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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 68. Jahrgang.

Bern, den 1. November 1916.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, G Franken im Salbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr" Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zelle oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn Vevey-Chardonne-Pélerin.

(Vom 24. Oktober 1916.)

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1915 machte das Eisenbahndepartement die Drahtseilbahngesellschaft Vevey-ChardonnePélerin darauf aufmerksam, dass der auf ihr Aktienkapital entfallende Reingewinn in jedem der Jahre 1909 bis 1914 6 % überschritten habe und sie somit gemäss Bundesbeschluss betreffend die Berechnung des Reinertrages der Privatbahnen, vom 17. Juni 1914 (E. A. 8. XXX, 124), zu einer angemessenen Herabsetzung der bestehenden Taxen verpflichtet sei, sofern sie nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Taxerleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trage. Mit Rücksicht auf die Kriegswirren erklärte sich jedoch das Eisonbahndepartement bereit, die Durchführung dieser Massnahmen bis zum Zeitpunkte des Wiedereintrittes normaler Verkehrsverhältnisse zu verschieben.

In ihrer Rückäusserung vom 21. Februar 1916 vertrat die Bahngesellschaft den Standpunkt, dass sie von Anfang an die Interessen der durch die Seilbahn bedienten Bevölkerung in genügender Weise gewahrt habe, und weitere Forderungen daher Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

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nicht wohl an sie gestellt werden könnten. Die Taxen für die Bergfahrt und die .Hin- und Rückfahrt seien bereits um 15--30 °/o niedriger als die Ansätze der Konzession. Zudem sei sie durch die Ausgabe von sehr billigen Sonntagsbilletten und Abonnementen der Bevölkerung entgegengekommen. Ihre Taxen seien im Vergleich mit denjenigen anderer Seilbahnen sehr niedrig.

Dennoch erkläre sie sich bereit, schon vom 1. Januar 1917 an eine weitere Verkehrserleichterung eintreten zu lassen durch Aufhebung der zweiten Wagenklasse und Anwendung der bisherigen Fahrpreise HI. Klasse für alle Wagenabteilungen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, zur Vernehmlassung über die angebotene Erleichterung eingeladen, brachte hierauf dem Eisenbahndepartement in seinem Schreiben vom 20. März 1916 eine Reihe von Begehren der Gemeinden Chardonne, Corseaux, Jongny und Vevey zur Kenntnis, die sich in der Hauptsache auf die Fahrplanverhältnisse bezogen. Der Staatsrat sprach sich aber für unveränderte Annahme der von der Gesellschaft angebotenen Erleichterung aus, d. h. für die Aufhebung der zweiten Wagenklasse, indem er geltend machte, dass die jetzigen politischen Verhältnisse auf die Finanzen der Unternehmung einen ungünstigen Einfluss ausüben werden.

Nachdem hierauf die Gesellschaft sich bereit erklärte, die Wünsche der Bevölkerung möglichst wohlwollend zu prüfen, ohne jedoch irgendwelche bindende Zusicherung zu geben, hielt das Eisenbahndepartement es nicht für angezeigt, in seinen Forderungen weilerzugehen, als die kantonale Behörde und begnügte Sich mit dem gestellten Anerbieten, die höhere Wagenklasse abzuschaffen. Da die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1899 (E. A. S. XV, 846) abgeänderte Konzession indessen im Artikel 15 die Führung von zwei Wagenklassen vorsieht, ist zur Durchführung dieser Massnahme eine Änderung der Konzessionsbestimmungen nötig.

Mit Schreiben vom 18. August 1916 stellt die Bahngesellschaft ein Gesuch im oben angedeuteten Sinne. Sie spricht ferner den Wunsch aus, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 145) abgeänderte Konzession, die im Artikel 16 Höchstfahrpreise für die Beförderung von Personen auf jeder der Strecken Vevey-Chardonne und Chardonne - Baumaroche (Pèlerin) vorsieht, in ' dem Sinne neuerdings geändert werden, dass diese Taxen nicht mehr für jede einzelne der beiden Strecken, sondern für die ganze Strecke festgesetzt werden sollen,

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wie dies in der ersten Konzession vom 26. März 1897. (E. A. SXIV, 341) der Fall war.

Wir halten es für angezeigt, dem Gesuche der Bahngesellschaft zu entsprechen in der Meinung, dass die im Artikel 16 enthaltene Bestimmung betreffend Berechnung der Taxen im Verhältnis zur Entfernung für die Zwischenstationen beibehalten wird. Sodann soll Absatz 2 dieses Artikels betreffend das Alter der Kinder, die zur Fahrt zur halben Taxe berechtigt sind, in Übereinstimmung mit dem Transportreglement, in dem Sinne abgeändert werden, dass dieses Alter auf vier bis zwölf, statt auf drei bis zehn Jahre festgesetzt wird.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, dem das Konzessionsänderungsgesuch zur Vernehmlassung übermittelt wurde, sprach sich mit Schreiben vom 23. September 1916 zugunsten der von der Gesellschaft bezüglich der Artikel 15 und 16 verlangten Abänderungen aus.

Der nachstehende Beschlussesentwurf ist entsprechend den vorstehend erwähnten, mit der Bahngesellschaft getroffenen Vereinbarungen ausgearbeitet worden.

Indem wir Ihnen diesen Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Oktober

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn VeveyChardonne-Pélerin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1, einer Eingabe der Drahtseilbahngesellschaft Vevey-Chardonne-Pélerin vom 18. August 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1916, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 341) erteilte und durch BundesbescMüsse vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 538), vom 22. Dezember 1899 (E. A. S.

XV, 846) und vom 28. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 145) abgeänderte Konzession einer Drahtseilbahn Vevey-Chardonne-Pélerin wird neuerdings wie folgt geändert: 1. Artikel 15 erhält folgende Fassung: ,,Die Bahngesellschaffc wird zur Persoaenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Bauart vom Bundesrat genehmigt werden muss.a 2. Artikel 16, Absätze l und 2, erhält folgenden Wortlaut : ,,Für die Beförderung von Personen auf der ganzen Strecke können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen ·werden : Fr. 1. 50 für die Bergfahrt, ,, -.75 ,, ,, Talfahrt, ,, 1.80 ,, ,, Hin- und Rückfahrt.

Für die Zwischenstationen berechnen sich die Taxen im Verhältnis zur Entfernung.

Kinder unter vier Jahren sind unentgeltlich zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu bezahlen."

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn Vevey-Chardonne-Pélerin. (Vom 24. Oktober 1916.)

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Jahr

1916

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44

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717

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.11.1916

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67-70

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