297 (am 29. Februar 1884) als Revisor bei der Genf:

,,

Zolldirektion

Posthalter in Sirnach :

,, Telegraphistin in Lausanne :

# S T #

Hr. Charles Richard, von Genf, bisher Geh Ulfe der Zollverwaltung ; ,, Johannes Bühler, von Tannegg (Thurgau), derzeit Postgehülfe in Uetikon (Zürich); Jgfr. Lisette Hofer, Telegraphenaspirantin , von Hüttingen (Thurgau), in Lausanne.

Inserate.

Bekanntmachung.

Nach einer Mittheilung der k. italienischen Gesandtschaft befinden sich unter den Europäern, welche in der am 4. 1. Mts. bei Andar-Teb zwischen den von Baker Pascha .befehligten egyptischen Truppen und den Rebellen des Sudan stattgefundenen Schlacht umgekommen sind, laut einer vom Kommandanten des italienischen Kriegsschiffes ,,Rapido" in Suakim der italienischen Regierung eingesandten Liste auch vier Schweizer, nämlich: B o l i g e r , Soldat, Groff, Gretter; ,, Schorrer, ,, Da nähere Angaben über die Heimathörigkeit der Gefallenen fehlen, so wird die vorstehende Mittheilung den allfälligen Interessenten auf diesem "Wege zur Kenntniß gebracht.

B e r n , den 20. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Ausschreibung.

Die Stelle eines Schießoffiziers für den Waffenplatz Thun wird hiemit znr Bewerbung ausgeschrieben. Besoldung nach Maßgabe des Bnndesbescblusses vom 17. Dezember 1880.

Anmeldungen sind bis zum 11. März nächsthin dem Schweiz. Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 26. Februar 1884.

Schweiz. Militärdepartement.

Johann Schneider, TJnteragent der Answanderungsfirma Schneébeli & de.

in Basel (Bundesblatt 1882, l v , 247), hat sein Domizil von Bargdorf nach T r a c h s e l w a l d (Bern) verlegt.

B e r n , den 25. Februar 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdcportement.

Jura-Bern-Luzern-Bahu.

Mit dem 1. März d. J. tritt ein III. Nachtrag zn nnserm internen Gütertarif vom 1. Januar 1883 in Kraft, enthaltend Taxänderungen des Haupttarifs , sowie einen Ausnahmetarif Nr. 25 für den Transport von Steinen, Kies, Sand, Mergel und Thon etc.

Derselbe kann durch Vermittlung unserer Stationen, sowie bei unserm kommerziellen Dienste bezogen werden.

B e r n , den 27. Februar 1884.

Die Direktion.

299 Schweizerische Nordostbahn.

Für den Transport von Sprit und Spiritus in Wagenladungen aus Oesterreich-Ungarn nach der Schweiz und darüber hinaus sind bis zur Ausgab» eines bezüglichen Tarifes vorläufig auf dem Instruktionsweg ermäßigte Frachtsätze znr Einführung gelangt, die bei unserer Güterexpedition Romanshorn und unserm Gütertarifbüreau eingesehen werden können.

Z ü r i c h , den 23. Februar 1884.

Die Gültigkeitsdauer der für die Zeit vom 15. November bis 29. Februar d. J.. eingeführten provisorischen Gretreidetarife zwischen Romanshorn und Rorschach und den übrigen schweizerischen Stationen wird bis 31. März 1884 verlängert.

Z ü r i c h , den 27. Februar 1884.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Wir nehmen Bezug auf unsere Publikation im schweizerischen Bundesblatt Nr. 38 vom 28. Juli 1883 und bringen hiemit E. E. Handelsstand zur Kenntniß, daß folgende neue Gütertarife in Kraft gesetzt werden: 1) Am 1. März 1884: Direkter Gütertarif Aarg. Südbahn und Bremgarten-Centralbahn, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Brünigbahn nnd Emmenthalbahn.

2) Am 1. April 1884 : Direkter Gütertarif Aarg. Südbahn nnd BremgartenNordorstbahn und Vereinigte Schweizerbahnen.

Dieselben können bei den betreffenden Stationen eingesehen nnd bezogen werden.

B a s e l , den 23. Februar 1884.

Wir bringen hiemit E. E. Handelsstand zur Kenntniß, daß die in unserer Publikation im Bnndesblatt Nr. 60 vom 1. Dezember 1883 sub 2, 4 und 5 benannten Ausnahmetarife für Getreide bis 31. März 1884 in Kraft verbleiben.

B a s e l , den 28. Februar 1884.

Das Direktorinin.

300

Emmenthal-Bahn.

Die auf Ende Februar 1884 gekündeten Getreidetaxen ab Chiasso transit und Pino transit nach unseren Stationen bleiben bis auf weitere Anzeige noch in Kraft, so namentlich auch der für den Platz Burgdorf ah Genua etc.

«ingeführte Frachtsatz von Fr. 30 per Tonne.

B u r g d o r f , den 27. Februar 1884.

Mit dem 1. März 1884 tritt ein III. Nachtrag zum Gütertarif Emmenthalbahn-Jura-Bern-Luzern-Bahn und Bödelibahn vom 1. Januar 1883 in Kraft, enthaltend neue Taxen für den Verkehr mit den Stationen Geneveys sur Goffrane, Chambrelien und Corcelles.

B u r g d o r f , den 27. Februar 1884.

Der Direktor.

Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln.

Mit dem 1. März 1884 tritt für den internen Güterverkehr unserer Linie ein neuer Tarif in Kraft, welcher auf den Stationen eingesehen und bezogen werden kann. ° Derselbe enthält gegenüber dem bisherigen Tarif ermäßigte Taxen für die Güter der Spezialtarife II und III bei Aufgabe in Wagenladungen von mindestens 5000 Kilogramm.

W ä d e n s w e i l , den 25. Februar 1884.

Die Direktion.

Bekanntmachung.

Nachdem der neue Handelsvertrag mit Italien vom 27.' März November 1883 mit dem 1. Februar 1. J. in Kraft erwachsen ist, haben von diesem Zeitpunkte an folgende Abänderungen des gegenwärtigen Zolltarifs in Anwendung zu kommen :

301

Feigen, geröstete .

.

.

.

Teigwaaron (Nudeln etc.) · ^^ei'mutliweiu .

.

.

.

.

Schwefel, gereinigter u. Schwcf'elblül.hen Kastaniunextrakt, flüssig .

Brennholz .

.

.

.

.

Holzkohlen .

.

.

.

.

Glasperlen , grobe venetianische Marmor in Platten, roh

Zoll per 100 kg.

Fr.

Fr.

-- . 6ü statt 3. o. 50 7.

·n -- 1(>.

3. 50 T) 1. r>o -- . 60 ··> 1. 50 -. 60 ·fi frei.

-- . 02 ;i 02 frei.

-- .

n 4 16. --n

1. --

1. 50

VI

B e r n , den 12. Februar 1884.

Eidg.

Oberzolldirektion.

Bau-Ausschreibung.

Die Era-, Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Spengler-, Schreiner-, Schlosser-, Gypser- und Malerarbeiten für ein Munitionsgebäude mit Packlokel auf der eidg. Allmend in Thun werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind im Bureau der eidg. Hauaufsicht in Thun und beim eidg. Überbauinspektorat in Bern zur hinsieht aufgelegt.

Uebernahmsofferten sind dem unterzeichneten Departement franko uud versiegelt, mit der Aufschrift ,,Angebot für das Munitionsgebäude, in Thun" versehen, bis und mit dem 3. März nächsthin einzureichen.

B e r n , den 20. Februar 1884.

S c h w e i z . D e p a r t e m e n t d e s Innern: Abtheilung Bauwesen.

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. 1.

23

Bekanntmachung.

Die ira Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem · 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Kousularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht ia den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

«Me schweiz.Gesandtschaftï inItalien..

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung; eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die "Waffen tragen (Artikel II und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien) Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

393 3 93

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt nahen, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz, Bundeskanzlei.

Reproduzirt im März 1884.

# S T #

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o frei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Lausanne. Anmeldung bis zum 14. März 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Posthalter in Reconvilier (Bern). Anmeldung bis zum 14. März 1884 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Posthalter und Briefträger in Egerkingen (Solothurn). Anmeldung bis zum 14. März 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Postkommis in Chur. Anmeldung bis zum 14. März 1884 bei der Kreispostdirektion iu Chur, 5) Telegraphist in Egerkingen. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. März 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

6) Telegraphist in Grabs (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. März 1884 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Boécourt (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 19. März 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

8) Telegraphist, eventuell Chef des Telegraphenbüreau in Luzern. Jahresbesoldung gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1872. Anmeldung his zum 19. März 1884 bei der Telegrapheninspektion in Olten.

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1884

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01.03.1884

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297-303

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10 012 227

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