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Bundesbeschluss betreffend

die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

(Vom 27. Juni 1884.)

Die Bundesversammlung d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d ög e n o s s e n s c h a f t ,~ nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. November 1883, beschließt: Art. 1. Zur Förderung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung leistet der Bund an diejenigen Anstalten, welche zum Zwecke jener Bildung errichtet sind oder errichtet werden, Beiträge aus der Bundeskasse.

Wenn eine Anstalt noch andere als diese Berufsbildung, z. B. die allgemeine Bildung, zum Ziele hat, so wird der Beitrag des Bundes nur für erstere ausgerichtet.

Art. 2. Als Anstalten für die gewerbliche und industrielle Ausbildung sind zu betrachten : Die Handwerkerschulen, die gewerblichen Fortbildungsund Zeichnungsschulen, auch wenn sie in Verbindung mit der Volksschule stehen; die höhern industriellen und technischen Anstalten, die Kunst- und Fachschulen, die Muster-, Modell- und Lehrmittelsammlungen, die Gewerbe- und Industriemuseen.

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Art. 3. Der Bund kann auch an die Kosten von Wandervorträgen und au die Honoriruug von Preisaufgaben über die gewerbliche und industrielle Bildimg Beiträge leisten.

Art. 4. Die Beiträge des Bundes belaufen sich je nach dem Ermessen des Bundesrathes bis auf die Hälfte der Summe, welche jährlieh von den Kantonen, Gemeinden, "Korporationen und Privaten aufgebrueht wird.

Art. 5. Der Bundesrath wird sich von den Kantonsregierungen über die Verwendung der im Artikel 4 erwähnten Summen nähere Auskunft geben lassen; er nimmt Einsicht von den Leistungen der Anstalten und läßt sich die Lehrprogramme, Berichte und Prüfungsresultate vorlegen.

Bei der Festsetzung des Bundesbeitrages ist darauf Rücksicht zu nehmen, ob au einer Anstalt Lehrer für den gewerblichen Berufsunterricht herangebildet werden. Insbesondere ist auf die Heranbildung von Zeichnungslehrern für Handwerker- und Fortbildungsschulen Bedacht zu nehmen.

Der Bund betheiligt sich in gleicher Weise an den Kosten der Ausbildung von Lehramtskandidaten für die im Artikel 2 genannten Anstalten.

Art. 6. Der Bundesrath wird mit den Kantonsregierungen über die Bedingungen der Mitwirkung des Bundes bei der gewerblichen und industriellen Berufsbildung unterhandeln und mit denselben das Nähere festsetzen, und zwar vertraglieh, wenn er dies für angezeigt erachtet.

Art. 7. Die Beiträge des Bundes dürfen keine Verminderung der bisherigen Leistungen der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten zur Folge haben; sie sollen vielmehr dieselben zu vermehrten Leistungen auf dem Gebiete der gewerblichen und industriellen Berufsbildung veranlagen.

Art. 8. In das Budget des Bundes wird ein jährlicher Kredit vou Fr. 150,000 für die Unterstützung der gewerblichen und industriellen Berufsbildung aufgenommen. Dieser

435 Kredit kann erhöht werden, wenn das Bedürfniß hiefür sich fühlbar macht und wenn die finanzielle Lage des Bundes es erlaubt.

Für 1884 wird dem Bundesrath zu diesem Zwecke als Nachtragskredit eine Summe von Fr. 100,000 zur Verfügung gestellt.

Art. 9. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 27. Juni 1884.

Der Präsident: (j. FavOD.

Der Protokollführer: ßingier.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 27. Juni 1884.

Der Präsident: M. Birmano.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 3. Juli 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Publikation: 12. Juli 1884.

Ablauf der Einspruchsfrist 10. Oktober 1884.

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Bundesbeschluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung. (Vom 27. Juni 1884.)

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1884

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34

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12.07.1884

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433-435

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