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2798 Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. Februar 1982).

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr ist der Bundesversammlung von den getroffenen Anordnungen in ihrer nächsten Tagung Kenntnis zu geben; sie entscheidetauf Grund des Berichtes der Zolltarifkommissionen darüber, ob die Massnahmen weiter in Kraft bleiben oder ergänzt oder abgeändert werden sollen..

Wir beehren uns, Ihnen in Ausführung dieser Bestimmung nachstehenden Bericht zu übermitteln: I. Nach Art. 2 des oben erwähnten Bundesbeschlusses soll der Bundesrat, bevor er Massnahmen im Sinne der Einfuhrbeschränkung trifft, eine Kommission anhören, in der die wichtigsten Wirtschaftsgruppen vertreten sind. Als Kommission in diesem Sinne haben wir die seit Jahren bestehende Zolltarif-Expertenkommission bezeichnet. In dieser Kommission sind alle wichtigern Wirtschaftsgruppen berücksichtigt. Neben Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft ist insbesondere auch die Arbeiter-, Angestelltenund Konsumentenschaft gebührend vertreten.

II. Mit Datum vom 1. Februar 1982 erliess der Bundesrat sodann die beigedruckte Verordnung über die Beschränkung der Einfuhr (Beilage 1).

Da sie sich im wesentlichen an die frühere, gleichartige Verordnung vom 14. März 1921 anlehnt, haben wir dazu nur ganz wenige Bemerkungen zu machen. Die in Art. 3 vorgesehene Sektion für Einfuhr ist errichtet worden, und hat ihren Betrieb auf Anfang Februar 1982 aufgenommen. Als Chef Wurde gewählt Herr Eduard Drexler, von Petit-Saconnex und Hochdorf, bisher Zollinspektor bei der Oberzolldirektion. Bezüglich der Gebühren.

(Art. 4) wurde streng darauf gehalten, dass sie niedrig und in einem Ausmasse gehalten werden, dass .sie zur Deckung der durch den Vollzug der Einfuhrbeschränkungen erwachsenden Kosten ausreichen. In der Mehrzahl der Fälle-

502

bleiben dieselben im Kahmen von weniger als l % des Durchschnittseinfuhrwertes. Hinsichtlich der notwendigen Strafbestimmungen kommt der bezügliche Abschnitt des revidierten Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zur Anwendung. Im weitern, sieht Art. 6 die Möglichkeit vor, Personen, die wegen Widerhandlung gegen die Einfuhrbeschränkungen bestraft worden sind, auf bestimmte Zeit von der Erteilung von Bewilligungen auszuschliessen.

III. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 èrliess der Bundesrat gemäss Antrag der eingangs erwähnten begutachtenden Kommission den als Beilage Nr. 2 folgenden Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 1932 betreffend die Beschränkung der Wareneinfuhr.

1. Durch diesen Beschluss sollen vorderhand namentlich diejenigen Warengruppen erfasst werden, bei denen der Erlass von Schutzmassnahmen ganz besonders dringlich erschien. Es sind dies fast durchwegs Waren, für welche bereits in den Handelsvertragsverhandlungen des vergangenen Jahres ein vermehrter. Schutz angestrebt war. Es handelt sich dabei insbesondere um ·die folgenden Warengruppen: Holz, Möbel, Seide, Wirkwaren und Konfektion.

Es darf besonders hervorgehoben werden, dass eine eingehende Prüfung durch ·die Expertenkommission vorausgegangen ist, wobei für zahlreiche Artikel ·die gestellten Begehren abgelehnt, worden sind. Entsprechend unsern Ausführungen in unserer Botschaft vom 14. Dezember 1931 haben wir überall das System der sogenannten Zollkontingente gewählt. Der Bundesrat verzichtet damit auf den Erlass eigentlicher Einfuhrbeschränkungen. Die Einfuhr der betroffenen Waren wird, selbst wenn sie bestimmte Mengen überschreitet, nicht einfach verboten. Das Wesen der Zollkontingente besteht nämlich darin, dass die Einfuhr zu den Ansätzen des heutigen Gebrauchstarifes nur im Eahmen bestimmter Mengen, also Kontingente, zugelassen wird, während für die diese Kontingente übersteigende Menge die im Bundesratsbeschluss festgesetzten höhern Zölle zu erlegen sind. Diese mussten naturgemäss derart festgesetzt werden, dass sie stark einfuhrhemmend wirken. Wurde anfänglich mit der Möglichkeit gerechnet, für dieses System der Zollkontingente von einem eigentlichen Bewilligungsverfahren abzusehen, sind wir nun mit der einstimmigen Expertenkommission zur Überzeugung gelangt, dass dies grosse Ungerechtigkeiten
und Unzukömmlichkeiten nach sich ziehen müsste (vgl.

insbesondere auch die Erfahrungen in Frankreich). Es hat sich eben gezeigt, dass die vorgesehenen Kontingente sofort durch unverantwortliche Importeure und Gelegenheitshändler in einem Ausmasse ausgenützt wurden, dass der ordentliche Importeur dann für seine normale Einfuhr nicht mehr im Eahmen der Kontingente Platz fand.

Diese einschränkende Zollmassnahme erweist sich mit Bezug auf Länder, deren Einfuhr in die Schweiz keinen bedrohlichen Charakter angenommen hat, nicht als unbedingt notwendig. Um dem Handel keine nicht absolut erforderlichen Hemmnisse aufzuerlegen, ist deshalb die praktische Durchführung der Zollkontingente für die einzelnen Waren auf bestimmte Länder

503 eingeschränkt worden, wobei durch das Volkswirtschaftsdepartement mit Genehmigung des Bundesrates für diese Waren die Kontingente länderweise festgesetzt worden sind. Die Einfuhr der in der Verfügung des Departementes nicht genannten Waren und aus den in ihr nicht genannten Ländern bleibt also bis auf weiteres von allen Einschränkungsmassnahmen unberührt. Sie wird aber von den Zollorganen überwacht. Denn, wenn der Import aus gewissen Ländern eingeschränkt wird, so soll dies im Interesse der schweizerischen Produktion geschehen, und es wäre nicht angängig, dass lediglich eine Änderung im ausländischen Lieferanten Platz greifen würde, d.h., dass andere ausländische Staaten an die Stelle derjenigen treten könnten, deren Einfuhr eingeschränkt wird, ohne dass der schweizerische Produzent vermehrte Arbeit bekäme. Der Bundesrat muss sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt eine spätere Ausdehnung seiner Verfügungen vorbehalten.

Bei der Festsetzung der für die einzelnen Waren und Länder zu normalen Zöllen zugelassenen Einfuhrmengen (Kontingente) konnten die Expertenkommission und der Bundesrat in der Mehrzahl der Fälle nicht nach einheitlichen Eichtlinien und schematisch vorgehen. Zu berücksichtigen war, ob und wie weit bestimmte Ansätze des heutigen Gebrauchstarif es gegenüber bestimmten Ländern vertraglich festgelegt sind, ob und wie weit diese Länder solche Abmachungen gegenüber der Schweiz respektieren, in welchem Masse schweizerische Konsumenteninteressen berührt werden, und schliesslich musste auch der Grad der Schutzbedürftigkeit der schweizerischen Produktion von Bedeutung sein. Die Kontingente bilden eine interne Weisung an die Sektion für Einfuhr. Sie wurden aber auch den hauptsächlich interessierten Einfuhrstaaten zur Kenntnis gebracht. Es handelt sich um Jahresmengen, die je nach den Bedürfnissen des Saisonverkehrs in Kontingente für die einzelnen Monate oder für mehrere Monate zusammen aufgeteilt werden.

2. Die festgesetzten Kontingente sind das Resultat einer sorgfältigen Abklärung aller in Betracht fallenden Faktoren und stellen den einstimmigen Antrag der Expertenkommission dar. Da für die Schweiz die Notwendigkeit besteht, mit ihren Einfuhrbeschränkungen in gewissem Sinne auch handelspolitische Zwecke zu verfolgen, erscheint es selbstverständlich, dass die eingeräumten Kontingente
im einzelnen nicht unveränderlich sind. Es soll dem Bundesrat die Möglichkeit bleiben, gegenüber Staaten, die unsern Export entsprechend behandeln, ein Entgegenkommen zeigen zu können. Gerade diese handelspolitische Seite unserer Einfuhrbeschränkungen darf bei der Beurteilung der Massnahme nicht ausser acht gelassen werden.

3. Im nachstehenden soll an einzelnen Warengruppen gezeigt werden, in welch anormaler Weise unser Land mit ausländischen Waren überschwemmt wurde. Es kamen zum Import in q: Pos. 230 Nadelrundholz » 237 Nadelholzbretter » 260 Möbel, glatt, andere als rohe . . . .

1927

1931

1,202,078 592,000 2,316

2,076,000 982,000 6,700

504 Pos. 264a Möbel, geschnitzt etc » 266 » gepolstert » 267 » » mit Überzug aus Sammet etc » 878 Decken ohne Näharbeit » 879 » mit » » 447b Waren aus Seide » 482b Bodenteppiche » 580 Leibwäsche: Hemden » 541 Strümpfe aus Seide » 548 Kleidungsstücke aus Wolle » 549 » » Baumwolle . .

» 550 afb » » Seide

1927

1931

2,455 829

5,884 674

504 1,638 417 4,280 7,866 275 898 2,818 528 362

887 2,006 622 9,817 11,758 581 655 3,559 782 564

Zu dieser ungewöhnlichen Einfuhrzunahme kam im Monat Januar 1982 ein weiterer sehr starker Warenzudrang. Nach unsem Erhebungen betrug nämlich diese Einfuhr bei zahlreichen Positionen ein Vielfaches der von uns vorgesehenen Monatskontingente.

4. Es ist nicht leicht, zahlenmässig festzustellen, in welchem Umfang durch die getroffenen Massnahmen die schweizerische Produktion einen erhöhten Schutz erfährt. Gestützt auf die vorgenommenen Schätzungen kann aber angenommen werden, dass die neuen Kontingentierungsmassnahmen schweizerische Produktionsstätten mit ungefähr 65,000 Arbeitskräften erfassen.

5. Und nun noch einige Ausführungen zur Preisfrage. Nach den wiederholten Erklärungen des Vertreters des Bundesrates dürfen die beschlossenen Massnahmen nicht preisverteuernd wirken- Eine gewisse Ausnahme machen Waren, deren Preise in der letzten Zeit derart ausserordentlich gesunken sind, dass eine gewisse Korrektur im Interesse der Wirtschaft ist. Übrigens liegen von den geschützten und organisierten Wirtschaftsgruppen schriftliche Erklärungen vor, dass im allgemeinen Preiserhöhungen nicht erfolgen werden.

Ja, wir gehen noch einen Schritt weiter, wo die Verhältnisse es rechtfertigen und ermöglichen, soll der Preisabbau weitergeführt werden. Was einzig und allein durch die Kontingentierung verhindert werden soll, ist ein Zusammensturz der Preise. Wir werden dieser äusserst wichtigen Frage unsere ganz spezielle Aufmerksamkeit widmen und haben einstweilen den volkswirtschaftlichen Experten für Preisfragen im Volkswirtschaftsdepartement mit der Überwachung beauftragt. Die Preiskontrolle ist nicht einfach. Bei der grossen Anzahl der in Betracht fallenden Waren, die zudem qualitativ oft in kurzer Zeit wechseln, ist es nicht möglich, alle Warenpreise zu verfolgen. Es genügt indessen, bestimmte Warentypen, die von grosser Bedeutung sind, in ihrer Preisentwicklung festzuhalten. Für diese Warentypen wird der Preisstand bei Inkrafttreten der Einfuhrregelung festgestellt und durch periodische Preismeldungen weiter verfolgt. Diese Preismeldungen werden systematisch ver-

505 arbeitet, aber auch durch fachmännische Stichproben auf ihre Bichtigkeit nachgeprüft. Auf Grund der so kontrollierten Mengen geht dann die Berichterstattung an das Departement vor sich. Es ist darauf hinzuweisen, dass überdies bei Preissteigerungen seitens des Handels bzw. der Konsumenten Beklamationen eintreten würden, deren Nachprüfung das Kontrollsystem natürlich ergänzen müsste. -- Die Preiskontrolle kann sich im allgemeinen nicht auf den Kleinhandel ausdehnen, sondern muss sich auf die Produzentenbzw. Grosshandelspreise beschränken mit Ausnahme jener Fälle, in denen Grosshandel bzw. Produktion und Kleinhandel in einer Hand vereinigt sind.

Eine allgemeine Ausdehnung der Preiskontrolle auf den Kleinhandel müsste die sehr schwierige Frage der Zwischenhandelsspanne aufwerfen und das Kontrollsystem so komplizieren, dass es entweder unwirksam würde oder nur durch einen sehr grossen Apparat bewältigt werden könnte".

Für den gegenwärtigen Bericht können natürlich noch keine zahlenmässigen Angaben gemacht werden, weil sich die Massnahmen noch gar nicht auswirken konnten. Im nächsten Berichte werden wir Ihnen über die eingeleiteten Erhebungen ausführliche Mitteilungen machen.

IV. Im Momente des Abschlusses des vorliegenden Berichtes erscheint der Bundesratsbeschluss Nr. 2 über die Beschränkung der Einfuhr vom 26. Februar. Zur Begründung verweisen wir auf die in diesem Bericht gemachten allgemeinen Ausführungen, ferner verweisen wir auf den Beschluss selbst, der als Beilage Nr. 8 hier beigeheftet ist. Er beschlägt im wesentlichen die folgenden Warengruppen: Lederwaren und Schuhe, einige Papiersorten und die Zellulose, Fensterglas und Glaswaren; Metallwaren (wie namentlich Schlosser- und Spenglerwaren, auch Emailwaren, Eisenmöbel, Messerschmiedwaren, Kupfer- und Nickelwaren), landwirtschaftliche Werkzeuge, Geräte und Maschinen. In diesen Artikeln liegen grosse Einfuhren zu sehr tiefen Preisen vor. Die Produktionsinteressen der Schweiz sind auch hier sehr bedeutende, und die Produzenten verlangten dringend nach Schutz, ohne dass die Preise infolge der Einfuhrkontingentierung erhöht würden. Die hier in Frage stehenden Gruppen umfassen gegen 50,000 Beschäftigte; diesem Umstände müssen wir zum Schutze unseres Arbeitsmarktes Eechnung tragen.

Die nachfolgenden Ziffern (in q) veranschaulichen auch hier die ganz anormale Einfuhrentwicklung : 1927

q 86

Eier

193/201 Schuhe 290 291 806e

Zellulose, ungebleicht » gebleicht Papiere mit gepressten und geprägten Dessins

109,947 Paar 2,188,000

q

55,548 40,699 6,714

1931

q 156,515 Paar 8,872,000

q

121,140 72,764 18,569

506 1927

307c 7816 7836 7846 7886 7896 790 810 824 827 834 836 861

Pergament- und Pergaminpapier Kochherde Eisenmöbel, roh » andere Waren aus Blech etc., verzinnt usw. . . .

» » » » bemalt usw » » » » emailliert Messerschmiedwaren Kabel ohne Bleimantel » mit Garn oder Seide umsponnen · .

Kupferwaren, abgedreht , » vernickelt etc Waren aus Nickel

q.

.

8,846 8,562 855 2,691 8,859 7,584 2,024 1,440 943 789 1,872 4,897 898

1931

q

7,850 11,401 780 6,762 11,150 9,270 2,583 1,811 1,295 1,490 3,584 6,798 1,996

Besonders erwähnen möchten wir, dass es bei diesem Beschluss nicht mehr durchwegs gelungen ist, mit blossen Zollkontingenten auszukommen. Speziell für die Fälle, wo nicht die ganzen Tarifpositionen, sondern nur einzelne darunter fallende Waren erfasst werden, glauben wir mit der Expertenkommission zum System der eigentlichen Einfuhrbeschränkungen Zuflucht nehmen zu müssen.

Nur dadurch erscheint es möglich, wichtigen Artikeln, die aber zusammen mit andern nicht zu schützenden Artikeln in einer gemeinsamen Zollposition untergebracht sind, einen vermehrten Schutz zu verschaffen. Schliesslich bemerken wir noch, dass auch für vereinzelte andere Artikel (Glas, Zellulose und Eier) mit Eücksicht auf die speziellen Verhältnisse, nicht Zollkontingente, sondern Einfuhrbeschränkungen beschlossen wurden.

Von den sämtlichen, in diesem zweiten Beschluss aufgeführten Waren dürften namentlich Schuhe und Eier von allgemeiner Bedeutung sein.

Über die Schwierigkeiten unserer Schuhindustrie haben wir uns bereits wiederholt bei anderer Gelegenheit ausgesprochen. Der Schutz durch blosse Zölle hat versagt, und es wird der Inlandsmarkt erneut durch ausländische Waren in einem Momente überschwemmt, in dem der Export auf ein Minimum beschränkt ist und noch weiter Schaden zu leiden droht. Es kann keine Bede ·davon sein, diese blühende Industrie ungeschützt ihrem Schicksal zu überlassen und die Arbeiter brotlos zu machen. Eine Intervention ist um so gerechtfertigter, als die Preise der Schuhe sehr stark zurückgegangen sind. Mit der Beschränkung der Einfuhr, die hier durch Zollkontingente erfolgt, werden die erhöhten Zölle wieder angemessen reduziert, und es wird die Beschränkung daher um so weniger verteuernd wirken. Die Schuhe sind im übrigen im Preise bedeutend gesunken. Wir geben nachfolgend in einer Tabelle die Preisentwicklung wieder.

507 KinderKinderTotal schuhe schuhe Schuhe Nr. 30--35 Nr. 26--29 Herbst Herbst Herbst Herbst Herbst 1914 1928 1914 1928 1914 1928 19Ì4 1928 1914 1928 =100 =100 =100 =100 =100 =100 =100 =10C =100 =10t Männerschuhe

Herbst 1928 .

Frühjahr 1929 Herbst 1929 .

Frühjahr 1930 Herbst 1930 .

Frühjahr 1931 Herbst 1931 .

.

.

.

.

.

.



184 181 173 167 161 151 143

100 98 94 91 88 82 78 -22%

Frauenschuhe

186 183 174 167 161 150 140

100 98 94 90 87 81 75 -25%

189 186 178 173 167 157 148

100 180 100 98 177 98 94 168 93 92 163 91 88 158 88 83 148 82 78 139 77 -22% -23%

185 182 174 168 162 151 143

100 98 94 91 88 82 77 -23%

Bückgang des Schubindexes seit 1928: --23%.

Diese verglichenen Preise verstehen sich für Schuhe gleichbleibender Qualität. Unter Berücksichtigung der Verbrauchsanpassung, die seit 1928 ·eingetreten ist, ergeben sich Preisabschläge bis zu 40 %.

Detailpreise von typischen Artikeln Schuhe in den Jahren 1929--1932.

Genre Mann, Bottinen, geschraubt, Bindbox Frauen, Rahmen, schwarz Chevreau trotteur Frauen, M. G., leichte Fantasietypen Töchter/Knaben, Rindbox-Bottinen : 27/29 30/35 36/39 Kinderhalbschuhe, Box calf coul.: 22/26 27/29

1929

1930

1931

1932

Abschlag

24.50

19.50

15.80

14.80

-40%

27.50 19.50

24.80 17.50

21.80 15.80

19.80 13.80

-28% -29%

16.50 19.50 24.50

14.80 16.80 19.80

12.80 14.80 17.50

10.80 12.80 15.80

-35% -34% -36%

13.80 12.80 9.80 8.80 -36% 15.80 14.80 11.80 10.80 -32% Von weiterem allgemeinem Interesse ist namentlich auch die Einfuhrbeschränkung für Eier. Die Eierproduktion ist ein sehr wichtiger Verdienst.zweig nicht nur der Landwirtschaft, sondern von Tausenden von kleinen Leuten, die sich auf diesem Wege selbst versorgen, teils sich noch einen Nebenverdienst verschaffen. Vielen von diesen Produzenten, wie Arbeitern und Angestellten, die ganz oder teilweise arbeitslos sind, bietet die Geflügelhaltung eine bescheidene Beschäftigungsmöglichkeit und einen kleinen Verdienst. Da die Eiereinfuhr in vielen Staaten erschwert ist, wird die Schweiz, wenn nicht ·ein besonderer Schutz eingeführt wird, mit Eiern derart überschwemmt, ·dass Schweizer Eier unverkäuflich würden und viele Geflügelhalter ihren Beitrieb aufgeben müssten. Nicht nur unter dem Gesichtspunkte unserer Handels-

508

bilanz, sondern auch dem der Bewahrung unseres hochwertigen Gef lügelbestande» vor Massenabschlachtungen waren daher besondere Massnahmen notwendigGrosshandelspreise îiir inländische und ausländische Eier per 100 Stück.

(Ab Produzent bzw. franko verzollt Grenze.)

Eier

1929: Januar Februar März April Mai Juni Juli . August September Oktober November Dezember 1980: Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1981: Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1932: Januar

Zellpunkt (Monatsende)

inländische p

ausländische -pr

,

27.50 24.50 16.-- 16.-- 15.50 17.50 18.50 19.-- 21.-- 24.-- 26.-- 27.50 19.-- 16.25 16.-- 14.50 14.50 14.70 15.80 16.70 19.50 21.-- 22.-- 18.-- 17.-- 16.-- 13.-- 13.-- 12.-- 18.-- 18.50 15.-- 17.-- 18.-- 20.-- 18.-- 14.--

18.83 21.-- 18.78 12.80 12.80 18.48 18.72 14.2& 16.10 17.20 17.95 17.20 18.47 11.2» 10.50 10.0& 10.5» 10.7011.90 12.35 15.53 16.-- 15.65 14.85 12.25 10.789.55 9.25 8.58.

9.45 9.80 10.85 11.50 13.58 12.85 11.68 9.50

; ....

·

509 Man berechnet die Produktionskosten eines Eies auf ungefähr 14--15 Bp.

Wie aus dieser Tabelle ersichtlich ist, sind die heutigen Absatzpreise von Inlandeiern bereits auf dem Produktionskostenpreis angelangt, wenn nicht «chon darunter gesunken. Die Preise der ausländischen Eier, die fortwährend noch tiefer sinkende Tendenz aufweisen, verunmöglichen die Weiterführung der Eierproduktion in der Schweiz auf einer Basis, welche den ProduktionsJcosten auch nur etwelchermassen entspricht.

Wir wollten nicht zu einer Erhöhung des Eierzolles schreiten, der sich für die Konsumenten zweifellos preisverteuernd ausgewirkt hätte. Es soll auch in Zukunft ein Viertel bis ein Drittel unseres Eierbedarfes durch die Einfuhr gedeckt werden, die zugleich preisregulierend wirkt. So sind die Interessen der Konsumenten geschützt und die der Produzenten werden durch die Abwehr anormal hoher Importe und ruinöser Preise gewahrt. Die Interessenten verlangten eine Einfuhrbeschränkung vor allem für den Zeitraum vom 15. Februar bis 30. Juni, wobei für diese Monate eine scharfe Handhabung postuliert worden ist. Wir hielten dafür, dass mit einer Anwendung der Kontingentierung während des ganzen Jahres und einer entsprechend largeren Handhabung Konsumenten und Produzenten besser gedient ist.

*

*

* die allgemeinen Eichtlinien, die für V. Wir glauben, Ihnen mit obigem die getroffenen Massnahmen wegleitend waren, geschildert zu haben. Die Verhältnisse, wie wir sie in unserer Botschaft vom 14. Dezember dargelegt haben, haben sich seither noch verschlechtert. Der Beschäftigungskoeffizient in der Industrie, welcher vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vierteljährlich berechnet wird, zeigt folgende Entwicklung (150= gut; 100 = befriedigend; 50 = schlecht) : 1925

1926

1927

1928

1929

1930

1931

I. Quartal 99 88 100 112 103 99 78 II.

» 95 86 104 113 107 95 84 III.

» 94 89 110 111 108 86 81 IV. ' » 91 96 111 109 100 84 76 Zum erstenmal, seit diese Berechnungen auf Grund der Industrieberichte durchgefühlt werden, ist auf Ende des Jahres der Beschäftigungsgrad so tief gesunken, und die Aussichten haben sich im laufenden Jahre noch mehr verdüstert.

Dementsprechend nimmt auch die Arbeitslosigkeit an Umfang zu. Die Statistik der Arbeitslosenkassen ermittelt folgenden Stand der Arbeitslosigkeit auf Quartalsende: Arbeitslose in Prozent der Mitglieder der Arbeitslosenkassen.

a. gänzlich arbeitslos: 1926 1927 1928

I. Quartal

2,7

2,8

1.9

»

2I4

1.6

III.

»

2,8

IV.

»

5,6

1,, Li 4,o

II

1.7

4,6

1929 1.6 0,7 0,8 4,2

1930 2,8 1.7 2,5

6,,

1931 5,7

8,, 4,o 10a

510

b. teilweise arbeitslos: I. Quartal II.

» · III.

»

1926

1927

1928

1929

1930

2,, 3,7

3,0 1,7

1,0 0,8

1,, 1)0

4,2 5,7

1931

12,6 9,,

4,5

1, 5

1,0

0,9

8,3

11,2

» 4,6 1,7 1,4 3)3 10,4 14)9 Da Ende 1931 rund 410,000 Mitglieder in den Arbeitslosenkassen versichert waren, beläuft sich die Zahl der durch diese Statistik erfassbaren, gänzlich Arbeitslosen auf rund 41,000, jene der Teilarbeitslosen auf rund 60,000, so dass nach diesen Zahlen ungefähr 100,000 Arbeiter und Angestellte in mehr oder weniger hohem Grade von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Dazu kommen noch Arbeiter und Angestellte, die in keiner Arbeitslosenversicherungskasse sind, so dass sieh die Gesamtzahl bedeutend erhöht. Die Zahl der bei den Arbeitsämtern Ende Januar 1932 gemeldeten o f f e n e n Stellen war 28 Prozent niedriger als im Januar des Vorjahres, jene der Stellesuchenden.

115 Prozent höher. In diesen Zahlen drückt sich die bedeutende Verschlechterung des Arbeitsmarktes drastisch aus.

Angesichts dieser Tatsachen halten wir dafür, dass die erlassenen Abwehrmassnahmen einer dringenden Notwendigkeit entsprechen.

Wir beantragen IV.

Ihnen daher, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Februar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen: Verordnung über die Beschränkung der Einfuhr vom 1. Februar 1932.

Bundesrathsbeschlüsse Nrn. l und 2 über die Beschränkung der Einfuhr, mit Verfügungen Nrn. l und 2 des Volkswirtschaftsdepartements.

511

Beilage 1.

Verordnung ·» des Bundesrates über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom I.Februar 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), gestützt auf Art. 142 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen **), beschliesst:

Art. 1.

Mit der Prüfung von Massnahmtn zur Beschränkung der Wareneinfuhr wird das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt. Es stellt dem Bundesrat seine Anträge nach Anhörung der gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 durch den Bundesrat eingesetzten Kommission.

Art. 2.

Der Bundesrat bezeichnet die Waren, deren Einfuhr allgemein oder zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs beschränkt wird, und bestimmt die Art der Beschränkung.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann Ausnahmen verfügen oder die Massnahmen auf Waren aus bestimmten Ländern beschränken sowie für einzelne Waren und Länder Kontingente festsetzen. Solche Verfügungen sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Kontingente sind in der Eegel als Jahreseinfuhrmengen festzusetzen, die auf bestimmte Zeitabschnitte, soweit tunlich auf einzelne Monate, verteilt werden.

Art. 3.

Soweit die Einfuhr im Sinne von Art. 2 nur mit einer besondern Bewilligung zulässig ist, wird die Bewilligung auf Gesuch hin durch die unter der Leitung der Handelsabteilung errichtete Sektion für Einfuhr erteilt.

Dabei sind folgende Grundsätze massgebend: o. die Erteilung der Bewilligung kann vom Umfang der bisherigen Einfuhr des Gesuchstellers und vom Umfang seines Bezuges inländischer Waren abhängig gemacht werden; b. Bewilligungen dürfen nur an Personen oder Firmen erteilt werden, die im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind; *) A. S. 47, 785.

**) A. S. 4-2, 287.

512 e. die Bewilligung ist nicht übertragbar; d. die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen soll in der Hegel drei Monate betragen.

Beschwerden gegen Entscheide der Sektion für Einfuhr werden vom Volkswirtschaftsdepartement beurteilt.

Art. 4.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, für die Erteilung von Bewilligungen Gebühren zu erheben, die derart bemessen werden, dass sie zur Deckung der durch den Vollzug der Einfuhrbeschränkungen erwachsenden Kosten ausreichen. Die Gebühren können, unter Berücksichtigung des Wertes der Waren, nach deren Gewicht oder Stückzahl bemessen werden.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat die von ihm festgesetzten Gebührenansätze dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 5.

Für den Grenzübertritt der Waren, deren Einfuhr im Sinne von Art. 2 beschränkt ist, können bestimmte Zollstellen bezeichnet werden.

Die Zulassung der Waren, deren Einfuhr beschränkt ist, kann, soweit die Durchführung der Beschränkung es notwendig macht, von der Vorlage von Ursprungszeugnissen abhängig gemacht werden.

Art. 6.

Der dritte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (Verletzung von Zollvorschriften) findet Anwendung.

Wer wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr bestraft worden ist, kann durch die Sektion für Einfuhr, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement, für eine bestimmte Zeit von der Erteilung von Bewilligungen ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für die Firmen, deren Organe, Bevollmächtigte oder Angestellte bestraft worden sind.

Art. 7.

Diese Verordnung tritt am 5. Februar 1932 in Kraft.

Soweit nicht ausdrücklich andere Stellen damit betraut werden, sind das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement mit dem Vollzuge beauftragt. In wichtigen Fällen ist vor Erlass von Massnahmen, soweit tunlich, die in Art. l genannte Kommission anzuhören.

Bern, den I.Februar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

513 Beilage 2.

Bundesratsbeschluss Nr. l über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 30. Januar 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst: Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements die im Rahmen bestimmter Kontingente erteilt wird, zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese ·die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs im Sinne von Artikel l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden.

.

Zollansafz Tarifnummer Warenbezeichnung gemäss Art, 2 cf. Kp.

169 Aufgeschlossene Düngemittel; Superphosphate; Kunstper q dünger, offen in Säcken, Pässern, etc 2.-- Bau- und Nutzholz: -- roh: 230 -- -- Nadelholz 2,-- -- mit der Axt besehlagen (roh bebauen): 232 -- ' -- Nadelholz 2.-- ·-- in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen: anderes als Schwellen: 237 Nadelholz 7.50 *) A. S. 47, 785.

Bundesblatt. 84. Jahrg. Bd. I.

35

514 Tarifnummer

Zollansatz gemäss Art. 2

Warenbezeichnung

Fr. Rp.

per q

Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile der folgenden Nummern : -- glatt: 259 roh, ausgenommen Sperrholzplatten 260 andere als rohe -- gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt : 261 roh 262. -- -- andere -- geschnitzt, gestochen, eingelegt, mit Mosaik, etc.: 263 roh 264a andere .

i ,

,

120.-- 200.-- 200.-- · 250.-- 300.-- 400.-- Zuscfclin zum Zoll dir

-- gepolstert: . ,,,,gepoisterim: 265 mit Eohpolster, ohne Überzug 100% 266 mit Überzug aus Baumwolle, Leinen, Jute, Eamie oder Wolle 100% 267 -- -- mit Überzug aus Sammet, Plüsch, Seide, etc. . .

150% Fr. Rp.

268a/& Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel ; sogenannte per 1 Kleinmöbel "' 400.-- Decken (Baumwolle), abgepasst: 378 -- ohne Näh- oder Posamentierarbeit 450.-- 379 -- mit Posamentier- oder Näharbeit 500.-- 381

Bänder (Baumwolle)

,. .

600.--

383

Posamentierwaren (Baumwolle), andere als Barmerlitzen

600.--

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide: 447,a1!l-- am Stück (andere als Seidenbeuteltuch) und zer^g | schnitten

2000.--

449 450

-- Bänder -- Posamentierwaren

482b Bodenteppiche (Wolle) dieser Nummer. . . . . . .

530

Leibwäsche : -- aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc.: Hemden

2000.-- ' 2000.-- 600.--

1000.--

515 Zollansatz Tarifnummer

gemäss Art. 2

Warenbezeichnung

Fr. Rp.

per q

Wirk- und Strickwaren: --· aus Baumwolle, Leinen, Bamie, etc.: 538 Strümpfe 589 · andere (als Handschuhe und Strümpfe) . . . . .

-- aus Seide: 541 Strümpfe.; 542 · andere (als Handschuhe und Strümpfe) . . . .

-- aus Wolle: 544 _ _ Strümpfe · 545 andere (als Handschuhe und Strümpfe) . . . .

Kleidungsstücke für Herren und Knaben: 548 -- aus Wolle Kleidungsstücke für Damen und Mädchen: 549 -- aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc 550a/fc--aus Seide 551 -- aus Wolle. . .

554a/6 Kleidungsstücke, Wirk- und Strickwaren aller Art : mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn . . .

913a/Z> Motor-Bicyeles und -Tricycles 1155& Blei- und Farbstifte, etc

800.-- 800.-- 2500.-- 2500.-- 1000.-- 1000.-- 1000.-- 1000.-- 2500.-- 1200.-- 1600.-- 500.-- 500.--

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 5. Februar 1982 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 30. Januar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

516

Beilage 3.

Verfügung Nr, l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 30. Januar 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 30. Januar 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf weiteres nur erforderlich für : 1. Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummern 169, 913a/6; 2. Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummern 169, 230, 232, 237, 259, 260/264a, 265/2686, 378, 379, 381, 383, 447aV450, 4826, 530, 538, 589, 541, 542, 544, 545, 548/551, 554a/6, 913a/fe, 11556; 3. Waren französischen Ursprungs der Tarifnummern 169, 230, 282, 237, 447aV449, 913a/6; 4. Waren grossbritannischen Ursprungs der Tarifnummern 918a/6; 5. Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummer 169; 6. Waren von Mesopotamien (Irak), Persien und Afghanistan der Tarifnummer 482 b; 7. Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummern 230, 232, 237, 530; ' 8. Waren polnischen Ursprungs der Tarifnummern 230, 232, 237; 9. Waren rumänischen Ursprungs der Tarifnummer 237; 10. Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 230, 232, 237, 548, 11556; 11. Waren ungarischen Ursprungs der Tarifnummern 230, 282, 237; 12. Waren der Union der Russischen Sowjetrepubliken der Tarifnummer 237; 13. Waren der Vereinigten Staaten von Amerika der Tarifnummern 237, 913 o/b.

517 Art. 2.

Wer aus den in Art. l hiervor genannten Ländern die dort angegebenen Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs einzuführen wünscht, hat bei der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 5. Februar 1982 in Kraft.

Bern, den 30. Januar 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

518 Beilage 4.

Bundesratsbeschluss Nr. 2 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

26. Februar 1932.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. '2.

Waren, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs im Sinne von Artikel l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden. Wo solche nicht genannt sind, kann die betreffende Ware nur mit Bewilligung eingeführt werden.

Zollansatz g Tarilnummer Warenbezeichnung |,TMäss **'2 per q 86 Eier : -- 188 Lederwaren dieser Nummer 600. -- Bestandteile von Schuhen und Pantoffeln, vorgearbeitet : 190 -- aus Leder . . .

500.-- 191 -- andere 500. -- *) A. S. 47, 785.

519 Tarilnummer

Warenbezeichnung

Schuhe und Pantoffeln: -- mit Kalb-, Boss-, Chevreau-, Ziegen-, Schaf- und Phantasieoberleder, mit und ohne Futter, das Paar im Gewichte (ohne Schachtel) von: 195a mehr als 1200 g 195fe 600 bis und mit 1200 g 195c weniger als 600 g 195
200 -- aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder mit Lederbesatz 201 -- nicht anderweit genannt Faserstoffe zur Papierfabrikation: -- auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff und dergleichen): 290 ungebleicht 291 gebleicht < . . · : Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier: -- einfarbig: -. . .

SOI anderes (als Zeitungsdruckpapier) Papiere, Kartons, Pappen: -- Papiere und Kartons: 306e --· -- mit gepressten und geprägten Dessins . . . .

807c -- Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert . .

ex528 Unterlagsstoffe, ein- oder beidseitig mit Kautschuk gestrichen x529 Gummisauger und Handschuhe aus Kautschuk; Eisbeutel und Wärmeflaschen aus Kautschuk oder kautschukierten Geweben, ohne Näharbeit; Schürzen und Höschen aus Weichgummi, ohne Näharbeit, auch mit unwesentlichen Zutaten aus Gewebe; Badehauben aus Kautschuk, nicht in Verbindung mit Textilstoffen ex557/558 Schweissblätter, Hosenträger, Sockenhalter . . . .

Fensterglas: 686 -- naturfarbig

Zollansatz ^^Kp 2 per q

700. -- 1200. -- 1500. -- 500. -- 500. -- 2000. -- 500. --

-- -- -- 80. --

80. -- 100. -- --

-- -- --

520 Zollansatz Tarifnummer

'

Warenbezeichnung

Hohlglas und Glaswaren: --· aus schwarzem, braunem, grünem Glas: 691a Flaschen 691b --· -- andere -- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: 692 aus halbweissem. Glas 693 aus farblosem (sog. weissem) Glas, nicht unter die Nr. 693« fallend 693a Konservengläser aus farblosem (sog. weissem) Glas, auch geschliffen, nicht in Verbindung mit andern Materialien ·.

Werkzeuge, eiserne, nicht anderweit genannt: ex751 -- Sensen ex752 -- Hauen, Kärste, Spaten, Heuschroter, Huf- und · Klauenschneider : . .

-- andere: ex757/759 --· --· Äxte, Gertel, Pickel, Schaufeln, Hebeisen, Holzspaltkeile, Hämmer (einschliesslich Dangelhämmer) und Schlegel, Zugmesser, Spitzbohrer für Holzbearbeitung, Haubeile, Spalter und Spaltmesser .

ex760 Spitzbohrer für Holzbearbeitung, Zugmesser und Dangelhämmer Türschlösser : 772 -- ganz aus Schmiedeisen oder mit Gusseisenteilen. .

773 -- in Verbindung mit Messing, Nickel oder andern Materialien. . . . . . . . . . . . . . .

Kochherde und Öfen, eiserne: 781& -- andere (als für elektrothermischen Betrieb) . . .

Möbel aller Art, eiserne, auch in Verbindung mit Holz, sofern das Gewicht des Eisens vorherrscht: --· roh, grundiert: 7830 andere (als Kassenschränke und Tresorvorrichtungen) . . . . . . . . . . - . - . --· andere als rohe und grundierte: · 7846 andere (als Kassenschränke und Tresorvorrichtungen)

gemäss Art. Z Fr. Bp.

per q

--

--· -- -- -- --

-- -- 150.-- 150.-- 80. -- >

80.-- 100.--

521 Zollansatz Tarifnummer

Warenbezeichnung

Waren aus Eisenblech oder Eisendraht; Schlosser und Spenglerwaren, nicht anderweit genannt: -- roh, gefeilt, abgeschliffen, geteert, grundiert: 787c andere (als Bleche in Tafeln perforiert) . . . .

--· verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt: 788b andere (als elastische Matratzenfedern aus verkupfertem Eisen) · -- bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet: 7896 andere (als Verpackungsmaterial, Plakate, Firmenschilder und dergleichen) 790 -- emailliert Waren aus schmiedbarem Eisenguss (Weichguss), aus Stahlguss, aus Schmiedeisen, aus Stahl: ex 8026 -- Hammer-, Hebeisen-, Axt-, Hauen-, Pickel- und Schaufelformen andere: ex809 Hufeisengriffe und -Stollen; Dangelstöcke. .

810 Messerschmiedwaren Kabel aller Art und Draht (Kupfer) : -- Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, nicht umsponnen, nicht umflochten: 824 --· -- Kabel ohne Bleimantel und Eisenarmatur; isolierte Drähte -- Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide umsponnen oder umflochten : 827 · Kabel ohne Bleimantel Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, nicht anderweit genannt: 834 -- abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert 885 -- poliert, mattiert 886 -- vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnisst . . . . . .

837 -- vergoldet, versilbert 861 Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren Plattierte, im Feuer oder auf elektro-chemischem Wege vergoldete oder versilberte Waren: 873o -- vergoldet oder versilbert ex882o/d Käsekessel aus Kupfer, Milchbassins aus Aluminium für Käsereien und Molkereien

^"T* Kp* per q

100. -- 120. -- 120. -- 150.---

-- -- 400. --

150. --

150. -- 150. -- 250. -- 800. -- 400. -- 300. -- 400. --- --

522 Tarifnummer

·

·

Zollansatz p"Jss g° per q

g

Warenbezeichnung

Ackergeräte: Pflüge, Gespannpflüge, Hack- und Häufelpflüge, Anhängepflüge für Traktoren, Ackerwalzen, Pferderechen, Heuwender, Eggen, Spatenrolleggen, Kultivatoren, Bodenhackmaschinen, Schwadenrechen . . .

Landwirtschaftliche Maschinen, nicht anderweit genannt: ex893a -- Pflanzenspritzapparate, Milchzentrifugen ex893b -- Mähmaschinen (Grasmäher), Stroh-, Rüben- und Futterschneider, Honigschleudern, Knochenmühlen für Handbetrieb, Jauchepumpen, Trauben- und Obstpressen (inkl.Presskörbe), Putz-, Obst-, Trauben-, Trester- und Universalmühlen, Mostereimaschinen, Häckselpressen, Käsepressen, Schrotmühlen, Mistzettmaschinen, Kartoffelerntemaschinen, Strohschüttler, Schleifsteine, Heuaufzüge inkl. Laderzangen und Laufkatzen dazu, Dreschmaschinen, andere als solche mit Dampfbetrieb, unter 2500 kg ex 8986 M 3 Milchpumpen unter 100 kg per Stück ex896b/898bM5'Landwirtschaftliche Traktoren, Motormähmaschinen, Motorpflüge, Motorbeodenfräser

ex 891

1075 1077 1152

Leim: -- Tischler-, Maler- und Gipserleim . ."

-- flüssig oder in Pulverform . . . . .

Eeiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.) aller Art: -- aus Leder

--

--

-- -- -- 60. -- 60. -- 600. --

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 1. März 1932 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 26. Februar 1932.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin

523 Beilage 5.

Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 26. Februar 1932.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 26. Februar 1932.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 2 vom 26. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs ist bis auf -weiteres nur erforderlich für: «. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 86, 290, 291, ex 528, ex 529, ex 557/558, 686, 691a/693a, ex 751, ex 752, ex 757/759, ex 760, ex 8026, ex 809, ex 882a/d, ex 891, ex 893a, ex 8936, ex 8986 M 3, ex 8966/8986 M 5.

b. Waren nachgenannten Ursprungs: 1. Waren belgischen Ursprungs der Tarifnummern 199, 827; 2. Waren deutschen Ursprungs der Tarifnummern 188,. 190, 191, 195a/ö!, 199, 200, 201, 301, 306e, 307c, 772, 773, 7816, 783??, 7846, 787e, 7886, 7896, 790, 810, 824, 827, 834/837, 861, 873a, 1075, 1077, 1152; 3. Waren französischen Ursprungs der Tarifnummern 195a/d, 199, 200, 201, 7816, 7886, 7896, 810, 834, 836, 873a, 1075, 1077; 4. Waren italienischen Ursprungs der Tarifnummern 195a/«!; 5. Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummern 301, 306e, 6. Waren schwedischen Ursprungs der Tarifnummer 301; 7. Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 195a/d, 199, 200, 201, 301, 307e; 8. Waren der Vereinigten Staaten von Amerika der Tarifnummer 7846.

524

Art. 2.

Wer aus den in Art. l hiervor genannten Ländern die dort angegebenen: Waren zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs einzuführen wünscht, hat beider Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements ein Gesuch auf: amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion; für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 3.

Diese Verfügung tritt am 1. März 1932 in Kraft.

Bern, den 26. Februar 1932.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Schulthess.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 29.

Februar 1932).

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Bundesblatt

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Jahr

1932

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

2798

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1932

Date Data Seite

501-524

Page Pagina Ref. No

10 031 605

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