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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 23. November 1932.

Band II.

erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken int Salb jähr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr ; 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de, In Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1932.)

(Vom 18. November 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 106 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Andreas Kropfitsch, 1909, Schlosser, vormals Baden (Aargau).

(Widerruf der bedingten Begnadigung.)

1. Andreas Kropfitsch ist am 6. Mai 1930 vom Bezirksgericht Baden wegen Verfälschung eines Bundesbahnabonnementes zu einem Tag Gefängnis und Fr. 10 Busse verurteilt worden. In der Dezembersession 1930 erfolgte, anlragsgemäss, der bedingte Erlass der Gefängnisstrafe durch die Bundesversammlung, unter Aulerlegung einer Probezeit von zwei Jahren, wobei als Bedingung besonders hervorgehoben wurde, dass Kropfitsch während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe (hierzu Antrag l im I. Bericht vom 21. November 1980, Bundesbl. II, 669).

Da Kropfitsch am 5. Februar 1932 vom Bezirksgericht Zürich wegen Diebstahls zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden war, erhob sich die Frage des W i d e r r u f e s der bedingten Begnadigung. In Beachtung der vorhandenen Praxis brachte die Bundesanwaltschaft dem Präsidenten der eidgenössischen Begnadigungskommission die Angelegenheit zur Kenntnis, damit er verfüge, ob er den Entscheid für die Kommission und die Bundesversammlung beanspruche. Die Antwort lautete verneinend, weshalb der Bundesrat den Widerruf der bedingten Begnadigung mit Beschluss vom 9. Juli 1982 vornahm und die Anordnung des Strafvollzuges in die Wege leitete. Kropfitsch hat die Strafe verbüsst.

Der verfügte Widerruf ist der Bundesversammlung übungsgemäss zur Kenntnis zu bringen (Geschäftsbericht des Bundesrates für 1922, S- 376, Ziff.20).

Bundesblatt 84. Jahrg. Bd. II.

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S. Karl Müller, 1884, gew. Post Verwalter, vormals Pratteln (Basellandschaft).

(Bundesaktenfälschung, Unterschlagung, usw.)

2. Karl Müller ist am 3: Mai 1932 vom Obergericht des Kantons Basellandschaft gemäss Art. 33, 61, 58 ht. / des Bundesstrafrechtes und kantonalrechtlichen Strafbestimmungen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten Zuchthaus, Fr. 250 Busse und Einstellung im Aktivbürgerrecht während 3 Jahren verurteilt worden. Ein erstes, hernach vom Kassationshof des Bundesgerichtes aufgehobenes, Urteil hatte in Bestätigung eines Kriminalgerichtsurteils auf 5 Monate Gefängnis gelautet, wovon Müller zwei Drittel (82/3 Monate) verbüsst hat, was ihm im neuen Urteil angerechnet wird, während ihn die Kantonsbehörden für ein Drittel der Strafzeit (1V3 Monate) bedingt entlassen haben.

Müller hat als Postverwalter von Pratteln während Jahren, mindestens seit 1927, Postgelder unterschlagen, was im April 1930 einen Fehlbetrag von Fr. 8710 ergab ; zur Verschleierung dieser Unterschlagungen verfälschte Müller in bereits ausbezahlten Anweisungen die Beträge, ferner vernichtete er eine v Zahlungsanweisung und nahm in den postamtlichen Auszahlungsrechuungen, sowie in den Monats- und Hauptbilanzen falsche Eintragungen vor, Ausserdem belasten ihn Unterschlagungen als Vereinskassier.

Für Müller ersucht der Verteidiger um Erlass der Strafe, soweit sie noch nicht verbüsst ist, eventuell um bedingte Begnadigung, ganz eventuell um Herabsetzung der Strafe, mit, Umwandlung in Gefängnis, alles unter Aufhobung der Einstellung im Aktivbürgerrccht. In rechtlicher Beziehung stützt sich das Gesuch zur Hauptsache auf den früheren Strafantrag des Staatsanwaltes von 10 Monaten Gefängnis und die damals erst- und oberinstanzlich erkannte Gefängnisstrafe von 5 Monaten; die verschiedene, rechtliche Bewertung der Zahlungsanweisung habe -- bei gleichgebliebenem Sachverhalt -- letzten Endes eine Zuchthausstrafe von 15 Monaten zur Folge gehabt. Die Handlungsweise Müllers sei aber nicht derart schwer, dass sie nur durch eine entehrende Zuchthausstrafe mit mehrjährigem Ehrverlust geahndet werden könne. Das Obergericht sei an Art. 61 des Bundesstrafrechtes gebunden gewesen, bezeichne aber das Strafminimum als sehr hoch. Ferner wird geltend gemacht, die verminderte Zurechnungsfähigkeit hätte stärker berücksichtigt werden sollen. Kommiserationsweise
sei namentlich festzuhalten, dass Müller heute nach Abbüssung der ergangenen 5 Monate Gefängnis, bezw, nach bedingter Freilassung in bezug auf ein Strafendrittel, neuerdings eine Freiheitsstrafe antreten müsste. Der Verurteilte habe seine ganze Existenz ruiniert, inzwischen aber eine Anstellung gefunden, die nun gefährdet sei. -- Für weitere Einzelheiten sei auf die längere Eingabe selbst verwiesen.

Müller äussert sich zudem in einem eigenen Schreiben. Das Evangelische Pfarramt Basel, St. Elisabethen I, ersucht, das Gesuch wohlwollend zu prüfen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basellandschaft beantragt Abweisung, eventuell Herabsetzung der Zuchthausstrafe auf 10 Monate. Müller habe die, ·objektiv und subjektiv, schweren Verfehlungen als Postbeamter nicht aus Not

831 begangen und das Beamtenstrafrecht müsse im Interesse des öffentlichen Vertrauens streng gehandhabt werden. Wäre die Gesamtstrafe auf kantonalrechtlicher Grundlage zu bemessen, so könnte er immerhin für das letzte Drittel der Strafe bedingt freigelassen werden. Im übrigen setzt sieb der Staatsanwalt in einer Eeihe von Punkten mit dem Straffall und den Gesuchsanbringen näher auseinander.

Die Generaldirektion der Post- und Telegrapbenverwaltung beantragt grundsätzlich Abweisung.

Unserseits ziehen wir folgendes in Erwägung: Der eigentümliche Verlauf des Strafverfahrens bangt unverkennbar damit zusammen, dass die strafrechtliche Qualifikation der Tatbestände Schwierigkeiten bereitete. Müller verliess sich auf die erstinstanzbcb ergangene, kantonalrechtliche Gefängnisstrafe und trat ihre Verbüssung möglichst frühzeitig an.

Der Ausgang des bundesgerichtlichen Kassationsverfahrens änderte aber die Rechtslage, so dass heute ein erneuter Strafantritt unumgänglich wird. Darin liegt allenfalls eine gewisse Härte, die im Begnadigungswege behoben werden kann, weshalb die Frage der Strafausmessung näher zu erörtern ist.

Die Angelegenheit Müller ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Strafbehörden des Kantons Basellandschaft als sogenannte Delegationsstrafsache zur Beurteilung überwiesen worden, wobei laut «Tatbestand» der Bundesanwaltschaft eidgenössisches und kantonales Strafrecht anzuwenden war, so namentlich Art. 61 BStB betreffend Bundesaktenverfälschung. Bei Konkurrenz von eidgenössischen und kantonalen Strafbestimmungenist zur Bildung der Gesamtstrafe das schwerste der zusammentreffenden Delikte zu ermitteln, wofür nach einer neueren Gericbtspraxis nicht allein auf den gesetzlichen Strafrahmen abgestellt wird, sondern auch die faktischen Tatbestände in Betracht gezogen werden.

Ergaben darnach im Straffall Muller die Bundesaktenverfälschungen usw.

oder aber die kantonalrechtlichen Unterschlagungsfälle die schwerste Straftat? Art. 61 des Bundesstrafrechtes bereitet dieser Abgrenzung erfahrungsgemäss besondere Schwierigkeiten, weil er nach seinem Wortlaut in der Begel Zuchthausstrafe androht und Gefängnis nur «in ganz geringfügigen Fällen» zulässt, während die Gerichtspraxis vielfach über den Wortlaut der veralteten, überaus harten Bestimmung hinausgeht und regelmässig Gefängnisstrafen
ausspricht. Mit dieser Gerichtspraxis wäre im Falle Müller der ursprüngliche Antrag der Staatsanwaltschaft (Akten 88), der in der Folge als Eventualantrag beibehalten worden ist und auf 10 Monate Gefängnis lautet, zu vereinbaren.

Das Obergericht seinerseits bemängelte zwar die Mindestzuchthausstrafe des Art. 61 BStB als sehr hoch, hielt sich aber in seinem zweiten Urteil an den Wortlaut der Bestimmung und stellte so für die Gesamtstrafe auf das Bundesstrafrecht ab, was in den Urteilserwägungen näher begründet wird und jedenfalls keinerlei Gesetzesverletzung darstellt.

Eine andere Frage ist, ob bei dieser Sach- und Bechtslage allenfalls Grund bestehe, gnadenhalber einen gewissen Ausgleich zu schaffen. Die General-

832 direktion der Post- und Telegraphen Verwaltung verneint dies grundsätzlich, und es ist ihr sicherlich insoweit beizupflichten, dass die anfänglich erkannten 5 Monate Gefängnis als zu milde Strafe erscheinen. Von der gänzlichen oder der bedingten Begnadigung sollte deshalb nicht die Bede sein, wie denn auch die kantonale Staatsanwaltschaft bezeichnenderweise betont, der bedingte Strafvollzug wäre Müller auch bei einer kantonalrechtlichen Gesamtstrafe nicht zugebilligt worden. Ferner soll es bei der Nebenstrafe des Aktivbürgerrechtsentzuges verbleiben. Hinwiederum ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe die Zulässigkeit einer Teilbegnadigung nicht völlig von der Hand zu weisen; denn die Notwendigkeit des erneuten Strafantrittes bedeutet eine nachträgliche, schwerwiegende Verschärfung, deren Auswirkungen gemildert werden dürfen, wenn man die neueren Eingaben über die heutigen Verhältnisse des Verurteilten zum Ausgangspunkt nimmt. Wir ziehen mithin ein gewisses Entgegenkommen in Betracht, möchten es aber von dem guten Verhalten Müllers während des Strafvollzuges abhängig machen. Das soweit für die bedingte Begnadigung in Aussicht genommene Strafdrittel beträgt 5 Monate, so dass Müller zunächst, nach urteilsgetnässer Abrechnung der verbüssten 32/3 Monate Gefängnis, noch ö1^ Monate der Freiheitsstrafe verbüssen soll.

A n t r a g : Abweisung zurzeit, mit dem Vorbehalt des Erlasses eines Strafdrittels bei gutem Verhalten während des Strafvollzuges.

3. Robert Sonderegger, 1913, Heliograph, Affoltern (Zürich), 4. Max Willimaiin, 1901, Kaufmann, Zürich, 5. Anna Dittrich, 1889, Hausfrau, Bern.

(Bundesaktenfälschung, Betrug.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes, zum Teil in Verbindung mit kantonalem Strafrecht, sind verurteilt worden: S. Robert Sonderegger, verurteilt am 17. September 1982 vom Bezirksgericht Affoltern zu einem Tag Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Sonderegger hat das von einem andern erhaltene Arbeiterabonnement der schweizerischen Bundesbahnen zwar auf dessen Namen belassen, aber die Streckenbenennung verändert, und mit der verfälschton Urkunde ssehn Fahrten ausgeführt.

Das Bezirksgericht Affoltern hat bereits am Tage der Beurteilung beschlossen die Akten zwecks Prüfung der Begnadigung an die Bundesversammlung zu überweisen. Der Vormund Sondereggers ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, da es sich um einen Minderjährigen handle, im Übrigen mit dem Hinweis auf die Schlussnahme des Bezirksgerichtes.

Mit dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Zürich und der kantonalen Direktion der Justiz beantragen wir, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt

833 zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Sonderegger während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht der kantonalen Staatsanwaltschaft.

4. Max Willimann, verurteilt am 11. Juli 1982 vom Strafgericht des Kantons Baselstadt zu einem Tag Gefängnis und Fr. 2 Busse.

Willimann hat in seinem Beisepass die Verlängerungseintragung verändert und den so verfälschten Pass bei seiner Ausreise aus dem Elsass in die Schweiz dem französischen Polizeiinspektor vorgewiesen.

Willimann ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er schildert seinen Auslandsaufenthalt seit 1922, die wegen Arbeitslosigkeit nötig gewordene Rückkehr und den Geldmangel zur Passerneuerung.

Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt empfiehlt das Gesuch.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Willimann während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

5. Anna Dittrich, verurteilt am 19. Februar 1932 von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern zu einem Tag Gefängnis und Fr. 5 Busse.

Frau Dittrich hat im Jahre 1981 in sechs Fällen Postempfangscheine derart verfälscht, dass sie nachträglich den einbezahlten Geldbetrag erhöhte und als Adressatin eine Steuerbehörde einsetzte; dadurch täuschte sie dem Ehemanne die auftragsgemässe Tilgung von Steuerraten vor, die in Wirklichkeit unterblieben war.

Die Strafkammer des Bernischen Obergerichtes erklärt bereits in den Urteilserwägungen «den Fall als in hohem Grade begnadigungswürdig» und empfiehlt die Verurteilte den zuständigen Behörden nachdrücklich zur Begnadigung; massgebend hiefür sind der gute Leumund, das Fehlen von Vorstrafen, das Handeln aus Not und Sorge für die Familie, ferner das sofortige Geständnis und die Wiedergutmachung des Schadens gegenüber dem Ehemann. Die tieferen Gründe des strafbaren Verhaltens seien ohne Zweifel die damals misslichen, zerrütteten Eheverhältnisse gewesen. Nach vorübergehender, gerichtlicher Trennung haben die Eheleute ihre Gemeinschaft wieder aufgenommen.

Für dio Verurteilte ersucht ihr Verteidiger um Erlass oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe; Busse und Kosten sind bezahlt.
Die Polizeidirektion der Stadt Born, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig die Begnadigung. Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung spricht sich nicht gegen die Begnadigung aus.

Bei der besonderen Lage des Falles, wie er sich aus Urteilserwägungen und Gesuchsanbringen ergibt, b e a n t r a g e n wir mit den Kantonsbehörden die gänzliche Begnadigung.

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6. Jakob Bühler, 1877, Schlosser, Kriens (Luzern), 7. Charles Schlup, 1876, gewesener Zugführer, Biel (Born), 8. August Hässig, 1902, Chauffeur, St. Margrethen (St. Gallen), 9. Jose! Kindhauser, 1892, Geometer, Zürich, 10. Walter Wemli, 1888, Bahnhofarheiter, Turgi (Aargau).

(Eisenbahn- und Tramgefährdungen.)

Gemäsa Art. 67 rev. des Bundesstrafrechtes sind verurteilt worden: 6. Jakob Bühler, gemäss angenommenem Strafantrag des Statthalteramtes Hochdorf vom 4. Juni 1982 verurteilt zu Fr. 20 Busse und Fr. 72. 95 Kosten.

Das von Buhler gelenkte Motorrad ist in Luzern mit einem Strassenbahnwagen zusarnmengestossen, wobei Bühler schwer verletzt wurde.

Bühler ersucht, ihm Busse und Kosten zur Hälfte zu erlassen, da er es mit seiner grossen Familie sehr schwer habe und noch unter den Unfallsfolgen leide.

Die Hälfte der Beträge sei bezahlt.

Der Gemeinderat von Kriens und das Justizdepartement des Kantons Luzern empfehlen das Gesuch, da Bühler bereits Armenunterstützung genossen habe und mit vier minderjährigen Kindern in sehr bescheidenen Verhältnissen lebe. Der kantonale Staatsanwalt spricht sich gegen das Gesuch aus, da erhebliche Gesetzesverletzungen vorlägen und die Strafe bereits ausserordentlich niedrig angesetzt worden sei.

Mit der Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes ist zu sagen, dass offenbar schon der urteilende Statthalter die persönlichen Verhältnisse in seinem milden Strafentscheid berücksichtigen wollte; in "Wirklichkeit dürfte der Anstoss zur Gesuchseinreichung weniger in der Eestbusse von Fr. 10, als in der noch geschuldeten Kostenhälfte zu suchen sein, womit sich jedoch die Bundesbehörden nicht zu befassen haben. Die Eisenbahnabteilung schreibt: «Kommiserationsgründe dürften hier vorliegen, wir fragen uns aber, ob der Erlass so kleiner Bussenbeträge auf dem Begnadigungswege grundsätzlich angezeigt ist.» Unser Antrag, das Gesuch abzuweisen, knüpft an diese Bemerkung an.

Wir übernehmen damit gleichzeitig den Antrag der kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Frage der Begnadigung ist kürzlich, bei Beratung des Geschäftsberichtes des Bundesrates für 1981, sowohl im Nationalrat wie im Ständerat zur Sprache gekommen (Sten. Bull. 1982, Nationalrat S. 267/268; Ständerat S. 820). Bezeichnenderweise erfolgte u. a, der Hinweis, dass die Zahl der Begnadigungsgesuche
sicher abgebremst werden könnte, wenn man auf Gesuche, die nur kleine oder unbedeutende Bussen betreffen, überhaupt nicht einträte!

Bekennen sich Begnadigungskommission und Bundesversammlung ausdrücklich zu dieser Auffassung, Fälle von erwiesener Not vorbehalten, so liesse sich unseres Erachtens in einer Reihe von Fällen erreichen, dass die Gesuchsteller ihre Gesuche nach erhaltener Aufklärung zurückziehen,

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7. Charles Schlup, verurteilt am 17. Oktober 1981 vom kortektionellen Gerieht des Amtsbezirkes Courtelary zu Fr. 200 Busse und Fr. 288 Kosten.

Am 21. März 1981 stiess zwischen Tramelan und Tavannes ein fahrplanmässiger Zug mit einem Sonderzug zusammen, wobei mehrere Zugsinsassen verletzt wurden und Sachschaden in der Höhe von Fr. 4000 entstand. Schlup ·war aus Fahrlässigkeit mit seinem Zug von einer Haltestelle weggefahren, ohne sich um den Gegenzug zu kümmern.

Für Schlup ersucht ein Rechtsanwalt um Erlass von Busse und Kosten.

Die Bahngesellsohaft habe den damals 55-Jährigen sofort entlassen und damit ruiniert. Mit Hilfe eines Bruders sei die Eröffnung eines kleinen Geschäftes möglich geworden, das aber unter der Krisis leide. Schlup habe genug gebüsst.

Heute drohe ihm die Umwandlungsstrafe.

Die Eisenbahn- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen den Erlass der Bussenhälfte.

Demgegenüber beantragen wir mit der Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes Abweisung. Schlup hat seinen Bahndienst im allgemeinen mit zu wenig Ernst betrieben. Wir verweisen auf die Berichte.

8. August Hässig, verurteilt am 16. März 1932 vom Bezirksgericht Winterthur zu Fr. 60 Busse, infolge Nichtentrichtung innert gesetzlicher Frist umgewandelt in 6 Tage Gefängnis.

Hässig hat am 4. November 1981 in Winterthur den Zusammenstoss eines von ihm geführten Lastwagens, nebst Anhänger, mit einem Strassenbahnwagen fahrlässig verursacht.

Hässig ersucht um Rückurnwandlung der 6 Tage Gefängnis in Busse, die er inzwischen einbezahlt hat. Die rechtzeitige Bussenentrichtung sei ihm unmöglich gewesen. Die Umwandlungsstrafe gefährde seine Chauffeurstelle und damit den Unterhalt von Frau und Kind.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich erörtert die Verhältnisse Hässigs und zeigt, dass diesem an der Zahlungssäumnis ein Verschulden zur Last fällt. Der Staatsanwalt und die kantonale Direktion der Justiz beantragen Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung, Hässig ist von der Strafvollzugsbehörde rechtzeitig gemahnt worden.

9. Josef Kindhauser, verurteilt am 17. März 1982 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 500 Busse, infolge Nichtentrichtung innert gesetzlicher Frist umgewandelt in 50 Tage Gefängnis.

Kindhauser hat am 29. November 1981 in Zürich den Zusammenstoss seines Automobils mit einem Strassenbahnwagen fahrlässig verursacht. Kindhauser war angetrunken und übernächtig, so dass er seinen Wagen nicht mehr zu beherrschen vermochte.

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Kindhauser ersucht um Bückumwandlung der 50 Tage Gefängnis in Busse, die er einige Tage nach dem Umwandlungsbeschluss einhezahlt hat. Er habe das Geld mit dem besten Willen nicht früher auftreiben können. Als selbständig Erwerbender habe er zufolge grosser Verluste schwer zu kämpfen. Er sei ohne Vorstrafe.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich beantragt Abweisung, da Kindhauser als leichtfertig und gleichgültig erscheine. Für Einzelheiten verweisen wir auf den Bericht selbst.

Unserseits haben wir in Betracht gezogen, ob nicht angesichts der längeren Umwandlungsstrafe und der nachträglichen Zahlungsbereitschaft ein besonderes Entgegenkommen nahe liege. Kindhauser ist aber ein Gesuchsteller der heute wenig Interesse erweckt. Der Straff all lag so, dass die Bezirksanwaltschaft eine Woche Gefängnis und Fr. 200 Busse beantragte. Nachdem es das Gericht mit einer Busse bewenden liess, wäre zu erwarten gewesen, dass Kindhauser die Angelegenheit rechtzeitig ordne. Wir b e a n t r a g e n deshalb, wie die kantonale Staatsanwaltschaft, Abweisung.

10. Walter Wernli, verurteilt am 17. Mai 1932 vom Bezirksgericht Baden zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse. -- Die Beschwerde Wernlis hat das Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

Am 2. Januar 1932 sind im Bahnhof Turgi die sieben Wagen eines ausfahrenden Güterzuges entgleist, weil Wernli als Stellwerkwärter unter dem fahrenden Zug eine Weiche umlegte. Die entgleisten Wagen gefährdeten in der Folge einen im Bahnhot' befindlichen Personenzug, namentlich wurde einer der Wagen gegen die Lokomotive des Personenzuges geworfen. Der Personenzug wurde seinerseits erst rückwärts, dann wieder vorwärts in Bewegung gesetzt, um so einem schwereren Zusammenstoss möglichst auszuweichen.

Es entstand Sachschaden in der Höhe von Fr. 3000, Die in grosse Gefahr geratenen Insassen des Personenzuges konnten durch die Besonnenheit eines Kondukteurs in Sicherheit gebracht werden.

Wernli hatte aus Unachtsamkeit den Hebel der Weiche 4 umgelegt, statt den nächsten der Weiche 5/6 ; die Umstellung der letztgenannten Weiche sollte der Lokomotive des Personenzuges die Wegfahrt zum Wasserfassen ermöglichen.

Für Wernli ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass, eventuell bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Diese sei dem Verschuldensgrade nicht angemessen, Wernli sei nach wie vor der
Meinung, dass er für die Gefährdungsfolgen nicht allein verantwortlich gemacht werden könne. Das Obergericht hatte ihm, im Falle der Zulässigkeit, den bedingten Straferlass gewährt. Das ihm zugestossene Missgeschick treffe ihn schwer, auch sei er herzleidend. Im Dienste sei er zurückversetzt worden.

Das Bezirksgericht Baden kann das Gesuch empfehlen, sofern ärztlich ausgewiesen sei, dass sich der Strafvollzug wegen des geltend gemachten Herzleidens für den Gesundheitszustand Wernlis nachteilig auswirken könne. Die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen bemerkt, dass rechtliche

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Überlegungen für eine Begnadigung nicht vorliegen, ferner äussert sie sich, worauf wir verweisen, zur medizinischen Seite der Frage. Die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes hält dafür, den bedingten Erlass der Freiheitsstrafe mit einer angemessenen Bewährungsfrist empfehlen zu müssen.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung. Das von der kantonalen Oberinstanz bestätigte Gerichtsurteil hat im Schuldspruch und in der Strafbemessung das Eichtige getroffen, bei weitgehender Berücksichtigung der vorhandenen Milderungsgründe, wie das Obergericht erklärt. Beim psychoneurotischen Zustand Wernlis mag zwar der Strafvollzug besonders schwer zu ertragen sein, jedoch kann der Verurteilte nicht als straferstehungsunfähig gelten. Es gebricht Wernli offensichtlich vor allem an der richtigen Einsicht in sein Verschulden, es fehlt ihm die richtige Einstellung zu seiner Umgebung.

Vor dem Bezirksgericht Baden bestritt er jede Fahrlässigkeit und seinem Anwalt, der ihm so weit begründeterweise nicht folgen konnte, entzog er das Mandat. Im Mai 1932 schrieb der Bahnarzt: «Vom ärztlichen Standpunkt aus ist dringend erwünscht, dass die gerichtliche Entscheidung so rasch wie möglich fällt, da dies, mag sie ausfallen wie sie will, Wernli helfen wird, seme gegenwärtige psychische Situation in irgendwelcher Form abzureagieren und damit auch eine neue Einstellung zur Arbeit zu gewinnen.» Die heute vorhandene Querulanz verlangt jedenfalls auch im Begnadigungsweg eine endgültige Entscheidung, weshalb wir die bedingte Begnadigung schon von diesem Gesichtspunkte aus nicht als angezeigt erachten. Eine Begnadigung musste zudem Wernli in der eigenen, unrichtigen Beurteilung seines Verhaltens bestärken.

Die Strafsache liegt im übrigen einigermassen gleich wie seinerzeit der Straffall Kichli, wo in bezug auf 15 Tage Gefängnis und Fr. 200 Busse Abweisung erfolgte, nicht ohne dass dieser Erledigung von einander abweichende Antragstellungen vorausgegangen wären. (Hier/u I. Bericht vom 7. November 1924, Antrag 4, Bundesbl. 1924, III, 713 ff.)

11. Wilhelm Wolf, 1899, Ingenieur, Küchberg (Zürich), 12. Marie Fasel, 1876, Hausfrau, Berikon (Aargau).

(Vergehen gegen elektrische Anlagen.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 sind verurteilt worden:
11. Wilhelm Wolf, verurteilt am 10. März 1982 vom Bezirksgericht Meilen gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse.

Wolf hat am 15. Mai 1981 in Dollikon-Meilen mit seinem Personenautomobil eine Strassenkurve in übersetztem. Tempo befahren, worauf der Wagen ab der Strasse geriet, zwei Mäste der Wetzikon-Meilen-Bahn beschädigt und die Fuhrungen der Fahrleitung abgerissen wurden.

838 Wolf ersucht um Erlass der Busse, wozu er die infolge des Unfalles wieder ausgebrochene Wirbelsäulentuberkulose geltend macht, mit teilweiser Lähmung und Darniederliegen im Gipsbett.

Da die vollständige Arbeitsunfähigkeit und die persönlich ungünstigen Verhältnisse des Gesuchstellers nachgewiesen sind, beantragen wir mit der Bezirksanwaltschaft Meilen, dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Zürich und der kantonalen Direktion der Justiz den gänzlichen Bussenerlass.

12. Marie Fasel, verurteilt am 14. Mai 1932 vom Bezirksgericht Bremgarten gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu 5 Tagen Gefängnis.

Marie Fasel hat sich des Stromdiebstahls schuldig gemacht, indem sie als Stromabonnentin an die elektrische Leitung mit Pauschaltarif mittelst eines selbsthergerichteten Kabels unbefugt zwei Lampen, einen Heizstrahler und eine Nähmaschine anschloss.

Marie Fasel ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Das Urteil sei ausserordentlich hart. Die in äusserst ärmlichen Verhältnissen lebende Gesuchstellerin habe die ihr vom Gemeinderat ausserdem auferlegte Busse bezahlt und den Schaden von Fr. 20, so schwer ihr dies auch geworden sei, gutgemacht.

Sie sei es, die die Familie von acht Köpfen hauptsächlich mit Heimarbeit durchs Leben bringen müsse.

Der Gemeinderat Berikon bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet die vollständige Begnadigung. Das Bezirksgericht Bremgarten empfiehlt die ·teilweise Begnadigung. Das Starkstrominspektorat schliesst sich den empfehlenden Berichten an, mit dem Hinweis, der ausserdem vorhandene Bussenspruch des Gemeinderates scheine nicht gerechtfertigt, ferner würden Fälle dieser Art in der Regel nur dann mit Gefängnis bestraft, wenn besonders erschwerende Umstände hinzuträten, was hier nicht zutreffe.

Kommiserationsweise beantragen wir, die Gefängnisstrafe von 5 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Willimann. Die sehr ärmlichen Verhältnisse und die schweren Familienlasten sind bezeugt.

13. Rudolf Meyer, 1899, Kaufmann, Luzern.

(Postcheckverfälächung.)

13. Rudolf Meyer ist am 28. April 1932 vom Amtsgericht Luzern-Stadt gemäss Art. 58 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924 za 3 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Meyer hat im Sommer 1931, als gewesener Buchhalter der Firma Eud.

Meyer, Söhne & Cie., auf drei Checks in der Höhe von insgesamt Fr, 1420 die Firmaunterschrift angebracht, ohne unterschriftsberechtigt zu sein, und die Summe eingelöst.

839 Meyer ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er die prekäre Lage schildert, in die er als mässig bezahlter Angestellter der Firma seiner Brüder geraten war. Er ist Familienvater und heute in einem anderweitigen Anstellungsverhältnis. Der Schaden ist seinerzeit restlos gedeckt worden. Für Einzelheiten verweisen wir auf das Gesuch selbst.

Der Staatsanwalt des Kantons Luzern erklärt, dem Gesuch nicht zu ·opponieren. Das kantonale Justizdepartement ist mit einem Gnadenakt einverstanden, wobei die Frage der gänzlichen oder bedingten Begnadigung dem Entscheid der Bundesversammlung anheimgestellt wird.

Mit der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung erachten wir bei den insgesamten Verumständungen des Falles die bedingte Begnadigung als zweckmässig und beantragen die Gefängnisstrafe von 8 Tagen bedingt au erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Willimann.

14. Arthur Gammeter, 1877, Wirt, Fleurier (Neuenburg).

(Aufstellen eines Spielapparates.)

14. Arthur Gammeter, ist am 28. Juli 1932 vom Polizeigericht Val de Travers gemäss Art. 8 und 6 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 zur Mindestbusse von Fr. 300 verurteilt worden.

Gammeter hat in seiner Wirtschaft den unzulässigen Spielapparat «Da ·Capo» aufgestellt.

Für Gammeter ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, wozu namentlich geltend gemacht wird, Gammeter falle keine schwerwiegende VorJehlung zur Last; denn er habe sich nicht Rechenschaft gegeben, dass er einen unzulässigen Spielapparat aufstelle. Von vorneherein sind die Gesuchsanbringen 'Unbehelflich, soweit sie im übrigen den Glücksspielcharakter des Apparates iDestreiten.

Der Präsident des urteilenden Gerichtes befürwortet das Gesuch mit dem Hinweis, nach den insgesamten Verumständungen sei selbst die Mindestbusse nicht im richtigen Verhältnis zum Verschulden. Das Justiz- und Polizei·departement des Kantons Neuenburg empfiehlt das Gesuch desgleichen, in der Meinung, das Mass der Begnadigung sei der Bundesversammlung anheimzustellen.

Mit der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir den Erlass eines Bussendrittels, mithin Herabsetzung ·der Busse bis Fr. 200. Hätte Gammeter, laut Vorstrafenbericht, nicht eine Reihe von Pohzeibussen aufzuweisen, so Hesse sich der Erlass der Bussenhälfte rechtfertigen. Wir müssen aber gerade bei diesen Verfehlungen eine gewisse Strenge nicht scheuen, weil sonst der Missachtung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet "wird.

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15, Gottfried Geissbühler, 1871, gew. Tiefbauunternehmer, zurzeit Genf.

(Unfallversicherung, Prämienhinterziehung.)

15. Gottfried Geissbühler ist am 81. März 1982 vom Bezirksgericht Hhrwil gemass Art. 66 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 zu einer Woche Gefängnis und Fr. 100 Busseverurteüt worden.

Geissbühler hat in den Jahren 1928--1931 als damaliger Tiefbauunternehmer vorsätzlich unrichtige Lohndeklarationen abgegeben und einen Prämienbetrag von nahezu Fr. 5000 hinterzogen.

Geissbühler ersucht um gänzliche Begnadigung, wozu er seinen Lebenslauf darlegt, den 1928 eingetretenen Konkurs erwähnt und namentlich geltend macht, die Machenschaften mit den Lohnangaben seien aus einer allgemeinen Notlage heraus und auf Verlangen seiner jahrelang kranken Ehefrau erfolgt.

In der Folge habe er unumwunden gestanden. Heute sei er, nach langer Krankheit, mittellos; er wolle in seinem Alter lieber sterben als ins Gefängnis.

In den Akten befindet sich ein Polizeibericht mit näheren Angaben über den Gesuchsteller, Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich kann weder die gänzliche noch die bedingte Begnadigung befürworten.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt beantragt, dem Gesuchenicht zu entsprechen, was sie mit ihren Ausführungen in früheren Fällen begründet, in der Meinung, es bestünden vorliegend absolut keine Besonderheiten, die eine Abweichung von der bisher befolgten Bichtlinie rechtfertigen würden.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Geissbühler erweckt zwar, als heute älterer Mann in unsichern Vorhältnissen, Mitleid. Dieses kann aber, bei den jahrelang betriebenen Machenschaften und angesichts der anderweitigen Angaben über den Gesuchsteller, nicht zu einer Begnadigung hinführen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Amtsberichte.

16. Anton Schädler, 1899, Landwirt, Triesenberg (Liechtenstein), 17. Louis Baudet, 1905, gew. Angestellter der Schlafwagengesellschaft, Chaillysur-Lausanne (Waadt).

(Zollvergehen.)

Gcmäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden : 16. Anton Schädler, gemass Strafverfügung der Zollkreisdirektion Chur am 6. Juli 1932 mit Fr. 121 gebüsst.

Schädler hat mit zwei andern über einen für den Zollverkehr nicht geöffneten Weg Schnupftabak in die Schweiz eingeschmuggelt.

841 Schädler ersucht um gänzliche Begnadigung oder doch bedeutende Bussen·ermässigung, was er mit seinen finanziell bedrängten Verhältnissen begründen will.

Mit der Eidgenössischen Oborzolldirektion beantragen wir Abweisung, in der Meinung, es solle bei dem zugestandenen ratenweisen Bussenvollzug sein Bewenden haben. Wir verweisen auf den Bericht der Oberzolldirektion.

17. Louis Baudet, gemäss Strafverfügung der Zollkreisdirektion Lausanne -vom 28. April 1932 mit Fr. 218. 88 gebüsst, hernach vom Zolldepartement auf Fr. 100 ermässigt.

Baudet hat seine Stelle als Kasseroher in den Speisewagen der Schlaf-Wagengesellschaft zum Schmuggel von Chianti und Wermut missbraucht.

Baudet ersucht um Erlass der Busse. Dio Bestrafung habe den Stellenverlust nach sich gezogen, so dass er heute arbeitslos sei. Er habe unter dem Druck der Abhörung gestanden, um dem vorzubeugen.

Mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir Abweisung, da es bei der gewährten Buasenermässigung verbleiben sollte. Die Oberzolldirektion betont, Baudet sei weder zu einem Geständnis gezwungen worden noch habe man ihm in Aussicht gestellt, im Geständnisfall der Schlaf wagen gesellschaft nicht zu berichten.

18. Luigi Cappelletti, 1871, Weinimporteur, Lugano (Tessin).

(Kunstweinverbot, Lebensniittelpolizei.)

18. Luigi Cappelletti ist am 13. Dezember 1929 vom Kantonsgericht Wallis gemäss Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein vom 7. März 1912, in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln vom 8. Dezember 1905 und den zudienenden Verordnungsbestimmungen, zu Fr. 600 Busse verurteilt worden. Die Kassationsbeschwerde des Verurteilten hat das Bundesgericht am 12. Mai 1930 abgewiesen.

Cappelletti hat Ende 1927 nach Visp griechischen Trockenbeerwein als Naturwein eingeführt. Das Kantonsgericht Wallis geht in seinem Urteil davon aus, Cappelletti habe gewusst, dass es sich um Kunstwein handle und dem Bundesrecht vorsätzlich zuwidergehandelt. -- Die bezüglichen Tatfragen hätten vom Bundesgericht nur auf Aktenwidrigkeit überprüft werden können, eine solche wurde aber in der Kassationsbegründung nicht dargetan, vielmehr dem Kassationshof eine freie Beweiswürdigung zugemutet, die ihm nicht zukommt.

Cappelletti ersucht um gnadenweisen Erlass der Busse, wozu er in Wiederholung früherer Verteidigungsanbringen namentlich zweierlei geltend macht: Er habe Naturwein bestellt, was durch Faktur (und Handelskammerausweis) erbracht sei; der gleiche Wem sei vom kantonalen Laboratorium Lugano untersucht und nicht beanstandet worden. Gemäss behördlicher Vereinbarung

842 seien andere Importeure in gleicher Lage unbehelligt geblieben, was mit Verhandlungen zwischen der schweizerischen und griechischen Eegierung zusammenhange. Die, mithin einzig erfolgte, Verurteilung liege ihm schwer, auch könne sie ihm als Bürger und Kaufmann zum Schaden gereichen.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis beantragt, an der Busse festzuhalten. Die Verurteilung sei gerechtfertigt und entspreche dem allgemein sehr strengen Vorgehen der Walliser Strafbehörden gegen Machenschaften im Weinhandel. Cappelletti hätte zudem bestellungsgemäss italienischen und nicht griechischen Wein liefern sollen; der Preisunterschied und die damaligen Schwierigkeiten der Laboratoriumsanalysen seien ihm vertraut gewesen. Die herangezogene behördliche Vereinbarung treffe hier nicht zu. Das Begnadigungsgesuch sei in Wirklichkeit eine versteckte Appellation, auf die nicht eingetreten werden könne.

Demgegenüber empfiehlt das Eidgenössische Gesundheitsamt, das Gesuch zu berücksichtigen, eventuell im Wege der Bussenermässigung um die Hälfte.

Cappelletti habe nach der ganzen Aktenlage die Ware als Xaturwein in den Verkehr bringen dürfen; denn nach den Begleitpapieren und dem Luganeser Untersuchungsergebnis habe er einen mit Echtheitszeugnissen gelieferten Wein nicht als Kunstwein erkennen können, wenn hierzu nicht einmal die amtlichen Laboratorien im Stande gewesen seien. Kurz nach der Einführung des Weines seien dann die erfolgreichen Untersuchungen mit der Quarzlampe angehoben und in Sitten und Bern auch auf diese Sendung angewendet worden. Die nunmehr erkannte Eigenschaft als Trockenbeerwein habe in der Eolge zu der angerufenen Vereinbarung mit Griechenland geführt, wonach es sich von selbst verstehe, dass die damaligen Inhaber beanstandeter Griechenweine strafrechtlich nicht zu verfolgen gewesen seien. Diese Verhältnisse möchte das Eidgenössische Gesundheitsamt gnadenweise berücksichtigt sehen.

Unserseits ziehen wir folgendes in Betracht : Wenn die Anträge des Justizdepartementes des Kantons Wallis und des Eidgenössischen Gesundheitsamtes von einander abweichen, so zeigt sich darin die von Anbeginn an verschiedene Stellungnahme der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittelpolizei zum Falle Cappelletti. Die Begnadigungsinstanz soll jedoch auf Tatfragen ebensowenig zurückkommen wie das
Bundesgericht als Kassationshof, weshalb davon abzusehen ist, heute die Urteilserwägungen des Kantonsgerichtes Wallis näher zu erörtern. Dieser Ausgangspunkt hindert aber nicht, in allgemeiner Weise festzuhalten, dass die griechischen Trockenbeerweine im fraglichen Zeitpunkt eine Ausnahmebehandlung erfuhren, indem Verhältnisse bestanden, die den Importeuren weitgehend zugute gehalten wurden. Hat Cappelletti wirklich vorsätzlich gehandelt, so war der von ihm gelief erte Wein immerhin von gleicher Art wie anderweitige Lieferungen, ohne dass damals im Einzelfall auf den Schuldpunkt näher eingetreten worden wäre. Die Verhältnisse im Bezug von griechischen Weinen sind heute anders (hierzu schon Geschäftsbericht für 1928, S. 242), so dass -- ohne Gefahr ein Präjudiz zu schaffen -- eine Teil-

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begnadigung verantwortet werden kann, um dem Strafurteil eine gewisse Schärfe zu nehmen.

Mit dem Eventualantrag des Eidgenössischen Gesundheitsamtes beantragen wir, die Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 800 zu ermässigen, was dem ursprünglichen Strafantrag des kantonalen, öffentlichen Amtes gleichkommt.

19. Alexander Schreier, 1880, Landwirt, Biezwil (Solothurn), 20. Melchior Burri, 1885, Landwirt, Horw (Luzern), 21. Werner Renfer, 1895, Uhrmacher, Landwirt, Lengnau (Bern), 22. Walter Müller, 1902, Landwirt, Bamiswil (Solothurn).

(Lebensmittelpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 und zudienenden Ausführungsbestimmungen sind verurteilt worden: 19. Alexander Schreier, verurteilt am 24. Juni 1932 durch Strafverfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten zu Fr. 35 Busse.

Schreier hat in die Käserei schmutzige Milch geliefert.

Schreier ersucht, angesichts der schlechten Wirtschaftslage, um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass. Er habe seinerzeit die Einsprachefrist versäumt. Er sei wegen gleichen Zuwiderhandlungen bloss zwei- nicht dreimal vorbestraft.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

20. Melchior Burri, verurteilt am 20. Juli 1982 vom Obergericht des Kantons Luzern zu 8 Tagen Gefängnis, Fr, 100 Busse und Veröffentlichung des Urteilsdispositivs im Kantonsblatt.

Burri hat während acht Tagen die Milch, wie er angibt, derart verwässert, dass er das zum Filtrieren benutzte, ausgewaschene Geschirr auf die Brente verbrachte, bevor das Geschirr trocken war.

Für Burri ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe und Verzicht auf die Urteilspublikation, allenfalls unter Auferlegung einer Probezeit. Das Urteil erweise sich trotz der oberinstanzlichen Bussenermässigung als «ungeheure Härte», Mit dem geringfügigen Wasserzusatz habe Burri lediglich die Ablieferung der üblichen Milchmenge sicherstellen wollen. Der Gesuchsteller lebe mit Frau und vier Kindern in ärmlichen Verhältnissen. Die Busse von Fr. 100, die Untersuchungskosten von Fr. 106. 60 seien bezahlt, ebenso werde Burri die Gerichtskosten von Fr. 200 aufzubringen suchen. Für Einzelheiten verweisen wir auf die längere Eingabe selbst.

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern widersetzt sich dem Erlass der Gefängnisstrafe nicht, wogegen die Urteilspublikation erfolgen solle. Die kantonalen Justiz- und Polizeidepartemente stellen in diesem Sinne Antrag.

Das Eidgenössische Gesundheitsamt beantragt im Gegensatze hierzu, an der Gefängnisstrafe festzuhalten und von der Urteilspublikation abzusehen.

Unserseits erachten wir als ausschlaggebend, dass Burri wegen, im Jahre 1928 begangener, Milchverfälschung v o r b e s t r a f t ist. Bei der seit Jahren unverändert strengen Begnadigungspraxis muss dies notwendigerweise schwer ins Gewicht fallen. AVäre Burri ohne Vorstrafe, so liesse sich angesichts seines Zahlungswillens eine Teilbegnadigung rechtfertigen, wie dies das Eidgenössische Gesundheitsamt beantragt oder aber in Zustimmung zu den Kantonsbehörden.

Wir beantragen Abweisung.

21. Werner E enfer, verurteilt am 11. Mai 1932 vom Gerichtspräsidenten von Buren zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Die Morgenmilch aus dem Betriebe Benfers wies am 9. November 1931 einen Wasserzusatz auf, den der bernische Kantonschemiker auf 17% berechnete, während die gerichtlich angeordnete Expertise des Solothurner Kantonschemikers auf einen Wasserzusatz von 12% lautet. Der Gerichtsexperte erklärt gegenüber einem Privatgutachten, es handle sich zweifellos um gewässerte Milch und die Wässerung könne nicht in der schlechten Fütterung der Kühe liegen.

Benfer sucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe die Anschuldigung der Milchwässerung bestreiten müssen; deim er könne sich die ungenügende Zusammensetzung der Milch nur mit unrichtiger Fütterung erklären. Der Befund der Kantonschemiker gehe in den behaupteten W'assermengen auseinander und der Bericht des Vorstehers der landwirtschaftlichen Schule Büti laute wesentlich günstiger, was eine gewisse Unsicherheit der Fachleute ergebe.

Es handle sich nicht um einen schwerwiegenden, sondern um einen Grenzfall, Der Gomeinderat Lengnau bestätigt den einwandfreien Buf des Gesuchstellers. Das Gesuch könne ohne Bedenken empfohlen werden; schon die ansehnliche Kostensumme sei für den unbemittelten Verurteilten ein empfindlicher Denkzettel. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der als Bichter entschieden hatte, beantragt Abweisung ; die Wässerung der Milch durch Benfer müsse als feststehend angesehen
werden. Bei Milchfälschung sei eine strenge Bestrafung unbedingt am Platze: «sonst ist sicher, dass noch mancher sich in gleicher Weise betätigen würde». Der Strafvollzug könne so angeordnet werden, dass eine Erwerbseinbusse nicht erfolge. Die Direktion des Innern des Kantons Bern ist der Ansicht, dass der Bichter bei der erst- und einmaligen Verfehlung von einer Gefängnisstrafe hätte Umgang nehmen sollen, und empfiehlt das Gesuch. Die kantonale Poüzeidirektion beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir demgegenüber -namentlich aus dreierlei Gründen Abweisung. Was erstens den objektiven Tatbestand der Milchwässerung anbetrifft, so fusst das Strafurteil auf den

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Ergebnissen des technischen Beweises, auf den im Begnadigungsweg nicht zurückzukommen ist. Was sodann die Frage der Urheberschaft und der Schuld anbelangt, so sollte diese im Begnadigungsweg ebenso wenig nachgeprüft werden. Eenfer hätte an das kantonale Obergericht appellieren können. Bei Milchwässerungen erweist sich das Beweismaterial erfahrungsgemäss häufig als dürftig, das Urteil beruht, wie hier, in besonderem Masse auf der Mündlichkeit der Verhandlungen und der Überzeugung des Richters, der wie sein jetziger Antrag zeigt, die Verantwortung für seine Entscheidung durchaus übernimmt. Im Einzelfall mag es freilich nach Akten und Motiven den Anschein haben, in Wirklichkeit bestehe nicht mehr als eine Vermutung, ein natürlicher Verdacht, ein Wahrscheinlichkeitsbeweis, was alles zur Verurteilung ungenügend sei. Es mag auch zutreffen, dass eine Appellationsbehörde bei einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu einer von der Vorinstanz abweichenden Entscheidung gelangen würde; der Begnadigungsweg ist aber nicht Rechtsmittelersatz. Der Richter darf verurteilen, wenn er aus den Akten und Verumständungen die Überzeugung erhält, der Angeklagte habe die Wässerung vorgenommen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, und die Begnadigungsbehörde hat sich daran zu halten, solange nicht offenbare Willkür vorliegt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» beherrscht die Strafrechtspflege, nicht den Begnadigungsweg.

In dritter Linie beantragen wir Abweisung aus einer Erwägung, die sich auf die Strafbemessung bezieht. Der Antrag der kantonalen Direktion des Innern ·erweist sich in seiner Begründung als Ürteilskritik, welche die Handhabung des gesetzlichen Strafensystems bemängelt. Nun geht aber die Gerichtspraxis in einer Reihe von Kantonen seit Jahren dahin, die vorsätzliche Milchfälschung mit Gefängnis zu bestrafen, sofern nicht in der Person des Täters ganz besondere Milderungsgrüiide liegen (hierzu beispielsweise Anträge 17 und 18 im I. Bericht vom 21. November 1930, Bundesbl. II, 680). Es liegt auf der Hand, dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde ist, in eine bundesrechtlich zulässige Gerichtspraxis ohne zwingende Notwendigkeit einzugreifen.

22. Walter Müller, verurteilt am 28. Juni 1932 vom Amtsgericht von Baisthal zu 8 Tagen Gefängnis, Fr. 200 Busse und Urteilspublikation im kantonalen Amtsblatt.

Die am 22. März
1982 aus dem Betriebe Müllers gelieferte Milch erwies sich als zu 24% verwässert. Müller bezichtigte zunächst den jugendlichen Knecht der Täterschaft, ohne ihn aber in der Hauptverhandlung direkt zu beschuldigen.

Das Gericht hielt dafür, es fehle jeder Beweis, dass der arme Verdingknabe Wasser zugesetzt habe, die Meistersfrau aber sei nie beschuldigt worden und auch ihrer 15jährigen Schwester sei die Tat nicht ohne weiteres zuzutrauen; fremde Personen fielen ausser Betracht, da der Hund zur Nachtzeit Unbekannte nicht zum Hause lasse. Täter sei der erst nachts aus dem Wirtshaus heimgekehrte Müller selbst ; er werde der Brente neben der Haustüre Milch entnommen, diese getrunken und sie durch Wasser wieder ersetzt haben. Seine Bestreitung sei freches Leugnen.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

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Müller ersucht um Erlass von Gefängnis und Busse oder doch der Gefängnisstrafe, Er verneint nach wie vor die Tatbegehung, verdächtigt den Knecht und macht geltend, dass die Milchbrente Fremdpersonen zugänglich gewesen sei.

Das Amtsgericht habe das Urteil auf einen ganz unschlüssigen Indizienbeweis gefällt ; die "Weiterziehung sei aus finanziellen Erwägungen unterblieben.

Die Sanitäts- und Polizeideparteniente des Kantons Solothurn beantragen Abweisung. Das Amtsgericht Balsthal kenne die Verhältnisse und den Bestraften; auf sein Urteil sei abzustellen, wenn auch nur ein Indizienbeweis vorliege.

Dass bei absichtlichen Milchwässerungen grundsätzlich Gefängnisstrafe verhängt wurde, sei zu begrüssen.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Müller stand die Appellation offen. Wir wiederholen das im Falle Eenfer Ausgeführte.

33. Christian Bitcher, 1907, Handlanger, Courrendlin (Bern), 24. Robert Aegerter, 1895, Landarbeiter, Saaneri (Bern), 25. Bosa Hänzi, 1874, Hausfrau, Meinisberg (Bern), 26. Fritz Ziehli, 1890, Landwirt, Champoz (Bern).

(Tierseuchenpolizei.)

Gemäss Art. 269 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 30. August 1920 sind mit Strafmandatengebüsst worden : 23. Christian Bircher, am 16. April 1932 vom Gerichtspräsidenten voa Münster mit Fr. 10, 24. Robert Aegerter, am 8. Juli 1982 vom Gerichtspräsidenten von Saanen mit Fr. 15, 25. Rosa Hänzi, am 21. Mai 1982 vom Gerichtspräsidenten von Buren mit Fr. 20, 26. Fritz Ziehli, am 5. Juli 1982 vom Gerichtspräsidenten von Münster mit Fr. 20. .

23. Bircher hat dem Viehinspektor den Gesundheitsschein über zwei gekaufte Ziegen nicht sofort abgegeben. Er ersucht um Bussenerlass und bittet, ihn zu entschuldigen. Er sei ein armer Arbeiter und habe das Geld in dieser schweren Zeit bitter nötig.

Der Gemeinderat Courrendlin empfiehlt das Gesuch, da die Unterlassung des wenig aufgeweckten Gesuchstellers auf Rechtsunkenntnis beruhe und die Fr. 5 Kosten als Denkzettel genügten. Der Regierungsstatthalter des Amts-

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Bezirkes, der Kantonstierarzt, die kantonale Polizeidirektion und das Eidgenössische Veterinäramt beantragen den Bussenerlass.

24. Aegerter hat unter zwei Malen je eine Ziege verkauft, ohne den notwendigen Gesundheitsschein zu lösen: Er ersucht um Bussenerlass. Die Verkäufe seien aus Not erfolgt, um Lebensmittel erstehen zu können. Er habe nicht gewusst, dass man für einen Verkauf, der «nicht weiter» gehe (als z. B, von Saanenmöser nach Gstaadrütti) auch einen Schein benötige.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes schreibt, Aegerter lebe in ärmlichsten Verhältnissen, es sei nicht unwahrscheinlich, dass er die Ziegen aus Not verkauft habe. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Kantonstierarzt und die kantonale Polizeidirektion beantragen den Bussenerlass, das Eidgenössische Veterinäramt auf Grund des Vorstrafenberichtes die Abweisung.

25. Eosa Hänzi hat einem Händler zwei «Schlachtgitzi» verkauft, ohne den Viehinspektor zu benachrichtigen. Frau Hänzi ersucht um Bussenerlass.

Der Händler habe die Tiere ohne weiteres behändigt; sie selbst sei natürlich über die gesetzlichen Bestimmungen nicht orientiert gewesen. Die Eheleute Hänzi befänden sich zurzeit in sehr bedrängter Lage, der 68jährige Mann habe als Maurerhandlanger wenig mehr zu tun und die zum Unterhalt beitragenden Kinder seien als Uhrenarbeiter beschäftigungslos. Die Busse übersteige den Erlös.

Der Gemeinderat Meinisberg bestätigt die Gesuchsanbringen, namentlich die ärmlichen Verhältnisse, Der Amtsverweser beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, die Landwirtechaftsdirektion des Kantons Bern kann dem gänzlichen Bussenerlass zustimmen, die kantonale Polizeidirektion und das Eidgenössische Veterinärarnt beantragen die gänzliche Begnadigung.

26. Ziehli hat ein Ferkel verkauft, ohne den Gesundheitsschein zu lösen.

Er ersucht um Bussenerlass. Die in der geistigen Gesundheit beeinträchtigte Ehefrau sei versorgungsbedürftig. Er müsse für sechs Kinder sorgen. Für den Halbjahreszins bestehe Betreibung. Es handle sich um die erste Busse: «ich weiss, dass ich es nicht hätte tun sollen, aber die Not hat mich dazu getrieben.» Der Gemeinderat Champoz bezeichnet Ziehli als armen Familienvater, der die Busse unmöglich zahlen könne. Der Eegierungsstatthalter bestätigt die vorhandene Armut. Die Landwirtschaft- und Polizeidirektionen
des Kantons Bern und das Eidgenössische Veterinäramt beantragen den Bussenerlass.

Unserseits bemerken wir: Die Angelegenheiten sind sämtliche im Strafbefehlsverfahren erledigt worden, ohne dass ein Einspruch erfolgte. Die vier Fälle aus demselben Kanton gleichen sich hinsichtlich der Polizeiübertretung, die Bussen sind dem Betrage nach Fr. 10, 15 und 20, mithin nicht hoch. Die Gesuchsbegründungen beruhen durchwegs auf dem Hinweis von Not und Armut.

Es sind vereinzelte Straffälle aus der täglichen, geringfügigen Kriminalität, Einzelfälle aus einer Grosszahl von Bussenstrafsachen, die nicht in den Begna-

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digungsweg gelangen. Der urteilende Richter hat nur in einem von ihnen die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 10 erkannt; hei näherer Überprüfung des Sachverhaltes, die aber im Strafbefehlsverfahren unterbleibt, hatte der Richter vielleicht, hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, die jeweils geltend gemachte Rechtsunkenntnis oder, im Strafmass, die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten in einer Weise berücksichtigen können, die sich in einer geringeren Bussenbemessung auswirken würde.

Wir haben den Eindruck, das Strafbefehlsverfahren erleichtere in Bussensachen die Beschreitung des Begnadigungsweges. Der Gebüsste ist einverstanden, dass die strafrichterliche Erledigung ohne viele Umtriebe vor sich gehe, im übrigen versucht er es mit einem Begnadigungsgesuch. Die Schwierigkeiten in der Handhabung des Begnadigungsrechtes bestehen, aus diesen und anderen Gründen, offensichtlich auch in Fällen von geringfügigen Bussenbeträgen, sofern die Strafe den kleinen Mann betroffen hat und Not und Armut geltend gemacht werden.

Abschliessend beantragen wir in sämtlichen Fällen Herabsetzung der Bussen bis Fr. 5. Wir berücksichtigen damit kommiserationsweise die Gesuehsanbringen und Berichte der Kantonsbehörden, aber auch die Notwendigkeit, die einschlägigen Vorschriften der Tierseuchenpolizei zu beachten, was die in Betracht kommenden Kreise wissen sollen und regelmässig auch wissen.

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Emma Zwahlen, 1884, Handelsfrau, Tramelan-dessus (Bern), Louis Dreyfus, 1908, Kaufmann, Solothurn, Werner Laederach, 1908, Eeisender, Tramclan (Bern), Johann Friedli, 1888, Reisender, Biberist (Solothurn), Alfred Pfeuti, 1902, Eeisender, Belp (Bern), Julie Schmidt, 1899, Vertreterin, Bern, Emma Leumann, 1894, Fabrikarbeiterin, Biglen (Bern), Fritz Michel, 1906, Gelegenheitsarbeiter, Thun (Bern), Walter Jäggi, 1888, Dreher, Balsthal (Solothurn).

(Handelsreisende.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1980 sind verurteilt worden: 27. Emma Zwahlen, verurteilt mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Münster vom 16. April 1932 zu Fr. 50 Busse.

Frau Zwahlen hat in Bellelay am 4. und 5. April 1982 eine Ausstellung von Tuchwaren veranstaltet. Dies geschah mit Bewilligung des Gemeindevorstehers, jedoch ohne dass die taxpflichtige Ausweiskarte gelöst war. Der hierüber um Auskunft angegangene Landjäger musate sich zunächst selbst

849 erkundigen und benachrichtigte in der Folge die Eheleute Zwahlen mit Schreiben vom 1. April.

Pur Frau Zwahlen ersucht ein Notar um Erlass der Busse, mit dem Hinweis auf die Bemühungen der Eheleute, sich die Kenntnis der massgebenden Bestimmungen zu beschaffen, was, gegen Entrichtung einer Gebühr von Fr. 5, zur Bewilligung des Gemeindevorstehers geführt habe.

Der Gemeinderat von Tramelan-dessus, die Begierungsstatthalter von Courtelary und Münster befürworten das Gesuch und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den gänzlichen Bussenerlass.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes betrachten wir demgegenüber die gänzliche Begnadigung als zu weitgehend ; denn Frau Zwahlen hätte den in Aussicht gestellten Bescheid des Landjägers abwarten sollen. Wir beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 25.

28. Louis Dreyfus, verurteilt mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Signau vom 7. September 1932 zu Fr. 20 Busse.

Dreyfus hat in Signau Bestellungen auf Maschinen aufzunehmen gesucht.

Die Ausweiskarte besass er zwar, trug sie aber versehentlich nicht auf sich.

Dem Eichter war dieser Sachverhalt nicht bekannt; er verurteilte wegen Nichtlösens der Karte, weil die Strafanzeige das blosse Nichtmitführen der Karte unerwähnt liess, obschon der Beschuldigte dies mitgeteilt hatte. Die Busse ·wäre andernfalls, wie der urteilende Eichter und gleichzeitige Begierungsstatthalter erklärt, niedriger ausgefallen, weshalb der Begierungsstatthalter die Teilbegnadigung befürwortet.

Dreyfus ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf den Sachverhalt Bezug nimmt und erklärt, die Einsprachefrist versäumt zu haben.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, da Dreyfus Einsprache hätte erheben können.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb Abweisung, weil der Begnadigungsweg nicht an Stelle des Einspracheverfahrens zu treten hat und eine besondere Notlage nicht geltend gemacht wird. Die Busse von Fr. 20 ist unter dem Mittel der Strafandrohung von Fr. 5 bis Fr. 50, die für das blosse Nichtmitführen der Ausweiskarte in Betracht gekommen wäre.

29. Werner Laoderach, verurteilt mit Strafmandat des Vizegerichtspräsidenten von Courtelary vom 2. August 1982 zu Fr. 80 Busse.

Laederach
reiste für eine Firma Blaser in Bern, Kaffoe-Importhaus und Grossrösterei, versehen mit einer taxfreien Karte, die ihn nicht zum Aufsuchen von Privaten ermächtigte, was er trotzdem tat.

Laederach ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Als Mechaniker arbeitslos geworden, habe er zu reisen begonnen und sich wegen schlechter

850 Abschlüsse bei Wiederverkäufern verleiten lassen, auch Private aufzusuchen.

Es drohe ihm die Umwandlungsstrafe.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen -wir Abweisung. Die Widerhandlung erfolgte offensichtlich in Kenntnis der Ungesetzlichkeit. Laederach reist mit eigenem Automobil.

80. Johann Friedli, verurteilt am 21. September 1932 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten zu Fr. 15 Busse und Fr. 9. 40 Kosten.

Friedli hat als Beisender der bereits vorhin genannten Firma Blaser ebenfalls ohne Taxkarte bei Privaten Bestellungen auf Kaffee aufgenommen.

Friedli ersucht um Erlass der Busse. Sein Arbeitgeber habe ihm erklärt, er könne jedermann aufsuchen. Er habe als Arbeitsloser mit dem Bereisen begonnen und nach erfolgter Vorzeigung sofort damit aufgehört. Die Busse könne er mit dem besten Willen nicht bezahlen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothum beantragt, dem Gesuch zu entsprechen und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schliesst sich diesem Antrag an.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, womit wir die Notlage und den günstig lautenden Polizeibericht berücksichtigen. Der Firmainhaber Blaser erscheint als mitschuldig, weshalb die Handelsabteilung nachträglich ein Strafverfahren in die Wege geleitet hat. Friedh konnte immerhin auf der taxfreien Karte lesen, dass er nicht Private aufsuchen dürfe.

31. Alfred Pfeuti, verurteilt mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Seftigen vom 29. September 1932 zu Fr. 50 Busse.

Pfeuti ist ebenfalls für die Firma Blaser gereist, wobei er trotz blossem Besitz der taxfreien Karte Private aufsuchte.

Pfeuti ersucht um Bussenermässigung. Er sei nunmehr im Besitz der Taxkarte. Infolge längerer Arbeitslosigkeit und als Vater von vier Kindern könne er die Busse nicht aufbringen.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Bussenermässigung, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen Herabsetzung bis Fr. 10.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Der Fall gleicht dem Vorausgegangenen.

32 und 88. Julie Schmidt und Emma Lehmann, mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Signau vom 6. April 1932 je zu Fr. 40
Busse verurteilt.

Julie Schmidt und Emma Lehmann sind im Februar in Signau ohne Ausweiskarte mit Bürsten gereist.

Beide ersuchen, in getrennten Eingaben, um Erlass der Bussen.

851 Frau Schmidt verweist auf den seitherigen Bezug der Taxkarte und den früheren Besitz einer solchen, ferner macht sie geschwächte Gesundheit und daherige Behinderung im Erwerb geltend, sowie vorhandene Familienlasten.

Emma Lehmann bittet, zu berücksichtigen, dass sie im körperlichen Wachstum zurückgeblieben sei und schwer habe, etwas zu verdienen. Frau Schmidt habe sie falsch berichtet, auch habe sie hernach ein Hausierpatent lösen müssen, was sich jetzt als unnütze Ausgabe erweise. Die Angelegenheit sei ihr ein «Lehrbrief» für das ganze Leben. -- Die persönliche Eingabe wird durch ein Begnadigungsgesuch ergänzt, das ein Notar verfasst hat.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen in beiden Fällen die gänzliche Begnadigung.

Unserseits beantragen wir bei Julie Schmidt Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, bei Emma Lehmann den gänzlichen Bussenerlass. Das Verhalten der Frau Schmidt war nicht einwandfrei; sie kannte die Reisendentätigkeit.

34. Fritz Michel, verurteilt mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Thun vom 16. Februar 1982 zu Fr. 20 Busse.

Michel hat im .Teufenthai bei Privaten Bestellungen auf Kaffee aufgenommen, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Michel ersucht um Erlass der Busse. Die Vorschriften betreffend Handelsreisende habe er nicht gekannt. Er sei Familienvater und armenunterstützungsbedürftig. Es drohe ihm die Umwandlungsstrafe.

Der Polizeiinspektor von Thun bestätigt die grosse Armut und empfiehlt das Gesuch, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die gänzliche Begnadigung. Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes widersetzt sich diesen Anträgen nicht, immerhin mit dem Hinweis, die Übertretungen seien während längerer Zeit begangen worden, so dass sich eine, wenn auch nur geringe Bussenbelassung aufdränge.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

35. Walter Jaggi, verurteilt am 24. Mai 1982 vom Amtsgericht Balsthal zu Fr. 40 Busse.

Jäggi hat ohne Ausweiskarte Bestellungen auf Badioapparate nachgesucht.

Jäggi ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er auf seine schwierigen Famihenverhaltnisse Bezug nimmt, hervorgerufen durch die seit über zwei Jahre dauernde Versorgung der Ehefrau in einer
Heilanstalt.

Das Polizeideparternent des Kantons Solothurn beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, ebenso die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, mit dem Beifügen, auch dem gänzlichen Bussenerlass beistimmen zu können.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

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Christian Wilhelm Urfer, 1890, Landwirt, Homberg (Bern), Anna Roos, 1897, Land-wirtin, Eomoos (Luzern), Oskar Linder, 1898, Bauhandlanger, Meiringen (Bern), Elisa Bosshard, 1895, Landwirtin, Goldingen (St, Gallen), Fritz Freibnrghaus. 1888, Landwirt, Büschegg (Bern), Alois Zihlmann, 1905, Landwirt, Menznau (Luzern), Josef LÖtscher, 1895, Landwirt, Bomoos (Luzern).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, sowie gemäss kantonalem Forstpolizeirecht sind verurteilt worden: 86. Christian Wilhelm Urfer, gemäss Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Thun vom 30. Mai 1932 mit Fr. 50 gebusst.

Urfer hat in seinem Wald ohne Bewilligung 10 Festmeter Holz geschlagen.

Für Urfer, der mit unterschreibt, ersucht die Schwester um Brlass der Busse, wozu sie des nähern die raisslichen Verhältnisse des Verurteilten dartut, der das geschlagene Holz zur Ausbesserung des baufälligen Hauses verwendet habe.

Der Gemeinderat Homberg kann die Empfehlung des in der Darstellung zum Teil übertriebenen Gesuches nicht verantworten. Das Kreisforstamt Thun erklärt in aufschlussreichem Bericht, eine Begnadigung sei hier unbedingt nicht verdient.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, in der Meinung, die Zubilligung von Teilzahlungen könne den Bussenvollzug erträglich gestalten.

37, Anna Koos, gemäss angenommenem Strafantrag des Amtsstatthalters von Entlebuch vom 9. September 1932 mit Fr. 80 gebusst.

Anna Eoos hat über die Schlagbewilligung hinaus weitere 16 Fcstmetcr Holz schlagen lassen.

Für Anna Boos ersucht der unter ihrer Vormundschaft stehende Ehemann um Erlass der Bussenhälfte, unter Schilderung der Verhältnisse und der Notlage.

Das Kreisforstamt Entlebuch, der Staatsanwalt des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement beantragen die Begnadigung, letzteres allenfalls Herabsetzung der Busse bis zu einem Minimum.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung dor Busse bis Fr. 20. Angesichts der Notlage, der grossen Kinderschar, der damaligen Versorgung des Ehemannes in einer

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Heilanstalt, lässt sich von außerordentlichen Verhältnissen sprechen, die aus Mitleid für die schwer bedrängte Frau einen teilweisen Gnadenakt rechtfertigen.

, 88, Oskar Linder, verurteilt am 26. Dezember 1930 vom Gerichtspräsidenten von Oberhash" zu Fr. 180 Busse.

Linder hat während zwei oder drei Jahren ohne Bewilligung annähernd 39 Stämme Nadel- und Laubholz schlagen lassen. Ein erstes Begnadigungsgesuch Linders führte im I. Bericht vom 15. Mai 1931 (Bbl. I, 573/574) zum Antrag, die Busse bis Fr. 80 zu ermässigen, und die Bundesversammlung beschloss in der Junisession Herabsetzung bis Fr. 60, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen des Eegierungsstatthalters.

Linder stellt das Wiedererwägungsgesuch, ihm auch diese Fr. 60 zu erlassen; die Gerichtskosten von Fr. 28. 60 habe er bezahlt. Er macht gänzliche Mittellosigkeit, Fehlen von Erwerb und grössero Familienlasten geltend, ferner betont er die vorgenommenen Nachpflanzungen. Es drohe ihm die Umwandlungsstrafe.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes zieht die Verschlechterung in den Verdienstverhältnissen und der Wirtschaftslage der Landwirtschaft in Betracht und beantragt, die Bestbusse von Fr. 60 um die Hälfte zu erinässigen.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir demgegenüber Abweisung, mit dein Hinweis, dass die gewährte Zubilligung von erträglichen Teilzahlungen in Verbindung mit der ergangenen Teilbegnadigung den Umständen des Falles auch heute noch genügend Bechnung trägt. Linder hat seit zwei Jahren nicht den mindesten Bussenbetrag entrichtet, ein Verhalten, das mit Bücksicht auf andere Straf- und Begnadigungssacheii niissbilligt werden muss.

39. Elisa Bosshard, verurteilt am 31. März 1932 vom Bezirksgericht See zu Fr. 225 Busse.

Elisa Bosshard hat im Winter 1930/81 in ihrem Wald 45 Festmeter Holst ohne Bewilligung schlagen lassen.

Für Frau Bosshard ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen Erlass der Busse. Hierzu wird in längeren Darlegungen geltend gemacht, die in zweiter Ehe verheiratete Bergbäuerin befinde sich mit ihrer Familie in einer verzweifelten Lage, weshalb man Gnade für Becht walten lassen solle. Wenn eine Begnadigung nicht möglich sei, so solle (an Stelle der Betreibung) die Umwandlungsstrafe verfügt werden. Für
Einzelheiten verweisen wir auf das Gesuch selbst.

Der Gemeinderat Goldingen bezeichnet die Eingabe als in der Ausführung und Begründung vielfach übertrieben; seine Vernehmlassung erweist sich demgemäss als Berichtigung der Gesuchsdarstellung, immerhin mit dem

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Befinden, die gesetzliche Mindestbusse sei hier horrent hoch und deshalb bis zu Fr. 50 zu ermässigen. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt Herabsetzung bis Fr. 90.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, unter Zubilligung erträglicher Teilzahlungen nach dem Ermessen der kantonalen Vollzugsbehörde.

Damit wird der Bedrängnis der Gesuchstellerin Bechnung getragen.

40. Fritz Freiburghaus, gemäss Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg vom 24. September 1981 mit Fr. 380, der gesetzlichen Mindestbusse, bestraft.

Freiburghaus hat im Winter 1980/81 in seinem Wald ohne Bewilligung 60 Festmeter Trämelholz und 21 Ster tannenes Brennholz geschlagen, wobei zum Teil eine kahlschlagähnliche Wirkung eingetreten ist.

Freiburghaus ersucht um Erlass der Busse, wozu er Verschuldung als Bergbauer, Unglück im Stall und daherige Notlage geltend macht.

Der Gemeinderat Büschegg bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet die Begnadigung, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse bis Fr, 50, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragte erstmals, Fr. 180 zu erlassen, dies nach vorausgegangener Neuanpflanzung und Säuberung, und die kantonale Polizeidirektion schloss sich ·damals diesem Antrag an, wogegen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragte.

Heute beantragen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen ebenfalls Abweisung; Freiburghaus habe inzwischen neuerdings einen unerlaubten Holzschlag vorgenommen, und werde er nicht gehörig gestraft, so habe dies für die Handhabung der Forstpolizei bedenkliche Folgen.

Unter diesen Umständen beantragen wir desgleichen Abweisung, obschon zu sagen ist, dass der Bericht des Ortsgemeinderates Mitleid erregen muss.

41. Alois Zihlmann, verurteilt am 12. Juli 1982 vom Amtsgericht Entlebuch zur gesetzlichen Mindestbusse von Er. 552. 50.

Zihlmann hat im Jahre 1981 in den sogenannten Schwyzerwäldern, Gemeinde Bomoos, 110,s Festmeter Holz ohne Befugnis geschlagen.

Zihlmann ersucht um Erlass der Busse: «Da mir die Holzschlagbewilligung jedes Jahr abgewiesen wurde, war ich halt gezwungen, gleichwohl zu holzen; ich war in der Not und hatte keinen andern Verdienst.» Das Gesuch nimmt ferner
Bezug auf die Lage des Bergbauern, der sozusagen mit dem Holz das Leben durchbringe: «möchten sie einem doch in don Bergen draussen machen lassen, wo man noch zum Arbeiten geneigt ist».

Das Kreisforstamt Entlebuch, der Staatsanwalt des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement beantragen einhellig Abweisung. In

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Wirklichkeit hat Zihlmann bis heute ein einziges Schlaggesuch eingereicht, und zwar erst, als er bereits geschlagen hatte. Der Bericht des Kreisforstamtes enthält Einzelheiten über den vorhandenen Eaubbau und bemerkt, Zihlmann sei als «Waldschlächter» bekannt.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung.

42. Josef Lötscher, verurteilt am 17. November 1981 vom Amtsgericht Entlebuch zur Mindestbusse von Fr. 780.

Lötscher hat in seinem Wald, im Einzugsgebiet des gefährlichen Wildbacbes Fontannen, unbefugt mindestens 156 Festmeter Holz geschlagen.

Lötscher ersucht um Herabsetzung der Busse bis zu einem Viertel. Die Busse sei in keinem Verhältnis zum Holzwert. Mit dem Erlös habe er den Nachlassvertrag ermöglicht. Der Bann wart verzeige drauflos und mache Arme noch ärmer.

Das Kreisforstamt Entlebuch, der Staatsanwalt des Kantons Luzern und das kantonale Justizdepartement beantragen Abweisung. Das Begierungsstatthalteramt Entlebuch bemerkt, das Gericht sei Lötscher in der Berechnung ·der Holzmenge entgegengekommen, auch habe Lötscher an Busse und Kosten nicht nur keine Anzahlung geleistet, sondern dem Vollzug noch Schwierigkeiten bereitet. Das Kreiaforstamt bezeichnet Lötscher als Spekulanten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung.

48.

44.

45.

46.

47.

Ernst Wälti, 1907, Vernicklet, Unterkulm (Aargau), Hans Rothen, 1904, Fabrikarbeiter, Unterseen (Bern), Fritz Prutiger, 1910, Fabrikarbeiter, Unterseen (Bern), Pani Mori, 1901, Hilfsarbeiter, vormals Gebenstorf (Aargau), Ernst Schenk, 1904, Meisterknecht, Oberdorf (Solothurn), (Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 .sind verurteilt worden: 43. Ernst Wälti, verurteilt am 19. Januar 1982 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse.

Wälti hat Ende 1981 einen Korb voll Aluminiumabfälle in ein Fischgewässer geworlen, jedoch ohne dass Schaden entstand.

Wälti ersucht um Erlasä der Busse. Er habe nicht daran gedacht, mit den Abfällen den Fischbestand zu gefährden. Die Busse könne er nicht bezahlen, da er als ältester Sohn mithelfe, Mutter und Geschwister durch das Leben zu

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bringen. Die achtköpfige Familie erhalte von dem getrennt lehenden Ehemann und Vater keinerlei Unterstützung.

Das Bezirksgericht Kulm hat die gesetzliche Mindestbusse erkannt und empfiehlt sowohl in den Urteilserwägungen wie in einem späteren Antrag: die teilweise Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen,.

Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr, 20.

Bei der Geringfügigkeit des Vorkommnisses und auf Grund der Bestätigung der Gesuchsanbringen durch den Ortsgemeinderat beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Wälti hat ausserdem noch Gerichtgkosten zu zahlen.

44 und 45. Hans Eothen und Fritz Frutiger, mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Thun vom 28. Mai 1982 wie folgt gebüsst: Rothen mit Fr. 60, Frutiger mit Fr. 50.

Eothen und Frutiger sind am Auffahrtstag 1932 mit verbotenen Juckangeln dein Fischfang obgelegen, wobei Eothen ertappt wurde, als er einen laichenden Hecht fing.

Eothen ersucht um Erlass der Busse oder doch Herabsetzung bis zu einem Mindestmass. Er sei im letzten Winter sozusagen ohne Verdienst gewesen und leide unter der Krise, zudem stehe das Strafmass imbedingt nicht im Einklang mit der Übertretung, Der Gemeinderat Unterseen befürwortet die Ermässigung der Busse bis Fr. 10, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes bis Fr. 20, die Forstund Pohzeidirektionen des Kantons Bern beantragen Erlass der Bussenhälfte von Fr. SO, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei lediglich Herabsetzung um ein Drittel, mithin bis Fr. 40.

Frutiger ersucht um Erlass der Busse. Er gebe den durch Lohnabbau verminderten Verdienst der Mutter ab, da noch vier Minderjährige zu erhalten seien. Den Bussenbetrag müsste die Familie an der schon mager genug gemessenen Verpflegung absparen.

Der Gemeinderat von Interlaken bestätigt die dürftigen Verhältnisse.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Erlass der Bussenhälfte von Fr. 25, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 80.

Unserseits halten wir ebenfalls dafür, dass eine Teilbegnadigung erfolgen kann. Der Eichter ist von der Mindestbusse in Art. 31, Ziffer 2, des Fischerei gesetjses ausgegangen, die Fr. 50 beträgt, während die Eechtsprechung
Fälle dieser Art verschiedentlich nach Art. 31, Ziffer ], beurteilt hat, mit einer Mindestbusse von Fr. 5, was dem Gesotzeswortlaut entspricht. Ferner sind die ärmlichen Verhältnisse erwiesen. Im ùbngen steht Eothen nach Akten und Berichten, ungunstiger da, weshalb sich eine Abstufung der Bussen auch im Begnadigungswege rechtfertigt.

857 Wir beantragen bei Kothen Erlas9 der Bussenhälfte, mithin bis Fr. 30, bei Frutiger etwas weitergehend, Herabsetzung bis Fr. 20. Diese Beträge sind mit den Kosten von Fr. 4. 50 noch fühlbar genug.

46. Paul Morf, verurteilt am 28. April 1982 vom Bezirksgericht Baden 2u Fr. 100 Busse.

Morf und zwei andere haben in der Aare mit Sprengpatronen gefischt.

Morf ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass, allenfalls um bedingte Begnadigung. Infolge von Arbeitslosigkeit sei er mit Frau und zwei kleinen Kindern in Not geraten, sonst hätte er sich nicht verleiten lassen.

Der Gemeinderat Gebenstorf bestätigt die Bichtigkeit dor Gesuchsanbringen, insbesondere die geltend gemachte Notlage. Das Bezirksgericht Baden empfiehlt die teilweise Begnadigung. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt den Erlass der Bussenhälfte.

Da der Gesuchsteller nach Akten und Berichten einen sehr guten Eindruck macht und die Notlage der Familie den Wegzug aus dem damaligen Wohnort erzwang, so dass Morf heute in einem anderen Kanton ansässig ist, kann trotz der schwereren Gesetzesübertretung eine weitgehende Bussenermässigung verantwortet werden. Wir beantragen Herabsetzung der Busse um drei Viertel, mithin bis Fr. 25, wozu noch zirka Fr. 8 Gerichtskosten hinzukommen.

47. Ernst Schenk, verurteilt am 27. April 1932 vom Amtsgericht von Solothurn-Lebern zu Fr. 100 Busse, Fr. 186. 80 Kosten und Fr. 120 Schadenersatz an. den Kanton Solothurn.

Im Busletenbach bei Oberdorf ereignete sich im Februar 1982 ein Fischsterbet infolge Einlaufens von Jauche aus dem Gehöft des Landwirtes und Unternehmers Giacometti. Schenk führte als Meisterknecht Jauche auf das Land. Hierbei verschloss er den Ausflusstock ordnungsgemäss mit einem Holzzapfen, jedoch wurde dieser infolge unsachgemässer Anlage unter dem Druck in die Höhe gesprengt, worauf sich die überfliessende Jauche über den gefrorenen Boden ins nahe Fischgewässer ergoss. Das urteilende Amtsgericht erachtete Schenk für strafbar, wogegen es Giacometti freisprach, Schenk ersucht um Erlass der Busse und ferner eines Kostenteils, womit sich jedoch die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen hat. Er schildert sein Missgeschick, betont, dass er damals erst zehn Tage im Dienst gestanden habe, und hält dafür, von Giacometti ungenügend eingeführt worden
zu sein.

Die Geldbusse sei für die ganze Familie eine schwere Last.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn erachtet Schenk als einer Begnadigung würdig, und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Bei der Besonderheit des Falles sowie angesichts der schweren Belastung des Gesuchstellers mit Kosten und Schadenersatz beantragen wir, die Busse gänzlich zu erlassen, und beziehen uns hiefür auf die Ausführungen sowohl des kantonalen Polizeidepartementes wie der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

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48. Albert Eggli, 1887, Burgerschreiber, Busswil (Bern), 49. Jakob Christen, 1898, Landwirt, Wegenstetten (Aargau), 50. Gottfried Indermühle, 1884, Landwirt, Amsoldingen (Bern), 51. Alfred Hirsig, 1876, Landwirt, Amsoldingen (Bern), 52. Fritz Schönholzer, 1906, Landwirt, Lützelflüh (Bern), 53. Joseph Schmidlin, 1877, Landwirt, Dittingen (Bern), 54. Bernhard Stachel, 1864, Landwirt, Blauen (Bern), 55. Adolf Sprecher, 1860, Landwirt, Röschenz (Bern), 56. Hans Leuenberger, 1883, Schreiner, Huttwil (Bern), 57. Hans Krenger, 1869, Landwirt, Fehlern (Bern), 58. Paul Bachofner, 1908, Bäcker, Jagdaufseher, Zell (Zürich), 59. Oscar Fracheboud, 1884, Monteur, Lausanne (Waadt), 60. August Borer, 1900, Gelegenheitsarbeiter, Grindel (Solothurn), 61. Conrad Heinz, 1909, Fischereiaufseher, Sils (Graubünden), 62. Johann Tester, 1887, alt Jagdaufseher, Fürstenau (Graubünden), 63. Christian Gainer, 1901, Käser, Beatenberg (Bern), 64. Hermann Schmid, 1898, Maschinenformer, Algetshausen (St, Gallen), 85. Alfred Bosshard, 1899, Mechaniker, Zürich, 66. Fritz Liechti, 1889, Landwirt, Landiswil (Bern), 67. Michael Meyer, 1909, Käserlehrling, Buswil (Luzern), 68. Johann Georg Moser, 1891, Landarbeiter, Thusis (Graubünden), 69. Emil Siegenthaler, 1908, Versicherungsaquisitor, Baden (Aargau), 70. Jakob Gisiger, 1905, Landwirt, Mümliswil (Solothurn), 71. Josef Häfliger, 1888, Taglöhner, Romoos (Luzern), 72. Eduard Schnider, 1878, Weichenwärter, Wangs (St. Gallen), 73. Rudolf Bartlome, 1898, Senn, Günsberg (Solothurn), 74. Arthur Wyss, 1888, Landwirt, Günsborg (Solothurn), 75. Werner Obi, 1909, Käser, Oberdorf (Solothurn), 76. Adolf Mathis, 1906, Holzarbeiter, Engelberg (Obwalden), 77. Robert Renggli, 1881, Pächter, Menznau (Luzern), 78. Otto Baumann, 1891, Gelegenheitsarbeiter, Unter-Neuwilen (Thurgau), 79. Oswald Kobelt, 1905, Landwirt, Bruggtobel-Reute (Appenzell A.-Eh.), 80. Ernst Eobelt, 1909, Landwirt, Bruggtobel-Eeute (Appenzell A.-Rh.).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden:

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48. Albert Eggli, verurteilt mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Buren vom 28. Mai 1982 gemass Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Der Wolfshund Egglis hat einen jungen Hasen gejagt.

Eggli ersucht um Erlasa der Busse, Er schildert die Einzelheiten des geringfügigen Vorfalles mit dem Hinweis, dass der Hund nunmehr ständig an der Kette sei. Ferner macht er teilweise Arbeitslosigkeit, verminderten Erwerb und Farnilienlasten geltend.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Abweisung, da durch Publikationen genügend vor dem Laufenlassen von Hunden gewarnt werde, der Bussenerlass der Sache nicht diene und Eggli in der Lage sei, die Busse zu bezahlen. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, unter Bezugnahme auf die Darlegung des Vorfalles in den Gesuchsanbringen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, Damit, ob in Wirklichkeit fahrlässiges Jagenlassen eines Hundes vorliegt, hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen. Der Richter hat die Mindestbasse erkannt und ärmliche Verhältnisse liegen nicht vor.

49. Jakob Christen, verurteilt mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten ron Kheinfelden vom 12. Mai 1982 gemass Art. 45 des Bundesgesetzes, in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht und dem Gesetz über Tierquälerei, eu Fr, 40 Busse.

Der Sennenhund Christens, der das Fuhrwerk seines Meisters begleitete, hat unterwegs ein Eeh gejagt. In der Folge schlug ihn Christen in tierquälerischer Weise.

Christen ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Vorgänge erörtert, die Tierquälerei bestreitet und missliche Verhältnisse geltend macht. Den Hund habe er verkauft.

Der Gemeinderat Wegenstetten bezeichnet Christen als brutal, befürwortet aber angesichts der sehr schlechten Verhältnisse eine Bussenermässigung.

Der Gerichtspräsident von Eheinfelden kann die Begnadigung nicht befürworten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung.

50 und 51. Gottfried Indermühle und Alfred Hirsig, verurteilt mit Strafbefehi des Gerichtspräsidenten von Niedersimmenthal vom 5. Juni 1981 gemass Art. 45 des Bundesgesetzes je zu Fr. 20 Busse.

Indermühle und Hirsig haben laut Straf bef ehi ihre Hunde jagen lassen.

Die beiden ersuchen um
Erlass der Bussen. Sie haben im Strafverfahren die Eichtigkeit der Anzeige bestritten, jedoch hielten die Strafbehörden letzten Endes dafür, gegen die ergangenen Strafbefehle sei die schriftliche Einsprache

860 nicht innert nützlicher Frist erfolgt und mündlich sei Einsprache nicht erhoben worden. Die Gesuchstcller beharren darauf, die Einsprache auch mündlich vorgenommen zu haben; sie seien zu Unrecht verurteilt worden.

Der Gerichtspräsident und Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes Niedersiinnienthal empfiehlt die Begnadigung, da zweifelhaft sei, ob wirtlich die Hunde der Bestraften gejagt hätten. Die Porst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung, da die Begnadigungsinstanz die Strafbefehle nicht auf die Richtigkeit der Beweiswürdigung zu prüfen habe.

.Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Die strafrechtliche Erledigung der Bussensache mag zwar in verschiedener Sichtung nicht befriedigen, jedoch sollte aus allgemeinen Erwägungen davon abgesehen werden, sich mit den Formalien des kantonalrechtlichen Einspracheverfahrens zu befassen. Angesichts der nicht hohen Bussen wäre es angezeigt gewesen, das Begnadigungsgesuch zurückzuziehen, was aber den Gesuchstellern vergeblich nahegelegt worden ist.

52. Fritz Schönholzer, verurteilt am 29. Februar 1982 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Sehönholzer hat im Winter 1929 einen Turmfalken geschossen, den sein Bruder im Taubenschlag gefangen gesetzt hatte. Schönholzer wnsst'e nicht, dass es sich um einen geschützten Turmfalken handelte, sondern hielt den in den Taubenschlag eingedrungenen Vogel für einen Habicht.

Schönholzer ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Der vorhandene Sachverhalt lasse auch die Mindestbusse als überaus empfindlich erscheinen, namentlich da Schönholzer als im elterlichen Heiniwesen arbeitender Sohn in Betracht falle, der nicht über Geldmittel verfüge.

Der G-emeindcrat Lützelflüh empfiehlt das Gesuch, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Bei dem weit zurückliegenden Vorkommnis handelt es sich nicht um einen vorbedachten Jagdfrevel, vielmehr war das Verhalten der Beteiligten einigermassen naheliegend und erklärlich.

58--55. Joseph Schmidlin,
Bernhard Stachel, Adolf Sprecher, verurteilt mit Strafmandaten des Gerichtspräsidenten von Laufen vom 16. März und 10. Dezember 1931 gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes und kantonalem Jagdrecht je zu Fr. 50 Busse.

Sämtliche haben während der Haarraubwildjagd als Patentjäger zu grosse Hunde verwendet.

861

Alle ersuchen um Erlass, Stachel allenfalls um Ermässigung der Bussen.

Sie versichern namentlich, nicht gewusst zu haben, dass die Eisthòhe der Hunde über das, ihtion an sich bekannte, zulässige Mass hinausgehe. Die Verfehlungen seien geringfügig.

Der Eegierungsstatthalter dos Amtsbezirkes befürwortet die Gesuche.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen. Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung. Die kantonalen Begierungsdirektionen betonen die Not wendigkeit der Verordnungsbefolgung durch die Patentjäger.

56. Hans Leuenborger, verurteilt am 30. November 1931 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 43, Ziff. 5, des ßundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Leuenberger hat mit einem Flobert einen Hasen geschossen.

Leuenberger ersucht, ihm die Busse zum grösseren Teil zu erlassen. Er sei sich der Tragweite der Handlung nicht so recht bevrasst gewesen, habe nunmehr die Schiesserei endgültig aufgegeben und befinde sich im übrigen wogen Unfalls und längerer Arbeitslosigkeit in Verhältnissen, welche die ßussorientrichtung verunmöglichten, es sei denn, er müsse am Notwendigsten sparen.

Der Gemeinderat Huttwil spricht sich gegen die Bussenermässigung aus, und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Abweisung.

Mit den Forst- und Polizeidirektioncn des Kantons Bern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Leuenberger ist laut Bericht dos Ortsgemeinderates wegen Jagdfrevels vorbestraft und steht im .Ruf eines Wilderers.

57. Hans Krenger, verurteilt am 14. März 1932 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 89 und 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse.

Krenger hat mit einer Schrauberflinte auf einen Hasen geschossen.

Krenger ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Er habe für Frau und zwei Kinder zu sorgen, sei arm und wegen eines Leidens nur vermindert arbeitsfähig. Zum Wildern habe ihn veranlasst, dass er kein Fleisch au kaufen vermöge.

Dor Gemeinderat Poldern befürwortet das Gesuch, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Erlass der Bussenhälfte, die Forstdirektion des Kantons Bern kann vom jagdlichen Standpunkt aus eine Begnadigung nicht beantragen und hält dafür, keinenfalls solle unter
Fr. 100 gegangen werden, was die kantonale Polizeidirektion beantragt.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Krenger solle zunächst in erträglichen Teilzahlungen die Bussenhälfte aufbringen. Kommiserationsgründen steht eine Vorstrafe entgegen, ferner der Umstand, dass Krenger trotz den sorgfältigen Aussagen zweier Wildhüter beharrlich leugnete.

Bundesblatt.

84. Jahrg. Bd. II.

64

862 58. Paul Bachofner, mit Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes "Wjnterthur vom 9. Februar 1982 gemäss Art. 48, Ziff. 2, Art. 53 und 55, Abs. 2 des Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 18 und 22 des Bundesstrafrechtes wegen Gehilfenschaft zu verbotenem Fallenstellen mit Fr. 180 gebüsst.

Bachofner hat im Mai 1981 als Jagdaufseher dem Italiener Callegher, dem ein Fuchs bei dreissig Hühner getötet hatte, eine Wildfalle (verbotenes Tellereisen) geliehen, die Callegher stellte, worauf sich ein Fuchs verfing, der jedoch unter Zurücklassen eines Vorderbeines flüchten konnte. Das Statthalteramt Winterthur hat bei Callegher dafür gehalten, dass er die vom Jagdaufseher bezogene Falle gutgläubig verwendet habe; die erste Strafverfügung vom 9. Februar 1932 büsste ihn immerhin wegen verbotenen Fallenstellens, begangen in fahrlässiger Eechtsunkenntnis, mit Fr. 30 Busse, während es der Wiedererwägvmgsentscheid vom 10. März 1982 bei einer blossen (dem Bundesrecht an sich als Strafe fremden) Verwarnung bewenden lässt, dies in verstärkter Berücksichtigung der Eechtslage, dass Callegher die Übertretung in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und auf Weisung des Jagdaufsehers begangen habe.

Bachofner ersucht um Erlass der Busse. Wie im Strafverfahren macht er mit Nachdruck geltend, Callegher vor Zeugen erklärt zu haben, er dürfe die Falle nur mit behördlicher Bewilligung brauchen, sonst werde er bestraft.

Die Busse von Fr. 180 sei in einer Zeit ohne Arbeit und Geld unglaublich hoch, namentlich im Verhältnis zum Wiedererwägungsentscheid gegenüber Callegher.

In den Akten befindet sich ein aufschlussreicher Polizeibericht. Das Statthalteramt Winterthur hält die Busse für nicht übersetzt. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung.

Unserseits bemerken wir, dass zwar die Bestrafung Bachofners wegen Gehilfenschaft, unter Zugrundelegung von Fahrlässigkeit, einer rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht Stand hält und dem angerufenen Bundesstrafrecht zuwider ist. Wie aber namentlich der Wiedererwägungsentscheid betreffend Callegher zeigt, erachtete das Statthalteramt in Wirklichkeit ak massgebend, dass Calleghers Eechtsunkenntnis entschuldbar sei, während sich Bachofner als Jagdaufseher sagen lassen müsse, dass
er jenen, um den Wildschaden nicht vergüten zu-müssen, zum verbotenen Fallenstellen ermuntert habe, wofür er verantwortlich sei. Die Behauptung Bachofners, eine amtliche Bewilligung Kum Fallenstellen vorbehalten zu haben, wurde deshalb 'nicht berücksichtigt, weil er als Jagdaufseher längst genau wisse, dass Tellereisen schlechthin verboten seien. -- Darnach käme Bachofner sogar als Urheber in Betracht, was günstigstenfalls die Mindestbusse von Fr. 300 erfordert hätte.

Unter diesen Umständen und da ärmliche Verhältnisse nicht vorliegen, beantragen wir mit den anderweitigen Behörden Abweisung.

863

59. Oscar Fracheboud, verurteilt vom Gerichtspräsidenten von Greyere am 22. April 1982 gemäss Art. 48, Ziff. 5, und 56, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Fracheboud wurde im Februar 1982 in Waldgebiet mit einem Flobertgewehr zu vier Schüssen betroffen. Dem Hilfswildhüter widersetzte er sich, Fracheboud ersucht urn Herabsetzung der Busse, da er lediglich seinen Bruder begleitet und einem Dritten das Gewehr nachgetragen habe. Der Hilfswildhüter hätte sich nicht ausgewiesen. Er sei ohne Vorstrafe. Die Busse belaste ihn schwer, da er für die betagten Eltern sorge.

Der Gemeinderat Lessoc bestätigt die Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der urteilende Richter hält eine weitgehende Begnadigung für angebracht.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung, weil das in Betracht kommende, vierschüssige Flobertgewehr zu den schlimmsten Frevlerwaffen gehört, Widersetzlichkeit vorliegt und der ledige Gesuchsteller im übrigen regelmässigen Verdienst hat.

60. August B or er, verurteilt vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein am 5. November 1930 gemäss Art. 40, Abs. 2,43, Ziff. 5,45, Abs. 2, und 66, Ziff. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse.

Borer hat im September 1930 mit einem Hund und einer verbotenen Jagdflinte gejagt.

Borer ersucht um. Erlass der Kestbusse von Fr. 100, nachdem er seit Einreichung des Begnadigungsgesuches Fr. 150 aufgebracht hat. Er werde darin, angesichts der schwierigen Arbeitsverhältnisse und Familienlasten, ein Entgegenkommen erblicken, das zur Wiederaufrichtung seiner Existenz beitrage.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn äussert sich in eingehendem Bericht zugunsten des bedingten Erlasses der Fr. 100. Zwischen dem Polizeidepartement und der Bundesanwaltschaft hat ein Meinungsaustausch stattgefunden, da die Bundesanwaltschaft dafür hielt, von einer Begnadigung solle abgesehen werden, unter Zubilligung von erträglichen Teilzahlungen, Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Wir verweisen auf die Vorstrafen. Der Bundesrat hat bis anbin aus allgemeinen Erwägungen davon abgesehen, die bedingte Begnadigung auch in bezug auf Geldbussen zu beantragen.

61 und 62. Conrad Heinz und Johann Tester mit Strafentscheid des Kleinen Bates des
Kantons Graubünden vom 13. Mai 1981, in Verschärfung des vom Kreisgerichtsausschuss Schams erkannten Urteils, gemäss Art. 89, Abs. 2 und 55, Abs. 2, des Bundesgesetzes je mit Fr. 250 gebüsst. Die Kassationsbeschwerde hat das Bundesgericht am 23. November 1931 abgewiesen (BGE 57, 409 ff.).

864

Heinz und Tester sind wegen fahrlässigen Jagens einer säugenden Gemsgeiss verurteilt worden.

Heinz und Tester ersuchen in getrennten Eingaben uni Erlass der Bussen, jener mit dem Beifügen, auch mit der bedingten Begnadigung gerne einverstanden zu sein. Beide beharren darauf, die Gemse berechtigterweise als jagdbar angesehen zu haben, was des längern ausgeführt wird. Sie hätten sich nichts zuschulden kommen lassen und dürften deshalb auch nicht bestraft werden. Als besondere Begnadigungsgründe macht Heinz den guten Leumund geltend, ferner die bescheidenen Verhältnisse und die Beeinträchtigung in der Amtsführung als Fischereiaufseher. Tester äussert sich zum Vorwurf des Bestehens anderweitiger Strafen und bemerkt, dass er die Beträge für Busse und Kosten einfach nicht aufbringe. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Gesuche selbst, ferner au! die von Tester eingelegte Bündner Jägerzeitung.

Der Gemeindevorstand Sils würde die Begnadigung des Heinz unverständlich finden. Das Gemeindeamt Fürstenau schreibt, Tester werde die Busse kaum bezahlen können. Das Justizdepartement des Kantons Graubünden kann eine Begnadigung in keinem der Fälle befürworten.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir bei beiden Abweisung. Das Bundesgericht erklärt, die Feststellung tatsächlicher Natur, dass es sich bei dem abgeschossenen Tier um eine säugende Gemsgeiss gehandelt habe, sei nicht aktenwidrig, im übrigen hätten sich die beiden Jäger einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Bei dieser Bechtslagc sollte die Begnadigungsbehörde auf Tat- und Beweisfragen von vorneherein nicht zurückkommen. Den beiden Gesuchstellern können nach Ermessen der Kantonsbehörden erträgliche Teilzahlungen zugebilligt werden.

63. Christian Gafner, verurteilt am 2. Oktober 1931 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Gafner hat im September 1981 eine von Heuern gefundene Falle auf einer Alp zum Fang von Murmeltieren gestellt.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Gafners hat die Bundesversammlung in der Junisession 1982 antragsgemäss zurzeit abgewiesen in der Meinung, Gafner solle zunächst die Bussenhällte entrichten, was inzwischen geschehen ist (I. Bericht des Bundesrates für die Junisession 1932 vom 17. Mai 1982, Bundesbl. I, 809).

Mit den Anträgen der
Kantonsbehörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei können wir heute beantragen, die verbleibende BussenMlfte zu erlassen.

64. Hermann Schmid, vorurteilt am 23. Dezember 1981 vom Bezirksgericht Untertoggenburg gemäss Art. 39, Abs. 2, bzw. 48, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Schmid hat mit andern nach bereits geschlossener Jagdzeit gejagt, wobei eine geschützte Eehgeiss erlegt wurde, In einem andern Jagdfrevel war Schmid Gehilfe, ferner nahm er vorschriftswidrig an einem Jagdbetrieb teil.

865 Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Junisession 1982 antragsgemäss zurzeit abgewiesen in der Meinung, Schmid solle mindestens den vom kantonalen Justizdepartement genannten Bussenbetrag von Fr. 200 aufbringen (T. Bericht des Bundesrates für die Junisession vom 17. Mai 1932, Bundesbl. l, 811).

Schmid erneuert sein Begnadigungsgesuch mit dem Hinweis, dass er der Vollzugshehörde Fr. 200 entrichtet habe, wovon Fr. 189. 55 an die Busse verrechnet worden sind.

Mit dem Justizdepariement des Kantons St. Gallen b e a n t r a g e n wir heilte den Erlass der Bestbusse.

65. Alfred Bosshard, mit Straferkenntnis des Bezirksamtes Seebezirk vom 11. März 1982 gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes mit Fr. 300 gebüsst.

Den Bekurs hat die Bezirksgerichtskoinmission See am 15. Juli 1932 abgewiesen.

Bosshard hat bei einem Gang auf den Schindelberg, der im Schougebiet ist. eine Browningpistolo auf sich getragen.

Für Bosshard ersucht ein .Rechtsanwalt um Erlass oder Ermässigung der Busse. Bosshard habe nach einem Brandfall, von dem er mitbetroffen worden sei, die in Schongebiet befindliche Liegenschaft aus Sicherheitsgründen bewaffnet aufgesucht. Die enorme Mindestbusse sei von der Bezirksgerichtskommission See als überhart empfunden worden.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen kann sich mit der Herabsetzung der Busse um Fr. 100 einverstanden erklären.

Bei den besonderen Umständen des Falles dürfte eine Jagdabsicht gelehlt haben, weshalb wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen, die Busse bis Fr. 100 zu ermässigen. Weiter sollte die Begnadigung nicht gehen; denn der Gang zum Brandorto erforderte das Waffentragen nicht und noch weniger die merkwürdige Abgabe von Schüssen auf der Brandstätte.

66. Fritz Liechti, verurteilt am 10. Juni 1932 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 48, Abs. 2, dos Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Die bei einem Präparator vorgenommene Bücherkontrolle gab den Anstoss zu einem Strafverfahren gegen Liechti, der jenem im Februar 1929 das Fell einer Rehgeiss uberbracht hatte. Liechti hat die tote Behgeiss unter Umständen aufgefunden, nach denen er annehmen musste, dass die Behgeiss gefrevelt war.

Liechti ersucht in längerer Eingabe um Erlass der Busse. Im Widerspruch zu den Urteilserwägungen wird
geltend gemacht, Liechti habe nicht annehmen müssen, dass es sich um ein gefreveltes Tier handle, und ferner erklärt, die Meldepflicht sei ihm nicht bekannt gewesen. Bei den für die Landwirtschaft kritischen Verhältnissen bedeute die Busse eine ganz ausserordentliche Harte.

Der Gomemderat Landiswil befürwortet das Gesuch, und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse bis Fr. 100,

866 wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100.

67. Michael Meyer, verurteilt am 22. Juni 1982 vom Obergericht des Kantons Luzern, in Verschärfung dea erstinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Meyer hat im Dezember 1931 in der Nähe eines Waldes eine Falle gelegt und damit einen Mäusebussard gefangen, den er ausstopfen liess.

Meyer, der die erstinstanzlich erkannte Busse von Fr. 100 sofort bezahlt hatte, ersucht umErlass der Fr. 200. Die Straftat sei in jugendlichem Leichtsinn, ohne die nötige Überlegung, begangen worden. Der nicht vorbestrafte Gesuchsteller habe sofort gestanden. Die Busse und Gerichtskosten seien für den Käserlehrling unerträglich hoch. Die seinerzeitige Entrichtung der Fr. 100 bezeuge seinen Zahlungswillen. Im übrigen wachse der Unwillen weitester Volkskreise über die hohen Bussen in Jagdstrafsachen.

Das Obergericht des Kantons Luzern empfiehlt das Gesuch bereits in den Urteilserwägungen. Der Staatsanwalt und das kantonale Staatswirtschaftsdepartement beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, mithin bis zu dem bereits entrichteten Betrag, wogegen das kantonale Justizdepartement nur die Hälfte der verbleibenden Fr. 200 erlassen möchte.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die Busse von Fr. 300 um die Hälfte zu ermässigen, so dass Meyer noch Fr. 50 zu zahlen hat. Der Staatsanwalt des Kantons Luzern und das Staatswirtschaftsdepartement sind bezeichnenderweise der Ansicht, nach den gemachten Erfahrungen seien die Strafandrohungen des Bundesgesetzes nicht zu hoch. Die Teilbegnadigung kann im übrigen deshalb beantragt werden, weil Meyer, der nach Akten und Urteilserwägungen einen guten Eindruck macht, ausserdcm durch Gerichtskosten erheblich belastet ist, 68. Johann Georg Moser, verurteilt am 18. Mai 1932 vom Kreisgerichtsausschuss Thusis gemäss Art. 48, Abs. 2, des Bundesgesetzos zu Fr. 300 Busse.

Moser hat im Herbst 1930 mit einem andern widerrechtlich gejagt, ferner tötete er nachträglich die von jenem angeschossene Eehgeiss und verbrachte sie nach Hause.

Moser ersucht um Milderung der Busse und Verlängerung der
Zahlungsfrist. Er sei Vater von neun unmündigen Kindern und mittellos. Anderes habe er sich nicht zuschulden kommen lassen und sei ohne Vorstrafe.

Der Gemeinderat Thusis empfiehlt, in Anbetracht der Familien- und Vermögensverhältnisse gewisse Bücksichten walten zu lassen. Das Kreisamt Thusis beantragt Abweisung.

Mit dem Justiz- und Pohzeidepartement des Kantons Graubünden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bean-

867

tragen wir den Erlass eines Bussendrittels, mithin Herabsetzung bis Fr. 200.

Moser ist wegen desselben Jagdfrevels gleichzeitig zu einer kantonalrechtlichen Busse von Fr. 50 verurteilt worden, was auffallen muss. Die Teilbegnadigung trägt den grossen Familienlasten Eechnung, immerhin in der Meinung, ein weitergehender Erlass sollte nicht stattfinden. Wir verweisen hierzu auf den Bericht des Ortsgemeinderates.

69. Emil Siegenthaler, verurteilt am 24. November 1931 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Siegenthaler hat mit einer verbotenen Falle einen Marder gefangen.

Siegenthaler ersucht um ganzen oder teilweisen Bussenerlass. Er habe kein Geschäft machen, sondern lediglich Schaden abwehren wollen, ohne zu wissen, dass die betreffende Falle unzulässig sei. Es drohe die Umwandlungsstrafe.

Das urteilende Gericht hält dio Teilbegnadigung bereits in den Urteilserwägungen für angezeigt.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass eines Bussendrittels, mithin Herabsetzung der Busse bis Fr. 200, womit dem Umstände Eechnung getragen wird, dass Siegenthaler die Falle auf dem väterlichen Gute gestellt hat und neben der Jagdlust der Schutz des Hühnerbestandes mitbestimmend war.

70. Jakob Gisiger, verurteilt am 27. Januar 1931 vom Amtsgericht von Balsthal gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Gisiger hat im Januar 19S1 nahe beim elterlichen Bauernhaus eine Tellereisenfalle gelegt.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Gisigers hat die Bundesversammlung in der Junisession 1931 antragsgemäss zurzeit abgewiesen in der Meinung, bevor mindestens die Bussenhälfte bezahlt sei solle eine Teilbegnadigung nicht erfolgen, da jedenfalls ärmliche Verhältnisse nicht bestünden. (I. Bericht vom 15. Mai 1931, Antrag 67. Bundesbl. I, 589.)

Gisiger hat die Fr. 150 bereits Mitte Juni 1931 entrichtet, ebenso später die Gerichtskosten von Fr. 52. 70. Er ersucht um Erlass der verbleibenden Bussenhälfte mit der Versicherung, kein Wilderer und Gesetzesverächter zu sein. Als einfacher Landmann habe er Mühe genug, der harten Scholle die Existenzmittel abzuringen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt, wie anlässlich des ersten Gesuches, Abweisung.

Aus ähnlichen Erwägungen
wie bei Siegenthaler hievor beantragen wir Ermässigung der Busse um ein Drittel, so dass Gisiger noch Fr. 50 bezahlen muss.

71. Josef Häfliger, verurteilt vom Amtsgericht Entlebuch am 12. April 1932 gemäss Art. 48, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

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Häfliger hat im nahen Wald eine Falle gestellt. Als Hausmieter kann er zehn Hühner halten, jedoch habe ihm ein Fuchs im Laufe des Winters sechs Stück geraubt.

Häfligcr ersucht um Erlass der Bussenhälfte, wozu er auf den erlittenen Schaden Bezug nimmt und im übrigen seine ärmlichen Verhältnisse und grossen Familienlasten erörtert.

Der Gemeinderat Romoos bestätigt die Armut des Gesuchstellers und stellt ihm ein sehr gutes Zeugnis aus. Der Staatsanwalt des Kantons Luzern, die kantonalen Staatswirtschafts- und Justizdepartemente beantragen Abweisung, das Justizdepartement mit dem Hinweis, allenfalls könnte mit Eücksicht auf die Armut Häfligers ein Nachlass von höchstens einem Bussendrittêl in Frage kommen. Die Gesuchsanbringen werden als Ausflüchte bezeichnet. Häfliger habe eine gefährliche, von ihm auswärts erstandene Falle verwendet. Die ihm wegen einer Forstpolizeibusse im Jahre 1981 teilweise gewährte Begnadigung habe die neue Gesetzesübertretung nicht verhindern können. Es sei nun einmal Tatsache, dass Wildfrevlern nur mit empfindlichen Bussen beizukommen sei. (I.Bericht vom 15. Mai 1931, Bundcsbl. I, 574.)

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir unter diesen Umständen desgleichen Abweisung, möchten aber beifügen, dass der Wortlaut der Strafanzeige des Bannwartes vom 3. Februar 1932 und der Bericht des Ortsgemeinderates zugunsten einer Teilbegnadigung geltend gemacht werden könnten.

72. Eduard Schnider, verurteilt am 22. Dezember 1931 von der Gerichtskommission Sargans gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Schnider hat im September 1931 ein Muttertier von einem Gemskitz weggeschossen. Über die Tatfrage, ob die Gemsgeiss wirklich von einem Kitz im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes begleitet war, haben nachträgliche Erhebungen stattgefunden, dies im Zusammenhang mit einer Eingabe aus Patentjägerkreisen.

Für Schnider ersucht der Gemeindeammann von Wangs, jenem wenigstens einen Teil der Busse zu erlassen. Schnider beharre dabei, er habe kein säugendes Muttertier geschossen. Er sei Vater von elf Kindern und durch ein in teuerster Zeit gekauftes Heimwesen schwer belastet.

Das Bezirksamt Sargans und der II. Staatsanwalt des Kantons St. Gallen beantragen den Erlass der Bussenhälfte, das kantonale Justizdepartement
Ermässigung der Busse um Fr. 100, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung zurzeit.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung. AuE den Straftatbestand sollte die Eegnadigungsbehörde nicht mehr zurückkommen.

73--75. Budolf Bartlome, Arthur Wyss und Werner Obi, verurteilt wie folgt: Bartlomc am 8. Oktober 1931 vom Übergericht des Kantons Solothurn gemäss Art. 89, Abs. 2, 42, Abs. ], 43, Ziff. 2, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 620 Busse und vier Jahren Jagdverbot; wyss und Obi am 12. Juni

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1981 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäs9 Art. 40 des Bundesgesetzes, Wyss zu Fr. 600, Obi zu Fr. 500 Busse, beide zu drei Jahren Jagdverbot.

Bartlome hat das Bmidesgesetz in drei Fällen übertreten; er beging Banngebiet mit einer Schusswaffe, schoss ausserhalb der Jagdzeit eine Eehgeiss ab und stellte vor Fuchsbauten eino Falle. Wyss schoss zwei Rehgeissen, Obi eine Eehgeiss ab.

Für sämtliche ersucht ein Rechtsanwalt um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Sie seien wohlbeleumdete Männer, die von den Bussen ausserordentlich hart betroffen würden. Bartlome sei Hirt, mit bescheidenem Verdienst und Familienlasten; er bringe sich notdürftig durch. Wyss lebe ebenfalls in äusserst bescheidenen Verhältnissen. Obi sei ein 21jähriger Käser, der als Metzgerknecht arbeite.

Auf Grund dos ersten Berichtes des kantonalen Polizeidepartementes vom 28. März 1982 fand zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden ein Meinungsaustausch statt, um allenfalls durch Vermittlung des Gesuchsverfassers eine teilweise Bussentilgung zu erlangen in der Meinung, die gänzliche Begnadigung der Bestraften sei von vorneherein ausgeschlossen. Diese Massnahme war insofern von Erfolg, als die Verurteilten inzwischen diejenigen Beträge aufgebracht haben, welche das kantonale Polizeidepartement in seinem Bericht in Aussicht nahm, Beträge, die auch nach Auffassung der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der Restbussen zulassen, namentlich in Verbindung mit dem ausserdem zu bezahlenden Wertersatz und den Gerichtskosten. Darnach haben Bartlome und Obi die Bussenhälften von Fr. 310, bzw. Fr. 250 und Wyss ein Bussendrittel von Fr. 200 entrichtet; bei Anrechnung des Erlasses der Restbussen hat Bartlome insgesamt Fr. 850, Wyss Fr. 770 und Obi Fr. 670 zu entrichten.

Es durfte nicht fraglich sein, dass nach den in Betracht kommenden Verhältnissen der Gesuchsteller diese Betrage sehr schwere Einbussen darstellen.

Die Teilbegnadigung trägt bei Bartlome und Wyss den Familienlasten Rechnung, während Obi als junger Mann etwelches Entgegenkommen nahe legen kann.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir den Erlass der Bestbussen.

76. Adolf Mathis, verurteilt am 28. Januar 1929 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwaiden ob dem Wald gemäss Art. 42,
56, Ziff. l, 57, Zilf. l, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 620 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während drei Jahren.

Mathis ist mit einem andern an einem Sommersonntag 1929 in Banngebiet mit einer Schusswaffe betroffen worden.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der ,1 unisession 1931 antragsgemäss zurzeit abgewiesen m der Meinung, es sei zunächst mindestens ein Bussendrittel aufzubringen. (1. Bericht vom 15. Mai 1931, Bundesbl. I, 593.)

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Die kantonale Inkassostelle Obwalden berichtet, dass Mathis in zwei Ratenzahlungen ein Busaendrittel, genauer Fr. 200, entrichtet habe, ferner sind an Kosten, zum Teil aus einem früheren, sonst erledigten Bussenstraffall, Fr. 109.55 eingetrieben worden. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Unterwaiden ob dem Wald ist mit dem Erlass des noch ausstehenden Betrages von Fr. 420 einverstanden, wogegen die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei bloss Fr. 320 erlassen möchte, um nicht unter die Mindestbusse von Art. 42 des Bundesgesetzes zu gehen.

Wir beantragen, die Fr. 420 kommiserationsweise zu erlassen. Mathis ist ein unbemittelter Bergbauer mit Familie, die Entrichtung von über Fr. 300 an Bussenteil und Kosten ist ihm schwer gefallen.

77. Eobert Eenggli, verurteilt am 11. Dezember 1929 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 89, Abs. 2, bzw. 48 und 56 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse; ausserdem am 3. März 1930 vom Obergericht des Kantons Luzern gemäss Art, 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Eenggli hat mit zwei andern als patentierter Jäger im Oktober 1928 gemeinsam gejagt, wobei Benggli widerrechtlich drei Gemsböcke abschoss, deren Fleisch die drei verteilten. Bei einem weiteren Jagdgang im November 1928 wurde eine Eehgeiss abgeschossen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1930 antragsgemäss zurzeit abgewiesen in der Meinung, Eenggli solle zunächst die Busse von Fr. 600 tilgen. (I.Bericht vom 21. November 1930, Buudesbl. II, S. 697.) Dies ist inzwischen geschehen, und Eenggli ersucht um Erlass der «Eestbusse», d. h. der Fr. 300, laut Urteil vom 3. März 1930.

Er sei ein bedrängter Pächter, was der Gemeinderat Menznau bestätigt, nebst Empfehlung des Gesuches. Der Staatsanwalt des Kantons Luzern und das kantonale Staatswirtschaftsdepartement halten dafür, der gänzliche Erlass solle auf keinen Fall stattfinden, und das Justizdepartement beantragt den Erlass von Fr. 150.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 100. Ein gewisses Entgegenkommen erscheint angezeigt. Die Belastung Bengglis beträgt immer noch Fr. 700 Busse, nebst Kosten, was eine eindrückliche Ahndung verbleibt, selbst wenn der Vorstrafenbericht zuungunsten des Gesuchstellers
geltend gemacht wird, 78, Otto Baumann, gemäss Verfügung des Bezirksstatthalters von Kreuzungen vom 2. Januar 1930 mit Fr. 600 gebüsst.

Baumann hat im Dezember 1929 widerrechtlich einen Eehbock erlegt. Im Januar 1929 war er wegen Zuwiderhandlung gegen das Jagdgesetz mit Fr. 50, im Oktober 1929 mit Fr, 300 Busse bestraft worden.

Baumann hat an die zwei letzten Bussen von insgesamt Fr. 900 in Teilzahlungen Fr. 300 aufgebracht und ersucht nunmehr um Erlass der verbleiben-

871 den Fr. 600. Er sei fortan mit Frau und drei Kindern auf den Verdienst als Taglöhner angewiesen; denn infolge Todes seiner Mutter müsse die Ehefrau die Fabrikarbeit aufgeben und die Haushaltung übernehmen. Man möge die veränderten Verhältnisse berücksichtigen.

Das Gemeindeammannamt Alterswilen bestätigt die Gesuchsanbringen.

In den Akten befindet sich ein aufschlussreicher Polizeibericht. Nach Auffassung des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons Thurgau verdient Baumann keine Begnadigung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Baumann ist ein hartnäckiger Wildfrevler. Wir verweisen auf den Polizeibericht. Allenfalls kann Abweisung zurzeit erfolgen in der Meinung, Baumann solle in Teilzahlungen, nach dem Ermessen der Kantonsbehörden, zunächst weitere Fr. 800 aufbringen, wonach über den Erlass der Eestbusse zu entscheiden wäre.

79 und 80. Oswald und Ernst Ko bei t wie folgt verurteilt: Oswald Kobelt am 7. Mai 1931 vom Appenzell A.-Eh. Bezirksgericht Mittelland gemäss Art. 39, Abs. 2, 56, Ziff. l, 58, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für fünf Jahre, ferner am 27. Juli 1931 vom Obergericht von Appenzell A.-Bh., in Milderung eines vorinstanzlichen Urteils, gemäss Art. 48, Ziff. 2, 58, Abs. l und 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für drei Jahre; Ernst Kobelt am 27. April 1931 vom Bezirksgericht Vorderland gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 850 Busse.

Oswald Kobelt hat am 2. Dezember 1930 auf ein Eeh zwei Flintenschüsse abgefeuert (Urteil vom 7. Mai 1931) ; es bestand Eückfall infolge einer Verurteilung vom 9. März 1929. Am 5. Dezember 1980 ist er dem Bruder Ernst bei Massnahmen zum Fallenstellen auf einen Marder oder Fuchs behilflich gewesen und hat zwei Tage später die Falle kontrollieren wollen; Ernst Kobelt ist hiefür am 27. April 1981, Oskar Kobelt in oberer Instanz am 27. Juli 1931 verurteilt worden.

Für die beiden Kobelt reicht der Vater ein Begnadigungsgesuch ein.

In Teilzahlungen seien Fr. 350 bezahlt worden, so dass noch Fr. 850 ausstehen.

Hiefür drohe bei der anhaltenden Verdienstlosigkeit die Umwandlungsstrafo.

Die Bussen seien ungebührlich hart, sie beeinträchtigten die Gesinnung der beiden
Steuerpflichtigen, um so mehr, als der Sohn Oswald zur Erpressung eines Geständnisses über Weihnachten in Untersuchungshaft habe bleiben müssen. Er sei keineswegs ein «krasser» Wilderer.

Das Kantonspolizeiamt von Appenzell A.-Eh. äussert sich in einem Bericht, auf den wir Bezug nehmen. Der kantonale Verhörachter pflichtet den Ausführungen bei. Die kantonale Polizeidirektion beantragt Abweisung.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir auf Grund der Berichte der Kantonsbehörden Abweisung.

872 81. Emil Wyss, 1892, Schraubenmacher, Attiswil (Bern), 82. Fernand Delouille, 1889, Vertreter, Genf, 83. Otto Joss, 1904, Maschinenmeister, Grenchen (Solothurn), 84. Eugen Hoïer, 1898, Konditor, zurzeit in Frankreich, 85. Wilhelm Ludwig Kühn, 1900, Kaufmann, Zürich, 86. Albert Notter, 1904, Automechaniker, Zürich, 87. John Walther, 1897, Uhrmacher, vormals Grenchen (Solothurn), 88. Jules Clerc, 1893, Landarbeiter, Dardagny (Genf), 89. Arnold Grob, 1893, Kaufmann, Obstaldcn (Glarus), 90. Dalidio Crivelli, 1899, Elektriker, Lugano (Tessin), 91. Bivio Grossi, 1895, Fabrikant, Bellinzona (Tessin), 92. Battista Bosia, 189G. Hafner, Installateur, Lugano (Tessin), 93. Louis Piller, 1910, Lederarbeiter, früher Neuenburg, 94. Ezio Gianferrari, 1902, Handlanger, Astano (Tessin), 95. Johann Lander, 1899, Schuhmacher, Oberägeri (Zug), 96. Emil Wicki, 1891, Handlanger, Genf, 97. Jean Champod, 1904, Architekt, zurzeit in Frankreich, 98. Franz Urban Zanno, 1893, Handlanger, Genf, 99. Henri Sthioul, 1899, Kellner, Leysin (Waadt), 100. August Meiliger, 1901, Maurer, Widen (Aargau), 101. Jean Naef, 1904, Mechaniker, zurzeit in Frankreich, 102. Wilhelm Amann, 1897, Vertreter, Genf, 103. Emile Miehaud, 1898. A u t o f h r e r , P r ( G e n f ) . e n i ) .

104. Henri Friedrich, 1896, Koch, Genf, 105. Charles Fivaz, 1908, Agent, Gipser, Genf, 106. Eudolî Nebiker, 1902, Hilfsarbeiter, Binningen (Basellandschaft).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhatIter Nichtentrichtung Militärpflichtersatzestzes verurteilt worden: 81. Emil Wyss, verurteilt am 9, November 1931 vom Gerichtspräsidenten von Waagen, zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14. 40 für 1931 betreffend.

Wyss, der nach Ablauf der zweiten Mahnfrist aber vor der nichterlichen Vorladung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Den für 1932 letztmals geschuldeten Militärpflichtersatz hat Wyss ordnungsgemäß entrichtet.

873

Mit der eidgenössischen Steuerver\valtung beantragen wir die gänzliche Begnadigung.

82. Fernand Delouille, verurteilt am 21. Dezember 1931 vom Polizeìgericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 1G2 für 1927/28 betreffend.

Delouille ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der für 1929 letztmals ersatzpflichtig gewesene Gesuchsteller hat nachträglich sämtliche Eückstände beglichen.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir die gänzliche Begnadigung.

88. Otto Joss, verurteilt am 28. März 1932 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 44.10 für 1931 betreffend.

Joss ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er ist an sich militärpflichtig und hat den Wiederholungskurs für 1932 bestanden; für 1931 war er krankheitshalber dispensiert und schuldete daher den Pflichtersatz, der kürzlich im Wege der Pfandverwertung einzutreiben versucht wurde.

Der Polizeibericht lautot günstig, jedoch beantragt das Polizeidepartfment des Kantons Solothurn Abweisung, wozu es sich auf die unwahren Angaben des Verurteilten im Strafverfahren bezieht, Da nach neueren Erhebungen bedrängte Verhältnisse bestehen, b e a n t r a gen wir in Berücksichtigung der verlier und seither geleisteten Militärdienste mit der eidgenössischen Steuerverwaltung die gänzliche Begnadigung. Wir fugen aber ausdrücklich bei, dass das Strafurteil ergehen musste und auch der Abweisungsantrag des kantonalen Polizeidepartementes vertretbar ist.

84. Eugen Hof er, verurteilt am T. Mai 1929 vom Bezirksgericht Zofingen zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von franz. Fr. 172, Bestbetrag, für 1927 betreffend.

Hofer, der nach Empfang der gerichtlichen Vorladung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstraf'e, insbesondere mit dem Hinweis auf grosse Geschäftsverluste in Metz.

Das urteilende Gericht hält dafür, der Begnadigung stehe dermalen nichts entgegen.

Gestutzt auf den Bericht und Antrag der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir die gänzliche Begnadigung des im Auslande lebenden Mitbürgers.

85. Wilhelm Ludwig Kühn, verurteilt am 27. September 1930 mit Straferkenntnis des Bezirksamtes Untertoggenburg zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, den Militärpflichtersatz von belg. Fr. 451. 20 für 1929 betreffend.

874

Kühn, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er seine Verhältnisse als damals im Ausland lebender Ersatzpflichtiger darlegt. Kühn ist im übrigen militärdienatpflichtig. Von dem Kontumazurteil erhielt er erst in der Schweiz Kenntnis.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Bericht wir verweisen, b e a n t r a g e n wir die gänzliche Begnadigung.

86. Albert Notter, verurteilt am 19. Februar 1929 vom Bezirksgericht Baden zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, den Militärpflichtergatz von Fr. 88 für 1927 betreffend.

Notter, der vor seiner Rückkehr aus Australien den Pflichtersatz beglichen hat, ersucht um Erlass der Freiheitsstrafe. Er schildert seine Verhältnisse.

Notter ist im übrigen militärdienstpflichtig und hat den diesjährigen Wiederholungskurs geleistet.

Mit dem urteilenden Gericht und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir die gänzliche Begnadigung des zur Zeit der Verurteilung im Ausland gewesenen Mitbürgers.

87. John Walther, verurteilt am 2. März 1929 vorn Gerichtsstatthaltor von Solothurn-Lebern zu 5 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 137. 60 für 1920--1925 betreffend.

Walther ist von der Bundesversammlung in der Dezembersession 1929 antragsgemäss bedingt begnadigt worden. (Antrag 78 im I. Bericht vom 19. November 1929, Bundesbl. III, 289.) Eine der Bedingungen war, dass Walther, der an Bückstände bereits erhebliches geleistet hatte, die verbleibenden Beträge auch noch aufbringe. In der Folge verschlechterte sich jedoch die Lage des Ersatzpflichtigen, der immerhin weitere Fr. 50 bezahlte. Im anschliessenden Meinungsaustausch zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden wurde für zulässig erachtet, die Bestschuld zu streichen.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir heute die gänzliche Begnadigung.

88. Jules Clerc, verurteilt am 18. Oktober 1980 vom korrektionnellen Gericht von Greyerz zu 8 Tagen Haft, den Militärpfhchtersatz von Fr. 45. 70, Bestbetrag, für 1922--1929 betreffend. , Clerc, der nachträglich bezahlt hat, ersucht nach Verbüssung von drei Tagen Haft um Erlass der verbleibenden 5 Tage, wozu er seine Verhältnisse schildert.

Mit der Militärsteuerverwaltung des Kantons Freiburg und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den Erlass der Beststrafe.
89. Arnold Grob, verurteilt am 15. Januar 1982 vom Polizeigericht des Kantons Glarus zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 18. 20 für 1931 betreffend.

875 Grob, der vor der Aburteilung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er nimmt auf die seinerzeit, zuletzt als Fourier, geleisteten 766 Diensttage Bezug, ferner auf den 1928 erfolgten Konkurs als Inhaber einer Schifflistickerei und räumt im übrigen seine Nachlässigkeit ein.

Mit der Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus und der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von einem Tag, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Grob während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse. Wir berücksichtigen namentlich den geleisteten Militärdienst.

90. Dalidio Crivelli, verurteilt am I.April 1982 vom Prätor von Lugano-Stadt zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25. 50 für 1980/81 betreffend.

Crivelli ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Nach den Berichten der Kantonsbehörden und der eidgenössischen SteuerVerwaltung hat Crivelli die, nachträglich zum Teil erlassenen, Bückstände getilgt und die Ersatzabgabe für 1932 ordnungsgemäss bezahlt. Der Polizeibericht lautet günstig. Es bestand teilweise Arbeitslosigkeit. Das Polizeidepartement des Kantons Tessin empfiehlt das Gesuch.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von zwei Tagen unter denselben Bedingungen wie bei Grob.

91. Bivio Grossi, verurteilt am 16. März 1981 vom Prätor von Bellinzona zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28. 25 für 1980 betreffend.

Grossi, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Die Zahlungsunterlassung sei einzig auf das fehlgeschlagene Unternehmen einer Strnmpfwarenfabrik zurückzuführen.

Der im April 1982 erstattete Bericht der kantonalen Militärsteuerverwaltung bestätigt die Gesuchsanbringen und erachtet die Begnadigung als empfehlenswert. Das Justizdepartement des Kantons Tessin empfiehlt das Gesuch.

Die eidgenössische Steuerverwaltung, die im April die bedingte Begnadigung in Betracht zog, beantragt heute lediglich Herabsetzung der Haftstrafe um einen Tag; Grossi habe zwar die Ersatzabgaben für 1980 und 1981 nachträglich beglichen, jedoch sei er für 1982 säumig. Die Steuerverwaltung möchte in diesem
und im folgenden Falle dazu beitragen, dass einer Überschwemmung des Begnadigungsweges durch Tessiner Strafsachen rechtzeitig vorgebeugt wird. -- Unserseits möchten wir jedoch Grossi kommiserationsweise, in Würdigung der ganzen Aktenlage, eine letzte Möglichkeit bieten, der Strafvollstreckung zu entgehen.

«76

Wir b e a n t r a g e n den bedingten Erlass der Haftslrafe von 2 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Grob und der weiteren, dass er die Abgabe für 1932 innert Monatsfrist nach Eröffnung des Begnadigungsentscheides entrichtet. Zur Begründung dieses Entgegenkommens beziehen wir uns auf die Berichte der Kantonsbehörden.

92. Battista Bosia, verurteilt, ain 25. November 1931 vom Prätor von Lugano-Stadt zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Er. 88. 50 !ür 1930 betreffend.

Bosia ersucht uin Erlass der Haftstrafe. Den Urteilstermin habe er ans Vergesslichkeit verpasst. Er sei 1980 in Zahlungsschwierigkeiten gewesen.

Nach Eröffnung der Strafe habe er mit Teilzahlungen begonnen.

Der urteilende Prätor, die kantonale Militä'rsteuerverwaltung und das Justizdepartement des Kantons Tessin empfehlen das Gesuch. Die eidgenössische Steuerverwaltung, die im Mai die bedingte Begnadigung in Betracht zog, beantragt heute lediglich Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag.

-- Unserseits möchten wir jedoch Bosia, wie oben bei Grossi, eine letzte Möglichkeit bieten, der Straf Vollstreckung zu entgehen. Die Bückstände sind getilgt, jedoch ist Bosia für 1932 neuerdings säumig geworden.

Wir b e a n t r a g e n den bedingten Erlass der Haftstrafe von 4 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Grossi. Die schwierige Lage des Gesuchstellers wird in den Amt&berichten der Kantonsbehörden bestätigt.

93. Louis Piller, verurteilt am 6. Oktober 1931 vom Polizeigericht Neuenburg zu 4. Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1930 betreffend.

Piller ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er ist im guten Glauben, seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und führt die Verurteilung auf Mängel in der Vereinbarung zwischen den Militärsteuerbehörden der Kantone Freiburg und Neuenburg zurück. Er habe die heutige Situation weder gleichgültig noch gar böswillig verschuldet.

Nach einem Meinungsaustausch zwischen der eidgenössischen Steuerverwaltung und den beteiligten Kantonsbehörden hat das Einanzdepartement des Kantons Neuenburg die Ersatzabgabe i'ür 1930 kürzlich gestrichen. Das kantonale Justizdepartement hielt bereits im Januar 1932, d. h. irn Zeitpunkte der Gesuchseinreichung, eine Teilbegnadigung für gerechtfertigt. Die eidgenössische Steuerverwaltung hält in ihrem ausführlichen Bericht vom Oktober
abbin dafür, es könne weitergehend der bedingte Erlass gewährt werden.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe von 4 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Grob. Die gänzliche Begnadigung wäre zu weitgehend, da sich Piller im Jahre 1930 zu wenig um die Eegelung des Pflichtersatzes gekümmert hat. Hinwiederum steht fest, dass er im Jahre 1931 meist krank und arbeitslos war und dermalen als Lederarbeiter erst noch angelernt wird.

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94. Ezio Gianferrari, verurteilt am 23, September 1981 vom Prätor von Lugano-Landschaft zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 49. 50 für 1929/30 betreffend.

Gianferrari ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er verweist namentlich auf die teilweise Arbeitslosigkeit und die Farnilienlasten.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von 5 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Grob. Gianferrari ist am 10. Dezember 1931 zu weiteren 3 Tagen Haft verurteilt worden, die Ersatzabgabe von Fr. 21 für 1931 betreffend; diese Strafe ist verbüsst. Die Berichte der Kantonsbehörden bestätigen die Gesuchsanbringen und bezeichnen Gianferrari als stillen, arbeitsamen Mann. Die Bückstände sind ihm inzwischen zum Teil erlassen worden, die Ersatzabgabe für 1982 wurde ordnungsgemäss entrichtet.

95. Johann Lander, verurteilt am 9. September 1931 vom Strafgericht Zug zu 6 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 27. 60 für 1930 betreffend.

Für Lander wird um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht, da er rechtschaffen sei, für die Mutter sorge und in ärmlichen Verhältnissen lebe. Gleichzeitig wird zugegeben, dass er etwas gleichgültig sei.

Die Polizeidirektion des Kantons Zug teilt mit, dass Lander den Pflichtersatz für 1930 nachträglich bezahlt habe, desgleichen die Beträge für 1981/32, weshalb die ganze oder teilweise Begnadigung angezeigt sei.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 6 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Grob. Die Verurteilung zeigt ihre gute Wirkung, iin übrigen erscheint Lander als einer Begnadigung würdig.

96. Emil Wicki, verurteilt am 18. Januar 1932 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 82. 25 für 1929 betreffend.

Wicki ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er versicherte im Februar 1982 seinen Zahlungswillen und schlug vierzehntätige Teilzahlungen von Fr. 5 vor. Er sei wiederholt krank gewesen, letztmals mit einem monatelangen Spit alaufenthalt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf bemerkt, Wicki schulde insgesamt Fr. 293. 30, immerhin könnte auf Grund des Pohzeiberichtes die Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag erwogen werden. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt diese Teilbegnadigung.
Unserseits bemerken wir, dass Wicki als 1891er nicht mehr ersatzpflichtig ist. Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe unter der Bedingung, dass sämtliche Bückstände bis Ende 1933 geregelt werden, sei es im Wege dei Tilgung oder aber des nachträglichen Erlasses, falls dieser auf ein entsprechendes sofortiges Gesuch Wickis, gewährt werden kann.

Bandesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

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97. Jean Champod, verurteilt am 13. April 1931 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 183. 30 für 1929 und Fr. 612 für zurückliegende Jahre betreffend.

Für Champod ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe. Champod sei Architekt in Evian-les-Bains. Infolge des Kontumazurteils sei er bei einem Besuch in Genf polizeilich festgehalten worden. Er habe hernach sämtliche Rückstände getilgt, bedaure die Geschehnisse und ersuche mit Bücksieht auf seinen Beruf um Begnadigung.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf empfiehlt das Gesuch. Die eidgenössische Steuerverwaltung schreibt: «Champod lediglich deshalb zu begnadigen, weil er schliesslich zwangsläufig seine namhaften Ersatzrückstände beglich, liesse sich angesichts der geltenden bundesgerichtlichen Eechtsprechung wohl kaum rechtfertigen. Der im Ausland lebende Berufsmann und Familienvater ist nicht vorbestraft und will den begangenen Fehler eingesehen und bereut haben, so dass angenommen werden darf, das Urteil werde auch im Falle eines Gnadenaktes seinen nachhaltigen Einfluss ausüben. Auf Grund dieser Erwägung können wir dem Antrage des Staatsanwalts des Kantons Genf auf Begnadigung insoweit zustimmen, als dem Verurteilten die Begnadigung bedingt gewährt wird.» Unserseits b e a n t r a g e n wir lediglich Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag. Champod stand seiner Ersatzpflicht jahrelang völlig unbekümmert gegenüber.

98, Franz Urban Zahno, verurteilt am 7. Juli 1931 vom Zuclitgericht des Sensebezirkes zu 3 Tagen Haft und einem Jahr Entzug des Stimmrechts, den Militärpflichtersatz von Fr. 25. 20 für 1926--1929 betreffend.

Die Bundesversammlung hat die Begnadigungssache Zahno für die Dezembersession 1932 zurückgelegt, um über Zahno genauere Angaben zu erhalten (unser Abweisungsantrag im I. Bericht vom 17. Mai 1932, Bundesbl. I, 824).

In den Akten befinden sich nunmehr ein Genfer Polizeibericht vom 9. August 1932 und ein Bericht der Militärsteuerverwaltung des Kantons Freiburg vom 17. August, ferner eine zweite Vernehmlassung der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. November 1932. Wir verweisen auf diese Berichte.

Zahno hat in nahezu drei Jahren an die Eückstände ganze Fr. 7 entrichtet, so dass er für die Jahre 1926--1929 noch Fr. 18. 20 schuldet, wozu die wegen Versäumnis der Inspektionen
von 1930 und 1931 ausstehenden Fr. 85. 25 noch hinzukommen. Anderseits ergibt sich, dass Zahno in der Grenzbesetzungszeit über 500 Diensttage geleistet hat, und ferner, dass Kommiserationsgründe, wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Familienlasten, vorhegen.

Angesichts der Vorstrafe von 1926 wegen Betrugs und der neueren Ausstände für 1930/81 liegt es nahe, am Abweisungsantrage festzuhalten, um so mehr, da Zahno seine militärische Ausrüstung derart vernachlässigte, dass er Fr. 43. 70 Schadenersatz zahlen muss. Die eidgenössische Steuerverwaltung hält immerhin, angesichts der geleisteten Aktivdienstzeit und mit Bücksicht

879 auf die misslichen, persönlichen Verhältnisse dafür, die Gefängnisstrafe tonnte bis zu einem Tag ermässigt werden.

Aus denselben Erwägungen beantragen wir Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag.

99. Henri Sthioul, verurteilt ani 15. April 1932 vom Polizeigericht Aigle zu einem Tag Haft, den Militäipflichtersatz von Fr. 37. 90 für 1981 betreffend.

Sthioul ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er sei zahlungswillig, müsse jedoch mit seinem bescheidenen Erwerb als Kellner rechnen. Der Strafvollzug mache ihn zum Antimilitaristen.

Der Gerichtspräsident von Aigle, die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und das kantonale Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Der an sich militärdienstpflichtige Gesuchsteller hat es nicht für nötig befunden, eine die Gesuchsbehandlung betreffende Anfrage der Steuerverwaltung zu beantworten. Er ist ledig und verdient monatlich Fr. 150, nebst freier Station.

100. August Heiliger, verurteilt am 27, Mai 1932 vom Obergericht des Kantons Aargau zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 12 für 1930 betreffend.

Für Meiliger ersucht die Ehefrau um Begnadigung. Die im Verlaufe des Strafverfahrens entrichtete Ersatzabgabe habe infolge von Arbeitslosigkeit urid Familienlasten mit dem besten Willen nicht früher bezahlt werden können : «Muss ein Mensch dann immer nach den Vorstrafen gestraft werden, jedesmal wird das Alte vorgeworfen.» Der Bericht des Ortsgemeinderates lautet günstig, jedoch halten wir angesichts der Zahl und Art der Vorstrafen aus neuerer Zeit mit der eidgenössischen Steuerverwaltung dafür, es solle bei der in oberer Gerichtsinstanz gewährten Strafminderung sein Bewenden haben, und beantragen Abweisung.

101. Jean Naef, verurteilt am 21. Dezember 1931 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von franz. Fr. 135.80 für 1929 betreffend.

Naef ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe nach dem unerwarteten Kontumazurteil sofort für Kegelung der Eückstände gesorgt und werde fortan keine Strafverfolgung mehr notwendig machen.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf beantragt Ende Oktober Abweisung, da Naef zahlen könnte, sich jedoch nicht an die Abmachungen halte. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte seinerzeit
Herabsetzung um einen Tag, da Naef an die insgesamte Schuld von franz. Fr. 577. 80 bereits Fr. 400 abbezahlt habe. Heute stehen neben Fr. 77, 70 noch die Abgaben der

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Jahre 1980--1932 aus. Die eidgenössische Steuerverwaltung kann sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschliessen.

Unserseits beantragen -wir Abweisung. Der Bruder Edmond Naef ist in der Junisession 1982 antragsgemäss bedingt begnadigt worden, da er die Bückstände gänzlich beglichen hatte. (Antrag 119 im II, Bericht vom 20. Mai 1982, Bundesbl. II, 832.)

102. Wilhelm Amann, verurteilt am 21. Dezember 1981 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 27 für 1929 betreffend.

Für Amann ersucht ein Eechtaanwalt um Erlass der Haftstrafe. Er habe im Januar zehn Franken bezahlt und hoffe, die Eückstände in erträglichen Teilzahlungen nach und nach tilgen zu können.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf und die kantonale Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Wir verweisen auf die Vorstrafe, den Polizeibericht und die Angaben der Steuerverwaltung.

103. Emile Michaud, verurteilt am 21. Dezember 1981 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 28. 50 für 1929 betreffend.

Michaud ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er verspricht teilweise Begleichung der Eückstände von insgesamt Fr. 488. 60 und verweist im übrigen auf seine Familienlasten.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf und die kantonale Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Wir verweisen auf den Polizeibericht.

104. Henri Friedrich, verurteilt am 28. Mai 1982 vom Polizeigericht ·des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 84. 50 für 1929 betreffend.

Friedrich ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er verspricht Teilzahlungen und verweist auf seine Famüienlasten.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf und die kantonale Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Friedrich, der als Koch fest angestellt ist, schuldet noch über Fr. 600.

105. Charles Fivaz, verurteilt am 21. Dezember 1981 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 84 für 1928/29 betreffend.

881 Fivaz ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht missliche Verhältnisse geltend, verspricht Teilzahlungen v;nd spricht die Befürchtung aus, der Strafvollzug gefährde seine Anstellung.

Die Militärsteuerverwaltung des Kantons Genf und die kantonale Staatsanwaltschaft beantragen Abweisung.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Fivaz hat seit Bestehen seiner Ersatzpfh'cht keine einzige Zahlung geleistet und schuldet seit 1928 über Fr. 800.

106. Rudolf Nebiker, verurteilt am 80. Juni 1932 vom Polizeigericht Ariesheim zu 6 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 80 für 1981 betreffend.

Nebiker ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er sei seit Jahren ein Opfer der Krisenzeit. Der Strafvollzug gefährde seine Tätigkeit als Fensterreiniger: «Die ewige Verfolgung treibt einem an den Band des Wahnsinns.» Der Gemeinderat Binningen stellt Nebiker kein gutes Zeugnis aus. Nebiker ist wegen Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes fünfmal vorbestraft und weist eine weitere Freiheitsstrafe auf.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18. November 1932 Im Nanien des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Vizekanzler; Leimgrufoer.

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1932.) (Vom 18. November 1932.)

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23.11.1932

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