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2780 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen.

(Vom 19. Januar 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

"Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur "Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen zu unterbreiten.

!..

Schon ein britisches Steuergesetz vom Jahre 1842 enthielt den, in einem spätem Gesetz von 1853 bestätigten Grundsatz, dass auch in Grossbritannien nicht ansässige Personen für Gewinne, die sie aus Geschäften in diesem Staate erzielten, dort der Einkommenssteuer unterworfen waren. Diese in der Vorkriegszeit anscheinend nicht oder doch nur unvollkommen durchgeführte Bestimmung wurde durch eine im Jahre 1915 erlassene Finanzakte wirksamer zu gestalten versucht. Im Jahre 1919 trat dann ein neues Steuergesetz in Kraft, der Income Tax Act von 1918, der u. a. vorsieht, dassAbgabenn erhoben werden sollen von jährlichen Einkünften oder Gewinnen, die irgendeiner Person, sei sie nun britischer Staatsangehörigkeit oder nicht, und auch wenn diese Person im Vereinigten Königreiche nicht domiziliert ist, entstehen oder zufliessen aus jeglichem im Vereinigten Königreiche befindlichen Vermögen oder aus irgendeinem Handelsunternehmen, einem Beruf, einer Anstellung oder einem Geschäfte, sofern dabei eine Tätigkeit innerhalb des Vereinigten Königreichs vorliegt (in respect of thé annual profits or gains arising or accruing to any person whether a british subject or not, although not resident intheè United Kingdom, from any property whatever intheè United Kingdom, or from any trade, profession, employment, or vocation exercised withintheè United Kingdom).

93 Die Anwendung dieser Vorschrift gegenüber schweizerischen und andern ausländischen in Grossbritannien tätigen Geschäftshäusern hatte zur Folge, dass sich britische Gerichte öfters mit der Frage zu befassen hatten, wann ein Geschäft «innerhalb des Vereinigten Königreichs» (within thè United Kingdom) und nicht bloss eine Geschäftsbeziehung «mit dem Vereinigten Königreich» (with thè United Kingdom) vorliege. Es ist in verschiedenen Gerichtsurteilen das Besteuerungsrecht des britischen Fiskus selbst dann bejaht worden, wenn durch einen in Grossbritannien befindlichen Agenten einer ausländischen Firma bloss Orderkopien oder andere Korrespondenzen gingen oder wenn Waren durch seine Vermittlung zur Ablieferung gelangten oder endlich wenn Zahlungen seitens der Künden an ihn erfolgten. Diese Gerichtsentscheidungen hatten ihre Eückwirkung auf die Praxis der Steuerbehörden, die dazu übergingen, die von den Gerichten festgestellten Grundsätze möglichst in allen Fällen durchzusetzen, ja diese selbst rückwirkend auf frühere Steuerperioden zur Anwendung zu bringen. Die Steuern werden eingetrieben auf dem Bechtswege gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst oder, wenn er selbst in Grossbritannien nicht erreicht werden kann^ von seinem dort ansässigen Vertreter.

Das britische Steuerrecht steht somit auf dem Boden des Prinzips der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, d. h. es will alle Vermögenswerte erfassen, die in Grossbritannien gelegen sind oder dort geschaffen wurden. Nun aber werden nach den in der Schweiz geltenden Steuergesetzgebungen im allgemeinen die gesamten Einkünfte einer in der Schweiz .domizilierten Person, also auch die aus einer Geschäftstätigkeit in Grossbritannien, fliessenden, in vollem Umfange zur Besteuerung herangezogen; der Umstand, dass einzelne dieser Gesetzgebungen das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Auslande berücksichtigen, vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Aus dieser Überschneidung der Geltungslinien verschiedener Steuergesetzgebungen ergibt sich eine'doppelte Besteuerung des gleichen Einkommens, die für die betroffenen schweizerischen Exporteure ganz beträchtliche Summen ausmacht. Neben der Seidenindustrie sind es namentlich die Stickereiindustrie und die Seidenbandweberei, die durch diese schweren Steuerbelastungen empfindlich betroffen werden, schweizerische Industriezweige,
die schon ohnehin mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Auf Ersuchen verschiedener schweizerischer Verbände, namentlich des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins, hat sich der Bundesrat der bedrohten Interessen angenommen. Da indessen die bestehenden Staatsverträge oder das allgemeine Völkerrecht keine Grundlage abgeben, um rechtliche Einsprachen gegen die Praxis der britischen Steuerbehörden erheben zu können, so blieb nichts anderes übrig, als bei der. britischen Eegierung anzuregen, die in Frage stehenden Steuerkonflikte auf dem Wege eines Staatsvertrages zu beseitigen, welcher Schritt im Herbst 1928 erfolgte.

Die in dieser Hinsicht geführten Besprechungen zeigten, dass auf britischer Seite Geneigtheit bestand, auf den schweizerischen Vorschlag unter der Voraussetzung einzugehen, dass die Begelung im Bahmen eines umfassenden

94 Doppelbesteuerungsvertrages erfolgen würde, welche Stellung die britische Eegierung übrigens auch andern Staaten gegenüber einnahm. Schweiz erischerseits bestand kein wesentlicher Grund, dieser Auffassung nicht Eücksicht zu tragen, und es konnte nach unverbindlichen Vorbesprechungen mit Vertretern der britischen Steuerbehörden ein Entwurf zu einem Staatsvertrage der britischen Eegierung vorgelegt werden, der allgemein die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern zum Gegenstande hatte.

Bei den mündlichen Verhandlungen, die über diesen Entwurf im Oktober 1929 zwischen einer schweizerischen und einer britischen Delegation in Genf geführt wurden, stellte sich dann aber heraus, dass die beabsichtigte umfassende Eegelung der Doppelbesteuerungsfragen auf ausserordentliche Schwierigkeiten stösst. Im besondern ergaben sich die grössten Hindernisse aus dem englischen Domizilbegriff (residence), der sich von dem kontinentalen Wohnsitzbegriff so sehr entfernt, dass eine gegenseitige Anpassung auf dem Boden eines Staatsvertrages beinahe als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Zudem wurde von britischer Seite zur Ausgleichung von vorkommenden Doppelbesteuerungen ein umständliches Verrechnungssystem in Vorschlag gebracht, das im Hinblick auf die Mannigfaltigkeit der in der Schweiz geltenden Steuersysteme und auch in technischer Hinsicht für ijns von vorneherein kaum in Betracht kommen konnte. Endlich gesellten sich noch Schwierigkeiten des britischen Staatsrechtes hinzu, indem anscheinend in Grossbritannien für internationale Abkommen eine landesgesetzliche Grundlage bestehen muss.

Nachdem offenbar ähnliche Schwierigkeiten sich für die britische Eegierung auch bei Doppelbesteuerungsverhandlungen mit andern Staaten gezeigt hatten, gelangte sie dazu, in die Finanzbill vom Jahre 1930 eine Bestimmung (Clause 17) aufzunehmen, nach der sie dazu ermächtigt wird, in den Grenzen dieser Clause Doppelbesteuerungsverträge abzuschliessen. Nach dieser Finanzakte, welche die Genehmigung des Parlaments gefunden hat, kann nun aber Grossbritannien nur in bezug auf die Einkünfte herrührend von Agenturen von Industrie- oder Handelsfirmen über die · Vermeidung von Doppelbesteuerungen Abkommen treffen.

Der Vertragsentwurf, der bisher Gegenstand der Unterhandlungen
zwischen der Schweiz und Grossbritannien war, ist somit als Grundlage von Besprechungen bis auf weiteres ausgeschaltet worden. Dagegen arbeitete die britische Eegierung einen neuen Entwurf aus, der sich an die engen, durch die Finanzakte von 1930 gezogenen Grenzen hält. Er wurde in der Folge offiziösen Verhandlungen zwischen den beiden Eegierungen zugrunde gelegt. Gestützt auf das Ergebnis dieser Erörterungen übermittelte die britische Eegierung am 11. Juli dieses Jahres dem Bundesrat einen offiziellen Entwurf, der im Schosse der schweizerischen Delegation beraten und anschliessend den Finanzdirektionen der am meisten interessierten Kantone zur Vernehmlassung zugestellt wurde.

Von Seiten -aller dieser Kantone sind durchwegs zustimmende Antworten eingegangen, die zum Teil dem Bedauern darüber Ausdruck gaben, dass der "Gedanke eines weitergehenden Abkommens sich nicht als ausführbar erwiesen

95 hat. Dieser ist übrigens nicht gänzlich fallen gelassen worden, wie aus der Präambel des vorliegenden Vertrages hervorgeht.

Am 17. Oktober 1931 wurde das Abkommen in Bern im Namen des Bundesrates durch -den Vorsteher des Politischen Departements und im Namen der britischen Begierung durch ihren hiesigen Gesandten unterzeichnet. Gleichzeitig übergab der Gesandte eine Note, mit der einzelne Punkte des Abkommens noch näher erläutert werden. Besondere Wichtigkeit kommt der Erklärung zu, die darin mit Bezug auf das Vorhandensein eines Warenlagers bei einem Vermittlungsagenten abgegeben wird.

II.

Von den speziellen Gründen abgesehen, die im vorliegenden Falle zum Abschluss eines Vertrages drängten, waren für den Bundesrat noch grundsätzliche, aus dem Doppelbesteuerungsproblem sich ergebende Erwägungen wegleitend. Ausgehend von dem Grundgedanken, der auch in dem in Art. 46 der schweizerischen Bundesverfassung enthaltenen Verbot der Doppelbesteuerung seinen Ausdruck gefunden hat, dass nämlich eine Doppelbesteuerung sich mit der Idee der Gerechtigkeit nicht wohl verträgt, und in der Überlegung, dass die Doppelbesteuerungsfälle ein Hindernis für eine zweckmässige · Ausgestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen bilden, hat der Bundesrat die Bestrebungen des Völkerbundes auf diesem Gebiete nachdrücklich unterstützt. Der Beschluss des Völkerbundsrates, wonach die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Wege bilateraler Verträge angestrebt werden solle, entspricht der vom Bundesrat stets vertretenen Auffassung. Die Wünschbarkeit von zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsverträgen, wie auch im besondern diejenige des mit England getroffenen Abkommens, wird von der überwiegenden Mehrheit der Kantone bejaht.

Das Abkommen vom 17. Oktober 1931 wird der Schweiz keine irgendwie erheblichen fiskalischen Nachteile bringen. Nur bei wenigen Kantonen kommt ein Wegfall von Steuererträgnissen in Frage, der indessen ohne Belang sein dürfte, da der Besteuerung von Vermittlungsagenten ausländischer Unternehmungen in der Schweiz im allgemeinen keine grosse Bedeutung zukommt.

Es hat sich denn auch kein einziger der in Betracht kommenden Kantone veranlasst gesehen, wegen der finanziellen Auswirkung des Abkommens Bedenken zu äussern.

Das vorliegende Abkommen ist von der Eidgenossenschaft im -eigenen Namen abgeschlossen
worden. Über die rechtlichen Erwägungen, die für ein solches Vorgehen bestimmend waren, darf auf die in der Botschaft zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthaltenen Ausführungen verwiesen werden. Hier möge die Bemerkung genügen, dass Verhandlungen mit der britischen Eegierung, die seitens des Bundes im Namen einzelner oder aller Kantone geführt worden wären, tatsächlich nicht wohl in Frage kamen. Die grosse Mehrzahl der kantonalen Eegierungen haben im übrigen die Eichtigkeit der getroffenen Lösung auch nach dieser mehr formellen Seite hin durchaus

96 bejaht. Sie haben dadurch bekundet, dass über die rechtliche Zuständigkeit des Bundes, ein derartiges Abkommen abzuschliessen, wohl keine Zweifel mehr erlaubt sind, nachdem dieses im wesentlichen den Zweck verfolgt, bedeutende schweizerische Vermögensinteressen im Auslande zu schützen. Zudem sind dem Wunsche der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren entsprechend der schweizerischen Delegation für die Verhandlungen mit Grossbritannien zwei Vertreter der kantonalen Finanzdirektoren beigegeben worden.

Es mag -hier noch erwähnt werden, dass zwischen Grossbritannien und Schweden am 6. Juli 1931 ein ziemlich gleichlautender Vertrag geschlossen worden ist.

Abschliessend ist zu sagen, dass die Notwendigkeit des vorliegenden Abkommens sich daraus ergibt, dass die in Frage stehenden Steueranstände, über die sich mit Grossbritannien in .Geschäftsbeziehung stehende schweizerische .

Finnen beklagen, nur auf diesem Wege behoben werden können. Die Eegelung beschränkt sich allerdings auf gewisse besondere Fälle von Doppelbesteuerungen, die aber gerade diejenigen darstellen, an deren Beseitigung die Schweiz gegenüber Grossbritannien das grösste Interesse hat. Der schweizerische Export, der seit dem Kriege sich stets wachsenden Schwierigkeiten gegenübergestellt sieht, dürfte in nächster Zeit infolge der einschneidenden prohibitiven Massnahmen einer ganzen Reihe von Staaten zur Beschränkung der Einfuhr, der Pfundentwertung und namentlich angesichts der Einführung eines Zolltarifs in Grossbritannien sich in eine Lage versetzt sehen, deren Ernst niemand wird verkennen können. Es liegt wohl im allgemeinen schweizerischen Interesse, wenn für die besondern Verhältnisse der betroffenen Industriezweige Verständnis gezeigt und, soweit eine Möglichkeit hierfür besteht, durch zwischenstaatliche Abmachungen für Abhilfe gesorgt wird. Die Bekämpfung der Doppelbesteuerung ist zudem, wie schon erwähnt, nicht nur auf nationalem, sondern auch auf internationalem Boden ein Gebot der Steuergerechtigkeit. Indem unser Staatswesen das Seinige dazu beiträgt, diesem Gedanken im zwischenstaatlichen Verkehr zur Anerkennung zu verhelfen, darf es sich glücklich schätzen, gleichzeitig der Stimme des Rechtsgefühls und einer Forderung wirtschaftlicher Zweckmässigkeit genügen zu können.

III.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens ist folgendes auszuführen :' Zu Artikel l. 1. Von der britischen Einkommenssteuer (IncomeTax), mit Inbegriff der Zusatzsteuer (Sur-Tax), sind die Einkünfte und Gewinne befreit, die einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz, aber ohne Wohnsitz in Grossbritannien, zufliessen. Der britische Wohnsitzbegriff, für den im englischen Vertragstext das Wort «residence» und im französischen das Wort «domicile» gebraucht wird, deckt sich nicht vollständig mit dem schweizerischen. Es ist denkbar, dass eine Person mit schweizerischem Wohnsitze nach britischem Recht in Grossbritannien eine «residence» hat. Für das im vorliegenden Vertrag

97 ausschliesslich geregelte Gebiet der Agenturen dürfte jedoch der Fall kaum vorkommen, dass ein in der Schweiz domizilierter Geschäftsinhaber zu .Gr.ossbritannien die zur Begründung einer «residence» in jenem Staate erforderlichen nachhaltigen, persönlichen Beziehungen unterhält und infolgedessen der Vorteile des Vertrages verlustig ginge.

Die Steuerbefreiung ist im übrigen an folgende Voraussetzungen geknüpft : a. Gemäss Abs. 2 (i) dürfen die Einkünfte und Gewinne nicht vom Verkauf von Waren ab einem Lager in Grossbritahnien herrühren. Kein derartiger Verkauf in Grossbritannien liegt nach dem britischen Steuerrecht vor, wenn die Lieferung der Ware zwar ab einem dortigen Lager erfolgt, der Abschluss des Geschäftes jedoch in der Schweiz vorgenommen wird. Dass dem so ist, wird in der bereits erwähnten Note, welche der englische Gesandte in Bern am Tage der Unterzeichnung des Abkommens an das eidgenössische Politische Departement gerichtet hat, ausdrücklich bestätigt. Für die schweizerischen Geschäftsinhaber, die in Grossbritannien blosse Vermittlungsagenten unterhalten, dürfte es unter diesen Umständen von Wichtigkeit sein, in den o Agenturverträgen in unzweideutiger Weise klarzustellen, dass die betreffenden Vertreter zum Abschlüsse der vermittelten Geschäfte nicht zuständig sind.

b. Sodann darf es sich gemäss Abs. 2 (ü) nicht um Einkünfte und Gewinne handeln, die einer schweizerischen Person aus einem Geschäftsbetrieb (Zweigniederlassung oder Betriebsstätte) in Grossbritannien zufliessen. Das entspricht einer im interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerungsrecht allgemein anerkannten Eegel und gibt zu keinen weitern Bemerkungen Anlass.

Nicht steuerbefreit sind überdies die Einkünfte und Gewinne, welche durch die Tätigkeit solcher Agenten erzielt werden, die nicht blosse Vermittlungsagenten sind, sondern Generalvollmacht besitzen, über Verträge zu verhandeln und solche abzuschliessen, und welche diese Vollmacht gewöhnlich auch ausüben. Wenn also ein Agent eine derartige Ermächtigung zwar besitzt, von ihr aber. keinen oder nur einen ausnahmsweisen Gebrauch macht, sind die Einkünfte und Gewinne, welche dem schweizerischen Geschäftsinhaber aus den vom Agenten in England vermittelten Geschäften zufliessen, von der britischen Einkommenssteuer befreit.

2. Das Abkommen enthält keine Umschreibung
des Begriffs «Agentur» bzw. «Agent». Es mag jedoch darauf hingewiesen werden, dass im Laufe der Verhandlungen übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass zwischen Agent und Prinzipal das Verhältnis von Beauftragtem und Auftraggeber und nicht dasjenige von Angestelltem und Arbeitgeber bestehen muss.

Zu Artikel 2. Die Schweiz gewährt gemäss Abs. l des Artikels analogerweise die Steuerbefreiung, für Einkünfte und Gewinne, die von Personen mit Wohnsitz in Grossbritannien und ohne Wohnsitz in der Schweiz direkt oder indirekt durch die Tätigkeit einer Agentur in der Schweiz erzielt werden. Die Steuerbefreiung bezieht sich auf sämtliche Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

98

'

Ausserdern bestimmt Art. 2 Abs. 2 dass schweizerischerseits auch das Vermögen, welches zur Erzielung der in Abs. l genannten Einkünfte und Gewinnein der Schweiz dient, von den direkten Vermögens- und Kapital steuern befreit sein solle. Es handelt sich um eine'Ergänzung der Einkommenssteuerbefreiung, die zur Herstellung der Parität notwendig wurde, weil dem vollen Verzicht Grossbritanniens auf die Erhebung der direkten Steuern ein ebenso vollständiger Verzicht der Schweiz zu entsprechen hat. Auf britischer Seite fehlt eine Vermögenssteuer: dafür ist die Einkommenssteuer um so schärfer .

ausgebildet. Als Vermögen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 werden in der Praxis insbesondere die Warenlager in Betracht fallen.

Hinsichtlich der in Art. 2 Abs. 2 (i) und (n) angeführten Ausnahmen von der Steuerbefreiung kann auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. l verwiesen werden: Zu Artikel 3. Dieser Artikel stellt fest, dass der im Abkommen verwendete Ausdruck «Person» auch die Gesellschaften umfasst, die in Grossbritannien bzw. in der Schweiz domiziliert sind. Ein Domizil im Sinne dieses Artikels befindet sich da, wo die Leitung und die Kontrolle der Geschäftstätigkeit erfolgt. Wie die bereits erwähnte Note des britischen Gesandten in Bern an das Politische Departement näher ausführt, bilden die Ausdrücke «Leitung» und «Kontrolle» eine Einheit ; es soll damit gesagt werden, dass eine Gesellschaft dort domiziliert ist, wo sich der wahre Mittelpunkt der Leitung des Unternehmens befindet. Als Kontrolle im Sinne des Abkommens fällt nicht in Betracht eine nur durch den Besitz der Mehrheit der Gesellschaftsanteile ausgeübte Kontrolle.

Zu Artikel 4. Dieser Artikel, der die Kündigung betrifft, gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Zu Artikel 5. Das Abkommen tritt mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die in den Artikeln l und 2 eingeräumten Steuerbefreiungen gelten jedoch rückwirkend vom 6. April 1930 an. Am 6. April beginnt in Grossbritannien das Steuerjahr und schweizerischerseits bestanden keine Bedenken, auf diesen Termin abzustellen.

Wir empfehlen Ihnen, dem beiliegenden Beschlussesentwurf Ihre Genehmigung zu erteilen, und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Januar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Motta.

Der Bundeskanzler:

Kaesliu.

?9

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 17. Oktober 1931 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1932, beschliesst :

Art. 1.

Das am 17. Oktober 1931 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen wird genehmigt.

Art. '2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

100 Übersetzung.

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen.

Der Schweizerische Bundesrat und die Kegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland ,vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu treffen, durch das in gewissen Fällen gegenseitig die durch Agenturen erzielten Erträge und Gewinne von der Besteuerung ausgenommen werden, und hierdurch den Abschluss eines allgemeinen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erleichtern, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrat: Herrn Giuseppe Motta, Bundesrat, Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departements.

Die Eegierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland : Seine Exzellenz Sir Howard William Kennard, Gesandten Seiner Britischen Majestät.

j Die Bevollmächtigten sind, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben, über folgendes übereingekommen: Artikel 1.

Die Begierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wird dafür sorgen, dass die Erträge und Gewinne, auf die sich dieser Artikel bezieht, so lange als die im Artikel 2 hiernach aufgeführten Befreiungen wirksam bleiben, von der Income Tax (einschliesslich der Sur-Tax), die im Vereinigten Königreich für das am 6. April 1930 beginnende Steuerjahr und für jedes spätere Steuerjahr erhoben wird, befreit werden; sie wird, um dieser Befreiung Gesetzeskraft zu verleihen, die nach Artikel 17 der als Finance Act 1930 bezeichneten Akte des Parlamentes des Vereinigten Königreichs notwendigen Schritte tun.

101

Erträge und Gewinne, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind alle Erträge und Gewinne, die einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz und ohne Wohnsitz im Vereinigten Königreich aus einer Agentur im Vereinigten Königreich direkt oder indirekt zufliessen, es sei denn, dass die Erträge oder Gewinne : (i) entweder vom Verkauf von Waren ab einem Lager im Vereinigten Königreich herrühren; oder (ii) direkt oder indirekt von einer Zweigniederlassung oder von einer Betriebsstätte im Vereinigten Königreich oder von einer Agentur im Vereinigten Königreich stammen, sofern der Agent eine allgemeine Vollmacht, über Verträge zu verhandeln und solche abzuschliessen, besitzt und gewöhnlich ausübt.

Artikel 2.

Die Erträge und Gewinne, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind in der Schweiz vom 6. April 1930 an und in der Folge, so lange als die im Artikel, l hiervor aufgeführten Befreiungen wirksam bleiben, von allen, direkten Steuern auf dem Einkommen, die der Bund, die Kantone oder die Gemeinden erheben, befreit.

Ferner wird vom 6. April 1930 an und in der Folge, so lange als die im Artikel l hiervor aufgeführten Befreiungen wirksam bleiben, sämtliches Vermögen, das in der Schweiz von einer im Vereinigten Königreich domizilierten Berson ohne Wohnsitz in der Schweiz besessen und verwendet wird, um Erträge oder Gewinne zu erzielen, auf die sich dieser Artikel bezieht, von jeder direkten Steuer auf Vermögen oder Kapital seitens des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Erträge und Gewinne, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind alle Erträge und Gewinne, die einer Person mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich und .ohne Wohnsitz in der Schweiz aus einer Agentur in der Schweiz direkt oder indirekt zufliessen, es'sei denn, dass diese Erträge oder Gewinne: (i) entweder vom Verkauf von Waren ab einem Lager in der Schweiz herrühren, oder (ii) direkt oder indirekt von einer Zweigniederlassung oder von einer Betriebsstätte in der Schweiz oder von einer Agentur in der 'Schweiz stammen, sofern der Agent eine allgemeine Vollmacht, über Verträge zu verhandeln und solche abzuschliessen, besitzt und gewöhnlich ausübt.

Die in der Schweiz erhobenen Steuern, auf die sich dieser Artikel bezieht, sind in der Beilage zu diesem Abkommen aufgeführt.

Artikel 3.

Der Begriff «Person» im Sinne dieses Abkommens umfasst auch die Gesellschaften. Eine Gesellschaft wird als eine solche mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich betrachtet, wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäfte im

102 Vereinigten Königreich erfolgt. Sie wird als eine Gesellschaft mit Wohnsitz in der Schweiz betrachtet, wenn die Leitung und Kontrolle ihrer Geschäfte in der Schweiz erfolgt.

. Artikel 4.

Dieses Abkommen kann jederzeit auf 6 Monate von jeder der vertragschliessenden Parteien gekündigt werden.

Artikel 5.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Batifikationsurkunden sollen baldmöglichst in London ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Austausch der Batifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiervor bezeichneten Bevollmächtigten di'eses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Gegeben zu Bern in doppelter Urschrift in englischer und französischer Sprache am siebenzehnten Oktober eintausendneunhunderteinunddreissig (17. Oktober 1931).

L. S.

L. S.

(gez.) Motta (gez.) H. W. Kennard

103

Übersetzung.

Beilage zum Abkommen.

1. Direkte Steuern der Eidgenossenschaft.

Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Vermögenssteuer (phys. Personen) Erwerbssteuer Kapitalsteuer (juristische Personen)

Bundesbeschluss betreffend die neue außerordentliche Kriegssteuer vom 28. September 1920.

II. Direkte Steuern der Kantone.

Kanton Zürich.

Einkommenssteuer Ergänzungssteuer (Vermögen) . . . Gesetz betr. die direkten Steuern vom 25. XI. 1917/19. II. 1922/ Ertrags- und Kapitalsteuer (für. Ak2. XU! 1928.

tiengesellschaften) Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Zuschlagssteuer . .

Einkommenssteuer.

Vermögenssteuer. .

Kapitalsteuer . . ·.

Ertragssteuer . . .

Kanton Bern.

Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. VII. 1918/ 21. III. 1920/31.1.1926.

Kanton Luzern.

Physische Steuergesetz vom 22. IX. 1922/30. XL Personen 1927.

Juristische Armengesetz vom 29. XII. 1922.

Personen Kanton Uri.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Kopfsteuer . . . .

Steuergesetz für den Kanton Uri vom 81. X. 1915/7. V. 1923.

Kanton Schwyz.

Steuergesetz für den Kanton Schwyz Vermögenssteuer vom 10. IX. 1854. Gesetz betr.

Steuer auf Leibrenten und Pensionen die Besteuerung der TransportKopfsteuer anstalten, Warenlager und dergl.

vom 9. VIII. 1890.

104 Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Obwalden.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Kopfsteuer . . . .

Steuergesetz vom 26. IV. 1908/25. IV.

1920.

Kanton Nidwaiden.

Vermögenssteuer .

Erwerbssteuer . .

Kopfsteuer . . . .

Gesetz vom 24. IVi 1921.

Kanton Glarus.

Vermögenssteuer Personalsteuer (fest) Erwerbssteuer Vermögenssteuer Kopfsteuer ·

Kapitalsteuer (eventuell ImmobiliarSteuer)

Gesetz über das Landessteuerwesen des Kantons Glarus vom 1. V. 1904/ 5. V. 1918/11. V. 1919/2. V. 1920/ I.V. 1927/4. V. 1980.

Gesetz über die Erwerbssteuer des Kantons Glarus vom 2. V. 1920.

Gesetz betr. Erhebung einer Landessteuer für Schulzwecke vom 11. V.

1919.

Gesetz betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften vom 6. V. 1917.

Kanton Zug.

Vermögenssteuer Einkommens- und Erwerbssteuer .

Kopfsteuer Aktivbürgersteuer Patentsteuer

Gesetz über die Bestreitung der Staatsauslagen vom 28. XII. 1896/17. XI.

1921/15. V. 1980.

Kanton Freihurg.

Impôt sur la fortune Impôt sur le produit du travail . . Loi sur l'impôt du 24. XI. 1919/ Impôt sur le capital et le bénéfice 7. V. 1926/16. V. 1929.

des personnes morales

Einkommenssteuer Vermögenssteuer .

Kanton Solothurn.

Gesetz betr. die direkte Steuer vom 17. III. 1895/21.1.1917/4. V. 1919/ 29. III. 1925/23. II. 1930.

105:

Gesetzliche Grundlagen.

Steuerarten.

TSinkommenssteuer Vermögenssteuer .

.Kapitalsteuer. . .

^Ertragssteuer . . .

Kanton- Basel-Stadt.

Gesetz betr. die direkten Steuern vom 6. IV. 1922.

.

Gesetz betr. die Besteuerung ..der: anonymen Erwerbsgesellschaften vom'28. VI. 192t.- · · · · . .

Kanton Basel-Land.

Vermögenssteuer . .

.Einkommenssteuer .

Gesetz vom 20. VIII. 1928.

Kanton

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Kapitalsteuer . . .

Ertragssteuer . . . .

Personalsteuer . .

Schaffhausen.

Gesetz über die direkten Steuern vom 26. VIII. 1919/25. V. 1927.

Kanton Appenzell A.-Eh.

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer .

Personalsteuer (fest).

Steuergesetze vom 25. IV. 1897.

Kanton Appenzell I.-Rh.

Vermögenssteuer Erwerbssteuer Armensteuer (v. Vermögen, Erwerb und der Person)

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer .

Personalsteuer (fest).

Steuergesetz. vom 12. X. 1919/27. IV.

1924.

Kanton St. Gallen.

Gesetz betr. die direkten Staatssteuern vom 24. XI. 1903/80. XI.

1916/24. V. 1918/15. XI. 1928.

Kanton Graubünden.

Vermögenssteuer .

Steuergesetz für den Kanton. GrauErwerbssteuer . . . . . ' . . .

· bänden vom 28. VI. 1918.

Kopfsteuer (fest) Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. I.

8

106 ·

Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Aargau.

Gesetz über den Bezug von VermöVermögenssteuer . , . . . . . . .

gens- und Einkommenssteuern zu Erwerbssteuer · . · Staatszwecken vom 11. III. 1865/ 18. II. 1925.

Spezialsteuer auf Aktiengesellschaften, Gesetz über die Besteuerung der Kommanditaktiengesellschaften u.

Aktiengesellschaften und ErwerbsErwerbsgenossenschaften. . . . .

genossenschaften vom 15. IX. 1910.

Kanton Thurgau.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Personalsteuer . .

Imposta sulla sostanza .

Imposta sulla rendita . .

Tassa scolastica. . . . .

Gesetz betr. das Steuerwesen vom 15. II. 1898.

Kanton Tessin.

Legge tributaria dèi Ct. Ticino deiIli. XII. 1907 colle modificazioni susseguenti.

Decreto legislativo sull' onorario dei docenti delle scuole comunali ecantonali del 24 agosto 1915.

Kanton Waadt.

Impôt sur la fortune Impôt sur le produit du travail. . .

Taxe sur les étrangers qui ne sont pas nés dans le canton de Vaud et qui n'exercent et n'y ont jamais exercé d'activité lucrative. . . .

Loi d'impôt sur la fortune et le produit du travail du 24. 1.1923/' 24. XI. 1926/14. II 1928/27. XL 1928.

Droits de patente, · Taxe personnelle

Loi soumettant à une patente diversea sociétés ayant leur siège dans lecanton ou y exerçant une activité du 22. I. 1919. Loi annuelle sur l'impôt.

Impôt sur la fortune . .

Impôt sur le revenu , .

Impôt sur l'industrie . .

Kanton Wallis.

Loi des finances du 10. XL 1903.

Loi du 19. V. 1899 sur le contrôle de l'impôt: mobilier. Décret du 15.1.

1921.

107 Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Impôt sur la fortune . .

Impôt sur les ressources.

Kanton Neweriburg.

Loi sur l'impôt direct du 80. IV. 1908 avec les modifications subséquentes.

Kanton Genf.

Impôt .sur le .revenu Physische Impôt sur la fortune Personen .

Impôt sur le bénéfice Juristische Loi sur les contributions publiques Impôt sur le capital Personen .

du 24. III. 1928/24. XII. 1924/9. IIL Impôt complémentaire sur la valeur 1927/4. V. 1927/1. XII. 1928.

des immeubles Impôt sur la plus-value immobilière .

Taxe personnelle

III. Direkte Steuern der Bezirke und Gemeinden.

Kanton Zürich.

Einkommenssteuer . .

Ergänzungssteuer . . .

Ertragssteuer Kapitalsteuer Personalsteuer Liegenschaftssteuer . .

Grundstückgewinnsteuer

.

.

Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 25. XI. 1917/19. II. 1922/ 2. XII. 1928.

.

.

Kanton Bern.

Gesetz über die direkten Staats- und Vermögenssteuer .

Gemeindesteuern vom 7. VII. 1918.

Einkommenssteuer Gesetz über die Organisation des Zuschlagssteuer (Aktivbürgersteuer, Kirchenwesens im Kanton Bern variable) vom 18. I. 1874.

Besondere Erwerbssteuer (SaisonDekret betr. Steuern zu Kultussteuer) . . . : . , zwecken vom 2. XII. 1876.

Einkommenssteuer Vermögenssteuer Kapitalsteuer Ertragssteuer Wertzuwachssteuer

Kanton Physische . Personen Juristische Personen

Luzern.

Steuergesetz vom 22. IX. 1922/ 80. XI. 1927.

Armengesetz vom 29. XII. 1922.

Steuergesetz vom 28. VII. 1919 (Art.

20--38).

Ì08 Steuerarien.

Gesetzliche Grundlagen.

·

s

Kanton Uri.

Verordnung über das Steuerwesen der Gemeinden vom 24. XI. 1892/ 10. III. 1903.

Verordnung über Kultus- oder Kirchensteuern vom 27. XI. 1918.

Vermögenssteuer . . . .'

Einkommenssteuer . . .

Kopfsteuer

Kanton Sehwyz.

Vermögenssteuer Steuer auf Leibrenten und Pensionen Kopfsteuer Handänderungssteuer

Steuergesetz für den Kanton Sehwyz vom 10. IX. 1854/17. VII. 1884/ 19. X. 1890.

Gesetz betr. die Besteuerung der Transportanstalten, Warenlager und dergleichen vom 9. VIII. 1890.

Gesetz betr. die fakultative Handänderungssteuer zugunsten der Gemeinden vom 4. XII. 1920.

Kanton Obwaläen.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Kopfsteuer . .

Steuergesetz vom 26. IV. 1908/25. IV.

1920.

Kanton Nidwaiden.

Vermögenssteuer . .

Erwerbssteuer . . .

Gesetz vom 24. IV. 1921.

Kanton Giarus.

Haushaltungssteuer Vermögenssteuer .

Kopfsteuer . .

Gesetz über die Erhebung von Gemeindesteuern vom 27.-V. 1877.

Gesetz betr. die Erhebung von Vermögens-, Kopf- und Haushaltungssteuern für · Kirchenzwecke vom 27. V. 1877.

Gesetz betr. die Erhebung von Vermögens- und Kopfsteuern für Schulzwecke vom 27. V. 1877.

409 Steuerarten.

-

Gesetzliche Grundlagen.

.-:,:. Kanton. -Ziug.. v-, : -,

Vermögenssteuer . .

Erwerbssteuer Patentsteuer . . . . .

Haushaltungssteuer .

Kopfsteuer Kirchensteuer. . . .

Gesetz betr. das Gtemeindewesen vom : ; 20. XII. 1876.

' ' ;";, Gesetz betr. Steuerberechtigung der Kirchgemeinden des Kantons Zug vom 12. XI. 1908.

Ranton Frëïburg.

Impôt îsUT' la fortune . >'··'. . ' : : · . .

Impôt sur le produit du travail. . .

Impôt sur le capital et le bénéfice des sociétés anonymes et des sociétés coopératives Contribution immobilière Impôt personnel .

Impôt sur les bénéfices immobiliers

Loi 'sur les impôts communaux et paroissiaux du 7 mai 1926.

Kanton Solothufn.

Einkommenssteuer Vermögenssteuer .

Personalsteuer . .

Haushaltungssteuer

.

.

.

.

Gesetz über die Organisation des Gemeindewesens vom 28. X. 1871,

Kanton Basel-Stadt.

Einkommenssteuer . . . . . · . . .

Vermögenssteuer Steuerreglement für. die Einwohn erMehrwertsteuer auf Liegenschaften gemeinde Eiehen vom 8. VI. 1928.

- (wird als Einkommenssteuer erhoben) ' . . . " . .

Steuerreglement- der EinwohnergePersonalsteuer meinde Bettingen vom 2. II. 1910.

Liegenschaftssteuer Steuerordnung der evangeliseh-reforGebäudesteuer mierten Kirchgemeinde vom 14.

Kirchensteuer XI. 1923.

Kanton Basel-Land.

Vermögenssteuer Einkommenssteuer Vorausleistung (Hauhaltungs- und Personalsteuer) , i .. ; .

GemeindegeBetz · vom 14. III.

' §§°137--153. · · · Gesetz vom 20. VIII. 1928.

1881,

110 Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Schafßawen.

Vermögenssteuer , Einkommenssteuer Kapitalsteuer , .

Ertragssteuer . . .

Personalsteuer . .

.

.

.

.

.

Gesetz über die direkten Steuern vom 26. VIII. 1919/25. V. 1927.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer

Steuergesetz vom 25. IV. 1897.

Kanton Appenzell I.-Rh.

Vermögenssteuer .

Erwerbssteuer . .

Grundstücksteuer .

Personalsteuer . .

Haushaltungssteuer

.

.

.

.

.

Steuergesetz vom 12. X. 1919/27. IV: 1924.

Kanton St. Gatten.

Vermögenssteuer .

Einkömmenssteuer Haushaltungssteuer ,

Gesetz betr. das Steuerwesen der Gemeinden vom 17. XL 1858.

Nachtragsgesetz vom 80. XI. 1916.

Kanton oraubünden.

Vermögenssteuer Erwerbssteuer Virilsteuer (feste Kopfsteuer) . . . .

Grundsteuer Haushaltungssteuer Eventuell noch andere Steuern auf Vermögen und Erwerb.

Die bündnerischen Gemeinden besitzen eine eigene Steuerhoheit.

Kanton Aargau.

Vermögenssteuer .

Erwerbssteuer . .

Gesetz über die Verwendung der Gemeindegüter und Gemeindesteuern vom 80. XI. 1866.

Gesetz betr. Steuererleichterungen und Steuerzuschläge vom 18. II.

1925.

Ili

Gesetzliche Grundlagen.

Steuerarten.:.

Kanton Thurgau.

Termögenssteuer .

üinkommenssteuer .Personalsteuer . .

Gesetz betreffend das vom 15.11.1898.

Steuerwesen

Kanton Tessin.

Imposta sulla sostanza. .

Imposta sulla rendita. .

.H focatico Il testatico, Tassa personale speciale.

Legge tributaria del Cantone Ticino dell'11. XII. 1907 colle modificazioni susseguenti.

Kanton Waadt.

Impôt sur la fortune . .

Impôt sur le produit du travail.

Impôt foncier Lois sur les impositions communales Impôt sur les loyers ·.

du 19. V. 1925/14. II. 1928.

Impôt personnel Taxe des ^étrangers Kanton Wallis.

Loi des finances du 10. XI. 1903.

Impôt sur le capital, et le revenu.

Loi du 29. XI. 1886/14. XI. 1922 sur Impôt sur l'industrie la répartition des charges municipales et des travaux publics dans Taxe du ménage les communes.

Kanton Neuenburg.

Loi sur les impositions municipales Impôt sur la fortune du 29. X. 1885 avec les modifications Impôt sur les ressources subséquentes.

Impôt sur le revenu brut ou la va- Décret du 20. XL 1917 portant releur locative des immeubles. . .

vision des articles 1--4 de la loi Impôt sur la valeur du loyer ou du sur les impositions municipales du fermage 29. X.' 1885.

Kanton Genf.

Impôt sur le revenu Impôt sur la fortune Loi sur les contributions publiques Impôt sur le bénéfice du 24 mars 1923/24. XII. 1924/ Impôt sur le capital 9. III. 1927/4. V. 1927/1. XII. 1928.

Taxe professionnelle fixe sur les commerces, industries et professions. .

Ï12

Note der britischen Gesandtschaft an das Politische Departement.

Übersetzung.

N r . 171/5./31,

. . . . ' · · · · .

'

Britische Gesandtschaft Bern . 17* Oktober 1931.

Herr Bundesrat, ' ;· Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen betreffend, die gegenseitige Befreiung von der Doppelbesteuerung gewisser aus durch Agenten vermittelten Handelsgeschäften herrührender Gewinne, beehre ich mich, Eurer Exzellenz gemäss den von Seiner Majestät Erstem Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten erteilten Instruktionen die beiden vom Schweizerischen Bundesrate gewünschten nachstehenden Zusicherungen zu geben, welche die Anwendung dieses Abkommens im Vereinigten Königreich betreffen: · a. Nach dem. im Vereinigten Königreich geltenden Eechte sind der Income Tax (mit Inbegriff der Sur-Tax) nicht unterworfen die Erträge und Gewinne, die einer in der Schweiz wohnhaften Person ohne Wohnsitz im Vereinigten Königreich aus Verkäufen von im Vereinigten Königreich lagernden Waren zufHessen, auf Grund von Verträgen, die in der Schweiz abgeschlossen worden sind und die auf in der Schweiz angenommenen Kaufsangeboten beruhen, dies selbst dann, wenn die Kaufsangebote im Vereinigten Königreich von einem Agenten des schweizerischen Geschäftsinhabers erlangt und von ihm dem letztern zur Annahme überwiesen worden sind.

b. Was die Bedeutung des Ausdruckes «Kontrolle» betrifft, der in Verbindung mit den im Artikel 8 des Abkommens genannten Gesellschaften verwendet wird, so umfasst dieser Ausdruck nicht die Kontrolle, die von der Mehrheit der Besitzer von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird: die in diesem Artikel enthaltenen beiden Ausdrücke «Leitung» und «Kontrolle»An seine Exzellenz Herrn Motta etc.

etc.

etc.

118 («managed and controlied») sind als ein Ganzes anzusehen und bezeichnen die wirkliche Leitung oder das, was zuweilen der eigentliche Mittelpunkt der Leitung des Unternehmens genannt wird. In diesem Sinne ist der Ausdruck «managed and eontrolled» dem Gesetze über die Income Tax des Vereinigten Königreichswohlbekannt.

2. Ich beehre mich, Bure Exzellen'z zu bitten, mich davon zu unterrichten, ob der Schweizerische Bundesrat- sich von diesen Zusicherungen befriedigt erklärt.

.

.

.

.

' .

3." Ich beehre mich beizufügen, dass die Regierung Seiner Majestät gegen die Veröffentlichung dieser Note, falls sie vom Schweizerischen Bundesrategewünscht wird, nichts einzuwenden hat.

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· Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr Bundesrat, die Versicherung, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

(gez.) H. W. Kennard.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen. (Vom 19. Januar 1932.)

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Bundesblatt

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Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

2780

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1932

Date Data Seite

92-113

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