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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

68. Jahrgang.

Bern, den 16. Februar 1916.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 10 Franken im Jahr, 5 .Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 8. Februar 1916.)

Dem an Stelle des zurückgetretenen Herrn Dr. Falck zum britischen Konsul in Luzern ernannten Herrn Walter Cecil S t r o n g e wird das Exequatur erteilt.

Dem zur Leitung des neu errichteten französischen Vizekonsulates in Lausanne berufenen Herrn Lambot de F o u g è r e s , Konsul 2. Klasse, wird das Exequatur erteilt.

Das Arbeitsprogramm des schweizerischen statistischen Bureaus wird für das Jahr 1916 festgesetzt wie folgt: 1. Eidgenössische Volkszählung 1910. Beendigung der Aufarbeitung des Volkszählungsmaterials nach dem Hauptberufe und nach sozialen Schichten. Feststellung der Nebenberufsverhältnisse, Arbeitsort und Wohnort.

2. Schweizerisches Ortschaften Verzeichnis auf Grundlage der Volkszählung von 1910.

3. Die Bewegung der Bevölkerung in der Schweiz. Veröffentlichung der Ergebnisse für 1914. Durchsicht und Bereitstellung des Materials von 1915.

4. Zusammenstellung über die Anerkennung vorehelich geborener Kinder im Jahre 1915.

5. Die gerichtlichen Ehescheidungen und die Scheidungsgründe im Jahre 1915.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

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6. Zusammenstellung der eheschliessenden Mänuer und Frauen, die sich im Eheregister mit einem Kreuz unterschrieben haben (Analphabeten) für die Jahre 1911 bis 1915.

7. Ehe, Geburt und Tod in der schweizerischen Bevölkerung während der zehn Jahre 1901 bis 1910.

1. Teil: Die Eheschliessungen und Ehelösungen. 2. Teil : Die Geburten.

8. Statistisches Jahrbuch, XXIV. Jahrgang 1915.

9. Statistik der Einbürgerungen für die Jahre 1909--1913.

Ausarbeitung des Textteiles.

10. Die Bewegung der Aktiengesellschaften während des Jahres 1915.

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11. Statistik des Finanzhaushaltes des Bundes, der Kantone und der grössern Gemeinden während der Jahre 1900, 1911 und 1913.

12. Sammlung der Angaben zur Statistik der Automobile und Motorfahrzeuge für das Jahr 1916.

13. Statistik der interkantonalen Armenpflege für die Jahre 1911 und 1912. Abschliessende Arbeiten.

14. Schweizerische Viehzählung vom April 1916.

Durchführung der Zählung und Aufarbeitung des Materials.

15. Der Bestand und die Bewegung der Gefängnisbevölkerung im Jahre 1916.

16. Sanitarische Untersuchung der Wehrpflichtigen in den Jahren 1911 und 1912.

Druck der Tabellen von 1911.

Beendigung der Bearbeitung und Druck der Tabellen für 1912.

17. Ärztliche Untersuchung der im Jahre 1915 ins schulpflichtige Alter gelangten Kinder.

18. Sanitarisch-demographisches Wochenbulletin. Mit dem schweizerischen Gesundheitsamte gemeinschaftlich herausgegeben.

19. Herausgabe des Preisbulletins. Halbmonatliche Zusammenstellungen der Preise einer Anzahl wichtiger Lebensmittel und Bedarfsartikel in 32 Ortschaften der Schweiz.

20. Blindenstatistik. Sammlung und Sichtung der eingelangten Fragebogen für eine vom schweizerischen ßlindenverein zu bearbeitende Blindenstatistik.

Der vom Staatsrat des Kantons Wallis am 5. Mai 1914 erlassenen und vom Grossen Rat am 20. Mai 1915 genehmigten Ausführungsverordnung zum kantonalen Fischereigesetz, vom 14. Mai 1915, wird unter einigen Bedingungen redaktioneller Natur die bundesrätliche Genehmigung erteilt.

113 Das vom Grossen Rat des Kantons Neuenburg vorgelegte Dekret vom 15. November 1915 betreffend die im eidgenössischen Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vom 15. Juni 1911 vorgesehenen Streitfälle wird genehmigt.

(Vom 11. Februar 1916.)

Dem Kanton Ob w al den wird an die zu Fr. 125,000 veranschlagten Kosten der Verbauungsarbeiten an der Kleinen Schlieren bei Alpnach ein Bundesbeitrag von 40 °/o, oder höchstens Fr. 50,000, zugesichert.

Dem schlagten Valére in Fr. 7800,

Kanton W al lis wird an die zu Fr. 26,000 veranKosten der Wiederherstellungsarbeiten am Schlosse Sitten ein Bundesbeitrag von 30 °/o, oder höchstens zugesichert.

Herr Benjamin R e c o r d o n , Professor der Baukonstruktionslehre an der eidg. technischen Hochschule in Zürich, wird gemäss seinem Ansuchen und mit dem Ausdrucke des Dankes für die geleisteten Dienste auf den 30. September 1916 in den Ruhestand versetzt.

Als Subdirektor der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird gewählt : Herr Karl B e l l , von Kriens, zurzeit Direktor des VII. Postkreises in Luzern.

"Wahlen.

(Vom 8. Februar 1916.)

Militär département.

Abteilung Landestopographie.

Topographen II. Klasse : Dübi, Hans, von Bern, und Coulin, Horace, bisher Ingenieur-Geodät, resp. Topograph III. Klasse der genannten Sektion.

Ingenieur-Geodät IH. Klasse der Sektion für Geodäsie : Bähler, Charles, von Blumenstein, bisher provisorischer Angestellter dieser Sektion« .

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Topograph III. Klasse : Schwarz, Ernst, von Zürich, bisher provisorischer Topograph.

Finanz- und Zolldepartement.

Amt für Mass und Gewicht.

Technischer Gehülfe : Dettwyler, von Langenbruck, bisher provisorischer Inhaber der Stelle.

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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ausfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz (Packkisten, Packfässer u. dgl.) der Nr. 248 des Zolltarifs.

Mit Bezug auf die Ausfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz (Nr. 248 des Zolltarifs) sind folgende Bestimmungen erlassen worden : Die Ausfuhr von leerem Verpackungsmaterial aus Holz (Nr. 248 des Zolltarifs) ist bis auf weiteres untersagt.

Sofern indessen der Nachweis erbracht wird, dass das Verpackungsmaterial zum Füllen ins Ausland ausgeht und innerhalb bestimmter Frist gefüllt zurückkehrt, so wird die Ausfuhr von solchem Verpackungsmaterial vom Austrittszollamt nicht beanstandet. Eine spezielle Ausfuhrbewilligung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Das Verpackungsmaterial wird bei der Ausfuhr zollvormerklich abgefertigt, unter Ansetzung einer angemessenen, kurzen Frist für die Wiedereinfuhr, die in der Regel drei Monate beträgt. Wenn nach Ablauf der Freipassfrist die Wiedereinfuhr nicht stattgefunden hat, so wird, gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 18. September 1914 und 30. Dezember 1915 betreffend Ausfuhrverbote, gegen den Versender strafrechtlich vorgegangen.

Für fremdes leeres Verpackungsmaterial aus Holz (Nr. 248 des Zolltarifs), das angeblich gefüllt einging und leer wieder ausgehen soll, wird die Ausfuhr nur dann gestattet, wenn nachgewiesen wird, dass es sich tatsächlich um gefüllt eingegangenes und leer ausgehendes fremdes Verpackungsmaterial handelt. Zu

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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Jahr

1916

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1916

Date Data Seite

111-114

Page Pagina Ref. No

10 025 968

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