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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erhöhung der Militärsteuer für das Jahr 1917.

(Vom 17. November 1916.)

Nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, ist die Bundesversammlung berechtigt, für Jahre, in welchen der grössere Teil der Truppen des Auszuges durch aktiven Dienst in ausserordentlicher Weise in Anspruch genommen wird, diese Steuer bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen. In Anwendung dieser Vorschrift ist durch den Bundesbeschluss betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes, vom 23. Dezember 1914
n. F. XXXI, S. 463) für das Jahr 1916 statt. Die Grenzbesetzung dauert fort, und es ist- damit zu rechnen, dass sie auch in das folgende Jahr hinübergreifen wird. Solange nun unsere Wehrmänner in ausserordentlicher Weise zum Aktivdienste herangezogen werden, muss ebenfalls von dea Wehrpflichtigen, die keinen Militärdienst leisten, eine erhöhte Militärsteuerleistung verlangt werden. Es ist deshalb, wie für die letzten Jahre, so auch für 1917 die Verdoppelung der Militärsteuer vorzusehen.

Wir beehren uns daher, Ihnen den nachfolgenden Entwurf «ines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

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Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 17. November 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erhöhung des Militärpflichtersatzes im Jahre 1917.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1916, beschliesst: Art. 1. In Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1878 betreffend den Militärpflichtersatz wird der Militärpflichtersatz für das Jahr 1917 auf den doppelten Betrag erhöht.

Art. 2. Der in Art. 3 des vorerwähnten Gesetzes vorgesehene Höchstbetrag der jährlichen Steuer eines Pflichtigen wird für das Jahr 1917 von Fr. 3000 auf Fr. 6000, im Landwehralter (Art. 35, Absatz 2, und Art. 3 der Militärorganisation) von Fr. 1500 auf Fr. 3000 erhöht.

Bundesblau. 68. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erhöhung der Militärsteuer für das Jahr 1917. (Vom 17. November 1916.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

726

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1916

Date Data Seite

190-191

Page Pagina Ref. No

10 026 206

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