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Bundesblatt

84. Jahrgang.

Bern, den 27. Januar 1932.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inaerate franko an

£ de, in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Deutschland geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.

(Vom 19. Januar 1932.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend eine Botschaft über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Deutschland geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern zu unterbreiten.

I.

Bei der Eevision der schweizerischen Bundesverfassung im Jahre 1874 wurde in Artikel 46, Abs. 2, eine Bestimmung aufgenommen, die besagt, dass die Bundesgesetzgebung gegen die Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen zu treffen hat. Die Verfassung hat somit die Doppelbesteuerung an sich als einen misslichen, wenn nicht rechtswidrigen Zustand betrachtet, dessen Beseitigung zur Aufgabe des Gesetzgebers gehört. In der Folge sind nun aber verschiedene Versuche, zum Verfassungsartikel ein Ausführungsgesetz zu schaffen, ergebnislos verlaufen, so dass bis zum heutigen Tage die geplante gesetzgeberische Eegelung nicht erfolgt ist. Dass dieser Umstand bei den sich stark vermehrenden Doppelbesteuerungsfällen in den letzten Jahrzehnten sich nicht allzu nachteilig bemerkbar gemacht hat, ist dem Bundesgerichte zu verdanken, das namentlich auf dem Wege der staatsrechtlichen Beschwerde in Streitigkeiten über Doppelbesteuerung häufig angerufen worden ist und zur Lösung der aufgeworfenen Fragen in langjähriger Rechtsprechung gewisse Eegeln aufgestellt und ausgebaut hat. Unser oberster Gerichtshof hat sich Bundesblatt. -84. Jahrg. Bd. I.

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bei der Auslegung des verfassungsmässigen Verbots der Doppelbesteuerung beschränkt auf die interkantonale Doppelbesteuerung, als -welche von ihm die Besteuerung »des gleichen Subjektes und des gleichen Objektes durch zwei oder mehr Kantone mit der gleichen Steuer bezeichnet -wurde, eine Definition, die später dahin erweitert -worden ist, dass an sich berechtigterweise nebeneinander bestehende Steueransprüche zweier oder mehrerer Kantone nicht wegen der Verschiedenheit der Steuersysteme eine doppelte Belastung der Steuerpflichtigen ergeben dürfen. Das Bündesgericht bat aber in neuern Urteilen der Verfassungsvorschrift auch internationale Bedeutung zuerkannt, indem es das Verbot der Besteuerung ausländischer Grundstücke, die im Belegenheitsstaate einer Besteuerung unterliegen, auf den erwähnten Artikel 46, Abs. 2, gestützt hat. Soweit es sich aber um die Besteuerung anderer als unbeweglicher Vermögensstücke handelt, hat das Bundesgericht es abgelehnt, eine Abgrenzung zwischen der Steuerhoheit eines Kantons und dem Auslande vorzunehmen.

Daraus ergibt sich die Sachlage, dass, von der erwähnten Ausnahme der Grundstücksbesteuerung abgesehen, gegen eine Doppelbesteuerung im Verhältnisse zwischen Bund oder den Kantonen einerseits und dem Ausland anderseits trotz des Grundsatzes der Bundesverfassung bisher kein Bechtsschutz gegeben war, insofern nicht etwa einzelne' Kantone zwischenstaatliche Abmachungen gegen Doppelbesteuerung geschlossen hatten. Die kantonalen Behörden haben zwar die vom Bundesgericht in interkantonaler Beziehung aufgestellten Grundsätze in der Eegel auch auf internationale Konflikte angewendet; doch vermochte diese Praxis angesichts der gegenüber dem Auslande bestehenden Verschiedenheit der Steuersysteme und des Umfangs der Besteuerung, die namentlich nach dem Kriege grell zutage trat, nicht wesentliche Abhilfe zu schaffen.

Unter dem Drucke des erhöhten Finanzbedarfs der Staaten und des nationalistischen Zuges auf dem Gebiete der Volkswirtschaft haben viele Länder ihre Steuergesetzgebung während des Krieges, namentlich aber nach dem Kriege abgeändert und ausgebaut und ihre Praxis verschärft.

Der ausländische Fiskus zog dadurch Personen und Objekte in seinen Steuerbereich, die früher nicht darunter fielen, oder erhöhte die Steuerlasten.

Davon wurden auch schweizerische Steuerzahler
betroffen. Wer wirtschaftliche Beziehungen zu einem fremden Staate unterhält, dessen Einkommen oder Vermögen wird heute fast durchweg von diesem unter irgendeinem Titel zur Steuer herangezogen. So haben die in der Schweiz niedergelassenen Personen in einer Eeihe von Staaten Steuern zu zahlen aus den Bezügen aus öffentlichen Kassen des Auslandes, auf den Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften, auf den Zinsen von im Ausland angelegten Kapitalien, auf dem Gewinne, der aus dem Verkaufe von Waren im Ausland erzielt wird usw. Die. Schweiz hat sich von solchem Übermasse bisher ferngehalten und hat auch nicht gleiches mit gleichem vergolten. Ihre Steueransprüche bewirkten für die im Auslande befindlichen Personen, abgesehen vom Gouponstempel, nur vereinzelte Doppel-

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besteuerung, während im umgekehrten Verhältnisse Doppelbesteuerung in ausgedehntem Masse besteht.

Dieser unbefriedigende Zustand gab zu zahlreichen Beschwerden Anlass und liess den lebhaften Wunsch nach seiner Beseitigung aufkommen. Da das interne Eecht, wie gezeigt worden ist, nur in sehr unvollkommener Weise einen Schutz gegen die internationale Doppelbesteuerung gewährt, so musste eine Lösung auf anderm Boden gefunden werden. Das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht kennt keine Grundsätze, die eine Abgrenzung der Steuerkompetenz in örtlicher Hinsicht zum Inhalte hätten. Selbst die Eegel, dass Grundstücke nur in dem Lande zu versteuern sind, in dem sie liegen, ist nicht in allen Staaten, insbesondere nicht in Deutschland, anerkannt.

Es können somit im wesentlichen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im zwischenstaatlichen Verkehr nur staatsvertragliche Abmachungen in Betracht kommen. Solche können in Niederlassungs- oder Handelsverträgen niedergelegt sein, werden aber in der Eegel Gegenstand besonderer Verträge bilden. Die Frage, ob in generellen Verträgen enthaltene Gleichbehandlungsoder Meistbegünstigungsklauseln angerufen werden könnten, um gegenüber dem Vertragspartner die von ihm in Doppelbesteuerungsverträgen mit dritten Staaten festgesetzte Eegelung auch für die eigenen Staatsangehörigen in Anspruch zu nehmen, muss nach herrschender allgemeiner Auffassung wohl verneint werden.

Bei den grossen finanziellen Lasten, die der Weltkrieg namentlich für die an ihm beteiligten Staaten im Gefolge hatte, und bei den ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen in der neuesten Zeit alle Staaten zu kämpfen haben, darf noch für manche Jahre in den meisten Ländern mit einer wesentlichen Verminderung der Ansprüche des Fiskus nicht gerechnet werden. Zudem werden voraussichtlich bei der gegenwärtigen nationalistischen Strömung der Wirtschaft die Fälle, in denen Doppelbesteuerung eintreten kann, sich eher vermehren. Es wäre daher nicht angebracht, das Problem der Doppelbesteuerung als eine blosse Nachkriegserscheinung anzusehen, das seine Bedeutung mit der Normalisierung, der Verhältnisse wieder verlieren würde. Die schweizerische Exportindustrie kann sich unter den heutigen erschwerten Existenzbedingungen den Luxus doppelter fiskalischer Belastung nicht leisten. Auch das schweizerische Bankwesen
und Versicherungsgewerbe, die beide ihre internationale Geschäftstätigkeit in den letzten Jahren sehr ausgedehnt haben, sollten in dieser nicht durch doppelte Inanspruchnahme durch den Fiskus benachteiligt werden. Sowohl der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins als auch die schweizerische Bankiervereinigung haben deshalb mit Entschiedenheit sich für den Abschluss von Doppelbesteuerungsverträgen ausgesprochen.

Auch die Arbeiten des Völkerbundes auf diesem Gebiete brachten eine gewisse Abklärung. Sie haben gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine allgemeine internationale Abmachung zwar kaum vorhanden sind, dass aber die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Einzelverträge, für die ein Muster

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ausgearbeitet wurde, gesucht werden sollte. Die gegenwärtig im internationalen Steuerrechte herrschenden Zustände sollen durch solche Vereinbarungen allmählich beseitigt werden. Es liegt gewiss im Interesse der Schweiz, auch auf diesem Gebiete mitzuwirken an der Ausgestaltung internationaler Beziehungen nach geordneten Bechtsgrundsätzen.

Die Beseitigung der Doppelbesteuerung ist ein Erfordernis der Steuergerechtigkeit. Der Staat darf sich,nicht damit begnügen, formelles Eecht zu schaffen; das Eecht muss auch sachlich der Idee der Gerechtigkeit entsprechen.

Anerkennt man aber, dass die Doppelbesteuerung an sich der Idee des Rechts widerspricht -- und dieser Gedanke hat zweifellos in Art. 46, Abs. 2, der schweizerischen Bundesverfassung Ausdruck gefunden --, so muss man auch dazu gelangen, die Berechtigung umfassender Doppelbesteuerungsverträge zu bejahen.

II.

Seit der Vereinheitlichung des Steuerwesens in Deutschland, die auf Grund der Weimarer Verfassung vorgenommen wurde, haben die Fälle von Doppelbesteuerung zwischen dem Deutschen Eeich und der Schweiz stark zugenommen.

Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass, in Anlehnung an die Grundsätze des preussischen Steuerrechts, neben der unbeschränkten Besteuerung des Steuerpflichtigen am Wohnsitz auch eine beschränkte Steuerpflicht für die inländischen Steuerobjekte von im Auslande wohnenden Personen eingeführt wurde und dass der Eeichsgesetzgeber die Fälle dieser beschränkten Steuerpflicht wesentlich vermehrt hat.

Bei den Doppelbesteuerungskonflikten, die sich bei dieser Ausgestaltung der deutschen Steuergesetzgebung ergeben mussten, können zwei Kategorien unterschieden werden, nämlich einerseits diejenigen Konflikte, die deshalb entstehen, weil bei Anwendung des Wohnsitzgrundsatzes keine Steuerbefreiung für gewisse ausländische Steuerobjekte vorgesehen wird, und andererseits jene Konflikte, die sich aus einer Überspannung des Anwendungsgebietes des sogenannten Quellenprinzips ergeben.

Die erstere Kategorie kommt für die schweizerischen Interessen weniger in Betracht, weil es in der Hauptsache deutsche Steuerpflichtige sind, die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Immerhin ist die Eechtslage der zahlreichen Schweizer, die in Deutschland wohnhaft sind, zu berücksichtigen, die oft wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen
zur Schweiz die Folgen dieser unbeschränkten Steuerpflicht zu spüren bekommen : Sie haben heute Einkommen aus schweizerischen Liegenschaften und schweizerisches Geschäftsvermögen wegen ihres Domizils in Deutschland zu versteuern, obwohl diese Objekte bereits in der Schweiz fiskalisch erfasst werden; Erbschaften und Schenkungen, die ihnen aus der Schweiz anfallen, haben sie auch in Deutschland in vollem Umfange zu versteuern, weil das Erbschaftsteuergesetz vom 22. August 1925 auch dann eine unbeschränkte Steuerpflicht vorsieht, wenn der Erbe oder der Beschenkte seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

45 . Was die zweite Kategorie von Doppelbesteuerungsfällen anbelangt, nämlich diejenigen Fälle, in denen sich die Doppelbesteuerung aus einer Überspannung des Quellenprinzips ergibt, so ist festzustellen, dass Deutschland auf Grund der sogenannten beschränkten Steuerpflicht sich nicht auf eine Erfassung des deutschen Grund- und Geschäftsvermögens und des daraus fliessenden Einkommens beschränkt, wie dies im wesentlichen der schweizerischen Kechtsauffassung entspricht, sondern dass es in zahlreichen andern Fällen das Quellenprinzip zur Anwendung bringt. Einkommensteuerpflichtig sind gemäss § 8 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 auch das Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, das in Deutschland verdient wird, sowie Bezüge aus deutschen öffentlichen Kassen. Ferner muss der Ertrag deutscher Hypotheken und deutscher Wertpapiere unabhängig vom Wohnsitze des Bezügers versteuert werden. Ausländische Geschäftsunternehmen müssen nicht nur dann ihr Einkommen, das aus Deutschland fliesst, versteuern, wenn sie in Deutschland eine Betriebsstätte haben, sondern auch dann, wenn dort ein Warenlager besteht oder wenn sie in Deutschland einen ständigen Vertreter halten, gleichgültig, ob letzterer selbständig oder unselbständig, Abschiuss- oder Vermittlungsagent ist. Schliesslich ist auf das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 22. August 1925 zu verweisen, nach dem Hypotheken auf deutschen Grundstücken unabhängig vom Wohnsitze des Erblassers und des Erben versteuert werden müssen.

Wenn man nach den Bechtsbehelfen fragt, die heute dem Steuerpflichtigen gegen die ihn belastende Doppelbesteuerung zu schützen vermöchten, so lassen sich gewisse staatsvertragliche Abmachungen anführen, denen allerdings nur eine beschränkte Bedeutung zukommt.

Ein eigentliches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat Basel-Stadt mit Preussen am 20. Dezember 1910 abgeschlossen. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Besteuerung des Grund- und Gebäudebesitzes und der stehenden Gewerbe. Die Grundsätze, die dieser Staatsvertrag enthält, sind in Übereinstimmung mit denjenigen, wie sie auch heute für einen Doppelbesteuerungsvertrag in Vorschlag gebracht werden müssen. Dieses Doppelbesteuerungsabkommen mit Preussen hat jedoch heute keine grosse praktische Bedeutung mehr, nachdem die Steuerkompetenzen
auf Grund der Weimarer Verfassung auf das Beich übergegangen sind und den Ländern nur noch gewisse Gebäude- und Gewerbesteuern vorbehalten blieben.

Der am 24. März 1923 zwischen dem Bunde, namens der an Deutschland angrenzenden Kantone, und dem Deutschen Eeich abgeschlossene Doppelbesteuerungsvertrag hat die Doppelbesteuerung beseitigt, die sich daraus ergab, dass das deutsche Steuerrecht das in Deutschland erzielte Arbeitseinkommen von in der Schweiz wohnenden unselbständig Erwerbenden mit der beschränkten Steuerpflicht erfassen wollte. Es ist gelungen, die beschränkte Steuerpflicht zu beseitigen und dem Grundsatze der Besteuerung am Wohnsitze Nachachtung zu verschaffen. Durch dieses Abkommen konnte somit ein wichtiger und jedenfalls einer der unbilligsten Doppelbesteuerungs-

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konflikte, wenigstens für diejenigen Kantone, in denen solche Fälle am meisten vorkommen, beseitigt werden. In Art. II ist auch vorgesehen, dass bei andern Steuerkonflikten durch Verhandlungen von Fall zu Fall, die zwischen den obersten Finanzverwaltungsbehörden zu führen sind, ein Ausschluss der Doppelbesteuerung angestrebt werden kann. Diese Bestimmung gibt zwar den Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf Beseitigung der Doppelbesteuerung, eröffnet jedoch einen Weg, um zu einer Lösung des Konfliktes zu gelangen.

Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass der Vertrag zu der Frage der Besteuerung des deutschen Eisenbahnpersonals in der Schweiz Stellung nimmt und vorsieht, dass die Steuerimmunität, die seinerzeit in den Eisenbahnverträgen schweizerischerseits zugestanden werden musste, für die Dauer des Abkommens aufgehoben ist.

Auf Grund des vorerwähnten Artikels II ist am 20. Juli 1929 zwischen dem Begierungsrat des Kantons Aargau und dem Reichsfinanzminister ein Verwaltungsabkommen über die Besteuerung der Rheinkraftwerke getroffen worden.

Es kann somit gesagt werden, dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, weder das nationale Recht noch das völkerrechtliche Gewohnheits- und Vertragsrecht die Konflikte vermeidet, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung der schweizerischen und deutschen Steuergesetzgebung ergeben müssen.

" Wenn ausgeführt wurde, dass das deutsche Steuerrecht bewusst alles zu erfassen sucht, was irgendwie in Beziehung zur deutschen Steuerhoheit gebracht werden kann, so muss andererseits auch erwähnt werden, dass die deutsche Regierung von jeher bereit war, die aus dieser Methode sich ergebende Doppelbesteuerung durch Staatsverträge zu beseitigen.

Bereits anlässlich der Verhandlungen über das Doppelbesteuerungsabkommen, vom Jahre 1923 wurde deutscherseits der Vorschlag gemacht, einen umfassenden Doppelbesteuerungsvertrag zu vereinbaren. Schweizerischerseits wurde dieser Vorschlag abgelehnt, da man die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubte überblicken zu können und nicht wusste, welche Aufgaben der schweizerischen Fiskalgesetzgebung bevorstanden. Man glaubte, sich unter jenen Verhältnissen nicht binden zu sollen. Deutschland erklärte sich dann mit dem sachlich und örtlich begrenzten Abkommen einverstanden, wie es am 24. März 1923 unterzeichnet wurde.

Das Bedürfnis,
die Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Schweiz zu beseitigen, hat sich in der Folge bei den schweizerischen Steuerpflichtigen doch geltend gemacht. Den Bundesbehörden sind zahlreiche Fälle zur Kenntnis gebracht worden, in denen Schweizerbürger sich gezwungen sahen, auf demselben Objekte sowohl in Deutschland als in der Schweiz Steuern gleicher Art zu entrichten.

Zahlreich sind namentlich die Beschwerden, die aus den Kreisen von Handel und Industrie geltend gemacht worden sind. Diese betrafen hauptsächlich diejenigen Fälle, in denen eine schweizerische Firma, die in Deutschland einen ständigen Vertreter hatte, selbst dann als steuerpflichtig erklärt wurde,

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wenn dieser Vertreter nur Vermittlungsagent war. Die schweizerischerseits unternommenen Schritte konnten keine grundsätzliche Beseitigung dieses Steueranspruches bringen. Es ist auch vorgekommen, dass die deutschen Steuerbehörden schweizerische Unternehmungen als steuerpflichtig erklärten, weil sie. in massgebender Weise an deutschen verselbständigten Unternehmungen beteiligt waren und die deutsche Unternehmung als ständiger Vertreter im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen werden könne.

Es ist offensichtlich, dass eine solche Praxis zu einer Doppelbesteuerung führen muss, weil das im Inland erzielte Einkommen zweimal, bei der inund bei der ausländischen Unternehmung, erfasst wird.

Der Mangel eines Staatsvertrages zur Beseitigung der Doppelbesteuerung wurde aber namentlich von denjenigen schweizerischen Privaten und Unternehmungen empfunden, die in Deutschland Hypothekaranlagen besitzen. Mit der Steuerreform vom Jahre 1925 war Deutschland dazu übergegangen, Hypotheken auf deutschen Grundstücken unabhängig vom Wohnsitze des Gläubigers zu besteuern. Insbesondere waren davon auch schweizerische Banken und schweizerische Versicherungsgesellschaften betroffen.

Die Vorstellungen der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin zeitigten das Ergebnis, dass das Eeichsfinanzamt den Finanzämtern Weisung erteilte, das Veranlagungsyerfahren bei Sicherungshypotheken gegenüber schweizerischen Banken und Versicherungsgesellschaften bis auf weiteres einzustellen.

Es erfolgten im Laufe des Jahres 1927 offiziöse Besprechungen, die zeigten, dass von deutscher Seite kein Interesse vorhanden war für Abmachungen, die nur einen Bruchteil der Doppelbesteuerungskonflikte geregelt hätten und dass die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Verhältnisse der beiden Staaten zueinander nur durch den Abschluss eines umfassenden dauernden Doppelbesteuerungsvertrages erreicht werden könnte.

III.

Sobald einmal die Wünschbarkeit, ja die Notwendigkeit einer, staatsvertraglichen Begelung der Doppelbesteuerungskonflikte zwischen der Schweiz und Deutschland bejaht wurde, stellte sich die Frage, ob auf schweizerischer Seite die Eidgenossenschaft einen solchen Vertrag im eigenen Namen oder im Namen der Kantone abschliessen solle. Wenn auch in dieser Hinsicht, rein verfassungsrechtlich betrachtet, für den Bundesrat die seit vielen Jahrzehnten befolgte Praxis, die Staatsverträge von Bundes wegen abzuschliessen, hätte wegleitend sein können, so lag es ihm doch daran, bei seinem Vorgehen sich der Zustimmung der kantonalen Begierungen zu versichern.

Die Frage wurde deshalb vorerst im Schosse einer Konferenz von Vertretern der am Abkommen in erster Linie interessierten Kantone behandelt, wo beschlossen wurde, sie der Konferenz kantonaler Finanzdirektoren zu unterbreiten.

Diese befasste sich in ihrer Sitzung vom 21. und 22. September 1928 in Lausanne mit der Angelegenheit. Die Erörterungen über die Zuständigkeit des Bundes zum Abschlüsse von Staatsverträgen führten zu dem Ergebnisse, dass die Kon-

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ferenz «für das Vorgehen von Bundes wegen die praktische Notwendigkeit anerkannte. Die Konferenz war davon überzeugt, dass die Verhandlungen über solche Abkommennur dann einen alleKantone befriedigenden Erfolg versprechen, wenn die Organe des Bundes als eine Vertragspartei auftreten können und wenn den erzielten Vereinbarungen schweizerischerseits die allgemeine Verbindlichkeit gegeben werden kann. Will man in den Bestrebungen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung zum Ziele kommen, so muss aus Zweckmässigkeitsgründen die Kompetenz des Bundes anerkannt werden. In diesem Sinne hat denn auch die Lausanner Konferenz die Kompetenz des Bundes bejaht. Zu der Frage, ob diese Kompetenz durch die Bundesverfassung schon ohne weiteres gegeben sei oder nicht, wurde nicht Stellung genommen.» (Aus dem Schreiben des Vorstandes der Finanzdirektorenkonferenz vom 26. September 19.28 an das Politische Departement.)

Die Finanzdirektorenkonferenz hat indessen gleichzeitig dem Wunsche Ausdruck gegeben, dass der Delegation für die Vertragsunterhandlungen jeweilen ein bis zwei ihrer Mitglieder beigegeben werden, in der Meinung, dass auch diese Delegierten bei den Verhandlungen als Vertreter des Bundesrates und nicht ihrer kantonalen Kegierung auftreten. Der Bundesrat hat diesem Begehren gerne Eechnung getragen und in der Folge für die Unterbandlungen mit Deutschland in die schweizerische Delegation je ein Mitglied der Regierungen der Kantone Zürich und Baselstadt, nämlich die Herren Eegierungsrat Dr. Adolf Streuli und Eegierungsrat Dr. Eudolf Miescher, aufgenommen.

Herr Dr. Miescher wurde nach seinem Eücktritt ersetzt durch Herrn Eegierungsrat E. Keller, Finanzdirektor des Kantons Aargau.

Für die Kantone mögen bei ihrer Stellungnahme vorab Überlegungen praktischer Art massgebend gewesen sein, indem schon bei den bisherigen Versuchen, Doppelbesteuerungsverträge durch den Bund im Namen einer Eeihe von Kantonen abzuschliessen (Doppelbesteuerungsvertrag der sieben Nordkantone mit Deutschland vom 24. März 1923, sowie Doppelbesteuerungsvertrag St. Gallen mit Österreich vom 24. Oktober 1927, dem nachträglich noch 12 Kantone und Halbkantone ganz oder teilweise beigetreten sind), die Unzulänglichkeit solcher Verträge sich bemerkbar gemacht hatte. Ist nämlich der Beitritt zu Doppelbesteuerungsverträgen von den
Kantonen abhängig, tind machen nicht alle von dieser Möglichkeit Gebrauch, so wird einmal die Rechtslage für die Steuerpflichtigen sehr unübersichtlich; dass aber jeweiJen sämtliche Kantone ihren Beitritt zu solchen Verträgen erklären, dürfte schwer zu erreichen sein. Anderseits blieb nicht verborgen, dass die deutsche Regierung grossen Wert darauf legte, das ganze schweizerische Gebiet in den Verfrag einbezogen zu sehen. Sie vertrat dabei die gewiss verständliche Auffassung, dass ein Vertrag, der auf das ganze Gebiet des Deutschen Reiches anwendbar wäre, auch schweizerischerseits sich nicht bloss auf das Territorium einer beschränkten Anzahl von Kantonen erstrecken sollte. Würden aber alle 25 Kantone und Halbkantone als Vertragspartner auftreten, so müsste sich das Zustandekommen eines Vertrages äusserst umständlich und

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zeitraubend gestalten, wobei eine Gewähr dafür, dass schliesslich alle Kantone beitreten werden, nicht vorhanden wäre.

Ein solches Vorgehen hätte sich aber auch deshalb nicht wohl rechtfertigen lassen, weil keine ausreichenden Eechtsgründe vorhanden sind, um die Vertragskompetenz des Bundes im vorliegenden Falle verneinen zu können.

Wie der Bundesrat schon verschiedentlich unter Zustimmung der Bundesversammlung auszuführen Gelegenheit hatte, ist das Eecht zum Abschluss von Staatsverträgen gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung «allein» der Bundesgewalt übertragen. Durch dieses Staatsvertragsrecht wird die Gesetzgebungskompetenz der Kantone und nicht umgekehrt durch die den Kantonen gebliebene Gesetzgebungshoheit die Vertragsbefugnis des Bundes eingeschränkt.

Die Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen und die Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten ist dem Bundesrat übertragen, und in dieses Gebiet gehört auch der Abschluss von Staatsverträgen.

Schon in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 hat der Bund mit dem Ausland Verträge abgeschlossen, die in weitgehendem Masse Bestimmungen enthalten, die dem Gesetzgebungsbereich der Kantone angehören. Bei der Genehmigung einer Anzahl mit Frankreich abgeschlossener Verträge vom 30. Juni 1864 wurde die Kompetenzfrage sehr eingehend erörtert (Bundesbl. 1864, II, S. 256/264, 594/596, 605, 636/641 und 698/702) ; in der damaligen Botschaft konnte der Bundesrat u. a. feststellen, «dass kein einziger Vertrag von Bedeutung seit dem Bestände des neuen Bundes abgeschlossen worden ist, welcher nicht Eingriffe in das sonst der Kantonalsouveränität überlassene Gebiet enthält» (a.a.O., S. 261). Die Bundesversammlung hat durch die Genehmigung der Verträge mit Frankreich von 1864 grundsätzlich anerkannt, dass die Befugnis des Bundes zur Eingehung von Staatsverträgen nicht auf die Gegenstände beschränkt ist, die seinem Gesetzgebungsbereich angehören (vgl. auch den Entscheid der Bundesversammlung vom 13. November 1865 über einen vom Kanton Baselland angehobenen Kompetenzkonflikt; Bundesbl.1865, III, 801 ff., 946 und IV, 85 ff.). In Kenntnis dieser Praxis wurde der Art. 8 unverändert in die BVvon 1874 herübergenommen. Es ist ausgeschlossen, dass man damit die Vertragskompetenz des Bundes gegenüber der seit 1848 bestehenden Praxis hätte
einschränken wollen. Übrigens war in den Bevisionsverhandlungen von 1871/72 ein Antrag gestellt worden, der diese Kompetenz auf die zentralisierten Materien einschränken wollte ; der Antrag wurde aber abgelehnt, weil man keine solche Einschränkung wollte (vgl. Burckhardt, Kommentar der Bundesverfassung 3. Auflage, S. 80/81 ; Bundesbl. 1914, III, 447/448). Unter der Herrschaft der BV von 1874 ist die Praxis, wonach der Bund auch über Gegenstände, die dem Gesetzgebungsbereich der Kantone angehören, Staatsverträge eingehen kann, eine konstante geblieben. Auch das Bundesgericht erklärte (1883) im Urteil BGE Bd. IX, S. 178, dass «dem Bunde das Becht zum Abschlüsse von Staatsverträgen ohne Beschränkung auf die der Bundesgesetzgebung unterstehenden Gebiete gewahrt worden ist».

50 Gegenüber dieser eindeutigen Auslegung der Verfassung durch Bundesrat, Bundesversammlung und Bundesgericht vermag eine etwa geäusserte abweichende Ansicht nicht wohl aufzukommen. Es wird dabei namentlich übersehen, dass der Bund bei Eingehen von Staatsverträgen in erster Linie die gesamtschweizerischen Interessen gegenüber dem Auslande zu sichern hat, was indessen in der Eegel kaum anders möglich ist, als dass auch den Ausländern gegenüber der Schweiz bestimmte Becbte eingeräumt werden.

Dieser Standpunkt führt auch zur Bejahung der Kompetenz des Bundes zum Abschluss von Doppelbesteuerungsverträgen; denn solche Abkommen bezwecken vor allem, schweizerische Steuerpflichtige, die auch im Auslande steuerpflichtig sind, vor Doppelbesteuerung und der unbilligen Belastung, die sie im Gefolge hat, zu schützen. Es ist nicht zu umgehen, dass bei einer solchen vertragsmässigen Eegelung den kantonalen Steuergesetzgebungen gewisse Bindungen auf erlegt werden ; da aber diese Beschränkung durch die grossen Vorteile der neuen Ordnung reichlich aufgewogen wird, so darf und kann ihr keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Der Absctiluss von Staatsverträgen würde, wenn er sich streng nach den Gesetzgebungskompetenzen zu richten hä.tte, in unerträglicher Weise erschwert und der Bund in vielen Fällen in die Unmöglichkeit versetzt, die Interessen des Landes richtig zu wahren. Eine solche Erschwerung wäre mit der Verpflichtung zur Erfüllung ·der verfassungsmässigen Aufgabe des Bundes nicht vereinbar.

IV.

Geleitet von den vorstehend ausgeführten Erwägungen materieller und formeller Natur hat der Bundesrat sich dazu entschlossen, Verhandlungen mit der deutschen Eegierung über den Abschluss eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens aufzunehmen. Zunächst wurden die Grundsätze für eine solche Eegelung in offiziösen Besprechungen, die im Jahre 1928 stattfanden, erörtert und gestützt darauf ein Entwurf ausgearbeitet, der vorerst den in Frage kommenden schweizerischen Interessentenverbänden zur Vernehmlassung zugestellt und mit ihnen beraten wurde. Der so bereinigte Entwurf wurde der deutschen Eegierung im Frühjahr 1929 unterbreitet.

Dann folgten die offiziellen Verhandlungen, zuerst in Berlin vom 18. Juni bis 4. Juli, in der Folge in Bern vom 29. Oktober bis 3. November 1929. Wegen gewisser Schwierigkeiten,
namentlich im Hinblick auf die Behandlung der Warenlager, erlitten die Besprechungen einen langem Unterbruch und konnten erst am 9. Juli 1931 in Berlin fortgeführt werden. Bei dem allseitigen Verständigungswillen gelangte man dann rasch zu einem glücklichen Abschlüsse, so dass das Abkommen und das dazugehörige Schlussprotokoll am 15. Juli unterzeichnet werden konnten.

Anschliessend an das Abkommen wurde zwischen dem schweizerischen Gesandten in Berlin und dem auswärtigen Amte eine Note ausgetauscht, in der die Grundsätze der gegenseitigen steuerrechtlichen Behandlung der diplomatischen und konsularischen Vertreter in den beiden Vertragsstaaten,

51 sowie des ihnen zugeteilten Personals und der Dienerschaft geregelt sind. Die im Notenwechsel getroffene Ordnung stellt schweizerischerseits auf die bestehende Praxis ab. Verpflichtungen völkerrechtlicher Natur wurden nicht übernommen, sondern nur das Bestehen der Gegenseitigkeit festgestellt, immerhin in der Meinung, dass sich die Kantone nach diesen Hegeln zu richten haben. Schliesslich wurde noch von den beidseitigen Delegationen ein Verhandlungsprotokoll unterzeichnet, das zu Artikel 3 des Abkommens und zu Artikel 8, Absatz 2, des Schlussprotokolls gewisse Erläuterungen gibt.

Das Abkommen will die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete sowohl der direkten Steuern als der Erbscbaftsteuern ausschliessen, zu welchem Zwecke in ihm die Steuern einzeln aufgeführt werden, die in den beiden Staaten unter die zwei Steuerkategorien fallen (vgl. darüber unten unter V). Es wird somit durch die getroffene Eegelung nicht jede denkbare Art von Doppelbesteuerung unterbunden; doch ist anderseits die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen, dass Fälle von Doppelbesteuerung, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten bilden können. Die Bestimmungen des Abkommens werden nach ihrem Inkrafttreten alle Abmachungen anderer Verträge, insbesondere auch diejenigen der Übereinkunft vom 24. März 1923 betreffend die Doppelbesteuerung des Arbeitseinkommens, ersetzen, soweit sie mit dem gegenwärtigen Abkommen nicht übereinstimmen.

Es bleibt noch zu erwähnen, dass die in den jüngsthin erlassenen Notverordnungen der deutschen Begierung enthaltenen steuerrechtlichen Vorschriften ebenfalls den Bestimmungen des Abkommens unterstehen.

Schon aus dem bereits Gesagten geht hervor, dass die seit einigen Jahren zwischen der Schweiz und Deutschland auftretenden Doppelbesteuerungen im wesentlichen auf die neuere deutsche Gesetzgebung zurückzuführen sind und dass es deshalb in erster Linie auch an Deutschland war, die durch seine Steuererlasse geschaffenen Konflikte und Unbilligkeiten zu beseitigen.

Der deutschen Eegierung soll die Anerkennung nicht versagt werden, dass sie zu einer Staats vertraglichen Behebung der unerwünschten Auswirkungen ihrer Steuerbestimmungen Hand geboten und in den nunmehr abgeschlossenen Verhandlungen auf den schweizerischen
Standpunkt Bücksicht genommen hat. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass das Deutsche Beich bereits mit einer ganzen Anzahl anderer Staaten Doppelbesteuerungsverträge abgeschlossen hat und dass sich daraus für die deutsche Begierung eine gewisse Bindung bei Eingehung neuer Doppelbesteuerungsverträge ergibt. Es ist erklärlich, dass bei dieser Sachlage auch die schweizerischen Fisci einige Verzichte, wie z. B.

denjenigen auf die Besteuerung der Einkünfte in Deutschland befindlicher Betriebsstätten schweizerischer Unternehmungen, zu tragen haben werden; aber diese Verzichte werden sich in erträglichen Grenzen halten. Anderseits gewährt das Abkommen den Kantonen neue Besteuerungsmöglichkeiten, zu deren Ausnützung sie ihre Gesetzgebung dem Abkommen anpassen können.

Es wäre durchaus verfehlt, bei einem solchen Vertragswerk, das ungebühr-

52 liehe Härten in der Belastving der Steuerpflichtigen auszumerzen sucht, den rein fiskalischen Gesichtspunkt in den Vordergrund zu stellen. Die Opfer, die der Fiskus auf schweizerischer Seite zu bringen haben wird, werden bei weitem aufgewogen durch die Minderbelastung schweizerischer Steuerpflichtiger durch den deutschen Fiskus und durch die allgemeinen wirtschaftlichen Vorteile des Abkommens überhaupt. Jede Doppelbesteuerung widerspricht dem Eechtsgefübl, und wenn diesem Genüge getan wird, so hat schliesslich den Vorteil davon nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch die Bechtsgemeinschaft, der er angehört ; wo immer sich diese bemüht, Eechtsüberzeugung.

und Eechtsvorschrift miteinander in Einklang zu bringen, wird sich dieses Bestreben --· nicht zuletzt im fiskalischen Bndergebnisse -- segensreich auswirken.

V.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens ist folgendes zu bemerken :· Artikel 1. Absatz l enthält eine Umschreibung der direkten Steuern im Sinne des Abkommens. Um eine möglichst klare Lage zu schaffen, werden in Absatz 2 die in Deutschland erhobenen direkten Steuern einzeln aufgezählt.

Für die nach der schweizerischen Gesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden als direkte Steuern anzusehenden Abgaben, deren Aufzählung im Vertrage selbst zu weitläufig gewesen wäre, wird auf die Anlage A zum Abkommen verwiesen. Absatz l des Schlussprotokolls zu Artikel l bestimmt allerdings, dass die in Artikel l und Anlage A enthaltene Aufzählung keine abschliessende sei.- Trotzdem darf praktisch damit gerechnet werden, dass sie sämtliche im Zeitpunkte des Abschlusses der Vertragsverhandlungen in den beiden Staaten erhobenen direkten Steuern umfasst. Eine Einbeziehung weiterer Steuern, auf welche der im Vertrag umschriebene Begriff der direkten Steuer anwendbar wäre, könnte nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen (Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. l und 9).

Im Schlussprotokoll zu Artikel l wird bestimmt, dass schweizerischer seits zu den direkten Steuern auch die neue ausserordentliche Kriegssteuer zu zählen ist. Ihre besondere Erwähnung ist auf den Umstand zurückzuführen,, dass sie vorübergehenden Charakter hat und ihre Erhebung bei Inkrafttreten des Abkommens nahezu beendigt sein wird. Im Hinblick auf diese Tatsachen kommt ihrer Einbeziehung praktisch keine grosse Bedeutung zu.

Nicht einbezogen wurde dagegen die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons. Trotzdem diese Abgabe keine direkte Steuer ist, hätte man schweizerischerseits zu ihrer Einbeziehung Hand geboten, wenn von deutscher Seite auf die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer auf dem Kapital ertrage, soweit diese wie die schweizerische Couponsteuer an der Quelle erhoben werden, verzichtet worden wäre. Eine Eegelung auf dieser Grundlage ist aber nicht zustande gekommen. Tm zweiten Absatz des Artikels 6 wird vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass, soweit die Steuer von inländischen^Kapitalerträgeri

53 in einem der beiden Staaten im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, das Eecht zur Vornahme des Steuerabzuges anerkannt wird. Eine Doppelbesteuerung der Kapitalerträge bleibt demnach in gewissem Umfange bestehen. Praktisch kommt ihr jedoch insofern keine allzugrosse Bedeutung zu, als es sich schweizerischerseits bloss um die eidgenössische Stempelabgabe auf Coupons mit ihren relativ niedrigen Sätzen handelt und als deutscherseits von der Abzugssteuer die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren und aus Vorzugsaktien der Deutschen Keichsbahngesellschaft ausgenommen sind.

Deutscherseits gilt, wie bei den Verhandlungen festgestellt wurde, die deutsche Aufbringungssteuer (Industriebelastung) als in den Vertrag einbezogen. Das Verhältnis bei dieser Steuer richtet sich automatisch nach der Ordnung, die für die Vermögensteuer gilt.

Artikel 2. Die Bestimmung des Absatzes l, wonach das unbewegliche Vermögen einschliesslich Zubehör und die Einkünfte daraus nur in dem Staate besteuert werden, in dem sich dieses Vermögen befindet, entspricht dem vom Bundesgericht für interkantonale und internationale Verhältnisse aufgestellten Grundsatze.

Die hypothekarisch gesicherten Forderungen werden in Absatz 2 dem1 unbeweglichen Vermögen gleichgestellt. Im Auslande nimmt die Besteuerung der Hypotheken am Orte der Pfandsache einen immer breitern Raum ein.

Diese Regelung besitzt auch Deutschland, und für ihre Anerkennung konnte es sich gegenüber der schweizerischen Delegation, die für das in der Schweiz durch die kantonale Gesetzgebung und die bundesgerichtliche Praxis sanktionierte Prinzip der Besteuerung am Wohnsitze des Gläubigers eintrat, darauf berufen, dass sie in der internationalen Vertragspraxis auf dem Gebiete der Doppelbesteuerung die Regel bilde und dass sie auch in den Resolutionen der für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bestellten Völkerbundsexperten vorgesehen sei.

Der der deutschen Auffassung entsprechende Grundsatz der Besteuerung im Belegenheitsstaate wird nun aber durch die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Abweichungen stark eingeschränkt, so zwar, dass in der Hauptsache, d. h. in den Fällen, die der Zahl und der Bedeutung nach die wichtigsten sind, doch die Besteuerung der Hypotheken im Lande des Gläubigers, gemäss schweizerischer Auffassung, Platz greift. Absatz 4
enthält nämlich die Regelung, dass das Einkommen aus hypothekarisch gesicherten Forderungen, die einem gewerblichen Unternehmen der in Artikel 3, Absatz l, bezeichneten Art (Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe) gehören, in dem Staate zu besteuern sei, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Eine Ausnahme tritt nur dann ein, wenn die Forderung einen Bestandteil des Betriebsvermögens einer im andern Staat gelegenen Betriebsstätte dieses Unternehmens bildet.

In diesem Falle erfolgt die Besteuerung im Belegenheitsstaat. Nach dieser Ordnung werden z. B. die Einkünfte aus im Besitze von schweizerischen Banken sich befindenden Hypotheken auf deutschem Grundbesitz in der Schweiz

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besteuest werden können (Betriebsstätten haben die schweizerischen Banken in Deutschland in der Regel keine).

Absatz 5 bestimmt dann ganz allgemein hinsichtlich der Vermögenssteuern, dass diese für hypothekarisch gesicherte Forderungen nur in dem Staate erhoben werden, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Also auch hier Anerkennung des schweizerischen Prinzips.

Im Schlussprotokoll zu Artikel 2, Absatz 2, findet sich eine Bestimmung, wonach diese im Vertrage vorgesehenen Ausnahmen von der Besteuerung nach dem Belegenheitsprinzip nur so lange gelten, als dieses Prinzip nicht in beiden Staaten zur Anwendung kommt, was, praktisch gesprochen, heissen will, so lange, als nicht auch die schweizerische Gesetzgebung zu der Besteuerung nach diesem Prinzip übergegangen ist. In dieser Hinsicht ist von deutscher Seite in den Verhandlungen erklärt worden, dass, falls nur einzelne Kantone ihre Gesetzgebung in diesem Punkte ändern würden, der vertragliche Grundsatz der Besteuerung nach dem Belegenheitsprinzip dann auch nur für diese Kantone gelten werde.

Mit Rücksicht auf die schwebenden Verhandlungen mit der deutschen Regierung ist in den letzten Jahren von Seiten deutscher Finanzämter gegenüber schweizerischen Unternehmungen und insbesondeie Banken die Besteuerung von Hypothekarforderungen in zahlreichen Fällen ausgesetzt worden. Bei Abschluss des Vertrages wurde nun festgestellt, dass durch die Verschiebung der Veranlagung für den schweizerischen Steuerpflichtigen nicht etwa eine Fristversäumnis wegen des Nichtgebrauchs von Rechtsmitteln und in der Folge eine rechtswirksame Veranlagung eingetreten sei. Auf die betreffenden Steuerfälle wird Artikel 14 des Schlussprotokolls Anwendung finden.

Artikel 3. Dieser Artikel ordnet die Besteuerung von kommerziellen, industriellen und gewerblichen Betrieben des einen Landes, die im andern Lande eine Betriebsstätte unterhalten. Die Bestimmung, dass die Besteuerung grundsätzlich am Orte der Betriebsstätte stattfindet (Abs. 1) und dass bei Vorhandensein von Betriebsstätten in beiden Ländern jeder Staat nur das Vermögen besteuert, das der auf seinem Gebiete befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch die Tätigkeit dieser Betriebsstätte erzielt werden (Abs. 8), entspricht der Praxis des Bundesgerichtes auf interkantonalem Gebiet.

In Absatz 2
wird der Begriff der Betriebsstätte definiert. Neben dem Sitze des Unternehmens wird auch der Ort der Leitung als Betriebsstätte bezeichnet.

Dass die Leitung an einem bestimmten Orte ausgeübt werde, ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn die leitende Persönlichkeit in einem Staate ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, vielmehr soll am Ort der Leitung eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens bestehen. Auch das schweizerische Bundesgericht ist in seiner Doppelbesteuerungspraxis dazu gelangt, nicht auf den formalen Sitz, sondern auf den Ort der Leitung abzustellen.

Fällen Ort der Leitung und Sitz auseinander, so wird bei der Ausscheidung der

55 Steuerfaktoren darauf Bedacht zu nehmen sein, dass eine Doppelbesteuerung vermieden wird ; jedes Land wird diejenige Quote der Steuerobjekte in Anspruch nehmen können, die der Bedeutung des Sitzes oder des Ortes der Leitung für das Gesamtunternehmen entspricht. Handelt es sich beim Sitz nur um ein sogenanntes Briefkastendomizil, so wird nur eine unwesentliche Besteuerung in Frage kommen können. Anders jedoch schon dann, wenn mit dem Sitze wenigstens die finanzielle Leitung verbunden ist, mag sich auch im übrigen die geschäftliche oder die technische Leitung im andern Vertragsstaat vollziehen.

Ganz allgemein geht aus Absatz 2 hervor, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens nur dann vorliegt, wenn eine ständige Geschäftseinrichtung vorhanden ist ; ob sich dieselbe in eigenen oder in gemieteten Räumlichkeiten befindet, ist ohne Belang. Damit deckt sich die Begriffsumschreibung der Betriebsstätte im wesentlichen mit derjenigen des schweizerischen Bundesgerichtes, das ein Steuerdomizil in denjenigen Kantonen annimmt., in denen das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht.

Nach Absatz 2 begründet auch die ständige Vertretung eine Betriebsstätte. Im Absatz l des Schlussprotokolls zu Artikel 3 findet jedoch diese Vorschrift eine wesentliche Einschränkung. Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen durch einen völlig unabhängigen Vertreter erfolgt oder wenn ein für eine bestimmte Firma ständig tätiger Vertreter lediglich .Geschäfte vermittelt, ohne aber zum selbständigen Abschluss derselben befugt zu sein.

Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen in anderer Form als durch Aktien, Anteilscheine oder andere Wertpapiere werden gemäss Absatz.4 wie Betriebe behandelt. Der deutsche Teilhaber oder Kommanditär einer schweizerischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft hat beispielsweise seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und -einkommen ausschliesslich in der Schweiz zu versteuern. Die Beteiligung durch den Besitz von Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren begründet nach Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 für den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht,
wenn mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist; eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Ausübung dieses Einflusses vermittelst einer ständigen Geschäftseinrichtung des ausländischen Unternehmens bei dem inländischen erfolgt. Deutscherseits ·wurde ausdrücklich erklärt, dass die blosse Tatsache, dass z. B. sämtliche Aktien eines kontrollierten Unternehmens sich im Besitze einer Unternehmung des andern Vertragsstaates befinden, nicht ausreicht, um eine ständige Geschäftseinrichtung des letzterwähnten Unternehmens in dem Staate zu begründen, in welchem das kontrollierte Unternehmen seinen Sitz hat. Zu den «sonstigen Wertpapieren», deren Besitz für den Inhaber keine Betriebsstätte begründen, gehören laut Verhandlungsprotokoll vom 15. Juli 1931 auch die Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

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Eine Betriebsstätte und damit ein Steuerdomizil begründet auch das Unterhalten von Warenlagern (Absatz 2). Die interessierten Kreise von Handel und Industrie in der Schweiz hätten es begrüsst, wenn die Möglichkeit, ein Warenlager als Betriebsstätte zu besteuern, durch das Abkommen ausgeschaltet worden wäre. Das war nicht zu erreichen. Die vorgesehene, der deutschen Steuergesetzgebung entsprechende Ordnung stimmt nicht nur mit der Kechtsauffassung anderer Staaten und derjenigen des Fiskalkomitees des Völkerbundes sowie den Amsterdamer Eesolutionen der internationalen Handelskammer vom Juli 1929 überein, sondern deckt sich auch mit der bisherigen' Praxis des Bundesgerichtes. Immerhin wurde erreicht, dass solche Warenlager, die im Auftrag eines Unternehmens des einen Vertragsstaates bei einem Unternehmen des andern Vertragsstaates bloss zum Zwecke der Weiterverarbeitung von Halbfabrikaten angelegt werden, keine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens begründen sollen. Solche Verhältnisse liegen namentlich bei schweizerischen Textiltirmen vor, die die Fertigstellung von Fabrikaten in Lohnarbeit deutschen Firmen, als welche auch Tochterunternehmungen der schweizerisch en Firmen in Betracht kommen können, übertragen und die fertigen Waren von der deutschen Fabrik aus an die Abnehmer instradieren. Es ist zur Regelung dieses Verhältnisses in das Schlussprotokoll eine Erklärung aufgenommen worden, wonach die Lagerung von Waren zum Zwecke der Verarbeitung und nacherigen Versendung, sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter keine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens begründen, es sei denn, es trete eine ständige Geschäftseinrichtung hinzu.

Bezüglich der Warenlager kam noch der Frage besondere Bedeutung zu, ob die schweizerischen Unternehmen, die infolge Unterhaltens eines Warenlagers in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Abkommens wohl steuerpflichtig geworden waren, aber nicht rechtskräftig veranlagt worden sind, rückwirkend von der Besteuerung befreit werden sollen. In einem von den beiderseitigen Delegationen unterzeichneten Verhandlungsprotokoll wurde festgestellt, «dass die steuerrechtliche Erfassung eines Warenlagers als Betriebsstätte eines Unternehmens des andern Vertragsstaates für die Vergangenheit nicht erfolgen soll, sofern und soweit der
Steueranspruch nicht schon vor Unterzeichnung des Abkommens auf dem Veranlagungswege geltend gemacht worden ist». Es wurde dabei von der deutschen Delegation mündlich die Versicherung abgegeben, dass während der Stundung solcher Steuerfälle seitens der deutschen Finanzämter nicht etwa wegen Nichtgebrauchs der Eechtsmittel eine rechtskräftige Veranlagung eingetreten sei. Auch wurde erklärt, dass die Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens von deutscher Seite nicht zur Herbeiführung rechtswirksamer Veranlagung benutzt werden werde.

Artikel 3, Absatz 6, sieht in Übereinstimmung mit der in zahlreichen internationalen Verträgen getroffenen Eegelung vor, dass Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt nur in dem Staate

57 besteuert werden, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.

Die Bestimmung hat für die Schweiz eine gewisse praktische Bedeutung wegen der Besteuerung der Binnenschiffahrt und vielleicht in Zukunft auch hinsichtlich der Luftfahrt. Es sind Fälle vorgekommen, wo Deutschland Bheinschifffahrtsgesellschaften, die in Basel ihren Sitz und den Ort der Leitung haben, besteuerte, weil in Deutschland gewisse btändige Geschäftseinrichtungen bestanden. Auf Grund der Bheinschiffahrtsakte, die den Grundsatz der Steuerfreiheit für die Eheinschiffahrt aufstellt, war es nicht gelungen, gegen diese Besteuerung mit Erfolg Einspruch zu erheben. Durch den vorliegenden Vertrag wird dieser Punkt zugunsten der Schweiz geregelt.

In Absatz 5 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 wird der sogenannte Voraus behandelt. Der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins hat einer Bestimmung besondere Bedeutung beigemessen, nach der bei einer Aufteilung des Vermögens und Einkommens eines Unternehmens unter die Vertragsstaateri zum Zwecke der Besteuerung dem Sitz des Unternehmens ein besonderer 'Steueranteil (Voraus) zuerkannt werden soll. Dieser Forderung wird durch das Abkommen insoweit entsprochen, als der Sitz des Unternehmens in der Eegel besonders berücksichtigt werden soll, wenn mit ihm ein wesentlicher Teil der Leitung verbunden ist. Ausgeschlossen werden dadurch die Fälle des sogenannten «Briefkastendomizils».

Die praktisch überaus wichtige Frage der Verteilung des Vermögens und Einkommens bei Unternehmen, die Betriebsstätten in beiden Staaten haben, soll gemäss Absatz 6 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 durch ein Abkommen zwischen den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden geregelt werden.

Die Aufstellung von Grundsätzen über eine solche Verteilung bietet grosse technische Schwierigkeiten. Sie ist in der Grosszahl der bis jetzt zustande gekommenen Doppelbesteuerungsverträge besonderen Abkommen vorbehalten worden, die aber fast in allen Fällen heute noch auf sich warten lassen. In neuester Zeit befasst sich der Völkerbund intensiv mit dem Studium der Frage der Aufstellung solcher internationaler Ventilationsregeln, und es ist zu hoffen, dass man in der Sache bald zu einem abschliessenden Ergebnis gelangen werde.

Artikel 4 und 5. Die Einkünfte aus Arbeit werden gemäss Artikel 4, Absatz l,
grundsätzlich am Arbeitsorte besteuert. Handelt es sich um Einkünfte aus der Ausübung eines freien Berufes, zum Beispiel eines Arztes, der jenseits der Grenze praktiziert, so wird angenommen, dass die Ausübung eines solchen Berufes nur dann vorliegt, wenn die Berufstätigkeit einen festen Mittelpunkt hat. Im gewählten Beispiele wird also der Arzt für seine Einkünfte aus dieser Praxis im andern Staate nur steuerpflichtig, wenn er dort z. B. ein Konsultationszimmer regelmässig benützt hat, sonst aber nicht. Wenn auch die in Absatz l enthaltene grundsätzliche Eegelung nicht der Auffassung entspricht, die bisher im schweizerischen Steuerrecht zum Ausdruck gelangte, so darf doch der vorgesehenen Lösung mit Eücksicht auf die in Absatz 2 für den praktisch wichtigsten Fall enthaltene Ausnahme ohne Bedenken zuBundesblatt. 84. Jahrg. Bd. !..

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gestimmt werden. Absatz 2 bestimmt nämlich, dass die sogenannten Grenzgänger ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Wohnsitzstaate zu versteuern haben. Die Ordnung, wie sie heute in den Grenzkantonen für Grenzgänger auf Grund des Staatsvertrages vom 24. März 1923 der Nordkantone mit Deutschland vorgesehen ist, bleibt somit bestehen.

Steuern auf Einkünften, welche die in öffentlichem Dienste beschäftigten Personen auf Grund einer gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung beziehen, werden nur im Staate erhoben, dem diese Leistungen obliegen (Art. 5). In Absatz l des Schlussprotokolls zu Artikel 5 ist indessen die Ausnahme zugestanden, dass bezüglich des in den Grenzgebieten tätigen Bahn-, Post-, Telegraphen- und Zollpersonals die bisherige Besteuerung am Orte des Wohnsitzes weiter gelten soll. Damit wurde nicht nur erreicht, dass BaselStadt, das seinerzeit die Steuerfreiheit des Personals der badischen Bahnen durch eine Kapitalabfindung abgelöst hat, das deutsche Bahnpersonal und neben ihm allfälliges Personal anderer deutscher öffentlichem Betriebe auch in Zukunft besteuern kann, sondern dass auch die andern Grenzkantone das Besteuerungsrecht behalten, das ihnen im obenerwähnten Steuerabkommen vom 24. März 1923 zuerkannt worden war.

Hinsichtlich der Buhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und anderer Bezüge oder geldwerter Vorteile für frühere Dienstleistung, die nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Hechts gewährt werden, bestimmt das Schlussprotokoll zu Artikel 4, dass sie nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Hat der Steuerpflichtige nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates und werden die oben genannten Bezüge aus dem andern Staate gezahlt, so werden sie in jedem Staate zur Hälfte besteuert. Ist der Steuerpflichtige ein Grenzgänger, so findet die Besteuerung ausschliesslich am Wohnsitze statt.

Laut Schlussprotokoll zu den Artikeln 4 und 7 werden die von Direktoren und Angestellten bezogenen Tantiemen nach Artikel 4 am Arbeitsorte besteuert ; die Tantiemen der Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder dagegen gemäss Artikel 7 am Wohnsitze des Empfängers.

Artikel 6. Das Kapitalvermögen' und die Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
Diese Regelung entspricht der im schweizerischen Steuerrecht herrschenden Auffassung. Eine Ausnahme hiervon besteht für die Steuern, die im Abzugswege an der Quelle erhoben werden. Vom grundsätzlichen Standpunkt aus ist es zu bedauern, dass in diesem Umfange die Doppelbesteuerung bestehen bleibt. Immerhin ist hervorzuheben, dass bei Verzicht auf die an der Quelle erhobenen Kapitalertragssteuern grosse technische Schwierigkeiten entstanden wären, indem ein durch Ausweise (Affidavits etc.) kompliziertes System von Bückerstattungen notwendig geworden wäre. Es darf hier erwähnt werden, dass auch die Experten des Völkerbundes beim Studium dieser Frage auf grosse Schwierigkeiten gestossen sind. Die vorgesehene Begelung hat den Vorteil,

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dass der Bund die erhobenen Stempelabgaben auf Coupons an die in Deutschland domizilierten Gläubiger nicht zurückzuerstatten hat. Sie stimmt mit derjenigen überein, die in dem Abkommen, welches eine Eeihe von Kantonen mit Österreich getroffen haben, Aufnahme gefunden hat.

Als Kapitalvermögen fallen Wertpapiere, Forderungen, Guthaben und Einlagen bei Sparkassen und Banken, Anteilscheine, Darlehen und ähnliche Kapitalanlagen in Betracht.

Artikel 7. Die Bestimmung, dass das übrige Vermögen und die übrigen Einkünfte nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, entspricht der im schweizerischen Steuerrecht herrschenden Auffassung. Unter die Generalklausel des Artikels 7 fallen beispielsweise auch die Erträge aus Lizenzen.

Artikel 8. Was den Wohnsitz der physischen Person anbetrifft, so geht die gefundene Lösung dahin, dass in Anlehnung an die Vorschläge der Völkerbundsexperten als Wohnsitz der Ort angesehen wird, wo der Steuerpflichtige eine ständige Wohnung hat und regelmässig verweilt. · Aus der Begriffsbestimmung ergibt sich, dass ein Doppelwohnsitz nicht ausgeschlossen ist, da die in Artikel 8, Absatz l, enthaltenen Voraussetzungen an mehreren Orten zutreffen können. Das Besteuerungsrecht soll aber auch in diesem Falle grundsätzlich nur einem der Vertragsstaaten zukommen, nämlich demjenigen, wo der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Interessen hat. Lediglich dann, wenn ein solcher Mittelpunkt nicht festzustellen ist, soll eine Teilung nach näherer Vereinbarung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden eintreten (Abs. 2).

Die für den Fall des Doppelwohnsitzes vorgesehene Eegelung ist derjenigen vorzuziehen, welche im Abkommen der Nordkantone mit Deutschland vom 24. März 1923 vorgesehen ist und die auf den Grundsatz der Staatsangehörigkeit abstellt.

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes l in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitz des Steuerpflichtigen der Ort, an dem er seinen dauernden Aufenthalt hat, d.h. wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen.

Eine Ausnahme vom Grundsatze der Besteuerung am Wohnsitz ist gemäss einem schweizerischen Vorschlage für die sogenannten Saisonaufenthalter vorgesehen worden (Schlussprotokoll zu
Art. 8, Abs. 1). Die gefundene Lösung besteht darin, dass für diese Personen die Doppelbesteuerung nicht von vornherein ganz ausgeschlossen wird; vielmehr wird vorgesehen, dass neben dem Wohnsitzstaat der Aufenthaltsstaat den Saisonaufenthalter grundsätzlich für die Dauer seines Aufenthaltes besteuern darf und dass es den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden vorbehalten bleibt, sich von Fall zu Fall über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen. Der Aufenthaltsstaat hat lediglich ein beschränktes Besteuerungsrecht. Voraussetzung für die

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Besteuerung durch ihn ist die Führung eines eigenen Haushaltes durch den Steuerpflichtigen im Aufenthaltsstaat während einer Dauer von mindestens drei Monaten. Die Besteuerung erstreckt sich nicht auf das ganze Vermögen oder das ganze Einkommen des Steuerpflichtigen, .sondern muss sich im Eahmen einer angemessenen Berücksichtigung des Aufwandes halten, der mit dem Aufenthalt für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Sie hat sich schliesslich, \vie gesagt, auf die Zeitdauer des Aufenthaltes zu beschränken.

Zu einer grundsätzlichen Bemerkung gibt die durch Absatz 4 des Schlussprotokolls _zu Artikel 8 getroffene Eegelung Anlass, wonach auf Personen, welche in keinem der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen, das Abkommen nicht anwendbar ist. Nach schweizerischer Auffassung hätte sich die Geltung des Abkommens ohne weiteres auf sämtliche Einwohner beider Staaten erstrecken sollen. Die deutsche Delegation konnte sich jedoch zu dieser Lösung nicht entschliessen. Es wurde immerhin eine Milderung der Bestimmung dadurch erreicht, dass die zuständigen obersten Verwaltxingsbehörden von Fall zu Fall besondere Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung treffen können hinsichtlich solcher Personen, die in keinem der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen.

Als Wohnsitz juristischer Personen gilt gemäss Absatz 4 der Ort, wo sie ihren Sitz haben, was schweizerischem Recht entspricht. Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen.

Artikel 9. Die Artikel 9--12 betreffen die Erbsehaftsteuernj denen auch die Schenkungen von Todes wegen gleichgestellt sind. Nicht in die Ordnung einbezogen sind mit Rücksicht auf die im internationalen Verhältnis sich ergebenden Schwierigkeiten die Schenkungen unter Lebenden, für welche immerhin die Möglichkeit einer Regelung von Fall zu Fall durch die obersten Verwaltungsbehörden besteht (Art. 18, Abs. 2).

Die Abmachungen betreffend die Erbschaftsteuern finden ferner kerne Anwendung in dem Falle, wo ein Nachlass oder der Erwerber von Nachlassvermögen ohnehin nur den Erbschaftsteuern eines der beiden Staaten unterworfen ist. Es handelt sich dabei um die Frage der Zuständigkeit zur Steuererhebung. Es kann vorkommen, dass eine Erbschaft nach dem
Rechte des Kantons, in dem sie anfällt, oder in dessen Gebiet Nachlassvermögen liegt, keiner Nachlass- oder Erbschaftsteuer unterliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in interkantonalen Doppelbesteuerungsfällen wäre bei dieser Sachlage ein anderer Kanton nicht berechtigt, die Erbschaft oder die im erstgenannten Kanton liegenden Vermögensstücke zu einer Nachlassoder Erbschaftsteuer heranzuziehen, wenn dies auch nach seiner Gesetzgebung möglich wäre. Das Bundesgericht verbietet eben nicht nur die effektive Doppelbesteuerung, sondern auch die Doppelbesteuerung in thesi. Anders, d. h.

lediglich im Sinne der Vermeidung der effektiven Doppelbesteuerung, regelt der Vertrag die Frage. Wo der eine Staat die ihm nach Vertrag zur Besteuerung

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überlassenen Fälle nicht besteuert, hat der andere Staat das Eecht, die Steuer zu erheben, wenn er dazu durch seine Gesetzgebung ermächtigt ist.

Artikel 10. Das unbewegliche Vermögen, die ihm gleichgestellten Berechtigungen, die Nutzungsrechte an unbeweglichen Vermögen und die darauf sichergestellten Eechte (Art. 2, Abs. l--3) sind den Erbschaftsteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem dieses Vermögen liegt. Für die hypothekarisch gesicherten Forderungen gilt der dem schweizerischen Steuerrecht entsprechende Grundsatz der Besteuerung in dem Staate, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat. Immerhin gilt auch hier der Vorbehalt des Schlussprotokolls zu Artikel 2, Absatz 2, betreffend eine künftige Änderung der Steuergesetzgebung.

Artikel 11. Das übrige, nicht nach Artikel 10 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftsteuern in dem Staate, wo der Erblasser .

zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz (Art. 8, Abs. 1) oder, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt (Art. 8, Abs. 3) gehabt hat. Liegen diese Voraussetzungen in jedem der beiden Staaten vor, so erfolgt die Besteuerung in dem Staate, in dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Interessen gehabt hat. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht festzustellen, so kommt das Besteuerungsrecht dem Staate zu, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat. Es findet somit für diesen Fall keine Teilung des Besteuerungsrechtes nach näherer Vereinbarung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten statt, wie dies für die direkten Steuern auf den Euhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen vorgesehen ist. Das Eecht der Besteuerung knüpft vielmehr an die staatliche Zugehörigkeit an, wie dies im internationalen Verhältnis bei den Erbschaftsteuern noch öfters der Fall ist.

Artikel 12. In Anlehnung an die Empfehlungen der Völkerbundsexperten wurde der Grundsatz aufgenommen, dass Erbschaftschulden und Vermächtnisse, die einen bestimmten Gegenstand belasten oder darauf sichergestellt sind, vom Werte dieses Gegenstandes in Abzug zu bringen sind. Ein ungedeckter Best dieser Schulden und andere Erbschaftschulden werden in beiden Staaten auf die übrigen zur Verfügung stehenden Aktiven angerechnet ; diese Anrechnung erfolgt im Verhältnis des Wertes der jedem Staate zur Besteuerung
zugewiesenen übrigen Aktiven.

Artikel 13. Dieser Artikel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrages. In Absatz l wird für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger gegen Massnahmen der Finanzbehörden, die für ihn die Wirkung einer gegen das Abkommen verstossenden Doppelbesteuerung gehabt haben, Einspruch erhebt, ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Dasselbe kann in die Wege geleitet werden, ohne dass der Eechtsweg durch den Steuerpflichtigen erschöpft zu sein braucht (Schlussprotokoll zu Art. 13) ; andererseits wird der Steuerpflichtige durch die Einleitung des Verständigungsverfahrens an der Geltendmachung der gesetzlichen Eechtsmittel nicht gehindert. Es ist in diesem Zusammenhang

62 insbesondere auf die Möglichkeit des staatsrechtlichen Bekurses an das Bundesgericht gemäss Artikel 118 der Bundesverfassung zu verweisen.

Absatz 2 verfolgt namentlich den Zweck, zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in dem Abkommen nicht geregelt sind, oder bei Schwierigkeiten, die sich in der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ergeben, einen direkten Verkehr zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vorzusehen und zu vermeiden, dass für solche Verständigungsverfabren der diplomatische Weg eingeschlagen werden muss.

Indem wir sie ersuchen, dem beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Januar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

Kiieslin.

63 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss über

die Genehmigung des am 15. Juli 1931 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1982, beschliesst:

Art. 1.

Das am 15. Juli 1931 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reiche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Deutsche Eeich haben, von dem Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern zu vermeiden, das nachstehende Abkommen abgeschlossen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: der Schweizerische Bandesrat:

Herrn Dr. Hermann E ü f e n a c h t , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Berlin.

Herrn Hans B l a u , Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Herrn Dr. Adolf S t r e u l i, Eegierungsrat, Vorsteher der Finanzdirektion des Kantons Zürich, Herrn Emil K e l l e r , Eegierungsrat, Vorsteher der Finanzdirektion des Kantons Aargau, und Herrn Dr. Peter Anto» F e l d s c h e r , Sektionschef im Eidgenössischen Politischen Departement; der Deutsche Reichspräsident:

Herrn Dr. Artur Z a r d e n , Ministerialdirektor im Eeichsfinanzministerium, Herrn Dr. Georg M a r t i u s, Vortragenden Legationsrat im Auswärtigen Amt ,, Herrn Werner P a a s c h e, Ministerialrat im Eeichsfinanzministerium, und Herrn Ludwig D e h i , Oberregierungsrat im Auswärtigen Amt.

Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

65 I. A b s c h n i t t .

Direkte Steuern.

Artikel 1.

(1) Als direkte Steuern im Sinne dieses Abkommens sind solche Steuern anzusehen, die auf der Grundlage der in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzgebung unmittelbar von den Einkünften (Beineinkünften oder Boheinkünften) oder von dem Vermögen oder dem Vermögenszuwachs erhoben werden, sei es für Bechnung der vertragschliessenden Staaten, der Länder oder Kantone, sei es für Bechnung der Provinzen oder Provinzialverbände, der Bezirke, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, auch soweit die Erhebung der Steuern in der Form von Zuschlägen erfolgt.

(2) Als direkte Steuern werden insbesondere angesehen: 1. für die schweizerische Gesetzgebung: die in der Anlage A aufgeführten Steuern; 2. für die deutsche Gesetzgebung: a) die Einkommensteuer, b) die Körperschaftsteuer, c) die Vermögensteuer, d) die Grundsteuern, e) die Gebäudesteuern, f) die Gewerbesteuern, g) der Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (die Hauszinssteuern).

Artikel 2.

(1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich Zubehör) und Einkünfte daraus werden, soweit nicht in Abs. 4 und 5 etwas anderes bestimmt ist, nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Bechts (Privatrechts) über Grundstücke Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Bechte, die auf unbeweglichem Vermögen sichergestellt sind (insbesondere hypothekarisch gesicherte Forderungen) oder darauf lasten, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichmachten.

(8) Für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand (Abs. l und 2) als unbeweglich anzusehen ist, sind die Gesetze in dem Staate massgebend, in dem der Gegenstand liegt. Was als Zubehör anzusehen ist, richtet sich nach dem Bechte des Staates, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.

(4) Gehören hypothekarisch gesicherte Forderungen einem Unternehmen der in Artikel 3, Abs. l, bezeichneten Art, so kommt der Grundsatz der Besteuerung der Einkünfte aus diesen Forderungen im Belegenheitsstaat nur dann zur Anwendung, wenn die Forderung einen Bestandteil des Betriebsvermögens

66 einer in diesem Staat befindlichen Betriebsstätte bildet; andernfalls erfolgt die Besteuerung in dem Staate, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

(5) Hypothekarisch gesicherte Forderungen werden zu Vermögenssteuern nur in dem Staate herangezogen, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat.

Artikel 3.

(1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus werden, unbeschadet der folgenden Bestimmungen, nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in welcher die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstatten sind demnach anzusehen: der Sitz des Unternehmens, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Pabrikations- und Werkstätten, die Einkaufs- und Verkaufsstellen, die Warenlager und anderen Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.

(3) Hat das Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch die Tätigkeit dieser Betriebsstätte erzielt werden.

(4) Wie Betriebe im Sinne des Abs. l sind auch Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen zu behandeln ïnit Ausnahme von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren.

(5) Befindet sieb die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen Staat, der Wohnsitz eines in der Betriebsstätte tätigen Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem angemessenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde, nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben.

(6) Betriebe von Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich der Ort der Leitung des Unternehmens befindet.

Artikel 4.

(1) Einkünfte aus Arbeit einschliesslich der Einkünfte aus freien Berufen werden, soweit nicht in Abs. 2 dieses Artikels oder
in Artikel 5 abweichendes bestimmt ist, nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der die Einkünfte herrühren. Die Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten liegt nur dann vor, wenn die Berufstätigkeit in diesem Staate einen festen Mittelpunkt hat.

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(2) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit solcher Personen, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben (Grenzgänger), werden nur in dem Staate besteuert, in dem" der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

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Artikel 5.

Steuern von Einkünften, die auf Grund einer gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsleistung in Form von Besoldungen, Kuhegehältern, Löhnen oder andern Bezügen vom Staat, von einem Land, von einer Provinz, einer Gemeinde oder einer andern juristischen Person des öffentlichen Bechts gewährt werden, die nach der inneren Gesetzgebung der vertragschliessenden Staaten ordnungsmässig errichtet ist, werden nur in dem Schuldnerstaat erhoben.

Artikel 6.

(1) Kapitalvermögen und Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

(2) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuer von inländischen Kapitalerträgen im Abzugswege (an der Quelle) erhoben wird, wird das Becht zur Vornahme des Steuerabzugs durch die Bestimmung des Abs. l nicht berührt.

Artikel 7.

Vermögen und Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht bezeichnet worden sind, werden nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.

Artikel 8.

(1) Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wird der Ort angesehen, wo der Steuerpflichtige eine ständige Wohnung hat und regelmässig verweilt.

(2) Liegen diese Voraussetzungen gleichzeitig in jedem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitzstaat derjenige, wo der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Interessen hat. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht festzustellen, so tritt eine Teilung des Besteuerungsrechts nach näherer Vereinbarung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten ein.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. l in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitz des Steuerpflichtigen der Ort, an dem er seinen dauernden Aufenthalt hat. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen.

(4) Im Sinne dieses Abkommens gilt als Wohnsitz juristischer Personen der Ort, wo sie ihren Sitz haben. Das gleiche gilt für Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und sonstige Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen.

68

II. Abschnitt.

Erbschaftsteuern..

Artikel 9.

(1) Als Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens gelten: auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die in der Anlage B aufgeführten und etwa künftig an deren Stelle tretenden Abgaben und Gebühren, soweit sie die Besteuerung von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen von Todes wegen betreffen, sowie etwa künftig neu hinzutretende entsprechende Abgaben oder Gebühren; auf Seiten des Deutschen Beiches: die Erbschaftsteuer und die etwa künftig an deren Stelle tretenden; oder neu hinzutretenden entsprechenden Steuern.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden unbeschadet der Bestimmung in Artikel 18, Abs. 2, sowie ferner nicht auf die Fälle, in denen Nachlass oder der Erwerber von Nachlassvermögen ohnehin nur den Erbschaftsteuern, eines der beiden Staaten unterworfen ist.

Artikel 10.

Unbewegliches Vermögen einschliesslich Zubehör ist den Erbschaftsteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem dieses Vermögen liegt; Artikel 2, Abs. 2 und 3, finden entsprechende Anwendung. Die in Artikel 2r Abs. 5, getroffene Begelung gilt auch für die Erbschaftsteuern.

Artikel 11.

(1) Für das nicht nach Artikel 10 zu behandelnde Nachlassvermögen gelten folgende Bestimmungen: a) hat der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt in einem der beiden Staaten gehabt, so unterliegt dieses Vermögen den Erbschaftsteuern nur in diesem Staate; b) liegen die Voraussetzungen von a in jedem der beiden Staaten vor, so unterliegt dieses Vermögen den Erbschaftsteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser den Mittelpunkt seiner persönlichen und geschäftlichen Interessen gehabt hat. Ist ein solcher Mittelpunkt nicht festzustellen, so unterliegt dieses Vermögen den Erbschaftsteuern nur in dem Staate, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehört hat.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes und des dauernden Aufenthalts sind die Bestimmungen des Artikel 8, Abs. l und 3, Satz 2, massgebend.

69 Artikel 12.

(1) Erbschaftschulden, die einen bestimmten Gegenstand belasten oder darauf sichergestellt sind, werden vom Werte dieses Gegenstandes in Abzug gebracht.

(2) Ein ungedeckter Best dieser Schulden und andere Erbschaftschulden -werden in beiden Staaten auf die übrigen zur Verfügung stehenden Aktiven angerechnet, und zwar im Verhältnis des Wertes der diesen Staaten zur Besteuerung zugewiesenen Aktiven dieser Art.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen über die Anrechnung der Schulden gelten auch sinngemäss für die Anrechnung der Vermächtnisse.

III. Abschnitt.

Schlussbestimmungen.

Artikel 13.

(1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Finanzbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben, so kann er hiergegen bei dem' Staate, dem er angehört, Einspruch .erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die zuständige ·oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates mit der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des andern eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die in diesem Ablommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens können sich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Artikel 14.

Dieses Abkommen findet Anwendung: 1. bei den direkten Steuern erstmalig auf die Steuern, die für die Zeit vom 1. Januar 1982 an erhoben werden; 2. bei den Erbschaftsteuern auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestorben ist.

Artikel 15.

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden an Kraft und bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der beiden Staaten

70 gekündigt wird. Die Kündigung ist nur für den Ablauf eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Berlin, den 15. Juli 1931.

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Riiîenacht.

Blau.

Streuli.

Keller.

Feldscher.

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Dr. Zarden.

Dr. Martius.

Paasche.

Dehl.

Schlnssprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Eeiche geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendeübereinstimmende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: Zu Artikel l und 9.

(1) Die in den Artikeln l und 9 und in den Anlagen A und B enthalteneAufzählung der in beiden Staaten geltenden direkten Steuern und Erbschaftsteuern ist nicht abschliessend.

(2) Zu den direkten Steuern im Sinne des Artikel l gehört scbweizerischerseits auch die neue ausserordentliche eidgenössische Kriegssteuer, solange* sie noch erhoben wird.

(3) Zweifel werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten geklärt werden.

(4) Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden am Ende jedes Jahres einander die eingetretenen Änderungen der in jedem Staate bestehenden direkten Steuern und Erbschaftsteuern mitteilen..

Zu Artikel 2.

(1) Die Bestimmung des Artikel 2 gilt sowohl für die durch unmittelbareVerwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Guts erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus Veräusserungsgeschäften, die bei der Veräusserung; von unbeweglichem Vermögen mit Einschluss des mitveräusserten Zubehörs, erzielt werden, und für den Wertzuwachs.

71

(2) Die in Artikel 2, Abs. 4, vorgesehene Ausnahme von der Besteuerung nach der Belegenheit findet nur solange und soweit Anwendung, als nicht eine wie immer geartete Besteuerung der Forderungen dieser Art nach der Belegenheit in beiden Staaten besteht.

Zu Artikel 2 und 10.

Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne der Artikel 2 und 10 gehört auch das unbewegliche Betriebsvermögen.

Zu Artikel 3.

(1) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Artikel 3 fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen Vertreter. Das gleiche gilt für das Unterhalten eines Vertreters (Agenten), der zwar ständig für natürliche Personen oder Körperschaften des einen Staates in dem Gebiete des anderen Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften für die vertretene Firma bevollmächtigt zu sein.

(2) Unter dem Ort der Leitung im Sinne von Artikel 3 ist der Ort zu verstehen, wo in ständigen Geschäftseinrichtungen des Unternehmens dessen Leitung sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil vollzieht.

(3) Die Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Kuxen, Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn, mit dem Besitz ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist, es sei denn, dass für die Ausübung dieses Einflusses eine ständige Geschäftseinrichtung (Artikel 3, Abs. 2) des ausländischen Unternehmens bei dem inländischen vorhanden ist.

(4) Die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des anderen Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung 'selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens im Sinne von Artikel 3, Abs. 2. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens begründet, wenn eine ständige Geschäftseinrichtung dieses Unternehmens hinzutritt.

(5) Im Falle des Vorhandenseins von Betriebsstätten in beiden Staaten irn Sinne von Artikel 3, Abs. 3, soll bei der Aufteilung des Vermögens und des Einkommens in der Eegel der Sitz des Unternehmens besonders berücksichtigt werden, wenn mit ihm ein wesentlicher Teil der Leitung verbunden ist.

(6) Die zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden werden in einem besonderen Abkommen Grundsätze für die Verteilung des Vermögens und Einkommens gemäss Artikel 3, Abs. 3, auf die beiden Staaten aufstellen.

72 Zu Artikel 4.

Abweichend von Artikel 4 werden Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung nur in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Hat der Steuerpflichtige, abgesehen von den Fällen des Artikel 4, Abs. 2, nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaates und werden die in Satz l genannten Bezüge aus dem anderen Staate gezahlt, so werden sie in jedem Staate zur Hälfte besteuert.

Zu Artikel 4 und 7.

Vergütungen (Tantiemen) der Aufsichtsrats- (Verwaltungsrats-)mitglieder ·werden nach Artikel 7, Vergütungen (Tantiemen) der Direktoren und Angestellten nach Artikel 4 besteuert.

Zu Artikel 5.

(1) Abweichend von Artikel 5 wird das in den Grenzgebieten tätige Personal der Bahn-, Post-, Telegraphen- und Zollverwaltungen der beiden Staaten iür seine in Artikel 5 erwähnten Bezüge nur-in dem Staate besteuert, in dem -es seinen Wohnsitz hat. Das gleiche gilt für die Ruhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen und anderen Bezüge oder geldwerten Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit dieses Personals.

(2) Die Steuerfreiheit der deutschen Eisenbahnbeamten im Kanton Baselstadt ist als endgültig abgelöst anzusehen. (Vergleiche Schlussprotokoll letzter Absatz des Abkommens vom 24. März 1923.) Dies gilt auch für Pensionen, .Ruhegehälter usw. dieser Beamten.

(3) Die Sonderbestimmungen des Artikel 4, Abs. 2, und des zugehörigen Schlussprotokolls finden auch auf die in Artikel 5 genannten Einkünfte Anwendung.

Zu Artikel 8.

(1) Steuerpflichtige, die in dem einen Staat ihren Wohnsitz haben, können im anderen Staate trotz Fehlens eines solchen besteuert werden, wenn sie sich dort mindestens drei Monate im Jahr unter Führung eines eigenen Haushalts aufhalten. Die Besteuerung wird jedoch nur für die Dauer dieses Aufenthaltes ·erfolgen .und darf sich nicht auf das ganze Vermögen und Einkommen des Steuerpflichtigen erstrecken, sondern muss sich im Rahmen einer angemessenen Berücksichtigung des mit dem Aufenthalt verbundenen Aufwandes halten. Über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen dieser Art werden sich die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten von Fall zu Fall verständigen.

(2) Studierende, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studienzwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von den in dem anderen Staate wohnhaften und dort bereits steuerpflichtigen Ange-

73 hörigen empfangen, keiner Besteuerung unterworfen, sofern diese Bezüge den überwiegenden Teil des zu ihrem Unterhalt und ihrem Studium Notwendigen ·darstellen.

(8) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig von dem einen in den anderen Staat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staat mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung erfolgt ist.

(4) Hinsichtlich solcher Personen, die in keinem der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen, können die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall besondere Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung treffen. Dabei sollen insbesondere die Angehörigen solcher Staaten berücksichtigt werden, die mit den beiden vertragschliessenden Staaten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen haben.

Die Rechte, die den in Satz l genannten Personen nach dem Gesetze eines der beiden Staaten in diesem Staate etwa sonst zustehen, werden hierdurch nicht (berührt.

Zu Artikel 13.

Die Einleitung des Verständigungsverfahrens nach Artikel 13, Abs. l, ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig, andererseits wird der Steuerpflichtige durch die Einleitung dieses Verfahrens an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel nicht gehindert.

Zu Artikel 14.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sollen auch auf solche Steuerfälle Anwendung finden, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegen und jioch nicht rechtskräftig erledigt sind.

Berlin, den 15. Juli 1931.

(gez.) Rüfenacht.

(gez.) Blau.

(gez.) Streuli.

(gez.) Keller.

(gez.) Feldscher.

Bundesblatt. 84. Jahrg.

· (gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Bd. I.

Dr. Zarden.

Dr. Martins.

Paasche.

Dehl.

74

Anlage A.

Verzeichnis der direkten Steuern der Kantone, Bezirke und Gemeinden der schweizerischen Eidgenossenschaft.

I. Direkte Steuern der Kantone.

Gesetzliche Grundlagen.

Steuerarten.

Kanton Zürich.

Einkommenssteuer Ergänzungssteuer ( V e r m ö g e n ) . . . .

Ertrags- und Kapitalsteuer (für Aktiengesellschaften)

Gesetz betr. die direkten Steuern vom 25. XL 1917/19. II. 1922/ 2. XII..

1928.

Kanton Bern.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer.

Zuschlagssteuer . .

Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. VII. 1928/ 21. III. 1920/31. I. 1926.

Kanton Luzern.

Einkommenssteuer.

Vermögenssteuer. .

·Kapitalsteuer. . .

Ertragssteuer .' . . .

Physische Personen Juristische Personen

Steuergesetz vom 22. IX. 1922/30. XI.

1927.

Armengesetz vom 29. XII. 1922.

Kanton Uri.

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer .

Steuergesetz für den Kanton Uri vom 31. X. 1915/7. V. 1923.

Kanton Schwyz.

Vermögenssteuer .

Steuer auf Leibrenten und Pensionen

Steuergesetz für den Kanton Schwyz vom 10. IX. 1854. Gesetz betr. die Besteuerung der Transportanstalten, Warenlager u. dgl. vom 9. VIII.

1890.

75 Steuerarten.

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer. .

·

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Obwalden.

Steuergesetz vom 26. IV. 1908/25. IV.

1920/17. V. 1931.

Kanton Nidwaiden.

Vermögenssteuer Erwerbssteuer. .

Gesetz vom 24. IV. 1921.

Kanton Glarus.

Gesetz über das Landessteuerwesen Vermögenssteuer des Kantons Glarus vom 1. V. 1904/ Personalsteuer (fest) 5. V. 1918/11. V. 1919/2. V. 1920/ 1. V. 1927/4. V. 1930.

Gesetz über die Erwerbssteuer des Erwerbssteuer Kantons Glarus vom 2. V. 1920.

Gesetz betr. Erhebung einer LandesVermögenssteuer steuer für Schulzwecke v. 11. V.

1919. .

Gesetz betr. die Besteuerung der Kapitalsteuer (eventuell Imraobiliaranonymen Erwerbsgesellschaften steuer) vom 6. V. 1917.

Kanton Zuq.

Vermögenssteuer Gesetz über die Bestreitung der StaatsEinkommens- und Erwerbssteuer .

auslagen vom 28. XII. 1896/17. XI.

Patentsteuer 1921/15. V. 1930.

Canton de Friboiirg.

Impôt sur la fortune Impôt sur le produit du travail . . Loi sur l'impôt du 24. XL 1919/7. V.

Impôt sur le capital et le bénéfice des 1926/16. V. 1929.

personnes morales

Einkommenssteuer. .

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer. .

Vermögenssteuer . .

Kapitalsteuer....

Ertragssteuer . . . .

Kanton Solothurn.

Gesetz betr. die direkte Steuer vom 17. III. 1895/21. I. 1917/4. V. 1919/ 29. in. 1925/23. II. 1930.

Kanton Basel-Stadt.

Gesetz betr. die direkten Steuern vom 6. IV. 1922.

Gesetz betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellscbaften vom 23. VI. 1921.

76 Steuerarien.

'

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Basel-Land.

Vermögenssteuer .' .

Einkommenssteuer. .

Gesetz vom 20. VIII. 1928.

Kanton

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Kapitalsteuer. . .

Ertragssteuer . . .

.

.

, ,

Schaffhausen.

Gesetz über die direkten Steuern vom 26. VIII. 1919/25. V. 1927.

Kanton Appenzell A.-Eh.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer.

Steuergesetze vom 25. IV. 1897.

Kanton Appenzell I.-Rh.

Vermögenssteuer .

Erwerbssteuer ' . . . . Steuergesetz vom 12. X. 1919/27. IV.

Armensteuer (vom Vermögen, Erwerb 1924.

und der Person) ì

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer. .

Vermögenssteuer .

Erwerbssteuer. . .

Kanton St. Gallen.

Gesetz betr. die direkten Staatssteuern vom 24. XI. 1903/80. XI. 1916/ 24. V. 1918/15. XL 1928.

Kanton Graubünden.

Steuergesetz für den Kanton Graubünden vom 23. VI. 1918.

Kanton Aargau.

Gesetz über den Bezug von Vermögensund EinkQmmenssteuern zu StaatsVermögenssteuer zwecken vom H. III. 1865/18. II.

Erwerbssteuer 1925.

Spezialsteuer auf Aktiengesellschaften, Gesetz über die Besteuerung der Aktiengesellschaften und ErwerbsKommanditaktiengesellschaften u.

genossenschaften vom 15. IX. 1910.

Erwerbsgenossenschaften Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer.

Kanton Thurgau.

Gesetz betr. das Steuerwesen vom 15. II. 1898.

77 Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Cantone Ticino.

Legge tributaria del Ct. Ticino deiIli. XII. 3,907 colle modificazioni susseguenti.

Decreto legislativo sull' onorario dei docenti delle scuole communali e cantonali del 24 agosto 1915.

Imposta sulla sostanza. .

Imposta sulla rendita . .

Tassa scolastica

Canton de Vaud.

Impôt sur la fortune Impôt sur le produit du travail . .

Taxe sur les étrangers qui ne sont pas nés dans le canton de Vaud et qui n'exercent et n'y ont jamais exercé d'activité lucrative

Loi d'impôt sur la fortune et le produit du travail du 24.1.1928/24. XI.

1926/14. II. 1928/27. XL 1928.

Droits de patente

Loi soumettant à une patente diverses sociétés ayant leur siège dans le canton ou y exerçant une activité du 22. I. 1919.

Canton de Valais.

Impôt sur la fortune Impôt sur le revenu.

Impôt sur l'industrie

Loi des finances du 10. XI. 1908.

Loi du 19 V 1899 sur le contrôle de l'impôt mobilier. Décret du 15. I.

1921.

Canton de Neudhâtél.

Impôt sur la fortune . .

'Impôt sur les ressources.

Impôt Impôt Impôt Impôt Impôt des Impôt

Loi sur l'impôt direct du 30. IV, 1908 avec les modifications subséquentes.

Canton de Genève.

sur le revenu Personnes sur la fortune physiques sur le bénéfice Personnes Loi sur les contributions publiques du sur le capital morales 24. III. 1923/24. XII. 1924/9..,III.

complémentaire sur la valeur 1927/4. V. 1927/1. XII. 1928.

immeubles sur la plus-value immobilière

78

II. Direkte Steuern der Bezirke und Gemeinden.

Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Zürich.

Einkommenssteuer Ergänzungssteuer Ertragssteuer .

Kapitalsteuer Liegenschaftssteuer . .

Grundstückgewinnsteuer

Vermögenssteuer . . . .

Einkommenssteuer . . .

Zuschlagssteuer Besondere Erwerbssteuer Steuer)

Einkommenssteuer.

Vermögenssteuer .

Kapitalsteuer. . .

Ertragssteuer . . .

Wertzuwachssteuer

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer

Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 25. XI. 1917/19. II. 1922/ 2. XII. 1928.

Kanton Bern.

Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 7. VII. 1918.

Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens im Kanton Bern vom (Saison18.1.1874.

Dekret betr. Steuern zu Kultuszwecken vom 2. XII. 1876.

Kanton Luzern.

Steuergesetz vom 22. IX. 1922/30. XL ^ Physische j Personen 1927.

Armengesetz vom 29. XII. 1922.

Juristische Steuergesetz vom 28. VII. 1919 (Art.

Personen

1

20--38).

Kanton Uri.

Verordnung über das Steuerwesen der Gemeinden vom 24. XI. 1892/ 10. III. 1903.

Verordnung über Kultus- oder Kirchensteuern vom 27. XI. 1918.

Kanton Schwyz.

Steuergesetz für den Kanton Schwyz vom 10. IX. 1854/17. VII. 1884/ Vermögenssteuer 19. X. 1890.

Steuer auf Leibrenten und Pensionen Gesetz betr. die Besteuerung der Transportanstalten, Warenlager u.

dgl. vom 9. VIII. 1890.

79 Steuerarten.

Handänderungssteuer

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Schwyz.

Gesetz betr. die fakultative Handänderungssteuer zugunsten der Gemeinden vom 4. XII. 1920.

Kanton Obwalden.

Steuergesetz vom 26. IV. 1908/25. IV.

1920.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer

Kanton Nidwaiden.

Vermögenssteuer Erwerbssteuer .

Gesetz vom 24. IV. 1921.

Kanton Glarus.

Gesetz über die Erhebung von Gemeindesteuern vom 27. V. 1877.

Gesetz betr. die Erhebung von Vermögens-, Kopf- und Haushaltungssteuern für Kirchenzwecke vom 27. V. 1877.

Gesetz betr. die Erhebung von Vermögens- und Kopfsteuern für Schulzwecke vom 27. V. 1877.

-Haushaltungssteuer .

Vermögenssteuer . .

Kanton Zug.

Vermögenssteuer .

Erwerbssteuer. . .

Patentsteuer . . .

Haushaltungssteuer

.

.

.

.

Gesetz betr. das Gemeindewesen vom 20. XII. 1876.

Kirchensteuer. . . .

Gesetz betr. Steuerberechtigung der Kirchgemeinden des Kantons Zug vom 12. XI. 1908.

Canton de Fribourg.

Impôt sur la fortune Impôt sur le produit du travail . . .

Impôt sur le capital et le bénéfice des sociétés anonymes et des sociétés coopératives ·Contribution immobilière Impôt sur les bénéfices immobiliers .

Loi sur les impôts communaux et paroissiaux du 7 mai 1926.

80 Steuerarten.

Einkommenssteuer Vermögenssteuer .

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Soloihurn.

Gesetz .über die Organisation desGemeindewesens vom 28. X. 1871.

Kanton Basel-Stadt.

Einkommenssteuer Vermögenssteuer Mehrwertsteuer auf Liegenschaften (wird als Einkommensteuer erhoben) Liegenschaftssteuer Gebäudesteuer Kirchensteuer

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer.

| \ Steuerreglement für die Einwohner| gemeinde Bienen vom 8. VT. 1923.

) Steuerreglement der Einwohnerge: . . < meinde Bettingen vom 2. II. 1910.

Steuerordnung der evangelisch-reforl mierten Kircngemeinde vom 14. XI.

| 1923.

Kanton Basel-Land.

Gemeindegesetz vom 14. III. 1881 §§ 137--153.

Gesetz vom 20. VIII. 1928.

Kanton

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer Kapitalsteuer. . .

Ertragssteuer . . .

Schaffhausen.

Gesetz über die direkten Steuern vom 26. VIII. 1919/25. V. 1927.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer

Steuergesetz vom. 25. IV. 1897.

Kanton Appenzell I.-Rh.

Vermögenssteuer . .

Erwerbssteuer . . .

Grundstücksteuer . .

Vermögenssteuer .

Einkommenssteuer

Steuergesetz vom 12. X. 1919/ 27. IV.

1924.

Kanton St. Gallen.

Gesetz betr. das Steuerwesen der Gemeinden v. 17. XI. 1858.

81 Gesetzliche Grundlagen.

Steuerarten.

Kanton Graubünden.

Vermögenssteuer Erwerbssteuer Grundsteuer eventuell noch andere Steuern auf Vermögen und Erwerb

Vermögenssteuer . .

Erwerbssteuer . . .

Vermögenssteuer . .

Einkommenssteuer .

Imposta sulla sostanza Imposta sulla rendita .

(Die bündnerischen Gemeinden besitzen eine eigene Steuerhoheit).

Kanton Aargau.

Gesetz über die Verwendung der Gemeindegüter und Gemeindesteuern vom 30. XI. 1866.

Gesetz betr. Steuererleichterungen und Steuerzuschläge vom 18. II.

1925.

Kanton Thurgau.

Gesetz betreffend das Steuerwesen vom 15. II. 1898.

Cantone Ticino.

Legge tributaria del Cantone Ticino dell' 11. XII. 1907 colle modificazioni susseguenti.

Canton de Vaud.

Impôt sur la fortune Impôt sur le produit du travail .

Impôt foncier Impôt sur les loyers Taxe des étrangers ,

Loi sur les impositions communalesdu 19. V. 1925/14. II. 1928.

Canton du Valais.

Impôt sur le capital et le revenu .

Impôt sur l'industrie

Loi des finances du 10. XI. 1903. Loi du 29. XI. 1886/14. XI. 1922 sur la répartition des charges municipales et des travaux publics dans les communes.

:82

Gesetzliche Grundlagen.

Steuerarten.

Canton de Neuchâtel.

Impôt sur la fortune Impôt sur les ressources Impôt sur le. revenu brut ou la valeur locative des immeubles Impôt sur la valeur du loyer ou du fermage

Loi sur les impositions municipales du 29. X. 1885 avec les modifications subséquentes. Décret du 20. XI.

1917 portant revision des articles 1--4 de la loi sur les impositions municipales du 29. X. 1885.

Canton de Genève.

Impôt sur le revenu Impôt sur la fortune Impôt sur le bénéfice Impôt sur le capital '.Taxe professionnelle fixe sur les commerces, industries et professions . .

Loi sur les contributions publiques du 24. III. 1923/24. XII. 1924/9. III.

1927/4. V. 1927/lcr XII. 1928.

83

Steuerkatalog B.

I. Erbschafts- und Scheukungssteuern der Kantone.

Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Zürich.

Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom Erbschafts- und Schenkungssteuer 20. II. 1870.

Kanton Bern.

Gesetz über die Erbschafts- und Erbschafts- und Schenkungssteuer , Schenkungssteuer vom 6. IV. 1919.

Erbschaftssteuer.

Kanton Luzern.

Gesetz betr. die Erbschaftssteuern vom 27. V. 1908/28. VII. 1919.

Kanton Uri.

Gesetz über die Erbschafts- und Erbschafts- und Schenkungssteuer Schenkungssteuer vom 2. V. 1926.

Kanton Schwyz.

Kanton Obwalden.

Kanton Nidwaiden.

Armengesetz vom 25. IV. 1912/30. IV.

Erbschafts- und Vermächtnissteuer .

1916.

Kanton Glarus.

Gesetz über das Landessteuerwesen des Kantons Glarus vom 1. V. 1904/ Erbschafts- und Schenkungssteuer 5. V. 1918/11. V. 1919/2. V. 1920/ 4. V. 1930.

84 Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Zug.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gesetz betr. teilweise Abänderung des Gesetzes über die Bestreitung der Staatsauslagen vom 28. XII. 1896/ 17. XI 1921.

Canton de Fribourg.

Droits sur les successions et sur les donations

Loi sur les droits d'enregistrement du 8. III1882/11. V. 1886/28. XII. 1916.

Kanton Solothurn.

Erbschafts- und Schenkungssteuern .

Gesetz betr. die Erbsehaftssteuer vom 13. XII. 1848. (Neuredaktion 1922.)

Gesetz betr. die Handänderungsgebühr von Vermögen in toter Hand vom 24. XII. 1856.

Kanton Basel-Stadt.

Gesetz betr. die direkten Steuern vom 6. IV. 1922.

Erbschaftssteuern .

Kanton Basel-Land.

Erbschafts- und Schenkungssteuer Kanton Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. II. 1920.

Schaffhaiisen.

Erbsehaf tssteuergesetz für den Kanton Schaffhausen vom 19. IX. 1910.

Kanton Appenzell A.-Eli.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gesetz betr. die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer vom 30. IV. 1922.

Kanton Appenzell I.-Rh. · Erbschafts- und Scbenkungssteuer .

Steuergesetz vom 12. X. 1919.

85 Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton St. Gallen.

Gesetz über die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer jErbschafts- und Schenkungssteuern .

vom 17. V. 1911.

Nachtragsgesetz vom 15. V. 1924.

Kanton Graubünden.

Nachlassgebühr auf Erbschaften und Steuergesetz für den Kanton Graubünden vom 23. VI. 1918.

Schenkungen Kanton Aargau.

Gesetz betr. die Erbschafts- und Erbschafts- und Schenkungssteuer Schenkungssteuer vom 16. II. 1922.

Kanton Thurgau.

^Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gesetz betr. die Handänderungs- und Stempelgebühr vom 23. V. 1850.

Cantone Ticino.

Imposta sulle successioni e donazioni

Legge sulle tasse di successione del 6. XII. 1917/16. XII. 1919.

Canton de Vaud.

Droits sur les successions et sur les donations

Loi sur la perception du droit de mutation du 27. XII. 1911/1« XII. 1919.

Loi annuelle sur l'impôt du 27. XI.

1928.

Canton de Valais.

Droits sur les successions et sur les donations

Loi sur le timbre du 18. III. 1875 et lois additionnelles du 25. V. 1878 et du 13. XI. 1908.

Canton de Neuchâtel.

.Droits sur les successions: a. sur les parts héréditaires , b. sur la masse successorale .

Loi concernant la perception d'un droit sur les successions et sur les donations entre vifs du 21. V. 1912.

86

Steuerarten.

.

Gesetzliche Grundlagen.

Canton de Neuchâtel.

Loi concernant l'application de l'art534 du Code civil suisse et la perception d'un émolument, en cas dedévolution d'hérédité du 10. XL 1920.

Droits sur les donations

Canton de Genève.

Droits sur les successions et sur les 1 Loi sur les contributions publiques du donations ) 24. III. 1923/24. XII. 1924.

II. Erbschafts- und Schenkungssteuern der Bezirke und Gemeinden» Kanton Zürich.

Kanton Bern.

Kanton Luzern.

Erbschaftssteuer (Deszendentensteuer

Steuergesetz vom 28. Juli 1919.

Kanton Uri.

Kanton Schwyz.

Kanton Obwalden.

Kanton Nidwaiden.

Ì

Gesetz betr. Abänderung des § 80des Armengesetzes vom 28.IV. 1912,.

vom 30. IV. 1916.

ST Steuerarten.

Gesetzliche Grundlagen.

Kanton Glarus.

Kanton Zug.

Canton de Fribourg.

Droit sur les successions et sur les Loi sur les impôts communaux et padonations (Centimes additionnels roissiaux du 2. V. 1922.

. aux droits cantonaux) Kanton Solothurn.

Kanton Basel-Stadt.

Kanton Basel-Land.

Kanton

Schaffha/usen.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Kanton Appenzell I.-Bh.

Kanton St. Gallen.

Kanton Graubünden.

Erbanfall- und Schenkungssteuern

.88

Steuerarten.

Gesetzliehe Grundlagen.

Kanton Aargau.

Kanton Thurgau.

Cantone Ticino.

Canton de Vaud.

I

Loi sur les impositions communales du 19. V. 1925.

(Centimes additionnels aux droits de mutation perçus par l'Etat).

Canton du Valais.

Canton de Neuchâtel.

( Loi concernant la perception d'un .Droits sur les successions et donations ·!

droit sur les successions et sur les ( donations entre vifs du 21. V. 1912.

Canton de Genève.

89

Verhandlungsprotokoll.

Die Schweizerische Delegation, bestehend aus: Herrn Dr. Hermann Rüfenacht, ausserordentlichem' Gesandten und bevollmächtigtem Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Berlin; Herrn Hans Blau, Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung; Herrn Dr. Adolf Streuli, Begierungsrat, Vorsteher der Finanzdirektion des Kantons Zürich; Herrn Emil Keller, Begierungsrat, Vorsteher der Finanzdirektion des Kantons Aargau, und Herrn Dr. Peter Anton Feldscher, Sektion.schef im Eidgenössischen Politischen Departement ; und die Deutsche Delegation, bestehend aus: Herrn Dr. Artur Zarden, Ministerialdirektor im Beichsfinanzministerium ; Herrn Dr. Georg Martius, Vortragendem Legationsrat im Auswärtigen Amt; Herrn Werner Paasche, Ministerialrat im Beichsfinanzministerium, und Herrn Ludwig Dehl, Oberregierungsrat im Auswärtigen Amt; haben in der Zeit vom 9. bis 15. Juli 1931 in Berlin die Verhandlungen über ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern fortgesetzt und beendet.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens am heutigen Tage gaben beide Delegationen noch folgende übereinstimmende Erklärungen ab: Zu Artikel 3. Die steuerrechtliche Erfassung eines Warenlagers als Betriebsstätte eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates soll für die Vergangenheit nicht erfolgen, sofern und soweit der Steueranspruch nicht schon vor Unterzeichnung des Abkommens auf dem Veranlagungswege geltend gemacht worden ist.

Zum Schlussprotokoll zu Artikel 3, Absatz 3. Diese Bestimmung findet auch im Fall einer Beteiligung an einer G. m. b. H. durch Besitz von Anteilen an ·dieser G. m. b. H. Anwendung.

Berlin, den 15. Juli 1981.

Büfenacht, Blau, Streuli, Keller, Feldscher.

Bandesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

Dr. Zarden, Dr. Martius, Paasche, Dehl.

90

Note des Auswärtigen Amtes an die Schweizerische Gesandtschaft in Berlin.

Nr. V 16272.

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Gesandtschaft zur Kenntnis zu bringen, dass im Anschluss an das heute unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Eeich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern die Eegierungen der vertragschliessenden Länder noch über folgendes übereingekommen sind : A. Die diplomatischen Vertreter jedes der beiden vertragschliessenden Staaten, sowie die den diplomatischen Vertretungen zugewiesenen diplomatischen und anderen Beamten und Angestellten und die im Dienste dieser Vertreter stehenden Personen sind von den direkten persönlichen Steuern im Empfangsstaate befreit. Die Befreiung tritt nicht ein, sofern die genannten Personen Angehörige des Empfangsstaates sind oder soweit sie ausserhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangsstaat einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.

B. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der konsularischen Vertreter sowie der den konsularischen Behörden zugewiesenen Beamten gilt im Deutschen Reiche, solange in der Schweiz die entsprechende steuerliehe Behandlung besteht, die folgende Regelung : Die konsularischen Vertreter sowie die den konsularischen Behörden zugewiesenen konsularischen und anderen Beamten sind, sofern sie Berufsbeamte sind, von,den direkten persönlichen Steuern im Empfangsstaat befreit. Die Befreiung tritt nur ein, sofern die genannten Personen allein die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und soweit sie ausserhalb ihres Amtes oder Dienstes im Empfangsstaate kernen Beruf, kein Gewerbe und keine andere nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.

C. Auf die Angestellten der konsularischen Vertretungen und soweit in den Fällen A und B eine Besteuerung eintritt, findet Artikel 5 des Abkommens über die Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung.

Die Steuerbefreiung zu A und B erstreckt sich in keinem Fall auf die direkten persönlichen Steuern, soweit sie im Hinblick auf die einzelnen Gegenstände der Besteuerung und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu dem Gebiete des Empfangsstaates ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit,.

Wohnsitz und Aufenthalt des Steuerpflichtigen erhoben werden.

91

D. Durch diese Bestimmungen wird das Eecht auf den Genuss etwaiger weitergehender Befreiungen nicht berührt, die kraft der allgemeinen Eegeln des Völkerrechts den diplomatischen und konsularischen Beamten zugestanden worden sind oder künftig zugestanden werden sollten.

Die vorstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem vorerwähnten Abkommen in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1931.

-3ST1

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Deutschland geschlossen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern. (Vom 19. Januar...

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1932

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2779

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