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Notifikation.

Die Brüder Karl Peller, Kaufmann, geboren den 18. Januar 1910, und Leo Peller, beide zuletzt wohnhaft gewesen in Stuttgart, Steinenstrasse 3, jetzt unbekannten Aufenthalts, wurden auf Grund des unterm 6. April 1932 von der Zollkreisdirektion Sehaffhausen gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern am 20. Mai 1932 in Anwendung der Art. 74, Ziffer 3, 75, 82. 91, 92, 94, 99 und 101 des Zollgesetzes vom l, Oktober 1925 mit zwei weitern Mitangeklagten zu einer gemeinsamen Busse im Betrage von Fr. 1133. 34 verurteilt, für die sie mit den Mit verurteilten solidarisch haften. Aussordem haben sie, ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit, den umgangenen Zoll von Fr. 68 zu entrichten.

Unterziehen sie sich dem administrativen Strafausspruch binnen 8 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation, so wird jedem von ihnen gemäss Art. 94 und 99 des Zollgesetzes ein Sechszehotel der Busse im Betrage von je Fr. 85 erlassen. Unterziehen sie sich der Strafverfügung nicht, so können sio binnen 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen; andernfalls erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft. Für den Fall, dass die Busse wegen Uneiobringlichkeit in Gefängnis umgewandelt werden müsste, entfallen auf Karl Peller und Leo Peller je Fr. 340 bzw. im Falle nachträglicher Unterziehung Fr. 255, Die Strafverfügung wird ihnen hiermit eröffnet. Die Übertreter können die Höhe der Busse binnen 30 Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Zolldepartement in Bern durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 28. Juni 1932.

# S T #

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum l, November 1931 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts aeit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. \. 50, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Die Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone.

Preis Fr. 2. 40 anzüglich Porto.

Die Bundeskanzlei hat eine Broschüre herausgegeben, die auf acht farbigen Tafeln die nach den Originalentwürfen von Dr. Rud. Münger, Heraldiker in Bern, wiedergegebenen authentischen Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone sowie deren heraldische Beschreibung enthält. Die Broschüre umfasst auch die Abbildungen der eidgenössischen Kontrollstempel für Edelmetall waren.

Diese Sammlung wird in Anwendung der Bestimmungen der am 6. November 1925 revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegeben. Die Übereinkunft sieht vor, dass die vertragschliessenden Lander sich gegenseitig ein Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen, amtlichen Kontroll- und Garantie-Zeichen und -Stempel mitteilen, deren Verwendung als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile dieser Marken sie zu untersagen wünschen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt.

Die Behörden, öffentlichen Bibliotheken und Buchhandlungen erhalten die Broschüre mit einer Preisermässigung von 80 Rappen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Zollgebäude Koblenz.

Über die Erd-, Maurer-, Eisenbeton-, Verputz-, Kanalisations-, Kunststein-, Zimmer-, Spengler- und Dachdeckerarbeiten für die Erstellung eines neuen Zollgebäudes in Koblenz wird Konkurrenz eröffnet. -- Pläne, Bedingungen und Angebotformular sind auf dem Zollbureau Koblenz aufgelegt. -- Am 6. Juli 1932 wird ein Beamter der eidg, Bauinspektion in Zürich von 9 Uhr 30 bis 16 Uhr 30 daselbst anwesend sein, um allfällig weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmeofferten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Zollgebäude Koblenz" bis und mit dem 13. Juli 1932 franko einzureichen an die Direktion der eidg. Bauten.

B e r n , den 25. Juni 1932.

(2,.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

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Bundesblatt

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Jahr

1932

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.07.1932

Date Data Seite

235-236

Page Pagina Ref. No

10 031 719

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