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Schweizerisches Bundesblatt

36. Jahrgang. III.

Nr. 50.

18. Oktober 1884.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inaerate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes

(Vom 15. Oktober 1884.)

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Nachdem die Einspruchsfrist gegen den Bundesbeschluss vom 27. Juni 1884, betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung, unbenutzt abgelaufen ist, wurde derselbe vom Bundesrath in Kraft und vom 1. November 1884 an alsvollziehbarr erklärt.

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Inserate.

Bekanntmachung.

Fridolin Schmid in Glarus hat als Unteragen der Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau (Bundesblatt 1881, III, 616) zu fungire aufgehört.

B e r n , den 9. Oktober 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement.

Bundesblatt.

36. Jahrg. Bd. in.

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Bekanntmachung betreuend

den Uebertritt eines Jahrganges m die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1884.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. Xovember 1874 nnd deu bundesräthlichen Verordnungen betreffend de.u Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1884 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1884 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1849 geboren sind ; b) die im Jahre 1852 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1884 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1852 ; b) Unteroffiziere nnd Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1852 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebeneu Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sieb nicht gegenüber dem Wafl'enchef zu liingerm Aus/ügerdienst verpflichtet halben.

Behufs JfcVZass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der MilitärOrganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum. Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchcf der Kurallerie bis spätestens Mitte Dezember einsitzenden.

763 Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszuger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Eevolver) und die Pferdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; b. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

H. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1884 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1840, insofern sie ein bezügliches Ansuchen his Ende Februar 1884 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1884 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1840.

i C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamelleu, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände ei'St bei der Organisationsmusterung oder seitner gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

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III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsund Ausrüstnngsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geoidnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1840 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederahgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontroleu nnd der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Ueoertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1884.

Schweizerisches Militärdepartement: Hertenstein.

765 Schweizerische Nordostbahn.

Unter Bezugnahme auf unsere Publikation vom 10. Dezember 1883 bringen wir zur Kenntniß, daß die neuen belgisch-ostschweizerischen Gütertarife am 1. November 1884 in Kraft treten und hiedur die bisherigen Tarifhefte I, II, III und IV vom 1. Juni, 1. Juli und 15. November 1881, ferner der Reexpeditionstari ab Basel S. C. B. für Getreide aus Belgien, vom 1. März 1883, in Wegfall kommen.

Exemplare der neuen Tarife können vom 20. dies an bei unsern Stationen und dem Gütertarifbüreua bezogen werden.

Z ü r i c h , den 16. Oktober 1884.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Mit 20. d. Mts. tritt ein neuer Personen- nnd Gepäcktarif zwischen Stationen der C e n t r a l b a h n nnd A a r g a u i s c h e S ü d b a h n einerseits und E i n s i e d e J n anderseits, in Kraft, wodurch der bisherige Tarif vom 15. Mai 1881 sammt Nachträgen aufgehoben und ersetzt wird.

Derselbe kann auf den Verbandstationen eingesehen werden.

B a s e l , den 13. Oktober 1884.

Das Direktorium.

Gotthardbahn.

Für die dem Spezialtarif III, beziehungsweise Ausnahmetarif 2 des schweizerisch-italienischen Gütertarifes zugewiesenen Holzsorten, welche auf Grund des genannten Tarifes vom 6. dieses Monats an in Luzern oder Rothkreuz in Quantitäten von mindestens 10,000 kg. pro Wagen oder für dieses Gewicht zahlend, zur Aufgabe gelangen, werden bis auf Weiteres gegen Einsendung der Originalfrachtbriefe folgende Taxen auf dem Rückerstattungswege gewährt:

7tf6

Chiasso transit

Tino transit

Frachtsätze pro 1000 kg. in Franken.

Luzern .

.

.

11. 40 10. -- Rothkreuz .

.

11. 70 10. 30 L u z e r n , den 15. Oktober 1884.

Die Direktion.

Westschweizerische Bahnen und Simplonbahu.

Mit 15. September 1884 sind Anhänge zum Ausnalimetarif Nr. (j für don Transport von Getreide, Hülsenfrüchten und Oelsaaten ab Vallorbcs transit, Verrières transit und Genf loco und transit, nach den Stationen der hauptsächlichsten schweizerischen Bahnen und vice-versa in Kraft gesetzt worden.

Exemplare dieser Anhänge kanu man sich beim kommerziellen Dienst der unterzeichneten Direktion oder auf den Bahnhöfen verschaffen.

L a u s a n n e , den 10. Oktober 1884.

Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen nnd der Simplonbahn.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von H e u und S t r o h für die iin Laufe des Jahres 1884/85 auf dem Waffenplatz T h u i i abzuhaltenden Militärkurse, werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, den Preis per metrischen Zentner berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Autschrift ,,Angebot iür H e u oder S t r o h " versehen, bis 25. Oktober ntichstlliu dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In den Angeboten sind ilie Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztem als für die Bewerber eine gerueinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

767 ' Die Lieferungsbedingungen sind auf dem Bureau des eidg. Kriegskommissariates in T h u n und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 8. Oktober 1884.

Das eidg. Ober-Kviegskommimriat.

Ausschreibung von erledigten Stellen, Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das ( ï e b u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Vésenaz (Genf). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Vivis (Waadt). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Prnntrut (Bern). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Dürgraben (Bern). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Rreispostdirektion in Bern.

5) Zwei Briefkastenleerer in Basel. Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel 6) Postkommis in Zürich.

j Anmeldung bis zum gj. qktbr.

7) Postablagehalter im Industriequar- / 1884 bei der Kreispostdirektion in tier Zürich.

] Zürich.

8) Briefträger in Kapperswy] (St. Gallen). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispjstdirektion in St. Gallen.

9) Postablagehalter und Briefträger in Jbach (Schwyz). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

10) Postablagehalter und Briefträger in Eanzo (Tessin). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Beilenz.

11) Telegraphist in Essertines (Waadt). Jahresbesoldung i?r. 200, nebst .Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 5. November 1884 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

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1) Revisor bei der Hauptzollstätter in Schaffhansen. Anmeldung bis zum 21. Oktober 1884 bei der Zolldirektion in Schaffhausen.

2) Telegraphist in Stein (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Oktober 1884 bei der Telegrapheninspektion in 8t. Gallen.

3) Büreandiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

4) Zwei Kondukteure für den Post- j Anmeldlmg bis zum 24. Oktober krau Neuenburg.

J ^m M ^ Kreispostdirektion 5) Postablagehalter in Madretsch(Bern).J in Neuen burg.

6) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

7) Postverwalter in Buchs (St. Gallen).] Anmeldung bis zum 24. Oktbr.

}· 1884 bei der Kreispostdirektion 8) Postkommis ,, ,, l in St. Gallen.

B 9) Telegraphist in Zollbrück (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Oktober 1884 bei der Telegraphenmspektion in Bern.

10) Zwei Telegraphisten in Basel. Gehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 22. Oktober 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

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18.10.1884

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761-768

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