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4. Dem Kanton Tessin an die zu Fr. 5400 veranschlagten Kosten der Anlage dreier Wasserleitungen ,,sui Monti Mazzorino, Foppa (Biborgo) und Sciresa" im Valle di Pontirone, Gemeinde Biasca, im Maximum Fr. 3240.

Zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Argentinien, Chili, Paraguay und Uruguay wird ernannt Herr Minister Emile Traversini, Schweizerischer Gesandter in Tokio.

An Stelle des die Wahl ablehnenden Herrn L. Dapples in Vevey wird als Mitglied des Verwaltungsrates der eidg. Darlehenskasse gewählt : Herr M. Kopp, Möbelfabrikant in Vevey.

Herr G. Gafner in Bern, alt Direktor der Schweiz. Nationalbank, wird mit den Obliegenheiten der Kontrollstelle für die Darlehenskasse betraut. Als Ersatzmannn steht ihm Herr J. Studer, Dienstchef der eidg.

Finanzverwaltung, zur Seite.

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Aus den Verhandlungen des Bundesgerichtes.

(2l. November 1932.)

Zum ausserordentlichen Untersuchungsrichter, der au Stelle des gesundheitlich verhinderten ordentlichen Untersuchungsrichters für die französische Schweiz die Untersuchung über die Genfer Vorfälle durchzuführen hat, wird ernannt Herr Dr. iur. Claude Du Pasquier, Präsident des Kantonsgerichts, in Neuenburg.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Notifikation.

jetzt unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund des unterm 18. August 1932 vom Zollamt Pontarlier gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der Zollkreisdirektion in Lausanne am 26. Oktober 1932 in Anwendung von

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Art. 74, Ziffer 3, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 26. 25 verurteilt. Ausserdem hat er den einfachen gefährdeten Zoll von Fr. 5. 25 zu bezahlen.

Falls sich der Angeschuldigte binnen acht Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung unbedingt unterzieht, wird ihm gemäss Art. 94 des Zollgesetzes ein Viertel der Busse mit Fr. 6. 56 nachgelassen. Unterzieht er sich dem administrativen Strafausspruch nicht, so hat er binnen zwanzig Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erhebt er innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Die Strafverfügung wird dem Sollberger Walter hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 23. November 1932.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen !

Kanton Frei bürg Neue Ermächtigung.

18. Caisse de crédit mutuel de Bonnefontaine.

B e r n , den 24. November 1932.

Eidg. Justiz, und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft, Die A.-G. Drahtseilbahn Schwyz-Stoos in Schwyz stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die Drahtseilbahn von Schwyz (Schiattii) nach dem Stoos in einer Baulänge von zirka 1800 Metern samt ZugehÖr und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgeaetzes vom

957 25. September 1917 Über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden. Zweck : Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 400,000. -- zur Fertigstellung der Bahn, Allfällige Einsprachen gegen diesesVerpfändungsgesuchh sind dem eidg. Post- und Eisenbahndepartement in Bern bis und mit dem 13. Dezember 1932 schriftlich einzureichen.

B e r n , den 25. November 1932.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement, Rechtswesen und Sekretariat.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist in zweiter Ausgabe (1931) ein Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess, Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege) erschienen.

Das Sammelbändchen (171 Seiten in 8°) enthält: 1. das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919, 25. Juni 1921, 1. Juli 1922, 30. Juni 1927, sowie 11. und 13. Juni 1928 getroffenen Abänderungen ; 2. das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; 3. das Bundesgesetz vom 27. Augast 1851 über die Bundesstrafrechtspflege ; 4. das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege ; 5. das Reglement des Bundesgerichts vom 26. November 1928.

Preis des Sammelbändchens steif broschiert Fr. 2.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen),

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1932

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2

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1932

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955-957

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