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II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1916).

(Vom 5. Juni 1916.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen : 35. J 36.

(Übertretung von Art. 213 M. 0.)

Die Vorgenannten wurden wegen unbefugter Veräusserung von Pikettpferden verurteilt: an Gottfried Rettenmund, Notar in Bern, vom Bezirksgericht Affoltern a. A. am 18. März 1916 zu Fr. 100 Busse und den Kosten ; b.

{damals noch ungebrannt) an Arthur Guenat in Noirmont vom Polizeirichter von Delsberg am 19. April 1916 zu Fr. 100 Busse and den Kosten.

Sie ersuchen um Erlass der ausgesprochenen Strafen mit der Begründung, sie hätten die erforderliche Verkaufsbewilligung aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht eingeholt, und fügen bei, dass sie, weil mittellos, die Geldstrafe nicht zahlen könnten und durch Haft verbüssen müssten.

Die Verkäufe erfolgten im Frühjahr 1915, einer Zeit, wo die Pferdebesitzer durch zahlreiche Publikationen und andere Mitteilungen über die- geltenden Vorschriften unterrichtet worden

219 waren, und die Gesuchsteller geben auch zu, das Verbot unbewilligter Veräusserung von Pikettpferden gekannt zu haben.

Wenn sie aber glaubten, dieses Verbot finde auf ihre Verkäufe nicht Anwendung, Brechbühl, weil das Pferd an seinem Standorte blieb, und Montavon, weil es nicht eingeschätzt worden war, so war es ihre Pflicht, sich vorerst zuständigen Ortes über die Richtigkeit dieser Annahme Gewissheit zu verschaffen. Sie haben dies unterlassen und sich dadurch grober Nachlässigkeit schuldig gemacht, deren Folgen sie zu tragen haben. Ihren ökonomischen Verhältnissen, über die übrigens die Akten keinen Aufschluss «rteilen, kann unter den gegebenen Umständen keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden.

A n t r a g : J. U. Brechbühl und F. Montavon seien mit ihren Begnadigungsgesuchen abzuweisen.

37.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

in der Gemeinde Fahy auf verbotener Jagd ertappt und verzeigt.

Vor dem Polizeirichter von Pruntrut bestritt er die Richtigkeit ·der gegen ihn erhobenen Anschuldigung, wurde aber, gestützt auf die Aussagen des Anzeigers, der Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, Art. 21, Ziffer 5, lit. a, schuldig befunden und, da er am 29. Dezember 1910 bereits wegen Jagdfrevels bestraft worden war, sich somit im Rückfalle befand, gemäss Art. 23, Ziffer 2 leg. cit., zu Fr. 130 Busse und den Kosten verurteilt. Der Bestrafte stellt ein Begnadigungsgesuch, das von der Gemeinde Chevenez empfohlen wird, und in dem er sich auf Vermögenslosigkeit und unbescholtenen Leumund beruft. Die ausgesprochene Busse liegt innerhalb der gesetzlichen Schranken und ist mit Rücksicht auf den Rückfall und das hartnäckige Leugnen des als Jagdfrevler bekannten Gesuchstellers durchaus nicht zu hoch bemessen. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

abzuweisen.

220

38.

Auvernier (Neuenburg).

(Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei.)

Der wegen Fischfrevels in den Jahren 1912 und 1914 vorb dings im Juli 1915 der Übertretung des Fischereigesetzes dadurch schuldig, dass er gefangene untermässige Fische nicht sofort wieder ins Wasser setzte. Er wurde hierfür vom Polizeigericht Boudry zu Fr. 10 Busse und -- da zweiter Rilckfall vorlag -- gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes zum Entzug der Berechtigung zum Fischen auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt. Ein Rekurs an den Kassationshof des Kantons Neuenburg wurde abgewiesen.

Inzwischen war Perrenoud wiederum beim verbotenen Fischfange(Fischen mit mehr als der gesetzlich zulässigen Anzahl Netze} betroffen und verzeigt worden, worauf ihn das Polizeigericht von Neuenburg am 7. Dezember 1915 im summarischen Verfahren zu.

Fr. 75 Busse und zwei Jahren Entzug der Fischberechtigung verurteilte. Er unterzog sich diesem Urteil, bittet nun aber um Erlass der Strafen, namentlich um Aufhebung des Entzuges der Berechtigung zum Fischen, durch Begnadigung mit der Begründung,, dass er den Unterhalt seiner zahlreichen Familie einzig aus dem Ertrag der Fischerei bestreite und ohne diese Einnahmsquelle insElend geraten würde. Die gegen ihn getroffene Massnahme bedeute angesichts der Geringfügigkeit der Übertretungen eine ausserordentliche Härte.

Die zahlreichen vom Gesuchsteller während verhältnismässig kurzer Zeit begangenen strafbaren Handlungen beweisen, dass einicht gewillt ist, bei Ausübung seines Berufes sich den gesetzlichen Vorschriften zu unterziehen ; die mehrfachen Verurteilungen zu Geldstrafen, die ebensoviele ernste Mahnungen waren, sind ohne Erfolg geblieben, weshalb die Anwendung des wirksameren Mittels des Entzuges der Fischberechtigung unbedingt notwendig geworden ist. Durch Festsetzung der Dauer dieses Entzuges auf das gesetzliche Mindestmass und sehr niedere Bemessung der Bussbeträge hat der Richter den finanziellen Verhältnissen desFehlbaren in weitgehendem Masse Rechnung gelragen.

Begnadigungsgesuche abzuweisen.

221

39.

Hendschikon (Aargau).

(Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehres.)

Am 11. Januar 1916, abends, hat der S. B. B. Zug 2749 ·zwischen Hendschikon und Dottikon ein zweispänniges Bierfuhrwerk des Depothalters Strebel in Mägenwil überfahren. Der JFuhrmann Jean Rohr von Mägenwil verschied nach zirka zwei Stunden an den erlittenen Verletzungen ; die beiden Pferde wurden sofort getötet, das Fuhrwerk ganz zertrümmert. Die an jenem Abend im Dienst befindliche Ablöserin Frau Marie Hunziker hatte versäumt, die Barrieren des bei km 66,2 über die S. B. B.

Linie führenden Niveauüberganges rechtzeitig für die Durchfahrt des Zuges 2749 zu schliessen, was zur Folge hatte, dass das von Fuhrmann Jean Rohr geführte Bierfuhrwerk den Bahnkörper befahren konnte, als der erwähnte Zug herannahte und das Unglück verursachte.

Das Bezirksgericht Lenzburg stellte fest, dass sich Frau Hunziker durch diesen Dienstfehler einer fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehres im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechtes, revidiert durch Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902, schuldig gemacht hat und verurteilte sie, dem Antrage der Staatsanwaltschaft entsprechend, zu acht Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse, wobei hinsichtlich der Strafzumessung von folgenden Erwägungen ausgegangen wurde: .,,Das Gericht ist der Überzeugung, dass dieser Strafantrag (der Staatsanwaltschaft), mit Rücksicht auf die äusserst schweren Folgen, welche der von der Beanzeigten begangene Dienstfehler nach sich zog, ein sehr milder ist, und dass die Staatsanwaltschaft die sämtlichen Milderungsgründe, welche zugunsten der Beanzeigten sprechen, in weitgehendem Masse berücksichtigt hat.

Bei der Strafzumessung fällt in erster Linie als mildernd in Betracht, dass die Beanzeigte sich schon seit, der vorhergehenden Nacht, unwohl fühlte und aus grosser Übermüdung in ihrem Wärterhäuschen einschlief. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist, und dass sie, obwohl Mutter von sieben Kindern, seit 21 Jahren ihr Amt pflichtgetreu versah und auch im übrigen stets eine geachtete Stellung eingenommen hat."1 Wesentlich dieselben Tatsachen macht nun die Verurteilte zur Begründung eines vom Bezirksgericht Lenzburg empfohlenen Gesuches um Erlass der Gefängnisstrafe durch Begnadigung geltend. Sie beruft sich ausserdem noch darauf, dass von ihr un-

222 abhängige Umstände das Unglück mitverursacht haben. So sei der Ausblick von der Lokomotive aus durch ausströmenden Dampf beeinträchtigt gewesen und habe Rohr, der kein Licht hatte, wahrscheinlich auf seinem Fuhrwerk geschlafen.

Zur Vernehmlassung über dieses Gesuch aufgefordert, bemerkt die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, dass Frau Hunziker während ihrer langen Dienstzeit sich einiger Versehen schuldig machte, deretwegen sie gebüsst werden-musste,, die aber nicht so häufig waren, dass von einer besonderen Unzuverlässigkeit gesprochen werden könnte, in den Jahren 1914 und 1915 war ihr Verhalten einwandfrei 5 dagegen sei nicht richtig, dass sie einen anstrengenden Dienst hatte. Im Winter 1915/16 hatte sie nur von abends 5 Uhr 30 bis 11 Uhr die Barrieren für 13 Züge zu bedienen, währenddem sie in den beiden vorangegangenen Fahrplanperioden noch über Mittag Dienst zu versehen hatte. Im fernem hebt die Generaldirektion hervor r dass -- wie bereits in den Urteilsmotiven festgestellt -- die ausgesprochene Strafe sehr mild ausgefallen ist und den besonderen Umständen des Falles Rechnung trägt. Sie erklärt daher, eine Begnadigung nicht befürworten zu können, auch deshalb nicht, weil die Bahnverwaltung darauf bedacht sein müsse, das Verantwortlichkeitsgefühl der Barrierenwärterinnen zu stärken.

Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Die sorgfältige Bedienung der Barrieren bei Niveauübergängen ist für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs von so grosser Wichtigkeit, dass von den damit betrauten Angestellten volle Aufmerksamkeit verlangt werden muss. Frau Hunziker hatte verschiedene Male daran erinnert werden müssen und war sich daher der erhöhten Bedeutung ihrer Aufgabe, als Wärterin zur Nachtzeit, bewusst. Sie wird die Folgen ihrer schweren Verfehlung tragen müssen.

gesuch abzuweisen.

4 (Übertretung von Art. 213 der Militärorganisation.)

Gottfried Furrer wurde am 12. November 1915 wegen unbewilligten Verkaufes des Pikettpferdes Nr. 958/33 an deu Händler Witschi in Schönbühl (Bern) vom Polizeirichter von Niedersimmental zu Fr. 100 Busse verurteilt. Er reichte ein Begnadigungsgesuch ein, mit der Begründung, schwierige finanzielle Verhält-

223: nisse hätten ihn zu diesem Verkaufe gezwungen, und würden esihm auch jetzt verunmöglichen, die Busse zu bezahlen. Das1 Regierungsstatthalteramt von Niedersimmental, das hiervon keineKenntnis hatte, erliess eine Zahlungsaufforderung an Furrer, der, in der Annahme, mit seinem Gesuche abgewiesen worden zu sein, die Busse erlegte, nun aber nach erhaltener Aufklärung um Rückvergütung der bezahlten Summe bittet.

· Die Zwangslage, in der sich der Gesuchsteller zur Zeit des; Verkaufes befunden haben soll, entschuldigt ihn nicht. Die erforderliche Bewilligung wäre ihm auf gestelltes Begehren in wenigen Tagen erteilt worden, und bis zu diesem Zeitpunkte hätte die Besitzesentäusserung leicht aufgeschoben werden können..

Durch die inzwischen erfolgte Zahlung ist im ferneren dargetan, dass die behauptete Unmöglichkeit der Tilgung der Geldstrafe nicht besteht. .

gesuche abzuweisen.

41.

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Durch Urteil des Polizeirichters von Interlaken vom 14. April 1916 wurde Kehr wegen Widerhandlung gegen Art. 21, Ziffer 3, lit. b, des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz zu einer Busse von Fr. 100 und den Staatskosten verurteilt, weil er im, November 1915 im Banngebiet Männlichen zwischen Wengen und Wengernalp gejagt hatte. Kehr hat von Anfang an die Richtigkeit der ihm zur Last gelegten Tatsache anerkannt, aber behauptet, dass ihm die Jagdverordnung für 1915, die das Jagen im fraglichen, im Vorjahr offenen Bezirk verbietet, nicht vorschriftsgemäss bei Erteilung des Patentes mitgeteilt worden, und daher, ohne eigene Schuld, unbekannt gewesen sei. Gestützt darauf bittet er um Erlass der ihm auferlegten Strafe durch Begnadigung.

Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung dieses Gesuches, weil die Anerkennung behaupteter Unkenntnis des Gesetzes als Begnadigungsgrund einen gefährlichen Präzedenzfall schaffen würde, und weil verlangt werden müsse, dass die Jäger die öffentlichen Bekanntmachungen lesen. Es rechtfertigt sich, im Sinne dieses Antrages zu entscheiden, namentlich im Hinblick darauf, dass im Kanton Bern -- wie allgemein bekannt --

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alljährlich eine neue Jagdverordnung erlassen wird. Sollte nun dem Gesuchsteller wirklich nur die Verordnung für 1914 zugestellt worden sein (die dem Patent auch beigegeben wurde, weil sich diejenige für 1915 darauf bezieht), so musste er sofort erkennen, dass er nicht im Besitze der sämtlichen geltenden Vorschriften war und hatte' die Pflicht, sich in den amtlichen Blättern, wo diese gehörig veröffentlicht worden waren, oder bei der zuständigen Behörde, weitere Aufklärung zu verschaffen.

A n t r a g : Jakob Kehr sei mit seinem Begnadigungsgesuche abzuweisen.

42.

L J (Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei.)

Die Vorgenannten wurden am 17. April 1916 vom Préfet ·des Bezirkes Orbe, in Anwendung des Art. 45 der kantonalen fischereipolizeilichen Verordnung vom 5. Februar 1891, auf administrativem Wege je zu Fr. 50 Busse und den Kosten verurteilt, -weil Favez am 9., die übrigen am 8. April 1916 im Flusse Talent, in der Gemeinde Chavornay, mit verbotenen Fanggeräten gefischt hatten. Nach den Akten handelte es sich dabei um Verwendung eines Löffels mit grossem Angelhaken, der mit Blei beschwert war.

Die Verurteilten bitten um Herabsetzung der Strafen durch Begnadigung, mit der Begründung, die gefangenen Fische, Nasen, hätten nur geringen Wert. Das Département de l'agriculture, de l'industrie et du commerce des Kantons Waadt empfiehlt dieses Gesuch mit Rücksicht auf das jugendliche Alter der Fehlbaren und die Qualität der Fische, die nur mittelst Harpunen oder Netzen, beides verbotene Geräte, gefangen werden können.

Das schweizerische Oberforstinspektorat stellt fest, dass der beanstandete Löffel als Juckschnur im Sinne der Ziffer 5 des Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei aufzufassen ist, aber auch zu den in Ziffer 2 des erwähnten Artikels genannten Geräten gehöre, die eine Verwundung oder Tötung der Fische herbeiführen können. Von letzterem Standpunkte aus sei die Über-

225 tretung zweifellos nach Ziffer 2 des Art. 31 leg. cit. (Busse von Fr. 50 bis Fr. 400) strafbar, obschon die Juckschnur darin nicht genannt sei und daher fraglich sein könne, ob ihr Gebrauch nicht mit einer Minimalbusse von nur Fr. 5 (Art. 31, Ziffer l, des Bundesgesetzes) bedroht sei. Das Oberforstinspektorat fügt bei, seiner Ansicht nach sei der Gebrauch der vom Bundesgesetz verbotenen Fanggeräte prinzipiell mit möglichster Strenge zu ahnden, sie schliesse sich aber dem Antrage der kantonalen Behörde aus den dort erwähnten Gründen an.

Die Gesuchsteller sind mit dem Mindestmass der sowohl nach eidgenössischem, als kantonalem Gesetz für die begangene Übertretung vorgesehenen Strafen belegt worden, womit den bestehenden Milderungsgründen bereits Rechnung getragen ist. Eine Herabsetzung der Busse erscheint unter diesen Umständen einzig vom Standpunkte der Jugend gerechtfertigt, wovon aber nur hinsichtlich Johann, Georg und August Beauverd und Ludwig Villommet die Rede sein kann. Deluz, Malherbe und Favez dagegen sind mit ihrem Gesuche abzuweisen.

h weisen.

4 (Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

taxe für 1914 und 1915 im Betrage von Fr. 55. 30, einschliesslich Gebühren, vom Polizeirichter von Delsberg am 23. Februar 1916 zu zwei Tagen Gefängnis, sechs Monaten Wirtshausverbot und den Kosten verurteilt. Er hat seitdem einen Teil der Steuer in zwei Raten von je Fr. 15, am 31. März und 3. Mai 1916, entrichtet und beruft sich nun hierauf, sowie auf die Unmöglichkeit früherer Zahlung, zur Begründung eines vom Regierungsstatthalteramt Delsberg empfohlenen Gesuches um Erlass der Gefängnisstrafe durch Begnadigung.

Aus den Akten ergibt sich, dass Renaud bei Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung erklärt hat, sich dem Urteile unterziehen zu wollen und am Verhandlungstage, an dem er Gelegenheit gehabt hätte, Entschuldigungsgründe geltend zu Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. III.

15

226 machen, und um Gewährung einer Zahlungsfrist nachzusuchen, unentschuldigt ausgeblieben ist. Unter diesen Umständen kann er nicht beanspruchen, noch nachträglich von der Begnadigungsinstanz gehört zu werden.

abzuweisen.

gasse 26, Basel.

(Fälschung von Bundesakten.)

vom 28. Juni bis 27. September 1915 gültiges Generalabonnement der schweizerischen Bundesbahnen durch Änderung der Jahreszahl 1915 in 1916 gefälscht und zu drei Malen als Fahrausweis für die Strecken Bern-Belp, Bern-Wichtrach und Wich trachBern vorgewiesen. Der Gerichtspräsident V von Bern verurteilte ihn hierfür am 16. März 1916 wegen Fälschung einer Bundesakte und Gebrauch eines gefälschten Gegenstandes zu fünf Tagen Gefängnis, Fr. 10 Busse und den Kosten.

Scheim bittet um Erlass der Gefängnisstrafe durch Begnadigung, eventuell Aufschub der Strafvollstreckung mit der Begründung, er habe aus Not und ohne Überlegung gehandelt und würde, wenn er die Strafe verbüssen müsste, seine Anstellung verlieren und in grösste Bedrängnis geraten.

Der urteilende Richter hat bereits in Berücksichtigung gezogen, dass der Gesuchsteller nicht vorbestraft und gut beleumdet ist und als nicht unglaubwürdig angenommen, dass Arbeitslosigkeit und Not zum begangenen Fehler geführt haben. Infolgedessen ist eine milde Strafe ausgesprochen worden, deren Erlass, im Hinblick auf den wiederholten Gebrauch des 'gefälschten Gegenstandes, sich nicht rechtfertigen würde.

Auf das Gesuch um Aufschub der Strafvollstreckung kann die Begnadigungsinstanz aus Gründen der Inkompetenz nicht eintreten.

227

(Übertretung des Jagdgesetzes.)

Laut Polizeirapport wurde Adolf Klaus am 17. April 1916 dabei beobachtet, wie er auf seinem Grundbesitz in Wangen, mit dem Knaben Rudolf Klaus, einen jungen Hasen einfing und trotz der Warnung eines Nachbarn nach Hause brachte, wo er ihn einsperrte. Dabei sei das Tier verletzt worden und musste, als der Wildhüter, vom Vorfall in Kenntnis gesetzt, am folgenden Tage dessen Herausgabe verlangte, von diesem in Pflege genommen werden.

V sich am Einfangen des Wildes beteiligt zu haben. Erst als er bemerkt habe, dass der vom Knaben erbeutete Hase lahm war, habe er sich entschlossen, ihn mitzunehmen in der Absicht, der Polizei Anzeige zu erstatten, was aber, da ihm der Wildhüter zuvorgekommen, unterblieben sei. Er unterzog sich indessen dem ihm, gestützt auf Art. 21, Ziffer 5, lit. a, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz eröffneten Eventualurteil, lautend auf Fr. 40 Busse und stellt nun ein Gesuch um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Strafe durch Begnadigung, zu dessen Begründung er die vor dem Richter gegebene Darstellung des Begebnisses wiederholt mit dem Bemerken, dass ihn die finanzielle Einbusse sehr hart treffe. Hierauf ist zu entgegnen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben war, seine Entschuldigungsgründe im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, worauf er aber verzichtet hat. Seine blossen Behauptungen, deren Richtigkeit nicht nachgeprüft werden kann, sind daher nicht zu berücksichtigen und auch seine ärmlichen Verhältnisse, die den urteilenden Richter und den Regierungsstatthalter von Wangen a/A.

veranlassen, das Gesuch zu empfehlen, können nicht als genügender Grund für Herabsetzung der Strafe anerkannt werden, die vom Richter auf das gesetzliche Mindestmass angesetzt wurde.

abzuweisen.

H (Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz).

er am 25. und 26. Februar 1916, in der Nähe seiner Wohnung

228 in Carouge, geschützte Vogelarten mittelst Fallen gefangen und getötet habe. Acht Fangvorrichtungen wurden beschlagnahmt. In dem vor Polizeigericht des Kantons Genf durchgeführten Strafverfahren wurde die Richtigkeit dieser Anzeige festgestellt und Scazza wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zu Fr. 100 Busse verurteilt, um deren gnadenweisen Brlass er bittet, mit Hinweis auf seine ärmlichen Verhältnisse.

In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken, dass, obschon das Urteil auch auf die Ziffer 2 von Art. 21 des Bundesgesetzes verweist, die sich nur auf die Jagd und nicht auf den in Ziffer 5 und 6 geregelten Vogelschutz bezieht, nicht anzunehmen ist, dass der Richter auch diese Ziffer 2 zur Anwendung bringen wollte, da er sonst auf mindestens Fr. 300 Busse erkannt hätte. In Betracht kamen nur Ziffer 5, lit. b und Ziffer 6, lit. a, des genannten Artikels, erstere mit einer Strafandrohung von Fr. 40 bis 100, letztere mit einer solchen von Fr. 10 bis 60. Die ausgesprochene Busse von Fr. 100 erscheint daher, wenn auch noch innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, doch unverhältnismässig hoch, und ist es angemessen, sie unter den gegebenen Umständen auf die Hälfte herabzusetzen.

auf Fr. 50 herabzusetzen.

(Nichtbezahlung der Militärsteuer.)

Dinkel wurde wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1915, im Betrage von Fr. 48, vom Polizeigericht Ariesheim am 10. Februar 1916 zu einem Tage Gefängnis und den Kosten verurteilt. Er ersucht um Erlass dieser Strafe mit der Begründung, er habe bedeutende Geldverluste erlitten und sei infolge Verdienstlosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Taxe rechtzeitig zu entrichten.

Nach Ansicht des Gemeinderates von Bianingen dagegen wäre es dem Gesuchsteller, der ledig ist und bei seinem Vater wohnt, bei gutem Willen möglich gewesen, seiner Steuerpflicht nachzukommen. Gründe, die seine Versäumnis genügend entschuldigen würden, sind nicht nachgewiesen. Das Begnadigungsgesuch ist daher abzuweisen.

abzuweisen.

229 Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 5. Juni 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss über

die Beschwerde der Luzerner Kantonalbank wegen Verweigerung der Anmerkung von Hotelmobiliar als Zugehör in luzernischen Gülten.

(Vom 30. Mai 1916.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde der Luzerner Kantonalbank wegen Verweigerung der Anmerkung von Hotelmobiliar als Zugehör in Gülten des luzernischen Rechtes; auf den Bericht seines Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 9. und 10. Februar 1916 reichte die Luzerner Kantonalbank in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin 35 Gülten des früheren luzernischen Rechtes auf Hotel ,,Viktoriahof" des

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II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1916). (Vom 5. Juni 1916.)

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1916

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23

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07.06.1916

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218-229

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