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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

(Vom 23. September 1932.)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, IQ unserer Botschaft vom 20. Juni 1932 über die Anpassung der Gehälter des Bundespersonals an die veränderten Verhältnisse haben wir in Aussicht gestellt, dass auch die Ausgaben für die Landesverteidigung herabgesetzt werden sollen und zwar um 4 bis 5 Millionen Franken. Hievon würden ungefähr 2% Millionen auf die Senkung der Gehälter entfallen, während auf den übrigen Militärausgaben ein Betrag von zirka 2 bis 2% Millionen eingespart werden müsste.

Unser Mihtärdepartement hat sich ungesäumt an die Arbeit gemacht und geprüft, wo und inwieweit die nötigen Herabsetzungen gefunden werden können.

Es ist dabei auf grosse Schwierigkeiten gestossen, aber es wird in der Lage sein, Ihnen mit dem Voranschlag die nötigen Vorschläge zu unterbreiten.

Dabei hat sich erwiesen, dass gewisse Einsparungen ohne Änderung der dermaligen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich sind. Diese herbeizuführen ist der Zweck der heutigen Vorlage. Zum Teil handelt es sich um Verwirklichung von Postulaten der Ersparuiskommission.

I.

Rationspferde der Truppenkommandanten und Generalstabsoffiziere.

Durch die Art. 78 und 74 der Militärorganisation von 1907 ist den Oberstleutnants und den Offizieren höheren Grades, die im Auszug ein Kommando führen, das Eecht auf eine Entschädigung für ein wirklich gehaltenes, diensttaugliches Reitpferd eingeräumt worden. Der Zweck dieser Bestimmung, die

618 gegenüber der Militärorganisation 1874 eine Neuerung darstellte, war ein doppelter: einmal sollte die Zahl der Offizierspferde im Hinblick auf eine Mobilmachung vermehrt und gleichzeitig die Eeitfertigkeit unserer Eegimentsund höhern Kommandanten gefördert werden. Anfangs machten zahlreiche Offiziere von der Berechtigung Gebrauch, im Jahre 1912, das die Höchstzahl aufweist, waren es 148, im Durchschnitt der Jahre 1909--1913 deren 121.

Nach dem Kriege trat ein erheblicher Bückgang ein. Die zunehmende Verwendung des Automobils und die wirtschaftlichen Verhältnisse mögen dabei mitgewirkt haben, ausschlaggebend aber war, dass aus Ersparnisrücksichten die Entschädigung so niedrig gehalten wurde, dass sie die Kosten der Pferdehaltung für einen namhaften Betrag nicht mehr zu decken vermochte. Offiziere, die nicht in der Lage waren aus eigenen Mitteln das Fehlende zuzuschiessen, sahen sich daher genötigt auf das Eationspferd zu verzichten. Seit 1926 beträgt die Entschädigung für Wartung und Fütterung pro Tag Fr. 4. 50, ein Betrag, der namentlich in städtischen Verhältnissen, nicht ausreicht. Während im Jahre 1920 noch 80 Offiziere sich ein Eationspferd .hielten, ist ihre Zahl in wechselnder Kurve heruntergegangen bis auf 58 im Jahre 1931. Damit hatte die ganze Einrichtung augenfällig an Bedeutung verloren. Eine Vermehrung der Kationspferde wäre nur zu erreichen durch eine Erhöhung der Eationsentschädigung, die daraus entstehende Ausgabenvermehrung aber steht in direktem Widerspruch zu der zwingenden Notwendigkeit, die Staatsausgaben zu verringern. Und da es sich schli esslich nicht um eine lebenswichtige Einrichtung handelt -- so wünschbar und wertvoll auch die Vorteile sind, die sich aus der Haltung zahlreicher Eationspferde ergeben würden -- so halten wir, wenn auch nicht ohne Bedauern, dafür, dass die ganze Institution aufgehoben werden darf. Das bedingt eine Änderung der Art. 78 und 74 M. 0. Wir beehren uns Ihnen in dem anliegenden Entwurf zu einem Bundesgesetz eine neue Fassung der genannten Artikel vorzuschlagen. Die jährliche Ersparnis beträgt Fr. 80,000 bis 90,000.

II.

Weitere Einsparungen scheinen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Landesverteidigung möglich zu sein durch Einschränkung des Inspektionswesens. Es sind hier zwei Dinge zu unterscheiden: 1. Der Axt. 101 der Militärorganisation schreibt vor, dass jedes zweite Jahr das Korpsmaterial der Infanterie- und Geniebataillone und der Einheiten der Spezialwaffen durch deren Kommandanten zu inspizieren sei. Diese Vorschrift bezweckte mit andern zusammen, die Stellung der Truppenoffiziere gegenüber der Verwaltung zu heben und insbesondere ihnen einen stärkern Einfluss zu gewährleisten. Auch hier muss gesagt werden, dass die Vorschrift zweifellos ihre innere Berechtigung besass ; in der Durchführung erwies sie sich fernerhin als eine wertvolle Vorbereitung der Kriegsmobilmachung. Immerhin hat die Erfahrung gelehrt, dass die Vorteile der Neuerung doch nicht allzu hoch eingeschätzt werden dürfen und dass sie namentlich mit dem Aufwand an finan-

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ziellen Mitteln durch den Bund und an Zeit durch die inspizierenden Offiziere nicht im richtigen .Verhältnis standen. Auf Wunsch der Finanzkominission ist denn auch schon ganz wesentlich abgebaut -worden, indem die Inspektionen nach verschiedenen Eichtungen sehr stark eingeschränkt worden sind. Damit sind selbstverständlich recht wesentliche Einsparungen erzielt, ist aber auch der Nutzen der Inspektion sehr stark eingeschränkt worden. Gleichzeitig wurde auch, was nicht unbedenklich ist, der Boden des Gesetzes verlassen.

Wir sind daher in völliger Übereinstimmung mit der Ersparm'skommission der Auffassung, dass diese Inspektion dea Korpsmaterials durch die Truppenkommandanten gänzlich aufgehoben, und die Verantwortlichkeit für richtige Unterbringung und richtigen Unterhalt des Materials den Organen der Verwaltung allein überbunden bleiben soll. Die vollständige Durchführung der gesetzlichen Vorschrift würde die Bechnung des Militärdepartements mit jährlich rund Pr. 10,000 belasten; in der letzten Zeit wurden dank den getroffenen Einschränkungen alle zwei Jahre Er. 8000 bis 9000 verausgabt.

2. Was sodann die Inspektion der Schulen und Kurse anbelangt, so stellt der Art. 144 der Militärorganisation den Grundsatz auf, dass alle Schulen und Kurse inspiziert werden. Nach den weitern Vorschriften des genannten Artikels fallen diese Inspektionen hauptsächlich den Divisions- und Korpskommandanten zu. Die Kosten sind recht beträchtlich, und wir halten dafür, dass auch hier eine Einschränkung stattfinden darf. Dagegen kann selbstverständlich keine Bede davon sein, die Inspektion der Schulen und Kurse, so wie wir es für die Inspektion des Korpsmaterials vorgesehen haben, gänzlich aufzuheben. Nur das Obhgatorium soll abgeschafft werden. Nach welchen Grundsätzen alsdann die Frage der Inspektion zu regeln sein wird, sollte richtigerweise nicht im Gesetze selber festgelegt, sondern dem Bundesrate vorbehalten werden. Die Möglichkeit einer schmiegsameren und den Verhältnissen sich besser anpassenden Begelung bleibt bei diesem Verfahren besser gewährleistet. Wir schlagen Ihnen daher vor, den Art. 144 so zu gestalten, dass der Bundesrat ermächtigt wird, über die Inspektion der Schulen und Kurse die nötigen Vorschriften zu erlassen. Es ist uns heute noch nicht möglich, zahlemnässige Angaben zu machen über den Umfang
der Einsparungen, die sich aus der Abänderung des Art. 144 ergeben werden.

Die vorstehend behandelten drei Gesetzesänderungen haben dauernden Charakter. Man könnte sich daher wohl fragen, ob ihre Durchführung nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtreorganisation unseres Wehrwesens, die bekanntlich im Studium liegt, verschoben werden soll. Nach reiflicher Überlegung sind wir aber dazu gelangt, sie Ihnen schon heute in Form einer Teilrevision m unterbreiten. Es haben uns dabei insbesondere folgende Erwägungen geleitet : Einmal die dringende Notwendigkeit, im Militärwesen wie auch in den andern Zweigen der Bundesverwaltung, Ersparnisse herbeizuführen. Diese Ersparnisse aber dürfen nicht im Widerspruch zum bestehenden Becht erzwungen werden.

Auch der gute Zweck, den Staatshaushalt zu entlasten, vermag das Mittel der Gesetzwidrigkeit nicht zu heiligen. Der einzig richtige Weg, um Ein-

620 sparungen zu verwirklichen, die mit dem bestehenden Gesetz in Widersprach sich befinden, ist der, das Gesetz zu andern. Es bleibt dann nur noch dio Frage offen, ob der Weg der Teil- oder der Gesaratrevision einzuschlagen sei. Diese Frage aber beantwortet sich nach der Dringlichkeit der Spaxmassnahmen. Wo es eilt, wird man nicht die Gesamtrevision des Gesetzes abwarten wollen, die ohne Zweifel lange Zeit beanspruchen wird. Allerdings ist die finanzielle Tragweite der einzelnen Teilrevisionen nicht sehr gross. Das kann nicht hindern, sie heute schon zu verwirklichen; denn wer wirklich sparen will, darf auch kleine Einsparungen nicht verachten, zumal wenn sie dauernden Charakter haben, Jahr für Jahr sich auswirken. Zudem beschlagen die vorgesehenen Gesetzesänderungen Sonderfragen, die losgelöst vom System sich erledigen lassen und die daher die bevorstehende Totalrevision unseres Wehrgesetzes in keiner Weise beeinträchtigen. So scheint der Augenblick gekommen, an ihre Verwirklichung heranzutreten.

III.

Neben den Teilrcvisionen dauernden Charakters schlagen wir Ihnen in letzter Linie noch eine gesetzgeberische Massnahme vor, die nur für ein Jahr gilt, finanziell dagegen eine bedeutende Einsparung bringt. Sie bezweckt, die Bestände der Wiederholungskurse im Jahre 1933 herabzusetzen. Hierüber ist folgendes zu sagen: Im Jahre 1919 wurde die Aushebung der Eekruten, die nach Gesetz im 19, Altersjahr stattzufinden hat, auf das 20. Altersjahr, die Bestehung der Eekrutenschule vom 20. auf das 21. Altersjahr hinausgeschoben. Damit wurde der Auszug um einen Jahrgang geschwächt. Mit der Einfuhrung der neuen Truppenordnung erzeigte sich die Notwendigkeit, dem Auszug diesen fehlenden Jahrgang wieder zuzuführen. Es wurde das so gemacht, dass von 1925 an jährlich nicht nur die Bekruten eines Jahrganges, sondern die Eekruten von 13 bis 15 Monaten ausgehoben wurden. Dementsprechend gestaltete sich auch die Ausbildung der Eekruten; es wurden ausgebildet; im Jahre 1926 die Eekruten von 15 Monaten (Jahrgang 1905, Januar, Februar, März 1906); » » 1927 » » » 13 » nämlich 9 Sfonate 1906 und 4 Mona te 1907; » » 1928 » » » 13 » (8 Monate 1907,5 Monate 1908); » » 1929 » » » 14 » (7 Monate 1908,7 Monate 1909); » » 1980 » » » 14 » (5 Monate 1909,9 Monate 1910); » » 1931 » » » 15 » (3 Monate 1910 und der ganae Jahrgang 1911).

Damit war die sogenannte Nachholung des jüngsten Jahrganges durchgeführt und es werden im Jahre 1982 nur noch die Eekruten von 12 Monaten ausgebildet, nämlich der Jahrgang 1912.

621 Es sind also, wie die vorstehende Tabelle zeigt, in den 7 Jahren 1926 bis 1932 die ganzen 8 Jahresklassen 1905 bis 1912 ausgebildet worden. Vereinzelte Ausnahmen vorbehalten, sind alle diese Leute im Jahre 1933 wiederholungskurspflichtig. Die Leute vom Jahrgang 1912 werden ihren ersten, die Leute vom Jahrgang 1905 ihren letzten Wiederholungskurs bestehen.

Die im Jahre 1919 verfügte Hinausschiebung der Eekrutierung und Ausbildung bezweckte Ersparnisse. Sie hat diesen Zweck bis jetzt nur zum geringsten Teil erfüllt, weil das, was in den Jahren 1920 bis 1925 eingespart worden ist, durch die sogenannte Nachholung des jüngsten Jahrganges in den folgenden Jahren wieder aufgezehrt wurde. Soll die Sparmassnahine von 1919 im Schlussergebnis doch einen gewissen Erfolg haben, so müssen besondere Massnahmen getroffen werden. Der gegenwärtige Zeitpunkt dürfte die letzte Gelegenheit dazu bieten. Wir sehen folgende Möglichkeit: Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, werden im Jahre 1988 nicht nur wie normal 7 Jahrgänge zu den Wiederholungskursen einzurücken haben, sondern deren 8. Auch wenn einer dieser 8 Jahrgänge von der Leistung des Wiederholungskurses enthoben wird, verbleiben immer noch die normalen 7 Jahresklassen, Die Wiederholungskurse können auch ohne den achten Jahrgang in durchaus normaler Weise organisiert und durchgeführt werden. Diese Möglichkeit führte zum Gedanken, für 1933 auf einen Jahrgang zu verzichten.

Die Ersparnisse, die für das Eechnungsjahr 1933 sich ergeben würden, beliefen sich nach den Berechnungen des Militärdepartements, die natürlich nur approximativen Charakter haben können, auf rund 1,500,000 Franken, eine Summe, die recht erheblich ins Gewicht fällt.

Fragt man sich schliesslich, welcher der 8 Jahrgänge vom Wiederholungskurs zu befreien sei, so fällt die Wahl ohne Schwierigkeit auf den ältesten, nämlich den Jahrgang 1905. Dieser ist es ja auch, der in seiner Gesamtheit die Eekrutenschule nicht gemäss Gesetz im 20. Altersjahr, sondern erst im 21. hat bestehen können.

Es hat nicht etwa die Meinung, dass der Wiederholungskurs für die Mannschaft des Jahrganges 1905 hinausgeschoben würde, es soll vielmehr eine endgültige Enthebung von der Pflicht und damit auch eine endgültige Kostenersparnis eintreten. Nur so wird die Sparmassnahme des Jahres 1919 wenigstens einen
Teil ihres Zweckes erreichen.

Aus der ganzen Entwicklung ist aber auch ersichtlich, dass es sich nur um eine einmalige ausserordentliche Massnahme durchaus vorübergehenden Charakters handeln kann, Verhältnisse, wie sie im Jahre 1933 vorliegen und die von uns vorgeschlagene Ordnung ermöglichen, werden nicht wiederkehren.

Auch diese Massnahme geht gegen das Gesetz und zwar gegen einen Grundpfeiler des Gesetzes, nämlich gegen die Umschreibung der Wiederholungskurspflicht. Darum scheint uns, darf die Massnahme nicht etwa nur auf dem Budgetwege beschlossen werden, sondern sie ist auf dem Wege der Gesetzgebung zu verwirklichen.

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Indem wir Sie ersuchen, dem beigefügten Entwurf eines Bundesgesetzes Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 23. September 1982.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

ßundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1932, beschliesst : Art. 1.

Die Art. 78 und 74 des Gesetzes betreffend die Militärorganisation werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 78 : Der Bund erleichtert den berittenen Offizieren die Anschaffung und Abrichtung von Eeitpferden.

Art. 74: Die von den berittenen Offizieren in Dienst gestellten Pferde werden eingeschätzt und nach dem Dienste abgeschätzt. Der Bund entrichtet den Offizieren für diese Pferde während der Dauer des Dienstes ein tägliches Mietgeld..

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über das tägliche Mietgeld, sowie über die Dienstpferde der Militärbeamten und Instruktoren.

623 Art. 2.

Art. 101 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird aufgehoben.

Art. 3.

Art. 144 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 144: Die Schulen und Kurse sind soweit nötig zu inspizieren; der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Art. 4. · Im Sinne einer einmaligen und ausserordentlichen Massnahme wird der Bundesrat in vorübergehender Abweichung von Art. 120 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation ermächtigt: die Korporale, Gefreiten und Soldaten des Jahrganges 1905, die bis Ende 1982 sechs Wiederholungskurse bestanden haben, von der Ableistung des siebenten im Gesetz verlangten Auszugswiederholungskurses endgültig zu entheben. Sie haben an Stelle dieses Dienstes keinen Militärpflichtersatz zu leisten.

Art. 5.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er erlässt die nötigen Vollzugs Vorschriften.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation. (Vom 23. September 1932.)

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