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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 28. September 1932.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Fragen im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine vorübergehende Hilfsaktion für die Kleinindustriellen der Uhrenindustrie.

(Vom 28. September 1982.)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend eine vorübergehende Hilfsaktion zugunsten der Kiemindustriellen der Uhrenindustrie mit folgender Botschaft vorzulegen.

I. Bedeutung und Gliederung der Uhrenindustrie.

In unserer Botschaft vom 11. September 1931 über die Unterstützung der Uhrenindustrie *) haben -wir Ihnen ausführlich berichtet über die wirtschaftliche Bedeutung unserer schweizerischen Uhrenindustrie. Wir erlauben uns, hier auf jene Ausführungen zu verweisen und beschränken uns heute darauf, einige der wichtigsten Darlegungen in Erinnerung zu rufen.

In der Uhrenindustrie betrug nach dem Ergebnis der Volkszählungen in den Jahren 1900

1910

1920

die Zahl der Erwerbenden 52,752 53,212 62,888 die Zahl der Ernährten 115,617 112,038 . 117,622 Die Resultate der Volkszählung von 1930 können berufsstatistisch noch nicht verwertet werden, dagegen gibt die nachfolgende Aufstellung aus der Fabrikstatistik über die Zahl der vom Fabrikgesetz erfassten Betriebe und Arbeiter einigen Auf schluss über die jüngste Entwicklung: Jahr

1901 1911 1928 1929 *) Bundesblatt 1931, Bd. II, S. 189.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. II.

Betriebe

668 858 972 1184

Arbeiter

24,858 34,988 33,438 48,878 43

600

Die starke Zunahme der in der Uhrenindustrie beschäftigten Fabrikarbeiter zeigt sich auch in folgenden Verhältniszahlen: während im Jahre 1901 von 1000 Fabrikarbeitern deren 103 und im Jahre 1911 deren 106 in der Uhrenindustrie tätig waren, stieg der Promillesatz nach einem Bückschlag in der Nachkriegskrise im Jahre 1929 auf 118.

Die Standorte unserer Uhrenindustrie befinden sich sehr ausgeprägt im Westen des Landes; die Bedeutung, die ihr für diesen Landesteil zukommt, geht daraus hervor, dass im Jahre 1929 von je 1000 Fabrikarbeitern jede» Kantons im Kanton Neuenburg 661 im Kanton Bern 320 im Kanton Solothurn 289 im Kanton Genf 242 in der Ührenindustrie und der verwandten Bijouterie beschäftigt waren. Von 1000 in ihr beschäftigten Fabrikarbeitern fallen 828 allein auf die Kantone Neuenburg, Bern und Solothurn, und auf die genannten Kantone zusammen mit Genf, Waadt und Baselland macht es sogar deren 968. Wir möchten auf diese standortliche Eigenart besonders hinweisen, weil ihr bei der Durchführung der in Aussicht genommenen Hilfsaktion besondere Bedeutung zukommt und weil sie uns Anlass gibt, das Schwergewicht der Aktion auf die interessierten Kantone zu verlegen.

Die schweizerische "Ührenindustrie ist eine ausgesprochene Exporiindustrier indem etwa 90--95% ihrer Erzeugnisse vom Ausland aufgenommen werden.

Während der Exportwert im Jahre 1886 rund 80 Millionen Franken betrug, zeigte er mit Ausnahme der Krisenjahre eine stetig ansteigende Tendenz und erreichte im Jahre 1929 mit 307 Millionen Franken oder einem reinen Exportiiberschuss von 300 Millionen Franken seinen bisherigen Höhepunkt. Die seither unvermindert herrschende Krise bewirkte allerdings einen Bückfall in einem bisher nicht gekannten Ausmasse, indem im Jahre J 930 der Exportwert zurückfiel auf 288 Millionen Franken und im Jahre 1931 sogar auf 143 Millionen Franken.

Ein ganz besonderes Charakteristikum der schweizerischen 'Ührenindustrie ist ihre betriebswirtschaftliche Gliederung, die vom kleinsten Heimbetriebe alle Schattierungen enthält bis zum Trust. Diese Erscheinung findet ihre Erklärung in der Tatsache, dass der Ursprung unserer Uhrenindustrie zurückgeht auf das künstlerische Kleingewerbe und dass diese Eigenart trotz der gewaltigen Beeinflussung durch die maschinelle Produktion vielfach heute noch nachwirkt. Allein während
die früheren Uhrmacher als eigentliche Künstler die ganze Uhr herstellten, machte sich bald eine sehr weitgehende Spezialisierung bemerkbar, die sich im Jahre 1929 wie folgt auswirkte:

601 Zweige der Uhrenindustrie

Betriebe

Arbeiter

Uhrensteine 131 3,871 Uhrenschalen aus Gold 94 1,873 Uhrenschalen aus Silber 34 824 Uhrenschalen aus andern Metallen 48 2,187 Uhrengläser, Zifferblätter 88 2,369 Zeiger, Federn, Spirale 60 1,548 Aufziehkronen, Bügel 14 703 Andere Uhrenbestandteile 172 5,724 Boh- und Gehwerke 98 6,619 Fabrikation und Zusammensetzen von Uhren . . .

814 20,964 Turm- und Wanduhren, Wecker 6 125 Uhrenmacherwerkzeuge 8 83 Zusammenfassend können im Hinblick auf ihre Produktion folgende G r u p p e n von Betrieben unterschieden werden: 1. Uhrenfabriken, die Uhren herstellen, unter Verwendung von Eohwerken eigener Fabrikation (sogenannte Manufactures).

2. Uhrenfabriken, die Eohwerke von dritter Herkunft zu fertigen Uhren verarbeiten (sogenannte Etablisseurs).

8. Bohwerkfabriken, die Eohwerke (Ebauches) herstellen und diese an Uhrenfabriken des In- und Auslandes verkaufen.

4. Bestandteil-Fabriken.

Bezüglich der Grosse der einzelnen Betriebe lässt sich eine allgemeine Eegel nicht aufstellen, doch können, da Bohwerke nur im maschinell eingerichteten Fabrikbetrieb hergestellt werden, die sogenannten Manufactures und die Ebauchesfabriken zu der Klasse der eigentlichen industriellen Unternehmungen gerechnet werden. Anderseits zählen die sogenannten Etablisseurs, die anderweitig gekaufte Eohwerke und Bestandteile zu fertigen Uhren verarbeiten, in der Hauptsache zu den Klein- und Mittelbetrieben der Uhrenindustrie ; gewisse bedeutende Firmen dieser Kategorie unterhalten sogar keine eigenen Fabrikationsstätten, sondern geben ihre Arbeit an Dritte, sogenannte Termineurs, hinaus. Bei den Bestandteilfabriken sind vom Kleinbetrieb bis zur eigentlichen Fabrik wohl alle Nuancen vertreten, doch dominiert auch hier der Klein- und Mittelbetrieb.

Es sei ausdrücklich bemerkt, dass die obenstehende Tabelle über die Bedeutung und Stärke der einzelnen Zweige der Uhrenindustrie nur Bucksicht nimmt auf die Betriebe, soweit sie dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellt sind. Damit ist aber die Umgrenzung der Uhrenindustrie nicht abschliessend vollzogen, sondern es sind noch zu erwähnen die vielen dem Fabrikgesetz nicht unterstehenden Klein- und Familienbetriebe sowie die zahlreichen Heimarbeiter; dass die Zahl der auf diese Weise durch die Uhrenindustrie Beschäftigten keine geringe ist, ergibt sich aus folgender Gegenüberstellung:

602 Jahr 1901 1911 1928 1929

Total Fabrikarbeiter

24,858 84,983 33,488

Jahr

1900 1910 1920

Total der Erwerbenden

52,752 53,212 62,838

48,878

II. Bedeutung der Kleinbetriebe.

Die Betriebszählung des Jahres 1929 ergab 2416 Unternehmungen der Uhrenindustrie, die insgesamt 55,878 Arbeiter beschäftigten; von diesen Betrieben fielen 1062 mit 46,390 Arbeitern unter das Fabrikgesetz, während über 1800 typische Kleinmeisterbetriebe oder Heimbetriebe waren. Es kann somit festgestellt werden, dass die Uhrenindustrie ausserordentlich stark mit Kleinbetrieben durchsetzt ist, viel stärker als zum Beispiel die Exportzweige der Textil- und Maschinenindustrie. Es ist dies eine Folge der weitgehend durchgeführten Spezialisierung, die das Aufkommen von handwerksmässigen Kleinbetrieben begünstigt. Da diese Betriebe keinen grossen Maschinenpark benötigen, ist auch ihr Kapitalbedarf nicht sehr gross ; die Arbeit ist meist derart verteilt, dass nur wenige, aber qualifizierte Arbeiter genügen, und in normalen Zeiten ist der Absatz der Produktion durch die grossen Uhrenfabriken sichergestellt.

Die Erfahrungen der Nachkriegskrise und die seitherige Entwicklung dos Exportes haben gezeigt, dass in einer allzu grossen Spezialisierung und Zersplitterung der Kräfte eine Gefahr liegt. Es wurde daher auf verschiedenen Gebieten, besonders in der Eohwerkfabrikation und bei der Erzeugung gewisser wichtiger Bestandteile, eine Konzentration angestrebt und teilweise verwirklicht. Dies war vorab auch notwendig zur Ermöglichung einer gewissen Kontrolle über die Beschränkung der sogenannten Schablonenausfuhr, Allein dieser Bewegung sind gewisse Grenzen gesetzt, ganz abgesehen von der Tatsache, dass eine zu weitgehende Zusammenfassung industrieller Unternehmungen in einer einzigen Hand oft auch erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Die Kleinbetriebe überwiegen vorab in den Zweigen, die sich mit der Herstellung oder Veredlung von Uhrenbestandteilen befassen. Hier ist eine Umstellung oft weder wirtschaftlich noch betriebstechnisch wünschbar; die Kleinbetriebe sind vielfach für die Grossfirmen unentbehrlich geworden, weil sie eine Arbeit ausführen, die rationell im Grossbetrieb nur mit erheblichen Kosten und in Verbindung mit einer betriebstechnischen Umstellung vollbracht werden könnte.

Den Kleinbetrieben kommt auch eine besondere Mission zu hinsichtlich des regionalen und lokalen Arbeitsniarktes. Eine allzu weitgehende Konzentration der Uhrenerzeugung in den grossen industriellen
Unternehmungen wird immer auf den Widerstand derjenigen Landesteile stossen, in welchen die Klein- und Mittelbetriebe eine sehr willkommene Verdionstmöglichkeit be-

603 deuten. Diese Tatsache ist beim Zueammenschluss der Eohwerkfabriken deutlich in Erscheinung getreten.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Klein- und Mittelbetriebe in der schweizerischen Uhrenindustrie in technischer, -wirtschaftlicher und sozialpolitischer Hinsicht eine bestimmte Mission zu erfüllen haben; sie sind somit für unsere Volkswirtschaft von nicht zu unterschätzender Bedeutung, und es rechtfertigt sich, wenn sich die Landesbehörden angesichts der heutigen Notlage ihrer annehmen.

Ht. Krisen- und Sanierungsmassnahmen.

Als ausgesprochene Exportindustrie war die TJhrenindustrie von jeher besonders krisenempfindlich ; sie hat gegenüber den Kaufkraftschwankungen in den Absatzgebieten immer sofort und stark reagiert. Glücklicherweise waren aber die Absatzstockungen vor dem Weltkriege nur von kürzerer Dauer, so dass sie von der Uhrenindustrie jeweilen aus eigener Kraft überwunden werden konnten. Anders lagen die Verhältnisse bei der Nachkriegskrise der Jahre 1921/22. Damals waren über 80,000 Uhrenarbeiter von gänzlicher oder teilweiser Arbeitslosigkeit betroffen. Angesichts dieser Notlage bewilligte der Bund in den Jahren 1921 und 1922 der Uhrenindustrie eine ausserordentliche finanzielle Hilfe und zwar in der Weise, dass für die Ausfuhr von Uhren nach Ländern mit schwacher Währung dem Exporteur ein Teil des auf den fremden Währungen entstandenen Ausfalles vergütet wurde *). Für diesen Zweck stellte der Bund einen Kredit von 11 Millionen Franken zur Verfügung; im Februar 1922 konnte dank einer Besserung der Konjunktur diese Hilfsaktion eingestellt werden, nachdem von den bewilligten 11 Millionen rund 9,B Millionen Franken ihrem Zwecke zugeführt worden waren. Dies war bisher die einzige eigentliche Krisenhilfe des Bundes zugunsten der Uhrenindustrie.

Die im Vorjahre beschlossene bedeutende Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Allgemeinen schweizerischen U h r e n i n d u s t r i e A.-G.**) fällt in das Kapitel der Sanierungsmassnahmen, die von der Industrie selbst eingeleitet und angestrebt wurden zum Zwecke der Verhinderung einer weitern Verpflanzung der Uhrenindustrie in das Ausland und zur Einschränkung des in dieser Hinsicht besonders gefährlichen Exportes von zerlegten Werken (Schablonen). Über die bisherigen Erfahrungen mit dieser Massnahme hat sich der Bundesrat
in seinem letzten Geschäftsbericht kurz ausgesprochen .

*) Bundesbeschlüsse vom 6, Dezember 1921 betreffend eine ausserordentliche Bundeshilfe für die schweizerische Uhrenindustrie und vom 12. Oktober 1922 betreffend die Eröffnung eines neuen Kredites für die schweizerische Uhrenindustrie, mit Botschaften vom 10.Oktober 1921 und 22. September 1922 (A. S., 37, 859, 38,537 ; Bundesblatt 1921, Bd. IV., 494, 1922, Bd. III, 197).

**) Bundesbeschluss über die Unterstützung der Uhrenindustrie vom 26. September 1931 ; A. S., 47,661.

604

Es wurde dort gesagt, dass der neue Apparat seine heilsamen Wirkungen erst dann werde entfalten können, wenn es gelinge, die gegenwärtige Stockung aller Geschäfte zu überwinden, dass das Sanierungswerk, welches die Allgemeine schweizerische Ührenindustrie A.-G. übernommen habe, ausserordentlich schwierig sei, und dass es jahrelanger Arbeit bedürfe, um das erstrebte Ziel zu erreichen. Immerhin darf festgestellt werden, dass durch die erreichte Konzentration in der Bohwerkfabrikation eine Stabilisierung der Ebauchespreise möglich war, von der alle in der Uhrenindustrie Tätigen heute schon Nutzen ziehen.

IV. Postulate und Eingabe der Kleinmeister.

Die lange Dauer und die Intensität der herrschenden Krise bringen es mit sich, dass viele Betriebe, die bisherige Konjunkturschwankungen jeweilen aus eigener Kraft und ohne allzu starke Schwächung überwunden haben, in eine Notlage geraten sind, aus der sie einen Ausweg nur mehr durch fremde Hilfe zu finden glauben. Dies trifft besonders zu für die vielen Klein- und Mittelbetriebe, denen für die Überwindung einer Krise von solch langer Dauer die flüssigen Mittel fehlen. Vielfach mangeln aber nicht nur die eigentlichen Betriebsmittel, sondern zufolge gänzlicher Stillegung der Betriebe fehlen auch die für den Unterhalt der Familie des Betriebsinhabers notwendigen Einkommen.

Da diese Kleinmeister als Arbeitgeber sich einer Arbeitslosenkasse nicht anschliessen konnten, sind sie in einer misslicheren Lage als die arbeitslos gewordenen Arbeiter, für die durch die Arbeitslosenversicherung vorgesorgt ist.

Nachdem eine Anwendung der bestehenden Arbeitslosenversicherunggesetzgebung auf die Betriebsinhaber sich als nicht tunhch erwiesen hat, wurde ein Ausweg derart gefunden, dass die Krise n U n t e r s t ü t z u n g nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch kleinen Selbständigerwerbenden ausgerichtet werden kann. Gemäss Art. 18, Abs. 2 der Verordnung A zum Bundesbeschluss über Krisenhilfe für Arbeitslose vom 28. Dezember 1931 *) ist den Kantonen die Unterstützung bedürftiger Kleinmeister der Uhrenindustrie ausdrücklich unter gewissen Voraussetzungen freigestellt worden. Von dieser Kompetenz haben die Uhrenkantone Gebrauch gemacht und damit unter Mitwirkung des Bundes verhindert, dass die notleidenden Kleinmeister und ihre Familien darben müssen.

Dass man damit
aber selbst in Kreisen der eidgenössischen Bäte die zugunsten der Kleinindustriellen der Ührenindustrie notwendige Hilfsaktion nicht als abgeschlossen betrachtete, beweisen nachfolgende P o s t u l a t e : Postulat Nationalrat Dr. G a f n e r , angenommen vom Nationalrat am 23. Dezember 1931 : *) A. S, 47, 806.

605 Die gegenwärtige Wirtschaftskrise, wie überhaupt jede Wirtschaftskrise, lastet ganz besonders schwer auch auf den kleinen Selbständigerwerbenden, die in zahllosen Fällen schlechter gestellt sind als ihre eigenen Angestellten und Arbeiter.

Der Buûdesrat wird deshalb eingeladen, die Frage zu prüfen, wieweit und auf welche Weise die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung sowie diejenigen des Bundesbeschlusses über die Krisenhilfe für die Arbeitslosen auf kleine Selbständigerwerbende, die unverschuldet arbeitslos werden, in Anwendung gebracht werden können.

Postulat Ständerat Dr. Schöpfer, vom 15. Dezember 1981: Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht Arbeitgebern oder Organisationen von Arbeitgebern, welche infolge der Währungsverhältnisse oder durch ausländische Devisenverordnungen ihre Guthaben derzeit nicht realisieren können und dadurch in Xot geraten, bis zum Eingang ihrer Forderungen Überbrückungsdarlehen gewährt werden können.

Die sich immer verschärfende Notlage der Klein- und Mittelbetriebe der Uhrenindustrie führte schliesslich zu kantonalen Zusammenschlüssen, die sich dann zu einem interkantonalen Verband der Kleinmeister der Uhrenindustrie der Kantone Bern, Genf, Solothurn, Neuenburg und Waadl vereinigten.

In einer Eingabe vom 25. Februar 1932 unterbreitete dieser interkantonale Verband dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement folgende Begehren : 1. Der Bund gewährt in Ergänzung der Hilfsaktion für die schweizerische Uhrem'ndustrie vom Herbst 1981 den Kleinindustriellen dieser und verwandter Branchen Überbruckungsdarlehen, welche nach Ablauf einer bestimmten Anzahl Jahre abzuzahlen sind.

2. Die Überprüfung der gesuchstellenden Unternehmen und die weitere Ausführung der Hilfsaktion wird einer noch zu bestimmenden Treuhandinstitution übertragen.

3. Die Bundesbehörden möchten ihren Einfluss in der Allgemeinen schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. dahin geltend machen, dass die auf Grund früherer Bestellungen der Ebauches S. A. vorhandenen Stocks an Uhrenbestandteilen durch die Superholding zu angemessenem Preis abgenommen werden, und dass ein weiterer Ausbau der Selbstfabrikation von Bestandteilen unterbleibt.

V. Prüfung der Begehren der Kleinmeister.

Das Begehren nach Gewährung von Überbrückungsdarlehen wurde am 8. April 1982 in einer gemeinsamen Konferenz zwischen dem eid-

606 genössischen Volkswirtschaftsdepartement und den Begierungsvertretern der Kantone Bern, Genf, Neuenburg, Solothurn und Waadt einer Prüfung unterzogen. Die Konferenz beschloss, eine aus je einem Vertreter der betreffenden Kantone bestellte Kommission mit der Untersuchung der Lage der Kleinmeister zu betrauen. Gemäss den Vorschlägen der Kantonsregierungen setzte sich diese Kommission zusammen aus den Herren: Dr. Paul Haefelin, Handelskammersekretär, Solothurn, als Präsident; Henri Jacob, Industrieller, Genf; Albert Paillard, Industrieller, Ste-Croix; Emile Quartier, Industrieller, Neuenburg; E. Scherz, Kantonalbankdirektor, Bern.

Die Kommission lud eine Delegation des Kleinmeisterverbandes zu einer ihrer Sitzungen ein und erörterte gemeinsam mit ihr das ganze Problem.

Als Unterlage für ihre Beratungen diente der Kommission das von den Kleinmeisterverbänden der verschiedenen Kantone zusammengetragene Erhebungsmaterial in Form ausgefüllter Erhebungsformulare für jeden einzelnen Gesuchsteller. Dieses Material wurde in mehreren Sitzungen eingehend geprüft und nach bestimmten Richtlinien verarbeitet. Ausserdem liess die Kommission durch die Fiduciaire Horlogère S. A. in Biel einige typische Fälle gründlich untersuchen und begutachten. Diese Arbeiten sind derart beschleunigt worden, dass die Kommission am 28. Juni 1932 die notigen Grundlagen besass, um zu den ihr gestellten Fragen endgültig Stellung zu nehmen. Sie hat unterm 12. Juli 1982 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einen ausführlichen Bericht Übermacht und diesen ergänzt durch statistische Tabellen und durch die Untersuchungsbefunde der Fiduciaire Horlogère Suisse S. A.

Die wertvolle Arbeit der Kommission sei auch hier bestens verdankt.

Die Kommission stellt in ihrem Bericht einleitend fest, dass in weiten Kreisen der Klein- und Mittelbetriebe der Uhrenindustrie eine eigentliche Notlage bestehe. Diese Notlage sei in der Hauptsache auf die Absatzkrise zurückzuführen; allein auch die Einschränkung der Schablonenausfuhr und die Konzentration der Eohwerkfabrikation habe für einzelne Bestandteilfabriken einen Bückgang der Auftrage zur Folge gehabt. Auf der andern Seite kommt die Kommission nicht um die Feststellung herum, dass es unter den Kleinmeistern Elemente gibt, die für ihre heutige Notlage selbst verantwortlich sind, weil
ihnen für die Führung eines selbständigen Betriebes die nötigen technischen, kaufmännischen und teilweise auch moralischen Fähigkeiten abgehen.

Die Kommission anerkennt die wirtschaftliche und soziale Mission vieler Klein- und Mittelbetriebe; sie glaubt, dass die Notlage in vielen Fällen aus eigener Kraft nicht überwunden werden kann und erachtet daher eine staatliche Hilfsaktion als angezeigt und wünschenswert. Um aber einer ungesunden Verallgemeinerung vorzubeugen, will sie die Hilfe von einer gründlichen Überprüfung jedes Einzelfalles und vom Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht wissen.

607 Die Umschreibung derjenigen Betriebe, für welche eine Hilfsattion nötig ist, bot der Kommission besondere Schwierigkeiten. Sie musate daher eine Abgrenzung suchen. Sie fand die Abgrenzung nach unten im Erfordernis des Handelsregistereintrages und der Buchführung; wo diese Voraussetzungen fehlen, ist eine richtige Prüfung der Situation unmöglich. Nach oben schlug die Kommission vor, eine Maximalzahl von 50 Arbeitern in Aussicht zu nehmen.

Bezüglich des Zweckes der angerufenen Staatshilfe hat die Verarbeitung der eingegangenen Erhebungsformulare durch die Kommission folgendes Bild ergeben, wobei alle Gesuchsteller, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und die keine richtige Buchhaltung führen, ausser Betracht gelassen wurden: Zweck der Hilfe

Zahl der Firmen Verlangtos Kapital

Ablösung von Hypotheken Ablösung von Bankkrediten Neues Betriebskapital Zahlung fälliger Schulden Total

20 71 172 47

Fr. 432,000 » 1,485,200 » 2,769,600 » 721,500

310 mit

Fr. 5,408,300

Um zu verhüten, dass die Notlage der Kleinindustriellen zur Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz ausgenützt wird, befürwortet die Kommission als generelle Massnahme, immerhin nach Prüfung jedes Einzelfalles, die Gewährung von Vorschüssen zur Abtragung und nachlassweisen Ordnung laufender Schulden. Diese Darlehen sollen an folgende Bedingungen geknüpft werden: 1. Der Gesuchsteller hat für genügende Sicherheit durch Personal- oder Eealkaution besorgt zu sein; 2. der Vorschuss ist jährlich zu maximal 2% zu Torzinsen und innert einer Frist von höchstens 10 Jahren abzutragen; ausnahmsweise könnten auch zinsfreie oder Darlehen à fonds perdu gewährt werden; 8. der staatliche Vorschuss wird nur gewährt, wenn die Gläubiger des Gesuchstellers ihrerseits ein Entgegenkommen zeigen im Sinne eines Stillhalteabkommens mit dem betreffenden Schuldner.

Der Kominissionsbericht ist den beteiligten Kantonsregierungen zum Studium übermittelt und mit ihnen am 15. Juli 1982 an einer vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement einberufenen Konferenz eingehend erörtert worden. Der Bericht wurde allgemein als wertvolle Grundlage für die weitern Arbeiten und Entschliessungen anerkannt und der Kommission verdankt.

Grundsätzlich sprachen sich alle kantonalen Begierungsvertreter zugunsten einer Hilfsaktion aus. Die von der Kommission in Vorschlag gebrachte Zweckbestimmung der Hilfsaktion fand Zustimmung. Auseinander gingen dagegen die Meinungen hinsichtlich des Kreises der von der Aktion zu erfassenden Betriebe; es fehlte nicht an Stimmen, welche Betriebe mit 50 Arbeitern nicht mehr zu den eigentlichen Kleinmeistern der Uhrenindustrie zählen wollten.

608 Nachdem mit den beteiligten Kantonsregierungen eine zweite Aussprache stattgefunden hatte, wurde die Kominission ersucht, ihren Bericht nach verschiedener Richtung zu ergänzen. In einer Schlusssitzung der Kommission Tom 6, September, der auch Vertreter der Regierungsräte von Bern, Ncuenburg und Genf beiwohnten, wurde der Kommission ein Vorentwurf zu einem Bundesbeschluss unterbreitet. Nach Vornahme einiger Ergänzungen erklärte sich die Kommission mit diesem Beschluss, der demjenigen entspricht, den wir Ihnen heute vorlegen, einstimmig einverstanden.

VI. Stellungnahme der beteiligten Kantone und Verbände.

Die Regierungen der Kantone des Ubrengebietes haben in -wiederholten Eingaben darauf aufmerksam gemacht, dass es unbedingt notwendig sei, den Kleinindustriellen in irgendeiner Weise zu Hilfe 211 kommen. Viele Unternehmungen befänden sich in einer wirklichen Notlage und ständen vor dem Untergang. Die Regierung des Kantons Neuenburg hat speziell darauf aufmerksam gemacht, dass in letzter Zeit die Zusammenbrüche der Kiemindustriellen sich mehren, und dass die Hilfeleistung möglichst rasch einsetzen sollte.

Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins hält ebenfalls dafür, es sei angezeigt, eine Hilfsaktion einzuleiten, die den mittloren und kleinen Betrieben der Uhrenindustrie, soweit sie lebensfähig sind, die erforderliche Unterstützung bringt. Die Chambre suisse de l'Horlogerie in La Chauxde-Fonds schliesst sich grundsätzlich den Schlussfolgerungen der interkantonalen Kommission an. Auch die "Waadtländer Handelskammer, der kantonal-bernische Handels- und Industrieverein, die kantonal-bernische Handels- und Gewerbelîammer in Biel und die Genfer Handelskammer unterstützen grundsätzlich die Durchführung einer ausserordentlichen Hilfsaktion, wobei sie in bezug auf Einzelbestimmungen gewisse besondere Anregungen vorbringen.

Wir verschliessen uns keineswegs gewissen grundsätzlichen Bedenken, die man einer ausserordenthchen Hilfe für die Kleinindustriellen entgegenhalten kann. Ahnlich wie bei der Hilfsaktion für die Hôtellerie glauben wir aber doch, dass eine Hilfeleistung sich rechtfertigt. Es handelt sich um die Erhaltung von Betrieben, die für die nationale Wirtschaft und für die schweizerische Uhrenindustrie im allgemeinen wichtig sind, die aber, wenn man sie schutzlos den
Auswirkungen der gegenwärtigen ausserordentlichen Krise überlässt, ·unterzugehen drohen. Dieser Untergang würde die Zertrümmerung eines wesentlichen Bestandteiles der schweizerischen Uhrenindustrie bedeuten. Es würde auch die Gefahr bestehen, dass die maschinelle Ausrüstung einzelner eingestellter Betriebe ins Ausland gelangt und dort zürn Aufbau von ausländischen Konkurrenzunternehmungen verwendet wird. Wir möchten Ihnen deshalb vorschlagen, die Grundlage zu einer besondern Hilfsaktion zu schaffen, VII. Organisation der Hilfsaktion.

Die bestellte Kommission schlug ursprünglich vor, es solle von einer finanziellen Mithilfe der Kantone abgesehen werden. Der Bundesrat kann

609 sich mit diesem Vorschlag nicht einverstanden erklären. Abgesehen davon, dass die Finanzlage der Eidgenossenschaft grosse Vorsicht bei der Beschliessung jeder neuen Ausgabe erfordert, sprechen unseres Erachtens auch sachliche Gründe für eine Mitbeteiligung der Kantone. Es ist wünschbar, dass die Gesuche dieser kleineren und mittleren Unternehmungen auch durch die Kantonsregierungen, welche den Gesuchstellern näher stehen als der Bund, mit aller Aufmerksamkeit untersucht werden. Ein Mitglied der Kommission hat, wie uns scheint nicht mit Unrecht, darauf verwiesen, dass eine finanzielle Mitbeteiligung der Kantone den Gesuchsteller veranlassen werde, seine Begehren auf das absolut unerlässliche Mass zurückzuschrauben und sich wohl zu überlegen, ob er wirklich dem Staat und damit seinen Mitbürgern eine Beitragsleistung zumuten darf. Der Bundesrat hat übrigens bei allen ähnlichen Hilfsaktionen, welche in letzter Zeit durchgeführt wurden, eine finanzielle Mitbeteiligung der Kantone verlangt. Einzig bei der Unterstützung der Hotelindustrie wurde eine Ausnahme gemacht, für welche wir in unserer Botschaft vom 3. August 1982, S. 20, die besondern Gründe dargelegt haben. Eine Mitbeteiligung der Kantone wird insbesondere auch bei der Hilfsaktion zugunsten der Landwirtschaft von uns beantragt.

Wenn den Kantonen zugemutet wird, sich finanziell an der Unterstützung der Kleinindustriellen zu beteiligen, so ist es ausgeschlossen, dass die Prüfung der Gesuche und die Ausrichtung der Darlehen und Beiträge durch ein Departement des Bundes erfolgen. Dagegen wäre es möglich, die ganze Durchführung den einzelnen Kantonen zu überlassen und von Bundes wegen lediglich Beiträge an die durch die Kantone gewährten Unterstützungen auszurichten. Die Vertreter der in Betracht fallenden Kantonsregierungen haben in verschiedenen Konferenzen demgegenüber geltend gemacht, dass diese Art der Durchführung ihnen nicht zweckmässig erscheine. Die Uhrenindustrie greift derart von einem Kanton in den andern über, dass es unerlasslich ist, eine Hilfsaktion wie diejenige für die Kleinindustriellen einheitlich durchzuführen. Unterschiede der Behandlung in den einzelnen Kantonen würden von den Beteiligten nicht begriffen und müssten zu vielen Anständen führen.

Nach einlässlicher Prüfung sind die Beteiligten deshalb mit uns zur Überzeugung
gelangt, dass diesem Erfordernis der einheitlichen und gleichmässigen Anwendung am besten Genüge geleistet wird durch die Schaffung eines besondern Organismus, ähnlich wie es im Hotelgewerbe geschah. Dieser Organismus wird jedes einzelne Gesuch prüfen, mit dem Gesuchsteller verhandeln und die geeignetste Art der Hilfeleistung finden müssen. Er wird später dafür zu sorgen haben, dass der Gesuchsteller seine Verpflichtungen erfüllt, dass er insbesondere die ihm obliegenden Zinse und Amortisationen bezahlt.

Damit dies auf einfache Art geschehen kann, ist es am zweckmässigsten, wenn eine besondere juristische Person geschaffen wird, die gegebenenfalls auch in eigenem Namen gegen säumige Zahler rechtlich vorgehen kann. Wir möchten Ihnen deshalb beantragen, eine Treuhandstelle zu schaffen, an der

610 sich sowohl der Bund als auch die einzelnen Kantone beteiligen würden.

Juristisch wird dieser Treuhandstelle wohl am einfachsten die Form einer Aktiengesellschaft gegeben werden. Dabei hat es aber keinen Zweck, dass ein erhebliches Kapital für diese Treuhandstelle festgelegt wird. Das Grundkapital darf doch nicht für Unterstützungszwecke verwendet werden; es muss intakt erhalten bleiben und hat also wirtschaftlich keine besondere Funktion zu erfüllen. Wir glauben deshalb, ein Stammkapital von höchstens Fr. 100,000, von welchem bloss ein Teil einbezahlt würde, sollte genügen.

Der Bund wird dieser Treuhandstelle eine Subvention gewähren können, und die Treuhandstelle ihrerseits wird den Inhabern von Kleinbetrieben der Uhrenindustrie, die zufolge der Wirtschaftskrise unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind, durch Gewährung von Darlehen und ausnahmsweise von nicht zurückzuerstattenden Beiträgen, die Sanierung ihrer Unternehmungen ermöglichen.

Auch die Kantone, in deren Gebiet Sanierungen durchgeführt werden, haben der Treuhandstelle entsprechende Subventionen zu gewähren. Der Betrag dieser kantonalen Subventionen wird nach Massgabe der Aufwendungen zu bestimmen sein, welche die Treuhandstelle für die in dem betreffenden Kantonsgebiet niedergelassenen Betriebe ausrichtet. Die Hilfeleistung soll im einzelnen Fall jeweilen erst rechtskräftig werden, nachdem der Kanton seine Subvention zugesichert hat. Auf diese Weise haben die Kantonsregierungen die Möglichkeit, wie sie das gewünscht haben, sich über die aus ihrem Gebiete einlaufenden Gesuche Bechenschaft zu geben und gegebenenfalls gegen eine Unterstützung, die ihnen unzweckmässig erscheint, Einsprache zu erheben.

In den meisten Fällen wird es sich darum handeln, den Gesuchstellern Darlehen zu gewähren, um ihnen so über eine augenblickliche schlimme Situation hinwegzuhelfen. Der Zinsfuss, zu welchem diese Darlehen zu verzinsen sind, wird je nach der besondern Lage des Gesuchstellers festgesetzt werden müssen.

Es wird dabei insbesondere auch die Bentabilität des Betriebes berücksichtigt werden können. Sehr wichtig ist es, dass bevor die Treuhandstelle eine Hilfe gewährt, die geschäftliche Lage des zu unterstützenden Betriebes durch eine sachverständige, gewissenhafte Expertise abgeklärt wird. In vielen Fällen wird die Treuhandstelle
mit den Gläubigern des Kleinindustriellen verhandeln und ihren Beistand davon abhängig machen müssen, dass auch diese Gläubiger, insbesondere die Banken, sowie eventuell Bürgen angemessene Opfer bringen.

Der Verwaltungsrat der Treuhandstelle, in welchem neben dem Bund die Kantone vertreten sein werden, wird ein Geschäftsreglement auszuarbeiten haben, das nähere Bichtlinien über die Art und Weise der Behandlung der einzelnen Gesuche enthalten wird.

Der Gesuchsteller, dem ein Darlehen gewährt worden ist, hat seine Rückzahlungen der Treuhandstelle zu entrichten. Diese wird entsprechend den erhaltenen Subventionen die Eingänge aus einem jeden Kanton teils an die Kantonsregierungen, teils an den Bund zurückfliessen lassen.

611 Die ganze Organisation hat eine gewisse Ähnlichkeit mit derjenigen, die für die notleidende Hotelindustrie geschaffen worden ist. Die Hotel-Treuhandgesellschaft hat sich während der Nachkriegskrise bewährt, und es ist zu hoffen, dass auch die Treuhandstelle für Kleinindustrielle der Uhrenindustrie, wenn sie sich von ähnlichen Grundsätzen leiten lässt, die ihr gestellte Aufgabe erfüllen kann.

In der Eingabe der Kleinmeister und in verschiedenen Presseäusserungen ist behauptet worden, die schlimme Lage, in welcher sich die Fabrikanten von Uhrenbestandteilen zurzeit befinden, sei zu einem erheblichen Teil durch die Gründung der Allgemeinen schweizerischen Uhrenindustrie A.-G. (ASTJAG) verschuldet worden. Eine genauere Prüfung der Verhältnisse hat ergeben, dass dies nicht zutrifft. Mancher Kleinindustrielle, dessen Geschäft in den letzten Monaten grosse Einbussen erlitt, schrieb dies deshalb der ASUAG zu, weil dieser katastrophale Geschäftsrückgang gerade in dem Moment eintrat, in welchem diese Gesellschaft sich konstituiert hatte. Da zeitlich der Eintritt der grossen Krise mit der Gründung der ASUAG zusammenfiel, zog er den Schiusa, die ASTJAG sei an dem schlechten Geschäftsgang seines Unternehmens schuld. Er liess dabei auaser acht, dass auch die grossen Ebauches-Fabriken zurzeit sehr schlecht beschäftigt sind, und dass die Krise nicht nur die kleinen, sondern auch die grossen Unternehmungen erfasst hat.

Veranlagst durch die Intervention der Vertreter des Bundes im Verwaltungsrat und im Direktionsausschuss der ASTJAG haben diese Behörden beschlossen, in keinem der durch die ASTJAG kontrollierten Betriebe neue Fabrikationsabteilungen für die Herstellung von Bestandteilen einzurichten, sondern überall dahin zu wirken, dass den bisherigen Kleinlieferanten auch weiterhin in angemessenem Verhältnis Aufträge erteilt werden, selbst dann, wenn es möglich wäre, diese Bestellungen bei andern der ASUAG angeschlossenen Fabriken ausführen zu lassen. Ein weiterer Ausbau der Selbstfabrikation von Bestandteilen findet also nirgends statt.

Eichtig ist, dass einzelne Bestandteilfabrikanten bisher für dissidente Fabriken gearbeitet hatten, die nun durch die ASUAG aufgekauft worden sind. Diese dissidenten Fabriken hatten durch die Ausfuhr von sogenannten Schablonen die schweizerische Uhrenindustrie einer grossen
Gefahr ausgesetzt und durch die Gründung der ASUAG sollte gerade dieser Gefahr begegnet werden. Die Fabrikanten von Bestandteilen, welche im Widerspruch mit den Interessen der Uhrenindustrie indirekt für ausländische Käufer von Schablonen arbeiteten, können sich nicht darüber beklagen, dass ihre Tätigkeit unterbunden worden ist.

Die ASUAG hat ferner die ihr angeschlossenen Fabriken veranlasst, gemäss dem Wunsche verschiedener Kleinindustrieller, vorhandene Vorräte von Bestandteilen, soweit diese verwendet werden können, abzunehmen.

Es wäre irrig zu glauben, dass durch irgendwelche andern Massnahmen der ASUAG den Kiemindustriellen geholfen werden könnte. Der Geschäftsrück-

612 gang dieser Kleinbetriebe ist eine Folge der ausserordentlich scharfen Krisis in der Uhrenindustrie, und die Betriebe der Bestandteilfabrikanten werden bei einer Wiederbelebung der Wirtschaft auch wiederum neue Aufträge erhalten.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses erlauben wir uns, folgendes zu bemerken: Art. 1. Wie oben ausgeführt, wird es zweckmässig sein, der Treuhandstelle für Kleinindustrielle die Form einer Aktiengesellschaft mit kleinem Grundkapital zu geben- Es wird genügen, wenn dieses Kapital höchstens Fr. 100,000 beträgt, von welcher Summe aber bloss ein Teil einbezahlt zu werden braucht. Unter der Annahme, dass die Kantone je etwa Fr. 1000 einzahlen, wird ein Kredit von höchstens Fr. 50,000 genügen, wovon zurzeit nur Fr. 10,000 auszusetzen wären.

Zur Ausführung ihrer Aufgabe wird die Treuhandstelle nach Ansicht der interkantonalen Kommission eine Summe von rund 2 Millionen Franken benötigen. Unter der Annahme, dass die Kantone Fr. 800,000 aufbringen, möchten wir Ihnen deshalb beantragen, der Treuhandstelle eine Bundessubvention von Fr. 1,200,000 zu gewähren.

Art, 2. In der Begel -wird die Treuhandstelle den notleidenden Kleinindustriellen Darlehen gewähren; auch die Eingabe der Kleinmeister spricht von solchen Darlehen. In Ausnahmefällen kann es aber doch, ähnlich wie bei der Hilfsaktion für die Hôtellerie, notwendig sein, Beiträge à fonds perdu auszurichten. Eine Hilfe soll grundsätzlich nur erhalten, wer ohne eigenes Verschulden und zufolge der Wirtschaftskrise in finanzielle Bedrängnis geraten ist. Bei vielen Kleinindustriellen besteht diese finanzielle Bedrängnis lediglich darin, dass es ihnen an flüssigen Mitteln fehlt, weil sie ihre Warenvorräte zur Zeit nicht absetzen können.

Art. 8. Grosse Erörterungen sowohl mit den Vertretern der Kantonsregierungen als im Schosse der Kommission verursachte die Frage, was eigentlich eiti Kleinbetrieb sei. Die Vielgestaltigkeit der Uhrenindustrie hat wir Folge, dass Betriebe jeglicher Grosse bestehen, und es ist nicht leicht, eineGrenzlinie zwischen den Kleinbetrieben und den grössern Unternehmungen zu ziehen. Trotz dieser Schwierigkeiten scheint es uns zweckmässig, im Bundesbeschluss selbst gewisse allgemeine Richtlinien für die Geschäftsführung der Treuhandstelle festzulegen. Wir möchten Ihnen deshalb vorschlagen,
in Art. S einzelne bestimmte Voraussetzungen aufzuzählen, denen der zu unterstützende Betrieb in der Begel genügen mass. Dabei handelt es sich zunächst um ein& Abgrenzung der Grosse des Betriebes nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter.

Gemäss den Auffassungen der Kantone möchten wir Ihnen vorschlagen, alsKleinbetrieb im allgemeinen dasjenige Unternehmen zu bezeichnen, welche» bei normalem Geschäftsgang höchstens 15--20 Arbeiter beschäftigt. Ein weiteres Kriterium für den Unterschied zwischen Klein- und Grossbetrieb erblicken wir darin, dass bei der Kleinunternehmung der Inhaber gewöhnlich selbst an der Fabrikation werktätig teilnimmt, wobei er allerdings, wenn das.

Unternehmen richtig geführt werden soll, einen erheblichen Teil seiner Zeit

613 auch der kaufmännischen Leitung und der Bedienung des Bureaus wird widmen müssen. Im allgemeinen wird aber doch der Kleinunternehmer während eines Teils des Tages oder für bestimmte Manipulationen selbst im Fabrikraum beschäftigt sein.

Auch vom Kleinindustriellen wird heutzutage gefordert werden müssen,, dass er eine geordnete Buchhaltung führt. Nur wenn Geschäftsbücher vorhanden sind, ist es möglich, die Aussichten eines Betriebes für die Zukunft richtig zu beurteilen. Wir möchten deshalb in Art. 3 b der Treuhandstelle vorschreiben, dass sie einem Betriebsinhaber nur dann helfen darf, wenn er eine geordnete Buchhaltung vorweisen kann. Die Hilfe soll nur Betrieben zugute kommen, die zufolge der Krisis in eine schlimme Lage geraten sind, die also vor dem Beginn der gegenwärtigen Geschäftsstockung existiert haben* Wir möchten deshalb verlangen, dass der Betrieb zum mindesten seit dem 1. Januar 1928 existiert, und dass er in der Eegel seit diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen ist. Die Kiemindustriellen haben darauf aufmerksam gemacht, dass die Praxis der Handelsregisterführer in verschiedenen Bezirken voneinander abweicht, und dass in gewissen Ortschaften Kleinindustrielle,, welche verpflichtet gewesen wären, sich eintragen zu lassen, nicht eingetragen wurden, während man sie anderswo zum Eintrag zwang. Um Unbilligkeiten.

zu vermeiden, hat der Verband deshalb beantragt, sich damit zu begnügen, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 1928 die Voraussetzungen zum Eintrag in das Handelsregister erfüllte, auch wenn dieser Eintrag erst später vollzogen worden ist.

Keine Hilfe soll Betrieben gewährt werden, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind. Es wird Sache der durch die Treuhandstelle anzuordnenden Expertise sein, das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu überprüfen.

Endlich scheint es uns selbstverständlich, dass Betriebsinhaber, deren Geschäftsführung den allgemeinen Interessen der schweizerischen Uhrenindustrie zuwiderläuft, nicht unterstützt werden dürfen. Es handelt sich dabei insbesondere um Unternehmungen, welche die ausländische Konkurrenz unserer schweizerischen Industrie in unzulässiger Weise unterstützen.

Art. 4. Es scheint uns angemessen, für die Hilfe, die im einzelnen Palle gewährt werden kann, einen Höchstbetrag festzusetzen, der in der Begel nicht überschritten
werden soll. Wir möchten vorschlagen, diesen Betrag auf Fr. 15,000 zu bestimmen. Der Verband der Kleinmeister hat darauf aufmerksam gemacht, dass für einzelne Ausnahmefälle diese Grenze etwas niedrig sei, und dass man der Treuhandstelle nach dieser Eichtung nicht eine allzu starreWeisung erteilen soll. Nach dem Ihnen vorgeschlagenen Wortlaut sind ausnahmsweise Abweichungen nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Vertreter desBundes und der Kantone werden aber dafür zu sorgen haben, dass es sich bei solchen Abweichungen wirklich nur um Ausnahmen handelt.

Ähnlich wie bei der Hilfsaktion für die Hôtellerie, scheint es uns auch hier zweckmässig, dass bei Sanierungen den Gläubigern und Bürgen angemessenst Opfer zugemutet werden.

614 Art. 5. Im allgemeinen sollen Bund und Kantone sich je zur Hälfte in die Subventionen teilen. Einzelne Kantone des Uhrengebietes sind aber finanziell derart geschwächt, dass sie dem Bundesrat erklärt haben, eine Durchführung der Hilfsaktion für Kleinindustrielle komme für ihr Gebiet überhaupt nicht in Betracht, wenn man ihnen zumute, ebensoviel zu leisten wie der Bund. So sehr sie die Hilfsaktion als wohlbegründet erachten, müssten sie, wenn der Bund an dieser Bedingung festhalte, auf eine Mitwirkung verzichten. Es scheint uns deshalb angezeigt, dem Bundesrat zu gestatten, für einzelne Kantone den kantonalen Anteil zu ermässigen, und zwar bis auf einen Drittel der Hilfeleistung.

Art. 6. Tritt die Treuhandstelle in Liquidation, so hat sie in erster Linie das kleine Aktienkapital zurückzubezahlen. Aus einem allfälligen Überschuss werden diejenigen Subventionen, die noch nicht zurückerstattet worden sind, zurückbezahlt werden müssen unter Hinzurechnung eines Zinses bis zum maximalen Zinsfuss von 4 %. Nicht einbringlicho Forderungen an unterstützte Unternehmungen sollten den betreffenden Subvenienten zediert werden, Art. 7. Gleich wie in andern ähnlichen Bundesbeschlüssen scheint es uns auch liier zweckmässig, dem Bundesrat die Möglichkeit offen zu lassen, der Treuhandstelle weitere Bedingungen aufzuerlegen. Es ergibt sich oft erst während des Vollzuges die Notwendigkeit, solche Bedingungen aufzustellen.

Art. 8. Der Buudesbeschluss ist dringlicher Natur. Wenn den Kleinindustriellen der Uhrenindustrie überhaupt geholfen werden soll, so muss dies ohne Zeitverlust so rasch als irgend möglich geschehen; durch längeres Zuwarten wird die Lage der Gesuchsteller immer schwieriger. Die Dringlichkeitsklausel ist deshalb ohne weiteres gerechtfertigt.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen möchten wir Ihnen empfehlen, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über eine vorübergehende Hilfsaktion zugunsten notleidender Kleinindustrieller der Uhrenindustrie anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 23, September 1982.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

615 (Entwurf.)

Buiidesbeschluss über

eine vorübergehende Hilfsaktion zugunsten notleidender Kleinindustrieller der Uhrenindustrie, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art, 2 und 34ler der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. September 1982, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt: a. gemeinsam mit Kantonen des Uhrenindustriegebietes eine Treuhandstelle für Kleinindustrielle der Uhrenmdustri& zu gründen und sich am Gründungskapital mindestens zur Hälfte und höchstens mit Fr. 50,000 zu beteiligen ; b. der Treuhandstelle zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Subvention von höchstens Fr. 1,200,000 zu gewähren.

Art. 2.

Die Treuhandstelle wird den Inhabern von Kleinbetrieben der Uhrenindustrie, die zufolge der Wirtschaftskrisis unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind, durch Gewährung von Darlehen und ausnahmsweise von nicht zurück zu erstattenden Beiträgen die Sanierung ihrer Unternehmungen ermöglichen.

Art. 8.

Die Hilfeleistung der Treuhandstelle darf in der Eegel nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: a. das zu stützende Unternehmen muss ein Kleinbetrieb sein, in welchem bei normalem Geschäftsgang höchsterts 15--20 Arbeiter tätig sind und dessen Inhaber selbst an der Fabrikation werktätig teilnimmt; fc. der Betriebsinhaber muss eine geordnete Buchhaltung führen und seit dem l, Januar 1928 die Voraussetzungen zum Eintrag in das Handelsregister erfüllen; c. Betrieben, die wirtschaftlich nicht lebensfähig sind, darf keine Unterstützung gewährt werden; d. der Betriebsinhaber muss sich verpflichten, jede Art der Geschäftsführung, die den allgemeinen Interessen der schweizerischen Uhrenindustrie zuwiderläuft, zu unterlassen.

Bundesblatt.

84. Jahrg.

Bd. IL

44

616

Art. 4.

Die Hilfeleistimg darf nur auf Grund einer sorgfältigen, fachmännischen Untersuchung gewährt werden.

In der Eegel soll die Hilfe im einzelnen Fall die Summe von Fr. 15,000 nicht übersteigen und nur ausgerichtet werden, wenn auch Gläubiger und Bürgen des Gesuchstellers angemessene Opfer bringen.

Art. 5.

Die Hilfeleistung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass der Kanton, in dessen Gebiet das zu stützende Unternehmen seinen Sitz hat, sich an der Treuhandstelle ebenfalls beteiligt und dieser Subventionen gewährt, welche der Hälfte der in seinem Gebiet gewährten Hilfeleistungen entsprechen. Die Treuhandstelle hat in jedem Unterstützungsfall die Zusicherung des Kantons einzuholen, dass er sich an der Hilfeleistung durch Gewährung einer entsprechenden Subvention an die Treuhandstelle beteilige.

Für Kantone, die finanziell stark geschwächt sind, kann der Bundesrat, soweit triftige Gründe vorhegen, den kantonalen Anteil bis auf einen Drittel ermässigen.

Art. 6.

Die Treuhandstelle hat die ihr durch Bund und Kantone gewährten Subventionen nach Massgabe des Bückflusses der Darlehen zurückzuerstatten.

Tritt die Treuhandstelle in Liquidation, so ist zunächst das einbezablte Aktienkapital zurückzubezahlen. Ein weiterer Überschuss wird, soweit als möglich, zur Bückzahlung der Subventionen zuzüglich 4 % Zinsen verwendet.

Nicht einbringliche Forderungen an unterstützte Unternehmungen sind dem Bunde und den Kantonen nach Massgabe der gewährten und nicht zurückerstatteten Subventionen abzutreten.

Art. 7.

Der Bundesrat kann an die Ausrichtung der in Art, l genannten Subvention weitere Bedingungen knüpfen. Er wacht darüber, dass die Subvention ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird.

Art. 8.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; es wird ihm der zur Beteiligung an der Treuhandstelle und zur Ausrichtung der Subvention erforderliche Kredit eröffnet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine vorübergehende Hilfsaktion für die Kleinindustriellen der Uhrenindustrie. (Vom 28. September 1932.)

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1932

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39

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28.09.1932

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