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Kreisschreifoen des

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Einrichtung der örtlichen Brennereiaufsichtstellen.

(Vom 21. September 1932.)

Getreue, liebe Eidgenossen, Nachdem die Beferendumsfrist für das neue Alkoholgesetz unbenutzt abgelaufen ist, haben -wir das Gesetz durch Beschluss vom 21. September 1982 in Kraft erklärt. In allen seinen Teilen -wird das Gesetz freilich erst in Wirksamkeit treten können, wenn die zu dessen Durchführung erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen getroffen sein werden.

Das neue Gesetz sieht ähnlich wie das alte Gesetz es schon tat, in Art. 73 vor, dass der Bundesrat mit der Durchführung bestimmter Aufgaben auch die Behörden der Kantone und Gemeinden beauftragen kann. Die Durchführung des neuen Alkoholgesetzes wird eine schwere Aufgabe sein. Die Bundesbehörden werden deshalb auf die tatkräftige Mitarbeit der Kantons- und Gemeindebehörden angewiesen sein.

Eine der ersten Aufgaben ist die Einrichtung der in Art. 7, 15 und 71 des neuen Gesetzes vorgesehenen örtlichen Brennereiaufsichtstellen. Es ist beabsichtigt, Brennereiaufsichtstellen in allen Gemeinden einzurichten. Da diese Stellen nicht nur zur Kontrolle über die Gewerbebrennerei und zur Aufsicht über die Hausbrennerei, sondern auch zur Mitwirkung bei der Branntweinablieferung und Steuererhebung und zur Vermittlung des Verkehrs zwischen Brennern und Alkoholverwaltung herangezogen werden sollen, kommt ihnen eine grosse Bedeutung zu. Von ihrer Tätigkeit wird in hohem Masse die reibungslose Durchführung des Alkoholgesetzes abhängen.

Es ist daher wichtig, dass die Brennereiaufsichtstellon gut besetzt werden.

Es ist vorgesehen, für jede Brennereiaufsichtstelle einen Leiter und einen Stellvertreter zu ernennen.

Mit der Leitung der Brennereiaufsichtstellen können nur im Gebiet der Gemeinde wohnhafte, gut beleumdete, zuverlässige, fachkundige und unabhängige Männer betraut werden. Wer eine Brennerei betreibt oder für eine solche gegen Entschädigung tätig ist, bleibt von der Leitung einer Brennereiaufsichtstelle ausgeschlossen.

586 Die Leiter und Stellvertreter der Brennereiaufsichtstellen werden entsprechend der aufgewendeten Arbeit von der Alkoholverwaltung entschädigt.

Die Einzelheiten werden in einem besondern Eeglement geordnet.

Wir betrachten es als den richtigen Weg, dass die Kantonsbehörden uns Vorschläge für die Ernennung geeigneter Männer als Leiter und als Stell-vertreter der Brennereiaufsichtstellen in jeder Gemeinde machen. Wir gelangen deshalb an die Kantonsregierungen mit dem Gesuche, uns die für jede Gemeinde geeigneten Männer zu nennen. Da die Ausführung der neuen Alkoholgesetzgebung aus begreiflichen Gründen gefördert werden muss, ersuchen wir Sie, spätestens bis zum 20. Oktober 1982 Ihre Vorschläge für die Ernennung eines Leiters und eines Stellvertreters der Brennereiaufsichtstellen einer jeden Gemeinde Ihres Kantons dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zuhanden der eidgenössischen Alkoholverwaltung einzusenden.

Für Ihre Bereitwilligkeit danken wir Ihnen zum voraus und benützen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen mit uns in Gottes Machtschutz zu ·empfehlen.

Bern, den 21. September 1982.

Im Xamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Eaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Einrichtung der örtlichen Brennereiaufsichtstellen. (Vom 21. September 1932.)

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1932

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21.09.1932

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585-586

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