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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 10. Oktober 1884.)

Nachdem am 3. dies die Frist zum Einspruch gegen das Posttaxengesetz vom 26. Juni 1884 unbenutzt abgelaufen ist, so hat der Bundesrath das gedachte Gesetz in Kraft und vom 1. November d. J. an als vollziehbar erklärt.

Mit Note, vom 16./28. August d. J. eingelangt den 7. Oktober, hat das k. serbische Ministerium des Auswärtigen in Belgrad dem Bundesrathe die Mittheilung gemacht, daß das Königreich S e r b i e n der am 3. November 1881 in Bern zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der Schweiz abgeschlossenen Phylloxera-Uebereinkunft*) beigetreten sei.

(Vom 14. Oktober 1884.)

Um den im Militärdienst Stehenden oder aus demselben Tretenden die Theilnahme an den am 26. dieses Monats stattfindenden Nationalrathswahlen zu siehern, erließ der Bundesrath an sämmtliehe eidgenössische Stände das nachstehende Kreisschrei ben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Mit Rücksicht auf die am 26. dieses Monats bevorstehende Erneuerung des Nationalrathes sind wir im Falle, an Sie die Einladung zu richten, nach Art. 4 des Abstimmungsgesetzes vom 19. Juli 1872 (Amtl. Sammlung X, 915) dafür sorgen zu wollen, daß den im Militärdienste befindlichen Stimmberechtigten die Theilnahme an jenen Wahlen ermöglicht werde.

Auf den genannten Zeitpunkt werden noch Unterrichtskurse auf den Waffenplätzen Aarau, Basel, Bern, Chur, Colombier, Frauenfeld, St. Gallen, Genf, Lausanne, Luzern, Thun und Zürich im Gange sein, und zwar sind es in der Mehrzahl Offizierbildungs*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band VI, Seite 228.

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schulen und Kukruteuschuleu, die aus Detacheinenteu fast aller Kantone zusammengesetzt sind.

,,Das Abstimmungsverfahren würde somit ein ziemlich kompliy.irtes werden.

,,Um dasselbe zu vereinfachen, gedenken wir in der Weise vor·/ugehen, daß auf den 26. Oktober thnnlu'hst viele Mannschaften hehufs Stimmabgabe an ihrem Wohnorte beurlaubt werden.

,,In vielen Fällen wird dieses jedoch wegen allzugroßer Entfernung vom Waffenplatze ohne zu große Beuachtheiligung des Unterrichts nicht möglich sein.

,,Um nun aber auch denjenigen Militärs, welche aus dem angegebenen Grunde uieht beurlaubt werden können, Gelegenheit zur Stimmabgabe zu verschaffen, ersuchen wir Sie, den betreffenden Schulkommandauten zu deren Händen rechtzeitig das erforderliehe, die Stimmabgabe betreffende Material zustellen /AI lassen.

,,Um Ihre Aufgabe mögliehst zu erleichtern, wird unser Militär(iepartement die Schulknniinandanteu anweisen, jedem einzelnen Kantone einen Namensetat derjenigen Mannschaften zuzustellen, denen die Theilualnne an den Wahlen am Wohnorte selbst nicht möglich ist und auf die sich somit die Maßnahmen der Kantone in Bezug auf die Versendung der Stimmkarten etc. zu beschränken haben.

.,,Auf den 26. Oktober fallen keine Binrückungstage, dagegen der Entlassungstag eines kleinen Détachements Linientrain der VI. Division. Unser Militärdepartement wird indessen dafür besorgt sein, daß dieses Détachement bereits am 25. Abends entlassen wird.

,,Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sainmt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen."

Infolge der Einführung eines neuen Turnus für die Wiederholungskurse des Auszuges ist, da die Hülfsmittel an Instruktoreu und Waffeaplätzen nicht gestatten, die Infanterie des Auszuges und der Landwehr eines Divisionskreises im gleiehen Jahre zum Wiederholungskurse einzuberufen, für die Infanterie der Landwehr eine Aenderung in der Reihenfolge ihrer Wiederholungskurse nothwendi^ geworden. Der Bundesrath hat daher folgenden Turnus festgesetzt : Landwehrbrigaden.

Schützenbataillone der Landwehr.

1885 I IV* VII XVI* 1 8* 1886 VI* IX XII* XIII 5 6* 1887 I I I I I Vili X V 2 4 1888 V X XI XIV 3 7 Die mit * bezeichneten Corps haben noch keine Wiederholung>kurse bestanden.

755 Da die Einspruchsfrist gegen den Bundesbeschluß vom 26. Juni dieses Jahres, betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 16. März 1877 über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder, und den Bundesbeschluß vom 27. Juni d. J., betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, am 10. dies unbenutzt abgelaufen ist, so hat der Bundesrath beide Beschlüsse in Kraft erklärt, und den erstem Beschluß von heute an, den zweiten aber vom 1. Januar 1885 an als vollziehbar erklärt.

Das Postdepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, «wischen L a n d q u a r t und D a v o s - P l a t z einen durchgehenden Winterkurs einzurichten, unter der Bedingung, daß annehmbare Uebernahmsangebote eingehen und mit dem Vorbehalte, diesen Kurs wieder einzustellen, falls sich für den Betrieb Incouvenienzen ergeben sollten, oder die Frequenz desselben sich als ungenügend herausstellen würde.

Der Bundesrath hat gewählt : (am 10. Oktober zum Posthalter in Lavin :

1884)

Hrn. Jakob Grass, von und in Lavin (Graubünden) ;

(am 14. Oktober 1884) zum Telegraphisten in Lavin : Hrn. Jakob Grass, von Lavin, Posthalter daselbst.

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15.10.1884

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