlichen Eegelung unter der früheren Verfassungsordnung hatte entfalten können. Diese Kreise erhoben dann auch die Forderung nach völliger, eventuell befristeter Abschaffung der. Hausbrennerei.

Im Bestreben, die auseinandergehenden Auffassungen auf einer Mittellösung zu vereinigen, sehlug alsdann der damalige Präsident der ständerätlichen Kommission, Herr Dr. Baumann, für diese Eevisionsvorlage vor, nach Ablauf von 10 bis 15 Jahren die obligatorische Ablösung der noch bestehenden Hausbrennereien gegen Entschädigung, eventuell deren Konzessionierung unter bestimmten Bedingungen vorzusehen. Die Erörterung dieser Lösungsmöglichkeiten in einer Konferenz mit den beteiligten Kreisen liess dann freilich erkennen, dass eine befristete Abschaffung der Hausbrennerei die Eevisionsvorlage erneut zum Scheitern bringen müsste. Dagegen fand der Vorschlag der Konzessionierung der Hausbrenner nach Ablauf einer Frist von 10 bis 15 Jahren, in Verbindung mit der Ermächtigung des Bundes zum freihändigen Aufkauf von Brennapparaten allgemeine Billigung, und zwar sowohl auf bäuerlicher, wie auf gemeinnütziger Seite. Kommissionspräsident Dr. Baumann äusserte sich in der Plenarsitzung des Ständerates als Berichterstatter der Kommission am 27. September 1928 u. a. wie folgt: « . . . Mit dieser Konzession wird die Alkoholverwaltung die so notwendige Kontrolle über die gesamte Branntweiaproduktion erhalten. Die Konzession soll, nach unserer Fassung nicht willkürlich verweigert werden können, sie soll unter den im Gesetz aufgestellten Bedingungen erteilt werden müssen. Welches die Bedingungen sein werden, das wird im Gesetz, das wiederum von den eidgenössischen Räten auszuarbeiten ist und dem Referendum unterstellt sein wird, enthalten sein...»

Aus der Beratung des Ständerates ging dann auch die Formulierung hervor, die, ergänzt durch die Zusicherung der «gebührenfreien» Erteilung der Konzession im Nationalrat, endgültiger Verfassungstext geworden ist. Art. 32W?, Absatz 4, der Bundesverfassung lautet denn auch wie folgt: .«Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der A n n a h m e dieses Artikels an noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.»

1291 Um jede ungerechtfertigte Befürchtung zu zerstreuen, wurde im Verfassungsartikel ausdrücklich festgelegt, dass die Bedingungen, unter denen, die Hausbrenner nach Ablauf von 15 Jahren ihre Konzession erhalten sollen, in einem Gesetz aufzustellen sind. Dieses Gesetz hat nicht etwa die Aufgabe, die Eegelung der Hausbrennerei im geltenden Alkoholgesctz zu ersetzen, sondern lediglich soweit. abzuändern und zu ergänzen, als dies die zu regelnde Konzessionierung der Hausbrennerei und der damit zusammenhängenden Fragen notwendig macht. Da der Verl'assungsartikel für die Einführung der Konzessioniorung der Hausbrennerei einen festen Termin, d. h. den 6. April 1945 -- 15 Jahre nach der Abstimmung über die Alkoholvorlage vom 6. April 1930--, vorschreibt, muss. rechtzeitig dafür .gesorgt werden, dass auf diesen Zeitpunkt ein Gesetz in Kraft treten kann, welches die- Bedingungen der Konzessionierung regelt.

.

II. Die Regelung der Hausbrennerei durch die Alkoholgesetzgebung von 1930/32.

Bevor wir Urnen die Vorschläge für eine gesetzliche Eegelung der Konzessionierung der Hausbrcnnerei unterbreiten, möchten wir kurz die Ordnung umschreiben, wie sie sich heute auf Grund der geltenden Gesetzesbestimmungen und der von uns erlassenen Ausführungsvorschriften herausgebildet hat.

1. Bereits der Verfassungsartikel hat den Kreis der ohne Konzession zugelassenen Hausbrenner auf die Produzenten beschränkt, \velche in schon vorhandenen B r e n n a p p a r a t c n aussc-hhesslich Eigengewächs oder selbstgesammeltes Wildgewächs, und zwar Obst, Wein und deren Erzeugnisse, Abfälle und Bückstände, sowie Enzianwurzeln und -ähnliche Stoffe brennen.

Zu diesem Zwecke wurde durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1930 eine Brennereizählung angeordnet, die in der Zeit vom 1. bis 6. September 1980 stattfand. Das Ergebnis dieser Erhebung wurde als massgobend für die Anerkennung der Kleinbrennbetriebe als vorhandene Hausbrenriereien erklärt, wobei diese freilich im übrigen auch den rechtlichen Anforderungen der neuen Gesetzgebung für die. Hausbrennereien entsprochen mussten. Gleichzeitig wurde in diesem Bundesbeschluss bestimmt, dass nicht angemeldete Apparate als nicht vorhanden behandelt und vom Ankauf und der Benützung zum Brennen ausgeschlossen werden sollten. Art. 5 dieses Bundesbeschlusses bestimmte auch, dass neue Apparate
ohne Bewilligung der Alkoholverwaltung nicht mehr angeschafft und Bewilligungen zur Übertragung vorhandener Brennapparate auf andere Betriebe nur erteilt werden dürfen, wenn Missbräuche nicht zu befürchten sind und wenn eine Vermehrung der Brennstellen dadurch nicht eintritt. .Damit wurde die Freizügigkeit bei den Brennapparaton eingeschränkt, was im Interesse einer sichern Aufsicht und der Verhütung eines weitern-Anwachsens der Brennapparate - notwendig war.

Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 ergänzte, diese Bestimmungen in Art. 14 noch dahin, dass die Hausbrenner nur die durch die Erhebung fest-

1292 gestellten Apparate benützen dürfen und Standortveränderungen lediglich mit Bewilligung der Alkoholverwaltung zulässig sind: Ferner wurde bestimmt, dass Brennapparate nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung ersetzt, anders als in Verbindung mit der Liegenschaft an Dritte übertragen oder so umgeändert werden dürfen, dass sich eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergibt.

Mit Bezug auf die Ausdehnung des Hausbrennrechtes bestimmte Art. 14 in Anlehnung an den Yerfassungsartikel, dass der Hausbrennerei lediglich die nichtgewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Obst und ObstAbfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen konzessionsfrei offenstehen soll, wenn es sich ausschliesslich um inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes, inländisches Wildgewächs handelt. Als einzige Ausnahme von dieser Eegel sollte Hausbrennern die Berechtigung zum Brennen zugekaufter Eohstoffe in den Fällen zugestanden werden, da sie durch Hagel oder ähnliche Naturschäden einen erheblichen Ausfall an Eigengewächs erlitten haben. Diese Ausnahmebehandlung, bei der allein dem Hausbrenner der steuerfreie Eigenbedarf erhalten blieb, wurde aber an eine besondere Konzession der Alkoholverwaltung geknüpft. .

2. Die A u f s i c h t über die Hausbrennereiwurdein Art. 15 des Alkoholgesetzes der Alkoholverwaltung mit der Ermächtigung übertragen, bei der unmittelbaren Ausübung der Aufsicht die örtlichen Brennereiaufsichtsstellen und die Kantons- und Genieindebehörden zur Mitwirkung heranzuziehen. Es bestand dabei die Meinung, dass die Aufsicht über die Hausbrennerei im Unterschied von der Kontrolle über die konzessionspfhchtigen Gewerbebrennereien von der Anwendung technischer Hilfsmittel wie Messuhr, und Plombierung, abzusehen und sieh auf das unbedingt Kotige zu beschränken habe.

Immerhin wurde auch der Inhaber der Hausbrennerei verpflichtet, den Aufsichtsorganen das Betreten der Brennereiliegenschaft und den Zutritt zu der Brennereianlage zu gestatten, soweit dies zur Ausübung der ihnen übertragenen Aufsicht notwendig ist. In der Vollziehungsverordnung wurde dann noch bestimmt, dass jeder Hausbrennereiinhaber verpflichtet ist, den Aufsichtsorganen seine Aufzeichnungen über die Brennereitätigkeit und die Verwendung des erzeugten Branntweins
vorzuzeigen und die Auskünfte zu erteilen, welche die Aufsichtsorgane zur Durchführung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten bedürfen.

Diese Vorschriften wurden auch auf die den Hausbrennern gleichgestellten Brennauftraggeber anwendbar erklärt. Auf dieser Grundlage fährte die Alkoholverwaltung für die Hausbrennereiinhaber und gleichgestellten Brennauftraggeber als wesentliches Hilfsmittel zur Durchführung der Aufsicht eine Brennkarte ein. Dieses Formular wird den Hausbrennern und gleichgestellten Brennauftraggebern alljährlich zu Begmn des Brennjahres durch die Brennereiaufsichtsstelle zur Aufzeichnung der Angaben über ihre Branntweinvorräte, sowie über die Erzeugung und Verwendung von Branntwein ausgehändigt.

Dieses System hat sich in der Praxis gut bewährt und ist nun seit 1982 ununterbrochen angewendet worden.

1293 3. Über dio V e r w e n d u n g des Branntweins, der durch die Havisbrenner erzeugt wird, bestimmte Art. 17 des Alkoholgesetzes, dass sämtlicher nicht im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Hausbrenners erforderliche Kernobstbranntwein an die Alkoholverwaltung abzuliefern ist, dass aber ausnahmsweise gegen Entrichtung der Selbstverkaufsabgabe auch die Bewilligung zum Selbstvorkauf des Kernobstbranntweins erteilt werden kann. Hinsichtlich des Spezialitätenbranntweins wurde in Art. 18 der Grundsatz aufgestellt, dass der Hausbrenner für die von ihm erzeugten Spezialitätenbranntweine, die er an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich abgibt, die Spezialitätensteuer zu entrichten hat.

In bezug auf den Eigenbedarf der H a u s b r e n n e r und gleichgestellten B r e n n a u f t r a g g e b e r stellte der Verfassungsartikel den Grundsatz auf, dass der durch sie erzeugte Branntwein steuerfrei bleibt, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb der Produzenten erforderlich ist.

Das Gesetz sah entsprechend den in den Beratungen über den Verfassurigsartikel abgegebenen Zusicherungen keine Begrenzung für diesen steuerfreien Eigenbedarf vor. Dagegen wurde der Bundesrat in Art. 16 ermächtigt, Vorschriften aufzustellen, um die Umgehung der Bestimmungen und die missbräuchliche Verwendung des zurückbehaltenen Eigenbedarfes zu verhindern.

Diese Bestimmung machte es möglich, den steuerfreien Eigenbedarf in allen den Fällen zu begrenzen, wo eine bestimmte Missbrauchsgefahr vorlag.

Die Produzenten, die mit oder ohne eigenen Brennapparat ihre Rohstoffe im Brennauftrag durch einen Lohnbrenner brennen lassen, wurden durch Art. 19 bezüglich der Verwendung des erzeugten Branntweins den gleichen Bestimmungen unterstellt, wie sie für Hausbrenner gelten, vorausgesetzt, dass sie die gleichen Bedingungen erfüllen wie die Hausbrenner, d. h.

nur inländisches Eigengewächs und selbstgesammeltes Wildgewächs brennen lassen.

Gegen Missbräuche von Hausbrennern enthielt das Alkoholgesetz von 1932 besondere Bestimmungen. So wurde in Art. 15, Abs. 4, der Entzug des Eechtes zur Eührung einer Hausbrennerei für den Fall vorgesehen, da der Inhaber sich der Trunksucht hingegeben hat. Bei Widerhandlungen im Bückfall wurde in Art. 55 die Einziehung des Hausbrennapparates vorgesehen, was natürlich auch den Verlust des Hausbrennrechtes
in sich schliesst.

4. Da vorauszusehen war, dass die nähere U m s c h r e i b u n g der als Hausbrenner und gleichgestellte B r e n n a u f t r a g g e b e r a n z u e r k e n nenden Betriebe erst anhand der praktischen Erfahrungen mit der Durchführung der neuen Alkoholordnung möglich sein würde, ermächtigte das Alkoholgesetz in Art. 3 den Bundesrat, durch Verordnung näher zu bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung gebrannter Wasser zu verstehen sei, und die Rohstoffe zu bezeichnen, die konzessionsfrei gebrannt werden dürfen.

Von dieser Ermächtigung machten wir zwar schon in der Vollziemmgsverordnung zum Alkoholgesetz vom 19. Dezember 1932 Gebrauch, dann aber

1294 vor allem durch unseren Beschluss vom 16. Oktober 1936 über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrannten Wasser und des Eechtes zur Erteilung von Brennaufträgen und über die Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes. Es hatte sich nämlich in den ersten Jahren des neuen Alkoholregimes herausgestellt, dass ein immer grösser werdender Kreis von Produzenten in den Genuss der Vorrechte eines Hausbrenners oder gleichgestellten Brennauftraggebers kommen wollte. War nach dem Terfassungsartikel der steuerfreie Eigenbedarf vor allem den bäuerlichen Produzenten zugedacht gewesen, so beanspruchten mit der Zeit immer mehr Produzenten, und zwar meist nicht bäuerliche Brennauftraggeber ohne eigenen Brennapparat, den steuerfreien Eigenbedarf. Diese Entwicklung hätte nun entschieden gegen das Ziel der Eevision der Alkoholgesetzgebung im Jahre 1930 verstossen, die eine Einschränkung, nicht aber eine Ausdehnung der Branntweinerzeugung und des Branntweinverbrauches erstrebte. Solchen unerwünschten Tendenzen musste entgegengetreten werden. Wohl war schon durch den Verfassungsartikel die Hausbrennerei auf die bereits bestehenden Hausbreimer beschränkt worden; bei den Hausbrennauftraggebern fehlte aber eine solche Begrenzung und stieg deren Zahl, die von Anfang an die-der Hausbrenner wesentlich übertroffen hatte, auf über 100 000.

Din diesen Mißständen abzuhelfen, erliessen wir gestützt auf .die eingangs erwähnte Gesetzesbestimmung und die inzwischen in Kraft getretenen Bestimmungen des Fiskalnotrechtes den obengenannten Beschluss vom 16. Oktober 1936, der in der Folge gestützt auf die Finanzordnung gemäss Bundes-.

beschluss vom 22. Dezember 1938 durch unseren Beschluss vom 28. Dezember 1988 ersetzt worden ist. Durch diesen Beschluss wurde im Sinne der Verfassungsgrundsätze nur mehr der Produzent als Hausbrenner oder gleichgestellter Brennauftraggeber anerkannt, der einen Landwirtschaftsbetrieb selber bewirtschaftet. Um ein weiteres Anwachsen der Hausbrennauftraggeber zu verhindern, wurde weiter bestimmt, dass ein Produzent nur dann als Hausbrennauftraggeber anerkannt werden kann, wenn er bereits vor dem 1. Juli 1987 brannte oder brennen Hess. Es wurde damit für die Brennauftraggeber das notwendige Gegenstück zu der Begrenzung der Hausbrenner auf die schon vorhandenen Betriebe geschaffen. Ferner
fanden durch den vorerwähnten Beschluss eine Anzahl in der Praxis strittig gewordener Fälle ihre Eegelung.

Es musste insbesondere darauf geachtet werden, eine missbräuchliche Beanspruchung des steuerfreien Eigenbedarfes auszuschliessen und dafür zu sorgen, dass nur die Personen in den Genuss steuerfreien Branntweins kommen, die mit der Bewirtschaftimg der Landwirtschaftsbetriebe, auf denen die Brennereirohstoffe gewachsen sind, tatsächlich zu tun haben.

5. Ferner wurde auf Grund der Ermächtigung in Art. 16 des- Alkoholgesetzes die Begrenzung des s t e u e r f r e i e m E i g e n b e d a r f e s für solche Gruppen von Hausbrennern und Hausbrennauftraggebern eingeführt, bei denen hinsichtlich Erzeugung und Verwendung des Branntweins besondere Ver-

1295 hältnisse vorlagen. Es betraf dies Landwirtschaftsbetriebe Öffentlicher Körperschaften oder Anstalten (angesichts ihrer grossen Zahl von Leuten, welche nicht ständig, sondern höchstens zeitweise im Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und deshalb keinen steuerfreien Eigenbedarf beanspruchen können), Wirte mit Landwirtschaftsbetrieb, Mitglieder von Produzentengenossenschaften, die ihre Brennereirohstoffe (zumeist Weintrester und Weindrusen) gemeinsam in den Genossenschaftsbetrieben brennen lassen und die erforderliche Menge Branntwein zum Eigenbedarf zurücknehmen, ferner Hausbrenner mit Bewilligung zum Brennen für Drittpersonen, und Betriebe, die sich über die vorschriftsgemässe Verwendung ihres Branntweins nicht auszuweisen vermögen. Für alle diese Produzentengruppen wurde eine steuerfreie Höchstgrenze von 5 Liter je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb tätige Person und l Liter je Stück Grossvieh vorgesehen; was sie über "diese Menge hinaus brauchen, haben sie zu versteuern.

6. Im weitern erwies es sich auf Grund der gemachten Erfahrungen als notwendig, in dem oben erwähnten Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1938 auch eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen, dass Hausbrennern und gleichgestellten Brennauftraggebern, die -wegen Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung bestraft worden sind oder bei denen ein übermässiger Branntweinvorbrauch festgestellt wurde, das Eecht zur Führung einer Hausbrennerei und der Erteilung von Brennaufträgen entzogen und der Brennapparat eingezogen werden kann, auch wenn Eückfall nicht vorliegt, wie dies Art. 55 des Alkoholgesetzes für die Einziehung des Brennapparates vorsah. Von dieser Bestimmung wurde indes nur bei schweren Widerhandlungen Gebrauch gemacht (Geheimbrennerei, Brennen verbotener Rohstoffe, wie Kartoffeln, Zucker und dergleichen, die dergestalt der Verwendung als Nahrungs- und Futtermittel entzogen wurden).

7. Die Ausscheidung der Brenner und B r e n n a u f t r a g g e b e r nach den Grundsätzen des genannten Bundesratsbeschlusses in - gewerbliche Betriebe einerseits und Hausbrennbetrie.be anderseits gestaltete sich infolge der grossen Vielfältigkeit der Verhältnisse nicht einfach; doch haben sich die neuen Eichtlinien mit der Zeit eingelebt, wie auch seitens der Verwaltung das Bestreben wegleitend war, den besondern Verhältnissen jedes
einzelnen Falles nach Möglichkeit gerecht zu werden.

Auch bei der Ausgestaltung der Aufsicht hat die Alkoholverwaltung von einer Anmeldung der Bohstoffe, des Brennerzeugnisses oder der Brenndauer abgesehen und sich im wesentlichen mit den Eintragungen in der Brennkarte begnügt, von der bereits die Eede war. Eine Plombierung der Hausbrennapparate fand, ausser in Straffällen, nicht statt, und dies nicht einmal dort, wo die Brennapparate längere Zeit ausser Gebrauch blieben. Einzig bei den Betrieben, bei denen aus den schon erwähnten Gründen eine Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes vorgenommen werden musste, wurde durch unseren Beschluss vom 26. August 1942 über Ablieferung und Besteuerung gebrannter Wasser dio Plombierung der Brennapparate während der Zeit, da

1296 sio zum Brennen nicht benutzt werden, vorgesehen, aber auch nur da zur Anwendung gebracht, wo besondere Umstände eine Verstärkung der Aufsicht als notwendig erscheinen Hessen.

Am 1. Januar 1943 ist ein Jahrzehnt verflossen, seitdem die neue Alkoholordnung und damit auch die Begelung der Hausbrennerei in Kraft getreten ist. Trotz gelegentlichen, zahlenmässig nicht ins Gewicht fallenden Anständen kann gesagt werden, dass gemessen an den in der Sache hegenden Schwierigkeiten die Durchführung der Hausbrennereiordnung sich befriedigend gestaltet hat. Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, die im Verfassungsartikel vorgeschriebene Konzessionierung der Hausbrennerei einzuführen.

III. Die Hausbrennerei beim Inkrafttreten der Alkoholgesetzgebung von 1930/32, ihre Fortentwicklung, ihre Bedeutung und Eigenart.

A. Die Brennapparate.

l. Wie bereits erwähnt, wurde zur Ermittlung der schon vorhandenen Hausbrennereien im Sinne der Verfassungsvorlage in der Zeit vom .1. bis 6. September 1930 eine Bronnereizählung durchgeführt, die zu folgenden, in Heft 18 der Statistischen Quellenwerke der Schweiz vom eidgenössischen statistischen Amt und der Alkoholverwaltung veröffentlichten Ergebnissen führte: Bestand an Brennereibetrieben und Brennapparaten in der Schweiz im Jalire 1930.

2 222 grössere Brennereibetriebe mit 2 893 Apparaten 35 094 kleinere Brennereibetriebe mit .

85 454 Apparaten 87 S16 Betriebe im ganzen mit 88847 Apparaten Als grössero Brennereibetriebe wurden alle die Brennereien behandelt, die das Merkmal eines Gewerbes tragen, die in einem der drei Jahre 1927 bis 1929 mindestens 750 Liter gewöhnlichen Branntwein erzeugten, für mindestens zehn Auftraggeber brannten oder eine Brennblase mit einer Fassung von mehr als 200 Liter besassen. Alle anderen Brennereien wurden als kleinere Betriebe gezählt.

Selbstverständlich konnten die kleineren Betriebe noch nicht ohne weiteres als Hausbrenner gelten, da diese laut Verfassungsartikel inskünftig nur dann als solche anerkannt werden durften, wenn ihre Inhaber auf das Brennen zugekaufter Bohstoffe verzichteten, wozu sie bis anhin nicht verpflichtet waren.

Immerhin zeigte sich in der Folge, dass die überwiegende MuhrheiL aller kleineren Brennereibetriebe sich dieser Vorschrift unterzog, um den Vorteil des steuerfreien Eigenbedarfes nicht zu verlieren.

1297 Nach dem Bericht, den wir Ihnen am 80. Oktober 1984 über die Geschäftsführung der Alkoholverwaltung im ersten Geschäftsjahr der neuen Ordnung ablegten, wurden auf 30. Juni 1934 im ganzen 39 485 Brennapparate gezählt.

Davon entfielen auf Brennapparate von Gewerbebetrieben rund 2100 und auf Hausbrennapparate rund 37 500. Diese Hausbrennapparate verteilten sich auf 34 946 ermittelte Hausbrenner, von denen ca. 10 % mehrere Apparate Nun haben freilich nicht alle Hausbrenner jedes Jahr eine Brennkarte gelöst und gebrannt, weil es je nach Ernteausfall nicht jedes Jahr etwas zu brennen gab. So haben im Brennjahr 1988/34 von den 34 946 festgestellten Hausbrennern nur 30 513 eine Brennkarte abgegeben, 2. Die Entwicklung der Hausbrenner und Hausbrennauftraggeber in der Periode 1933--1986 (nach der Anzahl der abgegebenen Brennkarten) war folgende : 1933/34 .

1934/35 1935/36

Hausbrenner

Hausbrennauftraggeber

80513 29228 27653

82823 107114 110511

Charakteristisch ist bei dieser Entwicklung die Abnahme der Hausbrenner und die Zunahme der Hausbrennauftraggeber. Es hing dies zum Teil mit dem Aufkauf von Brennapparaten zusammen, ging zum Teil aber auch darauf zurück, dass viele Hausbrenner nicht jedes Jahr brannten und Produzenten ohne Brennapparat in wachsender Zahl sich für den steuerfreien Eigenbedarf interessierten.

Als daraufhin durch den Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 1936 (ersetzt und ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 28, Dezember 1938) auch die Hausbrennauftraggeber auf die bisherigen Betriebe beschränkt und die Anforderungen an Hausbrenner und Hausbrennauftraggeber verschärft worden waren, nahm deren Zahl wieder ab. So wurden in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1948 9459 Betriebe auf Grund der oben erwähnten Bestimmungen bei den gewerblichen Betrieben eingereiht.

3. Die Entwicklung der Hausbrenner und H a u s b r e n n a u f t r a g geber seit 1986/87 gestaltete sich (nach der Anzahl der abgegebenen Brennkarten) wie folgt: 1986/87 1937/38 1938/89 1939/40 1940/41 1941/42

Hausbrenner

Hausbrennauftraggeber

26577 27078 26674 24695 26 151 25767

94655 99845 94201 87729 101 919 98412

"

1298 Die neuerliche Zunahme der Hausbrennauftraggeber seit dem Jahre 1940/41 ist als Kriegserscheinung zu werten, da der Branntwein vielfach rar und teuer geworden ist, was manche Bohstoffbesitzer neuerdings veranlasst haben mag, für den Eigenbedarf etwas Branntwein herstellen zu lassen, die in gewöhnlichen Zeiten darauf verzichtet hatten. Dazu trat seit dem November 1941 die Spritkontingentierung, die gleichfalls dio Nachfrage nach Branntwein bedeutend verstärkte.

Immerhin darf als bedeutender Fortschritt die Tatsache gebucht werden, dass die Zahl der Brennapparate (und namentlich der Hausbrennapparate) ständig abgenommen hat. An dieser Verminderung hat der von der Alkoholverwaltung stets vorgenommene Ankaut' von Brennapparaten den wesentlichen Anteil.

4. Der A u f k a u f von B r e n n a p p a r a t e n nahm in den Jahren 1938 bis 1943 folgenden Verlauf: Geschäftsjahr

1933/34 1934/35 1935/36 1936/37 1937/38 1938/39 1939/40 1940/41 1941/42 1942/43 1933/43 insgesamt

.

Zahl der aufgekauften Brennapparate

855 1862 1525 737 662 494 265 212 242 881 6685 Apparate

Laut dieser Übersicht sind in den ersten 10 Jahren der Durchführung der revidierten Alkoholgesetzgebung 6685 Brennapparate aufgekauft worden, was ungefähr dem 6. Teil des Bestandes von 1933 entspricht. Die Grosszahl davon fällt auf Hausbrennapparate.

S.Auf 80. Juni 1943 verblieben 33 548 B r e n n a p p a r a t e . Davon entfallen: . . .

2 098 Apparate auf Grewerbebrennereien, 31 450 Apparate auf Hausbrennereien.

Von diesen 81 450 Hausbrennapparaten werden indessen viele nicht zum Brennen benutzt, und dies aus sehr verschiedenen Gründen. Einmal sind nicht jedes Jahr Brennereirohstoffe vorhanden, die gebrannt werden müssen, oder aber es werden die Brennereirohstoffe in die Lohnbrennerei gegeben. Dies geschieht vor allem in den Gebieten, wo die fahrbare Lohnbrennerei leicht

1299 zukommt und es sich vorzugsweise um Kernobst- und Traubentresterbrannt wein handelt, während für die Erzeugung Ton Branntweinen aus Steinobst der Hausbrennapparat bevorzugt wird. Häufig wird auch das Kernobst in die Lohnbrennerei gegeben und nur das Steinobst in der eigenen Hausbrennerei gebrannt.

Hinsichtlich der- kantonsweisen "Verteilung der h e u t e bestehenden anerkannten H a u s b r e n n a p p a r a t e ergibt sich Ende Juni 1943 folgende Übersicht: Kantone

Zürich . , Bern. . .

Luzern. .

Uri ...

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus , .

Zug . . .

Freiburg .

Solothurn Baselstadt Baselland

Zahl der Hausbrennapparate

. . . .

. . . .

. . . .

Übertrag

1,522 5,811 3,545 80 913 675 272 81 492 799 2,351 52 2,170 18 263

Zahl der Kantone

Übertrag Schaffhausen . . . . .

Appenzell A.-Rh. , . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen Graubünden Aargau. , Thurgau .

Tessin . .

"Waadt.........

Wallis . .

Neuenburg Genf Liechtenstein . . . . .

18268 146 41 60 1989 1165 3903 712 1477 471 2531 131 10 558

Insgesamt

81450

Aus dieser Übersicht geht hervor, dass 19 712 oder rund 63 % sämtlicher Hausbrennapparate auf die Kantone der Nordwestschweiz und Zentralschweiz (Bern, Luzern, Urkantone, Zug, Solothurn, Baselland, Aargau) entfallen, während in der Ostschweiz und der französischen Schweiz, wo die genossenschaftliche Obstverwertung bzw. die Lohnbrennerei vorherrschen, Verhältnismassig wenig Hausbrennapparate anzutreffen sind. So zählt z. B. der grosse Kanton Waadt mit 471 Brennapparaten 204 Apparate weniger als der Kanton Obwalden, der mit 675 Apparaten nur wenig hinter dem Kanton Thurgau zurücksteht.

Noch deutlicher geht die verschiedene Bedeutung der Hausbrennerei in den einzelnen Landesgegenden aus dem Vergleich zwischen der Zahl der H a u s b r e n n a p p a r a t e und der Zahl der L a n d w i r t s c h a f t s b e t r i e b e hervor. Es ergibt sich nämlich auf Grund der Betriebszählung von 1989, dass auf je 100 Landwirtschaftsbetriebe Ende Juni 1948 an Hausbrennapparaten entfallen:

1300 Zürich, . , . .

Bern.

Luzern. .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland

8,3 11,8 33,8 4,8 21 38,1 27,2 5 36,2 6,3 30,9 80,6 46

Schaffhausen . .

4,2 Appenzell A.-Eh 1,2 Appenzell I.-Rh. . . . . . . 4,2 St. Gallen 11,6 Graubünden 8,9 Aargau 20,8 Thurgau 7,1 Tessin 9,8 Waadt 2,5 Wallis . 12,4 Neuenburg 3,8 Genf 0,5

Charakteristisch ist in dieser Übersicht die hohe Zahl von Brennapparaten in den Kantonen Baselland, Obwalden, Zug und Luzern.

6. Die Hausbrennerei bedient sich heute noch der A p p a r a t e verschiedenster Systeme und Grossen. Die grosso Zahl der Hausbrennapparate entfällt freilich auf einfache Hafenapparate, von denen die meisten nur ein Fassungsvermögen von 20-60 Liter aufweisen. In einzelnen Gegenden bestehen zwar auch Brennblasen von 100, 150 und mehr Liter Inhalt. Daneben gibt es aber Bauernbetriebe, die über Brennapparate mit Dampfheizung oder mit Wasserbad, sowie solche mit Kippvorrichtung und mit besondern Lutter kolonnen verfügen, Brennapparate, die sich in ihrer Konstruktion bereits den Brennereieinrichtungen der Gewerbebrennereien nähern und deren Leistungsfähigkeit derjenigen kleinerer Gewerbebetriebe in nichts nachsteht, ja diese teilweise noch übertrifft. Solche Apparate im Besitz von Hausbrennern sind aber nicht zahlreich.

B. Die Erzeugung.

l. Über die Branntweinerzeugung der Hausbrenner und Hausb r e n n a u f t r a g g e b e r ergibt die statistische Verarbeitung der eingegangenen Brennkarten für die Jahre seit Inkrafttreten der revidierten Alkoholordnung folgendes Bild:

1301 Brennjahr

1932/88.

1933/84.

1984/85.

1985/36.

1936/37.

1937/38.

1938/39.

1939/40.

1940/41.

1941/42.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.'

.

.

.

.

Gesamterzeugung

davon Kernobstbranntwein

davon Spezialitätenbranntwein

Liter *)

Liter *)

Liter ·)

4 622 739 2 806 652 6389167 5 545 262 2 301 116 4 590 249 3 473 513 2 111 747 3 823 576 8 088 882

8 912 419 2 368 703 4 990 353 4 589 595 1 726 159 3 826 357 3 056 749 1 552 780 3 003 677 2 453 806

710 320

437 949 1 848 814 955 667 574 957 763 892 416 764 558 967 819 899 685 076

Je Betrieb ergeben sich für die Hausbrenner und gleichgestellten Brennauftraggeber folgende Produktionsmengen: Durchschnittliche Erzeugung von Branntwein natürlicher Gradstärke je Betrieb: Durchschnittliche Erzeugung von Kernobstbranntwein je Betrieb, der Kernobstbranntwein erzeugt

Brennjahr

Spezialitäteninsgesamt branntwein je Betrieb, Branntwein je Betrieb, der der SpezialitätenBranntwein erzeugt branntwein erzeugt

Liter *)

Liter«)

Liter *)

.

.

.

.

.

.

.

.

.

87 68 50 26

16 22

82 47

44 88 25 34 31

20 14 16 13 16 17 18

48 28 88 88 23 32 28

1937/42. . . , (Durchschnitt)

34

16

31

1933/34.

1934/85.

1935/86, 1986/87.

1937/88.

1938/89.

1989/40.

1940/41.

1941/42.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

*) Gezählt wurden die Liter effektiver Gradstärke, BÖ wie sie in den Brennkarten eingetragen waren. Diese bewegt sich im grossen und ganzen zwischen 50 und 60Vol.%.

1302 Beide Tabellen zeigen nicht unerhebliche Unterschiede in der Erzeugungsmenge von Jahr zu Jahr. Es ist dies vor allem darauf zurückzuführen, dass die Obsterträge stark schwanken, was sich jeweils in der Branntweinproduktion deutlich widerspiegelt.

Immerhin ist nicht zu verkennen, dass die Branntweinerzeugung unserer bäuerlichen Hausbrennerei und Hausbrennauftraggeber immer noch recht beträchtlich ist. Sie beträgt durchschnittlich je Betrieb im Jahresdurchschnitt 1988/48: 81 Liter (34 Liter in Betrieben, die Kernobstbranntwein erzeugen, und 16 Liter in Betrieben mit Spezialitätenerzeugung Von dieser Menge werden durchschnittlich 21 Liter zum steuerfreien Eigenbedarf beansprucht (an Kernobstbranntwein durchschnittlich 22, an Spezialitätenbranntwein 1.1 Liter), während der Best zur Ablieferung oder Besteuerung gelangte, 2. Aufschlussreich ist auch die Entwicklung des Verhältnisses zwischen der E r z e u g u n g der Hausbrenner und gleichgestellten B r e n n a u f t r a g g e b e r einerseits und der Gewerbebrenner und gewerblichen Brennauftraggeber anderseits. So ergeben die Produk-.

tionsziffer folgendes Bild: Gesamterzeugung an Kernobst- und Spezialitätenbranntwein in Liter 100 % im Durchschnitt der Jahre 1933/34-1935/36 Gesamterzeugung 8 026 698 l Davon entfallen: auf Hausbrenner und gleichgestellte Brennauftraggeber 2 693 365'l = 38,5 % auf Gewerbebetriebe , . .

5333333 1 = 66,5% im D u r c h s c h n i t t der Jahre 1939/40--1941/42 Gesamterzeugung 2 801756 l Davon entfallen: auf Hausbrenner und gleichgestellte Brennauftraggeber l 654 487 l = 71,8 % auf Gewerbebetriebe 647319 1 = 28,2% Während in den ersten Jahren der Wirksamkeit der revidierten Alkoholgesetzgebung die gewerbliche Brennerei einschliesslich gewerbliche Brennauftraggeber 2/3 der Gesamterzeugung an Kernobst- und Spezialitätenbranntwein und die Hausbrenner zuzüglich gleichgestellte Brennauftraggeber nur 1/3 gestellt haben, ist das Verhältnis in den letzten Jahren gerade umgekehrt geworden. Die Ursache dieser Entwicklung ist darin zu suchen, dass die von 1936/37 an stark ausgedehnten Massnahmen für die brennlose Obstverwertung in den Gewerbebetrieben in weit grösserem Masse durchgeführt werden konnten, als dies bei der Hausbrennerei möglich gewesen ist. Letztere ist bei der Ver-

1303 \vertung der Abfälle des landwirtschaftlichen Betriebes auf das Brennen mehr oder weniger angewiesen, während der Gewerbebetrieb sich leichter und umfassender auf neue Verwertungsarten umstellen kann. Trotz diesen Schwierigkeiten ist aber auch die Erzeugung von Kernobst- und Spozialitätenbranntwein durch die Hausbrennerei und die gleichgestellten Brennauftraggeber, absolut gesehen, nicht unerheblich zurückgegangen, wie aus den oben wiedergegebenen Zahlen als erfreuliche Tatsache entnommen werden kann.

Aus dem aufgeführten Zahlenmaterial über Apparatebestand und Erzeugung geht hervor, dass die Hausbrennerei trotz ihrer Verminderung auch heute noch eine erhebliche Eolle spielt. Überall, wo vorzugsweise Branntwein aus Steinobst erzeugt wird, hat sich die Hausbrehnerei behauptet. Es sind hier verhältnismässig weniger Apparate ausser Gebrauch gesetzt worden als in den Kernobst- und Weinbaugebieten, wo entweder ein grosser Teil der früheren Obstbranntweinproduktion wegen brennloser "Verwertung der Bohstoffe wegfiel oder aber in vermehrtem Masse von ' der Lohnbrennorei Gebrauch gemacht wurde.

IV. Die Richtlinien der Konzessionsordnung für die Hausbrennerei.

A. Allgemeines.

Wenn man sich die Frage vorlegt, was in das zu erlassende Gesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei aufgenommen werden rauss, um das vom Verfassuiigsartikel vorgezeichnete Ziel zu erreichen, so sind dies vor allem folgende Punkte : 1. Aufstellung des Grundsatzes, dass vom 6. April 1945 hinweg die Hausbrennereien zum Weiterbetrieb einer Konzession der Alkoholverwaltung bedürfen.

2. Aufstellung der Bedingungen, unter welchen die Konzession erteilt werden muss bzw. verweigert werden kann und Ordnung des Bechtsmittels,. das bei Verweigerung bzw. Entzug oder Nichterneuerung der Konzession in Frage kommt.

3. Aufstellung der Bedingungen des Begimes, das für die konzessionierte Hausbrennerei in Betracht kommt, soweit über die bisherige Eegelung im geltenden Alkoholgesetz hinausgegangen werden muss. Dazu gehört insbesondere die Begelung der Aufsicht über die Hausbrenner.

4. Ordnung weiterer Fragen, die mit der Konzessionierung der Hausbrennerei zusammenhängen (Ordnung der Hausbrennauf traggebor).

5. Herstellung der Übereinstimmung des Alkoholgesetzes von 1932 mit dem neuen G-esetz.

Wie bereits in Abschnitt I bemerkt wurde, ist über den Inhalt des nun zu erlassenden Gesetzes, das vor allem die Bedingungen der Konzessionierung

1304 aufzustellen hat, schon bei den Beratungen über den Verfassüngsartikel gesprochen worden. Wenn auch diese Äusserungen für den heutigen Gesetzgeber rechtlich nicht verbindlich sind, so kann und muss doch dort angeknüpft werden.

Um die neue Vorlage nicht unnötig zu beschweren, möchten wir in das Gesetz nur die Bestimmungen aufnehmen, die für die Einführung der Hausbrennerkonzession notwendig sind und im Zusammenhang mit ihr getroffen werden müssen, wenn die neue Ordnung wirksam sein soll. Die Konzessionierung der Hausbrennerei kann erfolgen, ohne dass die heute bestehende Hausbronnerordnung, die im grossen und ganzen sich als brauchbar erwiesen hat, umgestaltet werden muss. Immerhin ist doch darauf hinzuweisen, dass auch die neue Kpnzessionsordnung für die Hausbrennerei sich den Leitgedanken einordnen muss, die der Verfassungsartikel für die Alkoholgesetzgebung vorgezeichnet hat. Die neue Vorlage soll deshalb bei aller Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der b e t r o f f e n e n Kreise doch einen sichtbaren Fortschritt im Ausbau unseres Alkoholwesens bedeuten. Für den einfachen, gut geleiteten Hausbrennerbetrieb braucht dabei eine Änderung des geltenden Eegünes, abgesehen von der Konzession, nicht einzutreten ; auch hinsichtlich der Aufsicht wird bei ihm mit den bisherigen Mitteln auszukommen sein. Dagegen wird für einzelne Gruppen von Hausbrennern mit besondern Verhältnissen und zum Teil auch erhöhter Missbrauchsgefahr eine Verschärfung der Aufsicht nötig werden.

Bei der Ausgestaltung des neuen Hausbrennergesetzes wird vor allem darnach getrachtet werden müssen, die seit Inkrafttreten des Alkoholgesetzes gesammelten Erfahrungen auszunützen und die Praxis, die sich eingebürgert und bewährt hat, zu verankern. Dies gilt besonders von der Ausscheidung zwischen Hausbrennerei und Gewerbebrennerei, die ihre Eegelung durch den bereits erwähnten Bundesratsbeschluss vom 16, Oktober 1936/28.Dezember 1938 in Übereinstimmung mit dem Verfassungsartikel und der Alkoholgesetzgebung, teilweise aber auch gestützt auf das Fiskalnotrecht, gefunden hat und auf die nicht erneut zurückgekommen werden sollte. Man wird deshalb gut tun, im neuen Gesetz als konzessionsberechtigte Hausbrennbetriebe die bisher anerkannten Hausbrennereien zu erklären. Alle diese Hausbrenner sollen, sofern nicht schwerwiegende
Gründe gegen sie vorhegen, ohne weiteres zur Konzessionierung zugelassen werden.

B. Die Grundsätze der Konzessionierung der Hausbrennerei.

1. Das Verfahren der Konzessionserteilung ist, angesichts der immer noch grossen Zahl der Hausbrennereien (rund 30 000), aus praktischen Gründen so einfach als möglich zu gestalten. So wird man auf die Einreichung von Konzessionsgesuchen verzichten können; alle anerkannten Hausbrenner, die ohnedies in den Listen der Alkoholverwaltung vorgemerkt sind, dürfen

1305 ohne weiteres als angemeldet gelten. Das schliesst nicht aus, dass alle Hausbrennereien einer Überprüfung unterzogen werden, die" gelegentlich auch zu Erhebungen an Ort und " Stelle führen kann. In der auszustellenden Konzessionsurkunde sind die hauptsächlichsten Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung über die Hausbrennerei aufzuführen, damit jeder Hausbrenner mit den ihm obliegenden Verpflichtungen bekanntgemacht wird.

In Anlehnung an die im Alkoholgesetz für die. Gewerbebrenner -festgesetzte Konzessionsdauer wird auch für die Hausbrennereien eine Konzessionsdauer von höchstens 10 Jahren in Aussicht genommen. Dio Erneuerung hat alsdann nach den gleichen Grundsätzen zu geschehen, wie sie für die Erteilung massgebend sind.

2. Die Hausbrennerkonzession ist persönlich auszugestalten, d. h. dem Eigentümer des Hausbrennapparates oder der Person zu erteilen, welche das Benützungsrecht an der Brennerei innehat und bereit ist, die Verpflichtungen, welche an den Betrieb einer Hausbrennerei geknüpft sind, vor allem das ausschliessliche Brennen von Eigengewächs oder selbstgesammeltem Wildgewächs, auf sich zu nehmen. Daraus folgt, dass auch eine Übertragung einer Hausbrennerkonzession auf einen neuen Inhaber nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung zulässig sein kann. Solche Übertragungen sind wie bisher ohne weiteres zu be-willigen, wo der Brennapparat zusammen mit der Brennereiliegenschaft auf einen Dritten übertragen wird und der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Hausbrennerkonzession erfüllt. Wo dagegen der Brennapparat nicht den Inhaber, sondern lediglich den Standort wechselt, wie etwa bei Wohnsitzwechsel des Brennereiinhabers, bedarf es keiner Konzessionsübertragung, sondern lediglich einer Bewilligung für die Standortveränderung, wie sie Art. 14 des Alkoholgesetzes bereits vorsieht.

8, Die Verweigerung der Hausbrennerkonzession soll nur in wirklich schwerwiegenden Fällen verfügt werden dürfen, die zudem im Gesetz ausdrücklich vorzusehen sind, weil die Verweigerung gerade zu den Bedingungen gehört, die nach Verfassungsbestimmung auf .dem Gesetzgebungsweg aufgestellt werden müssen. Als Grund für eine solche Verweigerung kommt in erster Linie die Nichterfüllung der Anforderungen in Betracht, welche die Alkoholgesetzgebung an einen Hausbrenner stellt. Neben diesem ohne weiteres
gegebenen Verweigerungsgrund erachten wir noch folgende Verweigerungsgründe für angemessen, die wir allerdings nicht zwingend ausgestaltet wissen möchten, weil sie je nach der Lage des einzelnen Falles sich aufdrängen oder aber nicht erforderlich sind: a. wenn der Hausbrenner wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz im Bückfall bestraft worden ist; b. wenn der Hausbrenner trunksüchtig ist oder der Weiterbestand der Hausbrennerei eine ernste Gefahr für seine Familienangehörigen bedeutet.

Bundesblatt. 95. Jahrg. Bd. I.

95

1306 Über diese beiden Bedingungen werden wir noch bei der Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfes nähere Ausführungen machen. Indessen ist schon hier darauf hinzuweisen, dass auch die Verweigerung der Konzession nicht in jedem Fall zur Tolge hat, dass dem Produzenten die Möglichkeit genommen wird, seine Bohstoffabfälle zu verwerten, sei es im Brennauftrag odor durch Verkauf der Brennereirohstoffe an einen Brenner. Wo dagegen Trunksucht vorhegt und dafür gesorgt werden muss, dass kein Branntwein mehr im Haushalt des Produzenten verbleibt, soll auch das Verbot der Erteilung von Brennaufträgen4n Betracht kommen dürfen.

Wir hatten uns gefragt, ob eine Hausbrennerkonzession auch in den Fällen verweigert werden soll, da der Inhaber eines Brennapparates diesen schon während längerer Zeit nicht mehr benutzt hat, entweder weil er überhaupt keinen Branntwein mehr herstellt oder ausschliesshch in der Lohnbrennerei brennen lasst. Wenn auch in solchen Fällon'ein Bedürfnis für den Weiterbetrieb der Hausbrennerei nicht mehr zu bestehen scheint, so können doch die Verhältnisse wieder derart ändern, dass der Hausbrennapparat zur Verarbeitung von nicht brennlos verwertbaren Bohstoffen des eigenen Betriebes erneut herangezogen werden muss. Wh- haben deshalb von der Aufnahme einer solchen Bestimmung abgesehen.

4. Es erscheint ohne weiteres gegeben, dass aus den gleichen Gründen, welche zur Verweigerung einer Hausbrennerkonzession vorgesehen sind, auch der Entzug einer Konzession möglich seinsoll. Dabei ist es denkbar, dass in einzelnen Fällen diese Gründe nicht so schwerwiegend sind, um einen sofortigen Konzessionsentzug zu rechtfertigen. Es wird oft genügen, den Konzessionsinhaber zur Behebung eines solchen Mangels aufzufordern und ihm erst dann die Konzession zu entziehen, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Es ist daher am Platz, den Entzug der Konzession als «Kannbestimmung» auszugestalten.

Es kann weiterhin, besonders bei Trunksucht, der Fall eintreten, dass zwar die Konzession angesichts der Schwere der augenblicklichen Situation entzogen werden muss, dass aber dieser Entzug nicht notwendigerweise ein dauernder zu sein braucht, sondern sich das verfolgte Ziel auch mit einem vorübergehenden Entzug der Konzession erreichen lässt. Gerade in Fällen von Trunksucht kann durch entsprechende
Behandlung (Einweisung in eine Trinkerheilanstalt) nach einigen Jahren eine Besserung eintreten, so dass sich ein dauernder Entzug der Konzession, der für den Landwirtschaftsbetrieb gegebenenfalls nachteilig sein könnte, nicht als notwendig erweist.

Kommt es nach der Wiedererteilung der Konzession zu einem Bückfall, so besteht immer noch die Möglichkeit, den dauernden Entzug der Hausbrennerkonzession auszusprechen. Anderseits wird gerade der vorübergehende Entzug den Inhaber bewegen, einen Bückfall zu vermeiden, um sich die Wiedergewinnung der Konzession nicht zu verscherzen.

6. Die Verweigerung oder der Entzug der Hausbrennerkonzession hat in gewöhnlichen Fällen nicht zur Folge, dass der Hausbrennapparat eingezogen

1307 oder zwangsweise aufgekauft werden kann. Dagegen fällt ein solcher Apparat ohne weiteres unter die Kontrollbestinmrangen der gewerblichen Brennereien, die für die Zeit, da sie nicht zum Brennen benützt werden dürfen, unter Plombe gelegt werden.

Immerhin hat schon Art. 55 des Alkoholgesetzes die Einziehung von Hausbrennapparaten bei Widerhandlungen im Bückfall vorgesehen. Diese Bestimmung wurde dann durch Art. 9 des zum Teil sich auf das Fiskalnotrecht stützenden Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1938 über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrannten Wasser und über dio Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes auf Widerhandlungen ohne Bückfall anwendbar erklärt. In der Praxis ist von dieser Sanktion freilich nur bei schweren Vergehen (z. B. Brennen von Kartoffeln in der Kriegszeit, Brennen in einer nicht angemeldeten Brennerei) Gebrauch gemacht worden.

Wenn diese Bestimmung nunmehr auch für das neue Gesetz vorgeschlagen wird, so ist damit keine Neuerung verbunden; es sollen vielmehr durch die Beschränkung dieser einschneidenden Massnahme auf die schweren Widerhandlungen der Anwendung dieser Sanktion enge Grenzen gezogen werden.

Dass dann in einem solchen Fall der Einziehung des Brennapparates auch die Konzession erlöschen muss, erscheint selbstverständlich, ist aber immerhin zum Ausdruck zu bringen, weil sonst der Entzug von Hausbrennerkonzessionen nur bei Widerhandlungen im Bückfall vorgesehen wird.

C. Die Aufsicht über die Hausbrennerei.

1. Ein wichtiges Gebiet der Neuordnung der Hausbrennerei bildet die Begelung der Aufsicht. Das Alkoholgesetz von 1932 unterschied zwischen der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brenner (Art. 7) einerseits und der Aufsicht über die Hausbrenner (Art. 15) anderseits. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, einen deutlichen Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen zu machen, wobei für die G^erbebrennerei jede Art Kontrolle mit Einschluss der Anwendung technischer Kontrollvorrichtungen (Messuhr, Plombierung, Bohstoff- und Erzeugungsanmeldung usw.) möglich sein sollte, während die Hausbrenner lediglich verpflichtet wurden, über ihre Brennereitätigkeit Aufzeichnungen zu führen und den Aufsichtsorganen der Alkohoiverwaltung vorzuweisen.

Die Konzessionierung der Hausbrennerei würde nun an und für sich die Ausdehnung der bei
allen konzessionspflichtigen Gewerbebrennereien angewendeten Kontrolle auf die Hausbrennerei nahelegen, was aber dem Willen des Verfassungsgesetzgebers von .1980 nicht entspräche. Wohl wurde bei den Beratungen über den Verfassungsartikel die Anwendung der Kontrolle der Gewerbebrennerei auf die grösseren, leistungsfähigen Hausbrennereien in Aussicht gestellt, doch sollten die kleinen Hausbrenner davon ausgenommen bleiben. Der Verfassungsartikel regelt freilich diesen Punkt nicht, wohl aber sieht er vor, dass die Bedingungen, unter welchen die Konzession den Hausbrennern nach 15 Jahren erteilt werden soll, durch Gesetz aufzustellen seien.

1308 Damit sind nicht nur die Bedingungen gemeint, von denen die Konzeasionierung der dannzumal noch bestehenden Hausbrennereien abhängig gemacht werden dürfen, sondern auch die Bedingungen, die für den Betrieb der konzessionierten Hausbramereien gelten sollten. Dazu gehören in erster Linie die Bestimmungen über die Aufsicht. Man war sich 1930 klar darüber, dass das in 15 Jahren zu erlassende Gesetz eine Verstärkung der Aufsicht der Hausbreimerei bringen müsse, war aber doch auch der Ansicht, dass bei der Aufsicht über die Hausbrennerei nach der Konzessionierung den besonderen Verhältnissen der bäuerlichen Brennerei gebührend Eechnung zu tragen sei, 2. Im neuen Gesetzesentwurf wird nun vorgeschlagen, einmal das bestehende System der Brennkarte, die jeder Hausbrenner und gleichgestellte Brennauftraggeber auszufüllen hat, im Gesetz zu verankern. Im weitern soll aber doch die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei Hausbrennern, welche über besonders leistungsfähige Brennereieinrichtungen verfügen oder die besonders grosse Mengen Branntwein herstellen und .sich damit den Gewerbebrennereien nähern, die Kontrollbestimmungen für Gewerbebrenner zur Anwendung gebracht werden können. Es wird sich dabei schon aus praktischen Gründen nicht um eine grosse Zahl handeln können, und vorab die Brennereien treffen, bei denen die Verwaltung gestützt auf ihre Erfahrungen und im Hinblick auf die Bedeutung dieser Betriebe eine verstärkte Aufsicht verlangen muss. Dabei ist nicht gesagt, dass man bei allen diesen Betrieben in der Anwendung" der Kontrolle gleich weit zu gehen hat. Die Praxis wird hier selber einen gangbaren Weg finden.

Das gleiche KontroUregirne soll auch da Platz greifen können, wo Hausbrenner bereits der Begrenzung des steuerfreien Eigenbedarfes auf Grund von .

Art. 16 des Alkoholgesetzes im Eahmen des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1988 unterstellt worden sind, weil hier "eine erhöhte. Miss- .

brauchgefahr hinsichtlich der Verwendung des Branntweines besteht. Es sind dies, wie bereits an anderer Stelle bemerkt. Landwirtschaftsbetriebe öffentlicher Körperschaften, Wirte mit Landwirtschaftsbetrieb, Hausbrenner mit Bewilligung zum Brennen für Dritte und Hausbrenner, die sich über die vorschriftsgemässe Verwendung des von ihnen erzeugten Branntweines nicht auszuweisen vermögen.
Betont sei noch, dass die Unterstellung eines Hausbrenners unter die für Gewerbebrennereien geltenden KontroUbestimrnungen nicht etwa den Verlust des steuerfreien Eigenbedarfes nach sich zieht und nicht immer dessen Begrenzung zur Folge haben muss.

8. Es ist nahehegend, dass die Bestimmungen über die Aufsicht der Hausbrennereieh sinngemäss auch auf die ihnen gleichgestellten Brennauftraggeber angewendet werden müssen und dies im' Gesetz deutlich -zum Ausdruck" zu bringen ist. Auch bei diesen, zahlenmässig recht stark ins Gewicht fallenden Betrieben gibt es grosse Unterschiede hinsichtlich Art und Umfang der Branntweinerzeugung. Ereilich scheiden technische Kontrollmittel, wie solche bei

1309 den Brennereien in Betracht kommen, aus. Indessen können doch auch Hausbrennauftraggeber mit grösserer Branntweinerzeugung einer verstärkten Aufsicht in der Weise unterworfen werden, dass sie ihre Brennereirohstoffe vor dem Brennenlassen anzugeben, eine Brenuerrnächtigung einzuholen und das Brennerzeugnis wieder anzumelden haben.

In der Verwendung des Branntweines sind die Hausbrennauftraggeber bereits durch Art. 19 des Alkoholgesetzes den Bestimmungen für Hausbronner unterstellt, so dass das neue Gesetz hierüber besondere Bestimmungen nicht aufzustellen braucht, D. Die Rechtsmittel.

Die Konzessionierung der Hausbrennerei und die Möglichkeit, das Becht zur Erteilung von Brennaufträgen zu entziehen, macht auch einen Ausbau des Bechtsschutzes durch entsprechende Beschwerdemöglichkeiten notwendig. Wie schon nach dem geltenden Alkoholgesetz bei Entzug des Hechtes zur Führung einer Hausbrennerei in Fällen von Trunksucht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (Art. 15) und auch gemäss Art. 6 gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung über die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Konzession für gewerbliche Brennereien vorgegeben ist, soll auch im neuen Gesetz das gleiche Bechtsmittel bei Verweigerung, Entzug oder Nichterneuerung der Hausbrennerkonzession vorgesehen werden. Ebenso soll der Produzent beim Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben dürfen, dem das Recht auf Erteilung von Brennaufträgen entzogen wird.

Die Grundlinien des vorliegenden Gesetzesentwurfes sind den Alkoholkommissionen beider Bäte anlässlich ihrer Tagung in Genf am 26./2T. Mai 1943 vorgelegt und von diesen einmütig gebilligt worden. Wir haben ferner Wert darauf gelegt, die Grundsätze der Hausbrennerkonzessionierung mit Vert r e t e r n der L a n d w i r t s c h a f t , d. h. der von dieser Frage zumeist betroffenen Volksgruppe, zu erörtern. In einer Aussprache, die am 16. September 1943 in Zürich stattgefunden hat, bezeichneten massgebende Vertreter der Landwirtschaft die vorgesehene Eegelung als für sie annehmbar. Der nach den eben dargelegten Richtlinien aufgestellte Gesetzesentwurf ist am 22./2S. November 1948 in Chur der A l k o h o l f a c h k o m m i s s i o n zur Begutachtung vorgelegt worden. Diese Kommission hat gemäss Art. 72 des Alkoholgesetzos Fragen der inländischen Branntweinerzeugung zu begutachten und setzt sich aus Vertretern der Kantono, der Landwirtschaft, der Obstverwertung, des Brennereigewerbes, wie auch aus Kreisen der Volksgesundheit zusammen. Die Fachkommission -hat den Entwurf im grossen ganzen gebilligt. Verschiedene Anregungen, die aus dem Schosse der Kommission vorgebracht wurden, sind im nunmehrigen Gesctzescntwurf berücksichtigt worden.

1310

V. Der Gesetzesentwurf im einzelnen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes haben wir noch folgende Bemerkungen anzubringen: Zu Ari. 1. Art. l enthält den Grundsatz der Konzessionspflicht der Hausbrennereien und lehnt sich in seiner Formulierung an don Text des Art. 32Ws der Bundesverfassung an.

Zu Art. 2. In diesem Artikel wird festgestellt, dass die Hausbrennerkonzession von Amtes wegen und gebührenfrei zu erteilen ist. Wenn auch bei der Formulierung der Verfassungsbestimmung die Auffassung vorgeherrscht haben mag, dass die Konzession vom Bewerber selber nachgesucht werden sollte, so halten wir es für zulässig, dass im Sinne einer Erleichterung sowohl für die Hausbrenner wie für die Verwaltung sämtliche Hausbrenner als Bewerber für.die Konzession angesehen werden können. Die Alkoholverwaltung besitzt schon heute Listen über alle anerkannten Hausbrennereien, welche ohne weiteres als Grundlage für das Konzessionierungsverfabren verwertet werden können. Durch ihre Aufsichtsorgane ist die Alkoholverwaltung auch in der Lage, sich alle Angaben zu verschaffen, die sie für ihren Entscheid über die Konzessionierung der Hausbrennereien haben inuss.

Stehen der Konzessionierung Hinderungsgründe nicht im Wege, so wird sie dem Inhaber der Hausbrennerei die Konzessionsurkunde ausstellen. Auf dieser Urkunde werden alle Bestimmungen, welche für den Konzessionsinhaber von Bedeutung sind, aufgedruckt werden, so dass die Zustellung einzelner Erlasse nicht notwendig sein wird. Dieses Vorgehen ist angesichts der grossen Zahl von Hausbrennerkonzessionsbeworbern auch das einzig Zweckmassige.

Zu Art. 3. Die Konzessionsdauer von höchstens 10 Jahren entspricht der bereits bestehenden Konzessionsdauer für die Gewerbebrennereien (Art. 5 des Alkoholgesetzes). Den Ausdruck «höchstens» halten wir deshalb am Platz, weil erreicht werden sollte, dass alle Hausbronnerkonzessionen, unbekümmert um das Datum ihrer Ausstellung, im gleichen Zeitpunkt zur Erneuerung ablaufen, wie dies auch bei den gewerblichen Kernobst-, Spezialitäten- und Lohnbrennereien der Fall ist.

Die Erneuerung der Hausbrennerkonzessionen soll nach den gleichen Grundsätzen erfolgen, wie sie für die Erteilung der Konzession vorgesehen sind.

Das heisst, dass für die Erneuerung der Konzession die materiellen wie formellen Bedingungen der
Konzessionserteüung Geltung haben sollen und jeder Hausbrenner, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht und gegen den keine Verweigerungsgründe vorliegen, die Erneuerung gebührenfrei und ohne besonderes Gesuch erwarten darf. Die Erneuerung bedeutet somit lediglich die Überprüfung der Hausbrennerkonzessionen in regelmässigen Zeitabständen, um zu vermeiden, dass Unberechtigte die Stellung eines konzessionierten Hausbrenners erlangen oder behalten können, was bei aller Aufsicht doch gelegentlich vorkommen könnte. Selbstverständlich wird damit nicht die Möglichkeit aus-

1311 geschaltet, schon vor Ablauf der Konzessionsdauer Leute der Konzession verlustig zu erklären, welche die gesetzlichen Voraussetzungen eines konzessionierten Hausbrenners nicht mehr erfüllen, Zu Ari. 4. Zur Vermeidung von Missverständnissen soll im neuen .Gesetz deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Hausbrennerkonzession persönlich ist und nur einer bestimmten Person und nicht etwa für einen bestimmten Landwirtschaftsbetrieb mit zugehörigem Brennapparat erteilt wird. Damit wird das gleiche System befolgt, wie es bereits bei den Gewerbebrennereien gilt.

Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Konzession bei ihrem Inhaber auch dann verbleibt, wenn er mit seinem Brennapparat auf eine andere Liegenschaft zieht. Nötig ist alsdann lediglich eine Bewilligung zur Standortveränderung des Brennapparates im Sinne von Art. 14 des Alkoholgesetzes.

Sobald dagegen der Fall auftritt, dass der Konzessionsinhaber seine Liegenschaft mitsamt dem Brennapparat auf einen Dritten übertragen will (sei es durch Verkauf oder durch Verpachtung) oder dass der Inhaber stirbt und Liegenschaft und Apparat von den oder dem Erben übernommen werden, so muss die Konzession auf den neuen Inhaber übertragen werden. Dies soll ohne weiteres nicht nur im Falle des erbweisen Überganges von Liegenschaft und Brennapparat möglich sein, wie es Art. 5 des Alkoholgesetzes bei den Gewerbebrennerkonzessionen vorsieht, sondern auch bei andern Handänderungen, bei denen der Apparat auf der Brennereiliegenschaft verbleibt. Voraussetzung ist aber, dass der neue Inhaber den Anforderungen eines Hausbrenners entspricht.

Wenn jedoch der Brennapparat Inhaber und Standort wechselt, entsteht eine völlig neue Lage, bei welcher die Bewilligung der Konzessionsübertragung keineswegs von vornherein gegeben ist. Eine Konzessionsübertragung dürfte in allen den Fällen nicht bewilligt werden, wo durch die Erteilung der Bewilligung eine Vermehrung der Brennstellen eintreten würde, eine Folge, die dem durch den Verfassungsartikel angestrebten 2iel der Verminderung der Brennapparate zuwiderlaufen müsste.

Zu Art. 5. Bei den Gründen der Konzessionsverweigerung ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigerweise zwingend zu gestaltenden Grundsatz, dass keinem Bewerber eine Hausbrennerkonzession erteilt werden darf, der den durch die Alkoholgesetzgebung
aufgestellten Bedingungen nicht entspricht, also heute schon nicht als Hausbrenner anerkannt werden kann, und den Gründen, aus welchen einem Produzenten, der an und für sich Hausbrenner sein könnte, die Konzession verweigert werden sollte. Als Verweigerungsgründe, über deren Anwendung die Verwaltung, unter Vorbehalt des Beschwerderechtes, nach eigenem Ermessen wird entscheiden müssen, sind lediglich die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz im Eückfall und die Trunksucht aufgenommen worden, Fälle also, die der Hausbrenner durch eigene Schuld verursacht. Als Widerhandlung im Eückfall gilt, wie bei der Entziehung der Gewerbebronnerkonzession nach Art. 55 des

1312 Alkoholgesetzes, die Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz innerhalb von 5 Jahren seit einer ersten Bestrafung wegen einer Übertretung des gleichen Gesetzes.

· Beim zweiten fakultativen Verweigerungsgrund halten wir es für richtig, nicht nur die Trunksucht des Konzessionsinhabers aufzuführen, sondern auch den Fall einzubeziehen, da mit Bücksicht auf die Trunksucht anderer Familienangehöriger der Weiterbestand der Hausbrennerei für die Familie eine ernste Gefahr bedeuten würde.

Zu Art. 6. Für den Entzug der Konzession gelten die gleichen Gründe wie für die Verweigerung der Konzession;, diese sind bereits im vorangehenden Artikel geordnet.

Über die Motive der Ermöglichung einer nur vorübergehenden Konzessionsentziehung haben wir uns schon in den allgemeinen Bichtlinien ausgesprochen.

: Abs. 8 entspricht Art. 9 des bisher geltenden Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1938 über die Umschreibung der nicht gewerbsmässigen Herstellung der gebrannten Wasser, sieht aber die Einziehung des Brennapparates nur bei schwerer Widerhandlung vor, wie dies von der Verwaltung in konstanter Praxis gehandhabt wurde. Dazu kommt aber noch die Eechtsfolge, dass die Einziehung des Brennapparates den Verlust der Konzession nach sich zieht. Es bedeutet dies in diesem speziellen Falle eine Abweichung zu Art. 5; welcher den Konzessionsentzug nur bei Widerhandlung im Bückfall vorsieht.

Zu Art. 7. Da das neue Gesetz auch in bezug auf die Hausbrennerei das geltende Alkoholgesetz und die zugehörigen Verordnungen de» Bundesrates nicht aufhebt, sondern im Gegenteil zur Hauptsache bestehen lässt und lediglich ergänzt und in einzelnen Punkten abändert, scheint eine allgemeine Bestimmung über das Verhältnis der beiden Gesetze zueinander am Platz. Es soll damit unterstrichen werden, dass die bisherige Ordnung der Hausbrennerei zur Hauptsache weiter aufrechterhalten bleibt und nur in bestimmten Eichtungen Abänderungen erfährt.

Zu Art. 8. Der Art. 15 des Alkoholgesetzes von 1932, der bisher die Aufsicht der Hausbrenner ordnete, wird durch den Art. 8 des neuen Gesetzes ausgebaut. Abs. l und 2 von Art. 15 bleiben bestehen, Abs. 3 dagegen wird durch Art. 8 des neuen Gesetzes erweitert und ersetzt.

Abs. l und 2 von Art. 8 des neuen Gesetzes ordnen die allgemeinen Aufsichtsbefugnisse der Verwaltung und ihrer-
Organe. Als hauptsächlichstes Mittel der Aufsicht wird die bisher schon zur Anwendung gelangte Brennkarte aufgeführt. Mit Absicht wird die laufende Nachtragung der Brennkarte verlangt, weil erfahrungsgemäss die Eintragungen oft erst auf die alljährlich erfolgende EJnsaiLLinlung der Breunkarte verspart, recht häufig aber dann absichtlich oder unabsichtlich vergessen wurden, wodurch viele steuerpflichtige Branntweinverkäufe nicht zur Eintragung und Versteuerung gelangten.

1313 Abs. 8 und 4 geben der Alkoholverwaltung die Ermächtigung, Hausbrenner mit besonders leistungsfähigen Brennereieinrichtungen oder mit besonders grosser Branntweinherstelbng den für Gewerbebrennereien geltenden Kontrollbestimmungen zu unterstellen und dieses Eogime auch auf Hausbrenner mit begrenztem steuerfreien Eigenbedarf anzuwenden. Zu beachten ist, dass hier eine «Kannbestimmung» vorliegt und die Alkoholverwaltung auch die Möglichkeit hat, auf diese Hausbrenner nur einzelne der bei Gewerbebrennern gebräuchlichen Kontrolleinrichtungen zur Anwendung zu bringen.

Die Aufstellung eines Merkmals für die Anwendung einer verschärften Aufsicht bei einzelnen Hausbrennern ist deshalb schwierig, weil die Verhältnisse je nach Landesgegend und Produktionsrichtung (Kernobst- oder Spezialitätenbrennorei) ausserordentlich vielgestaltig sind. Diese Tatsache macht z. B. die an und für sich naheliegende Festsetzung einer bestimmten Produktionsmenge als Kriterium unmöglich, weil sie die Hausbrennereien tatsächlich ganz ungleich treffen würde. Deshalb haben wir zwei Kennzeichen in Aussicht genommen, sowohl das der Leistungsfähigkeit wie das der Erzeugung-besonders grosser Mengen Branntwein, wobei von einer zahlenrnässigen Fixierung einer Grenze im Gesetz sowohl beim einen wie beim anderen Kriterium abgesehen werden soll. Nähere Abgrenzungen werden durch Verordnung und die Praxis getroffen werden müssen.

Auf das Merkmal der Erzeugung besonders grosser Branntweinmengen wird namentlich in den Fällen abgestellt werden können, in welchen eine Hausbrennerei mit ihrer Erzeugung den Durchschnitt der entsprechenden Landesgegend wesentlich überschreitet und ihr Betrieb nicht nur durch die Grosse der Produktion, sondern auch durch die Art der Bewirtschaftung und der möglichen Missbrauchsgefahr eine vermehrte Aufsicht rechtfertigt.

Es scheint uns auch nicht unwichtig, darauf hinzuweisen, dass die beiden vorgeschlagenen Kriterien der Leistungsfähigkeit und der Erzeugungsmengen für die Anwendung einer verschärften Aufsicht bei einzelnen Hausbrennereien den Erklärungen entsprechen, welche anlässlich der Beratungen über den Verfassungsartikel im Jahre 1980 abgegeben worden sind. So wird in der damals herausgegebenen Aufklärungsschrift über das Aufsichtsregime der Hausbrennereien nach Ablauf von 15 Jahren folgendes ausgeführt:
«Hausbrennereien, welche vervollkommnete technische Anlagen besitzen oder deren Erzeugung von Bedeutung ist, werden der Kontrolle unterstellt.» Anderseits wurde betont, dass für Hausbrennereien, die nur für den Eigenbedarf brennen, eine Fabrikationskontrolle nicht in Frage komme. Es ist dies ein Beweis dafür, dass man sich über die Möglichkeiten und Grenzen einer Ausdehnung der Aufsicht über die Hausbrennerei schon damals Eechenschaft gegeben hat.

Zu Art. 9. Wie bisher sollen die Aufsichtsmassnahmen für die Hausbrenner sinngemäss auch für die gleichgestellten Brennauftraggeber Anwendung finden. Mit dem Wort «sinngemäss» soll zum Ausdruck gebracht werden, dass nur die Aufsichtsmassnahmen für die Brennauftraggeber in Betracht kommen, die für sie passen und nicht auf die Brennerei als solche zugeschnitten

1314 sind. Dabei sollen aber auch bei den Hausbronnauftraggebern die gleichen Unterschiede zwischen grösseren und kleineren Betrieben gemacht werden können wie bei den Hausbrennern; wo die verschärfte Aufsicht Platz greifen muss, kommt das entsprechende Eegirne der gewerblichen Bremiauftraggeber zur Anwendung.

Zu Art. 10. Da verhindert werden muss, dass ein Hausbrenner, der sich im Bückfall schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz hat zuschulden kommen lassen, auch nach dem Entzug der Hausbrennerkonzession und der Einziehung des Hausbrennapparates weiter Brennaufträge erteilen kann, muss durch eine Bestimmung die Möglichkeit geschaffen werden, die Erteilung von Brenn auf trägen in einem solchen Falle zu verbieten. Bei einem Brennauftraggeber, dem man keinen Apparat wegnehmen kann, gibt es überhaupt nur das Mittel des Verbotes der Erteilung von Brennaufträgen, um bei Widerbandlung im Eückfall Ordnung zu schaffen. Ebenso scheint uns diese Bestimmung im Falle von Trunksucht angebracht zu sein. Diese Bestimmung ist immerhin als «Kannbestimmung» auszugestalten, weil nur von Fall zu Fall zu dieser Massnahme gegriffen werden muss.

Zu Art. U. Abs. l entspricht Art. 6, Abs. 4, des Alkoholgesetzes hinsichtlich des Beschwerderechtes gegen Verfügungen der Alkoholverwaltung über die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Gewerbekonzession. Wir halten dafür, dass es zum leichteren Verständnis beiträgt, wenn im neuen Gesetz die Eedaktion so gewählt wird, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung, den Entzug und die Nichterneuerung der Hausbrennerkonzession vorgesehen wird.

Da die Verfügung über den Entzug des Rechtes zur Erteilung von Brennaufträgen in ihrem Wesen dem Entzug der Konzession gleichzustellen ist, halten wir auch hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht als angezeigt.

Zu Art. 12. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist durch Art. 32Wa der Bundesverfassung gegeben.

Zwecks Anpassung an das neue Gesetz muss das Alkoholgesetz in einzelnen Bestimmungen abgeändert werden. Es trifft dies insbesondere auf Art. 3, Abs. 3 und 5, zu. An die Stelle des bisherigen Gegensatzes zwischen konzessionspflichtiger und konzessionsfreier Herstellung gebrannter Wasser tritt inskünftig die übrigens bereits irn Verfassungsartikel
sich vorfindende Unterscheidung zwischen gewerbsmässiger und nicht gewerbsmässiger Herstellung gebrannter Wasser.

Art. 55, Abs. 2, zweiter Satz, muss :gekürzt werden, weil der Nachsatz «oder die Einziehung des verwendeten Hausbrennapparates verfügen» nicht mehr passen würde. Der erste Teil des Satzes, der noch bleibt, wird inskünftig lediglich auf die Gewerbebrenner Anwendung finden, während für die Hausbrennerei Art. 5, Abs. 2, und Art. 6, Abs. 8, des neuen Gesetzes Begel machen werden.

1315 Endlich ist noch die Marginale zu Art. 4 des Alkoholgesetzes zu ändern, um zum Ausdruck zu bringen, dass in Art. 4 bis 18 die Gewerbebrennerei im Gegensatz zu Art. 14 ff. (Hausbrennerei) geordnet wird.

Aufzuheben sind im Alkoholgesetz vom 21. Juni 1982 Art. 14, Abs. 8, weil obsolet geworden, und Art. 15, Abs. 3 und 4, weil durch Art; 8 des neuen Gesetzes ersetzt.

* * Gestützt auf unsere vorstehenden Darlegungen empfehlen wir Ihnen, dem beigedruckten Entwurf für ein Bundesgesetz über die Konzessionierung der Hausbrennerei zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Dezember 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Celio.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

1316 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

die Konzessionierung der Hausbrennerei.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 32 bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember

1943, beschliesst : Art. 1.

Konzessionspflicht.

Vom 6. April 1945 hinweg bedürfen die Inhaber einer zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden, anerkannten Hausbrennerei zu deren Weiterbetrieb einer Konzession.

.

Art. 2.

Konzessionserteilung

Die Konzession wird von der Alkoholverwaltung von Amtes wegen und gebührenfrei erteilt. Über die Erteilung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt.

Art. 3.

Konzessionsdauer.

Erneuerung,

Die Konzession wird auf die Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt.

Ihre Erneuerung hat nach den Grundsätzen zu erfolgen, die für die Erteilung vorgesehen sind.

Konzessionsübertragung.

Die Konzession ist persönlich. Sie kann nur mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Die Bewilligung muss erteilt werden, wenn der Brennapparat mit der Brennereiliegenschaft übertragen wird und der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt.

Art. 4.

Art. 5.

1 Konzession»Die Konzession ist zu verweigern, wenn der Inhaber des Brennverweigerung. apparates den durch die Alkoholgesetzgebung aufgestellten Bedingungen für die Anerkennung als Hausbrenner nicht entspricht.

1317 2

Ausserdem kann die Konzession verweigert werden: a, wenn der Hausbrenner wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz im. Bückfall bestraft worden ist; b. wenn der Hausbrenner trunksüchtig ist oder wenn der Weiterbestand der Hausbrennerei eine ernste Gefahr für seine Familienangehörigen bedeutet.

Art. 6.

1 Die Konzession kann aus den in Art. 5 genannten Gründen entzogen werden.

2 In Fällen von Trunksucht kann auch eine vorübergehende Entziehung der Kpnzession ausgesprochen werden.

3 Bei schwerer Widerhandlung kann die Alkoholverwaltung die Einziehung des Brennapparates verfügen. Die Einziehung des Brennapparates hat den Verlust der Konzession zur Folge.

Art. 7.

Für die Hausbrenner gelten die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung, sofern dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften aufstellt.

Konzessions entzug, Einziehung des Brenn-

apparates.

Rechtliche Stellung der Hausbrenner»

Art. 8.

1

Die Hausbrennereien stehen unter der Aufsicht der Alkohol- Aufsicht.

verwaltung und ihrer Organe. Diese haben das Recht dos Zutrittes zu a. Hausbren nereien den Brennereianlagen und den Räumlichkeiten, in welchen Brennereirohstoffe oder gebrannte Wasser aufbewahrt werden.

2 Die Hausbrenner sind verpflichtet, bei der zuständigen Brennereiaufsichtstelle eine Brennkarte einzuholen, auf welcher sie die vorgeschriebenen Angaben über die Branntweinvorräte die Branntweinerzeugung sowie über die Verwendung des Branntweines laufend einzutragen haben. Sie sind gehalten, die Brennkarte den Aufsichtsorganen der Alkoholverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen und ihnen jede erforderliche Auskunft zu erteilen.

3 Die Alkoholverwaltung ist ermächtigt, Hausbrenner, welche über besonders leistungsfähige Brennereieinrichtungen verfügen oder besonders grosse Mengen Branntwein herstellen, den für Gewerbebrennereien geltenden Kontrollbestimmungen zu unterstellen.

4 Den gleichen Kontrollbestimmungen kann die Alkoholverwaltung die Hausbrenner unterstellen, für welche der Bundesrat auf Grund von Art. 16 des Alkoholgesetzes eine Höchstgrenze des steuerfreien Eigenbedarfes vorsieht.

: Art. 9.

Die Bestimmungen von Art. 8 sind sinngemäss auf die den Haus- b. Hausbrennauftraggeber.

brennern gleichgestellten Brennauftraggeber anzuwenden.

1318 Art. 10.

Entzug des Rechtes zur Erteilung von Brennaufträgen

In Fällen von Widerhandlungen im Rückfall sowie bei Trunksucht kann die Alkoholverwaltung einem Hausbrenner oder gleichgestellten Brennauftraggeber das Recht zur Erteilung von Brennaufträgen entziehen.

Art. 11.

Beschwerden.

1

Gegen die Verfügung der Alkoholverwaltung über die Verweigerung, den Entzug oder die Nichterneuerung der Konzession ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

2 Ebenso kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Alkoholverwaltung über den Entzug des Rechtes zur Erteilung von Brennaufträgen erhoben werden,

Art. 12.

Inkrafttreten,

Abänderung de Alkoholgesetzes Vollzug.

1

Dieses Gesetz tritt am 6. April 1945 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten nachstehende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser folgenden Wortlaut: 2

Art. 3, Abs. 3: Die nicht gewerbsmässige Herstellung von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchten und ähnlichen Stoffen ist gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbstgesammeltes inländisches Wildgewächs sind ; sie darf jedoch ausschliesslich in hierzu konzessionierten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen.

Art, 3, Abs. 5: Der Bundesrat wird durch Verordnung näher bestimmen, was unter der nicht gewerbsmässigen Herstellung zu verstehen ist, und die Eohstoffe. bezeichnen, die durch die Hausbrenner gebrannt werden dürfen.

Art. 55, Abs. 2, zweiter Safe: Ausserdem kann die Verwaltung dem rückfälligen Täter eine ihm zustehende Konzession entziehen.

Marginale zu Art. 4: II. Gewerbebrennereien. 1. Arten der Konzessionen.

3

Art. 14, Abs. 3, und Art. 15, Aba. 8 und 4, des vorgenannten Bundesgesetzes werden aufgehoben.

4 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

4354

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Konzessionierung der Hausbrennerei. (Vom 13. Dezember 1943.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1943

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

4478

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1943

Date Data Seite

1289-1318

Page Pagina Ref. No

10 034 999

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.