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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 30. November 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich, Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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IV. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen.

(Vom 22. November 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit unserm III. Bericht vom 12. September 1982 haben wir Ihnen eingehend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen geschildert. Wir können uns daher heute wohl darauf beschränken, Ihnen über die seither neu verfügten Einfuhrkontingentierungen, die vorwiegend Ergänzungen bisheriger Massnahmen darstellen, kurz Bericht zu erstatten.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesratsbeschlüsse Nr. 10 vom 20. September, Nr. 11 vom 11. Oktober und Nr. 12 vom 15, November 1932 betreffend die Beschränkung der Wareneinfuhr. Zu den einzelnen neu unter die Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen : 1. Wermut in Fässern, Flaschen oder Krügen, bis und mit 18° Alkoholgeholt (Pos. 129a): Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Alkoholgesetzgebung ergab sich die Notwendigkeit, die einheimische Wermutfabrikation vor der Überschwemmung mit ausländischen Erzeugnissen angemessen zu schützen. Da für die hier in Frage stehende Pos. 129a des geltenden Gebrauchstarifs wegen der handelsvertraglichen Bindung mit Italien die Erhebung einer Monopolausgleichsgebühr nicht möglich ist, musste die Einfuhr mittelst der Einfuhrkontingentierung in normalen Grenzen gehalten werden.

Bundesblatt 84. Jahrg. Bd. II.

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930 2. Kunstseide, nicht für den Detailverkauf hergerichtet (Pos. 446): Seit längerer Zeit steht der Bundesrat mit Italien in Unterhandlung betreffend Neuregelung des Kunstseidezolles. Um nun spekulative Einfuhren während der Dauer dieser Besprechungen zu verhindern, ergab sich die Notwendigkeit der vorübergehenden Kontingentierung der Kunstseideeinfuhr.

3. Pos. 83: lebendes Geflügel: Mit Beschluss vom 4. Juli a. c. haben wir die Einfuhr von getötetem Geflügel der Pos. 84 der EinfUhrkontingentierung unterstellt. Nun hat sich aber ergeben, dass diese Kontingentierung dadurch teilweise umgangen wurde, dass das Geflügel in lebendem Zustand zur Einfuhr kam. Betrug die Einfuhr von lebendem Geflügel in den ersten 9 Monaten 1931 rund 3000 q, so ist sie in der gleichen Zeit des laufenden Jahres auf über 6000 q angestiegen. Wir verfügten daher Ausdehnung der Kontingentierung auch auf das lebende Geflügel der Pos. 83 unter Ansetzung eines Uberzolles von Fr. 100 wie für totes Geflügel.

4. Pos. 196: Schuhe aus Geweben aller Art ohne Ledersohle: Mit Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 26. Februar 1932 ist die Einfuhr der wichtigsten Schuhpositionen kontingentiert worden. Die Bös. 196 (Schuhe aus Geweben aller Art ohne Ledersohle) wurde damals nicht in die Kontingentierung einbezogen, da die Einfuhr nicht im gleichen Mass wie bei den andern Positionen zugenommen hatte und man annehmen durfte, die Ende 1981 beschlossene Zollerhöhung (Bundesratsbeschluss vom 27. November 1931) biete einen genügenden Schutz. Nun hat aber der Bundesrat auf den 10. September unter die Pos. 196 noch diejenigen Schuhe aus Geweben mit Kautschuksohlen eingereiht, die bis dahin nach Pos. 198 (Kautschukschuhe) zu verzollen waren.

Diese Massnahme wurde getroffen angesichts der sehr stark vermehrten Einfuhr dieser Schuhe, itti Interesse der inländischen Haus- und Turnschuhproduktion, die namentlich in der Ostschweiz niedergelassen ist. Es hat sich aber gezeigt, dass für diese Schuhe auch der erhöhte Zoll kein genügendes Hindernis für weiter vermehrte Einfuhr bildete. Sowohl die Schuhindustrie wie auch der Schahhandel haben daher verlangt, die Einfuhr der nun unter die Pos. 196 fallenden Schuhe solle ebenfalls beschränkt werden. Da diese Schuhe, im Gegensatz zu denjenigen der bisher kontingentierten Positionen, aus vielen Staaten in nicht aussei
Acht zu lassenden Mengen eingeführt werden, und um der Gefahr der Umgehung der Beschränkung durch Einfuhr aus den nicht kontingentierten Ländern von vornherein entgegenzutreten, war anstatt einer Kontingentierung bloss einzelner Länder eine allgemeine Einfuhrbeschränkung angezeigt.

5. Pos. 479/80: Wolldecken: Wir standen hier einem stark zunehmenden Import gegenüber, indem unter Pos, 479 in q eingeführt wurden : 1927

1929

1930

1931

1932 (9 Monate)

408

541

534

508

457

931

In den ersten 8 Monaten des laufenden Jahres hat sich beispielsweise die Einfuhr aus Deutschland mehr als verdoppelt, verglichen mit dem gleichen Zeitraum des Vorjahres; aber auch die Tschechoslowakei, Italien und Österreich wiesen starke Einfuhrsteigerungen auf. Dabei besitzt die Schweiz eine Anzahl leistungsfähiger Wolldeckenfabriken, die über das ganze Land verteilt sind. Die Lage war für diese Betriebe um so schwieriger, als der Bedarf im Inland bedeutend zurückgegangen ist.

6. Pos. 067: Hüte, ganz oder teilweise garniert, aus Stroh, Bohr, Bast usw.

Auch hier ist eine stark steigende Einfuhr zu konstatieren, indem in q eingeführt worden ist: 1927 88

1929 54

1930 62

1931 78

1932 (9 Monate; 93

Dabei muss noch berücksichtigt werden, dass die jetzige Mode speziell den leichten Hüten für Damen günstig ist, wodurch natürlich auf das gleiche Gewicht eine zwei- bis dreimal grössere Stückzahl entfällt. Fast die gesamte Einfuhr entfällt auf Damenstrohhüte, welche gegenwärtig in der Schweiz in 22 Fabriken mit einer Arbeiterzahl von rund 2000 Personen hergestellt werden. Die Preise sind speziell unter dem ausländischen Druck bereits unter die Vorkriegshöhe gefallen. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass ohne einen vorübergehenden Einfuhrschutz die Damenhutfabrikation eingestellt werden müsse. Das Begehren der Damenhutmdustrie ist denn auch von verschiedenen Kantonsregierungen und zahlreichen Arbeitsämtern und vom Schweizerischen Hutarbeiterverband lebhaft unterstützt worden.

7. Pos. 598: Steinhauerarbeiten, ornamentiert .-Durch Beschluss vom 8. Juni 1982 haben wir die Einfuhr von Steinbauerarbeiten der Pos. 595 & und 597b den Einfuhrbeschränkungen unterstellt. Es hatte sich nun in der Folge gezeigt, dass diese Kontingentierung in der Weise umgangen wurde, dass die in Frage stehenden Gegenstände einfach mit einer Inschrift versehen werden und dann als ornamentiert nach Pos. 598 zugelassen werden mussten. Um diesen Missbräuchen entgegentreten zu können, musste auch diese Pos. 598 einfuhrbeschränkt werden, wobei aus allen Staaten die Einfuhr des Jahres 1931 zugelassen wird.

8. Erhöhung des Überzolles der Pos. 545 und 551 auf Fr. 2000 -per q. Wir haben die Beobachtung machen müssen, dass die von uns beschlossenen Überzölle für die durch Zollkontingentierung geschützten Waren nicht durchwegs hoch genug angesetzt worden sind. Dies hatte zur Folge, dass die beabsichtigte Einfuhreinschränkung nicht erreicht wurde, indem die Importeure dazu übergingen, in weitgehendem Masse die Überzölle zu bezahlen. Es traf dies ganz besonders für die wollenen Wirkwaren der Pos. 545, sowie für die wollenen Damenkleider der Pos, 551 zu. So betrug das Jahreskontingent für Deutschland bei Pos, 545 350 q, die Einfuhr in den ersten 9 Monaten 1932 stieg dagegen auf 447 q. Seit der Einführung der Kontingentierung betrug die Einfuhr

932 308 q, wovon aber nur 96 q mit einer Bewilligung, 212 q dagegen zum Überzoll importiert worden sind. Ganz ähnlich lagen die Verhältnisse für Pos. 551, "wo beispielsweise im Monat September 1982 die Einfuhr mit 185 q, fast so gross war wie im gleichen Monat des Vorjahres (186 q). Diese Verhältnisse -veranlassten uns zur Erhöhung des Überzolles von Fr. 1000 resp. Fr. 1200 auf Fr. 2000 per q.

Schliesslich haben wir wiederum, mit Bücksicht auf zunehmende Einfuhren aus nicht kontingentierten Staaten, die bereits früher beschlossenen Einfuhrkontingentierungen verschiedener Positionen auf weitere Staaten ausdehnen müssen.

Wir beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22. November 1982.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen Bundesratsbeschluss Nr. 10 Verfügung Nr. 17 über die Bundesratsbeschluss Nr. 11 Verfügung Nr. 18 über die Bundesratsbeschluss Nr. 12 Verfügung Nr. 19 über die

über die Beschränkung der Einfuhr.

Beschränkung der Einfuhr.

über die Beschränkung der Einfuhr.

Beschränkung der Einfuhr.

über die Beschränkung der Einfuhr.

Beschränkung der Einfuhr.

933 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 10 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 20. September 1982.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Ware ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf bestimmte Länder zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Dieser Beschluss findet Anwendung auf: Tarifnummer Warenbezeichnung 129a Wermut in Fässern, Flaschen oder Krügen, bis und mit 18 Grad Alkoholgehalt.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 21. September 1932 in Kraft.

Bern, den 20. September 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

*) A. S. 47, 785.

934

Beilage 2.

Verfügung Nr. 17 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 20. September 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 20. September 1932.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art, 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom l, Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 10 vom 20. September 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist bis auf weiteres für Wermut der Tarifnummer 129 a jeden Ursprungs erforderlich.

Art. 2.

Wer Wermut der genannten Tarifnummer einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 21. September 1932 in Kraft.

B e r n , den 20. September 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

935 Beilage 3.

Bundesratsbeschluss Nr. 11 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Yom 11. Oktober 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr ]), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartemonts zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfugungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren auf welche dieser Bescbluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarlfnummer Warenbezeichnung 446 a Kunstseide, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, roh, nicht künstlich gefärbt.

44Gb -- -- andere.

Art. S.

Dieser Beschluss tritt am 12, Oktober 1932 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 11. Oktober 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

!) A. S. 47, 785.

936 Beilage 4.

Verfügung Nr. 18 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 11. Oktober 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 11. Oktober 1982.)

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Art, 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt : Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 11 vom 11. Oktober 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist bis auf weiteres für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 446 a und 446 b erforderlich.

Art. 2.

Wer Waren der in Art. l genannten Tarifnumnern einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 12. Oktober 1932 in Kraft.

Bern, den 11. Oktober 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

937 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss Nr. 12 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 15. November 1982.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst:

Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschriften bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Vorfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs im Sinne von Artikel l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Ware nur mit Bewilligung eingeführt werden.

Zollansatz Tarifnummer

2

Warenbezeichnung

per q

88

Geflügel, lebend

196 Schuhs und Pantoffeln, aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle *) A. S. 47, 785.

100. ---

--

938 Zollansatz .,

Tarifnummer

...

.

. .

Fgemäss Art. 2 Rp.

r.

Warenbezeichnung

per q

479 480 567 598

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), abgepasst (aus Wolle) : -- ohne Nah- oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen -- mit Posamentier- oder Näharbeit Hüte, ganz oder teilweise garniert: aus Stroh, Bohr, Bast, etc Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten, ornamentiert .

-- -- --

Art. 3.

Die folgenden im Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können ohne eine besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements nur noch 211 den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden.

Zollansatz .,

Tarifnummer

...

.

. .

gemäss Art. 2

Warenbezeichnung

Fr.

Rp..

per q

545 Wirk- und Strickwaren aus Wolle (andere als Handschuhe und Strümpfe) 2000.-- 551 Kleidungsstücke für Damen und Mädchen, aus Wolle . 2000. --

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 22. November 1932 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzüge beauftragt.

Bern, den 15. November 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

939 Beilage 6.

Verfügung Nr. 19 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 15. November 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 15. November 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verlügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 12 vom 15. November 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ist bis auf weiteres für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 88, 196, 479, 480, 567 und 598 erforderlich.

Art. 2.

Die in Art. l der Bundesratsbeschlüsse Nr. l vom 30. Januar 1932, Nr. 2 vom 26. Februar 1932 und Nr. 8 vom 4. Juli 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für : 1. Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummern S78, 879, 450, 548, 790, 861; 2. Waren bulgarischen Ursprungs der Tarifnummern 84, 1075, 1077; 8. Waren chinesischen Ursprungs der Tarifnummer 482 b; 4. Waren französischen Ursprungs der Tarifnummer 307 c; 5. Waren holländischen Ursprungs der Tarifnummern 201, 307 c, 482 b, 778,824,827,861; 6. Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 378, 379, 861; 7. Waren polnischen Ursprungs der Tarifnummern 84, 580; 8. Waren schwedischen Ursprungs der Tarifnummer 787 c;

940 9. Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 379, 530, 783 b, 827; 10. Waren der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken der Tarifnummern 1075, 1077; 11, Waren der Vereinigten Staaten von Amerika der Tarifnummer 1156 6.

Art. 8.

Wer aus den in Artikel l und 2 genannten Ländern die dort angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art, 4.

Aus der im Bundesratsbeschluss Nr. 6 vom 8. Juni 1982 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Tarifnummer 475 6 kann folgendes Wollgewebe ohne besondere Bewilligung eingeführt werden: Tarifnummer Warenbezeichnung ex 475 b Gitterflausch.

Art,

5.

Diese Verfügung tritt am 22. November 1982 in Kraft.

Bern, den 15. November 1932.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Schulthess.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

IV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr erlassenen Massnahmen. (Vom 22. November 1932.)

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Jahr

1932

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

2896

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1932

Date Data Seite

929-940

Page Pagina Ref. No

10 031 838

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Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.