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Schweizerisches Bundesblatt

36. Jahrgang. III.

Nr. 46.

27. September 1884.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluß betreffend

den Verkehr mit Pflanzen, Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaus zwischen der Schweiz und Deutschland.

(Vom 25. September 1884.)

Der schweizerische Bundesrath, im Hinblick auf Art. 4 der internationalen Phylloxerakonvention d. d. Bern, 3. November 1881 (Amtl. Samml.

n. F. VI, 228) ; in Gemäßheit einer mit dem Deutschen Reiche getroffenen Vereinbarung; auf den Antrag seines Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Art. 1. Setzlinge, Gesträuche und alle andern Vegetabilien außer der Rebe dürfen aus einem nicht mehr als 15 Kilometer von der deutsch-schweizerischen Grenze entfernten Orte Elsaß-Lothringens nach einem nicht mehr als 15 Kilometer von jener Grenze entfernten Orte der Schweiz eingeführt werden, ohne von den im Artikel 3 der internationalen Phylloxerakonvention vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet zu sein, vorausgesetzt, daß die betreffende Sendung aus einer von der Reblaus nicht heimgesuchten Gegend herrührt.

Dieselbe Erleichterung wird der Ausfuhr der genannten ·Gegenstände aus der Schweiz nach Elsaß-Lothringen gewährt, falls dieselben aus einem nicht mehr als 15 KiloBundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

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meter von der schweizerisch-deutschen Grenze entfernten Orte herkommen und nach einem nicht mehr als 15 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte Elsaß-Lothringens bestimmt sind.

Art. 2. Weinlesetrauben, Trester, Kompost, Düngererde, schon gebrauchte Schutzpfähle und Rebstecken, welche aus einem nicht mehr als 15 Kilometer von der deutschschweizerischen Grenze entfernten Orte des Großherzogthums Baden oder Elsaß-Lothringens herrühren und nach einem nicht mehr als 15 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte der Schweiz bestimmt sind, unterliegen, vorausgesetzt, daß sie aus einer von der Reblaus nicht heimgesuchten Gegend kommen, bei ihrer Einfuhr den Bestimmungen im Art. 2, Absatz 3 und 4 der internationalen Phylloxerakonvention nicht.

Dieselbe Erleichterung wird der Ausfuhr der genannten Gegenstände aus der Schweiz nach dem Großherzogthum Baden und Elsaß-Lothringen gewährt, falls dieselbe aus einem nicht mehr als 15 Kilometer von der schweizerischdeutschen Grenze entfernten Orte der Schweiz herrühren und nach einem nicht mehr als 15 Kilometer von derselben Grenze entfernten Orte des Großherzogthums Baden oder Elsaß-Lothringens bestimmt sind.

Art. 3. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft einer Sendung Zweifel waltet, befugt, den durch die kompetente Behörde zu leistenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblaus infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.

Art. 4. Das eidg. Landwirthschafts- und das Zolldepartement sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt, ein jedes, soweit es seinen Geschäftskreis betrifft.

B e r n , den 25. September 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Das p r ä s i d i r e n d e Mitglied: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Verkehr mit Pflanzen, Erzeugnissen und Gerätschaften des Weinbaus zwischen der Schweiz und Deutschland. (Vom 25. September 1884.)

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Jahr

1884

Année Anno Band

3

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1884

Date Data Seite

709-710

Page Pagina Ref. No

10 012 465

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