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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 18. Mai 1932.

Band I.

.Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung eines Bundesbeitrages an den Kanton Genf für die .zufolge der Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten notwendigen Arbeiten.

(Vom 12. Mai 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Kanton Genf hat um einen Bundesbeitrag an die Kosten der mit der Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten im Arianapark in Zusammenhang stehenden Arbeiten nachgesucht. Wir haben die Ehre, Ihnen im folgenden darzulegen, welche Gründe nach unserer Meinung für die Bewilligung des Bundesbeitrages sprechen.

I. Gegenwärtiger Stand der Gebäudefrage.

In unsern Berichten über die Tätigkeit der Völkerbundsversammlungen haben wir die eidgenössischen Bäte über die lange Entwicklung, welche die Frage der Völkerbundsgebäulichkeiten durchlaufen hat, jeweilen ziemlich einlässlich unterrichtet. Es erübrigt sich daher, erneut alle Wechselfälle zu schildern, die ihr seit 1925, wo der «Bau eines Versammlungssaales und von Nebengebäuden 1)» beschlossen worden war, bis zum Schlüsse der zwölften Versammlung, im September 1931, beschieden Waren.

Unser Bericht über diese Versammlung2) bekundete, wie man sich erinnern wird, einige Besorgnis über den weitern Verlauf der im Arianapark unternommenen Bauarbeiten. Es waren beträchtliche Kreditüberschreitungen vorgekommen. Die Architekten rechtfertigten sie mit dem Hinweis auf unerwartete Schwierigkeiten infolge der Bodenbeschaffenheit. Sie verlangten *) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die sechste Völkerbundsversammlung, vom 23. Dezember 1925, BEI. 1925 III 722 2 ) BEI. 1932 I 394.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

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die Abänderung des ursprünglichen Kosten Voranschlages, wodurch die Kosten um rund zweieinhalb Millionen (Fr. 2,271,845) erhöht worden wären.

Dieses Begehren stiess jedoch auf den Widerstand der Kontrollkommission, die sich an den von der Versammlung von 1930 angenommenen Voranschlag 1) von 23,623,150 Franken für den Versammlungssaal und das Sekretariat und 4,250,000 Franken für die Bibliothek zu halten wünschte. Die Angelegenheit wurde an die Versammlung gewiesen, worauf diese nach aufmerksamer Prüfung der Lage die Kontrollkommission beauftragte, eine sorgfältige Untersuchung vorzunehmen und dem Eate binnen kürzester Frist ein Programm zur Genehmigung vorzulegen, das unter möglichst günstigen Bedingungen dem allgemeinen Wunsche, sich nicht ohne unbedingte Notwendigkeit von dem im Jahre 1930 angenommenen Voranschlage zu entfernen, entsprechen sollte 2).

Als die Versammlung tagte, waren das Sekretariats- und das Bibliothekgebäude bereits ziemlich vorgeschritten. Dagegen hatte man mit dem Mittelbau (Versammlungssaal und Flügel für die Kommissionen), d. h. mit dem wichtigsten Teil, wegen Meinungsverschiedenheiten mit den Architekten und weil die Möglichkeit einer Umarbeitung der ursprünglichen Pläne in Betracht gezogen werden musste, noch nicht begonnen.

Erhaltenem Auftrage gemäss prüfte die Kontrollkommission die Lage in vier besondern Sitzungen. Sie zog die Kündigung des mit den fünf Architekten eingegangenen Vertrages, zu der sie das Eecht gehabt hätte, nicht weiter in Erwägung, da sie sich in einem Meinungsaustausche mit diesen davon überzeugte, dass es nur zum Vorteil gereichen konnte, wenn die Arbeiten nicht unterbrochen wurden. Sie verhehlte sich allerdings auch nicht, dass, solange nicht für eine einheitliche Bauleitung gesorgt sei, man schwerlich über die « durch die Verteilung der Verantwortlichkeit auf die fünf Architekten bedingten » Schwierigkeiten, Irrtümer und Verspätungen hinauskommen werde. Über diesen Punkt erhielt sie bald die erforderlichen Zusicherungen, da die Architekten sich damit einverstanden erklärten, dass nur ein einziger unter ihnen, der Vorsitzende, gegenüber dem Völkerbunde die Verantwortung für die Arbeiten übernehme, «ohne dass er die Möglichkeit haben sollte, sich zu seiner Entlastung auf die Haltung seiner Mitarbeiter zu berufen». In ihrem Bericht an den Eat
erklärte die Kontrollkommission: «Die Lage wird in Zukunft die sein, dass dem Völkerbunde zwar die Mitarbeit seiner fünf Architekten zugesichert bleibt, dass er sich aber so verhalten kann, als hätte er es nur mit einem zu tun.» Für die Bauarbeiten waren die Architekten bereit, als Grundlage ihrer Berechnungen den von der Versammlung genehmigten Voranschlag beizubehalten, wogegen sie das ursprüngliche Projekt bei einem Preise von 23,633,150 Franken für undurchführbar hielten. Ein erster revidierter Voran1 ) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die elfte Völkerbundsversammlung, vom 30. Januar 1931, BEI. 1931 I 163.

2 ) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die zwölfte Völkerbundsversammlung, vom 22. Januar 1932, BB1. 1932 I 439.

727 schlag, den sie im September 1931 vorlegten, belief sich auf 26,404,995 Franken.

Später beantragten sie, diese Summe durch folgende Einschränkungen im Bauprogramm zu verringern : 1. Herabsetzung des Eauminhalts des Versammlungssaales um 25 % 1,200,000 Fr.

2. .Ersetzung des Natursteins durch Verputz oder Kunststein für gewisse Wandbekleidungen 1,013,000 » 3. Weglassung eines linken Flügels gegen den Hof des Sekretariats 435,000 » 4. Ersparnis an den Arbeiten ausserhajb der Gebäude . . .

650,000 » Insgesamt 3,298,000 Fr.

Bei Abzug dieser Summe liess sich der Voranschlag von 26,404,995 Franken auf 23,106,995 Franken zurückführen. Doch verlangten die Architekten, dass 2,150,155 Franken (annähernd 10%) für Unvorhergesehenes hinzugefügt würden.

Die Kontrollkommission, der sehr daran lag, dass die Ausgaben beschnitten würden, nahm diese Vorschläge grundsätzlich an, jedoch nicht ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass die von den Architekten empfohlenen Einschränkungen den Gesamteindruck nicht etwa beeinträchtigten. Da man sich aber in den bisherigen Berechnungen immer bloss auf die eigentlichen Baukosten beschränkt hatte, sah sie sich in der Folge veranlasst, darüber hinaus eine neue Ausgabe von 320,000 Franken für die Einrichtung des Telephons, elektrischer Läutwerke, der Aussenbeleuchtung, der Staubsaugeanlagen usw. vorzusehen. Der so bereinigte Voranschlag erreichte somit 25,577,150 Franken (23,106,995 + 2,150,155 + 320,000).

Als die Kommission an diesem Punkt angelangt war, hielt sie es indessen für angezeigt, «die Frage der neuen Gebäulichkeiten in ihrer Gesamtheit» nochmals zu überprüfen. Drei Mitglieder, d. h. die Mehrheit, waren der Auffassung, dass diese Summe immer noch nicht genügen werde, um allen Zufälligkeiten zu begegnen; ausserdem machten sie geltend, in Anbetracht der Weltkrise sei nicht mit Sicherheit damit zu rechnen, dass der Baufonds in den nächsten Jahren hinreichend geäufnet werden könne, um alle Ausgaben zu decken. Daherkamen sie zu dem etwas unerwarteten Schlüsse, dass man sich am besten darauf beschränke, die begonnenen Bauten zu beendigen, dagegen den Bau des Versammlungssaales und des Kommissionsflügels unterlasse. Die beiden andern Mitglieder der Kommission bekämpften diesen Standpunktals «unvereinbar mit dem Wortlaut und dem Geiste der Eesolution der letzten
Versammlung».

Sie beriefen sich namentlich darauf, dass sich der Völkerbund bei der Einstellung eines Teils der Bauarbeiten gezwungen sehen werde, den Architekten, Unternehmern usw. Entschädigungen zu zahlen, die leicht fünf Millionen erreichen könnten. Sie betonten auch, wie höchst sonderbar es anmuten müsste, wenn man nur das Sekretariat und die Bibliothek im Arianapark unterbringen ·wollte, in beträchtlicher Entfernung vom Gebäude des «Conseil général», das

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auf unbestimmte Zeit für die Tagungen; der Versammlung und die Arbeits·konferenzen zu dienen haben würde.

Da man sich nicht einigen konnte, sah sich die Kontrollkommission genötigt, dem Bat einen Bericht vorzulegen, der die Mehrheit und die Minderheit zu Worte kommen liess.

Der Bat befasste sich in der Januarsession mit der Angelegenheit. Sie wurde ihm von Herrn Osusky, dem Präsidenten der Kontrollkommission, in aller Unvoreingenommenheit dargelegt. Der italienische Vertreter nahm sich des Standpunktes der Minderheit der Kontrollkommission an, wobei er von den Vertretern Grossbritanniens, Jugoslawiens, Spaniens, Polens und Guatemalas nachdrücklich unterstützt wurde. Der'Generalsekretär des Völkerbundes machte auch darauf aufmerksam, wie anfechtbar eine Lösung erscheinen möchte, die darin bestünde, fünf Millionen Franken an Entschädigungen zu entrichten, um nicht zwölf Millionen ausgeben zu müssen1). Entgegen den Stimmen der Delegierten Norwegens und Deutschlands beschloss der Bat, die Arbeiten gemäss dem von der Kontrollkommission grundsätzlich gebilligten Voranschlage von 25,577,150 Franken fortsetzen zu lassen.

Es wird niemand entgehen, wie unzweckmässig die Einstellung der Arbeiten am Mittelbau gewesen wäre. Das Landschaftsbild der Ariana wäre durch eine monumentale Baute, deren zwei grosse Seitenflügel unter sich nicht verbunden gewesen wären, verunstaltet worden. Finanziell wäre das Geschäft ausgesprochen abträglich gewesen, hätte man doch fünf Millionen vergeudet, um eine nützliche, ja notwendige Ausgabe von zwölf Millionen zu vermeiden. In praktischer Hinsicht hätten sich grosse Nachteile zeigen müssen, denn die Völkerbundsversammlung und die Arbeitskonferenzen hätten weiterhin im Saal des Conseil général getagt, der bei weitem nicht allen Ansprüchen genügt und der zu alledem von den Kommissions- und Sekretariatsräumen durch eine Entfernung von mehreren Kilometern getrennt gewesen wäre.

Politisch, endlich, hätte es auf die öffentliche Meinung der gesamten Welt einen ausserordentlich ungünstigen Eindruck gemacht, wenn das Baudenkmal, das in den Augen vieler die Lebenskraft des Völkerbundes versinnbildlichen ·soll, unvollendet geblieben wäre. Der Bat scheint uns also politisch sehr klug beraten gewesen zu sein, als er seinen Willen bekundete, die Vollendung der Gebäulichkeiten, die dem
Völkerbunde eine seiner selbst und der ihm zukommenden Aufgabe würdige Stätte gewähren sollen, nicht unter Berufung auf die harten Zeiten aufzuhalten. Wir begrüssen dies aufrichtig. Gestützt auf diese Entscheidung des Bates haben die Architekten unverzüglich mit den Arbeiten für den Versammlungssaal begonnen. Alles berechtigt nun zu der Erwartung, dass sich diesen Arbeiten keine neuen Hemmnisse entgegenstellen werden und dass der Völkerbund in zwei bis drei Jahren alle seine Dienstzweige endgültig in dem unvergleichlichen Arianasitz einrichten kann.

x ) Die Kosten für den Mittelbau des Völkerbundsgebäudes sind auf zwölf Millionen Franken berechnet worden.

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u. Verpflichtungen Genfs infolge der Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten.

Nachdem einmal das Arianagrundstück als Ort der künftigen Völkerbundsgebäulichkeiten bezeichnet worden war, mussten eine Eeihe von Fragen, die wir in unserem Bericht an die eidgenössischen Eäte über die Tätigkeit der zehnten Völkerbundsversammlung *) gestreift haben, geregelt werden.

Es handelte sich insbesondere um die Übertragung der Nutzungsrechte am Arianapark, der im Eigentum Genfs bleibt, auf den Völkerbund, und umgekehrt, der Nutzungsrechte an den dem Völkerbunde gehörenden Liegenschaften in Sécheron auf Genf, ferner um die Anlegung von Zufahrtstrassen in der Umgebung des Arianagrundstückes, um die aus ästhetischen Gründen notwendige Verlegung eines Teilstückes der Bahnlinie Genf-Lausanne usw. Die Ordnung dieser Fragen bildete bekanntlich den Gegenstand einer am 26. März 1929 zwischen dem Völkerbund und der Eidgenossenschaft im Auftrage von Kanton und Stadt Genf abgeschlossenen Übereinkunft. Wie wir bereits in unserm vorerwähnten Bericht an die Bundesversammlung auseinandersetzten, begründet diese Übereinkunft, deren Wortlaut übrigens in der Beilage abgedruckt wird, keine rechtlichen Verpflichtungen für die Eidgenossenschaft.

Die Pflichten aus dem Vertrage werden den Genfer Behörden auferlegt. Indessen ist die Eidgenossenschaft in ihrer Eigenschaft als Beauftragte dem Völkerbunde für die Erfüllung des Vertrages verantwortlich, gleich wie auch der Völkerbund der Eidgenossenschaft dafür haftet, dass er die ihm obliegenden Pflichten Genf gegenüber erfüllt.

Die Übereinkunft vom 26. März 1929 verpflichtet die Genfer Behörden, wie man sich überzeugen kann, zu ziemlich bedeutenden Arbeiten, deren Notwendigkeit aber kaum bestritten werden kann. Denn der Arianapark ist infolge seiner Lage ausserhalb der Stadt vom Hauptverkehr abgeschnitten.

Die bedeutende Verwaltung, die dort ibren Sitz nehmen wird, erheischt die Verbindung mit den Hauptverkehrsadern durch breite Zugänge, auf denen sich der Verkehr, der namentlich während der Tagungen der Versammlung und des Rats sowie der Arbeitskonferenzen ziemlich stark ansteigen wird, leicht und rasch abwickeln kann. Ein monumentaler Bau \vie der, den der Völkerbund gegenwärtig errichtet, könnte sich übrigens, wäre es auch bloss aus ästhetischen Gründen, nicht mit einem Netze
von Zufahrtstrassen von unzulänglicher Breite oder mit mangelhaftem Tracé begnügen. Der Gesamteindruck würde darunter leiden. Es war darum in doppelter Hinsicht nötig, die bestehenden Zufahrtstrassen zu verbessern und neue anzulegen. Deshalb ist auch verständlich, dass der Völkerbund von vornherein auf diese Zufahrtstrassen grossen Wert legte und dass er in der Übereinkunft vom 26. März 1929 bestimmte Zusicherungen verlangte.

Allerdings zeichnet sich die Übereinkunft in dieser Hinsicht nicht durch übertriebene Genauigkeit aus. Sie hätte bestimmter sein können, musste aber notgedrungen ganz allgemein gehalten werden. Denn die Beschlüsse über die !) BEI. 1929 I I I 911.

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Übertragung von Nutzungsrechten am Arianagrundstück auf den Völkerbund mussten mit einer solchen Baschheit gefasst. werden, dass es ausgeschlossen war, in der kurzen ,Frist, die für die Verhandlungen und den Abschluss der Übereinkunft vom März 1929 zur Verfügung stand, für die künftigen Zufahrtstrassen endgültige Projekte auszuarbeiten. Da zu gründlicher Prüfung die Zeit fehlte, konnte nur in grossen Zügen festgesetzt werden, was ausgeführt werden sollte, immerhin mit genügender Bestimmtheit, um die Pflichten der Genfer Behörden abzugrenzen.

Diese Pflichten werden in den Artikeln 8, 6, 7 und 8 der Übereinkunft von 1929 umschrieben. Wir dürfen auf den Text selbst verweisen.

Der Artikel 7 steht in keinem unmittelbaren Zusammenhange mit der Anlegung der Zufahrtstrassen. Er betrifft lediglich die Verlegung der Bahnlinie in einen Einschnitt innerhalb des Arianaparkes. Diese Verlegung, die von den Architekten verlangt worden war, soll die Bahnlinie verbergen, was zur Verschönerung des Sitzes beitragen und gleichzeitig das störende Geräusch durchfahrender Züge dämpfen soU. Die Pläne für die Verlegung sind im Ein vernehmen mit der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen aufgestellt worden und liegen bereits fertig vor. Die Arbeiten können demnächst in Angriff genommen werden.

Was die auf die Zuf ahrtstrassen bezüglichen Artikel 3, 6 und 8 anbelangt, so haben die Genfer Behörden in einer an uns gerichteten Aufzeichnung deren Bedeutung wie folgt umschrieben: «Der Artikel 3 stellt den Grundsatz auf, dass der Zutritt zu allen Teilen der Bauten ermöglicht werden soll, was die Schaffung von Strassen auf dem Gebiete des Arianaparkes und deren Verbindung ausserhalb des Parkes mit den öffentlichen Strassen, insbesondere mit der Boute de Ferney und der Boute de Lausanne, in sich schliesst. Ausserhalb des Parkes sind diese Strassen öffentlich, innerhalb des Parkes sind sie dem Völkerbünde vorbehalten. Dieser Artikel hat allgemeine Bedeutung: er ordnet die rechtliche Stellung der zu schaffenden Zufahrtstrassen, ohne aber anzugeben, wie diese verlaufen sollen, zweifellos in der Absicht, den Vertragsparteien in der Bestimmung der zweckmässigsten Tracés möglichst freie Hand zu wahren.

Der Artikel 6 sichert den Wegen und Strassen den Anschluss an das öffentliche Strassennetz und bestimmt, dass sie auch durch
den untern Teil des Arianaparkes (den botanischen Garten) führen dürfen.

Nach Artikel 8 hat der Völkerbund die Kosten für alle Arbeiten im obern Teile des Arianaparks zu bestreiten, während die Genfer Behörden diejenigen für die Arbeiten im botanischen Garten tragen sollen. Mit der Brücke, die als zu diesen Arbeiten gehörend bezeichnet wird", soll ein Niveauübergang vermieden werden.

Unter Buchstabe c werden den Genfer Behörden die Kosten für die Anlegung von öffentlichen, der neuen Bestimmung des Arianasitzes angemessenen Zufahrtetrassen und für die Verbreiterung der diesen umgebenden. öffentlichen Strassen auferlegt. Beide Bestimmungen sind allgemeiner Natur, und man

731 bemerkt in deren Passung das gleiche Bestreben wie im Artikel 3, den Einzelheiten der Ausführung nicht vorzugreifen. Indessen sind zwei Werke ausdrücklich vorgesehen : ein geräumiger öffentlicher Platz zwischen dem Arianapark und der Route de Ferney, der sowohl den Anforderungen des Verkehrs als auch ästhetischen Bücksichten genügen soll, und eine Brücke über die Bahnlinie zur Vermeidung eines Niveauüberganges zwischen dem eben erwähnten öffentlichen Platz und der Route de Lausanne. Wir sind somit verpflichtet, den Arianapark ohne Niveauübe.rgang mit dem botanischen Garten und mit der Route de Lausanne zu. verbinden, zwischen der Route de Ferney und dem Arianapark einen Platz anzulegen und diesen Platz ebenfalls ohne Niveauübergang mit der Route de Lausanne zu verbinden.» Über die gegenwärtigen und künftigen Weganlagen, die als Zufahrtstrassen zu den neuen Gebäulichkeiten dienen sollen, gibt die Genfer Eegierung in ihrer Denkschrift folgende Einzelheiten bekannt: «Die wichtigste Zufahrtstrasse ist .die Route de Ferney, die, vom Bahnhof Cornavin herkommend, über Grand-Saconnex, Femey. Gex zum Col de la Faucille und von da über Dijon nach Paris führt. Sie ist zwischen Genf und Gex (15 km) mit einer Strassenbahn versehen. Bis zur Grenze ist die ganze Gegend mit Villen übersät. Es handelt sich um eine Strasse mit lebhaftem Ortsverkehr, zu dem während des grössten Teils des Jahres ein starker internationaler Verkehr hinzukommt. Die künftige Place des Nations ist beute schon ein wichtiger Kreuzungspunkt. Der bestehende Chemin Rigot verbindet ihn mit der Route de Lausanne, die Route de Pregny mit der Anhöhe gleichen Namens, die ebenfalls zahlreiche Villen aufweist, und der Chemin Chauvet mit dem in voller Entwicklung begriffenen Servette-Chatelaine-'Vi&itel.

Dieses Verbindungsnetz wird infolge der Niederlassung des Völkerbundes im Arianapark eine allgemeine, wenn auch ungleich verteilte Steigerung des Verkehrs erfahren. Der Verkehr wird von der Stadt her am stärksten sein. Das Projekt für die Zufahrtstrassen konnte daher in erster Linie auf die bestehenden.

Verbindungswege abstellen, indem es deren Verbesserung und Verbreiterung vorsieht. Das genügt aber nicht. Der Völkerbundssitz erheischt zwei Hauptverbindungen mit der Stadt: die eine mit, dem Bahnhof und dem Stadtinnern (Route de Ferney), die
andere mit dem Hotelviertel, wo die vorübergehend in Genf weilenden Delegierten und Journalisten Aufenthalt nehmen (Quai Wilson und Quai du Mont-Blanc) und mit den Eigenheimquartieren des linken Seeufers (Ohampel, Florissant, Cologny), wo die meisten der in Genf ansässigen Personen wohnen, die in verschiedener Eigenschaft ihre berufliche Tätigkeit beim Völkerbund ausüben. Der Verkehr von diesen Quartieren und den Quais nach dem Arianapark wird die stark begangenen ßtrassen nach der Stadt und dem Bahnhofe vermeiden, um dem Seeufer zu folgen. Ein einziger Blick auf den Plan *) zeigt, dass allein das Tracé Mon-reposVolkerbundssitz, das das Ende des Quai Wilson unmittelbar mit der Place *) Beilage.

732 des Nations verbindet, diesem Bedürfnisse Eechnung zu tragen vermag. Diese Strasse war daher in Anbetracht ihrer überragenden Bedeutung von vornherein vorgesehen. Sie entspricht übrigens auch dem, -was der oben erwähnte Artikel 8 unter Buchstabe c fordert. In der Tat würde, wenn man von einer Avenue Mon-repos-Völkerbundssitz absehen wollte, zwischen dem Arianapark und der Stadt, d. h. in der Sichtung des Hauptverkehrs, keine neue Verbindung geschaffen. Man müsste einen Umweg machen, entweder rechts, über die Route de Ferney., oder links, über .den Chemin Bigot, um den Güterbahnhof zu vermeiden, der sich zwischen diesen beiden Verkehrsadern hinzieht. Sie könnten nicht als die «der neuen Bestimmung des Arianasitzes angemessenen Zufahrtstrassen » gelten, die anzulegen die Übereinkunft dem Kanton Genf zur Pflicht macht. Die Avenue Mon-repos-Völkerbundssitz entspricht also ebensosehr wegen der örtlichen Verhältnisse als auf Grund der Übereinkunft einer Notwendigkeit.

Auf die Verbreiterung der Route de Ferney, die zum Bahnhof und in das Stadtinnere führt, bezieht sich die Stelle in der Übereinkunft (Art. 8, Buchstabe c), die «die Verbreiterung der den Arianasitz umgebenden öffentlichen Strassen».vorsieht. Die Boute de Ferney verläuft gegenwärtig in Windungen, ist ungleich breit, und die Einmündung in den Platz Montbrillant ist unzulänglich.

Die Korrektion muss, wenn sie auch nicht am allerdringlichsten ist, doch für eine nicht allzu ferne Zukunft ins Auge gefasst werden.

Auf dem Chemin Chauvet wird der Verkehr unzweifelhaft zunehmen, sobald der Völkerbund den Arianasitz bezieht. Die Aufhebung des Niveauüberganges beim Chemin Bigot wird zahlreiche Automobilisten, die bei der Durchquerung der Stadt das Zentrum vermeiden möchten, zum Umweg über die Place des Nations und den Chemin Chauvet veranlassen, um von da die Eichtung nach Lyon einzuschlagen. Überdies wird auch der Verkehr vom Völkerbundssitz zum Flugplatze vorzugsweise diesen Weg benutzen. Es schiene denn auch kaum angängig, die Verbreiterung des Chemin Chauvet für die Zukunft nicht in Aussicht zu nehmen.» Die Genfer Behörden beabsichtigen, die ihnen obliegenden Arbeiten in zwei Etappen durchzuführen. Die erste würde die Verlegung der Bahnlinie, die nach der Übereinkunft vom März 1929 im März 1934 vollzogen sein muss, den Chemin Bigot, die
Route de Pregny, die Place des Nations und den Chemin de la Bibliothèque umfassen. Der zweiten Etappe wären vorzubehalten: die Anlegung der Avenue Mon-repos-Place des Nations, die Verbreiterung der Route de Ferney und diejenige des Chemin Chauvet.

Die Arbeiten der ersten Etappe sollten im Herbst 1934 beendigt sein, in welchem Zeitpunkte die Völkerbundsversammlung aller Voraussicht nach im neuen Gebäude wird tagen können. Es wäre daher an der Zeit, damit zu beginnen.

Was die zweite Etappe anbelangt, so betont die Genfer Eegierung, dass diese Arbeiten im Artikel 8 der Übereinkunft von 1929 vorgesehen sind, und erklärt dann im einzelnen : « . . . Es wäre naheliegend gewesen, die Verbindung Mon-repos-Völkerbundssitz in der ersten Etappe vorzusehen. Aber solange der

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Güterbahnhof, der überquert Werden müsste, nicht verlegt ist, entstünden daraus Kosten, die in der Folge nutzlos würden. Die Ausführung muss also auf später verschoben werden. Ausserdem ist für die Erwerbung des erforderlichen Bodens mit langwierigen Verhandlungen zu rechnen. Für die erwähnten Verkehrsadern liegen, im Zusammenhange mit der Umgestaltung der Stadtviertel auf dem rechten Ehoneufer, verschiedene Projekte vor. Dieser Umstand erklärt auch, warum es noch nicht möglich war, diese Werke in allen Teilen endgültig zu bestimmen und insbesondere ihre voraussichtlichen Kosten einigermassen genau zu ermitteln, so dass es besser scheint, auf Einzelheiten der noch nicht abgeschlossenen Studien nicht einzutreten. Im übrigen sollen ja diese Arbeiten noch nicht in allernächster Zeit verwirklicht werden; einzig die Korrektion der Strasse, die den Endpunkt des Quai Wilson mit der Route de Lausanne verknüpft, wird wahrscheinlich bald nach der Abwicklung der ersten Etappe notwendig werden.» Über die Beschaffenheit der Arbeiten, die zur ersten Etappe gehören, und über deren Kosten geben die Genfer Behörden folgendermassen Aufschluss : 1. «.Verlegung der Bahnlinie. -- Die Geleise werden höchstens 70 m nach der Juraseite hin verlegt und in der Nähe des Niveauüberganges beim Chemin Bigot um 1,55 m gesenkt. Die Arbeiten erstrecken sich auf eine Länge von ungefähr l km. Auf der Juraseite wird der neuen Geleiseanlage entlang eine die. Züge verbergende Stützmauer gebaut werden. Mit Einschluss der Beseitigung des gegenwärtigen Bahndammes sind die Kosten auf 750,000 Franken veranschlagt.

2. Chemin Eigot. -- Länge 678 m, Breite 22 m, mit einer Fahrbahn von 12 m, Trottoirs, Badfahrerwegen und baumbepflanzten Basenbändern. Die Höhe des Dammes übersteigt 3,5 m nicht. Das Tracé nimmt seinen Anfang am nördlichen Bande der Place des Nations und folgt dem bestehenden Weg, überquert die Bahnlinie und führt mit einem Gefalle von 5,3% durch den botanischen Garten in der Achse des Eingangs zum internationalen Arbeitsamt auf die Boute de Lausanne hinab. Der Voranschlag lautet auf 1,106,000 Franken.

3. Route de Pregny. --· In Anbetracht der Bodengestaltung kommt hier weder die Korrektion der bestehenden Strasse noch deren Verlegung in den Arianapark in Frage. Es ist daher schliesslich die Lösung gewählt worden, Wonach die
Strasse in die Bodenfalte verlegt wird, die sich auf der Juraseite der heutigen Strasse entlang zieht ; nur so ist es möglich, die Höhe über dem Versammlungssaal mit einer annehmbaren Steigung (4,3%) zu erreichen und gleichzeitig das schöne Landhaus zu erhalten, das oberhalb des künftigen Eingangstors zum Versammlungssaale steht. Die projektierte Strasse käme also unterhalb des bestehenden Weges zu liegen, wobei sich die Korrektion bis zur Anhöhe von Pregny erstrecken und eine gesamte Länge von 784 m aufweisen würde. Bis zum Versammlungssaale ist die gesamte Breite 22 m, die der Fahrbahn allein 12 m. Nachher sinkt die gesamte Breite auf 14 m, während

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die Steigung auf6, 5 % erhöht wird. Der Voranschlag beläuft sich, einschliesslich der Kosten für das Verbindungsstück mit dem Zugang zum Versammlungssaal bis zum Eingangstor und für die Korrektion des Chemin Vert, der den Zugang zum Hotel Carlton bilden wird, auf 1,140,000 Franken. In dieser Summe ist einzig der Wert des von der Strasse tatsächlich beanspruchten Bodens berücksichtigt.

4. Place des Nations. -- Die Bedeutung dieses Platzes für den Verkehr, die Grosse der Bauten, zu denen er Zugang verschafft, die Notwendigkeit, für die Parkung der Automobile Platz vorzubehalten und eine Schleife für die Trambahn anzulegen, haben dazugeführt, einen Platz von 122 X 150 m, mit Kreiselverkehr, vorzusehen. Er wird für die Aufstellung von 130 Automobilen bequem Platz bieten; an den Tagen grossen Zudrangs kann die Zahl noch überschritten werden. Der Voranschlag beziffert sich auf 690,000 Pranken.

5. Chemin de la Bibliothèque. --'Dieser Weg verbindet die Nordseite der Völkerbundsgebäulichkeiten unmittelbar mit der "Route de Lausanne. Er ist in einer Breite von 8;1 m vorgesehen, mit einer Fahrbahn von 6 m und einem Trottoir. Die Länge misst 520 m. Die Steigung zwischen der Brücke über die verlegte Bahnlinie und der Route de Lausanne erreicht 9 %. Die Einmündung in diese Strasse ist nur unter wenig befriedigenden Bedingungen möglich.

Der Damm erreicht mit 9 m eine beträchtliche Höhe, und die auf diese Weise entstehende Umrahmung würde den botanischen Garten verunstalten. Voranschlag: 530,000 Franken. Der Wert dieses Werkes für den Verkehr würde erst in Erscheinung treten, wenn die vorgesehene Verbindung mit dem Chemin de l'Impératrice verwirklicht werden könnte. Leider stösst diese Verbindung auf den Widerstand des Völkerbundes, dem der Boden gehört, welcher in Anspruch genommen werden müsste. Unter diesen Umständen ist zu wünschen, dass dieses Projekt ausgeschieden werden kann und dass es möglich sein wird, die Verbindung mit der Bibliothek durch einen Weg herzustellen, der, vom Chemin Rigot ausgehend, in der ganzen Breite des Parkes der Bahnlinie auf der Juraseite folgen würde. Dieser Lösung wäre in jeder Hinsicht der Vorzug zu geben.

Verhandlungen hierüber sind im Gange.» Auf Grund dieser Angaben kann die nachfolgende zusammenfassende Übersicht gegeben werden:

735 Zufahrtstrassen zu den Völkerbundsgebäulichkeiten.

Erste Etappe.

1. Verlegung der Bahnlinie 2. Korrektion des Chemin Bigot (von der Place des Nations zum internationalen Arbeitsamt) 3. Korrektion der Boute de Pregny (von der Place des Nations zum Versammlungssaal) 4. Place des Nations (zwischen dem Sekretariat und der Boute deFerney) 5. Chemin de la Bibliothèque (vom Bibliothekgebäude zur Boute de Lausanne)

Lange Breite Kosten l km zweigleisig Fr. 750.0001)

678 m

22 m

1,106,000

784 m

22 m

1,140,000

150 m

122 m

690,000

520 m

8,, m

530,000

Insgesamt

Fr. 4,216,000

Die Arbeiten der zweiten Etappe werden nach den Berechnungen der Genfer Eegierung ungefähr gleich grosse, aber keinesfalls höhere Ausgaben zur Folge haben. Die für die gesamten Arbeiten erforderlichen Summen beziffern sich somit auf ungefähr acht Millionen, d. h. rund vier Millionen, die für die allernächste Zukunft notwendig wären, und vier Millionen in einem erst noch zu bestimmenden Zeitpunkte.

Die Pläne für die Zufahrtstrassen haben die Zustimmung der zuständigen Völkerbundsorgane erhalten. Einige Fragen von nebensächlicher Bedeutung, wie z. B. die der Anlegung des Chemin de la Bibliothèque, sind indessen noch Gegenstand des Meinungsaustausches 2).

*) Was die Verlegung der Bahnlinie anbelangt, deren Kosten, wie erwähnt, auf 750,000 Pranken geschätzt werden, so hatten die Genfer Behörden zunächst die finanzielle Beihilfe der Bundesbahnen zu erhalten gehofft. Die Generaldirektion der Bundesbahnen glaubte indessen, diesem Wunsche nicht entsprechen zu können, da die Linienverlegung ihr keinerlei Vorteil bringt und sogar mit gewissen Nachteilen verbunden ist (die Linie wird eine neue Krümmung mit einem Badius von 700 m aufweisen und damit zu einem Geschwindigkeitsverluste führen). Dagegen haben sich die Bundesbahnen bereit erklärt, den Genfer Behörden einen Beitrag in der Höhe der durch die Beseitigung der Niveauübergänge erzielten Ersparnis zu leisten. Angeboten sind 190,000 Franken für den Niveauübergang des Chemin Rigol und 120,000 Franken für denjenigen des Chemin de l'Impératrice. Da der Niveauübergang des Chemin de l'Impératrice wahrscheinlich beibehalten wird, werden die Genfer Behörden nur einen Beitrag von 190,000 Franken erhalten. Es handelt sich hier indessen um eine interne Angelegenheit zwischen den Genfer Behörden und den Bundesbahnen ; sie betrifft die Eidgenossenschaft nicht unmittelbar. Sie kommt also UT der Frage der Bundessubvention an den Kanton Genf nicht in Betracht.

2 ) Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Bede davon war, in unbestimmter Zeit eine Verbindung der Place des Nations mit dem Quartier des Grottes herzustellen. Die Genfer Behörden glaubten aber, wenigstens vorläufig, auf die Ausführung dieses Projektes verzichten zu sollen.

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III. Das Begebreu der Genfer Regierung um Ausrichtung eines Bundesbeitrages.

Wie man sich überzeugen konnte, hat die Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten im Arianapark der Stadt und dem Kanton Genf beträchtliche Kosten auferlegt. Hätte der Völkerbund für seine Zwecke die ihm in Sécheron gehörenden Grundstücke benützt, so wären die Verhältnisse ganz anders gewesen, denn die drei Liegenschaften (Bartholoni, Perle du Lac und Moynier), deren Eigentümer er ist, grenzen an die Route de Lausanne an, an eine breite Strasse also, so dass ohne weiteres für ausgezeichnete Verbindungen mit dem Stadtinnern gesorgt gewesen wäre. Das Geschenk Eockefellers für den Bau einer Bibliothek stellte alles wieder in Frage, da die Organe des Völkerbundes mit den Architekten in der Ansicht übereinstimmten, dass das Ausmass des am Seeufer zur Verfügung stehenden Baugeländes nicht ausreiche, um neben den Bauten für die Versammlung und das Sekretariat auch noch ein grosses Bibliothekgebäude zu errichten 1). Der Beschluss, anderwärts zu bauen, ist allein vom Völkerbunde gefasst worden. Die Genfer Behörden mussten sich damit abfinden. Sie sind also für die Erhöhung der Lasten, die sich für sie aus der Änderung des ursprünglichen Planes ergeben musste, in keiner Weise verantwortlich.

Diese Verpflichtungen stellen, wie wir sahen, eine Ausgabe von rund acht Millionen Franken dar.

Die Genfer Behörden sind der Auffassung, dass diese finanziellen Lasten zu gross seien, als'dass sie sie ohne Mithilfe der Eidgenossenschaft zu tragen vermöchten. Sie richteten denn auch ein Gesuch in diesem Sinn an den Bundesrat, und wir hatten Gelegenheit, dieses zweimal mit den Vertretern der Genfer Regierung, die nach Bern gekommen waren, um uns alle notwendigen Auskünfte zu geben, zu prüfen und zu besprechen.

Zugunsten ihres Begehrens machte die Genfer Regierung namentlich geltend, dass die Ausgaben, die ihr der Vertrag vom 26. März 1929 auferlegt, die finanziellen Mittel des Kantons übersteigen. Da nun aber der Niederlassung des Völkerbundes in" Genf nicht bloss örtliche Bedeutung zukomme, sondern dem ganzen Land einen beträchtlichen moralischen Gewinn verschaffe, wäre es nach ihrer Meinung billig, dass der Bund ihr seine finanzielle Beihilfe gewähren würde.

Die Eidgenossenschaft habe übrigens schon oft bei Anlass von Arbeiten, deren
Ausführung gewisse Kantone besonders betroffen habe, die aber gleichwohl, und mit Recht, als Faktor des nationalen Wohlstandes betrachtet worden seien (Rheinkorrektion, Anlegung von Alpenstrassen usw.), ihre Solidarität bekundet. Die gemäss der Übereinkunft vom März 1929 auszuführenden Arbeiten seien gleicher Natur. Gewiss sei auch an ihnen ein lokales Interesse vorhanden, aber unbestreitbar komme ihnen darüber hinaus auch allgemeines Interesse zu, stünden sie doch in engem, ja unmittelbarem Zusammenhange mit 1 ) Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die neunte Völkerbundsversammlung, vom 14. Dezember 1928, BEI. 1928 II 1225.

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der Beibehaltung des Völkerbundssitzes in der Schweiz. Die Genfer Eegierung bezweifle daher nicht, dass sie den gleichen Geist des Verständnisses und der Hilfsbereitschaft finden werde, den die Bundesversammlung oftmals schon gegenüber Kantonen bewiesen habe, die auf ihrem Gebiet Arbeiten ausführen mussten, welche dem ganzen Lande zugute kamen.

Sie weist ferner darauf hin, dass, «um Genf und der Schweiz die Vorteile des Völkerbundssitzes zu wahren, der Kanton Genf ausserordentlich grosse Opfer gebracht hat, die schwer auf den kantonalen Finanzen lasten *)». Er schicke sich an, ein neues Opfer zu bringen, aber diesmal glaube er, gerade wegen der ausserordentlichen Anstrengung, die von ihm verlangt wird, die Hilfe der Eidgenossenschaft anrufen zu sollen. Diese Hilfe vermeint er in der Vergangenheit nicht über Gebühr beansprucht zu haben. Sehr selten habe er für die Ausführung öffentlicher Arbeiten um die finanzielle Mitwirkung der Bundesbehörden nachgesucht, wiewohl er zu den eidgenössischen Abgaben einen verhältnismässig bedeutenden Anteil beigesteuert habe. Wenn er heute um die Hilfe der Eidgenossenschaft einkomme, so geschehe es nur, weil er, sofern er auf seine eigenen Mittel angewiesen wäre, die grössten Schwierigkeiten hätte, den Verpflichtungen nachzukommen, die er' -- ebensosehr im Interesse der ganzen Schweiz als im eigenen -- gegenüber dem Völkerbund eingegangen sei.

IV. Welche Folge soll dem Subventionsgesuche gegeben werden?

Der Bundesrat bat die Eingabe der Genfer Eegierung, wie es nicht anders hätte seih können, mit der grössten Aufmerksamkeit geprüft. Die von Genf dem Völkerbunde gegenüber eingegangenen Verpflichtungen interessieren den Bund unmittelbar. Gewiss hat die Eidgenossenschaft in der Angelegenheit, die uns hier beschäftigt, nur in der Eigenschaft eines Beauftragten gehandelt und hat sie infolgedessen die sich aus dem Eechtsgeschäft ergebenden Pflichten nicht übernommen. Eichtig ist auch, dass vom rechtlichen Standpunkt aus Genf selber zu erfüllen hat. Aber für die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung wäre nichtsdestoweniger die Eidgenossenschaft verantwortlich. Der Völkerbund ist nämlich -- wir haben es, wenigstens was uns anbelangt, ausdrücklich anerkannt -- Subjekt des Völkerrechts. Es folgt daraus, dass ihm in seinen vertraglichen Beziehungen zu Genf und der
Eidgenossenschaft gewissermassen eine ähnliche Stellung zukommt, wie sie ein fremder Staat unter gleichen Bedingungen beim Abschluss eines Vertrages einnehmen würde.

Nun ist aber nach einem unbestrittenen Grundsatze des Völkerrechts ein Bundesstaat wie der unsrige völkerrechtlich für die von den Gliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich. Auf diesen Grundsatz is,t übrigens der Artikel 15 der vorerwähnten Übereinkunft vom 26. März 1929 zurückzuführen, der bestimmt, dass sich «der Völkerbund... in allen Fragen, *) Nach Auskunft der Genfer Regierung belaufen sich die aus der Niederlassung des Völkerbundes Genf erwachsenen Ausgaben von 1920 bis 1930 auf Fr. 1,222,800, die Ausgaben für die Abrüstungskonferenz nicht miteingerechnet.

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die in Anwendung der Übereinkunft mit den Genfer Behörden zu regeln sind, jederzeit an die Eidgenossenschaft wenden» kann. Allein schon auf Grund dieser Übereinkunft hätte der Bundesrat bei Schwierigkeiten in der Anwendung ihrer Bestimmungen einzugreifen. Auf jeden Fall wäre damit die Frage seiner moralischen Verantwortlichkeit aufgeworfen. Er hatte also das grösste Interesse daran, dass die Vereinbarung von 1929 in ihrer Ausführung zu keinen Schwierigkeiten mit den Organen des Völkerbundes Anlass gebe. Als ihm daher die Genfer Behörden bekanntgaben, auf welche Schwierigkeiten sie, auf sich selbst angewiesen, in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen stossen würden, trat er mit dem Wiilen, eine befriedigende Lösung zu finden, an die Prüfung der Lage heran.

Es handelte sich vorerst darum, zu untersuchen, ob das Subventionsbegehren der Genfer Eegierung begründet sei. Der Bundesrat glaubte dies bestimmt bejahen zu können. Es scheint ihm ausser Zweifel, dass Genf im vorliegenden Falle Aufgaben gerecht werden muss, die nicht als wesentlich genferische gelten können. Der Sitz des Völkerbundes ist allerdings in Genf; er ist aber auch in der Schweiz. Genf hat unzweifelhaft Vorteile aus der Niederlassung des Völkerbundes auf seinem Gebiet ; aber man muss zugeben, dass der Sitz auch der Eidgenossenschaft zum Vorteile gereicht. Die Ehre, die der Stadt Genf zuteil wird, in ihren Mauern die grösste internationale Institution zu beherbergen, kommt dem ganzen Lande zugute. Genf soll daher billigerweise auch nicht allein die finanziellen Opfer für die Niederlassung einer Einrichtung bringen müssen, deren blosse Anwesenheit in der Schweiz das Ansehen erhöht, das unser Land nach aussen geniesst.

Zu diesen Billigkeitserwägungen kommt eine solche politischer Natur hinzu. Was Genf für den Völkerbund tut, gilt im Ausland als von der Schweiz getan. Würde der Völkerbund nicht diejenigen Erleichterungen gemessen, auf die er gerechtermassen Anspruch erheben kann, so würde nicht Genf, sondern wohl oder übel die Schweiz dafür verantwortlich gemacht werden. Am Tage, wo man Ursache zu haben glaubte, sich über unsere Gastfreundschaft zu beklagen und namentlich über die Art, wie wir sie auffassen, würde man dem Lande selbst einen Vorwurf daraus machen. In internationaler Beziehung ist der Völkerbund bei der Schweiz zu Gaste. Diese
kann daher nicht achtlos an den im Zusammenhange mit dem Völkerbundssitze sich stellenden materiellen Fragen vorbeigehen, unter dem Vorwande, dass der Sitz geographisch auf Genf begrenzt sei. Der politischen Wirklichkeit würde man mit derartigen Erwägungen keineswegs gerecht. Wir wollen uns mit ihrer Widerlegung nicht länger aufhalten, denn wir haben das Gefühl, für eine gewonnene Sache einzustehen.

Schon vor unserm endgültigen Eintritt in den Völkerbund hatten wir ·geltend gemacht, dass die Sitzfrage nicht bloss eine genferische Angelegenheit sei, sondern dass sie die ganze Schweiz angehe. Unsere Botschaft vom 4. August 1919 ging bereits vom Gedanken aus, dass der Sitz der Schweiz als solcher gewisse Verpflichtungen auferlegen werde. Wir betonten namentlich, dass

739 «es dem Staate, der den Sitz beherbergt», obliegt, die für dessen Bedürfnisse erforderlichen Grundstücke zur Verfügung zu stellen. Wir folgerten daraus, dass es den eidgenössischen Bäten und auch den genferischen Staats- und Gemeindebehörden anheimgestellt sei, «ob und in welchem Masse sie sich an der Ausstattung des Völkerbundes selber beteiligen wollen», und fügten bei: «Die Organe des Völkerbundes und die bei ihm beglaubigten Vertreter der Gliedstaaten sollen den Eindruck haben, dass unser Land in ihnen die ^Repräsentanten einer hohen Idee freudig begrüsst.» Die gleiche Auffassung haben wir später auch in unserer Botschaft betreffend die schenkungsweise Überlassung eines Grundstückes an den Völkerbund vertreten J). Wir haben damals an die Verpflichtungen erinnert, die die Schweiz einerseits gegenüber den Gliedstaaten des Völkerbundes und andererseits gegenüber den Genfer Behörden, denen die unmittelbare Sorge für dieVorkehrungen zufiel, welche die Niederlassung des Völkerbundes in der Schweiz erleichtern sollten, übernommen hatte. Die Schenkung des Bundes, so führten wir damals aus, sei nicht bloss eine Tat internationaler Solidarität, zu der die Schweiz als Sitzland des Völkerbundes berufen sei, sie sei auch eine Handlung eidgenössischer Solidarität gegenüber dem Kanton und der Stadt Genf, welche den Völkerbundsinstitutionen eine würdige Gastfreundschaft zu bieten wünschten. Diese doppelte Verpflichtung ist unseres Wissens nie in Abrede gestellt worden, und was uns anbelangt, so sind wir mehr denn je davon überzeugt, dass es moralisch wie politisch und praktisch unmöglich wäre, Genf allein die ganze Last der Verpflichtungen aus der Beibehaltung des Völkerbundssitzes in der Schweiz aufzubürden.

Allerdings hat der Kanton Genf grössere Vorteile aus dem Sitz des Völkerbundes als andere Kantone. Ihm kommt der Sitz, das ist unbestreitbar, hauptsächlich zugute. Es ist daher auch nur billig, dass er einen überwiegenden Anteil an den daraus sich ergebenden Lasten trage. Wir wollen sogar zugeben, dass es übertrieben wäre, ihm die Beteiligung des Bundes an allen Ausgaben zu gewähren, die er infolge der Niederlassung der Völkerbundsverwaltung auf seinem Gebiete notwendigerweise zu bestreiten haben wird. Solange diese Ausgaben gewisse Grenzen nicht überschreiten, wird es niemand ungerecht finden,
dass der Kanton Genf selber dafür aufkomme. Ungerecht wäre es aber, von ihm zu verlangen, dass er, um den berechtigten Ansprüchen der Völkerbundseinrichtungen zu entsprechen, für sich allein Lasten übernehme, die über das hinausgehen, was man vernünftigerweise von ihm verlangen kann.

Im vorliegenden Fall erklärt uns die Genfer Eegierung, dass die Ausgabe von ungefähr acht Millionen Franken, vor die sie sich gestellt sieht, ihre finanziellen Mittel übersteige. Man wird zum vornherein anerkennen, dass sich der Kanton Genf in der Tat, namentlich in der gegenwärtigen Krisenzeit, die ihn besonders in Mitleidenschaft zieht, nicht wohl ein solches Opfer zumuten kann, ohne damit das Werk der finanziellen Wiederaufrichtung zu gefährden, dem er sich mit ganzer Kraft widmet. Darum gelangte denn auch der Bundesrat, der *) Vom 22. November 1922, BEI. 1922 III 755.

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sich bei der Prüfung der Frage, welche Folge dem Gesuche der Genfer Regierung zu geben sei, von den vorstehenden Erwägungen leiten liess, einstimmig zur Auffassung, dass die Bundeshilfe gerechtfertigt sei.

Was die Höhe der finanziellen Beteiligung der Eidgenossenschaft anbelangt, so schien ihm, dass es angemessen wäre, dem Kanton Genf eine Subvention von 35% der tatsächlichen Ausgaben zu bewilligen, wobei drei Millionen insgesamt, d. h. anderthalb Millionen für die erste und anderthalb Millionen für die zweite Etappe, nicht überschritten werden sollen. Die Subvention würde nach Massgabe der Ausführung der Arbeiten ausgerichtet. Bis Ende 1934, d. h. bis zu dem für die Vollendung der ersten Etappe vorgesehenen Termin, hätte die Eidgenossenschaft nur die auf die Kosten für die Arbeiten der ersten Etappe entfallende Summe.(höchstens l*/a Millionen) zu entrichten.

Es soll ausserdem vorgesehen werden, dass nach Möglichkeit schweizerische Arbeitnehmer oder ausländische Arbeitnehmer, die im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind, vorzugsweise Arbeitslose, beschäftigt werden, so dass der Bundesbeitrag gleichzeitig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienstbar gemacht wird.

Wir zweifeln nicht daran, dass .Sie sich den vorstehenden Überlegungen anschliessen und den beiliegenden Beschlussesentwurf gutheissen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Mai 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

741 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Genf für die zufolge der Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten notwendigen Arbeiten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1932, beschliesst : Art. 1.

Dem Kanton Genf wird für die zufolge der Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten ini Arianapark auszuführenden Arbeiten ein Bundesbeitrag von 35% der wirklichen Ausgaben und von höchstens drei Millionen Franken, d. h. anderthalb Millionen für die Arbeiten der ersten Etappe und anderthalb Millionen für die Arbeiten der zweiten Etappe, zugesichert.

Art. 2.

Der Bundesbeitrag wird nach Massgabe der Ausführung der Arbeiten, auf Grund der von der Kantonsregierung dem eidgenössischen Oberbauinspektorat eingereichten Abrechnungen ausgerichtet.

Der Bundesbeitrag für die zweite Arbeitsetappe wird nicht vor dem 1. Januar 1935 ausgerichtet.

Der Bundesbeitrag wird, beginnend mit 1933, in Jahresbetreffnissen von höchstens 750,000 Franken ausbezahlt.

Art. 3.

Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der betreffenden Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorat kontrolliert. Die Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

54

742

Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten der genannten Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 4.

Jede wichtige Änderung im Bauprogramme für die erste Etappe ist vom Bundesrate zu genehmigen.

Über die Arbeiten der zweiten Etappe werden von der Kantonsregierung im gegebenen Zeitpunkte ergänzende Angaben beigebracht Werden. Das Programm für diese Arbeiten muss zuerst vom Bundesrate genehmigt werden.

Dasselbe gilt für allfällige spätere Abänderungen.

Art. 5.

Der Kanton Genf hat für den späteren Unterhalt der subventionierten Werke zu sorgen.

Art. 6.

Der Kanton Genf hat binnen sechs Monaten vom Datum dieses Beschlusses an zu erklären, ob er die darin enthaltenen Bedingungen annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 7.

Pur die Arbeiten sollen, so viel als möglich, schweizerische Arbeitnehmer oder ausländische Arbeitnehmer, die im Besitze der Niederlassungsbewilligung sind, vorzugsweise Arbeitslose, beschäftigt werden.

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

743 (Übersetzung.)

Übereinkunft.

Der Völkerbund und die Schweizerische Eidgenossenschaft im Auftrage von Kanton und Stadt Genf sind über folgende Bestimmungen übereingekommen : Artikel 1.

Der Völkerbund und die Stadt Genf behalten, unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen, die Eigentumsrechte, wie sie gegenwärtig zu ihren Gunsten an den Liegenschaften bestehen, auf die sich diese Übereinkunft bezieht.

Artikel 2.

a. Der Völkerbund kann auf dem gesamten auf dem beiliegenden Plane grün bezeichneten Areal nach Belieben Bauten errichten. Dieses Areal wird im folgenden «Parzelle» genannt.

Das Eigentum an den Bauten steht dem Völkerbunde zu, und der Boden, auf dem die Bauten errichtet werden, mit Einschluss der Bodenfläche, die sie bis zu einem Abstände von 100 Metern umgibt, bildet zu seinen Gunsten den Gegenstand eines übertragbaren und andere Hechte ausschliessenden dinglichen Nutzungsrechts. Mit der Errichtung neuer Gebäulichkeiten nimmt entsprechend auch der Umfang der mit diesem Bechte belasteten Bodenfläche zu; diese Belastung bleibt aufrechterhalten, solange die Bauten bestehen.

&. Was die dem Völkerbunde gehörenden und auf dem beiliegenden Plane rot bezeichneten Liegenschaften in Sécheron anbelangt, so wird die Stadt Genf daran die gleichen Eechte haben wie der Völkerbund auf Grund dieses Artikels an der Parzelle.

Artikel .3.

a. Zwei ungefähr zwanzig Meter breite Zufahrtstrassen, deren Tracó vom Völkerbunde bestimmt wird, sollen den Zutritt zu allen Teilen der auf Grund des Artikels 2 a auf der Parzelle errichteten Bauten ermöglichen. Die eine dieser Strassen soll die Bauten unmittelbar mit der Route de Lausanne verbinden, die andere mit der Route de Ferney. Diese zwei Strassen bilden,

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soweit sie innerhalb der Parzelle verlaufen, zugunsten des Völkerbundes den Gegenstand eines übertragbaren und andere Bechte ausschliessenden dinglichen Nutzungsrechts, das aufrechterhalten bleibt, solange Bauten der betreffenden Art bestehen. Ausserhalb der Parzelle sollen diese Strassen dem öffentlichen Grund und Boden einverleibt werden, dem Publikum zugänglich sein und erhalten bleiben, solange als die Bauten, auf die sich diese Übereinkunft bezieht, auf der Parzelle bestehen.

b. Ein Gleiches gilt zugunsten der Stadt Genf bezüglich der Bauten, auf die Artikel 2 6 Anwendung findet, für den Zutritt zu diesen Bauten von der Route de Lausanne und der Seeseite her.

Artikel 4.

a. Der Völkerbund erhält das unübertragbare und andere Eechte ausschliessende Nutzungsrecht an allen Teilen der Parzelle, die nicht Gegenstand der in den vorangehenden Artikeln festgesetzten dinglichen Rechte sind.

Dieses Nutzungsrecht würde indessen erlöschen, sobald der Völkerbund die von ihm errichteten Gebäulichkeiten nicht mehr selber benutzen würde.

o. Ihrerseits erhält die Stadt Genf das unübertragbare, andere Bechte ausschliessende und dauernde Nutzungsrecht an allen Teilen der Liegenschaften in Secheron, die nicht Gegenstand der in den vorangehenden Artikeln festgesetzten dinglichen Rechte sind.

Artikel 5.

Das Publikum wird zum Verkehr auf denjenigen Teilen der Parzelle zugelassen, an denen dem Völkerbund im Artikel 4 a ein Nutzungsrecht zuerkannt wird, ausser wenn der Zutritt des Publikums aus Rücksicht auf ein ungestörtes Arbeiten und die Sicherheit des Völkerbundes eingeschränkt oder untersagt werden müsste.

Artikel 6.

Der Völkerbund darf den Grund und Boden, an dem ihm durch diese Übereinkunft das Nutzungsrecht zuerkannt wird, nach Belieben umgestalten und namentlich alle diejenigen Wege und Strassen anlegen, die er für notwendig erachtet. Insbesondere dürfen diese Wege und Strassen in das öffentliche Strassennetz einmünden und zu diesem Zwecke sogar an den zwischen der Stadt Genf und dem Völkerbunde zu vereinbarenden Stellen auf demjenigen Teile des Arianaparkes angelegt werden, der gegenwärtig zwischen der Bahnlinie und der Route de Lausanne liegt.

Die Stadt Genf darf den Grund und Boden, an dem ihr durch diese Übereinkunft das Nutzungsrecht zuerkannt wird, ebenfalls nach Belieben umgestalten.

Artikel 7.

Die Eisenbahnlinie wird, ohne Kosten für den · Völkerbund, dort, wo sie die Ariana-Liegenschaft durchquert, so weit verlegt und in einen Einschnitt

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gesenkt werden, dass die Züge von der Terrasse aus, auf die die Bauten zu stehen kommen, unsichtbar sind..

Diese Arbeiten sollen spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung der Übereinkunft beendigt sein.

Die Eisenbahnlinie wird die östliche Grenze der Parzelle bilden.

Artikel 8.

a. Vom Völkerbunde werden die Kosten für alle Arbeiten und Bauten bestritten,, die in Anwendung dieser Übereinkunft auf der Parzelle ausgeführt werden.

b. Von den Genfer Behörden werden die Kosten für alle Arbeiten und Strassen bestritten, die in Anwendung dieser Übereinkunft auf demjenigen Teile der Ariana-Liegenschaft auszuführen sind, welcher zwischen der Bahnlinie und der Route de Lausanne liegt.

Zu diesen Arbeiten gehört auch der Bau einer die Bahnlinie überquerenden und die Parzelle mit dem Teile der Ariana-Liegenschaft, der zwischen der Bahnlinie und der Route de Lausanne liegt, verbindenden Brücke in der Breite der Strassen, die zu ihr führen.

c. Gleichfalls von den Genfer Behörden werden die Kosten bestritten für die.Anlegung von öffentlichen, der neuen Bestimmung des Arianasitzes angemessenen Zufahrtstrassen, für die Verbreiterung der diesen Sitz umgebenden öffentlichen Strassen und für die Schaffung eines öffentlichen Platzes von genügendem Ausmasse, der den unmittelbaren Zugang von der Parzelle aus zur Route de Ferney ermöglicht.

Zu diesen Arbeiten gehört auch der Bau einer Brücke von angemessener Breite über die Bahnlinie, an derjenigen Stelle, wo diese den Chemin Rigot oder irgendeine andere öffentliche Strasse kreuzt, welche die Route de Lausanne mit dem obenerwähnten öffentlichen Platze verbinden wird.

d. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen des Artikels 7 unberührt.

Artikel 9.

Die Liegenschaften, auf die sich diese Übereinkunft bezieht, sollen von allen Dienstbarkeiten oder Lasten frei sein, die in irgendeiner Weise die Parteien in der Ausübung der ihnen zuerkannten Bechte behindern könnten.

Artikel 10.

Die Stadt Genf verfügt über eine Frist von drei Monaten, um selber aus dem Arianapark die Einrichtungen, beweglichen und unbeweglichen Sachen wegzuschaffen, die wegzuschaffen sie für gut findet.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Völkerbund, wenn es ihm beliebt, alle Abbruch- und Umänderungsarbeiten vornehmen, die er für zweckmässig erachtet.

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Seinerseits verfügt der Völkerbund über eine Frist von drei Monaten, um selber von seinen Liegenschaften in Seeheron die Einrichtungen und beweglichen Sachen wegzuschaffen, die wegzuschaffen er für gut findet.

Nach Ablauf dieser Frist kann die Stadt Genf, wenn es ihr beliebt, alle Abbruch- und Umänderungsarbeiten vornehmen, die sie für zweckmässig erachtet.

Die Stadt Genf verpflichtet sich, auf dem untern Teile der Ariana-Liegenschaft, zwischen der Bahnlinie und der Route de Lausanne, ohne vorgängige Zustimmung des Völkerbundes, abgesehen von den, bereits bestehenden, keine andern Bauten zu errichten.

Artikel 11 (Übergangsbestimmung).

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird die Stadt Genf keine Massnahmen treffen, die mit den Verpflichtungen unvereinbar wären, welche der Völkerbund auf Grund des dem beiliegenden Kaufbriefe angefügten Pachtvertrages übernommen hat.

Artikel 12..

Falls der Völkerbund das ihm gemäss dieser Übereinkunft zustehende Übertragungsrecht ausüben sollte, würde der Staat Genf unter gleichen Bedingungen jedem andern Erwerber vorgezogen.

Artikel 18.

Diese Übereinkunft ist nach allgemeinen Kechtsgrundsätzen auszulegen.

Artikel 14.

Alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die über die Ausführung und Auslegung dieser Übereinkunft entstehen sollten, werden einem Schiedsgerichte von drei Mitgliedern unterbreitet werden. Diese drei Schiedsrichter werden von der Kammer für das summarische Verfahren des Ständigen Internationalen Gerichtshofes bezeichnet werden.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht weiterziehbar.

Artikel 15.

Der von Kanton und Stadt Genf der Eidgenossenschaft erteilte Auftrag hat dauernden Charakter und bleibt solange bestehen, als diese Übereinkunft in Kraft ist ; der Völkerbund kann sich infolgedessen in allen Fragen, die in Anwendung der Übereinkunft mit den Genfer Behörden zu regeln sind, jederzeit an die Eidgenossenschaft wenden.

Ausgefertigt in Genf, in doppelter Urschrift, am sechsundzwanzigsten März eintausendneunhundertneunundzwanzig.

Für den Völkerbund: Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (sig.) Eric Drummond.

(sig.) Motta.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung eines Bundesbeitrages an den Kanton Genf für die zufolge der Errichtung der Völkerbundsgebäulichkeiten notwendigen Arbeiten. (Vom 12. Mai 1932.)

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725-746

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